L513 2005220-1•BVwG L513 2005220-1
L513 2005220-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014
ersatzlose Behebung, Erwerbstätigkeit, Nachforderung,<br/>Pensionsversicherung, Pflichtversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle XXXX, vom 16.01.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 16.01.2013, XXXX, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG) mit, dass er vom 01.01.1973 bis 31.10.1974 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei.
Der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung wurde dahingehend abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Angaben seines Vaters 2,5 Jahre in der Schweiz gewesen wäre und seit 1.11.1974 in der Landwirtschaft tätig wäre. Aufgrund dieser Angaben des Vaters wird festgestellt, dass ab dem Zeitpunkt 1.11.1974 Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den einschlägigen Bestimmungen bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.2.2013 Einspruch. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er seit seinem Schulabschluss am 1.7.1971 bis 1.11.1974 immer zu Hause am elterlichen Hof erwerbstätig gewesen wäre. Er versichere, niemals in der Schweiz gewesen zu sein. Wie der Vater zu diesen Angaben gekommen wäre, konnte er nicht sagen.
Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zahl: Ges-180902/2-2013-Bp/Ws, wies der Landeshauptmann von OÖ den Einspruch als unbegründet ab. Er stellte fest, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Nachentrichtung verjährter Beiträge sei, ob in diesem Zeitraum auch eine Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung bestanden habe. Vom Vater des Beschwerdeführers wäre erklärt worden, dass er 2,5 Jahre in der Schweiz gewesen wäre und seit 1.11.1974 bei ihm am Hof zu arbeiten begonnen hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer 1996 angegeben, dass er in der Schweiz gewesen wäre. Eine Nachfrage beim Gemeindeamt XXXX am 13.8.2013 hätte ergeben, dass dem Amtsleiter durchaus erinnerlich sei, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren in der Schweiz gewesen sein könnte.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29.8.2013 Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
Das Verfahren wurde der hg. GA L513 mit Wirksamkeit vom 22.05.2014 zugeteilt.
Am 25.09.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Am 6.11.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachkauf verjährter Pensionsversicherungsbeiträge im Zeitraum von Jänner 1973 bis Oktober 1974 mit der Begründung, in diesem Zeitraum hauptberuflich am elterlichen Hof tätig gewesen zu sein. Vom Vater des Beschwerdeführers wäre jedoch erklärt worden, dass er 2,5 Jahre in der Schweiz gewesen wäre und seit 1.11.1974 bei ihm am Hof zu arbeiten begonnen hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer 1996 angegeben, dass er in der Schweiz gewesen wäre. Eine Nachfrage beim Gemeindeamt XXXX am 13.8.2013 hätte ergeben, dass dem Amtsleiter durchaus erinnerlich sei, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren in der Schweiz gewesen sein könnte.
Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.9.2014.
Der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt und blieb im bisherigen Verwaltungsverfahren unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Verfahrensrechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 2 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.
zum gegenständlichen Verfahren
In gegenständlichem Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers aus oa. Gründen abgewiesen, da nach Ansicht der Behörde in der fraglichen Zeit der Beschwerdeführer nicht im Betrieb tätig gewesen wäre.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers am 12.11.1974 erklärt hätte, der Beschwerdeführer wäre 2,5 Jahre in der Schweiz gewesen und würde seit 1.11.1974 in der Landwirtschaft am Hof arbeiten. Diese Aussage konnte vom ho. Gericht aufgrund des Ablebens des Vaters des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch in der Verhandlung vor dem BVwG am 25.9.2014, dass er sich diese Aussage des Vaters nicht erklären könne, da er immer - ohne Unterbrechung - seit Schulschluss am elterlichen Hof gearbeitet hätte. Seine Angabe am 10.01.1996 in einem Frageblatt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, "ab wann genau Sie in der Schweiz tätig waren" und seiner Aussage "ab Schulschluss = Juli 1971" wird dahingehend vom Beschwerdeführer in Frage gestellt, dass diese handschriftliche Angabe im Fragenblatt nicht als seine Handschrift identifiziert werden konnte. Dies wird auch vom hg. Gericht dahingehend festgestellt, dass dieser handschriftliche Vermerk und die Unterschrift des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht übereinstimmen.
Wenn die damalige (Berufungs)Behörde weiters ausführt, dass eine Nachfrage beim Gemeindeamt XXXX am 13.8.2013 ergeben hätte, dass dem Amtsleiter durchaus erinnerlich sei, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren in der Schweiz gewesen sein könnte, ist vom Gericht festzustellen, dass dem Verwaltungsakt kein derartiger AV bzw. keine Gesprächsnotiz zu entnehmen ist. Wie der Amtsleiter in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vor dem BVwG mitteilte, dürfte es sich bei dem fernm. Gespräch um einen Kommunikationsfehler handeln. Er habe niemals angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewesen wäre bzw. sein könnte. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer zu ihm ins Amt gekommen und hätte eine Bestätigung verlangt, dass er nicht in der Schweiz gewesen wäre. Lt. amtlichen Aufzeichnungen der Gemein de wäre der Beschwerdeführer seit Geburt in XXXX aufhältig gewesen. Dies hätte er auch dem damaligen Sachbearbeiter der Behörde mitgeteilt. Warum dieser keine Berichtigung des Bescheides machte, könne er nicht sagen.
Zu den Aussagen des Vater des Beschwerdeführers befragt, erklärte der als weiterer Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommene J.M., er wäre als Melker am Hof der Familie des Beschwerdeführers gewesen und könne bezeugen, dass der Beschwerdeführer immer am elterlichen Hof beschäftigt gewesen wäre. Die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers könne er sich eventuell so erklären, dass der Altbauer mit "Schweiz" gemeint haben könnte, dass der Sohn nunmehr auch melken würde, da früher die Melker auch als Schweizer bezeichnet worden wären. Aber auch die Tatsache, dass der Bauer im Zeitpunkt dieser Aussage bereits 60 Jahre alt gewesen wäre und gesundheitliche Probleme hatte, könnte zu diesen Missverständnissen geführt haben.
Eine weitere schriftliche Aussage des XXXX vom 4.9.2014 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nachweislich zweimal wöchentlich am XXXX und an allen XXXX in der XXXX teilgenommen hat. Dies wurde neben dem Verband auch von zwei weiteren Personen schriftlich bestätigt.
Der erkennende Richter geht somit aufgrund dieser Faktenlage davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei in fraglicher Zeit ununterbrochen an seinem Wohnsitz aufgehalten hat. Aber auch aufgrund der Zeugenaussage des J.M. sowie der glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, ist nicht daran zu zweifeln, dass dieser in der fraglichen Zeit vom 1.1.1973 bis 31.10.1974 hauptberuflich am elterlichen Hof gearbeitet hat.
In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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