BVwG I403 2009353-1

I403 2009353-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Homosexualität, internationale Judikatur

Full text

BVwG I403 2009353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2009353.1.00

Spruch

I403 2009353-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 1014436705/14519251 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin christlichen Glaubens, stellte am 07.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2014 gab sie an, aus XXXX zu stammen und dort von 1994 bis 2006 die Schule XXXX besucht zu haben. Sie habe im Februar 2014 XXXX schlepperunterstützt verlassen und könne keine genauen Angaben zu ihrem Reiseweg machen, der sie schließlich am 07.04.2014 nach Traiskirchen führte. Befragt nach ihrem Fluchtgrund erklärte sie: "Ich arbeite seit ca. 4 Jahren in einem weiblichen Konvikt und als XXXX in einer XXXX in XXXX. Ich habe Neigung zum weiblichen Geschlecht und liebe eine andere Frau. Wir wurden von der Ordensschwester ertappt, als ich mit meiner Freundin Zärtlichkeit austauschte und ich wurde in weiterer Folge aus dem Konvikt entlassen. Zu Hause wurde ich von meinem XXXX aus dem Haus geworfen und er sagte mir, dass ich bei meiner Familie wegen meiner lesbischen Beziehung nicht mehr nach Hause kommen dürfe. Ich lebte danach einige Zeit bei einer Freundin und ich hatte Angst vor der Polizei, die mich sicher einsperren würde, wenn sie von meiner sexuellen Neigung erfahren würde. Weiters hatte ich Angst, deswegen von der Gesellschaft auch umgebracht zu werden, weshalb ich mein Land verließ."

3. Am 11.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, an Endometriose zu leiden und diesbezüglich bereits in Nigeria die Antibabypille und Schmerzmittel verschrieben bekommen zu haben. Hinsichtlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an ergänzen zu wollen, dass sie nur eine Niere habe, da eine Niere vor zwei Jahren entfernt worden sei. Sie benötige dafür aber keine Medikamente. Nach ihrer Ausbildung befragt legte sie dar, dass sie sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre eine weiterführende Schule und in der Folge einen Computerkurs abgeschlossen habe. Dann habe sie von Anfang 2010 bis Anfang 2014 an einer XXXX in XXXX XXXX, die Adresse der XXXX wisse sie aber nicht. Sie habe eine Prüfung abgelegt, das habe als Befähigung gereicht. Befragt nach ihrer Familie gab sie an, dass ihr Vater bereits verstorben sei, dass ihre Mutter und ihre XXXX in XXXX leben würden, eine XXXX und ihre XXXX würden in XXXX leben. Sie selbst habe bis 2008 bei ihrer Mutter in XXXX gelebt und sei dann zu ihren XXXX nach

XXXX gezogen. Im Jänner 2014 sei sie von ihrem XXXX gezwungen worden, das Haus zu verlassen und zu einer Freundin namens XXXX gezogen. Den Fluchtgrund schilderte die Beschwerdeführerin folgendermaßen: "In der XXXX, in der ich XXXX habe, gab es eine junge Frau, sie war auch eine XXXX. Wir waren lesbische Freundinnen, wir hatten eine Beziehung miteinander. An meinem letzten Tag in der XXXX haben wir uns geküsst, da wurden wir von der Schwester, die dort die XXXX leitet, ertappt, sie kam herein und sah uns, wir mussten dann die XXXX verlassen. Ich ging dann nach hause. Als meine Familie bemerkte, dass ich nicht mehr in die Arbeit gehe, haben sie nachgefragt und ich habe ihnen alles erzählt. Sie waren entsetzt und meinten, es wäre eine Schande für die ganze Familie, sie sagten, dass ich nicht mehr bei ihnen leben kann und so bin ich deshalb zu

XXXX gezogen. Das ist alles." In Nigeria seien lesbische Beziehungen verboten. Sie würde verprügelt werden, wenn sie ertappt würde und wolle auch keinen Mann heiraten. Zu ihrer Freundin könne sie nichts sagen. Ihren Reisepass habe sie zuhause gelassen.

4. Die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde der Beschwerdeführerin am 11.06.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit Mandatsbescheid vom 11.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 5 FPG aufgetragen, bis zur freiwilligen Ausreise Unterkunft in der XXXX zu beziehen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.06.2014, zugestellt am 12.06.2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

6.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest; sie sei nigerianische Staatsbürgerin und illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei bereits in Nigeria wegen Endiometrose behandelt worden. Die behaupteten Fluchtgründe würden nicht für wahr erachtet; es habe nicht festgestellt werden können, dass sie Nigeria aufgrund einer Verfolgung wegen ihrer gleichgeschlechtlichen Neigungen verlassen habe. Es sei nicht feststellbar, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Sie habe bereits vor der Ausreise für sich selbst gesorgt und verfüge zudem über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Nigeria. Sie sei ledig und habe in Österreich keine Familie und keine Arbeit. In der Folge traf das BFA auf Seite 16 bis 52 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria, unter anderem auch zur Situation von Homosexuellen in Nigeria.

6.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität, Gesundheitszustand und beruflicher Tätigkeit hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ergeben. Zu den Fluchtgründen sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, diese nachvollziehbar und glaubhaft vorzubringen. So habe sie behauptet, aufgrund von beobachteten Zärtlichkeiten mit einer anderen XXXX von der XXXX entlassen zu sein, in der sie von 2010 bis 2014 als XXXX gearbeitet habe. Sie sei aber nicht fähig gewesen, die Anschrift der XXXX zu nennen. Da selbst die Angaben zur Berufstätigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnten, sei in logischer Konsequenz davon auszugehen, dass die Fluchtgründe insgesamt nicht der Realität entsprechen würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, den Vorfall in der XXXX genauer zu schildern, sondern habe sie sich auf lapidare und vage Aussagen beschränkt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu einer Arbeitskollegin unterhalten hätte und nicht in der Lage wäre Angaben zu dieser Person zu machen. Der Fluchtgrund sie somit nicht glaubwürdig. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt sei. Sie sei eine junge Frau, arbeitsfähig und arbeitswillig und könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Sie verfüge über Familie in Nigeria, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt verdienen werde. Bezüglich der Endometriose könne von einer Versorgung in Nigeria ausgegangen werden.

6.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig, eine Verfolgung sei nicht hervorgekommen.

6.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus:

Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK oder § 50 FPG unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sei arbeitsfähig und -willig. Die Endometriose wurde bereits in der Vergangenheit in Nigeria behandelt. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch nicht, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien grundsätzlich gewährleistet, auch wenn nicht verkannt werde, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schlechter sei als in Österreich. Es sei daher nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen.

6.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben; die Beschwerdeführerin sei weder in Österreich geduldet noch Opfer von Gewalt oder sei ihre Anwesenheit im Bundesgebiet notwendig zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Sie gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst kurz hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, mit Schriftsatz vom 25.06.2014 (Fax-Eingangsstempel des BFA vom 26.06.2014) fristgerecht eine Beschwerde, in welcher beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und der Beschwerdeführerin Asyl gewähren, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zukomme, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005, in eventu gemäß § 57 Asylgesetz 2005, vorliegen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Das erstinstanzliche Verfahren sei insbesondere mangelhaft, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass Homosexuelle ihre Fluchtgründe offen schildern würden, während die Beschwerdeführerin, aus einem Land kommend, in dem Homosexuelle diskriminiert werden, erst lerne mit ihrer sexuellen Orientierung offen umzugehen. Es sei somit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage gewesen sei, die wichtigsten Angaben zu ihrer Fluchtgeschichte zu tätigen, jedoch aus Schamgefühl und Angst vor Verfolgung nicht alle Details preisgeben konnte. Sie sei nunmehr, auch aufgrund der erfolgten Rechtsberatung, in der Lage, mehr Details vorzubringen; da sie dies aus psychischen Gründen bisher nicht konnte, sei dieses Vorbringen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nicht vom Neuerungsverbot erfasst. Weiter wurde ausgeführt:

"Die BF war als XXXX in der XXXX tätig. Dort unterhielt sie eine Beziehung zu XXXX, die ebenfalls an dieser XXXX XXXX. Die Freundin der BF ist ca. 27 Jahre alt und lebte in XXXX nahe der XXXX, wo die beiden Frauen arbeiteten. Die BF kennt XXXX seit ca. zwei Jahren und hat ca. ein Jahr lang eine Beziehung mit ihr geführt. Während dieser Zeit besuchte die BF ihre Freundin regelmäßig - ca. drei Mal pro Woche - am Abend. Da die Freundin der BF alleine lebte, fielen diese Besuche nicht weiter auf. Eines Tages erwischte die XXXX die beiden XXXX, wie diese einander auf der Toilette der XXXX küssten. Die BF verließ daraufhin sofort die XXXX, da ihr klar war, dass sie aufgrund dieses Verhaltens ihren Job verloren hatte. Als diese erfuhren, warum die BF nicht mehr zur Arbeit gehen konnte, teilten sie der BF mit, dass sie aufgrund der verursachten Schande nicht mehr bei ihnen leben könne. Deshalb zog die BF im Jänner 2014 zu ihrer Freundin XXXX an die bereits in der Einvernahme angegebene Adresse. Diese Frau hatte die BF vor ca. zwei bis drei Jahren im Supermarkt kennengelernt und eine Freundschaft zu ihr aufgebaut. Aus Angst vor staatlicher und nicht-staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verließ die BF im Februar 2014 ihr Heimatland." Die erstinstanzliche Behörde habe außerdem den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, ohne sich mit der Situation von Homosexuellen in Nigeria auseinanderzusetzen. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ("Nigeria: Behandlung von HIV/Aids", 26.03.2014, S. 7-8) und des irischen Refugee Documentation Centre ("Information on the treatment of lesbians in Nigeria with particular reference to the recent legislation on homosexuality", 13.02.2014), in dem ausgeführt werde, dass bereits mehrere Personen auf Basis des Anfang 2014 in Kraft getretenen Gesetzes, das gleichgeschlechtliche Beziehungen mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft, verhaftet wurden. Auch die Diskriminierung durch die Zivilgesellschaft habe zugenommen. Der angefochtene Bescheid beinhalte im Rahmen der Länderfeststellungen auch einen Hinweis auf die verschärfte Gesetzeslage, würdige diese aber nicht, sondern tue das Vorbringen der Beschwerdeführerin einfach als unglaubwürdig ab. Die Beschwerde führt weiter aus, dass die UNHCR-Leitlinien zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität klarstellen, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch andere Diskriminierungsformen Verfolgungscharakter aufweisen können, wenn sie bei den betroffenen Personen Furcht hervorrufen; auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung aufzugeben oder zu verstecken, könne Verfolgung darstellen. Dazu sei die Beschwerdeführerin in Nigeria jedenfalls gezwungen. Der nigerianische Staat komme seinen Schutzpflichten gegenüber Homosexuellen nicht nach; es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria keinen ausreichenden Schutz finden würde. Daher sei ihr Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei ihr subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da mehr als zwei Drittel der nigerianischen Bevölkerung in Armut lebten und die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstoßen wurde. Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheine.

8. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

9. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden am 04.07.2014 medizinische Unterlagen übermittelt, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden. Diese belegen eine Hepatitis-B Infektion und chronische Unterbauchschmerzen, welche in Zusammenhang mit der in Nigeria erfolgten Entfernung einer Niere stehen könnten.

10. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, fand am 04.09.2014 statt. Ein Vertreter des BFA war aus dienstlichen und personellen Gründen nicht erschienen.

11. Eine schriftliche Stellungnahme der BF langte am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde insbesondere auf eine Anfragebeantwortung des Refugee Documentation Centre Ireland (Nigeria - Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 13 February 2014; Information on the treatment of lesbians in Nigeria with particular reference to the recent legislation on homosexuality) verwiesen, welche die verschärfte Kriminalisierung von Homosexualität in Nigeria aufzeige. Amnesty Intenational melde auch Verhaftungen im Bundesstaat OYO, aus dem die BF komme. Die BF verweist in der Stellungnahme auch auf die Entscheidung C-199/12 bis C-201/12/12 vom 07.11.2013 des EuGH. Der BF sei es nicht mehr möglich, ihre sexuelle Orientierung zu verstecken. Ihr drohe in Nigeria Verfolgung von staatlicher Seite und von Privatpersonen. Die geschilderte Verfolgung beziehe sich auf das ganze Staatsgebiet Nigerias.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie stammt aus Nigeria, lebte einige Jahre in XXXX und von 2010 bis zu ihrer Flucht in XXXX, wo sie an einer XXXX tätig war. Sie war sich bereits in ihrer Jugend ihrer homosexuellen Orientierung bewusst, hielt diese aber, auch vor ihrer Familie, geheim. Die BF ist in Wien in der homosexuellen Community aktiv.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin leidet an Hepatitis B, Endometriose und hat Beschwerden in ihrem Unterbauch, welche möglicherweise aus der in Nigeria erfolgten Entfernung einer Niere resultieren.

1.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung in Nigeria verfolgt wird. Im Jänner 2014 wurde sie bei einer intimen Handlung mit ihrer Freundin beobachtet, verließ daraufhin ihre Arbeitsstätte in XXXX und flüchtete zu ihren XXXX nach XXXX. Nachdem sie diesen von ihrer sexuellen Orientierung erzählt hatte, wurde sie gezwungen das Haus zu verlassen und flüchtete in der Folge nach Österreich.

1.3. Zur Situation Homosexueller in Nigeria:

1.3.1. Das Bundesamt traf auf den Seiten 39 bis 41 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zur Situation Homosexueller in Nigeria, aus welchen sich zusammenfassend ergibt: In Nigeria war am 07.01.2014 der "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten; darin werden homosexuelle Verbindungen mit einer Strafe von 14 Jahren Haft bedroht. Laut Human Rights Watch sei jegliches öffentliches Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert. Es kam bereits im Jänner 2014 zu ersten Verhaftungen nach dem neuen Gesetz, zudem gab es Berichte über physische Übergriffe und andere Formen der Drangsalierung bis hin zur Selbstjustiz. Homosexuelle würden versuchen, ihre sexuelle Orientierung geheimzuhalten.

Diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid werden von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen. Die Feststellungen werden auch durch die Länderberichte bestätigt, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, insbesondere durch "Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Behandlung von HIV/Aids", 26.03.2014, S. 7-8; abrufbar unter

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/nigeria/nigeria-behandlung-von-hiv-aids und den Bericht des Refugee Documentation Centre Ireland (Nigeria - Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 13 February 2014; Information on the treatment of lesbians in Nigeria with particular reference to the recent legislation on homosexuality), abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399024034_q17702-nigeria.pdf.

1.3.2. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ("Nigeria: Behandlung von HIV/Aids", 26.03.2014) fasst zusammen: "Anfang 2014 unterzeichnete Präsident Goodluck Jonathan ein neues Gesetz, das gleichgeschlechtliche Liebe als Schwerverbrechen einordnet. Nigerianerinnen und Nigerianer, die einen gleichgeschlechtlichen Ehevertrag eingehen, können mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden. Wer seine homosexuelle Beziehung öffentlich zeigt, oder eine Organisation zur Unterstützung von LGBTI gründet oder unterstützt, kann mit bis zu zehn Jahren bestraft werden."

1.3.3. Das Refugee Documentation Centre Ireland ergänzt: "Nigeria - Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on 13 February 2014

Information on the treatment of lesbians in Nigeria with particular reference to the recent legislation on homosexuality.

A report published by Deutsche Presse Agentur in January 2014 noted:

"Naked fear" are the words human rights activists use when describing the atmosphere in Nigeria, a week after President Goodluck Jonathan signed a law that foresees up to 14 years in jail for homosexuals.

The situation in Nigeria is by no means unique. Homosexuality is illegal in about two thirds of Africa's 54 nations, according to the US-based International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association. Though human rights activists say there are high rates of violence against gay people, comprehensive statistics on homophobic crimes in Africa do not exist. But a string of anti-gay measures in countries across the continent speak for themselves."

[...] "Since Nigeria's president authorized the anti-gay bill on January 15, homosexuals have suffered "witch hunts," says Dorothy Aken'Ova, an activist and executive director of the International Center for Reproductive Health and Sexual Rights in the West African nation. In the past 10 days, police have made at least 100 arbitrary arrests of people "perceived to be homosexuals," without laying charges or providing "any form of evidence." Several others were tortured until they gave up names of other gays and lesbians, Aken'Ova said, while civilians were taking part in "mob justice" against alleged homosexuals. Gay people are not the only ones at risk. The broadly phrased law not only criminalizes public displays of affection between same-sex couples, it also restricts the work of organizations defending gay people and their rights. "The law makes association a crime. I could be arrested just for giving this interview," said Aken'Ova, whose organization provides health services to gays." (Deutsche Presse Agentur (25 January 2014) Nigeria anti-gay law symptomatic of homophobia across Africa)

Legal Monitor Worldwide noted in January 2014:

"Ostensibly, the act focuses on criminalising people who enter into same-sex marriages, prescribing a penalty of 14 years in jail for such conduct. It also prescribes 10 years in jail for any person who "administers, witnesses, abets or aids" such a marriage. It is hard to see what point such provisions have, given that same-sex marriage is not recognised in Nigeria and there has hardly been a spate of religious same-sex weddings there. The aims of the act are, however, much more sinister. Ten years in jail await any person who "registers, operates (supports) or participates in gay clubs, societies and organisations", and the same penalty awaits anyone who "directly or indirectly makes a public show of (a) same-sex amorous relationship". In sum, Nigeria has closed off all avenues of expression and association for lesbians and gays. There is little, or no, legal space left for lesbian and gay people to promote themselves, form relationships and express themselves sexually.

This law is deeply cruel and oppressive, inflicting serious emotional and psychological harm on lesbian and gay people and their families, and, ultimately, seeks to suppress diversity of sexual orientation in Nigeria." (Legal Monitor Worldwide (24 January 2014) SA must speak out for gay people in Nigeria)

A January 2014 report published by Associated Press Online noted:

"Arrests have spread across Nigeria as dozens more people perceived to be gay have been rounded up and questioned, activists said Friday, describing another wave of police attention unleashed by a wide-ranging new anti-gay law.

In the last few days, more than 30 people have been arrested, with an increasing number coming from the west African country's Christian southern states. Until Goodluck Jonathan signed the law more than a week ago, prosecution of gay people had largely been centered on the predominantly Muslim north, where gays have long been punished under Shariah law.

"The arrests are all over. It's no longer just in the north," said Ifeanyi Kelly Orazulike, executive director of the Nigeria-based International Center for Advocacy on Right to Health. "Police are not telling us what the charges are, and people are scared." He said that at this point, some of those arrested may have been released, but not without being forced to give names of others who may eventually be implicated." (Associated Press Online (17 January 2014) Arrests spreading under Nigeria anti-gay law)

A report published by the Vanguard in January 2014 noted:

"The signing of the Same sex Prohibition Act by President Jonathan on January 7, 2014 has provoked negative reactions from member countries of EU, Canada and now the United States all of whom have alleged that the law is a violation of the fundamental human rights of Nigerians with same sex orientation." [...] "According to him, "the issue that we see and I am speaking as a friend of Nigeria is that as I read the bill, it looks to me that it puts significant restrictions on the freedoms of assembly and expression; in my opinion which applies especially in advanced democracies, once government begins to say something in these areas, freedom no longer applies. It seems to me that this is a very worrisome precedent."

[...] (Vanguard (21 January 2014) Gay-Marriage Law: US Threatens to Sanction Nigeria)

A report published by Human Rights Watch in January 2014 noted:

"The Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill signed into law on January 7, 2014, by President Goodluck Jonathan of Nigeria is a sweeping and dangerous piece of legislation, Human Rights Watch said today. The law criminalizes public displays of affection between same-sex couples and restricts the work of organizations defending gay people and their rights." [...]

"The law imposes a 14-year prison sentence on anyone who "[enters] into a same-sex marriage contract or civil union," and a 10-year sentence on individuals or groups, including religious leaders, who "witness, abet, and aid the solemnization of a same-sex marriage or union." It imposes a 10-year prison sentence on those who "directly or indirectly make [a] public show of [a] same-sex amorous relationship" and anyone who "registers, operates, or participates in gay clubs, societies, and organizations," including supporters of those groups.

"This law criminalizes the lives of gay and lesbian people, but the damage it would cause extends to every single Nigerian," said Graeme Reid, Lesbian, Gay, Bisexual, and Transgender (LGBT) rights director at Human Rights Watch. "It undermines basic universal freedoms that Nigerians have long fought to defend and is a throwback to past decades under military rule when civil rights were treated with contempt."

The Nigerian Senate approved the bill on November 29, 2011, and the House of Representatives passed it on its third and final reading in May 2013. A "harmonization committee" finalized the bill in December, preparing the way for President Jonathan's signature.

The new legislation could lead to imprisonment solely for a person's actual or imputed sexual orientation. People could face charges for consensual sexual relations in private; advocacy of LGBT rights; or public expression of their sexual orientation or gender identity. The terms "same-sex marriage" and "civil union" are so broadly defined in the law that they include virtually any form of same-sex cohabitation.

"The law is so vague that it is likely to lead to the arbitrary arrest of gay people, while facilitating extortion and blackmail of vulnerable groups by members of Nigeria's notoriously corrupt security services," Reid said. "This law threatens to further marginalize an already stigmatized population, driving them underground and imperiling their rights and their health." [...] (Human Rights Watch (16 January 2014) Nigeria: Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights)

An Amnesty International report released in January 2014 noted:

"Nigeria must immediately release the more than 10 people already arrested under a deeply oppressive new law that runs roughshod over a range of human rights and discriminates based on real or perceived sexual orientation and gender identity, Amnesty International said. The arrests have been made in several Nigerian states such as Anambra, Enugu, Imo and Oyo states since Monday, when it was revealed that President Goodluck Jonathan had signed the Same Sex Marriage (Prohibition) Act into law." (Amnesty International (15 January 2014) Nigeria: Halt homophobic witch-hunt under oppressive new law)

In January 2014 the Equal Rights Trust noted:

Sections 1, 2 and 3 of the Act largely restate the extant legal position in Nigeria, reiterating that same-sex marriage is not legal. However, section 5 of the Act establishes new criminal sanctions of up to fourteen years' imprisonment for those who seek to enter into a same-sex marriage or civil union. The section also imposes criminal penalties of up to ten years' imprisonment on those who witness a same-sex marriage or civil union. The broad definition of "civil union" means that any arrangement by which same-sex couples live together is prohibited.

Section 4(1) of the Act prohibits the registration of gay clubs, societies and organisations with similar punishments of imprisonment for any individual who tries to register or participate in such a club, society or organisation. Section 4(2) of the Act criminalises "public shows of amorous same-sex relationships" with up to ten years' imprisonment." (The Equal Rights Trust (15 January 2014) Nigeria Becomes the Latest Country to Pass Dangerous Anti-Gay Legislation)

References

Amnesty International (15 January 2014) Nigeria: Halt homophobic witch-hunt under oppressive new law http://www.amnesty.org/en/news/nigeria-halt-homophobic-witch-hunt-under-oppressive-new-law-2014-01-15 (Accessed 13 February 2014)

Associated Press Online (17 January 2014) Arrests spreading under Nigeria anti-gay law

http://www.lexisnexis.com This is a subscription database. (Accessed 13 February 2014)

Deutsche Presse Agentur (25 January 2014) Nigeria anti-gay law symptomatic of homophobia across Africa This is a subscription database. http://www.lexisnexis.com

(Accessed 13 February 2014)

The Equal Rights Trust (15 January 2014) Nigeria Becomes the Latest Country to Pass Dangerous Anti-Gay Legislation http://www.equalrightstrust.org/newsstory150114/index.htm (Accessed 13 February 2014)

Federal Republic of Nigeria (2011) An Act to Prohibit Marriage or Civil Union Entered into Between Persons of the Same Sex, Solemnization of Same and for Other Matters Related Therewith http://www.equalrightstrust.org/ertdocumentbank/Same%20Sex%20Marriage%20(Prohibition)%20Bill.pdf (Accessed 13 February 2014)

Human Rights Watch (16 January 2014) Nigeria: Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights

http://www.hrw.org/news/2014/01/14/nigeria-anti-lgbt-law-threatens-basic-rights

(Accessed 12 February 2014)

Legal Monitor Worldwide (24 January 2014) SA must speak out for gay people in Nigeria

http://www.lexisnexis.com This is a subscription database. (Accessed 13 February 2014)

Vanguard (21 January 2014) Gay-Marriage Law: US Threatens to Sanction Nigeria

http://www.vanguardngr.com/2014/01/gay-marriage-law-us-threatens-sanction-nigeria/

(Accessed 13 February 2014)"

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht abschließend festgestellt werden, da eine Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht erfolgt war. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wird ihren unbedenklichen Angaben, welche auch Grundlage des erstinstanzlichen Bescheides waren, gefolgt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben bzw. den übermittelten ärztlichen Befunden, welche insbesondere die erfolgte Entfernung einer Niere und die Hepatits-B Infektion bestätigen.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesamt und den Ermittlungsergebnissen im Beschwerdeverfahren zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zukommt.

Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verfahrens als Grund für das Verlassen Nigerias ihre Homosexualität geltend gemacht, die seitens ihrer Vorgesetzten im Rahmen eines näher dargelegten Vorfalles entdeckt worden wäre und dazu geführt hätte, dass sie von ihrem Arbeitsplatz geflüchtet und in der Folge von ihrer Familie verstoßen worden wäre.

Zunächst wird festgehalten, dass die Behauptung, lesbisch zu sein, kaum einer objektiven Überprüfung zugänglich ist und die Frage der Glaubwürdigkeit primär nur aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bewertet werden kann. In diesem Zusammenhang hält die erkennende Richterin fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin widerspruchsfreie und schlüssige Angaben getätigt wurden. Zudem legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vor, welches ihren Kontakt zur Beratungsstelle für lesbische Frauen belegt.

Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass es die behaupteten Fluchtgründe nicht für wahr erachte und dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF Nigeria in Zusammenhang mit Problemen aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Neigungen verlassen habe. Dies wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die BF keine konkreten Angaben zu der XXXX, an der sie tätig gewesen war, und zu ihrer Freundin gemacht habe. Das Bundesamt hält diesbezüglich im angefochtenen Bescheid fest: "Tatsächlich Verfolgte, welche wegen lesbischer Neigungen und dem Unterhalten einer lesbischen Beziehung ihr Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen müssen, sind jederzeit von sich aus in der Lage und bereit, konkrete und substantiierte Auskünfte rund um die Person der Freundin und der Beziehung zu geben! Dazu waren Sie jedoch in keinster Weise in der Lage!" Diese Feststellung im angefochtenen Bescheid kann von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Beschwerde, in ihrer Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, dass sie hinsichtlich des Namens und des Ortes der XXXX, in der sie tätig gewesen war und wo sich der Vorfall ereignet hatte, der schließlich zu ihrer Flucht führte, nicht die Wahrheit gesagt habe, ebenso was den Namen ihrer Freundin betraf. Dies begründete sie mit ihrer Furcht, die vor dem Hintergrund des Druckes, der in Nigeria aufgrund der Notwendigkeit, ihre sexuelle Orientierung zu verstecken, auf ihr lastete, zu verstehen ist. So führte sie in der Stellungnahme vom 17.09.2014 aus: "Ich habe nie etwas Anderes gekannt, als die Notwendigkeit meine Sexualität vor anderen zu verstecken und wusste, dass jede Person, die mit Homosexuellen in Verbindung gebracht wird, von Schande, Ausgrenzung, Verfolgung und Gewalt bedroht ist. Ich wollte weder die XXXX, in der ich gearbeitet habe, noch die Menschen, die ich kenne, in eine solche Gefahr bringen. Mittlerweile weiß ich, dass meine Angst damals irrational war und kann auch über das sprechen, was mir widerfahren ist. Damals konnte ich das noch nicht."

Die Beschwerdeführerin hatte ihr Vorbringen stets gleichbleibend und schlüssig geschildert, nur hatte sie sich vor der ersten Instanz geweigert, konkrete Angaben zu Arbeitsstätte, Wohnort und Freundin zu tätigen. Vor dem in obiger Stellungnahme geschilderten Hintergrund erscheint dies verständlich und jedenfalls nicht geeignet, die Annahme einer pauschalen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu begründen. Das wesentliche Element ihrer Fluchtgeschichte, ihre sexuelle Neigung, ihre Beziehung zu einer Arbeitskollegin, die Entdeckung dieser Neigung durch eine Vorgesetzte in der XXXX, die Verstoßung durch ihre XXXX - zusammengefasst: den Kern ihres Fluchtvorbringens - schilderte sie stets gleichbleibend und konsistent.

Dies bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem

Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014, deren wesentliche Passagen

im Folgenden wiedergegeben werden (ER=Einzelrichterin,

BF=Beschwerdeführerin):

"ER: Wo haben Sie als Kind gelebt?

BF: Ich bin in XXXX, in XXXX aufgewachsen.

ER: Was für eine Schule haben Sie besucht?

BF: Ich bin in die Volksschule und Secondary School gegangen.

ER: Wo haben Sie vor Ihrer Flucht gelebt?

BF: Ich habe in XXXX gelebt und vor meiner Flucht in XXXX.

ER: Wo leben Ihre XXXX?

BF: Sie leben in XXXX.

ER: Wo haben Sie in XXXX gelebt?

BF: In XXXX, es ist eine Gemeinde, eine Stadt. Es ist ein Teil von

XXXX.

ER: Haben Sie alleine gelebt?

BF: Ich lebte mit meinem Cousin zusammen.

Vorhalt: Warum gaben Sie in früheren Einvernahmen an, die letzten vier Jahre in XXXX mit Ihren XXXX gelebt zu haben?

BF: Bevor ich floh habe ich dort gelebt und meine Ferien dort verbracht. Ich lebte von

2008-2010 bei meinen XXXX. Ich bin 2010 nach XXXX gezogen.

ER: Warum steht in den vorherigen Protokollen, dass Sie die letzten vier Jahre bei Ihren XXXX gelebt haben?

BF: Ich fürchtete mich auf Grund der Vorfälle.

ER: Was war der konkrete Grund, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF: Ich verließ mein Land, weil ich mit meiner Freundin in der XXXX, in der ich arbeitete, erwischt wurde. Ich hatte große Angst, vor dem was passieren würde, deshalb habe ich meine XXXX aufgesucht. Ich habe ihnen alles erzählt, sie konnten damit nicht umgehen, sie haben mir befohlen, das Haus zu verlassen, was ich dann auch tat. Ich bin dann bei meiner Freundin XXXX untergekommen und habe ihr alles erzählt, was passiert ist.

ER: In welcher Funktion waren Sie in der XXXX tätig?

BF: Ich war eine XXXX und habe dort XXXX.

ER: Wie heißt die XXXX?

BF: XXXX Die XXXX ist eine katholische von Missionaren namens XXXX.

ER: Im Internet sind verschiedene XXXX der XXXX zu finden, auch XXXX unter dem angegebenen Namen, aber nicht in XXXX. Können Sie das erklären?

BF: Der Grund, warum wir nicht im Internet sind, ist, dass die XXXX in einem kleinen Dorf ist und dass es eine sehr kleine XXXX ist.

ER: Wie heißt der Bischof in XXXX?

BF: Der Bischof heißt XXXX.

ER: Wie lange haben Sie an dieser XXXX XXXX?

BF: Von September 2010 bis Februar diesen Jahres.

ER: Sie sagten, Sie hätten eine Freundin in der XXXX, wer war das?

BF: Sie war eine XXXX.

ER: Seit wann war Sie an der XXXX tätig?

BF: Seit zwei Jahren, ich war vorher da.

ER: Seit wann haben Sie eine Beziehung geführt?

BF: Seit einem Jahr.

ER: Was ist der Namen Ihrer Freundin?

BF: XXXX

ER: Wo lebte Ihre Freundin?

BF: In XXXX.

ER: Mit wem lebte Ihre Freundin zusammen?

BF: Sie lebte alleine.

ER: Hatten Sie vorher schon Beziehungen zu Frauen?

BF: Ja.

ER: Seit wann sind Sie sich bewusst, dass Sie Beziehungen mit Frauen haben wollen?

BF: Mit 15 Jahren habe ich bemerkt, dass ich mich von Frauen angezogen fühle. Ich habe mich von der XXXX angezogen gefühlt und habe damals nicht verstanden warum. In der XXXX hatte ich dann eine Freundin, namens XXXX, sie wurde von einer anderen XXXX zu uns versetzt. Wir waren sehr gute Freunde. Wir hatten ein Jahre lang eine Beziehung. Manchmal wollte sie, manchmal nicht. Am Ende der XXXX zog sie dann nach XXXX zu ihrer Schwester. Ich habe sie sehr vermisst. Ich habe sie einmal besucht, sie hat mich dann gebeten, sie nicht mehr zu besuchen.

ER: Hatten Sie auch Beziehungen zu Männern?

BF: Nein.

ER: Bevor Sie es Ihren XXXX erzählt haben, wusste es irgendwer aus Ihrer Familie?

BF: Nein.

ER: Wie gestaltete sich die Beziehung zu XXXX? Wie oft haben Sie sich getroffen?

BF: Als sie in die XXXX kam, hatten wir viel miteinander geredet. Ich mochte ihre Persönlichkeit. Wir sind dann Freunde geworden. Sie hat mich zu sich nach Hause eingeladen. Ich hatte sie besucht, manchmal 3-mal die Woche. Ich habe manchmal die Nacht bei ihr verbracht und wir sind gemeinsam in die XXXX gegangen.

ER: Was hat dann Ihr Cousin dazu gesagt, wenn Sie nicht nach Hause gekommen sind?

BF: Ich erzählte, dass ich meine Freundin getroffen hatte. Er wusste nicht, welche Art Freundschaft wir pflegten. Ich erzählte ihm, dass ich dort die Nacht verbrachte und dass wir gemeinsam zur XXXX gingen.

ER: Wann genau war der Vorfall an der XXXX?

BF: Am XXXX.

ER: Haben Sie seither etwas von Ihrer Freundin gehört?

BF: Nein.

ER: Haben Sie versucht, mit Ihr Kontakt aufzunehmen?

BF: Ja, aber die Nummer hat nicht funktioniert.

ER: Hatten Sie vor diesem Vorfall irgendwelche Probleme auf Grund Ihrer sexuellen Orientierung?

BF: Nach der Secondary School haben Männer versucht, mich zu heiraten. Ich lehnte ab. Auch in XXXX haben die Ehefrauen meiner XXXX einen Mann nach Hause gebracht, zum heiraten. Ich mochte ihn nicht heiraten, ich war nicht bereit dazu.

ER: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria?

BF: Erstens ich hätte keine Ort, wo ich hingehen könnte, zweitens würde meine Familie mich nicht akzeptieren. Ich würde festgenommen werden und ich möchte meine sexuelle Neigung nicht mehr verstecken.

ER: Haben Sie noch Kontakt mit jemanden in Nigeria?

BF: Nein.

ER: Vorhalt: Gegenüber dem Bundesamt gaben Sie immer an, dass Sie in XXXX bei Ihren XXXX gewesen wären und auch die XXXX dort gewesen wäre. In der Beschwerde und heute erklären Sie, dass die XXXX und Ihr XXXX waren? Können Sie den Widerspruch erklären?

BF: Wie ich vorher schon gesagt hatte, ich hatte Angst von den Vorfällen. Ich sprach über eine Freundin, aber das war XXXX.

ER: Welche Befürchtungen hatten Sie, wenn Sie die Wahrheit erzählt hatten?

BF: Ich hatte Angst, den Namen der XXXX zu nennen.

ER: Warum hatten Sie Angst?

BF: Ich hatte Angst.

Die Einzelrichterin verweist auf die im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde enthaltenen Länderfeststellungen, welche auch gegenständlichem Verfahren zugrunde gelegt werden und fasst zusammen, dass seit Anfang 2014 Homosexualität in Nigeria mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft wird und dass es in der Folge in verschiedenen Bundesstaaten Nigerias zu Verhaftungen gekommen ist. Der Beschwerdeführerin wird Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen:

Die RV beantragt eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen. Sie wir von der ER gewährt.

ER: Wie verbringen Sie die Zeit in Österreich?

BF: Als ich in Traiskirchen war, hatte ich niemand. Seit Wien wurde das Leben lebenswerter. Ich bin in der homosexuellen Community integriert und nehme an Veranstaltungen und Aktivitäten teil.

Vorgelegt wird eine Kopie der Bestätigung von XXXX. Diese wird als Beilage der Niederschrift zum Akt genommen.

ER: Haben Sie aktuell eine Lebensgefährtin?

BF: Nein. Ich fühle mich zu einer Frau hingezogen, sie hat allerdings eine Freundin.

ER: Sprechen Sie deutsch?

BF: In Traiskirchen hatte ich jeden Tag einen Deutschkurs. Seit ich in Wien bin, ist es schwieriger. Ich habe mich bei verschiedenen Institutionen erkundigt, z. B. Diakonie, Integrationshaus, etc. Die erste Möglichkeit die mir genannt wurde, ist am 09.09.2014.

ER: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich bin sehr gerne hier in Österreich. Ich möchte frei sein und meine Sexualität ausleben können."

Das Bundesverwaltungsgericht hält die behauptete sexuelle Ausrichtung im Fall der Beschwerdeführerin, ausgehend von einer Gesamtbetrachtung (Auftreten und Vorbringen der Genannten sowie Schreiben des XXXX, für glaubhaft.

Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin muss bemerkt werden, dass diese, ihren eigenen Angaben zufolge, ihre sexuelle Neigung mehrere Jahre hindurch geheim hielt. Prima vista ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin das (bisherige) Fehlen dem Staat zurechenbarer Verfolgungshandlungen zunächst nur aus der Geheimhaltung ihrer Ausrichtung. Der UNHCR zitiert in seinen "Leitlinien zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität" von November 2008 zahlreiche internationale Entscheidungen, aus denen sich ergibt, dass die Möglichkeit der Verfolgten, der Verfolgung durch ausweichende Maßnahmen (hier: Geheimhaltung) zu entgehen, dem Verfolgungscharakter nicht entgegensteht. UNHCR vergleicht die Ausgangslage mit Fällen, die sich auf eine Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung oder Nationalität stützen und die auch nicht deshalb abgewiesen würden, wenn die betroffene Person den antizipierten Schaden hätte vermeiden können, in dem sie ihre Überzeugungen oder Identität geändert oder verschleiert hätte.

Es kann im Lichte der Länderberichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des nunmehrigen Bekanntwerdens ihrer Homosexualität im familiären Kreis bzw. insbesondere auch bei ihrer Arbeitsstätte in der Zukunft mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätte, zumal von ihr auch pro futuro nicht eine dauerhafte Unterdrückung ihrer sexuellen Bedürfnisse und Interessen erwartet werden kann bzw. eine solche Geheimhaltung gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 nicht erzwungen werden darf: "Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie [Anmerkung Statusrichtlinie] zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist soweit unbeachtlich." Gemäß EuGH wird eine Kriminalisierung von Homosexualität jedenfalls dann zu einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 der Statusrichtlinie, wenn es sich um tatsächlich verhängte Freiheitsstrafen handelt.

Dies ist in Nigeria gegeben; wie oben dargelegt werden homosexuellen Aktivitäten mit Freiheitsstrafe bedroht und wurden derartige Strafen in den letzten Monaten auch verhängt. So weisen Medienquellen auf inhaftierte Homosexuelle hin (z. B. http://76crimes.com/12-in-prison-for-being-gay-13-more-awaiting-trial/ vom 30.08.2014; Zugriff am 30.09.2014 spricht von aktuell 23 Inhaftierten in Nigeria). Das Europäische Parlament hat am 13.03.2014 eine Resolution (European Parliament resolution of 13 March 2014 on launching consultations to suspend Uganda and Nigeria from the Cotonou Agreement in view of recent legislation further criminalising homosexuality (2014/2634(RSP)) ) veröffentlicht, welche auf die repressive Gesetzeslage für Homosexuelle in Uganda und Nigeria aufmerksam macht. Darin wird der Präsident von Nigeria aufgefordert, das Gesetz zurückzuziehen ("calls on the President of Nigeria to repeal the Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill, as well as sections 214 and 217 of the Nigerian Penal Code, as they violate international human rights obligations").

Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der speziellen Konstellation des gegenständlichen Falles (homosexuelle, von ihrer Familie verstoßene Frau, deren sexuelle Ausrichtung in Nigeria offenbar wurde) bei Zugrundlegung der Angaben der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Nigeria wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wobei die Genannte im Fall ihrer Rückkehr staatliche und private Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte, wobei sie sich gegen private Verfolgungshandlungen aufgrund der Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen nicht durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfe erfolgreich wehren könnte.

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen objektiv und somit im Sinne der GFK "wohlbegründet" ist (vgl. dazu auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, A5 410832-1/2010).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria verlassen zu haben, da sie Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung fürchtet, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen glaubwürdig ist. Wie bereits dargelegt konnte die Beschwerdeführerin sowohl ihre sexuelle Ausrichtung glaubhaft machen als auch dass sie aufgrund der neuen Gesetzeslage in Nigeria in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit ist nicht gegeben. Es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dies steht in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12), der klargestellt hatte, dass ein Gesetz, das homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe stellt und diese auch verhängt werden, als Verfolgungshandlung im Sinne der Statusrichtlinie zu werten ist. Der EuGH hielt auch fest, dass es nicht zumutbar wäre, seine sexuelle Orientierung verstecken zu müssen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich somit aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Nigerias und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund liegt im konkreten Fall nicht vor, weshalb die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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