G303 1316212-1•BVwG G303 1316212-1
G303 1316212-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
G303 1316212-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III gerichtete Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007, Zl. 0704.641-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.05.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am 19.05.2007 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, vor zirka drei Wochen sein Herkunftsland schlepperunterstützt verlassen zu haben.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er Serbien verlassen habe, weil er krank sei und Probleme mit sich selber habe. Er fühle sich nervös und alleine gelassen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (gemeint: Kosovo) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (gemeint: Kosovo) ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte.
Nach Ansicht der belangten Behörde würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Serbien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit diese feststellte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Die Ausweisung würde auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
Mit dem am 30.11.2007 beim Bundesasylamt eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den oben genannten Bescheid.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und verkannt habe, dass der BF in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und er daher eindeutig Flüchtling im Sinne der GFK sei. Wenn er in seine Heimat abgeschoben werde, würde er der Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden. Der BF befinde sich in einem laufenden Asylverfahren und sei bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, daher sei seine Ausweisung rechtswidrig.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 03.12.2007 dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) vorgelegt.
Mit 01.07.2008 wurde das gegenständliche Verfahren vom Asylgerichtshof weitergeführt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.05.2010 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung eingestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.06.2011 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt.
Am 20.01.2014 wurde der gegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G303 zugeteilt.
Mit Verfügung vom 03.02.2014 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 45 Abs. 3 AVG an den Rechtsvertreter des BF.
Mit E-Mail vom 21.02.2014 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass der BF seit Mai 2007 in Österreich sei und ausgezeichnet integriert wäre. Er habe in Tirol sein gesamtes privates Umfeld und habe zum Kosovo keinerlei Bezug mehr. Der BF habe mehrfach als Saisonarbeiter gearbeitet und habe im Sommer 2013 ein Gewerbe für Trockenbau angemeldet.
Mit E-Mail vom 24.02.2014 wurden seitens des Rechtsvertreters des BF die seit 2008 ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse des BF und seine selbständige Tätigkeit dargelegt und folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
• Schreiben des Heimleiters des XXXX vom 23.03.2012
• Schreiben des Heimleiters des XXXX vom 14.07.2011
• Sprachzertifikat Deutsch des XXXX Niveaustufe A2 vom 05.07.2011
• Bestätigung des XXXX über die Teilnahme am Projekt XXXX (Deutschqualifizierung in Flüchtlingsheimen) vom 25.02.2009
• Bestätigung des XXXX über die Deutschqualifizierung des BF vom 28.08.2009
• Bescheidausfertigung des XXXX betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für den BF vom XXXX bis XXXX
• Beschäftigungsbestätigung des XXXX vom 06.04.2012
• Dienstzeugnis der XXXX vom 10.03.2013
• Dienstvertrag zwischen der XXXX Restaurantbetrieb und dem BF
• Bescheid des XXXX betreffend die Beschäftigungsbewilligung für den BF vom XXXX bis XXXX
• Auszug aus dem Gewerberegister vom 12.04.2013 betreffend das Gewerbe XXXX; der BF wird als Gewerbeinhaber geführt
• Beschäftigungsbestätigung vom XXXX vom 04.12.2013
• Dienstvertrag zwischen XXXX und dem BF
• Bescheidausfertigung des XXXX betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für den BF vom XXXX bis XXXX
Mit E-Mail vom 28.03.2014 brachte der Rechtsvertreter des Weiteren zwei Auftragsbestätigungen vom 23.03.2014 und vom 26.03.2014 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2013 hinsichtlich der XXXX des BF in Vorlage.
Mit dem am 12.09.2014 eingelangten Schriftsatz zog der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und erklärte, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III aufrecht bleibe.
Damit sind die Spruchpunkte I. und II des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes (Abweisung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005) mit 12.09.2014 endgültig in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist ledig. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Sein Lebensmittelpunkt und sämtliche soziale Bindungen liegen in Österreich. Er hat keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat Kosovo.
Der BF geht in Österreich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung
Nach einer Auskunft aus dem Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten.
Der BF wurde in Deutschland wegen des Deliktes der sexuellen Nötigung am XXXX zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Als Tatzeitpunkt wurde der XXXX festgestellt. Aufgrund seiner Verurteilung wurde er im Bundesgebiet am XXXX festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert, wo er zuerst in der Justizvollzugsanstalt XXXX und in weiterer Folge in der Justizvollzugsanstalt XXXX bis XXXX inhaftiert war.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A 2.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf seine glaubhaften Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung, dass der BF keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem, seitens des erkennenden Gerichts beim XXXX angefragten GVS-Auszug, vom 07.03.2014.
Dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und Deutschkurse besucht hat, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus diesbezügliche Nachweise vorgelegt hat.
Die Feststellung, dass der BF einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus den vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen, Bestätigungen seiner bisherigen Arbeitsgeber, Dienstzeugnissen und Dienstverträgen, Auftragsbestätigungen, einer vorlegten Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahr 2013 und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Strafregisterauskunft.
Aufgrund eines Berichtes des Landespolizeikommandos XXXX vom XXXX, eines Haftberichtes und einer angefragten Bestätigung bei der Justizvollzugsanstalt XXXX betreffend die Inhaftierung des BF wurden die strafrechtliche Verurteilung, die Festnahme und die Dauer der Inhaftierung des BF in Deutschland festgestellt.
Die Feststellung, dass der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 30.11.2007 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 07.12.2007 beim UBAS ein.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind alle am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 01.07.2008 beim UBAS anhängig war, war dieses vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde:
Der BF stelle am 19.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Aufenthalt in Österreich wurde durch seine Festnahme am XXXX und in weiterer Folge Inhaftierung bis zum XXXX in Deutschland unterbrochen. In diesem Zeitraum konnte der BF auch keine Integrationsschritte setzen.
Der BF kann jedoch - abzüglich der Dauer der Haft - gegenwärtig auf eine die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von beinahe sechs Jahren zurückblicken, und war in dieser Zeit strafrechtlich unbescholten. Des Weiteren ist die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge entstanden; der BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm diesbezüglich auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen.
Der BF hat gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seiner grundsätzlich beständigen Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt. Hingegen bestehen keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat Kosovo den der BF bereits im Jahr 2007 verlassen hat. Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinem Lasten ist zum einen zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der BF in Deutschland wegen des Deliktes der sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr und acht Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Diese Tat wurde bereits im Jahr 2003 begangen und der BF ist während der Dauer seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben. Es kann davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner sehr guten Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht - insbesondere aufgrund der nunmehr vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der von ihm selbst gemieteten Wohnung - die österreichische Rechts- und Werteordnung angenommen hat; aufgrund seines Integrationsverlaufes ist nicht zu erwarten, dass er erneut Straftaten begehen werde. Die frühere Straffälligkeit des BF in Deutschland erreicht somit nicht jenes Gewicht, dass sie die hochgradige Integration des BF überwiegt.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Der BF hat im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters detailliert zu seinem Privatleben vorgebracht und Beweismittel vorgelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.