BVwG W223 2011293-1

W223 2011293-1Federal Administrative CourtSep 29, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Bewerbung, Meldepflicht, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG W223 2011293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2011293.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Waldner-Bedits als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea Prozek und die fachkundige Laienrichterin Petra Sandner als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verhängung einer Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG idgF von Herrn XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF steht seit 23.11.2013 wieder in Bezug von Arbeitslosengeld.

In der zwischen dem AMS Niederösterreich Regionale Geschäftsstelle Korneuburg (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 31.03.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer ( BF) auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Elektromonteurhelfer mit langjähriger Praxis aber ohne Lehrabschlussprüfung im Raum Korneuburg und Bundesland -Wien sei. Erreichen solle der Beschwerdeführer den zukünftigen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

Am 28.April 2014 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag für den Einsatzort Wien bei der XXXX als Hausbetreuer/ Allroundhandwerker mit Entlohnung € 1500,-- und Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt.

Als möglicher Arbeitsantritt war der 14.05.2014 angegeben.

Mit E-Mail vom 8.05.2014 und 13.05.2014 wurde der BF seitens des AMs auf die noch ausstehenden Bewerbungen erinnert und auf die Rechtsfolgen nicht erfolgter Bewerbung hingewiesen.

2. Am 14.05.2014 wurde seitens des AMS festgestellt, dass sich der BF beim potentiellen Dienstgeber nicht beworben hat.

3. In der darüber am 16.05.2014 aufgenommenen Niederschrift gab der BF an, dass er aufgrund sehr intensiver Arbeitssuche und noch auf Antwort auf zwei laufende Bewerbungen gewartet habe, außerdem sei sein Laptop in Reparatur gewesen und ihm deshalb in der Zeit vom 09.05.2014 bis 14.05.2014 nicht zur Verfügung gestanden.

Weiters sei für einen Elektriker eine Entlohnung von brutto € 1600 normal, und der das Ausbessern von Fassaden und Malerei nicht gemacht habe.

Seitens des AMS wurde anlässlich der Niederschrift dem BF mitgeteilt, dass der kaputte Lap Top keinen Hinderungsgrund darstelle weil er sich eigentlich unverzüglich nach Erhalt der Stellenzuweisung vom 29.04.2014 hätte bewerben müssen und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zur Bewerbung hätte geben müssen.

Die stelle sei infolge mit einem anderen Bewerber besetzt worden.

Infolgedessen erließ das AMS den Bescheid vom 22.Mai 2014, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 14.05.2014 bis 24.06.2014 eingestellt wurde.

Dagegen erhob der BF Beschwerde vom 11.Juni 2014 und führte darin aus,

dass er am 29.04.2014 ein Stellenangebot vom AMS erhalten habe, das nicht seinen Qualifikationen entsprochen habe, im Zuge seiner vermehrten Bewerbungen habe er auch das Stellenangebot vom 29.04.2014 übersehen, außerdem würde die Entlohnung auch nicht 75 % der Bemessungsgrundlage betragen

Seitens des AMS wurde am 13.Juni 2014 diesbezüglich auch eine Stellungnahme bei der XXXX eingeholt in der erfragt wurde, in welcher Höhe die Entlohnung

(1500 € mit Bereitschaft zur Überzahlung) laut Inserat gewesen wäre.

Seitens der XXXX wurde mitgeteilt dass die Bezahlung € 1800 brutto betragen hätte.

Infolgedessen wurde seitens des AMS festgestellt , dass die Entlohnung der konkreten Beschäftigung sogar über 75 % des der letzten Beschäftigung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisses liege dem BF daher die Beschäftigung bei der

XXXX als zumutbar gem. § 9 Abs.3 AlVG anzusehen gewesen wäre.

Auf Grundlage der o.a Sachverhaltsfeststellungen erließ das AMS die Beschwerdevorentscheidung vom 4.08.2014 mit der auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde.

Am 11.August 2014 stellte der BF den Vorlageantrag samt nochmaligem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens des AMS ausreichend ermittelt und wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Laut der am 31.03.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung weist der BF Berufserfahrung als Elektromonteurhelfer auf, er verfügt über langjährige Praxis hat aber keinen diesbezüglichen Lehrabschluss aufzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS bei der Suche nach einer diesbezüglichen Stelle im Voll-zeitausmaß in den Arbeitsorten Wien, Korneuburg und unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Selbst sollte er zwei Bewerbungen pro Woche vornehmen.

Dem BF wurde am 29.04.2014 der Vermittlungsvorschlag für die XXXX persönlich ausgefolgt, als Frist zur Meldung über die Bewerbung an das AMS waren acht Tage vorgesehen.

Da seitens des BF keine Meldung innerhalb dieser Frist an das AMS erstattet wurde, erinnerte das AMS den BF zweimal via E-Mail an das Erfordernis der Bewerbungen und Rückmeldung an das AMS.

Im Stellenangebot der XXXX war laut Inserat der Arbeitsantritt 14.05.2014 angegeben.

Der Beschwerdeführer hat sich auf diese Stelle nicht beworben.

2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer sich auf die Stelle bei der XXXX nicht beworben hat. Selbst der Beschwerdeführer gab bei seiner Niederschrift am ...16.05.2014 an, dass es stimme, dass er das Stellenangebot aufgrund des Abwartens auf zwei Rückäußerungen zu seinen Bewerbungen übersehen habe und sein Lap top vom 9.5 bis 14.5.2014 kaputt war, er sich ich deshalb nicht bewerben konnte.

Dazu ist festzustellen, dass der BF am 29.04.2014 das Stellenanbot persönlich ausgehändigt bekam er sich daher hätte ab diesem Zeitpunkt bewerben können .Der Einwand der Lap top sei im o.a Zeitraum kaputt gewesen er habe sich deshalb nicht bewerben können geht ins Leere da er von 29.4 bis 9.5.2104 jedenfalls Zeit gehabt hätte sich zu bewerben. Der Arbeitsantritt war auch schon mit 14.5 .2014 angegeben.

Zum Einwand er habe keine Erfahrung mit dem Ausbessern von Fassaden ist entgegenzuhalten, dass in der Stellenausschreibung nicht ausschließlich diese Tätigkeit angegeben war sondern ein Hausbetreuer/Allroundhandwerker gesucht wurde , das Anforderungsprofil mit Maler oder Elektroinstallationstechniker und einschlägiger Berufserfahrung beschrieben war über das der BF aufgrund langjähriger Berufspraxis jedenfalls verfügt.

Bezüglich der Entlohnung dh Entgeltes über 75 % der letzten Bemessungsgrundlage darf auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des AMS verwiesen werden sowie auf die eingeholten und dem BF auch bekannten diesbezüglichen Stellungnahmen der XXXX denen seitens des BF auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der schon seit mehreren Jahren arbeitslose Beschwerdeführer mit den AMS-Dienstleistungen ua auch mit dem modus vivendi von Bewerbungen und vertrauten ist.

.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039)

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2005, Zl. 2004/08/0237 das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das Arbeitsmarktservice vom potentiellen Arbeitsgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gemäß § 10 AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handels jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt. Auch in den jüngsten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184 und 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243 hält dieser daran fest, dass die Sanktion nach § 10 AlVG bei einem unentschuldigten Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservices, die im Rahmen des Service für Unternehmen, mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, eintritt. Im Erkenntnis vom 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243 ergänzt der Verwaltungsgerichtshof, dass das versäumte Vorstellungsgespräch im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - und nicht unmittelbar beim Dienstgeber - stattfinden hätte sollen, dem Charakter einer nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbaren Zuweisung nicht schadet.

Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm in der Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2014 nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den ihm vom Arbeitsmarktservice bezeichneten ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen. Da der Beschwerdeführer sich nicht auf die übermittelte Stelle beworben hat, stellt dies eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer -seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Betreuungsplan sich unverzüglich zu bewerben und dem AMS innerhalb von 8 Tagen rückzumelden, nicht nachgekommen ist.

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagierte, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel. (vgl auch VwGH 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243)

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Punkt II. 3.6.) zahlreich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.