W223 2011187-1•BVwG W223 2011187-1
W223 2011187-1Federal Administrative CourtSep 29, 2014
Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
W223 2011187-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit Waldner-Bedits als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea Prozek als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Korneuburg, vom 31.07.2014, betreffend Rückforderung von Arbeitslosengeld, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§12 Ab.s 1 und Abs.6 lit.a § 24 Abs. 2 iVm. § 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der BF steht seit 18.10.2009 in Notstandshilfebezug und stellte am 15.Mai 2012 einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe.
Auf dem bundeseinheitlichen Formular gab er auf Seite 2 an, dass er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Nachdem das Arbeitsmarktservice bei einer Bezugsüberprüfung feststellte, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über zwei parallel verlaufende Dienstverhältnisse bei den Firmen XXXX sowie Firma XXXX verfügte, wurden die entsprechenden Gehalts-und Lohnabrechnungen angefordert und das erzielte Einkommen der BF aus diesen beiden parallel verlaufenden Dienstverhältnisse eruiert.
Der Beschwerdeführer wurde in der Niederschrift vom 19.03.2014 mit den Auszügen aus der Hauptverbandsüberlagerungsmeldung in der für den Zeitraum 30.06.2012 bis15.10.2012 zwei geringfügige Dienstverhältnisse aufschienen konfrontiert. Der BF wurde aufgefordert mit den Firmen und der GKK die Sachlage abzuklären und die Ergebnisse dem AMS mitzuteilen, andernfalls nach der Aktenalge entscheiden würde.
2. Mit Bescheid vom 02.06.2014wurde der BF zur Rückzahlung der an ihn zu Unrecht ausbezahlten Leistung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 08.08.2012, 23.08.2012 bis 18.10.2012 und 20.10 bis 26.10.2012 in der Höhe von Euro 3.444,70 verpflichtet und vor allem damit begründet, dass das Einkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätte.
Zudem hätte die BF das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei einer zweiten Firma dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.
Mit Schreiben vom 17.06.2014 übermittelte der BF die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und begründete dies damit, dass er nur zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse habe und nur für den Zeitraum 30.06.2012 bis 15.10.2012 gleichzeitig beschäftigt war.
4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und begründete dies vor allem damit, dass die BF unstrittig im Zeitraum 01.04.2012 bis 15.10.2012 bei der Firma XXXX und vom 30.06.2012 bis 25.10.2012 bei XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. In den Monaten Juni 2012 bis Oktober 2012 habe er über das für das Jahr 2012 geltenden Geringfügigkeitsgrenze (376,26 €) somit 391,94 € lukriert.
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Durch die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse habe der BF diese maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, zusätzlich die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der zweiten Firma dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.
Der Zeitraum im bekämpften Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum in dem dem BF die Notstandshilfe ausbezahlt wurde.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF ordnungs-und fristgemäß zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 ersuchte der BF um Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag).
6. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der regionalen Geschäftsstelle Korneuburg des Arbeitsmarktservice am 04.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF stand ab 01.04.2012 bei der Firma XXXX und vom 30.06.2012 bei der Firma XXXX in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Aufnahme eines zweiten geringfügigen Dienstverhältnisses hat der BF dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, jedoch auch nicht bestritten, das ist unstrittig.
Die oben angeführten Löhne ergeben sich aus den vorliegenden Gehalts-und Lohnbestätigungen der Firmen XXXX sowie der Firma XXXXdie durch den BF vorgelegt wurden und der Hauptverbandsüberlagerungsmeldung.
Sämtliche Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abns. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit a).
Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs 6 lit a AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.
Der BF erzielte 391,94 an Einkommen aus beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und lag mit dem erzielten Einkommen über den maßgeblichen - Geringfügigkeitsgrenzen, Arbeitslosigkeit lag somit gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 6 lit. a AlVG in diesen Monaten nicht vor.
3.2.2. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig (§ 24 Abs 2 AlVG).
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 erster Satz AlVG).
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).
Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG).
Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0315).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).
Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226) (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).
Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (Hinweis: E 23. April 2003, 2002/08/0284) (VwGH 22.12.2012, 2011/08/0150).
Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des
Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag.
Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt
ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185).
Dadurch, dass der BF die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0112). (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343).
Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig. (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).
Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass aufgrund der momentanen finanziellen Probleme der BF von einer Rückforderung der zu unrecht ausbezahlten Leistung abgesehen werden kann. Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit der BF unabhängig.
Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Zeitraum bezieht sich darauf, in welchem Zeitraum dem BF die Notstandshilfe ungerechtfertigt ausbezahlt wurde und entspricht daher dem Rückforderungszeitraum.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einholung der maßgeblichen Lohn-und Gehaltsnachweise der beiden Dienstgeber nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Berufung auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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