W218 2010586-1•BVwG W218 2010586-1
W218 2010586-1Federal Administrative CourtSep 29, 2014
Arbeitslosengeld, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Ruhen des Anspruchs
W218 2010586-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann
SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 09.06.2011, als GZ wird die SVNr angeführt, in nichtöffentlicher
Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 20.08.2010 einen Antrag auf Notstandhilfe. Ab dem 29.08.2010 bezog die Beschwerdeführerin Übergangsgeld.
Ab dem 24.02.2011 wurde der Leistungsbezug des Übergangsgeldes eingestellt, da sich am 09.02.2011 in der EDV des Arbeitsmarktservice folgender Eintrag gefunden habe: "Spital ab 21.2."
Die Beschwerdeführerin habe sich am 15.04.2011 wieder beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße gemeldet und mitgeteilt, dass sie doch nicht im Spital gewesen sei.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 09.06.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF das Arbeitslosengeld (Übergangsgeld) ab dem 15.04.2011 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Abmeldung wegen eines Spitalsaufenthaltes erst am 15.04.2011 wieder bei ihrer Regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.06.2011 Berufung erhoben und führte die Beschwerdeführerin darin aus, die Feststellung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Abmeldung wegen des Spitalsaufenthaltes sei nicht korrekt. Sie habe lediglich bekannt gegeben, dass sie sich vermutlich am 21.02.2011 in ein Spital begeben müsse. Sie habe nicht konkret erklärt, in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgenommen zu werden, sondern nur eine vage Möglichkeit dafür dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis gebracht. Hinzu komme, dass ihr für Februar 2011 das Geld in voller Höhe, also auch für die Zeit nach dem 21. Februar, ausbezahlt worden sei und sie auch am 07.03. eine Mitteilung über den Leistungsanspruch bekommen habe, auf der keine diesbezügliche Unterbrechung vermerkt gewesen sei.
4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 04.05.2012, GZ. 2012-0566-9-000778, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 29.08.2010 Übergangsgeld bezogen habe. Am 09.02.2011 finde sich in der EDV des Arbeitsmarktservice folgender Eintrag: "Spital ab 21.2."
Daher sei der Leistungsbezug am 24.02.2011 eingestellt worden. Eine nachträgliche Berichtigung der Beschwerdeführerin bzw. eine Meldung, dass sie nun doch nicht im Spital gewesen sei, sei weder dem Leistungsakt noch in der EDV des Arbeitsmarktservice ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder am 15.04.2011 beim Arbeitsmarktservice gemeldet und mitgeteilt, dass sie nicht im Spital gewesen sei. Es sei ihr daher das Übergangsgeld ab dem 15.04.2011 wieder gewährt worden.
Beweiswürdigend hielt das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, fest, die Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt, auf die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice sowie auf ihre eigenen Angaben stützen.
Rechtlich erachtete das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, dass der Arbeitslose verpflichtet sei, wenn er den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unterbreche, seinen Anspruch auf den Fortbestand neuerlich geltend zu machen. Die Wiedermeldung könne telefonisch oder elektronisch erfolgen. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung gebühre das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandhilfe ab dem Tag der Wiedermeldung. Da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflichten zur Kenntnis genommen habe, habe sie gewusst, dass eine Wiedermeldung auch bei Nichtzustandekommen eines Krankenstandes binnen einer Woche beim Arbeitsmarktservice zu erfolgen habe. Unbestritten sei, dass sie dem Arbeitsmarktservice am 09.02.2011 einen Spitalsaufenthalt ab 21. Februar gemeldet habe. Dies sei keine vage Möglichkeit einer Aufnahme im Spital, sondern eine konkrete Angabe der Beschwerdeführerin gewesen. Aufgrund der Wiedermeldung am 15.04.2011 stünde ihr erst ab diesem Zeitpunkt das Übergangsgeld wieder zu.
5. Gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 04.05.2012, wurde mit Schriftsatz vom 18.06.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin macht die Beschwerdeführerin geltend, das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, sei auf das Vorbringen in ihrer Berufung, insbesondere wonach sie dem AMS zu keinem Zeitpunkt einen Leistungsunterbrechungstatbestand, nämlich den Spitalsaufenthalt ab dem 21.02.2011 gemeldet habe, ihr auch in der Folge Übergangsgeld für einen gewissen Zeitraum ausbezahlt worden sei und sie am 07.03.2011 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zugesandt bekommen habe, nicht eingegangen. Der Sachverhalt sei in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten nicht vollständig festgestellt worden. Weiters leide der angefochtene Bescheid auch an einem Begründungsmangel, zumal die Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, wonach eine konkrete Angabe eines Spitalsantrittes vorliege, unbegründet nebeneinander stünden.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sehe die Beschwerdeführerin in der Folge darin, dass eine Anwendung des § 46 Abs. 6 erster Satz AlVG nur dann angenommen werden könne, wenn zweifelsfrei erwiesen sei, dass die arbeitslose Person selbst eine diesbezügliche Mitteilung gemacht habe. Da dies nicht vorgelegen sei, läge kein Rechtsgrund für die Anwendung der zuvor zitierten Bestimmung vor und sei auch der Bezug nicht zu unterbrechen.
6. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in der Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0130-5, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 04.05.2012, GZ. 2012-0566-9-000778, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der Begründung wurden § 16 Abs. 1 lit. c AlVG (Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt) und § 46 AlVG ("Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld") zitiert. Gemäß § 39a Abs. 6 AlVG seien, soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen worden seien, die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde tatsächlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeige.
Gemäß § 60 AVG seien in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde habe die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es hier die Feststellung des Sachverhalts sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0169).
Im Rahmen der Beweiswürdigung habe die Behörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, müsse die Behörde begründen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gebe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.04.2014, 2013/08/0204, mwN).
Im vorliegenden Fall stütze sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen auf den Leistungsakt und den EDV- geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, unterlasse es jedoch, sich mit diesen Angaben, insbesondere auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinanderzusetzen.
Die belangte Behörde habe die Unterbrechung des Bezuges von Übergangsgeld auf Grund einer von der Beschwerdeführerin angeblichen telefonischen Mitteilung über die Bekanntgabe eines Spitalsaufenthaltes ab 21.02.2011 angenommen. Dieser Umstand sei von der Beschwerdeführerin in der Berufung unzweifelhaft bestritten und dazu vorgebracht worden, dass es sich bei der telefonischen Mitteilung lediglich um die Bekanntgabe einer vagen Möglichkeit eines zukünftigen Spitalsaufenthaltes gehandelt habe.
Aus der EDV- mäßigen Aufzeichnung ergebe sich lediglich die Eintragung "Spital ab 21.2.". Weiterführende Angaben zu den Umständen des Telefonates bzw. zum genauen Wortlaut der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer telefonischen Mitteilung seien aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Damit genüge der angefochtene Bescheid nicht den oben dargestellten Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Die belangte Behörde habe sich angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen dürfen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Parteien- bzw. Zeugenvernehmung, festzustellen, dass eine konkrete Angabe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitteilung des zukünftigen Spitalsaufenthaltes vorliege. Vielmehr hätte sie sich mit den widersprüchlichen Ergebnissen hinsichtlich der EDV-Eintragung und der Angaben der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinandersetzen und dabei darlegen müssen, was sie veranlasst habe, den EDV- mäßigen Aufzeichnungen mehr Glauben zu schenken als dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Soweit die belangte Behörde nun in der Gegenschrift beweiswürdigende Überlegungen nachzuholen versucht, sei sie darauf zu verweisen, dass eine im Bescheid fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, 2010/08/0078).
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sei der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.07.2014, GZ. 2012/08/0130, ausgeführt hat, sind gemäß § 60 AVG in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zu Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es hier die Feststellung des Sachverhalts sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0169).
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Behörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde begründen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt (vgl. VwGH Erkenntnis vom 24.04.2014, 2013/08/0204).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vor, dass sie sich im gegenständlichen Fall im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen auf den Leistungsakt und die EDV- geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice gestützt hat, es jedoch unterlassen hat, sich mit diesen Angaben, insbesondere auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinanderzusetzen.
Die Unterbrechung des Bezugs von Übergangsgeld wurde auf Grund einer von der Beschwerdeführerin angeblichen telefonischen Mitteilung über die Bekanntgabe eines Spitalsaufenthaltes ab 21.02.2011 angenommen. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin in der Berufung bestritten und dazu vorgebracht, dass es sich bei der telefonischen Mitteilung lediglich um die Bekanntgabe einer vagen Möglichkeit eines zukünftigen Spitalsaufenthaltes gehandelt habe. Aus der EDVmäßigen Aufzeichnung ergibt sich lediglich die Eintragung "Spital ab 21.2.". Weiterführende Angaben zu den Umständen des Telefonates bzw. zum genauen Wortlaut der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer telefonischen Mitteilung sind - so bemängelt der Verwaltungsgerichtshof - aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend genügt der Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, somit nicht den dargestellten Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, hätte sich angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen dürfen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Parteien- bzw. Zeugenvernehmung, festzustellen, dass eine konkrete Angabe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitteilung des zukünftigen Spitalsaufenthaltes vorliege. Vielmehr hätte sie sich mit den widersprüchlichen Ergebnissen hinsichtlich der EDV- Eintragung und der Angaben der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinandersetzen und dabei darlegen müssen, was sie veranlasst hat, den EDV- mäßigen Aufzeichnungen mehr Glauben zu schenken als dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde - das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Wie bereits erwähnt wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Das Bundesverwaltungsgericht soll aber - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall: eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherstellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.
Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 09.06.2011 behoben, zumal diesem lediglich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrer Abmeldung wegen eines Spitalsaufenthaltes erst am 15.04.2011 wieder bei ihrer Regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. Wie es zur Abmeldung kam ist strittig und liegt - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof bemängelt hat - lediglich die Eintragung "Spital ab 21.2." vor. Weiterführende Angaben zu den Umständen des Telefonates bzw. zum genauen Wortlaut der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer telefonischen Mitteilung sind aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und auch dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße nicht zu entnehmen. Weitere - wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte - Ermittlungen (insbesondere Parteien- bzw. Zeugenvernehmung), sowie die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Ergebnissen hinsichtlich der EDV- Eintragung und der Angaben der Beschwerdeführerin, sind daher in weiterer Folge vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße durchzuführen. Aufgrund der oben angestellten Erwägungen (vgl dazu auch die Ausführungen im Erkenntis des VwGH) ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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