BVwG W218 2006050-1

W218 2006050-1Federal Administrative CourtSep 29, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Notstandshilfe, Prozessfähigkeit,<br/>Sachwalter, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG W218 2006050-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.2006050.1.00

Spruch

W218 2006050-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch seinen Sachwalter Mag. Christoff BECK, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstr. 8/12/Mezzanin, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Mödling, vom 28.02.2014, GZ RAG/05661/2014, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Arbeitsmarktservice Mödling, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.12.2013 des AMS Mödling (in Folge: belangte Behörde), als GZ gilt die SVNr des Beschwerdeführers, wurde gem. § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) idgF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 11.11.2013 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (in Folge Bf) nicht die von der regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte, zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Dies sei die dritte Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlung innerhalb eines Jahres und dieses Verhalten dokumentiere eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung und den dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit.

2. Der Bescheid wurde dem damaligen einstweiligen Sachwalter rechtswirksam zugestellt.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen einstweiligen Sachwalter, fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde zur Gänze bekämpft und Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge Bestellung eines Sachwalters unter anderem für die Vertretung von Behörden keine wirksamen Erklärungen gegenüber der belangten Behörde abgeben hätte können, wenn diese nicht durch den Sachwalter genehmigt worden seien.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 04.10.2013 sei für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Sachwalter für folgende dringende Angelegenheiten bestellt worden: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Zwischenzeitlich sei ein medizinisches Sachverständigen Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie ergangen, welches eine dauerhafte Bestellung eines Sachwalters erwarten lasse. Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung aufgrund einer Persönlichkeitsproblematik, weshalb er die Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und zur Einteilung seiner finanziellen Mittel benötige.

Der einstweilige Sachwalter sei bereits mit Schreiben vom 29.10.2013 an die belangte Behörde herangetreten und habe mitgeteilt, dass er zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden sei und ersuchte um Bekanntgabe allfälliger Leistungsansprüche des Bf. Dieses Schreiben hätte die Behörde zunächst unbeantwortet belassen. Am 18.11.2013 sei beim Sachwalter eine mit dem Bf aufgenommene Niederschrift eingelangt, mit dem Ersuchen, diese zu unterfertigen. Diese Unterschrift habe er verweigert. In Folge sei der angefochtene Bescheid ergangen.

In der Beschwerde wird beanstandet, dass sich der Beschwerdeführer nicht gültig erklären hätte können und dem Sachwalter keine Gelegenheit gegeben worden sei, am Verfahren teilzunehmen bzw. ihm kein Gehör eingeräumt worden sei.

Weiters wurde die aufschiebende Wirkung beantragt.

Der Beschwerde wurden die Bestellung, sowie diverse Belege über Zahlungsverbindlichkeiten und Rückzahlungsvereinbarungen.

4. Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde dem Sachwalter eine Stellungnahme des AMS übermittelt, in der dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen des Verfahrens befragt worden wäre, der Sachwalter die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätte und die Arbeitsfähigkeit des Bf für jene konkrete Stelle über den Chefarzt der Gebietskrankenkasse abgeklärt und bestätigt worden sei. Die Folgen des angefochtenen Bescheides hätten durch eine Bewerbung des Bf abgewendet werden können.

5. Die belangte Behörde leitete im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung das Ermittlungsverfahren ein. Der Sachwalter erhielt mit Schreiben vom 05.02.2014 die Gelegenheit zur Stellungnahme.

6. Mit Schreiben vom 18.02.2014 legte der Sachwalter dar, dass aus dem beigelegten Sachverständigen Gutachten ersichtlich sei, dass dem Bf die Urteils- und Einsichtsfähigkeit fehle, die Tragweite einer vor der Behörde abgegebene Erklärung zur verstehen. Der Stellungnahme war ein neurologisch -psychiatrisches Gutachten beigelegt, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung aufgrund einer Persönlichkeitsproblematik leide. Der Beschwerdeführer benötige Hilfestellung bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und zur Einteilung seiner finanziellen Mittel.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Folgen einer neuerlichen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung nachweislich aufmerksam gemacht worden sei. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer infolge der Bestellung eines Sachwalters unter anderem für die Vertretung vor Behörden keine wirksamen Erklärungen abgeben hätte können, könne nicht gefolgt werden. Vorallem da der Sachwalter augenscheinlich bestellt worden sei, da der Beschwerdeführer nicht mit Geld umgehen könne. Die Verpflichtung Vermittlungsvorschlägen nachzukommen, sei ein faktisches Handeln, das dem rechtsgeschäftlichen Handeln nicht entgegenstehe (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0078-5).

Die Zumutbarkeit der konkreten Stelle sei genau geprüft worden. Auch auf Grund des vorgelegten neurologisch psychiatrischen Gutachtens werde festgehalten, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien entspreche. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, die seine Arbeitslosigkeit beenden würde, daher konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden.

8. Mit Schreiben vom 17.03.2014 wurde der Vorlageantrag gestellt.

9. Mit Schreiben vom 14.03.2014 wurde der Beschluss des Bezirksgericht Mödling, mit dem der oben angeführten Sachwalter bestellt wurde, vorgelegt. Der Sachwalter wurde für folgenden Kreis von Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, Vertretung bei Rechtsgeschäfte, die über das Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

10. Der gegenständliche Akt langte am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Da eine Sachwalterschaft für unter anderem die Vertretung vor Behörden besteht, war der BF nicht geschäftsfähig (vgl. § 9 AVG iVm § 268 ABGB). Der einstweilige Sachwalter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 04.10.2013 bestellt. Der Beschluss wurde der belangten Behörde übermittelt. Daher war der Beschwerdeführer ab dem 04.10.2014 nicht mehr voll prozess- und handlungsfähig und nicht mehr im Stande seine Niederschrift am 11.11.2013 rechtswirksam zu unterschreiben.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 9 AVG ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Mit Beschluss vom 04.10.2013 wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt. Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit (vgl. OGH vom 13. 11. 2008, 2 Ob 173/08t, sowie OGH vom 19. 11. 2008, 3 Ob 236/08i; sowie VwGH vom 29. 10 2008, Zl. 2008/08/0097 und 2008/08/0087). Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist - jedenfalls soweit sie behördliche Aufgaben besorgt (vgl. § 24 Abs. 2 AMSG) - als Behörde im Sinne des Bestellungsbeschlusses zu verstehen. Der Beschwerdeführer war daher insoweit ab Oktober 2013 nicht prozessfähig. Bei seiner niederschriftlichen Befragung hätte daher zumindest sein Sachwalter anwesend sein müssen. Der in Folge erlassene Bescheid kam daher nicht rechtswirksam zustande.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da kein anfechtbarer Bescheid vorliegt, war das Rechtsmittel dagegen mittels Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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