W215 2007034-1•BVwG W215 2007034-1
W215 2007034-1Federal Administrative CourtSep 29, 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
W215 2007034-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als
Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, Zahl 831564209 - 2072130, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.10.2013 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab dabei zusammengefasst an, sie sei seit 1987 verwitwet, Tschetschenin, spreche zwar Tschetschenisch, könne es aber nicht schreiben, beherrsche Russisch in Wort und Schrift, habe Grundschulbildung und ihr letzter ausgeübter Beruf sei Buchhalterin gewesen. Ihre Wohnsitzadresse sei im Dorf XXXX in Dagestan gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin vor ca. sechs Monaten gefasst. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem russischen Auslandsreisepass, ausgestellt in Dagestan, ausgereist. Den Auslandsreisepass habe ihr der Schlepper weggenommen. Am 25.10.2013 habe die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat von XXXX aus verlassen und sei mit einem Pkw in die Ukraine gereist. Zum restlichen Reiseverlauf und zu ihrer illegalen Einreise in Österreich könne die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben machen. Die Reise habe bis zum 27.10.2013 gedauert und die Beschwerdeführerin habe dafür Euro 3.000.- bezahlt. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie werde in ihrer Heimat vom FSB verfolgt. Es seien in den vergangenen Jahren, seit ca. acht bis neun Jahren, immer in der Nacht, Polizisten gekommen, welche die Beschwerdeführerin bedroht hätten. Einmal hätten sie die Beschwerdeführerin sogar zur Polizeistation mitgenommen und sie bedroht. Sie hätten ihr Geld weggenommen und sie erpresst um an Geld zu kommen. Der Grund dafür sei, dass der einzige Sohn XXXX ca. im Jahr 2004 aus der Heimat geflüchtet sei. Die Polizisten hätte der Beschwerdeführerin immer Vorladungen "für das Gericht" (Anmerkung: wörtliches Zitat) überbracht. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auch keine Bleibe mehr habe, sei sie nach Österreich gekommen, um hier bei ihrem einzigen Sohn zu leben. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst vor den Leuten, die sie bedroht hätten. Die aufgenommene Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin von der anwesenden Dolmetscherin rückübersetzt und danach von der Beschwerdeführerin unterschrieben.
Am 06.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Beschwerdeführerin sei gesund und verstehe die anwesende Dolmetscherin sehr gut. Der Beschwerdeführerin sei in XXXX in Dagestan ihr russischer Auslandsreisepass ausgestellt worden, welcher beim Schlepper verblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Personaldokumente im Original, mit welchen sie ihrer Identität nachweisen könne. Eine Tochter der Beschwerdeführerin, bei welcher die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, lebe nach wie vor in XXXX. Die Beschwerdeführerin sei seit fünf Jahren in Pension und beziehe eine Rente. Davor habe die Beschwerdeführerin als Buchhalterin gearbeitet. Sie könne behaupten, dass ihre finanzielle Lage nicht so schlecht gewesen sei, da sie bei einer Firma als Nebenjob XXXX Produkte verkauft habe um ihr Gehalt aufzubessern. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem siebenten Lebensjahr in Dagestan gelebt. Zwei Töchter der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Vor ca. einer Woche habe die seit 1987 verwitwete Beschwerdeführerin mit einer ihrer Töchter gesprochen. Beide Töchter lebten in XXXX, der Sohn in XXXX. Die Beschwerdeführerin habe XXXX am 24.10.2013 verlassen und dem Schlepper Euro 3.000.- bezahlt. Das Geld habe sie von ihren Töchtern, eine arbeite als XXXX, die andere als Mitarbeiterin der Verwaltung von XXXX, erhalten. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie keine Geschwister habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe mit seiner Familie in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe keine Freunde in Österreich, nur weitschichtige Verwandte ihres 1987 verstorbenen Ehegatten. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung. Es folgten Fragen zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich. Gefragt, warum die Beschwerdeführerin die Russische Föderation verlassen habe, gab sie an, dass ihr Sohn im Jahr 1997 in "einem islamischen Institut" (Anmerkung: wörtliches Zitat) in Jordanien studiert habe. Die Beschwerdeführerin könne nur sagen, dass er im Jahr 2004 nach Hause zurückgekommen sei. Zu dieser Zeit sei es "bei uns in Kirgisistan und Tschetschenien" (Anmerkung: wörtliches Zitat) überhaupt nicht populär gewesen, dass jemand in arabischen Ländern studiert habe. Deswegen sei man gleich zu islamischen Extremisten gezählt worden. Das sei die Zeit vom islamischen Aufstieg gewesen. Und deswegen habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn auf die Universität für arabische Sprachen in XXXX geschickt. Dort habe ihr Sohn ein paar Monate arabische Sprachen unterrichtet. Es sei für ihn eigentlich auch schon gefährlich gewesen, obwohl er dort Professor gewesen sei. Einmal im Sommer 2004 vor Sonnenaufgang sei der Sohn der Beschwerdeführerin von Zuhause während einer Säuberungsaktion festgenommen worden. Er sei eine Woche angehalten worden, die Beschwerdeführerin wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Sie habe sogar schnell das Haus in dieser Zeit verkaufen müssen, um die Kaution für ihren Sohn zu bezahlen damit er freikomme. Die Beschwerdeführerin habe 500.000 Rubel bekommen. Der Käufer sei ein Dorfbewohner gewesen. Der 1987 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin sei "eine autoritäre Person in unserem Ort (XXXX), er war in der Verwaltung unseres Ortes tätig" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Die Beschwerdeführerin habe das Lösegeld für ihren Sohn bezahlt. Dazu sei eine nicht uniformierte Person zu ihnen ins Haus gekommen und habe das Geld abgeholt. Als der Sohn befreit worden sei, habe sie ihn in die Gebirge von Tschetschenien ins Dorf XXXX geschickt wo sie Verwandte hätten. Ihre Tochter XXXX habe damals im Dorf XXXX als XXXX gearbeitet. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich dort zwei Monate lang versteckt und sei dann nach Österreich ausgereist. Die Tschetschenen die in Dagestan wohnen würden fast alle als Verbrecher deklariert werden. Jetzt habe sich die Lage in Dagestan noch verschlechtert. Obwohl das Haus verkauft worden sei, sei die Beschwerdeführerin dort gemeldet. Dann seien Ladungen der Polizei gekommen, von denen die Beschwerdeführerin erfahren habe, weil sie ebenfalls in der Verwaltung als Buchhalterin tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurden vier Ladungen und zwei Niederschriften in Kopie zum Akt genommen und übersetzt. Gefragt, was die Polizei von der Beschwerdeführerin gewollt habe, gab diese an, dass sie gefragt worden sei, wo sich ihr Sohn befinde. Sie habe ihnen jedes Mal gesagt, sie wüsste nicht wo er sei. Als der Sohn der Beschwerdeführerin das Land verlassen habe, sei ca. ein Jahr danach ein in zivil gekleideter Mann von OMON (Spezialeinheit der Polizei) zur Beschwerdeführerin gekommen und habe ihr vorgeworfen, dass sie wohl wüsste wo ihr Sohn sei. Er habe wissen wollen, wo sich dieser aufhalte, da der Verdacht vorgelegen sei, dass er "bei den Wachabiten" (Anmerkung: wörtliches Zitat) sei. Man habe von der Beschwerdeführerin entweder mehr Geld verlangt, oder dass sich ihr Sohn stelle. Er habe 200.000 Rubel (ca. Euro 4000.-) verlangt und die Beschwerdeführerin sei dieser Forderung auch nachgekommen. Der zweite Besuch von OMON habe eineinhalb Jahre nach dem ersten Besuch stattgefunden. "Er" (Anmerkung: wörtliches Zitat) habe der Beschwerdeführerin auch die Liste mit den Familiennamen der gesuchten Personen vorgezeigt, auf der ihr Sohn ebenfalls zu lesen gewesen sei und 150.000 Rubel verlangt. Die Beschwerdeführerin habe wieder bezahlt. Nach diesem zweiten Besuch der OMON Leute sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter im Dorf XXXX gewesen und auch in anderen Dörfern, wo sie weiter die XXXX Produkte verkauft habe und wovon sie gut leben habe können. Die Beschwerdeführerin sei dann immer hin und her gefahren und habe immer einmal bei ihrer Tochter und einmal zu Hause gelebt, weshalb sie immer unterwegs gewesen sei. Den Leuten vom eigenen Dorf habe die Beschwerdeführerin nicht erzählt, dass sie bei ihrer Tochter gewesen sei, um Schwierigkeiten zu vermeiden. In der letzten Zeit sei die Lage eskaliert und die Beschwerdeführerin habe von anderen Landsleuten erfahren, dass die Familienangehörigen der Leute die auf der Liste der Gesuchten stehen würden verfolgt werden könnten, weshalb sie das Land verlassen habe. Gefragt, ob die Beschwerdeführerin nicht Angst um ihre Töchter habe, gab sie an, dass sie gerade aus diesem Grund das Land verlassen habe, um ihren Töchtern zu ersparen, ebenfalls verfolgt zu werden. Der Mann ihrer Tochter XXXX sei vor 16 Jahren erschossen worden, weshalb sie niemanden habe, der auf sie aufpasse. Gefragt, ob die Beschwerdeführerin keine Angst habe, dass eben weil sie geflüchtet sei, sich die Behörden an ihre Tochter richten würden, gab sie an, dass diese nach tschetschenischen Traditionen durch die Heirat eine eigene Familie hätten und nicht mehr zu ihrer Familie gehören würden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht um sie fürchten müsse. Gefragt, warum die zweite Tochter den Familiennamen der Beschwerdeführerin führen würde, wenn sie doch verheiratet sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Familiennamen nach der Hochzeit behalten habe. Danach gefragt, ob die Beschwerdeführerin alle ihre Fluchtgründe angegeben habe, meinte sie, dass sie nur noch sagen wolle, dass sie zu Hause in Lebensgefahr sei und keine Zukunft hätte. "Sie" (Anmerkung: wörtliches Zitat) würden die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nie in Ruhe lassen und würden wahrscheinlich weiter Geld fordern. Entsprechend gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine weiteren Angaben machen wolle, alles umfassend vorbringen habe können und keinen Einwand gegen die Einvernahme habe. Die Dolmetscherin habe sie sehr gut verstanden. Nach Rückübersetzung durch die anwesende Dolmetscherin und gefragt, ob alles richtig und vollständig übersetzt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies der Fall sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, Zahl 831564209 - 2072130, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2015 erteilt. Im Bescheid wird zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der illegal eingereisten Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte. Es könne keine (wie immer geartete) Gefährdung für die Person der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden. In ihrem Fall liege jedoch ein Abschiebehindernis, fußend auf ihrem momentanen Gesundheitszustand, vor. Es folgten Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Es sei für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sehr wohl vorstellbar, dass die russische Polizei vom Aufenthaltsort des Sohnes erfahren habe wollen und die Beschwerdeführerin dazu befragt habe. Sie haben jedoch nicht vorgebracht, dass sie bei diesen Befragungen auch in irgendeiner Form bedroht worden wäre. Die "OMON-Leute" (Anmerkung: wörtliches Zitat) hätte auch immer wieder Geld von der Beschwerdeführerin verlangt, was sie auch immer bezahlt hätte. Diese Schilderung, wonach sie große Geldsummen an die "OMON-Leute" (Anmerkung: wörtliches Zitat) bezahlt hätte, sei nicht glaubhaft, da eben ihren Angaben zufolge keine reale Bedrohung ihrer Person erfolgt sei. In letzter Zeit wäre die Lage eskaliert, da die Beschwerdeführerin erfahren hätte, dass die Familienangehörigen von gesuchten Personen, wozu ihr Sohn seit seiner Flucht im Jahr 2004 gehöre, ebenfalls verfolgt werden würden. Dies sei für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht glaubwürdig, da die Beschwerdeführerin in der russischen Föderation ihre zwei Töchter zurückgelassen habe, die dieser Aussage zufolge nun ebenfalls in Gefahr wären. Die Aussage vor der PI Traiskirchen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Bleibe mehr hätte und deshalb bei ihrem einzigen Sohn hier in Österreich leben wolle, erscheine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eher als Fluchtgrund wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe kein, einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen gemacht. Somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betrachte deshalb die Aussagen bezüglich der Fluchtgründe als teilweise glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, Zahl 831564209 - 2072130, zugestellt am 01.04.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.04.2014 eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Erstbehörde dahingegen abgeändert werden möge, dass dem Antrag auf internationalem Schutz der Beschwerdeführerin vom 29.10.2013 Folge gegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen werde.
Danach werden Teile des Vorbingens der Beschwerdeführerin wiederholt und neu vorgebracht, dass die schlimmste Drohung der Männer gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen sei, dass sie diese vergewaltigen würden. Dies habe die Beschwerdeführerin auch während ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, jedoch sei dies anscheinend nicht protokolliert worden. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch noch, dass sie diese Angaben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sicher gemacht habe, da sie bei der Erinnerung an diese Drohungen während der Einvernahme weinen habe müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich vor diesen Drohungen extrem gefürchtet, da dies sogar schon in ihrem Dorf öfter passiert sei, dass Mütter bzw. Frauen von diesen Männern vergewaltigt worden seien. Die Männer hätten ihr auch gedroht die Beschwerdeführerin umzubringen, allerdings habe sie die Drohung mit der Vergewaltigung noch mehr in Frucht versetzt. Wäre die Beschwerdeführerin nicht so eingeschüchtert worden, hätte sie auch nicht jedes Mal eine so hohe Summe Geld bezahlt. Weiters brachte die Beschwerdeführerin neu vor, dass es auch so sei, dass die tschetschenische Minderheit in Dagestan besonders diskriminiert werde. Sie wolle in diesem Zusammenhang auch erwähnen, dass es in Russland seit November 2013 ein neues Gesetz gebe, welches besage, dass auch die Angehörigen von "Terroristen" für deren Taten zur Rechenschaft gezogen würden und das als präventives Anti-Terror-Gesetz zur Sicherung der Olympischen Winterspiele 2014 gedacht sei. "Im Detail ermöglicht das Gesetz beispielsweise die Beschlagnahmung von Eigentum, schon bei bloßem Verdacht eines Verwandten" (Anmerkung: wörtliches Zitat, Schreibfehler im Original). Die russischen Behörden würden davon ausgehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Wahabit sei, da er in Jordanien studiert habe. Zwar seien die olympischen Winterspiele bereits vorbei, doch sei das Gesetz beibehalten worden um unliebsame Personen zu verfolgen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei in Österreich anerkannter Flüchtling und es sei allgemein bekannt, dass Angehörige von Asylberechtigten in Russland Probleme mit staatlichen Behörden bekommen würden. Schließlich habe der Sohn der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Grund in Österreich der Status eines Asylberechtigten bekommen. Die belangte Behörde habe diesen Umstand überhaupt nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei außerdem nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen. Sie habe in Russland als Buchhalterin gearbeitet, habe eine ausreichende Pension bezogen und durch den Verkauf von XXXX Produkten noch zusätzlich ein gutes Einkommen erzielt. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen. Falls ihr etwas passieren solle, wäre es ihr lieber in ihrer Heimat zu sterben. Hätte sie nicht tatsächlich Probleme mit den staatlichen Behörden, hätte die Beschwerdeführerin nicht die beschwerliche Reise aus sich genommen. Die Erstbehörde gehe außerdem von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus, da die Töchter immer noch problemlos in Russland leben könnten. Dies entspreche jedoch auch nicht den Tatsachen. Ende März seien Männer von OMON zur jüngeren Tochter gekommen und hätten diese nach der Beschwerdeführerin gefragt. Sie hätten dabei genau genommen nicht mit der Tochter, sondern nur mit deren Ehegatten gesprochen, weshalb die Tochter und der gemeinsamen Sohn vom Ehegatten der Tochter verlassen worden seien. Dieser habe keine Probleme und mit der Familie der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben wollen. Sie seien verzweifelt in Dagestan geblieben und würden immer weinen, wenn sie mit der Beschwerdeführerin telefonieren würden.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 11.04.2014 langte am 16.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den 10.07.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 02.06.2014 für die Verhandlung und ersuchte zugleich um Übermittlung der Verhandlungsschrift. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 22). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, stammt aus Dagestan und ist moslemischen Glaubens.
II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.06.2014). Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 04.03.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 06.2014).
Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.05.2013).
Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.09.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.09.2014).
Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".
Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.09.2014, Kleine Zeitung 14.09.2014).
Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 06.2014).
(AA - Auswärtiges Amt (06.2014): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 03.09.2014
AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 03.09.2014
CIA - Central Intelligence Agency (20.06.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 03.09.2014
Kleine Zeitung (14.09.2014): Russland wählte unter Eindruck der Ukraine-Krise,
http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/3739378/regionalwahlen-russland-begonnen.story, Zugriff 16.09.2014
Standard (15.09.2014): "Geeintes Russland" festigt Position bei Regionalwahlen,
http://derstandard.at/2000005575660/Kremlpartei-Geeintes-Russland-festigt-Position-bei-Regionalwahlen, Zugriff 16.09.2014
Zeit Online (15.09.2014): Kremlpartei gewinnt Kommunalwahl auf der Krim,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-09/russland-kommunalwahlen-krim-moskau, Zugriff 16.09.2014)
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM International Organisation of Migration 06.2014:
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 06.2014). Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.01.2013).
(IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Russland aktuell (28.01.2013): Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 15.09.2014)
In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 08.09.2014).
Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 06.01.2014, vgl. ÖB 09.2013).
Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 09.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.05.2014).
Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 09.2013).
Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a, b, c, d, e, f).
Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.03.2014, Kurier 18.03.2014, Kavkaz Center 18.03.2014).
(AA - Auswärtiges Amt (08.09.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 08.09.2014
Bundeszentrale für politische Bildung (06.01.2014): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff 08.09.2014
Caucasian Knot (28.02.2014a): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in January 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27405/, Zugriff 08.09.2014
Caucasian Knot (22.03.2014b): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in February 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27624/, Zugriff 08.09.2014
Caucasian Knot (14.05.2014d): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in April 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28124/, Zugriff 08.09.2014
Caucasian Knot (30.06.2014e): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in May 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28567/, Zugriff 08.09.2014
Caucasian Knot (21.07.2014f): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in June 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28769/, Zugriff 08.09.2014
IOM - International Organization of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Jamestown Foundation (23.05.2014): Appointment of General Melikov to Replace Khloponin Points to Kremlin Bid to Subdue Dagestani Insurgency, North Caucasus Weekly Volume 15, Issue 10, http://www.jamestown.org/programs/nc/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42376tx_ttnews%5BbackPid%5D=759no_cache=1, Zugriff 05.09.2014
Kavkaz Center (18.03.2014): Caucasus Emirate's Emir Dokku Abu Usman martyred, Insha'Allah. Obituary, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2014/03/18/19017.shtml, Zugriff 05.09.2014
Kurier (18.03.2014): Kreml-Todfeind Doku Umarow ist tot, http://kurier.at/politik/ausland/kreml-todfeind-doku-umarow-ist-tot/56.547.370, Zugriff 05.09.2014
Long War Journal (18.03.2014): Ali Abu Muhammad al Dagestani, the new emir of the Islamic Caucasus Emirate, in: Threat Matrix - A Blog of the Long War Journal,
http://www.longwarjournal.org/threat-matrix/archives/2014/03/ali_abu_muhammad_al_dagestani.php, Zugriff 05.09.2014
ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Standard (18.03.2014): Islamistenführer Umarow angeblich tot, http://derstandard.at/1395056962017/Islamistenfuehrer-Umarow-angeblich-tot, Zugriff 05.09.2014)
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24.01.2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29.03.2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.09.2014).
(AA - Auswärtiges Amt (15.09.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-
amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 15.09.2014)
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.05.2013). In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2 000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 09.2013).
Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.03.2013).
Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).
(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 01.09.2014
AI - Amnesty International (20.03.2013): Anwalt im Nordkaukasus:
Beruf mit Todesfolgen,
http://www.amnesty.at/de/menu13/artikel48/?highlight=trueunique=1409566747, Zugriff 01.09.2014
GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 02.09.2014
ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 06.2014). In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 09.2013).
Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.05.2013).
(AA - Auswärtiges Amt (06.2014): Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.09.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 01.09.2014
ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.05.2013).
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 09.2013).
Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.03.2013).
Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.). .
(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 01.09.2014
AI - Amnesty International (20.03.2013): Anwalt im Nordkaukasus:
Beruf mit Todesfolgen,
http://www.amnesty.at/de/menu13/artikel48/?highlight=trueunique=1409566747, Zugriff 01.09.2014
GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 02.09.2014
ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen.
Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen (GIZ 08.2014, vgl. SWP 04.2013; BAA 19.05.2011).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.07.2014).
(Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA Staatendokumentation (19.05.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation. Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2014): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 02.09.2014
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 02.09.2014
USDOS - U.S. Department of State (28.07.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/281983/412342_de.html, Zugriff 02.09.2014
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.07.2014).
Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013).
Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wiederfreigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.01.2014)
(AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen? Zugriff 02.09.2014
ICG - International Crisis Group (30.01.2014): Too Far, Too Fast:
Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-far-too-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, Zugriff 02.09.2014
USDOS - US Department of State (28.07.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/281983/412342_de.html, Zugriff 02.09.2014)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 10.07.2014 davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden ist und die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird.
Vorab war nicht zu übersehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen ihres Sohnes im Herkunftsstaat Probleme gehabt, hätte sie mit ihrer Ausreise wohl nicht bis 25.10.2013 zugewartet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin existiert keinerlei zeitlicher Konnex zur Ausreise des Sohnes, welche fast zehn Jahr vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgte.
Bereits zu Beginn der Beschwerdeverhandlung fiel auf, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der einfachen Frage nach ihrer beruflichen Tätigkeit vor Ihrer Ausreise bereit war wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Hatte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt noch behauptet, bis 2009 als Buchhalterin gearbeitet zu haben und seit fünf in Pension zu sein, behauptete sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung bis 2007 als Buchhalterin für ein staatliches Unternahmen gearbeitet zu haben, seit sieben Jahren in Pension zu sein und bis zum Tag ihrer Ausreise am 25.10.2013 für ein anderes staatliches Unternehmen gearbeitet zu haben, nur um unmittelbar danach widersprüchlich zu behaupten, doch nur bis Juni 2013 für das andere staatliche Unternehmen gearbeitet zu haben:
"... Seit 5 Jahren bin ich in Pensionistin und beziehe Rente und davor habe ich als Buchhalterin gearbeitet. .." (niederschriftliche Befragung am 06.03.2014 Seite 03).
"...R: Bitte geben Sie alle Beruf und die genauen Zeiträume und Arbeitgeber Ihrer Ausübung in den letzten zehn Jahren vor Ihrer Ausreise an (Anmerkung: niederschriftliche Befragungen am 29.10.2013, Seite 02 von 06 und 06.03.2014 Seite 03).
P: Ich habe für eine Firma gearbeitet die Übersetzt "XXXX" heißt. Ich war dort Managerin und die Firma Arzneimittel verkauft. Es war eine staatliche Firma, eine Firma der Russischen Föderation. Ich habe für die staatliche Firma ab 2006 bis zum Tag meiner Ausreise gearbeitet.
R: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?
P: Mein letzter Arbeitstag war nach Juni.
R: Warum haben Sie im Juni aufgehört zu arbeiten?
P: Weil ich dort nicht mehr arbeiten und leben konnte. Ich konnte dort nicht mehr bleiben und habe die Arbeit aufgegeben. Ich bin aber erst im Oktober ausgereist. Ich konnte mich dort nicht mehr befinden, ich meine damit das Büro. Ich wurde verfolgt.
R: Sie wurden ab Juni 2013 verfolgt?
P: Nein, man hat mich zu verfolgen begonnen, als mein Sohn weggefahren ist. Ich bin seit 2004 verfolgt.
R: Warum haben Sie erst im Juni 2013 die Arbeit aufgegeben? Was ist passiert?
P: Können Sie die Frage bitte wiederholen?
R: Warum haben Sie erst im Juni 2013 die Arbeit aufgegeben? Was ist passiert?
P: Ich habe mit der Arbeit aufgehört weil ich auch für die Firma XXXX gearbeitet habe und mir beide arbeiten zu viel waren. Ich habe ab Ende 2012 für die Firma XXXX gearbeitet. Ich habe bis zum Tag meiner Ausreise gearbeitet.
R: Einmal behaupten Sie, Sie hätten im Juni 2013 nicht mehr für die staatliche Firma gearbeitet weil Sie verfolgt worden sein, unmittelbar danach gaben Sie an, dass Sie nur deswegen ab Juni 2013 nicht mehr für diese Firma gearbeitet hätten weil Ihnen zwei Jobs zu viel waren. Erklären Sie bitte Ihre Angaben.
P: Ich habe einfach so, aufgrund eines Pyramidensystems Geld von der Firma XXXX erhalten.
R: Einmal behaupten Sie, Sie hätten im Juni 2013 nicht mehr für die staatliche Firma gearbeitet weil Sie verfolgt worden sein, unmittelbar danach gaben Sie an, dass Sie nur deswegen ab Juni 2013 nicht mehr für diese Firma gearbeitet hätten, weil Ihnen zwei Jobs zu viel waren. Erklären Sie bitte Ihre Angaben.
P: Bei XXXX habe ich auch ohne arbeiten Geld bekommen. Wirklich gearbeitet habe ich für XXXX nur bis Ende 2012 und Anfang 2013.
R: Sie wollen mir heute ernsthaft erzählen, dass Sie Ende 2012 für die Firma beginnen zu arbeiten und Anfang 2013 schon wieder aufhören und deswegen bis Oktober 2013 Geld bezahlt bekommen?
P: Ja.
R: Warum haben Sie dann widersprüchlich dazu zuvor angegeben, dass Sie deswegen im Juni 2013 aufgehört hätten für die staatliche Firma zu arbeiten weil Ihnen zwei Jobs zu viel waren wenn Sie jetzt behaupten, dass Sie bereits ab Anfang 2013 nicht mehr für XXXX gearbeitet haben?
P: Das war nicht so. Ich wurde ab Juni 2013 verfolgt, deshalb ging ich nicht mehr arbeiten. Ich habe bei XXXX zwischen 20.000 bis 50.000 Rubel im Monat verdient. Das ist umgerechnet 500 bis über 1000 Euro. Das habe ich bis Oktober 2013 jeden Monat verdient.
R: Diesen Job hätte ich auch gerne. Sie arbeiten zwei Monate für XXXX und bekommen dann fast ein Jahr lang 500 bis 1000 Euro im Monat. Ich erinnern Sie daran, dass ich heute Ihre Glaubwürdigkeit beurteilen muss. Bitte machen Sie wahre Angaben.
P: Ich sage die Wahrheit. Ich habe ein Konto bei einer russischen Bank.
R: Aufgrund welcher Verfolgungshandlung im Juni 2013 haben Sie Ihren Job beim staatlichen Unternehmen gekündigt?
P: Die Leute sind zu mir gekommen.
R: Bitte machen Sie heute konkrete Angaben
P: OMON im Auftrag der Rajonspolizei. Sie haben mir auch Gesetzestexte gezeigt und gefragt wo mein Sohn ist.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben. Aufgrund welcher Verfolgungshandlung im Juni 2013 haben Sie Ihren Job beim staatlichen Unternehmen gekündigt?
P: Bei Geld kam nur ein Mann, wenn es um Einschüchterung ging kamen mehrere Männer.
R: Aufgrund welcher Verfolgungshandlung im Juni 2013 haben Sie Ihren Job beim staatlichen Unternehmen gekündigt?
P: Ich habe nicht zu Hause gearbeitet sondern in den tschetschenischen Bergen als Managerin gearbeitet.
R: Aufgrund welcher Verfolgungshandlung im Juni 2013 haben Sie Ihren Job beim staatlichen Unternehmen gekündigt?
P: Mein Sohn ist vor 10 Jahren nach Österreich gekommen. Ich habe jedes Jahr Geld bezahlen müssen.
R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
P: Ja.
R: Was war der konkrete Anlass dafür, dass Sie im Juni 2013 gekündigt haben?
P: Ich hatte kein eigenes Haus. Ich habe mein Haus 2004 verkauft.
R: Was hat das mit Ihrer Kündigung im Jahr 2013 zu tun? Wollen Sie die Frage nicht beantworten?
P: Ich hatte ab 2004 kein eigenes Haus und habe bei meiner Tochter gelebt.
R: Aufgrund welcher Verfolgungshandlung im Juni 2013 haben Sie Ihren Job beim staatlichen Unternehmen gekündigt?
P: Schweigt.
[ ...]
Mir ist aber das Geld ausgegangen weil ich im Juni 2013 zu arbeiten aufgehört habe. Ich bin nicht mehr jung und konnte nicht mehr so viel Geld erwirtschaften. Ich habe im Juni 2013 aufgehört zu arbeiten weil ich alt bin und mir die Arbeit zu viel wurde.
[...]
Ich habe dort 25 Jahre für diese Verwaltung gearbeitet. Ich habe ab 1987 gearbeitet bis zum Tag meiner Pensionierung und dieser war der ... denkt nach.
R: 1987 bis 2012 wären 25 Jahre, da wäre Ihr letzter Arbeitstag 2012 gewesen. Das passt aber mit den heutigen Angaben nicht überein.
P: Vielleicht war das 2007 oder 2008 bis dahin habe ich für die Verwaltung in XXXX gearbeitet und bin 2007 oder 2008 in Pension gegangen. Ich wollte das schon sagen, dass ich für die Verwaltung von XXXX bis 2007 gearbeitet habe. Ich war Buchhalterin. Ich bin seit 7 sieben Jahren pensioniert. Ich habe die Hauptbuchhalterin von der Dorfverwaltung XXXX. Ich habe 8 Stunden täglich 5 Tage in der Woche von 1987 bis 2007 als Buchhalterin in XXXX gearbeitet.
R: Und da konnten Sie noch für die andere staatliche Firma "XXXX" arbeiten?
P: Ja, das konnte ich. Ich habe in meinem Heimatdorf XXXX für die "XXXX" gearbeitet auch wenn ich 40 Stunden pro Woche für die Verwaltung gearbeitet habe, konnte ich trotzdem in XXXX für die staatliche "XXXX" arbeiten. Das war drei Tage in der Woche Freitag bis Sonntag. Ich habe Freitag bis Sonntag á 15 Stunden das heißt 45 Stunden in drei Tagen gearbeitet.
R: Sie erklären mir ernsthaft, dass Sie am Freitag 8 Stunden für die Verwaltung und 15 Stunden für die XXXX gearbeitet haben?
P: Am Freitag war ich nicht bei der Verwaltung.
R: Das widerspricht den Angaben wonach Sie á 8 Stunden an 5 Tagen für die Verwaltung gearbeitet haben.
P: Nein, ich habe doch nicht so gearbeitet. Es ist sich irgendwie ausgegangen.
R: Sie behaupten, dass Sie bis zum Jahr 2007 in XXXX insgesamt 85 Stunden pro Woche für staatliche Unternehmen gearbeitet haben, sich jedoch zugleich bei unterschiedlichen Personen an unterschiedlichen Orten versteckt gehalten haben. Können sie Ihre Angaben bitte heute plausibel erklären.
P: Ich lebte immer bei meiner Tochter. Aber ich habe mich in der Nähe von XXXX versteckt.
R: Wozu müssen Sie sich überhaupt verstecken? Sie waren doch e nie zu Hause sondern haben 85 Stunden pro Woche in XXXX in staatlichen Unternehmen gearbeitet. Man hätte Sie jederzeit dort finden können.
P: Es wurde irgendwann gefährlich.
R: Wozu müssen Sie sich überhaupt verstecken? Sie waren doch e nie zu Hause sondern haben 85 Stunden pro Woche in XXXX in staatlichen Unternehmen gearbeitet. Man hätte Sie jederzeit dort finden können.
P: Man hat mich zum ersten Mal mit der Vergewaltigung bedroht und das ich im Dorf ausgesetzt werde. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.07.2014 Seiten 05 bis 07 und 09f).
Dass die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der einfachen Frage nach Ihrer Arbeit wahre Angaben machte, spricht nicht gerade für ihre persönliche Glaubwürdigkeit.
Die Beschwerdeführerin versuchte im Lauf des Asylverfahrens ihr Vorbringen zu steigern, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Trotz mehrfacher Nachfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob sie vollständige Angaben gemacht habe, erwähnte die Beschwerdeführerin nie, dass ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sein soll. Erstmals in der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, dass ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sein soll und dass sie dies bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht habe, nur um widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung zu behaupten, dass sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Drohungen doch nicht angegeben habe:
"... Die schlimmste Drohung der Männer war, dass sie mich vergewaltigen würden. Ich habe das auch während der Einvernahme vor dem BFA angegeben, jedoch wurde dies anscheinend nicht protokolliert. Ich weiß jedoch noch, dass ich diese Angaben beim BFA sicher gemacht habe, da ich bei der Erinnerung an diese Drohung während der Einvernahme weinen musste. [...] Die Männer haben mir auch gedroht mich umzubringen, allerdings hat mich die Drohung mit der Vergewaltigung noch mehr in Furcht versetzt. ...." (Beschwerde vom 10.04.2014 Seite 02f)
"...R: Was war der fluchtauslösende Grund für Ihre Ausreise am 25. Oktober 2013?
P: Die Leute sind zu mir gekommen und haben mich bedroht und haben mir mit einer Vergewaltigung gedroht. [...]
P: Man hat mich zum ersten Mal mit der Vergewaltigung bedroht und das ich im Dorf ausgesetzt werde.
R: Wann und wo konkret hat diese Bedrohung stattgefunden?
P: Ich wurde zweimal damit bedroht 2011 und 2012. Nein, es war drei Mal 2011, 2012 und 2013. [...]
Mit Vergewaltigung hat man mir auch gedroht.
R: Das haben Sie nie beim BAA angegeben. Bitte machen Sie heute konkrete Angaben.
P: Das waren andere Leute. Das war nicht bei den Ladungen. Ich wurde nie vergewaltigt.
R: Machen Sie bitte konkrete Angaben zu den Drohungen?
P: Eine andere Frau soll einmal vergewaltigt worden sein. Ich nie.
R: Machen Sie bitte konkrete Angaben zu den Drohungen?
P: Irgendwann nach den Ladungen.
R: Bitte machen Sie heute konkrete Angaben?
P: Ich wurde irgendwann im September 2013 mit Vergewaltigung bedroht. Ich war damals bei meiner Tochter in XXXX. Meine Tochter war nicht zu Hause. Ich war alleine im Haus meiner Tochter. Es hat geklopft, zwei Männer haben gesagt, sie werden mich vergewaltigen, haben es nicht gemacht, und sind wieder gegangen. Obwohl ich kein Geld hatte und sie welches wollten sind sie einfach wieder gegangen ohne mir etwas anzutun.
Vorher sind auch Männer gekommen das war auch in XXXX bei meiner Tochter. Das war ca. im Dezember 2012. Sie haben mir nicht nur mit Vergewaltigung gedroht sondern auch mit Ermordung sollte ich ihnen kein Geld geben. Das war der erst Vorfall und deswegen habe ich ihnen 200.000 Rubel umgerechnet ca. 2.500 Euro gegeben. Das Geld hatte ich einfach bei mir. Ich war wieder alleine zu Hause. Es waren aber andere Männer, getan haben sie mir nichts.
R: Gab es sonst noch einen Vorfall bei dem Ihnen mit Vergewaltigung gedroht wurde?
P: Nein.
R: Das widerspricht den heutigen Angaben die Sie früher getätigt haben.
P: Sie meinen das ich heute schon etwas anderes gesagt habe?
R: Ja.
P: Ich hätte nichts anderes sagen können, es gab nur den einen Vorfall im Dezember 2012 und einen im September 2013. Aber eigentlich gab es doch andere Bedrohungen aber die waren nicht ernsthaft nur die beiden waren ernsthaft, weil mir mit Vergewaltigung gedroht wurde. Außerdem waren es die beiden letzten Bedrohungen vor meiner Ausreise.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie erstmals in der Beschwerde (Beschwerde Seite 02) behauptet haben, dass man ihnen gedroht habe, Sie zu vergewaltigen und auch in der Beschwerde keine Angaben zur genauen Anzahl der diesbezüglichen Bedrohungen gemacht haben
P: Weil es eine Schande für mich ist, auch wenn man nur darüber spricht. Ich wollte nicht, dass mein Sohn davon erfährt.
R: Sie behaupten widersprüchlich zu Ihren heutigen Angaben in der Beschwerde, dass Sie das bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt hätten (Beschwerde Seite 02).
P: Jetzt kann mich nicht mehr daran erinnern.
R: Ihnen wurden entgegen dieser Behauptung in der Beschwerde, wonach Sie das in der Einvernahme gesagt hätten, die niederschriftliche Befragung am 06.03.2014 von der Dolmetscherin nach der Befragung auch noch rückübersetzt und sie haben die Frage, ob alles richtig und vollständig protokolliert wurde bestätigt bzw. dies auch mit Ihrer Unterschrift bestätigt (Seite 07 der Befragung). Auch in der niederschriftlichen Befragung am 29.10.2013 haben Sie das mit keinem Wort erwähnt. Diese wurde Ihnen ebenfalls von der damals anwesenden Dolmetscherin rückübersetzt. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Wie soll ich das erklären? Ich habe gar nichts von der Vergewaltigung erwähnt.
R: Warum steht das Gegenteil in Ihrer Beschwerde?
P: Ich weiß nicht wie das Möglich ist. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.07.2014 Seiten 09, 10f, und 12f)
Bei der Beschwerdeführerin war nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte und ihre diesbezüglichen Angaben zudem auch noch widersprüchlich waren. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Die Beschwerdeführerin brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angebliche "Niederschriften von Hausdurchsuchungen" am 14.02.2012 und 07.05.2012 in Vorlage. In diesen wird "bestätigt", dass es in Anwesenheit der namentlich genannten Beschwerdeführerin als Hauseigentümerin in deren Haus in XXXX und in Anwesenheit von jeweils zwei (unterschiedlichen) namentlich genannten "Zeugen" Hausdurchsuchungen gegeben haben soll. Auf den angeblichen "Niederschriften" finden sich die Unterschriften der Beschwerdeführerin, der "Zeugen" und des "Untersuchungsführers". Die Beschwerdeführerin behauptete jedoch in der Beschwerdeverhandlung bereits im Jahr 2004 ihr Haus in XXXX verkauft und danach nie wieder betreten zu haben, weshalb es sich offensichtlich um gefälschte angebliche "Beweismittel" handelt:
"...R: Bitte geben Sie alle Wohnadressen und die genauen Zeiträume Ihres dortigen Aufenthaltes in den letzten fünf Jahren vor Ihrer Ausreise an.
P: In meinem Haus in XXXX habe ich nur bis 2004 gelebt. Danach habe ich ab 2004 im Haus meiner Tochter in XXXX bis zu meiner Ausreise gelebt. Aber eigentlich habe ich nur theoretisch bei ihr gelebt. Ich war aber auch im Rajon XXXX, Dorf XXXX. Es gibt keine Straßennamen und ich habe dort im Haus meines Cousins [...] gelebt. Wann das war kann ich nicht angeben und zu unterschiedlichen Adressen und Orten gelebt habe. Ansonsten habe ich irgendwann von 2007 bis 2013 in der Stadt XXXX [...] bei meiner Tochter gelebt. Dann habe ich irgendwann zwischen 2007 und 2013 in XXXX gelebt. Die Straße heißt [...] Uliza. Dort lebt meine Tante [...] und dann irgendwann in der Ortschaft XXXX. Von 2004 bis 2007 habe ich manchmal im meinem Heimatdort und manchmal bei meiner Tochter in XXXX gelebt. Zwischendurch habe ich auch bei meiner Tochter gelebt.
R: Welches Haus, haben Sie wann konkret verkauft. Sie haben diesbezüglich Angaben niederschriftliche Befragungen am 06.03.2014 gemacht (Seite 05)?
P: Es war im Dorf XXXX. Eine Adresse gab es nicht. Ich habe das Haus ca. 2004 verkauft.
R: Wann waren Sie zum letzten Mal in diesem Haus?
P: 2004.
R: Waren Sie nach dem Verkauf noch einmal dort und falls ja, wie oft und ungefähr wie lange danach (z.B. einmal oder öfter nach dem Verkauf, oder nie wieder nach dem Verkauf, oder ca. eine Woche danach, oder...?)
P: Nein, ich war nie wieder in diesem Haus. Ich habe es 2004 an die Familie [...] verkauft. Seit 2004 lebt die Familie [...] in meinem ehemaligen Haus in XXXX. Seitdem habe ich nie wieder ein Haus besessen.
[...]
P: Ich war bei meiner Tochter in XXXX gemeldet. Nein, angemeldet war ich nicht. Ich habe nur dort gelebt.
[...]
R: Sie haben Kopien der Niederschriften von zwei Hausdurchsuchungen am beim BFA in Vorlage gebracht und heute die Originale vorgebracht. Gab es nur diesen beiden Hausdurchsuchungen?
P: Ja, das waren die einzigen beiden.
R: Aus den beiden Niederschriften der Hausdurchsuchungen geht hervor, wann diese stattgefunden bzw. wie lange diese gedauert haben. Können Sie bitte heute erzählen, was konkret sich damals abgespielt hat. Bitte schildern Sie konkret die Situation.
P: Bei der ersten Hausdurchsuchung war ich alleine zu Hause. Es kamen mehrere OMON Leute und haben nach etwas gesucht. Alle waren maskiert. Das ist sehr schnell höchstens eine halbe Stunde.
R: Wo erfolgten die Hausdurchsuchungen?
P: Die Hausdurchsuchungen in meinem Haus in XXXX. Ich spreche von beiden Hausdurchsuchungen.
R: Wie passt das mit den heutigen Angaben zusammen, dass Sie nach dem Verkauf Ihres Hauses im Jahr 2004 dieses nie wieder betreten hätten
P: Die Hausdurchsuchungen fanden vor dem Hausverkauf statt, kurz nachdem mein Sohn weggefahren ist.
R: Die Bestätigungen wurden für eine Hausdurchsuchung am 14.02.2012 und eine weitere am 07.05.2012 ausgestellt.
P: Steht das in den Bestätigungen?
R: Ja, das steht in den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln.
P: Es war so wie ich das heute gesagt habe, es gab zwei Hausdurchsuchungen 2004.
R: Was war mit den Hausdurchsuchungen am 14.02.2012 und am 07.05.2012?
P: Da sind die Leute zu meiner Tochter gekommen. Meine Tochter heißt [...] und die Hausdurchsuchungen haben an der Adresse ul. [...] in der Stadt XXXX. Ich war an diesem Tag auch dabei.
R: Das widerspricht Ihren heutigen Angaben wonach es nur 2 und nicht 4 Hausdurchsuchungen gegeben hat.
P: Ich habe nur von den Hausdurchsuchungen in meinem Haus gesprochen.
R: Ich ebenfalls. Da laut den Bestätigungen von 2012 die Hausdurchsuchungen in Ihrem Haus in XXXXXXXX stattgefunden haben und nicht im Haus Ihrer Tochter in XXXX. Wollen Sie sich dazu äußern?
P: Wahrscheinlich hat man meine Anmeldung dort gemacht.
R: Sind Sie Hauseigentümerin des Hauses Ihrer Tochter?
P: Nein.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass es so in den Bestätigungen steht?
P: Ich bin keine Eigentümer des Hauses meiner Tochter.
R: Sie haben Recht ich muss mich korrigieren. In den Bestätigungen steht, dass die Hausdurchsuchungen 2012 in Ihrem Haus in XXXXXXXX stattfanden.
P: Ich war dort auch gemeldet.
R: Sie waren aber seit 2004 nicht mehr im Haus, dort lebte eine andere Familie und in den Bestätigungen steht, dass Sie 2012 anwesend waren und Ihre Unterschrift ist ebenso auf den Bestätigungen.
P: Man hat mir die Dokumente gegeben und ich habe unterschrieben. Nein, ich habe die Dokumente doch erst nach der Hausdurchsuchung bekommen. Irgendwann ist ein Mann zu mir gekommen und hat mir die Dokumente gegeben und Geld gefordert. Warum hätte ich die Unterlagen fälschen sollen? Sie sind echt.
[...]
R: Wer war damals bei den Hausdurchsuchungen anwesend?
P: Ich war ganz alleine zu Hause sonst war niemand da, das war so bei beiden Hausdurchsuchungen 2004 so. Bei den beiden Hausdurchsuchungen 2012 war ich auch ganz alleine zu Hause. ..."
(Verhandlungsschrift vom 10.07.2014 Seite 07, 13f, 15).
Diese Auszüge aus der Verhandlungsschrift zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin nicht nur angebliche Hausdurchsuchungen frei erfunden hat, sondern diesbezüglich auch noch bewusst gefälschte angebliche "Beweismittel" in Vorlage brachte. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts dabei fand bewusst gefälschte angebliche Beweismittel vorzulegen, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass auch nur ein einziges der anderen angeblichen "Beweismittel" (Anmerkung: die angeblichen Ladungen) echt ist und waren diese daher auch nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht nachweisen und brachte gefälschte, angebliche "Beweismittel" in Vorlage. Das Vorbringen zu den Ausreisegründen ist zudem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, nach Gewinnung einer persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin, zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig und ihrem gesamten Vorbringen zu allen angeblichen Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 10.07.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 16ff) und aktuelle Zugriffe auf die genannten Informationsquellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist persönlich unglaubwürdig und konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass infolge widersprüchlicher, nicht plausibler Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Vorlage gefälschter angeblicher "Beweismittel" davon auszugehen ist, dass sämtliche Angaben zur ihren Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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