BVwG W207 1412903-1

W207 1412903-1Federal Administrative CourtSep 29, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Familienverfahren, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Full text

BVwG W207 1412903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1412903.1.00

Spruch

W207 1412908-1/14E

W207 1412903-1/8E

W207 1412906-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 13.856-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXXXXXX, StA: Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 13.856-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX StA.: Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 13.857-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, StA: Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 13.857-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 13.858-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, StA: Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 13.858-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reisten am 08.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls am 08.11.2009 - die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin - in Österreich Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Beim Zweitbeschwerdeführer und beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin.

Im Rahmen der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2009 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, nach dem Tod Ihres Ehemannes, der im Jahre 2005 tot aufgefunden worden sei, hätten Tschetschenen, die mit den Russen zusammen arbeiten würden, Druck auf den Onkel Ihrer Kinder - also Ihren Schwager - ausgeübt. Der Onkel sei misshandelt worden, danach sei er geflüchtet. Sie hätten gehofft, dass die Frauen in Ruhe gelassen würden, die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch in der Folge Ladungen geschickt erhalten, ihr sei gedroht worden, dass man ihr die Kinder wegnehmen werde. Ihr Bruder sei im Jahre 2008 getötet worden. Jedesmal, wenn etwas vorgefallen sei, seien sie einvernommen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe aber damit nichts zu tun gehabt. Deshalb hätten sie das Land verlassen. Im Wesentlichen wiederholte die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 16.11.2009 sowie am 17.01.2010, ergänzt um das Vorbringenselement, dass man den Aufenthaltsort des Schwagers der Beschwerdeführerin von ihr in Erfahrung bringen haben wollen, weil man diesem unterstellt habe, ein Widerstandskämpfer zu sein.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 09.04.2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Förderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen jeweils vom 20.04.2010 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Die Beschwerdeführer legten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens folgende Unterlagen zum Beleg ihrer zwischenzeitlich in Österreich erfolgten Integration vor:

Bestätigung vom 07.04.2014 über die Absolvierung eines Deutschkurses A1.1 vom 13.01. bis 07.04.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin

Bestätigung vom 02.06.2014 über Absolvierung eines Deutschkurses A1.2 vom 14.04.2014 bis 03.07.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin

Unterstützungserklärung einer näher genannten Allgemeinmedizinerin vom 31.08.2014, wonach die Beschwerdeführer sich sehr bemühen würden, sich zu integrieren, man könne nur Positives über die Familie berichten

Bestätigung eines näher genannten Vereines für psychische und physische Gesundheit und Integration vom 04.09.2014, wonach die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter ihre Zeit genutzt habe, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und ihren Kindern hier eine entsprechende Zukunft zu ermöglichen

Bescheid des AMS Graz West und Umgebung vom 19.12.2012 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, wonach der Antrag vom 19.11.2012 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Erstbeschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft/Büglerin gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG abgelehnt wird

Schulbesuchsbestätigungen aus den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 (zweite und dritte Schulstufe) sowie Schulnachrichten betreffend den Zweitbeschwerdeführer

Jahres- und Abschlusszeugnis einer näher genannten Volksschule 2011/2012, sowie Schulnachricht

Jahreszeugnis einer näher genannten neuen Mittelschule mit Computerschwerpunkt 2012/2013 und 2013/2014, sowie ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibungen und Schulnachrichten; Integrationsbestätigung seitens des Direktors dieser näher genannten neuen Mittelschule vom 08.09.2014 betreffend den Zweitbeschwerdeführer

Diverse Urkunden eines näher genannten Kickbox-Vereines aus den Jahren 2012 bis 2014 sowie eine namentliche Erwähnung des Zweitbeschwerdeführers in einem näher genannten Bezirksblatt aus Juli 2014

Bestätigung eines näher genannten Jugend- und Sektionsleiters eines näher genannten Fußballvereines, in dem die Hilfsbereitschaft sowie der ausgeprägte Teamgeist des Zweitbeschwerdeführers hervorgehoben werden. Dadurch, dass der Zweitbeschwerdeführer die deutsche Sprache bereits sehr gut beherrsche, könne er auch bei diversen Dolmetschdiensten behilflich sein, im Team und auch im Verein sei er sehr gut integriert

Verlaufsbericht Sozialbetreuung 2012 bis 2014 eines näher genannten Transkulturellen Zentrums für psychische und physische Gesundheit und Integration über die Fördermaßnahmen des Zweitbeschwerdeführers und Drittbeschwerdeführers und die erzielten Fortschritte im Bereich Sprachkompetenz und Sozialkompetenz und über die Erfolge der Betreuung, die schulischen Anforderungen zu bewältigen, insbesondere in den Hauptfächern Deutsch, Englisch und Mathematik

Schulbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2009/2010 und 2010/2011 (erste und zweite Schulstufe), sowie alternative Leistungsbeurteilungen betreffend den Drittbeschwerdeführer

Jahreszeugnis 2011/2012 und 2012/2013 (Abschlusszeugnis) (dritte und vierte Schulstufe), sowie Schulnachrichten betreffend den Drittbeschwerdeführer

Jahreszeugnis 2013/2014 einer näher genannten neuen Mittelschule mit Computerschwerpunkt, sowie Schulnachricht und ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung, Integrationsbestätigung dieser näher genannten neuen Mittelschule vom 08.09.2014

Diverse Urkunden eines näher genannten Kickbox-Vereines aus den Jahren 2012 bis 2014

Verlaufsbericht der Sozialbetreuung 2012 bis 2014 des näher genannten Transkulturellen Zentrums

In einem Begleitschreiben am 08.09.2014 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, vor allem die Kinder der Erstbeschwerdeführerin, aber auch sie selbst seien sehr gut in die österreichische Gesellschaft eingegliedert und würde sich dies auf vielfältige Weise zeigen. Die beiden Söhne seien besonders eifrige Schüler der näher genannten neuen Mittelschule und hätten sich nach anfänglichen Schwierigkeiten nun hervorragend in die Klassengemeinschaft eingefügt. Der Zweitbeschwerdeführer spiele mit großer Begeisterung Schlagzeug, besuche die örtliche Musikschule und gehe in seiner Freizeit überaus erfolgreich seinen Hobbies Kickboxen und Fußball nach. Aufgrund seiner aufgeschlossenen, aber ruhigen Art habe er sich unter seinen Sportkameraden besonders hervorgetan und habe sich auch auf diesem Weg einen großen Freundeskreis geschaffen. Der jüngere Drittbeschwerdeführer eifere seinem älteren Bruder selbstverständlich nach und sei ebenso wie der Zweitbeschwerdeführer ein begeisterter Sportler. Die beiden Söhne würden die deutsche Sprache akzentfrei beherrschen und seien der Erstbeschwerdeführerin beim Erlernen der deutschen Sprache eine überaus große Hilfe. Darüber hinaus besuche die Erstbeschwerdeführerin selbst selbstverständlich auch regelmäßig Deutschkurse, werde aber durch die Erziehung der beiden Söhne, welche sie auf sich alleine gestellt bewältigen müsse, leider viel zu oft vom Lernen abgehalten. Für die Erstbeschwerdeführerin stelle es sich als größtes Anliegen dar, ihre Kinder bei der Orientierung in einem für sie zunächst fremden Land möglichst umfangreich zu unterstützen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin ihre eigenen Interessen zumeist zurückstellen habe müssen. Ihr selbst sei es sehr wichtig, selbstständig für den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sorgen, weshalb sie sich intensiv darum bemüht habe, eine Beschäftigung aufzunehmen. Aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation seien ihre diesbezüglichen Bemühungen jedoch leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen und sei der Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS leider abgelehnt worden.

Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 11.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Beschwerdeführer durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.

Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück; die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrecht erhalten.

Am Tag nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandt hatte, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein umfassendes Konvolut an Länderberichten zur Lage in Tschetschenien, beinhaltend weiters einige Judikaturzitate des vormaligen Asylgerichtshofes sowie ein Judikaturzitat des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Integration, sowie weiters eine umfassende Sammlung an Judikaturzitaten "hinsichtlich der Erkrankung". Begleitend wird ausgeführt, das BFA erlaube sich die aktuellen Länderfeststellungen und Entscheidungen zu Krankheit und Integration vorzulegen. Zudem werde nochmals auf die Straffälligkeit hingewiesen und dass die AW auch in der Niederschrift vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich vom Diebstahl von Lebensmitteln spreche. Dies widerspreche aber der Aktenlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - in den auf die Frage der (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen eingeschränkten Verfahren - erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.11.2009, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerden vom 20.04.2010, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten, oben näher dargestellten Unterlagen der Beschwerdeführer zur Integration in Österreich, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, ins Strafregister und ins Grundversorgungssystem sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2014, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, und der im Rahmen dieser Verhandlung erfolgten Zurückziehungen der Beschwerden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden - in den nunmehr im Hinblick auf den Prozessgegenstand nur mehr auf die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide eingeschränkten Verfahren - folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind am 08.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sind seit ihrer am selben Tag erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz - sohin seit beinahe fünf Jahren - durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 zu überzeugen vermochte. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich Deutschkurse besucht und ist seit mehreren Jahren bemüht, eine legale Beschäftigung zu finden und Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage einer näher genannten Firma für Zeitungs- und Werbemittelverteilung vom 12.09.2014 für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung erteilt bekommt, weshalb von der künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin auszugehen ist.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer besuchen in Österreich die neue Mittelschule und sind erfolgreich in österreichischen Sportvereinen engagiert und integriert. Auch erfolgte in den nunmehr fast fünf Jahren des Aufenthaltes in Österreich eine ausreichende gesellschaftliche Integration im Rahmen des sozialen Umfeldes, in dem der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer leben.

Festzustellen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.04.2010, XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 130 (erster Fall) iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.03.2011, XXXX, wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 15, 141, 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt verurteilt.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen haben und diese Spruchpunkte daher in Rechtskraft erwachsen sind, deshalb nicht mehr verfahrensgegenständlich und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich sind. Hingegen wurden die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich aufrecht erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandspass, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt und bezüglich dessen laut einem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, Dokumentenüberprüfung, vom 09.11.2009 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten, sowie auf die ebenfalls in Kopie in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Geburtsurkunden des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers, die laut den entsprechenden Dokumentenüberprüfungen vom 09.11.2009 ebenfalls als unbedenklich eingestuft wurden. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere zu ihrem Privatleben und zu ihrer erfolgten Integration in Österreich, ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, aber auch des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und Drittbeschwerdeführers insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014, im Zusammenhang mit den von der Erstbeschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 08.09.2014 vorgelegten, oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung). Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie aus dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2014, die teilweise in deutscher Sprache durchgeführt wurde, von den ausreichenden Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin sowie insbesondere des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers zu überzeugen vermochte. Die Feststellungen über die Bemühungen der Erstbeschwerdeführerin, eine legale Beschäftigung und damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, was ihr bisher wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status allerdings nur eingeschränkt gelungen ist, gründen sich auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014, das belegt wird durch den vorgelegten Bescheid des AMS Graz West und Umgebung vom 19.12.2012, mit dem allerdings der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Erstbeschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft/Büglerin gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG abgelehnt wurde.

Die Prognose, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Erlangung eines Aufenthaltstitels unverzüglich eine legale Erwerbstätigkeit aufnehmen wird können und damit selbsterhaltungsfähig sein wird, gründet sich auf die diesbezüglich überzeugenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 im Zusammenhang mit der von ihr mit Begleitschreiben vom 15.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten aktuellen Einstellungszusage einer näher genannten Firma für Zeitungs- und Werbemittelverteilung vom 12.09.2014 für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung erteilt bekommt.

Der Schulbesuch und die Feststellungen zu den erheblichen integrativen Anknüpfungspunkten betreffend den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer in österreichischen Kickbox- und Fußballvereinen sowie die sonstigen Anknüpfungspunkte im näheren sozialen Umfeld gründen sich auf die mit Begleitschreiben vom 08.09.2011 vorgelegten Dokumente im Zusammenhang mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014, im Rahmen derer sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Integrationswillen aller drei Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf ein künftiges Fortkommen im Rahmen der österreichischen Gesellschaft, zu verschaffen vermochte.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus den aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszügen. Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie strafgerichtlich nicht unbescholten ist, zeigte diesbezüglich im Rahmen dieser Verhandlung allerdings überzeugende Reue; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu den Spruchpunkten I.)

Zu den Spruchteilen A der Spruchpunkte I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 erfolgten Zurückziehungen der gegen die Spruchpunkte I. und II der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sind die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und sind daher die diesbezüglich beendeten Verfahren mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz sind daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu den Spruchteilen B der Spruchpunkte I.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu den Spruchpunkten II.)

Zu den Spruchteilen A der Spruchpunkte II.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe der Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34 AsylG 2005 lautet:

"4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

In den gegenständlichen Fällen liegt unbestritten ein Familienverfahren vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Beschwerdeführer sind seit November 2009 - sohin seit nunmehr beinahe fünf Jahren - durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den gegenständlichen Beschwerdefällen aufgrund des bestehenden langen Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich und der während des beinahe fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor:

Die Beschwerdeführer verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, welche sie neben den vorgelegten Kursbestätigungen (was die Erstbeschwerdeführerin betrifft) auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen vermochten, indem sie - dies gilt insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer, aber auch für die Erstbeschwerdeführerin - die ihnen in deutscher Sprache gestellten Fragen verstanden und auf die ihnen gestellten Fragen ohne Rückübersetzung in deutscher Sprache zu antworten vermochten.

Nun ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich erheblich gegen einen Verbleib der Erstbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ins Treffen zu führen ist und die Eignung aufweist, zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu führen. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zugunsten der Erstbeschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass diese die von ihr begangenen strafbaren Handlungen (gewerbsmäßiger Diebstahl sowie Entwendung) zutiefst bereut, wie sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht, die nicht zuletzt deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen, glaubhaft und überzeugend zu vermitteln vermochte. Zudem erfolgten die Tatbegehungen im ersten Halbjahr des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet (entsprechend dem vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz dem damaligen Asylgerichtshof am 20.05.2010 übermittelten Inhalt der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.04.2010 erfolgten die Tatbegehungen am 09.02.2010) seit nunmehr vier bzw. dreieinhalb Jahren sind keinerlei weitere Tatbegehungen bzw. Verurteilungen aktenkundig. Daraus sowie aus dem Umstand der überzeugenden Reue der Erstbeschwerdeführerin kann die Prognose abgeleitet werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin künftig zu keinen Straftaten mehr hinreißen lassen wird, sondern vielmehr nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr die Regelungen der österreichischen Gesellschaft verinnerlicht hat. Zudem können die ehemaligen Verfehlungen der Erstbeschwerdeführerin nicht in vollem Umfang auf ihre minderjährigen Kinder durchschlagen und diesen angelastet werden.

Die Erstbeschwerdeführerin war zudem bereits bisher bemüht, durch Gelegenheitsarbeiten ihren Arbeitswillen unter Beweis zu stellen und auf diesem Weg soziale integrative Anknüpfungspunkte in ihrem näheren sozialen Umfeld zu schaffen. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend ihren Arbeitswillen darzulegen und kann in Anbetracht dieses Arbeits- und Integrationswillens im Zusammenhang mit der von der Erstbeschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Einstellungszusage vom 12.09.2014 mit der Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin gerechnet werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, die im Alter von acht bzw. sechs Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, halten sich seit nunmehr fast fünf Jahren legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG im österreichischen Bundesgebiet auf, besuchen die Schule und haben sich in ihrem österreichischem Umfeld integriert, wobei insbesondere die intensive Teilnahme am Vereinsleben in Kickbox- und Fußballvereinen zu erwähnen ist. Der Zweitbeschwerdeführer besucht in seiner Freizeit eine Musikschule, beide minderjährigen Kinder haben nach anfänglichen Schwierigkeiten in Österreich, insbesondere auch Sprachschwierigkeiten, an ihrer Sprachkompetenz und an ihrer Eingliederung in das österreichischen Umfeld gearbeitet. Insbesondere in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer ist auszuführen, dass er seine bisherige Schulbildung praktisch ausschließlich in Österreich und seine sonstige Sozialisation überwiegend in Österreich erhalten hat. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwarten, dass insbesondere der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Förderation angesichts der Unterrichtssprache, der ungewohnten kyrillischen Schrift und auch der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat, zu dem zwischenzeitlich - dies auch unter Berücksichtigung, dass noch eine Tante und der Großvater des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers im Herkunftsstaat leben - kaum mehr ein Bezug besteht, mit großen Schwierigkeiten konfrontiert wäre.

Als entscheidungsrelevant ist in den gegenständlichen (Familien)Verfahren darüber hinaus auch festzuhalten, dass rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen in den Herkunftsstaat, also in die Russische Förderation, in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegen. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; es ist daher in den vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der während des nunmehr fast fünfjährigen Aufenthaltes im österreichischem Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführer dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegt im Entscheidungspunkt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Fall - insbesondere unter Bedachtnahme auf die privaten Interessen des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers - aus den erwähnten Umständen das private Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im österreichischem Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zu Gunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer - insbesondere eine isolierte Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers - würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Was nun die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt keinen Vertreter entsandte, per E-Mail übermittelten umfangreichen Länderfeststellungen sowie Judikaturzitate (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als "Entscheidungen zu Krankheit" bezeichnend) betrifft, so wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass - wie dem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung, zu der das Bundesamt keinen Vertreter entsandte, auf dessen Antrag übermittelten Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist - die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückzogen. Die Fragen der Asylgewährung sowie des subsidiären Schutzes sind daher nicht mehr verfahrensgegenständlich, der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014 mit den "aktuellen Länderfeststellungen" und "Entscheidungen zu Krankheit", sohin auch der Frage der HIV-Infektion der Erstbeschwerdeführerin und einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK, kommt daher in den gegenständlichen Fällen insofern keine Entscheidungsrelevanz mehr zu. Insoweit das nach der mündlichen Verhandlung übermittelte und protokollierte Konvolut an Länderfeststellungen und Entscheidungen Länderfeststellungen zur Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer in die Russischen Förderation und "Entscheidungen zu Integration" beinhaltet, so wird diesbezüglich auf die oben getroffene Interessenabwägung, die die Interessen der minderjährigen Beschwerdeführer in entscheidungsrelevantem Ausmaß mitberücksichtigt, verwiesen.

Zu den Spruchteilen B der Spruchpunkte II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu den Spruchteilen A der Spruchpunkte II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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