BVwG W161 1268771-2

W161 1268771-2Federal Administrative CourtSep 29, 2014

Regest

strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Suchtmitteldelikt,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W161 1268771-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1268771.2.00

Spruch

W161 1268771-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX StA Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 05 13.395-BAG beschlossen:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.08.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, Zl. 05 13.395-BAG wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.09.2011, GZ A3 268.771-0/2008/27E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl. I 100/2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist. In Spruchpunkt III dieses Erkenntnisses wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes in seinem Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.4. Am 04.01.2011 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Am XXXX sei das gemeinsame Kind XXXXgeboren worden. Er sei mittlerweile geschieden. Seine geschiedene Gattin lebe in Wien, sein Kind lebe bei der mütterlichen Großmutter. Diese kümmere sich um das Kind. Er habe alle zwei Wochen Kontakt mit seinem Kind, in der Form, dass er dieses bei der Großmutter besuche. Er bezahle keinen Unterhalt für das Kind. Er habe keine Arbeit. Er habe schon ein wenig Deutsch gelernt, sein Deutsch sei nicht so gut. Er sei wegen Drogengeschichten im Gefängnis gewesen.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 20.01.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei geschieden und Vater eines Sohnes, der bei seinen Großeltern in XXXX lebe. Der Beschwerdeführer sei derzeit arbeitslos, verfüge über kein Einkommen und leiste keinen Unterhalt für seinen Sohn. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn, sei der deutschen Sprache mächtig, habe aber keinen Deutschkurs besucht. Abgesehen vom Kontakt zu seinem Sohn und der Familie seiner geschiedenen Frau habe er keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und halte sich vorwiegend in afrikanischen Kreisen auf. Weiters wurden strafrechtliche Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und dem StGB angeführt.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass die Interessen des Kindes XXXX XXXX im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung fänden. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer seit nunmehr 2005 und damit über sechs Jahre in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Wie sich aus dem o.a. Verfahrensgang ergibt, erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.02.2006 in den Spruchpunkten I. (Gewährung von Asyl) und II. (Gewährung von subsidiärem Schutz) in Rechtskraft. Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. wurde jedoch vom Asylgerichtshof behoben und ist darüber nunmehr neuerlich zu entscheiden.

Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise im August 2005 durchgehend in Österreich befindet. Er ist geschieden und Vater eines am XXXX geborenen Sohnes. Das Kind lebt bei den mütterlichen Großeltern. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Kind regelmäßig Kontakt, zahlt jedoch keinen Unterhalt. Er hat kein regelmäßiges Einkommen, legte keine Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses vor und kann bei ihm eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich vier strafgerichtliche Verurteilungen auf:

2. Mit Urteil des XXXXwurde er wegen § 27 Abs. 1, 1., 2., 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

3. Mit Urteil des XXXXwurde er wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er am 21.04.2011 bedingt entlassen.

4. Mit Urteil des XXXX wurde er wegen § 83 Abs. 1 StGB neuerlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt. Diese Strafe wurde bis 06.09.2013 vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem beschriebenen Verfahrensablauf sowie aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 17.09.2014.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A):

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. bereits durch den Asylgerichtshof bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt. Lediglich in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hob der Asylgerichtshof die Entscheidung des Bundesasylamtes auf.

Das gegenständliche Asyl-Beschwerdeverfahren befindet sich somit im Status eines abgeschlossenes Verfahrens, insoweit es die Frage des internationalen Schutzes betrifft, und im Stadium eines offenen Beschwerdeverfahrens in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der Asylgerichtshof ist mit 01.01.2014 im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen, und dieses hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer beträgt zwar 9 Jahre, er weist aber in Österreich bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen, sämtliche wegen Eingriffs in die körperliche Integrität anderer auf, darunter auch zwei einschlägige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, insbesondere auch wegen Suchtgifthandel auf. Er hat auch einen Teil seiner bisherigen Aufenthaltsdauer in Strafhaft verbracht. Der Beschwerdeführer legte bisher keine Bestätigungen zum Besucht von Deutschkursen vor und erstattete auch sonst kein Vorbringen, dass auf eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft hinweisen würde. Er ist geschieden, hat ein Kind im Alter von 7 Jahren, mit dem er zwar Kontakt hat, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Er kommt auch seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber diesem Kind nicht nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung.

In casu gehen öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn den Beschwerdeführern die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist führt dies noch nicht zu einer stärkeren Bewertung der Integrationsbemühungen.

In Ansehung der für den Beschwerdeführer allein in seinem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden.

Im vorliegenden Fall ergeben sich sohin nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) :

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.