W161 1261831-3•BVwG W161 1261831-3
W161 1261831-3Federal Administrative CourtSep 29, 2014
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W161 1261831-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXXStA. Nigeria, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zl. 0334.517-BAW beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste nach seinen Angaben am 07.11.2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 24.11.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde. Eine weitere Einvernahme fand am 23.01.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt.
Als Fluchtgrund führte er an, dass er dem Stamm der XXXX angehöre. Er habe von 1998 bis 2000 eine Ausbildung zum Systemadministrator für Computer, inklusive Computerelektronik, in Benin City absolviert. Er habe im Oktober 2003 sein Heimatdorf XXXX verlassen und sei zu Fuß nach Warri gegangen. Sein Vater sei einer der "Kingsmen" in seiner XXXX-Gemeinde gewesen. Sie hätten Probleme mit der Nachbargemeinde XXXX gehabt. Beide Gemeinden seien in Delta-State und Delta-State sei eines der größten Ölproduktionsländer in Nigeria. Große Ölgesellschaften zahlten große Beträge für die Explorations-Ölgesellschaften an den Staat. Manchmal würden auch den Gemeinden, die sich auf diesem Territorium befänden, finanzielle Mittel gegeben. Es entstehe dann ein Streit zwischen den beiden Gemeinden. Die XXXX hätten behauptet, dass das Land, auf dem sich seine Gemeinde befände, eigentlich ihr Land sei und, dass sie deshalb das Geld von den Öl-Gesellschaften bekommen hätten müssen. Anfang Oktober 2003 seien die XXXXs in sein Dorf gekommen und hätten Leute getötet. Auf dem Weg in sein Dorf hätten diese bereits unterwegs einige Farmer umgebracht. Sein Vater hätte den jungen Dorfbewohnern gesagt, dass sie dafür Rache üben müssten. Drei Tage nach diesem Vorfall wären die jungen Männer seines Dorfes in das Dorf der XXXX gegangen und hätten dort alles zerstört und hätten dort auch sehr viele Leute umgebracht, worauf sich einige in den Fluss hätten retten können. Er sei zum Zeitpunkt dieses Vorfalles in Benin City gewesen und habe im Fernsehen von diesem Vorfall gehört. Da er um seine Familie besorgt gewesen sei, sei er nach XXXX zurückgekehrt. Als er in XXXX angekommen sei, hätten sich die XXXXs organisiert und von irgendwo Waffen besorgt. In derselben Nacht seien sie bewaffnet in sein Dorf gekommen. Als sie in das Dorf eingedrungen seien, seien sein Vater, seine Mutter, seine Zwillingsschwester und er im Haus gewesen. Sie hätten das Haus in Brand gesteckt. Sie hätten ihm mit einem Messer eine Schnittwunde am linken Unterarm zugefügt (der Beschwerdeführer zeigte eine Narbe am linken Unterarm). Fünf von ihnen hätten seine Schwester vergewaltigt. Er sei beinahe verrückt geworden und habe versucht, seine Schwester zu verteidigen. Sie sei von denselben Leuten umgebracht worden. Nachdem seine Schwester vergewaltigt worden sei, hätten sie das Haus in Brand gesteckt. Seine Eltern seien in dem Haus gewesen und seien verbrannt. Es sei ihm die Flucht gelungen. Es sei für ihn unmöglich, nach Nigeria zurückzukehren, er würde umgebracht werden. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da die Polizei nichts machen könne. Das Dorf XXXX liege in Delta-State. Die Unruhen im Dorf XXXX hätten ca. 6 Wochen gedauert.
I. 2. Mit Bescheid vom 11.06.2005, Zl. 03 34.517-BAW, Außenstelle Wien, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
I.3. Mit Bescheid des UBAS vom 14.02.2007, Zl. 261.831/0/2E-VII/43/05, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei unschlüssig und halte einer näheren Betrachtung nicht stand. Das Bundesasylamt lasse wesentliche Fragen im Verfahren einfach offen, nämlich ob es tatsächlich zu derartigen Streitigkeiten bezüglich der Ölgesellschaften zwischen den einzelnen Stämmen im Delta-Gebiet gekommen sei und ob diese Streitigkeiten in der Ermordung von Dorfbewohnern resultiert hätten. Weiters mangle es im erstinstanzlichen Bescheid an aktuellen Feststellungen zu Nigeria in Bezug auf das Vorbringen des Berufungswerbers.
I.4. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2007 durch das Bundesasylamt einvernommen. Er brachte vor, in XXXX-XXXX geboren zu sein. Er gehöre der Ethnie der XXXX an und spreche neben Englisch die Sprache XXXX, die Sprache Ibo verstehe er nur. Ibo sei die Sprache seiner Mutter. Er hätte in XXXX-XXXX die Grundschule und die Sekundarschule besucht. Er stamme aus Delta State, dort werde Öl gefördert. Zwischen den XXXXs und XXXX gäbe es Landstreitigkeiten. Die Ölgesellschaften leisteten Zahlungen an die Gemeinden und zwar je nach Größe der einzelnen Dörfer. Sein Vater sei einer der "Kingsmen" gewesen. Das sei jemand, der für die Könige und die Gemeinden arbeite. Seine Gemeinde hätte Rache geübt. Die XXXXs/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person hätten das Dorf ein zweites Mal attackiert. Seine Schwester sei vergewaltigt worden. Sie hätten ihm eine Schnittwunde zugefügt. Er sei daraufhin geflüchtet. Er fürchte, dass im Falle seiner Rückkehr sein Leben in Gefahr sei.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2007, Zl. 03 34.517-BAW, Außenstelle Wien, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
I.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2012 zu GZ A8 261.831-2/2008/19E wurde der bekämpfte Bescheid vom 04.04.2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesasylamt sei von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, habe sich jedoch unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser werde im zweiten Rechtsgang erneut zu den Örtlichkeiten sowie zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein und werden entsprechende Erhebungen in diesem Kontext anzustellen sein. Es könne nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz sei im Hinblick auf eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschießen.
I.8. Das Bundesasylamt führte in der Folge am 13.06.2012 eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und erstattet eine neuerliche Anfrage an die Staatendokumentation.
Diese ergab, dass die Familie des Beschuldigten tatsächlich in XXXX XXXX gelebt hat und die Familienmitglieder während der Angriffe im Oktober 2013 von militanten XXXX im Rahmen eines Massakers getötet wurden.
I.9. Nach Einlagen dieser Ermittlungsergebnisse tätigte das Bundesasylamt eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation und fragte an, ob seitens des Vertrauensanwaltes der ÖB-Abuja die vom Bundesasylamt übermittelten Lichtbilder im Zuge der beauftragten Heimatrecherche in Verwendung gebracht worden wären, sodass zweifelsfrei feststehe, dass es sich beim Asylwerber tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Weiters wurde angefragt, ob der genannte Vertrauensanwalt irgendwelche weitergehenden Recherchen in Bezug auf die Authentizität der vom Bundesasylamt übermittelten bzw. vom Asylwerber vorgelegten Personendokumente unternommen habe.
Das Ergebnis dieser neuerlichen Anfrage ergab, dass die vorgelegte Geburtsurkunde als echt einzustufen ist, in Bezug des übermittelten Reisepasses habe eine Überprüfung auf Echtheit nicht erfolgen können. Weiters habe der Vertrauensbeamte die Übermittelten Lichtbilder vorgezeigt und wäre bestätigt worden, dass die Person auf dem gezeigten Foto der Antragsteller sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert und wurden ihm Länderfeststellungen zu Nigeria sowie das Ergebnis der ersten Recherche durch die Staatendokumentation übermittelt.
Die nachträgliche ergänzende Anfrage und deren Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.
I.10. Am 07.11.2012 brachte der Beschwerdeführer mittels seines anwaltlichen Vertreters einen Schriftsatz ein, in dem er sich zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung äußerte sowie eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme vom 23.10.2012 abgab.
In der Folge wurde beabsichtigt, die Ex-Gattin des Beschwerdeführers Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen. Diese wurde in der Folge jedoch lediglich telefonisch kontaktiert und darüber ein Aktenvermerk aufgenommen.
I.11. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.11.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, nämlich, dass seine Eltern bzw. Geschwister in Nigeria in Folge eines Volksgruppenkonflikts zwischen XXXX und XXXX im Heimatdorf XXXX XXXX im Jahr 2003 getötet worden wären, würden als wahr erachtet. Der Beschwerdeführer sei in Nigeria niemals in Haft und dort auch niemals aktiv politisch tätig gewesen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland sei nicht feststellbar, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Er sei im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine höhere Schulbildung und Berufserfahrung und habe er zuletzt in Nigeria ein College besucht. Er bezeichne sich selbst als Computertechniker. Daher sei davon auszugehen, dass er sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung im Heimatland sichern könne. Er habe in Österreich keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Beweiswürdigend wird ausgeführt, die Behauptungen des Asylwerbers rund um seine Fluchtgründe würden für wahr erachtet. Diesbezüglich werde auf das Ergebnis der Herkunftsrecherche beim BAA/Staatendokumentation vom 24.08.2012 verwiesen. In der Folge werden Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen. In der Beweiswürdigung wird zu Spruchpunkt I. ausgeführt, nach Ansicht des Bundesasylamtes wäre der Beschwerdeführer in anderen Teilen des Landes, vor allem in den großen Städten (beispielsweise in Lagos) keiner Verfolgung ausgesetzt. Dass dieser im gesamten Staatsgebiet seines Heimtatlandes verfolgt worden wäre, sei im Hinblick auf die politische Situation in seinem Heimatland nicht glaubhaft und sei eine derartige Verfolgung allein schon in Ermangelung eines Meldewesens auch nicht möglich. Die Behörde gelange somit zu dem Schluss, dass für den Asylwerber eine inländische Fluchtalternative (in anderen Landesteilen - insbesondere aber in den nigerianischen Großstädten, beispielsweise in Lagos) bestanden habe.
Zu Spruchpunkt II. wird rechtlich ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation erstrecke sich nämlich nur auf einen Teil des Staatsgebietes. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass in seinem Heimatland Gebiete vorhanden seinen, wie etwa andere Landesteile, insbesondere aber in den nigerianischen Großstädten - in denen eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 nicht vorliege. Eine Abschiebung in diesen Teil des Herkunftsstaates könne daher als zulässig angesehen werden.
I.12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 07.12.2012 verwiesen und angeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Weiters wird neuerlich auf die beantragte Beischaffung des Niederlassungsaktes der Ex-Ehefrau bei der MA 35 verwiesen und auf die Tatsache des Vorhandenseins einer slowakischen Lebensgefährtin.
I.13. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.5. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren gleichbleibend als Fluchtgrund Auseinandersetzungen zwischen den Volksstämmen der XXXX und XXXX vor, bei denen im Jahr 2003 seine Familie gewaltsam umgekommen wäre.
Nachdem die erstinstanzliche Behörde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Bescheiden jeweils für unglaubwürdig erachtet hatte, wird das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im nunmehr angefochtenen Bescheid für glaubwürdig erachtet, dies allerdings ohne nähere Angaben von Gründen. In den Feststellungen wird auf eine aktuell durchgeführte Heimatrecherche verwiesen. Diese hat allerdings in den gegenständlichen Bescheid nicht Eingang gefunden. Auch in der Beweiswürdigung wird nicht näher dargelegt, warum und aufgrund welcher Ergebnisse der neuerlich zitierten Herkunftsrecherche die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nunmehr für wahr erachtet werden. Insbesondere fehlt es aber in der Folge an Feststellungen und einer Beweiswürdigung, aus welchen Gründen das nunmehr für wahr erachtete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen soll.
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wird weiters darauf verwiesen, der Beschwerdeführer wäre in anderen Teilen des Landes keiner Verfolgung ausgesetzt und habe für diesen eine inländische Fluchtalternative bestanden. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings auch völlig.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu wiederlegen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an.
Dem angefochtenen Bescheid fehlt es sohin an ausreichenden Feststellungen, insbesondere hätten die Ergebnisse der offenbar nunmehr zugrunde gelegten Anfrage an die Staatendokumentation in den Bescheid aufgenommen werden müssen. Darüber hinaus sind auch die Feststellungen zu der behaupteten innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht ausreichend zu betrachten.
Wenn dem Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung und strafrechtliche Erhebungen vorgeworfen werden, so hätte man auch insbesondere erheben müssen, ob es in der Folge tatsächlich zu Anklagen und Gerichtsverfahren im Anschluss an die Anzeigen gekommen ist.
Ein weiterer Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, sich mit der vom Beschwerdeführer am 07.11.2012 eingebrachten Stellungnahme auseinanderzusetzen.
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum von der beantragten und offenbar beabsichtigten zeugenschaftlichen Einvernahme der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers Abstand genommen wurde und über ein mit ihr geführtes Telefonat lediglich ein Aktenvermerk angelegt wurde.
Auch wäre die beantragte Beischaffung des Niederlassungsaktes der MA 35 für die erstinstanzliche Behörde möglich und zweckdienlich gewesen, dies im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 07.11.2012.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 23.11.2012 bereits neun Jahre in Österreich durchgehend aufgehalten hat, muss auch die vorgenommene Prüfung in Bezug auf eventuell vorhandene Integrationstatbestände als mangelhaft erachtet werden. Auch wäre eine behauptete Lebensgemeinschaft näher zu überprüfen gewesen und wären diesbezügliche Feststellungen über die Existenz oder Nichtexistenz einer Lebensgemeinschaft zu treffen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
In casu mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichend behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist.
Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie allenfalls auch seiner Ex-Gattin und der angegebenen Lebensgefährtin, unvermeidlich erscheint.
Darüber hinaus wird zur berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit beinahe 11 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhält und wird aufgrund dessen seine bisher in Österreich erfolgte Integration näher zu beleuchten sein.
Zu berücksichtigen sein wird jedenfalls auch der Umstand, dass die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann.
II.6. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs.3, 2.Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs.2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelnder Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes (und die damit in Einklang stehende Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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