BVwG W123 1439250-1

W123 1439250-1Federal Administrative CourtSep 29, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, gesamte Staatsgebiet,<br/>Minderjährigkeit, Sippenhaftung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

Full text

BVwG W123 1439250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1439250.1.00

Spruch

W123 1439250-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. 12 01.412-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stellte nach Anreise über den Flughafen Wien-Schwechat am 31.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag führte er im Wesentlichen aus, er sei zuletzt mit der Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder in Kabul wohnhaft gewesen. Der Vater habe vor einigen Jahren Bücher über die "XXXX" veröffentlich und sei deswegen getötet worden. Vor etwa sechs Monaten habe der Bruder veranlasst, die Bücher neu zu drucken. Da die Gegner des Vaters die Entführung des BF beabsichtigt hätten, habe der Bruder die Flucht des BF organisiert. Auch der Onkel des BF sei getötet worden.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 06.02.2012 gab der BF im Wesentlichen an, bei der Erstbefragung seien zwei oder drei Fehler unterlaufen; er habe angegeben, dass der Vater die genannten Bücher geschrieben und in diesen Daten verraten habe, weshalb er getötet worden sei. Weiters seien vier Onkel getötet worden, nicht nur einer. Zudem sei das Haus angegriffen worden.

4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 27.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Dabei führte der BF auf Befragen im Wesentlichen aus, er sei in der Provinz Nangarhar in Jalalabad geboren worden und habe dort im Elternhaus gewohnt bis sein Vater Ende 1997 in Pakistan von Leuten der XXXX erschossen worden sei. In Jalalabad habe die Familie mit zwei Onkel väterlicherseits und deren Familien gewohnt. Es seien dann der Großvater, der Vater und vier Onkel gestorben. Ein weiterer Onkel lebe in Holland. Der BF habe im Alter von etwa zehn Jahren von der Mutter Kenntnis über die Umstände des Todes seines Vaters erhalten. Der Vater habe mit dessen Brüdern und dessen Vater geplant, das XXXX zu stürzen. Dies sei misslungen, wobei Brüder des Vaters getötet worden seien und der Vater sich danach - wie die gesamte Familie - nach Pakistan begeben habe. Dort habe sich der Vater mit seiner eigenen Organisation der XXXX angeschlossen. Nachdem der Vater von Spionagetätigkeiten dieser Organisation Kenntnis erlangt habe, habe er versucht, sich langsam von dieser Organisation wieder zu trennen. Daraufhin sei ein Freund des Vaters von der Organisation getötet und der Vater zu einer Versammlung beordert worden. Zu dieser seien, nach Informationen des Vaters, Gefolgsleute des XXXX und pakistanische Polizei erschienen, die Versammlungsteilnehmer seien festgenommen und später von den Leuten des XXXX erschossen worden. Da der Vater es abgelehnt habe, sich im Sinne der Organisation zu verhalten, seien zwei weitere Brüder erschossen worden. In der Folge habe der Vater die besagten Bücher geschrieben. Nach dem Sturz des XXXX sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt und habe für die afghanische Regierung gearbeitet und ein Diensthaus in Jalalabad bekommen. Nach dem Erscheinen der Taliban sei der Vater mit der Familie, der zu diesem Zeitpunkt auch schon der BF angehörte, wieder nach Pakistan geflohen. Dort seien der Vater und ein Freund nach dem Besuch einer Moschee von Mitgliedern der Organisation XXXX erschossen worden, woraufhin die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei und beim Vater der Mutter des BF Aufenthalt genommen habe. Später habe der nunmehr erwachsene Bruder des BF die Bücher des Vaters erneut drucken lassen und diese unters Volk gebracht. Etwa zwei Monate danach habe die Familie Probleme mit zuvor genannter Organisation, die sich nun anderes benannt und aus dem Untergrund operiert habe, bekommen. Der BF sei drei aufeinanderfolgende Tage auf dem Schulweg von einem Auto verfolgt worden. Es sei versucht worden, ihn zu entführen, Passanten hätten dies jedoch verhindert. Etwa zehn Tage danach sei das Wohnhaus der Familie beschossen worden. Der Bruder des BF habe in Erfahrung gebracht, dass Angehörige zuvor genannter Organisation dem Sicherheitskommandanten des Wohndistrikts der Familie des BF Geld gegeben hätten, damit dieser die Angehörigen der Familie des BF als den Taliban zugehörig bezeichne. Aus diesem Grund habe sich die Familie nach Kabul zu einem Bruder der Mutter begeben. In der Folge habe der BF Afghanistan verlassen.

4. Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl. 12 01.412-BAT, bestellte das Bundesasylamt einen Sachverständigen und beauftragte diesen mit Recherchen und der Erstellung eines Gutachtens.

5. Am 11.09.2012 berichtete die von der gesetzlichen Vertretung bevollmächtigte Vertreterin des BF dem Bundesasylamt, dass ein in Afghanistan aufhältiger Onkel dem BF mitgeteilt habe, eine unbekannte Person, die sich als Rechtsanwalt ausgebe, habe sich nach Angehörigen der Familie des BF erkundigt; der Onkel frage nach, ob diese Person im Auftrag des Bundesasylamts handle, da er ihm unbekannten Personen nicht gerne Auskunft über Familienangehörige erteile. Zudem habe der Onkel den Dorfbewohnern und entfernteren Verwandten erzählt, der BF sei nach Kabul gegangen. Die unbekannte Person habe demgegenüber unter den Dorfbewohnern verbreitet, der BF befinde sich in Österreich.

6. Der mit diesem Bericht der Vertreterin des BF konfrontierte Sachverständige führte gegenüber dem Bundesasylamt am 17.09.2012 schriftlich aus, die Mitarbeiter des Sachverständigen hätten nur ein Mal Kontakt mit dem Onkel des BF aufgenommen. Der Onkel stehe offensichtlich regelmäßig im Kontakt mit dem BF. Er habe sich bei den Mitarbeitern des BF nicht mehr gemeldet, obwohl er dies versprochen habe. Überdies hätte jeder Befragte in der Heimatregion des BF gewusst, dass der BF möglicher Weise in Österreich lebe.

7. Im Gutachten vom 23.09.2012 führte der Sachverständige u.a. im Wesentlichen aus, die Nachforschungen hätten ergeben, dass der Vater des BF ein Aktivist der XXXX in den Kriegsjahren gewesen sei und die Tötung von dutzenden Personen verursacht habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Vater des BF Feindschaften verursacht habe, die auch auf seine Nachkommen Auswirkungen haben könnten. Der Sachverständige bezeichne Personen wie den BF als Konfliktperson; diese habe sich zwar selbst nichts zu Schulden kommen lassen, dafür habe der Vater die Tötung von Menschen wissentlich veranlasst. Wenn der BF in Afghanistan eine Großfamilie hätte und diese bewaffnet wäre, könnte der BF geschützt werden. Hingegen könnte die Behörde Personen nicht schützen, die von Todfeindschaft betroffen wären. Blutrache übende Personen würden ihre Feinde überall angreifen. Es habe nicht eruiert werden können, ob die Blutrache, die der Vater verursacht habe, bereits beglichen worden sei.

8. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 16.10.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs brachte der BF auf Befragen im Beisein des Sachverständigen auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen vor, seine Familie werde verfolgt, weil der Bruder die Bücher des Vaters wieder drucken lassen habe. Möglicherweise habe der Vater bei der Tötung von 417

XXXX die Hände im Spiel gehabt. Von einer Unterdrückung unschuldiger Menschen durch den Vater wisse der BF nichts. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF von Leuten der XXXX getötet zu werden.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass die vorgegebenen Gründe, die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, unglaubwürdig seien. So habe nicht festgestellt werden können, dass der BF von den Gegnern des Vaters entführt habe werden sollen und es zu einem Schussattentat auf das Haus des BF gekommen sei. Die vom BF vorgegebenen Zeitangaben seien nicht nachvollziehbar: So ergebe sich aus den Angaben des BF, dass sein letzter Schultag etwa im Dezember 2010 gewesen sei, hingegen ergebe sich weiters aus seinen Angaben, es sei etwa im September 2011 versucht worden, ihn, während er sich auf dem Schulweg befunden habe, zu entführen. Zudem sei anzuzweifeln, dass den vorgegebenen Kidnappern nicht gelungen wäre, des BF's habhaft zu werden. Aus dem Sachverständigengutachten gehe hervor, dass der Name des Vaters in den vorgelegten Beweismitteln weder als Herausgeber noch Verfasser aufscheine. Das vorgegebene Schussattentat sei im Zuge der Recherchen von niemandem bestätigt worden. Die vom Vater verursachte Blutrache könnte inzwischen beglichen worden sein oder die Verwandten der Opfer könnten das Land verlassen haben oder verstorben oder schwache und unbewaffnete Personen sein, die lieber ihre Ruhe haben wollten. Aus der Recherche des Sachverständigen gehe hervor, dass die Familie des BF reich sei und nach und nach versuche, ihre männlichen Mitglieder ins Ausland zu bringen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie des BF die Broschüren lediglich zum Zwecke der Asylantragstellung wieder drucken lassen habe. Das vorliegende Sachverständigen-Gutachten widerlege die Angaben zu den angeblich fluchtauslösenden Gründen. Auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten würden behördlicherseits nicht mehr eingegangen werden.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei im Besonderen darauf hingewiesen wurde, dass der Sachverständige den BF als "Konfliktperson" bezeichne, der nur von einer bewaffneten Großfamilie geschützt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, führt den im Spruch genannten Namen und stammt aus der Provinz Nangarhar.

Der Vater des minderjährigen BF war Aktivist der XXXX und als solcher für die Tötung zahlreicher Personen verantwortlich. Daraus resultiert, dass der BF Gefahr läuft, Opfer Blutrache übender Personen zu werden. Der BF kann ausreichenden staatlichen Schutz vor allfälligen Übergriffen auf seine Person nicht erwarten. Es ist auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Sicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit die belangte Behörde insgesamt keinerlei Zweifel hegte, sondern vielmehr die Kompetenz des Sachverständigen hervorhob.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des minderjährigen BF in seinen wesentlichen Teilen den Tatsachen entspricht, wurde doch die Richtigkeit des Vorbringens im Großen und Ganzen auch durch die Recherchen des Sachverständigen bestätigt.

Soweit das Bundesasylamt dem BF im angefochtenen Bescheid etwa vorwirft, das vorgegebene Schussattentat auf das Wohnhaus der Familie sei im Zuge der Recherchen von niemandem bestätigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Personen in Afghanistan, besonders wenn es um Angelegenheiten ihrer Angehörigen geht, gegenüber Fremden nicht gerade auskunftsfreudig sind, wie auch im Bericht des Sachverständigen dargelegt. Auch die von der belangten Behörde erkannte zeitliche Unvereinbarkeit seiner Angaben (letzter Schultag im Dezember 2010 - fehlgeschlagener Entführungsversuch im September 2011 auf dem Schulweg) erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht derart gravierend, um daraus auf die Unglaubwürdigkeit sämtlicher Angaben zum Fluchtgrund zu schließen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der BF zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gerade mündig minderjährig war und aus diesem Gesichtspunkt seine Angaben sich geradezu als detailliert, präzise, nachvollziehbar und im Großen und Ganzen ohne tiefgreifende Widersprüche erweisen. Hingegen ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit den Aussagen des Sachverständigen, der BF könnte der Blutrache unterliegen, nicht in gebotener Weise auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich hat das Bundesasylamt im Wesentlichen nämlich lediglich die schon vom Sachverständigen vorgenommene Beweiswürdigung übernommen und ausgeführt, die Blutrache könnte inzwischen beglichen worden sein oder die Verwandten der Opfer könnten das Land verlassen haben oder verstorben sein oder schwache und unbewaffnete Personen sein, die lieber ihre Ruhe hätten. Eine derartige Beweiswürdigung erweist sich aber als rein spekulativ. Ebenso verhält es sich bei der Übernahme der Beweiswürdigung des Sachverständigen durch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid, die Recherchen hätten ergeben, dass die Familie des BF reich sei und versuche ihre männlichen Mitglieder nach und nach ins Ausland zu bringen bzw. dass nicht ausgeschlossen werden könne, die im Verfahren in Vorlage gebrachten Broschüren könnten lediglich zum Zwecke der Asylantragstellung wieder gedruckt worden sein. Eine derartige Beweiswürdigung entbehrt der gebotenen Sachlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Ansicht der belangten Behörde, das Sachverständigengutachten widerlege die Angaben des BF, nicht zu teilen.

Die Feststellungen, dass kein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann und keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründen sich schon auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass die Behörden Personen, die von Todfeindschaften betroffen wären, nicht schützen könnten und dass Blutrache übende Personen überall angreifen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in seiner Heimat Gefahr liefe, Opfer von Blutrache übenden Personen zu werden. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor, gründet doch die dem BF drohende Verfolgung auf seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (vgl. dazu VwGH v. 17.09.2003, Zl. 2000/20/0137 und VwGH v. 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517, sowie VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2006/01/0251).

Im konkreten Fall ist - auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF - nicht davon auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde, dass eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Wie ebenso bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit einer ausreichenden Schutzfähigkeit der heimatstaatlichen Behörden gerechnet werden.

Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG legt fest, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn "[...] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben [...] ist". Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Bescheidbeschwerde stattzugeben war, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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