W223 2009021-1•BVwG W223 2009021-1
W223 2009021-1Federal Administrative CourtSep 26, 2014
Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme, zumutbare<br/>Beschäftigung
W223 2009021-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea Prozek als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien, Regionale Geschäftsstelle Schwechat vom 20.02.2014, , und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 30.05.2014, GZ:RAG/05661/2014, betreffend Verhängung einer Ausschlussfrist für den Bezug des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ( BF ) stand zuletzt vom 1.12.2006 bis 23.04.2010 Als Angestellter bei der XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Danach bezog der BF bis 09.05.2011 Arbeitslosengeld.
Seit 10.05. 2011 bezog der BF durchgehend Notstandshilfe, der letzte Antrag auf Notstandshilfe erfolgte am 30.04.2013.
Am 29.08.2013 wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS Schwechat und Hrn. XXXX abgeschlossen, als Kontrolltermin war der 24.10.2013 vermerkt.
Am 20.11.2013 wurde der Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme zwischen dem AMS Schwechat und dem BF vereinbart. In dieser -Niederschrift wurde das Ziel des Besuches des Kurses "Restart" vereinbart und der BF auf die Folgen der Weigerung des Kursbesuches hingewiesen. Weiters wurden dem BF die Gründe: keine abgeschlossenen Berufsausbildung und lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (seit Mai 2011) sowie fehlende Kenntnisse für die berufliche Neuorientierung bzw. im Bereich Selbsthilfepotential und nun aktuell fehlende Berufspraxis als Grund für die Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme zur Kenntnis gebracht. Ziel des Kurses war die Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt die die Unterstützung bei der Vermittlung , individuelles Bewerbungscoaching , Unterstützung der Eigeninitiative , Steigerung des Selbsthilfepotentials und Stärkung der Motivation sowie Erlangung einen geregelten Tagesablauf .Als Kursstart war der 25.11.2013 bis zum 25.02.2014 an vier Tagen pro Woche bei dem Kursinstitut XXXX in Schwechat angegeben.
In dieser Vereinbarung des Besuches der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde seitens des BF kein Einwand gegen den Besuch dieses Kurses abgegeben.
In der am 12.2.2014 vor dem AMS Schwechat aufgenommen Niederschrift erklärte der BF den Besuch des Kurses "Restart" am 2.12.2013 ( Besuch des Kurses von 25.11 bis 28.11.2013) vorzeitig abgebrochen zu haben .Begründend gab der BF an, dass der Kurs eine Farce gewesen sei und führte verschiedene Mängel in der Kursdurchführung während der vier Tage an denen er anwesend war an, wie z.B. dass es die Anwesenheitsliste erst am Ende der Woche gegeben hätte, er zwei Trainer für drei Gruppen in einer Woche gehabt hätte, danach sogar nur eine Trainerin für zwei Gruppen, die Trainer seien unpünktlich gewesen, zwei Tage hätten nur Vorstellungsrunden stattgefunden , der Kurs wurde durch andauernde Telefonate der Trainer gestört , Einzelcoachings für höchstens 10 Minuten usw.
Im Zuge der Niederschrift wurde Hr. XXXX nochmals auf die Rechtsfolgen gem. § 10 ALVG -nämlich Verlust der Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung des Besuches der Wiedereingliederungsmaßnahme aufmerksam gemacht.
Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 20.02.2014 wurde dem BF für den Zeitraum 2.12.2013 bis 12.01.2014 der Bezug der Notstandshilfe gestrichen. Begründend wurde der Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme des Besuches des Kurses Restart angeführt.
Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 "Einspruch". Der BF zitierte in seinem Einspruch Erkenntnis des VwGH und führte aus, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX nicht geeignet gewesen sei ihm Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung von zumutbaren Beschäftigungen zu vermitteln. Bei seinen langjährigen Kenntnissen als Geschäftsführer und leitender Angestellter diverser internationaler Unternehmen könne der zugewiesen Kus wohl kaum als " geeignete Maßnahme "bezeichnet werden. Weiters verwies der BF auf seine Angaben in der Niederschrift vom 2.12.2013 in der er die Gründe dargelegt habe.
Das AMS Schwechat übermittelte am 5.Mai 2014 im Wege des Parteiengehörs die schriftliche Stellungnahme von Hrn. XXXX, Vorgesetzter und Bereichsleiter Bildung bei der XXXX vom 20.2.2014 zu den Vorwürfen des BF. In der Stellungnahme der XXXX wurde auf die einzelnen Kritikpunkte eingegangen und u.a. darauf hingewiesen dass der BF nur die ersten vier Tage des Kurses anwesend war und weitere Seminarinhalte gar nicht kennenlernen konnte. Der Trainerwechsel sei krankheitsbedingt kurzfristig erfolgt und Vorstellungstrainings würden in der Regel an den ersten ‚Kurstagen in unterschiedlicher Form geübt.
Eine Stellungnahme dazu wurde seitens des BF am 20.05.2014 abgegeben in der der BF nochmals auf seine langjährige Qualifikation hinwies, außerdem tendiere er zur Selbstständigkeit. Weiters sei ihm beim Termin vor dem AMS der Kursinhalt nicht mitgeteilt worden sonst hätte er zu dieser Zeit schon Einspruch erhoben. Zu den Aussagen von Hrn. XXXX erklärte der BF dass dieser offenbar nicht wisse was in seinem Institut vor sich gehe oder die Unwahrheit sage.
Am 30.05.2014 wies das AMS Wien Schwechat mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 20.03.2014 ab und stütze sich in der Begründung im Wesentlichen darauf dass dem BF die Wiedereingliederungsmaßnahme mit Androhung der Rechtsfolgen bei Abbruch oder Weigerung nachweislich mit seiner Unterschrift zur Kenntnis gebracht wurde, der BF die Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen habe und die Begründung die der BF für den Abbruch im gesamten Verfahren angab als nicht geeignet bzw. keine geeignete Rechtfertigung für den Abbruch ergab.
Mit Antrag vom 10.06.2014 ersuchte der BF die Beschwerde dem BVWG vorzulegen.
Die belangte Behörde übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens die am 24.06.2014 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt) und Beweiswürdigung :
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt wurde vom AMS vollständig festgestellt.
1. Der Beschwerdeführer ( BF ) stand zuletzt vom 1.12.2006 bis 23.04.2010 Als Angestellter bei der XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Danach bezog der BF bis 09.05.2011 Arbeitslosengeld.
Seit 10.05. 2011 bezog der BF durchgehend Notstandshilfe.
Der BF verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, besitzt Berufserfahrung als Logistiker und war bei der XXXX als Niederlassungsleiter Wien beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat bereits eine Wiedereingliederungsmaßmaßnahme vom 18.04.2012 bis 1.06.2012 "Quickstep 2012" absolviert.
Laut Bezugsverlauf des AMS für den BF wurde aufgrund von Kontrollversäumnissen tageweise der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in den Jahren 2010 bis 2013 unterbrochen.
Letztmalig liegt dem Akt der Antrag auf Notstandshilfe vom 30.04.2013 auf. In der Niederschrift vom 20.11.2013 betreffend die Wiedereingliederungsmaßnahme Restart bei XXXX wurde der BF durch das AMS auf die Rechtsfolgen gem. § 10 ALVG bei Weigerung oder Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme hingewiesen. Die für das AMS ausschlaggebenden Gründen für die Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahem, die Zumutbarkeit des Kursbesuches und dessen Erforderlichkeit sowie die Kursziele zur Kenntnis gebracht. Dies erfolgte deshalb, da der Kenntnisstand des BF aus Sicht des AMS im Bereich Selbsthilfe/ Eigeninitiative, aktuelle Berufspraxis und berufliche Neuorientierung nicht ausreichend erschienen um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des Arbeitsmarktes zu erlangen. Weiters war die Arbeitssuche durch die lange Vormerkdauer und Fehlen einer abgeschlossen Berufsausbildung erschwert.
Seitens des BF wurde kein Einwand gegen die Vorschreibung dieser Eingliederungsmaßnahme vorgebracht und dieses auch durch seine Unterschrift bestätigt.
Zweifelsfrei ergibt sich aus der Aktenlage dass der BF den Kurs nur an den ersten vier Kurstagen, nämlich vom 25.11 .2013 bis 28.11.2013 besucht hat. Die Kursdauer war bis 25.02.2014 also für die Dauer von drei Monaten festgesetzt worden.
Die seitens des BF vorgebrachten am 2.12.2013 beim AMS im Zuge einer ‚Niederschrift vorgebebrachten Argumente für den Kursabbruch im Sinne einer Kritik an der Durchführung und Abhaltung des Kurses wurden dem Kursinstitutsleiter zur Stellungnahme vorgelegt und wurde diese Stellungnahme dem BF auch in ausreichender Weise zu Gehör gebracht.
Eine Rechtfertigung für die Weigerung an der Teilnahme der vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmaßnahme kann der BF damit jedoch nicht geltend machen, da er ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme verweigert hat.
Dem BF wurde in ausreichender Weise dargetan, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des Arbeitsmarktes nicht ausreichend waren. Dies aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der BF bezog nämlich seit Mai 2010 Arbeitslosengeld und danach durchgehend Notstandshilfe. Seine Erklärungen eine selbständige Tätigkeit anzustreben blieben ebenso erfolglos. Diese fehlenden Kenntnisse, sowie die Ziele des Kurses zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt wurden dem BF wie oben bereits ausgeführt nachweislich mit Androhung der Rechtsfolgen zur Kenntnis gebracht.
Der BF hat in objektiver Kenntnis der Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme und des Inhaltes des Kurszieles sowie der Erforderlichkeit der Maßnahme den Kurs abgebrochen. Der BF hat sich geweigert weiter an dem Kurs bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, die weitere Teilnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt.
Die Zuweisung des BF zum Kurs Restart erfolgte mit seiner Einwilligung. Von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme angesichts der langen Arbeitslosigkeit und fehlendem Berufsabschlusses konnte das AMS ausgehen, da es dem BF seit dem Jahr 2010 nicht gelungen ist selbst eine zumutbare Beschäftigung zu finden.
Die Zuweisung zu dieser Maßnahme war daher rechtens.
Zu den Gründen der Weigerung des BF an der weiteren Kursteilnahme wurde dem BF Gelegenheit geboten diese im Rahmen der aufgenommen Niederschrift darzulegen und wurden die Kritikpunkte an der Kursabhaltung auch dem Kursleiter zur Stellungnahme übermittelt. Diese Stellungnahme wurde dem BF auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine begründete Weigerung bzw. Weigerung des BF an der weiteren Teilnahme erfolgte jedoch ohne wichtigen Grund.
Die Kursdauer war von 25.11.2013 bis 25.02.2014 an vier Tagen pro Woche festgelegt. Der Kurs wurde seitens des BF nach nur vier Tagen abgebrochen, den weiteren Kursverlauf eines Kurses der rund drei Monate betragen sollte konnte der BF daher nicht einmal annähernd nach vier Tagen einschätzen.
Auch kann es nicht den BF vorbehalten bleiben den Inhalt eines Kurses für sich nach viertägigem Kursbesuch als nicht geeignet zu beurteilen.
Auch der seitens des BF am 2.12.2013 , also nach Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme vorgebrachte Einwand , er sei als leitender Angestellter tätig gewesen und der Kursinhalt "wie man sich richtig bewirbt" sei für ihn aufgrund der langen Berufserfahrung nicht zielführend, ist zu entgegnen, dass der BF über keine abgeschlossen Berufsausbildung verfügt, seit dem Jahr 2010 nicht mehr in Beschäftigung steht und aus eigener Kraft keine Beschäftigung erlangen konnte.
Der Einwand des BF die Trainerinnen des Kurses Frau XXXX und Frau XXXX könnten bestätigen wann diese selbst anwesend oder krank waren oder wer wann wen vertreten hat, wurde seitens des AMS ebenfalls durch die Stellungnahme des Vorgesetzten der Trainerinnen von diesen immer über den Kursverlauf informiert war und im Übrigen es sehr bedauerte dass der BF bereits nach vier Tagen den Kurs ohne Angabe von Gründen oder Mitteilung an XXXX abbrach, entkräftet.
Es ist auch in diesem Fall keine Frage der Beweiswürdigung welche Kursinhalte wann vorgetragen werden dürfen, welche Trainer für die Kurse zur Verfügung stehen usw.. Die Behörde hat sich daher jedenfalls stichhaltig mit sämtlichen im Verfahren vorgebrachten Argumenten seitens des BF und der Vertreter von XXXX in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise auseinandergesetzt.
Auch der Einwand aufgrund der Berufserfahrung keine Hilfsarbeitertätigkeit im Raum Schwechat zu suchen geht ins Leere, da der BF als Notstandshilfeempfänger auch zu Hilfsarbeitstätigkeiten nach den Zumutbarkeitskriterien gem. § 9 ALVG herangezogen werden kann.
.Es ist der belangten Behörde weiters auch nicht entgegenzutreten, wenn sie - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs - nachvollziehbar davon ausgeht, dass auch keine weiteren berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe vorliegen, dies wurde in der Beschwerde auch nicht moniert.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert einen Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohen wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Unter einer " Verweigerung" der Teilnahme an einer Maßnahme ist nach der sprachlichen Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmales die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung zu verstehen, an einer Maßnahme nicht teilnehmen zu wollen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dazu ist auf die ‚Judikatur des VWGH zum Tatbestand der Vereitelung hinzuweisen. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Diese aussagen sind auch auf die Vereitelung des Erfolges einer Maßnahme sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall hat der BF ausdrücklich, auch nach Belehrung durch das AMS mit welchen Rechtsfolgen der BF im Falle der Weigerung zu rechnen hat, erklärt , an der Wiedereingliederungsmaßnahme Restart nicht mehr teilnehmen zu wollen.
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Maßnahme vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Ein Verhalten solches oa Verhalten des BF im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf die vorgeschrieben Wiedereingliederungsmaßnahme Restart kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.
Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme wegen seiner Meinung nach nicht geeigneter Kursinhalte oder Kursabläufe bzw. einer Kursorganisation die :" ein Horror ist" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme zu absolvieren.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr bedurfte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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