W216 1438221-1•BVwG W216 1438221-1
W216 1438221-1Federal Administrative CourtSep 26, 2014
familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Resozialisierung
W216 1438221-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/TOP 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 13 06.375-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Akinen, reiste am 15.05.2013 gemeinsam mit seiner Mutter, Beschwerdeführerin zu XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Herkunftsstaat am 10.05.2013 legal mit seinem Inlandsreisepass verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei.
Im Herkunftsstaat seien die Ehefrau, drei Söhne, der Vater, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig. Eine Tante des Beschwerdeführers lebe in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit seiner Mutter aus dem Heimatland geflüchtet, weil er Probleme mit unbekannten Leuten gehabt habe. Er habe sich bei Verwandten versteckt. Sie hätten beschlossen, gemeinsam zu flüchten. Der Vorfall habe sich ca. vor zwei bis drei Wochen ereignet. Bei diesem Vorfall sei er von sechs bis sieben maskierten Leuten zuhause zusammengeschlagen worden, woraufhin er bewusstlos geworden sei. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er sich weigern sollte, den Aufenthaltsort seines Vorgesetzten zu verraten. Der gesuchte Vorgesetzte sei ihm unbekannt. Ansonsten seien die Gründe die gleichen wie bei seiner Mutter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie und seiner Mutter.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und er gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er derzeit Beruhigungstabletten nehme und vor kurzem operiert worden sei, da er einen Leistenbruch gehabt habe. Der Beschwerdeführer legte einen vorläufigen Arztbrief vom 03.07.2013 vor.
Zu seiner persönlichen Situation im Herkunftsstaat befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er an der Universität Informatik und Programmierung studiert und das Studium auch abgeschlossen habe. Da er in seinem erlernten Beruf keine Arbeit gefunden habe, habe er als Taxilenker gearbeitet. Er habe mit einem Telefondienst zusammengearbeitet, der die Aufträge vergeben habe. Er sei mit seinem eigenen Auto unterwegs gewesen und habe pro Auftrag einen bestimmten Betrag an den Telefondienst überweisen müssen. Sein letzter Arbeitstag sei Mitte April 2013 gewesen. Er habe nicht kündigen müssen, sondern einfach gesagt, dass er die Arbeit nicht mehr mache. Weiters gab er an, dass er verheiratet sei und drei Söhne habe. Die Familie lebe seit seiner Ausreise bei Verwandten. Im Herkunftsstaat lebten auch der Vater, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte.
Der Beschwerdeführer sei mit seinem Inlandsreisepass ausgereist. Diesen habe ihm der Schlepper abgenommen.
Seit 2010 habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den Kindern in einer Mietwohnung in XXXX gewohnt. Er habe dort bis zu einer Explosion gelebt. Dann habe er mit seiner Familie im selben Haus wie seine Eltern gelebt. Das sei eine Notlösung gewesen. Zuletzt sei er mit seiner Frau und seinen Kindern nach XXXX gezogen. Dort habe er ungefähr zwei bis drei Monate, bis April 2013, gewohnt.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und sei auch nicht in Haft gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und werde auch nicht polizeilich gesucht. Er habe weder wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Er habe nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Jeder Taxilenker habe seine Stammkunden. Einer seiner Stammkunden habe ihm eine Arbeit angeboten, es sei um An- und Verkauf von Fahrzeugen gegangen. Seine Aufgabe wäre darin gelegen gewesen, die Fahrzeuge in der Früh zum Markt zu bringen und am Abend in die Garage zu fahren. Die Arbeit sei ihm angeboten worden, weil sein Auto immer sauber und technisch in Ordnung gewesen sei. Er habe die angebotene Arbeit angenommen und habe Autos hin und her gefahren. Wenn er freie Zeit gehabt habe, habe er weiterhin als Taxilenker gearbeitet. Er habe diese Arbeit nicht lange gemacht, nur ca. 2 Monate. Dann habe sie dieser Mann versammelt - es habe auch andere Lenker gegeben - und es sei gesagt worden, dass die Geschäfte nicht gut laufen würden, er sei bankrott. Er habe sie für die erledigte Arbeit bezahlt und alle nach Hause geschickt. Einige Tage danach seien maskierte Leute zu ihm ins Haus gekommen und hätten von ihm Informationen über diese Person haben wollen, die er aber gar nicht näher gekannt habe. Sie hätten angefangen, ihn zu beschimpfen. Er sei auch laut geworden. Er sei verprügelt worden, bis er sein Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seine weinende Frau gesehen, die ihn angefleht habe, wegzugehen, weil diese Männer, bevor sie gegangen seien, gesagt hätten, wenn sie wieder kämen, dann würden seine Kinder als Waisen aufwachsen. Dann sei er zu seinen Verwandten in die Berge und seine Frau zu ihren Verwandten gegangen. Ein bis zwei Wochen später seien diese Leute auch zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe dann die Entscheidung getroffen auszureisen. Er habe bis zu diesen Vorfällen ein gutes Leben gehabt. Er wies weiters darauf hin, dass man in seiner Heimat nicht ruhig leben könne, weil ständig irgendwo geschossen werde. Er wolle, dass seine Familie auch hierher komme und ein normales Leben beginnen könne.
Befragt, von wann bis wann er die Autos zum Markt überstellt habe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, in welchem Monat das gewesen sei. Er habe es ungefähr zwei Monate lang gemacht. Es sei nach Neujahr gewesen, ungefähr März/April 2013. Er kenne den Arbeitgeber nicht. Er habe ihn nie zu Gesicht bekommen. Sein Spitzname sei XXXX. Ein Stammkunde des Beschwerdeführers namens XXXX habe ihn angeworben.
Die Explosion in der Nähe seiner Wohnung habe sich im Dezember 2012 ereignet.
Der Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei, habe sich Mitte April 2013 ereignet. Danach habe er sich zwei Wochen lang versteckt gehalten. Dies sei an der Adresse XXXX passiert. Sie seien maskiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Bett gelegen. Er sei aufgesprungen, sie hätten sein Telefon geschnappt und hätten es angeschaut. Dann hätten sie ihm gesagt, er müsse wissen, wo diese Person sei, welches Ticket er wohin gekauft habe. Die Kinder seien aufgesprungen, seine Frau habe versucht ihn von diesen Leuten wegzuziehen. Darauf sei sie zurückgeschubst worden. Er habe versucht, einem die Maske herunterzuziehen, gleich danach habe er einen heftigen Schlag bekommen und das Bewusstsein verloren. Sie hätten gesagt, wenn sie wiederkämen würden die Kinder als Waisen aufwachsen. Er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien. Sie seien in ziviler Kleidung gewesen und hätten Masken getragen. Sie hätten alles über den Chef wissen wollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er den Chef nie gesehen habe. Er sei geschlagen worden. Sie hätten auch versucht, seine Ehefrau zu schlagen. Mehr sei nicht gewesen.
Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil es keinen Sinn mache. Die Polizei arbeite nicht. Es werde Geld gezahlt und dann werde das Verfahren eingestellt. Andere Möglichkeiten habe er nicht ergriffen. Sowas würde es nicht geben. Es herrsche Gesetzlosigkeit.
Er sei nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, weil das keinen Sinn mache. Diese Leute hätten Verbindungen zur Mafia und würden ihn überall finden.
Seine Ehefrau habe nicht mitausreisen können, weil sie schwanger sei und hohen Blutdruck habe. Sie wolle ihm aber nachreisen.
Befragt, in welchem Zeitraum er nicht mit seiner Frau und den Kindern zusammengelebt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe ab Mitte April, ab dem Vorfall als er zusammengeschlagen worden sei, nicht mehr mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen gelebt. Das letzte Mal habe er seine Frau am 09.05.2013 gesehen, als sie darüber geredet hätten, auszureisen. Nachgefragt gebe er an, seine Frau habe zu dem Zeitpunkt bei ihren Verwandten gelebt. Bei welchen Verwandten wisse er nicht. Er habe sie nicht gefragt. Auf Vorhalt, dass er nach seinen Aufenthaltsorten in den letzten 3 Jahren gefragt worden sei und dabei nicht erwähnt habe, dass er bei Verwandten in den Bergen gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe erzählt, dass er sich nach dem Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei, ca. zwei Wochen in den Bergdörfern versteckte habe. Nach den zwei Wochen sei er ausgereist.
Befragt, wann und wo er ab Dezember 2012 gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, im Dezember 2012 habe er in der XXXX gewohnt. Nach der Explosion sei er in das Haus gezogen, in dem auch seine Eltern gewohnt hätten. Nachgefragt gebe er an, das sei kurz vor Neujahr, kurz vor Silvester 2012, gewesen. In dem Haus in dem die Eltern gewohnt hätten, habe er ca. einen Monat oder zwei Monate lang gewohnt. Er habe eine neue Wohnung gesucht. Dann sei er nach XXXX gezogen. Dort sei er bis Mitte April gewesen. Er habe dort zwei bis drei Monate gelebt. Danach sei er auf der Flucht in den Bergen gewesen. Er sei in verschiedenen Dörfern bei Freunden gewesen. Das sei ungefähr zwei Wochen so gegangen. Am 09.05.2013 habe ihn seine Mutter verständigt, er habe sich mit ihr getroffen und dann seien sie ausgereist.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er sei eingangs auch nach seiner Arbeit gefragt worden und dabei habe er die Tätigkeit als Auto-Übersteller nicht erwähnt. Auch in der Erstbefragung habe er nichts davon erzählt. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe das so verstanden, dass er nur kurz erzählen soll, er habe dort nicht lange gearbeitet.
Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden und niemand werde der Sache nachgehen.
In Österreich lebe eine Tante des Beschwerdeführers. Er habe sie einmal getroffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs. Er sei nicht berufstätig und lebe von staatlicher Unterstützung.
4. Mit Schreiben vom 24.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.07.2013, wonach er an "Z.n. Shouldice-Op. Linke Leiste 07/2013 bei Leistenhernie links, Polyarthralgien" leide.
5. Mit Schreiben vom 22.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und seinen Führerschein sowie die Heirats- und Geburtsurkunde seiner Mutter, alle Dokumente im Original.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 13 06.375-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe als Grund für seine Ausreise aus der Russischen Föderation angegeben, er habe für eine ihn unbekannte Person als Auto-Übersteller gearbeitet. Dann sei er gekündigt worden und einige Tage später seien maskierte Personen zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn beschimpft und verprügelt und nach "dem Chef" gefragt. Da, während er bewusstlos gewesen sei, seiner Frau gedroht worden sei, die Kinder würden als Waisen aufwachsen, sei er mit seiner Mutter zusammen geflüchtet. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe habe ihm kein Glauben geschenkt werden können, da seine Angaben keineswegs plausibel oder logisch nachvollziehbar seien.
Vorab sei anzumerken, dass seine Angaben durchgehend ausgesprochen vage gehalten seien. So könne er keinerlei konkrete Zeitangaben tätigen, auch bei seinen Arbeitgebern seien ihm keinerlei Namen bekannt. Es sei jedoch keineswegs plausibel, dass er von einem Mann, den er lediglich als "XXXX" benennen könne, für eine Arbeit als Auto-Übersteller angeworben werde, dann für einen weiteren Mann, von dem er nur den Spitznamen "XXXX" kenne, Fahrzeuge überstelle, und all das ohne Vertrag, ohne Versicherung, mehr oder weniger anonym. Nicht nur, dass er für den Fall eines Unfalls oder einer Überprüfung keinerlei Daten über Fahrzeugbesitzer usw. angeben hätte können, sei es nicht wahrscheinlich, dass man ihm so ohne weiteres diverse Fahrzeuge anvertraut hätte, ohne irgendwelche Unterlagen über ihn zur Absicherung zu haben.
Auch seien seine zeitlichen Angaben mehr als vage. So habe er angegeben, er habe ab der Explosion, die sich kurz vor Neujahr im Dezember 2012 ereignet habe, bei seinen Eltern im selben Haus gewohnt, Silvester habe er schon in diesem Haus gewohnt. Dort habe er ca. ein bis zwei Monate lang gelebt, dann sei er zusammen mit seiner Gattin in eine Mietwohnung in XXXX gezogen. Dort habe er ca. zwei bis drei Monate gewohnt. Im April habe er dort gewohnt. Mitte April habe sich der Vorfall ereignet, dann habe er sich zwei Wochen lang versteckt und sei dann ausgereist. Am 10.05.2013 sei er ausgereist. Hätte sich aber der Vorfall, bei dem er geschlagen worden sei, Mitte April ereignet und wäre er nach zwei Wochen ausgereist, wäre er bereits Anfang Mai ausgereist und nicht erst am 10.05.2013. Auch wenn er angebe, dass er mit der Auto-Überstellung im März oder April begonnen habe und diese Arbeit ca. zwei Monate lang gemacht habe, sei es nicht möglich, dass sich der erwähnte Vorfall Mitte April ereignet habe. Insgesamt ergebe sich der Eindruck, dass er bewusst versucht habe, seine Zeitangaben möglichst unkonkret zu halten, insbesondere wenn man in Betracht ziehe, dass es sich um einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten handle, welcher auch erst kurze Zeit zurück liege.
Seine Schilderung des angeblichen Vorfalls selbst sei auch äußerst oberflächlich gehalten. So habe er weder konkret angeben können, wann sich der Vorfall ereignet habe, oder irgendwelche Details, wie z. B. die maskierten Personen ins Haus gekommen seien oder ähnliches. Sämtliche konkreteren Angaben seien erst auf Nachfrage erfolgt und auch dann nur äußerst spärlich. Die Schilderung der Geschehnisse zeichne sich durch keinerlei Details aus, vielmehr erschöpften sich seine Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte. Auch wenn er angebe, er sei genau an diesem Tag zufällig bei seiner Tante zu Besuch gewesen, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest die genaueren Umstände des Vorfalles, der letztendlich zu seiner Ausreise aus der Heimat geführt haben soll, zu beschreiben. Hätte er die von ihm ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt, so wäre er zweifellos in der Lage und willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation umfassend bzw. detaillierter zu erzählen (z.B. detaillierte Schilderung des konkreten Geschehnishergangs, seine Befürchtungen und Gefühle, das genaue Verhalten der Personen, was wann zu wem gesagt worden sei,...). Insbesondere falle auf, dass er zu seinen Gefühlen bzw. den Ereignissen rund um den Vorgang keinerlei Angaben mache. Er habe lediglich ausgeführt, dass dies passiert sei. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichne sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlege, sondern entspreche es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters sei die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaue, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der Beschwerdeführer sei jedoch - trotz wiederholter Aufforderung, die für ihn letztlich fluchtauslösenden Ereignisse möglichst genau und lebensnah zu schildern - letztlich bei der bereits erstatteten abstrakten "Kurzgeschichte" geblieben. Seine Angaben darüber seien mehr als oberflächlich und seine Antworten äußerst kurz geblieben.
Auch woher diese Personen wissen sollten, dass er für den "Chef" gearbeitet habe, wenn doch alles mehr oder weniger anonym abgelaufen sei, sei aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich.
Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten.
Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit seiner Angaben sei jedoch dazu anzumerken: Die von ihm befürchteten Maßnahmen seien nicht geeignet eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolge. Der von ihm als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang, sondern gründe sich auf das kriminelle Verhalten individueller Personen. Für eine eventuelle Bedrohung durch Kriminelle seien die Behörden seines Heimatlandes zuständig und stelle diese auch keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar. Die von ihm geschilderte Furcht vor Verfolgung beziehe sich ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven, für deren strafrechtliche Verfolgung die Behörden seines Heimatlandes zuständig seien. Dazu befragt, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe, habe er angegeben, das habe keinen Sinn gemacht, die Polizei würde nicht arbeiten, man bezahle Geld und das Verfahren würde eingestellt. Es seien jedoch keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass es ihm nicht möglich wäre, sich an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden. Es lägen keine Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden in seiner Heimat vor. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Behörden bzw. die Polizei zu wenden. Er habe dies jedoch nicht einmal versucht und habe sich auch an keine andere Organisation gewandt oder auch nur irgendwelche Schritte unternommen, um das angebliche Problem zu lösen, sondern habe sich entschlossen, aus der Heimat auszureisen.
Dass er nie politisch aktiv gewesen sei, dass er weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund seiner Religion Probleme gehabt habe und auch keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe, ergebe sich daraus, dass er dies verneint habe, als er konkret danach befragt worden sei. Andere Umstände habe er nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht ergeben.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er an Polyarthralgien leide. Diese würden medikamentös mit Schmerzmitteln behandelt, welche auch in der Russischen Föderation erhältlich seien. Weiters sei bei ihm aufgrund eines Leistenbruchs eine Operation durchgeführt worden, die komplikationslos verlaufen sei und keiner weiteren Behandlung bedürfe. Die Feststellung zur Behandelbarkeit von Erkrankungen in der Russischen Föderation ergäbe sich aus den Länderfeststellungen des BAA zur medizinischen Versorgung.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 17.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
8. Laut im Akt befindlicher Übernahmebestätigung (Aktenseite 265) wurde der Bescheid am 19.09.2013 zugestellt.
9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 25.09.2013 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Der Beschwerdeführer monierte, er habe seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorgebracht, sein Vorbringen sei keinesfalls eine abstrakte "Kurzgeschichte", wie die belangte Behörde unrichtig vermeine.
Soweit die Behörde die Ansicht vertrete, dass ein Anvertrauen von Fahrzeugen für Überstellungsfahrten ohne Vertrag und Versicherung unwahrscheinlich sei, verkenne sie die tatsächliche Situation in DAGESTAN. Denn dort funktioniere das sehr wohl so. Er habe diesen Job durch Kontakte - nämlich einen Stammkunden - bekommen, der ihn als verlässlichen Fahrer mit Autos in ordentlichem Zustand kenne.
Auch seine getätigten zeitlichen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er habe dieses Autoüberstellen nicht volle zwei Monate gemacht, insofern liege vielleicht ein kleines Missverständnis vor, sondern über einen Zeitraum von ungefähr ein bis zwei Monaten. Er habe dies auch nicht tagtäglich gemacht, sondern sporadisch, meist an Wochenenden, wenn er einen entsprechenden Anruf seiner Kontaktperson bekommen habe.
Die Arbeit sei auch nicht in dem Sinn "anonym" oder gar geheim verlaufen, wie vom Bundesasylamt interpretiert. Vielmehr sei in der Stadt ganz allgemein bekannt gewesen, wer mit Autos gearbeitet habe. Vielleicht hätten diese Leute die Informationen von XXXX bekommen. Wenn nicht, wäre es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein leichtes gewesen, seinen Namen und seine Adresse herauszufinden.
Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er die starke Vermutung habe, dass diese Angreifer selbst von der Polizei oder einer Behörde seien. Korruption stehe in DAGESTAN auf der Tagesordnung. Diesbezüglich werde auch auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zum Thema Korruption verwiesen.
Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben. Seine Verfolgung gehe vom Staat aus, da seine Verfolger den Sicherheitsbehörden bzw. dem Geheimdienst und somit den staatlichen Institutionen zuzurechnen seien, weshalb er sich natürlich nicht an die staatlichen Behörden wenden könne. In diesem Zusammenhang verweise er auf die von der Behörde selbst getätigten Länderfeststellungen betreffend die Menschenrechte in DAGESTAN.
Es bestehe Verfolgung in der ganzen Russischen Föderation. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Er sei einer Verfolgung aufgrund von (unterstellter) politischer Gesinnung ausgesetzt.
Zusätzlich habe er in seiner Heimat auch Probleme, seine Religion auszuüben. Er habe in der Früh in eine Kirche gehen und beten wollen, habe sich aber nicht getraut, weil er Repressalien befürchtet habe. Konkret habe ihn ein Freund gewarnt, der seinen Namen auf einer Liste der Polizei gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe gefürchtet, wegen seiner Religion ins Gefängnis zu kommen. Von diesen Problemen habe er bei den Einvernahmen bisher noch nicht berichtet, weil er unter großer nervlicher Anspannung gestanden sei. Er habe sich große Sorgen um seine Frau und Kinder gemacht. Er werde daher auch aus religiösen Gründen verfolgt. Ihm sollte daher Asyl gewährt werden.
Zumindest sollte ihm aufgrund der prekären Sicherheitslage in seiner Heimat subsidiärer Schutz gewährt werden. Diesbezüglich verweise er auf einen Bericht der Jamestown Foundation vom Februar 2013, sowie auf die beiliegenden Berichte aus dem Internet über DAGESTAN, die in seiner Muttersprache über die Situation in DAGESTAN Aufschluss geben würden und unter anderem den Umgang der Polizei bei Festnahmen aus religiösen Gründen darlegten.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 09.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes durch Zustellung zu eigenen Handen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 19.09.2013 zugestellt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am 04.10.2013 eingeschrieben aufgegeben worden. Die Beschwerde sei somit gemäß § 63 Abs. 5 AVG verspätet eingebracht worden und sei eine verspätete Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen. Es werde daher ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu seiner verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben.
12. Mit Schreiben vom 29.10.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Verein ZEIGE mit seiner Vertretung beauftragt habe und erstattete gleichzeitig eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Zustellung des Bescheides sei nicht am 19.09.2013, sondern am Freitag, dem 20.09.2013 erfolgt. Die Volkshilfe-Mitarbeiterin, Frau Inge ZWEIMÜLLER, habe sich genau an diesem Tag im Wohnprojekt, in dem der Beschwerdeführer untergebracht sei, aufgehalten, um eine andere Mitarbeiterin einzuschulen. An diesem Tag habe der Postbote die Schriftstücke für den Beschwerdeführer und seine Mutter gebracht und seien diese an den Beschwerdeführer und seine Mutter übergeben und die Rückscheine unterschrieben worden. Die Einbringung der Beschwerde am 04.10.2013 sei daher rechtzeitig erfolgt. Als Zeugin wurde die genannte Mitarbeiterin der Volkshilfe namhaft gemacht.
13. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
14. Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter XXXX, der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie eine Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuerin der Volkshilfe
XXXX als Zeugin teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 10).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie Einvernahme der Zeugin.
Die Mutter des Beschwerdeführers (BF 1), der Beschwerdeführer (BF 2) und die Zeugin (Z) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - ausschnittsweise - Folgendes zu Protokoll:
"(...)
R: Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2013 wurde Ihnen seitens des Asylgerichtshofes mitgeteilt, dass Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes verspätet eingebracht wurde. Unter einem wurden Sie aufgefordert, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind Sie nachgekommen und haben am 25.10.2013 eine Stellungnahme eingebracht. Können Sie mir sagen, wann sie den Bescheid des Bundesasylamtes erhalten haben?
BF 2: Ich habe gegen den Bescheid gleich berufen. Ich habe erst später nach den freien Tagen das Schreiben bekommen. Man hat mir das erst später übermittelt.
R: Wann ist später? Ich habe einen Zustellschein mit 19.09.2013. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
BF 2: Das war 3 oder 4 Tage später, genau kann ich mich wirklich nicht mehr erinnern. Ich kann mich einfach nicht mehr erinnern.
R bittet BF 1 in den Verhandlungssaal. R beginnt mit der Befragung der BF 1.
(...)
R: Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2013 wurde Ihnen seitens des Asylgerichtshofes mitgeteilt, dass Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes verspätet eingebracht wurde. Unter einem wurden Sie aufgefordert, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind Sie nachgekommen und haben am 25.10.2013 eine Stellungnahme eingebracht. Können Sie mir sagen, wann sie den Bescheid des Bundesasylamtes erhalten haben?
BF 1: An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, wir haben uns dann an die Chefin gewendet und gefragt, warum das so spät war. Sie hat uns gesagt, dass wir nicht schuld sind, sondern die Post, die diese Schreiben zu spät übermittelt hat. An dem Tag, an dem uns der negative Bescheid überbracht wurde, war die Chefin der Pension, sie hieß damals XXXX, anwesend. Sie hat sich das Datum aufgeschrieben und uns gesagt, dass das Schreiben zu spät übermittelt wurde. Ich war damals sehr aufgeregt und habe sogar zu weinen begonnen. Sie hat mich beruhigt und mir gesagt, dass ich nicht schuld daran bin.
R: Sprechen Sie jetzt von der Zustellung des negativen Bescheides oder vom Verspätungsvorbehaltes des Asylgerichtshofes? Der Bescheid des BAA kann nicht verspätet zugestellt werden.
BF 1: Man hat uns den negativen Bescheid zugestellt, wir haben gegen den Bescheid rechtzeitig berufen. Man hat uns keine Frist gewährt, die Mitarbeiter von der Post.
BF 2: Wir sind zur Post gegangen und können beweisen, dass die Post daran schuld war.
R erklärt den beschwerdeführenden Parteien, dass ein Bescheid des BAA nicht verspätet zugestellt werden kann und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde erst mit Zustellung des Bescheides des BAA zu laufen beginnt.
R: An welchem Tag haben Sie die Bescheide bekommen?
BF 2: Ich glaube es war am 20.09. Es war nicht später.
R: Sie haben in Ihrer Stellungnahme eine Zeugin für die Rechtzeitigkeit Ihrer Beschwerden namhaft gemacht. Die Zeugin wurde zur heutigen Verhandlung geladen und ich werde sie nunmehr befragen. Dazu bitte ich Sie, hinten im Verhandlungssaal Platz zu nehmen.
Die Zeugin XXXX wird in den Verhandlungsraum gerufen.
Die Zeugin wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt.
(...)
Sie werden weiters ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Weiters wird die Zeugin nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (nach dem Gebührenanspruchsgesetz: Ersatz der notwendigen Reisekosten, evtl. Aufenthaltskosten und Rückreisekosten;
Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn Vermögensnachteil erlitten;
Anspruch ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der mit Bescheinigungsmitteln geltend zu machen).
Beginn der Befragung der Zeugin:
Name: XXXX Geburtsdatum: XXXX, Wohnadresse: XXXX Beruf: XXXX,
Verhältnis zu den beschwerdeführenden Parteien: keines
R: Sie sind heute hier, weil Sie von den anwesenden beschwerdeführenden Parteien als Zeugin namhaft gemacht wurden, um über das Datum der Zustellung der von den beschwerdeführenden Parteien angefochtenen Bescheide Auskunft zu geben. Können Sie mir sagen, wann die gegenständlichen Bescheide zugestellt wurden?
Z: Das war dieser Freitag am 20. September, da war ich bei meiner Kollegin zur Einschulung. Meine Kollegin, Anita FELLNER, war neu und ich habe sie eingeschult in der Gmundnerstraße in Vöcklabruck. Dort befindet sich das "Wohnprojekt für Flüchtlinge".
R: Sind Sie sicher das, dass das der 20.09.2013 war?
Z: Ja, ich bin mir sicher. Es stand in meinem Kalender. Dieser Termin war mit der Kollegin ausgemacht.
R: Was passierte am 20.09.?
Z: Wir waren bei der ersten Klientin, weil die Kollegin mit ihr über eine Mietangelegenheit sprechen musste. Diese Frau spricht auch Russisch, aber auch schon sehr gut Deutsch und während meine Kollegin mit ihr diesen Mietvertrag besprochen hat, ist der Briefträger gekommen und zeigte uns diese beiden "blauen" Briefe. Da ich näher bei der Tür stand, als meine Kollegin, habe ich den Briefträger und die Briefe als Erste gesehen. Da ich die Adressaten nicht kannte, weil ich normalerweise hier nicht arbeite, habe ich die Klientin gebeten, die beiden zu holen, damit diese unterschreiben können. Dann waren wir fertig mit der ersten Klientin und wir haben diese Frau gebeten, dass sie mit uns als Dolmetscherin zu den Adressaten der Briefe kommt. Dann sind wir in das Zimmer der beschwerdeführenden Parteien gegangen, haben ihnen die Briefe ausgehändigt und diese haben sie geöffnet.
R: Die beschwerdeführenden Parteien haben angegeben, dass ihnen die "Chefin" gesagt hätte, dass die Post schuld daran sei, dass die Bescheide des BAA zu spät zugestellt worden seien. Können Sie mir dazu etwas sagen?
Z: Die Familie XXXX hat geweint, wir haben sie getröstet und ich habe zu meiner neuen Kollegin gesagt, dass es gut sei, dass das jetzt passiert, damit sie gleich sieht wie in diesem Fall vorzugehen ist. Dann sind wir zurück ins Hauptbüro zu unserer Einsatzleiterin und haben ihre diese 2 Bescheide übergeben, damit sie diese an die Rechtsberatung in Linz weiterleitet. Sie hat auch den Vermerk draufgemacht, dass der Bescheid jetzt gekommen ist.
R: Nachdem Sie dabei waren, als der Briefträger gekommen ist, können Sie mir vielleicht erklären, warum am Rückschein der "19.09.2013" vermerkt ist.
Z: Nein, das kann ich nicht. Ich habe aber auch nicht geachtet, ob und was der Briefträger schreibt.
R: Sind Sie sicher, dass es der 20.09. war?
Z: Ja, zu 100 %.
Die Zeugin wird um 11.00 Uhr entlassen. (...)
R setzt die Befragung des BF 2 fort. BF 1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 2: Ich habe bei der Einvernahme vor dem BAA in Linz dem Dolmetscher erklärt, aus welchem Grund ich hierher gekommen bin, das habe ich ihn ca. 15 oder 20 Minuten erklärt und er hat das alles in 2 Minuten wiedergegeben. Mein Freund hat sich nachher das Einvernahmeprotokoll durchgelesen und es wurde nicht einmal die Hälfte davon protokolliert, was ich gesagt habe. Alles andere war glaube ich in Ordnung.
R: Warum haben Sie das Protokoll nicht beanstandet, nachdem Sie festgestellt haben, dass es unvollständig ist?
BF 2: Ich habe das erste Mal einer dritten Person meine Fluchtgründe geschildert und ich habe mich nicht ausgekannt.
R weist BF 2 darauf hin, dass er bereits im Rahmen der Erstbefragung einer dritten Person seine Fluchtgründe geschildert hat.
BF 2: Nein, das habe ich nicht.
R liest BF 2 seine Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme vor.
BF 2: Dort wurde nichts übersetzt, es gab keinen Dolmetscher, die Frau, die dort war, hat Russisch gesprochen. Man hat mich dort gefragt, warum ich geflüchtet bin und ich habe lediglich daraufhin gesagt, dass mein Leben in Gefahr war.
R weist BF 2 daraufhin, dass im Rahmen der Ersteinvernahme sehr wohl eine Dolmetscherin anwesend gewesen ist (Mag. XXXX).
BF 2: Sie hat das übersetzt, was der Polizist gesagt hat, sie hat mich gefragt "Lebensgefahr?" und ich habe gesagt "ja". Ich kann mich auch nicht an alles erinnern, da ich damals erst angekommen bin.
R: Wurde Ihnen das Protokoll der Ersteinvernahme rückübersetzt?
BF 2: Nein, es war spät. Wir sind einfach durchgelassen worden. Dort waren auch andere Leute hinter uns. Ich kann mich auch noch erinnern, dass es gerade zu einem Schichtwechsel gekommen ist.
R: Wurde Ihnen die Niederschrift vom BAA rückübersetzt?
BF 2: Ja, er hat das rückübersetzt, aber nicht richtig. Er hat das nur sehr oberflächig gemacht.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF 2: Ja, sicher habe ich sie verstanden.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF 2: Ja, ich habe immer die Wahrheit und möchte nichts richtigstellen.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 2: Nein, es hat sich nichts verändert, aber es sind Leute nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Man hat dadurch meinen Bruder beunruhigt. Das war vor längerer Zeit, als ich noch in XXXX war.
R: Wie haben Sie davon erfahren?
BF 2: Übers Internet, es gibt eine Plattform namens "Odnoklasniki", habe ich es von meinem Bruder erfahren.
R: Was hat Ihr Bruder geschrieben, wer waren diese Leute, was wollten diese Leute?
BF 2: Das waren unsere örtlichen Beamten, alle kennen sie. Ihnen kann niemand etwas verbieten, auch die Obrigkeit nicht.
R: Warum waren diese Beamten bei Ihrem Bruder?
BF 2: Man hat nach mir gefragt. Er hat gesagt, dass er mich und meine Familie schon lange nicht mehr gesehen hat, weil meine Familie bei den eigenen Verwandten ist.
R: Mehr hat er Ihnen nicht erzählt?
BF 2: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 2: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich war zwar dabei, als sie geschrieben wurde, aber ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Das und auch andere Zahlen und Daten sind für mich nicht besonders wichtig. Ich denke nur an meine Familie, die derzeit auf der Flucht ist.
R: Wer außer Ihnen ist noch auf der Flucht?
BF 2: Meine Frau lebt mit den Kindern bei ihren Verwandten. Sie lebt noch in Dagestan, aber es ist wie ein Gefängnis, sie kann nicht mal spazieren gehen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 2: Ja, ich halte aufrecht, dass ich Recht habe.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF 2 abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF 2: Ich habe unter Schlaflosigkeit gelitten, ich nehme Arzneimittel ein und versuche mich zu beruhigen. Ich bin seit 10 Jahren verheiratet und muss seit 2 Jahren ohne meine Familie leben. Nein, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.
R: Gibt es Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 2: Nein.
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF 2: Ich habe ein sehr gutes Leben geführt. Ich habe gutes Geld verdient und habe ein gutes Familienleben geführt. Bis ca. Ende 2012 ist alles ausgezeichnet verlaufen. Dort, wo ich gelebt habe, bei der Ausfahrt aus der Ortschaft, gab es einen Kontrollposten. Dort gab es eine Sprengung, einen Terrorakt und ich übersiedelte in der Nähe zu meinen Eltern.
R: Wann erfolgte der Terrorakt?
BF 2: Das war um das neue Jahr herum, von 2011 auf 2012. Ich weiß das deswegen so genau, weil ich dieses Jahr mit den Eltern verbracht habe. Da war ich schon in einer Wohnung, die sich in der Nähe meiner Eltern befand. Ich habe dort als Taxifahrer zu arbeiten begonnen, in der Nähe von meinen Eltern. Wir waren so zu sagen Nachbarn, wir haben in einem Haus gewohnt, haben aber andere Wohnungen gehabt.
R: Wann haben Sie begonnen als Taxifahrer zu arbeiten?
BF 2: Nach dem neuen Jahr, nach der Übersiedlung. Ca. ab dem 10. Jänner, nach den Feiertagen.
R: Wieso haben Sie beschlossen, Taxifahrer zu werden?
BF 2: Weil das damals für die jungen Leute die besten Erfolgschancen versprach, andere Jobs hat es kaum gegeben. Ich habe ein Auto gepachtet, das ich zurückbezahlt habe.
R: Wo haben Sie als Taxifahrer gearbeitet?
BF 2: Die Firma XXXX.
R: Ich würde Sie jetzt bitten, die Daten dieser Firma aufzuschreiben, Firmensitz und Telefonnummer!
BF 2: Ich weiß nur die Bezeichnung der Firma, ich habe alles andere im Telefon gespeichert gehabt und habe dieses nicht mehr. Als man nach mir gesucht, habe ich meine Telefonnummer geändert.
R: Sie waren doch dort und müssten mir doch die Adresse nennen können!
BF 2: Ich weiß die Adresse nicht. Der Bezirk heißt XXXX.
R: Gibt es diese Firma noch?
BF 2: Ich weiß nicht, ob es sie noch gibt, ich bin seit 2 Jahren nicht mehr dort. Aber das war eine private Firma, keine staatliche. Man könnte diese Firma finden, ich habe dort nicht lange gearbeitet.
R: Wann haben Ihre Probleme begonnen?
BF 2: Die Probleme haben begonnen, als ich mich mit einer anderen Beschäftigung einverstanden erklärt habe, die parallel verlaufen sollte. Das Geld, das ich mit dem Taxi verdient habe, hat nur für das Auto gereicht und zwar für die Rückzahlung und die Reparaturen, deshalb habe ich eine zusätzliche Arbeit gesucht. Einer von meinen Taxikunden hat mir dann einen Job vorgeschlagen. Es geht darum, dass man für Autohändler Leute gesucht hat, die in der Früh, am Samstag und Sonntag, Autos zum Markt gebracht haben und am Abend wieder zurück. Ich habe die ganze Woche als Taxifahrer gearbeitet und am Wochenende war es so, dass ich jeweils in der Früh das Auto zum Markt bringen musste, den ganzen Tag frei hatte und am Abend das jeweilige Auto wieder vom Markt wegbringen musste. Ich habe niemals gewusst, wer dort der Leiter ist. Der jeweilige Kunde hat mich angerufen und mir mitgeteilt, dass ich kommen soll, dass das jeweilige Auto in der Garage steht.
R: Waren das unterschiedliche Kunden?
BF 2: Ich habe von meinem Stammkunden diese Arbeit bekommen. Mein Auto war immer sauber und einsatzbereit und er hat mir immer wieder Taxiaufträge übermittelt.
R: Wie hieß Ihr Stammkunde?
BF 2: Ich glaube XXXX oder XXXX.
R: Warum sind Sie sich dabei nicht sicher?
BF 2: Er hieß XXXX. Ich weiß deswegen nicht, wie er mit dem Vornamen hieß, weil wir ihn mit einem Rufnamen genannt haben, "XXXX".
R: Wie hieß er denn mit Nachnamen?
BF 2: Seinen Familiennamen weiß ich nicht, in der Stadt hat man nach dem Familiennamen nicht gefragt. Dort gibt es 33 Nationalitäten und die Mentalität ist unterschiedlich.
R: Habe ich das richtig verstanden, Ihr Stammkunde hat Sie angesprochen und gefragt, ob Sie diese Tätigkeit ausüben wollen?
BF 2: Ich habe immer wieder mit ihm gesprochen, da er ein Stammkunde von mir war. Ich habe ihn auch angesprochen und ihn gesagt, dass ich eine Arbeit suche, da de Taxifahrertätigkeit nur die Autokosten begleicht.
R: Wann haben Sie damit angefangen?
BF 2: Ich werde Ihnen das gleich sagen. Das war schon 2013, ich glaube dass das Ende Jänner 2013 war und ich habe diese Arbeit maximal 2 Monate ausgeübt. D. h. Ende Jänner bis Ende März 2013. Ich bin eines Tages nach der Arbeit nach Hause gefahren, in das Haus, wo unsere Wohnungen waren. Dort habe ich gesehen, dass unser Haus eingekreist wurde. Bei uns in der Stadt gibt es oft Terrorakte. In der letzten Zeit gab es überhaupt viele Kriegshandlungen. 2 oder 3 Stunden lang wurde niemand aus dem Haus hinausgelassen und ich durfte auch nicht in das Haus hinein. Meine Kinder haben damals große Angst bekommen und ich habe beschlossen von dort wegzufahren.
R: Wer waren diese Leute, die das Haus umzingelt hatten?
BF 2: Ich glaube, dass das die "Föderalen" waren. Sie haben OMON-Uniformen getragen. BF erklärt OMON ist wie die Cobra in Österreich. Ich und meine Frau haben dann beschlossen, die Ortschaft zu verlassen, um uns auf einen ruhigeren Platz niederzulassen, irgendwo außerhalb der Ortschaft in einem nichtfertiggebauten Haus.
R: Sie kommen Heim, Ihr Haus ist umzingelt, was haben Sie getan?
BF 2: Ich wollte ins Haus kommen, ich wollte zu meiner Familie, ich konnte nicht hinein. Es war eine Sonderoperation. Ich habe mit anderen Personen auf der Straße darauf gewartet, bis die Hausdurchsuchung zu Ende war.
R: Wurde Ihre Wohnung und die Wohnung Ihrer Eltern durchsucht?
BF 2: Ja, es wurden alle Wohnungen durchsucht.
R: Wieso haben Sie das nicht schon vorher angegeben, es steht in keinem Ihrer Einvernahmeprotokolle?
BF 2: Weil ich so ruhig und genau wie heute, noch nie befragt wurde.
R: Was haben die Leute von OMON bei der Hausdurchsuchung gesucht?
BF 2: OMON ist eine staatliche Abteilung, das ist eine Antiterroreinheit. Das ist bei uns normal. Es werden solche Operationen durchgeführt. Sie haben nach Terroristen gesucht. Es gab Informationen, dass sich dort Terroristen aufhalten.
R: Wurden Terroristen gefunden bei der Hausdurchsuchung?
BF 2: Nein.
R: Was hat Ihre Familie daheim erzählt, wie die Hausdurchsuchung abgelaufen ist?
BF 2: Die maskierten Männer sind reingekommen und haben das Haus durchsucht. Am nächsten Tag haben wir beschlossen, die Stadt zu verlassen und zu übersiedeln. Für uns und unsere Kinder war der weitere Verbleib in der Stadt mit großem Stress verbunden, weil immer etwas passiert ist. Deswegen haben wir beschlossen, dass wir uns außerhalb der Stadt niederlassen.
R: Wurde Ihre Familie dabei verletzt, gab es tätliche Übergriffe auf Ihre Familie?
BF 2: Nein, sie haben nur die Zimmer durchsucht, sie haben überall nachgeschaut.
R: Was war das für ein Tag, erinnern Sie sich an das Datum?
BF 2: Daran kann ich mich nicht erinnern. Bei uns gab es jeden Tag Vorfälle und deswegen kann ich mich nicht mehr daran erinnern.
R: Aber erinnern Sie sich ungefähr an das Monat?
BF 2: Ich werde versuchen, mich zu erinnern. Das war 2013, weil ich im Jahre 2013 dort zu arbeiten begonnen habe.
R: Was hat das eigentlich mit Ihrer Arbeit zu tun?
BF 2: Wir haben das neue Jahr mit den Eltern verbracht und haben dann auf Grund des Vorfalls beschlossen, dass wir übersiedeln werden.
R: Was hat das jetzt mit Ihrer Arbeit zu tun?
BF 2: Ich habe dann nach dem neuen Jahr 2013 die zweite Arbeit aufgenommen, ich habe dann für die Leute gearbeitet.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 2: Ich habe dann ca. 2 Monate gearbeitet und es war alles in Ordnung.
R: Fand diese Hausdurchsuchung statt, als Sie schon Ihren Zweitjob ausgeübt haben?
BF 2: Der Vorfall war vor dem neuen Jahr, ich bin nach dem neuen Jahr übersiedelt. Sie fragen mich jetzt, wann die Hausdurchsuchung war, das war vor dem neuen Jahr, ich bin erst nach dem neuen Jahr übersiedelt.
R: Sie erzählen, es gab eine Explosion, nach der Sie umgezogen sind. Sie haben angegeben, dass diese Explosion "um Neujahr herum" stattfand!
BF 2: Die Explosion war um das Jahr 2011/2012 und dann bin ich in das Haus meiner Eltern übersiedelt, so habe ich das auch gesagt. Das war schon 2012, als ich umgezogen bin.
R: Wann fand dann diese Hausdurchsuchung statt?
BF 2: Das war Mitte Dezember 2012.
R: Nach der Hausdurchsuchung Mitte Dezember 2012 ist was passiert?
BF 2: Passiert ist nichts. Ich und meine Frau haben beschlossen, dass wir übersiedeln wollen, weil es dort so unruhig war.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 2: Nach dem neuen Jahr sind wir dann übersiedelt.
R: Wohin?
BF 2: Woanders hin. Ich habe das auch bei der ersten Einvernahme gesagt, die Straße hieß: XXXX.
R: Und wie ging es dann weiter! Wann sind Sie umgezogen?
BF 2: Nach dem neuen Jahr, Ende Jänner 2013, glaube ich. Ende Jänner 2013 habe ich meinen Zweitjob angenommen und diesen ca. 2 Monaten verrichtet.
R: Was ist dann weiter passiert?
BF 2: Ich habe also ca. 2 Monate am Wochenende gearbeitet. Das letzte Mal war ca. Ende März 2013. Damals hat uns "XXXX" (der Stammkunde) versammelt, wir waren ca. 6 Personen und ich kannte die anderen Leute nicht. Er hat uns gesagt, dass die Geschäfte nicht gut gehen, dass die Konkurrenz sehr groß ist und die Tätigkeit beendet wird. Er hat gesagt, dass der Chef gesagt hat, dass wir entlassen sind. Ich habe dann weiter als Taxifahrer gearbeitet. Nach ca. einer Woche wurde ich spät in der Nacht von Leuten aufgesucht.
R: War das im April oder Ende März?
BF 2: Ich glaube, dass das noch im März war, vielleicht war das Mitte März oder so. Jedenfalls wurde ich damals von den Leuten aufgesucht. Wir haben damals in einem nichtfertiggestellten Haus gewohnt. Die Leute sind einfach reingekommen, als ob das ihr Haus gewesen wäre.
R: Was waren das für Leute?
BF 2: Ich kenne diese Leute nicht. Man hat mir Fragen zu XXXX gestellt. Man wollte wissen, wo er und seine Geschäftspartner zu finden sind. Ich habe allerdings nichts gewusst, ich habe nicht einmal gewusst, wie der Anführer dieser Geschäftstätigkeit heißt. So wie ich das verstanden habe, waren das die Konkurrenten. Es waren sehr einflussreiche Leute, Beamte. Ich kann allerdings nicht mit Sicherheit sagen, ob das die Konkurrenten waren, genau weiß ich das nicht. Man hat mir Fragen gestellt und mein Telefon überprüft. Man hat nach der Nummer gesucht.
R: Wann war das?
BF 2: Das war nach der Übersiedlung, so gegen den 20. März.
R: Sie haben vorher gesagt, Sie haben das letzte Mal ca. Ende März gearbeitet?
BF 2: So ungefähr Ende März. Genau kann ich mich nicht erinnern.
R: Was war das für ein Wochentag?
BF 2: Woher soll ich das wissen? Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wie spät war es denn?
BF 2: In der Nacht nach 11 Uhr.
R: Haben Sie schon geschlafen?
BF 2: Ich war müde, weil ich von der Arbeit zurückkam. Wir haben uns schlafen gelegt. Meine ganze Familie war zu Hause.
R: Wie viele Personen waren das, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind.
BF 2: 4 sind reingekommen, es sind noch Leute im Auto gesessen?
R: Woher wissen Sie, dass noch Leute im Auto waren?
BF 2: Ich habe durch eine Glasfläche aus dem Haus in den Hof gesehen und ein Auto wahrgenommen in dem weitere Leute saßen. Es war so, dass die Scheiben verdunkelt waren, aber sie waren etwas aufgemacht, so dass man gesehen hat, dass darin jemand geraucht hat.
R: Was war das für ein Auto, haben Sie das erkennen können?
BF 2: Ein schwarzes Auto namens Priora ohne Kennzeichen.
R: Ist das üblich, dass man ohne Kennzeichen fährt oder hat man das abmontiert, dass man sie nicht kennt.
BF 2: Das machen Leute, die keine Angst vor der Obrigkeit haben. Das sieht man ständig.
R: Wie lief dieser Überfall ab?
BF 2: Sie kamen in meinem Hof mit dem Auto. Sie haben die Tür aufgemacht, ich bin aufgestanden. Es war eine Glastür, sie haben die Tür gewaltsam aufgemacht. Die Tür ist eigentlich aus Plastik und es sind Glasscheiben drinnen. Ein starker Mann kann diese aufmachen. Ich bin dann aufgestanden und wollte klären, was los ist. Ich habe zu schimpfen begonnen. Auch meine Frau ist aufgewacht und die Kinder haben zu weinen begonnen. Man hat mich grob behandelt und als sich meine Frau einmischen wollte, hat sie einer grob zur Seite gestoßen. Ich wollte meiner Frau zur Hilfe kommen und bekam dann von Hinten einen Schlag. Ich weiß nicht, ob man mir den Schlag mit einem Gewehr bzw. einem Gummiknüppel versetzt hat. Jedenfalls wurde ich bewusstlos. Als ich wieder zu mir kam, lag ich auf dem Boden, ich habe meine Frau gesehen. Meine Frau hat mich gebeten, dass ich von dort wegfahre, da ihr die Leute angedroht haben, dass meine Kinder "zu Waisen" werden, wenn sie wieder kommen. Aber meine Mutter wusste das nicht, erst dann hat sie das erfahren, als die Leute auch zu ihr gekommen sind. Wir haben das ihr nicht gesagt, weil sie zuckerkrank ist und weil Frauen nicht in Männerangelegenheiten einbezogen werden.
R: Waren Sie im Krankenhaus, als Sie wieder zu Bewusstsein gelangt sind?
BF 2: Nein, ich war bei meinen Freunden in den Bergen. Ich bin von einem Freund zum anderen übersiedelt.
R: Heißt dass, Sie haben Ihre Familie einfach alleine gelassen?
BF 2: Meine Frau ist mit den Kindern zu ihren Verwandten gezogen und das Haus haben wir einfach stehen gelassen.
R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Frau gemeinsam zu ihren Verwandten gezogen?
BF 2: Weil das gefährlich war. Ich habe auch gewusst, dass man bei solchen Konflikten die Frauen eh in Ruhe lässt. Meine Frau hat geweint und mich gebeten, wegzugehen, sie war damals schwanger.
R: Wie lange haben Sie gewartet bis Sie Ihr Haus verlassen haben?
BF 2: Ich bin um ca. 2 Uhr in der Nacht zu mir gekommen. In der Nähe lebt ein Onkel meiner Frau. Ich habe sie dort hingeschickt und bin mit dem Auto weggefahren. Sie sind ca. um 11 Uhr in der Nacht gekommen und es hat ca. 2 Stunden gedauert.
R: Was haben diese Leute 2 Stunden bei Ihnen gemacht?
BF 2: Als ich zu mir gekommen bin, hat meine Frau mir erzählt, dass es ca. 2 Stunden gedauert hat und ich habe eine Stunde gebraucht bis [ich] zu mir gekommen bin.
R: Hat Ihre Frau Ihnen nicht erzählt, was in diesen 2 Stunden passiert ist, in denen die Männer bei ihnen zu Hause waren?
BF 2: Nein, sie hat nur gesagt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Zuerst wurden mir Fragen gestellt, das Telefon wurde überprüft. Ich habe mit den Leuten zuerst gesprochen, ich bin ja nicht gleich tot umgefallen. Ich bin ein Mann, wenn ich nicht bewusstlos geworden wäre, hätte ich verhindert, dass sie 2 Stunden lang bei mir die Hausdurchsuchung machen.
R: Haben Sie einen dieser Männer erkannt?
BF 2: Sie waren maskiert, wenn ich sie gekannt hätte, hätte ich sie gefunden.
R: Was haben sie angehabt?
BF 2: Sie hatten schwarze Sportuniformen an und sie waren maskiert. Bei uns kann man um 50 Rubel schwarze Gesichtsmasken kaufen.
R: D. h. Sie bringen Ihre Frau zu ihrem Onkel und was haben Sie dann gemacht?
BF 2: Ich habe meine Frau zu ihrem Onkel gebracht und bin dann weggefahren. Sie hat dann Aufenthalt bei einem anderen Onkel bzw. anderen Verwandten genommen.
R: Wo sind Sie dann hingefahren?
BF 2: Ich bin nach XXXX zu einem guten Freund gefahren. Er lebte in den Bergen. Es hat ihm niemand in der Stadt gekannt, weil er in den Bergen war.
R: Sie waren 2 Stunden bewusstlos und waren danach sofort fähig, mit dem Auto nachts in die Berge zu fahren?
BF 2: Sicher konnte ich das, warum nicht. Ich war Taxifahrer.
R: Es ist medizinisch schwer nachvollziehbar, dass Sie nach so einer langen Bewusstlosigkeit, diese Tour auf sich nehmen konnten!
BF 2: Wenn man in einem Schockzustand ist, dann tut man vieles, was nicht wirklich nachvollziehbar ist. Ich selbst weiß von einem Mann, der auf Grund einer Explosion sehr starke Darmverletzungen davongetragen hatte, und er, das Hemd haltend, trotzdem ins Krankenhaus gefahren ist.
R: Wie lange fährt man von Ihnen nach XXXX?
BF 2: Normaler Weise fährt man 1 1/2 - 2 Stunden, aber im Schockzustand habe ich nur eine Stunde gebraucht, wobei ich das Auto woanders gelassen habe. Ich bin dann mit einem Taxi weitergefahren. Ich habe in einer Stunde XXXX erreicht. Ich habe mein Auto bei einem Bekannten gelassen und dann bin ich mit einem Taxifahrer gefahren. In XXXX bin ich ausgestiegen und zu Fuß ins Haus meines Freundes gegangen, weil ich nicht wollte, dass der Taxifahrer weiß, wohin ich gehe.
R: Sind Sie von Ihnen zu Hause mit dem Auto selber nach XXXX gefahren?
BF 2: Ich bin in die Stadt gefahren, wo die Taxis gestanden sind. Ich habe außerhalb der Stadt gewohnt. Ich musste zuerst den Taxistand erreichen. Ich bin in Richtung der Berge gefahren, hätte jedoch selber nicht hinfahren können, weil ich keine Winterreifen hatte.
R: In XXXX angekommen, wie ging es dann weiter?
BF 2: Ich habe meinen Freund die Lage erklärt und habe ihn gebeten bei ihm einige Zeit bei ihm zu verbringen. Dann habe ich erfahren, dass die Leute zu meiner Mutter gekommen sind und nach mir gefragt haben. Ich habe erfahren, dass meine Mutter mich sprechen will. Ich habe mit meiner Mutter per Telefon gesprochen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich wegfahren soll, weil sie von den Leuten bedroht werden würde. Sie hat gesagt, dass sie auf Grund der Gefahr ebenfalls mit mir mitfahren würde. Sie hat mir gesagt, dass ich Leute suchen soll, die uns Ausland bringen soll.
R: Wann war das, als Ihre Mutter Sie angerufen hat?
BF 2: Genau weiß ich es nicht. Am 10.05.2013 sind wir jedenfalls ausgereist.
R: Wie lange waren Sie bei dem Freund aufhältig?
BF 2: Bei ihm war ich ca. 1 Woche und dann war ich bei einem anderen Freund für ca. 3 Tage. Das war immer in den Bergen. Ich war bei 4, 5 oder 6 Freunden. Das war so, dass die Freunde meines Freundes erfahren haben, warum ich dort bin und hatten mir dann vorgeschlagen, dass ich zu ihnen kommen könnte. Ich war in den tschetschenischen Bergen.
R: Können Sie mir die Namen Ihrer Freunde nennen?
BF 2: Mein Freund hieß XXXX. Dann gab es die Freunde von ihm namens XXXX und XXXX und XXXX und an den fünften kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Können wir einen von ihnen anrufen?
BF 2: Das ist in den Bergen, da gibt es die Möglichkeit nicht. Die haben kein Telefon und kein Internet, das ist den Bergen. Dort sprechen die Leute nicht mal Russisch.
R: Nach dem Telefonat mit Ihrer Mutter, wie ging es dann weiter?
BF 2: Ich habe über Bekannte und auch selbst eine Ausreisemöglichkeit und Leute gesucht, die mir helfen, auszureisen. Ich habe erfahren, dass es in unserer Stadt Busse gibt, die Waren transportieren und dass man auch mit solchen Bussen ausreisen kann.
R: Nach dem Sie mit Ihrer Mutter telefoniert haben, gab es keinen weiteren Vorfall?
BF 2: Man hat nach mir gesucht, man hat bei meinen Freunden, Verwandten und Bekannten nach mir gefragt. Unsere Stadt ist klein, wir kennen einander.
R: Wie haben Sie davon erfahren?
BF 2: Ich habe Gerüchte darüber gehört. Ich habe auch ein Telefon gehabt, ich habe allerdings die Nummer immer wieder gewechselt.
R: Haben Sie also Ihren Freunden und Verwandten regelmäßig Ihre neue Nummer mitgeteilt?
BF 2: Ich habe zwei von meinen Freunden immer wieder die neue Nummer gegeben?
R: Was haben Ihre Freunde usw. mitgeteilt, warum die Leute nach Ihnen suchen?
BF 2: Man hat den Leuten gesagt, dass man mich finden wird und ich "verschwinden" werde.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 2: Ja, einmal schon. In der letzten Zeit begannen Probleme wegen dem Islam. Ich bin ein gläubiger Mensch, ich bete und ich gehe auch in die Moschee. Viele von meinen Mitschülern und Bekannten haben den Weg des Terrorismus für den Islam gewählt. Man hat mich nicht in Ruhe gelassen und ich bin auch deswegen nicht mehr in die Moschee gegangen.
R: Wer hat Sie in welcher Weise belästigt?
BF 2: Ich wurde zur Abteilung mitgenommen, dort zusammengeschlagen, man hat mir Fragen gestellt.
R: Vorhalt: Das geben Sie heute zum ersten Mal an! Warum?
BF 2: Es hat mich niemand danach gefragt.
R: Doch. Sie wurden in allen Einvernahme gefragt, ob das alle Ihre Fluchtgründe sind, die Sie angegeben haben und Sie haben jedes Mal dezidiert mit "ja" geantwortet!
BF 2: Ich habe mit "ja" geantwortet, weil die religiösen Probleme kein Fluchtgrund waren. Der Fluchtgrund war derjenige, den ich heute geschildert habe. Derzeit gibt es überhaupt große religiöse Probleme in meinem Herkunftsland. Ich glaube nicht, dass ich derzeit meine Religion dort ausüben könnte.
R: Dezidiert gefragt, geben Sie das als Nachfluchtgrund an?
BF 2: Das wäre jedenfalls ein großes Problem, im Falle meiner Rückkehr.
R: Was ist die Mehrheitsreligion in Ihrer Herkunftsregion?
BF 2: Der Islam. Man lässt die Leute dort die Religion nicht frei ausüben. Ich bin dort regelmäßig in die Moschee gegangen und habe fünfmal täglich gebetet. Ich weiß nicht, ob das derzeit möglich wäre.
R: Wer sind die Leute, die Sie Ihre Religion nicht ausüben lassen?
BF 2: Unsere Obrigkeit.
R: Welches Religionsbekenntnis hat Ihre Obrigkeit?
BF 2: Islam, aber sie verweigern die Religion ihrer Vorfahren und machen alles für Geld.
R: Vorhalt: Ihre Angaben decken sich nicht mit den Länderberichten.
BF 2: Wenn Sie dort ein Jahr leben würden, würden Sie es selber sehen können. Ich habe dort 28 Jahre lang gelebt.
R: Kommen wir zu Ihrer Schilderung zurück, dass Sie wegen Ihrer Religion von "Leuten" in eine Abteilung mitgenommen und zusammengeschlagen wurden. Wann war denn das?
BF 2: Ca. 2010.
R: Welche Leute waren das?
BF 2: Das waren die "Föderalen".
R: Wo war das?
BF 2: In der Stadt.
R: Welche Jahreszeit war es?
BF 2: Das war im Sommer, glaube ich.
R: Was haben Sie gerade gemacht?
BF 2: Das war zu der Zeit, als es Maifeiertage gegeben hat. Ich bin mit meinen Freunden rausgefahren, wir haben Schaslik gemacht und wir haben dann gemeinsam gesessen. Am Abend sind wir dann mit dem Auto in die Stadt gefahren, wo es eine Explosion gegeben hat, aber das ist nicht wichtig, weil das war vor langer Zeit.
R: Hat die Explosion mit Ihnen zu tun gehabt?
BF 2: Nein, solche Terrorakte gab es öfters.
R: Erzählen Sie mir bitte, von dem Übergriff auf Sie?
BF 2: Damals wurden die jungen Leute mitgenommen und man wollte durch Schläge erreichen, dass sich jemand zum Terrorakt bekennt, dass jemand ein Geständnis ablegt.
R: Wann ist Ihnen etwas passiert?
BF 2: Ich wurde auch mitgenommen.
R: Wann war das?
BF 2: Man hat uns auch mitgenommen, wegen dem Terrorakt. Man hat uns erst in der Früh freigelassen.
R wiederholt die Frage: Wann war das?
BF 2: Das war im Mai 2010, am selben Tag, als es den Terrorakt gegeben hat.
R: Wer hat Sie mitgenommen?
BF 2: Das Oberhaupt.
R: Wie ist es abgelaufen?
BF 2: Ich habe die Leute nicht gesehen, ich war betrunken. Wir haben gemeinsam Schaschlik gegessen. Ich weiß nicht, wann das war, ich habe nicht auf die Uhr gesehen. Nach dem Schaschlik sind wir in die Stadt gekommen, wir haben die Explosion gesehen und wurden mitgenommen.
R: Wurden Sie unmittelbar nach der Explosion mitgenommen?
BF 2: Wir haben die Explosion wahrgenommen und sind zur Explosionsstelle gefahren, um nachzusehen. Es haben sich sehr viele Leute dort versammelt, man hat die jungen Leute, die sich dort versammelt haben, mitgenommen.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF 2: In die städtische Abteilung.
R: Können Sie das näher erklären?
BF 2: Das ist die städtische Abteilung der Polizei in Khasavyurt. Die Abkürzung ist ROWD.
R: Was passierte dort?
BF 2: Man hat jeden befragt, die Leute wurden zusammengeschlagen. Man hat schwache Menschen gesucht, die das Geständnis unterschrieben haben.
R: Wie viele Leute waren dort?
BF 2: Wir Freunde waren zu viert, es waren auch noch andere Leute dort.
R: Wie ist die Verhaftung abgelaufen?
BF 2: Mit einem großen Bus sind wir dort weggebracht worden.
R: Sie haben angegeben, zusammengeschlagen worden zu sein. Von wie vielen Personen und was ist Ihnen dabei passiert?
BF 2: Ich wurde von einem operativen Beamten verhört und geschlagen wurde ich von einem maskierten OMON-Beamten.
R: Der Beamte war in der Polizeistation maskiert?
BF 2: Ja. Bei uns ist die Polizei für viele Unruhen und viele Vorfälle selbst verantwortlich. Bei uns hier in Österreich ist es so, dass die Polizei in der Nacht kommt und freundlich nach den Dokumenten fragt. In meinem Herkunftsland ist es so, dass man zuerst einen Schlag bekommt und dann wird grob nach den Dokumenten gefragt.
R: Was ist Ihnen körperlich passiert?
BF 2: Damals wurden mir ein paar Rippen gebrochen. Ich habe dann einen Gips bekommen. Ich habe jetzt noch Spuren.
R: Sie waren dann im Krankenhaus?
BF 2: Ja.
R: Standen Sie wegen dem Terroranschlag weiter unter Verdacht?
BF 2: Nein.
R: Was hat das mit Ihrer Religion zu tun?
BF 2: Ich erkläre Ihnen das. Früher gab es einen Krieg in Tschetschenien. Damals hat Russland gegen Tschetschenien gekämpft. Derzeit sind russische Truppen in Dagestan stationiert. Man mag uns nicht, wir werden von maskierten Leuten zusammengeschlagen. Das ist der Grund wegen des Krieges. Man mag die Moslems nicht. Wegen der Religion sollte es keine Konflikte geben, egal ob jemand Moslem oder Christ ist. Manchmal helfe ich in Österreich in der Kirche aus, im Monat ist manchmal drei- oder viermal. Ich habe auch gestern dort 5 Stunden gearbeitet. Ich möchte, dass Sie mir helfen, meine Familie nach Österreich zu holen, wenn das nicht geht, dann fahre ich in ein anderes Land. Ich weiß nicht, was mit mir passiert, ich müsste sie hierher bringen lassen. Wenn ein Vertreter Österreichs nach Moskau gekommen wäre, hätte ich meine Familie nach Moskau bringen können. Ich habe 4 Kinder, meine Frau schafft es nicht, illegal nach Österreich zu kommen. Meine Tochter ist 10 Monate alt und ich habe sie noch nie in den Händen halten können.
R: Sie haben gerade gesagt, dass Sie Ihre Familie nach Moskau bringen könnten. Warum kann Ihre Familie nicht nach Moskau umziehen?
BF 2: Sie hätte es vielleicht nach Moskau geschafft, aber nicht nach Österreich.
R wiederholt die Frage.
BF 2: Weil die Familie beschattet wird. Weil die Leute, die nach mir suchen, ebenfalls nach Moskau gefahren wären. Man beschattet die Familie, weil man überall nach mir sucht. Aber wenn ein österreichischer Beamter nach Moskau gekommen wäre, wären sie in Moskau geschützt gewesen. Ich könnte in Österreich arbeiten und das Geld nach Hause schicken, damit meine Familie hierher kommen kann.
R fragt V, ob er noch Fragen hinsichtlich einer Verfolgung auf Grund der Religion hat.
V: Nein.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF 2: Die Staatsanwaltschaft, die Polizei, das Bürgermeisteramt das sind all diese Leute, an wem hätte ich mich wenden soll?
R: Wieso haben Sie nicht NGOs in Anspruch genommen.
BF 2: Sie verstehen das nicht, Sie haben dort nicht gelebt, bei uns werden die Leute "gekauft". Alles wird "gekauft". Wenn jemand Probleme macht, dann wird er beseitigt.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 2: Nein. Es gibt keinen seriösen Bürgermeister dort.
R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes außer den mir zuvor geschilderten?
BF 2: Außer den von mir geschilderten nicht.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 2: Nein, aber uns Tschetschenen mag niemanden.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 2: Meine Kinder werden zu "Waisen", das ist 100-%-ig so. Ich werde in meine Heimat zurückkehren, wenn sie mich nicht dalassen, werde ich in ein anderes Land fahren. Ich bin hierher gekommen, weil man gesagt hat, dass es in Österreich verständnisvolle Leute gibt.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 2: Ich habe vorwiegend Angst, dass mir die Leute finden, sie können mich auch in der Russischen Föderation finden. Wenn ich in die Stadt zurückkomme, dann werde ich entweder zu einem Sklaven von diesen Leuten oder ich muss in die Berge gehen und mich mit dem Terrorismus beschäftigen. Ich werde aber in beiden Fällen meine Familie verlieren.
R: Sagen Sie mir nochmal konkret, wer diese Leute sind, vor denen Sie sich fürchten?
BF 2: Ich habe Ihnen das bereits gesagt. Meine Mutter weiß nicht einmal 50 % davon. Bei den Moslems ist es so, dass Frauen sich nicht mit den Männerangelegenheiten beschäftigen.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF 2: Ich habe immer in Dagestan gelebt.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF 2: Nein.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF 2: Ich habe die Grundschule besucht und ein Bacchalaureat in Informatik und Programmieren abgeschlossen.
R: Bevor Sie Taxifahrer waren, was haben Sie vorher gearbeitet?
BF 2: Ich habe am Markt als Verkäufer gearbeitet. Bei uns gibt es kaum Arbeit in meinem erlernten Beruf und bin bekommt maximal 100 Dollar.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF 2: Nein.
R: Gibt es die Eigentumswohnung Ihrer Mutter noch?
BF 2: Ich habe getrennt von ihr gelebt, ich weiß es nicht. Ich lebe seit 10 Jahren mit meiner Familie. Ich weiß nicht, wie das jetzt ist.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF 2: Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meinen Verwandten.
R: Sie haben doch angegeben, mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt zu haben!
BF 2: Ja, mit dem habe ich schon Kontakt, ich habe mit ihm über das Internet Kontakt gehabt, wir schreiben uns nur sehr kurz.
R: Wie geht es dem Bruder?
BF 2: Ich glaube nicht wirklich gut. Er hat mir das letzte Mal mitgeteilt, dass er auf Grund der Umstände ebenfalls bald wegfahren wird. Es gibt immer wieder Vorfälle und Schusswechsel.
VR: Will Ihr Bruder wegfahren, weil er persönliche Probleme hat oder auf Grund der allgemeinen Lebenssituation in Dagestan?
BF 2: Er möchte nicht nur auf Grund der allgemeinen Situation wegfahren, er hat auch persönliche Probleme. Er hat mir aber diese nicht geschildert.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF 2: Vor ca. einem Monat.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 2: Nein, bei mir zu Hause ist es leichter Geld zu verdienen und eine Arbeit zu finden. Hier braucht man Dokumente, um eine Arbeit zu finden, zu Hause braucht man nur Kraft, um eine Arbeit zu finden.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Dagestan zurückkehren müssten?
BF 2: Es wird das passieren, was ich heute gesagt habe. Es betrifft die ganze Russische Föderation, wenn Sie mir nicht hierlassen wollen, gehe ich in einen anderes Land. Europa ist groß. Ich führe hier ein ruhiges Leben, ich habe Freunde, ich kann hier sogar um 12 Uhr nachts ausgehen. Ich möchte, dass mein Kinder hier aufwachsen.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 2: Nein.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF 2: Ja, ich habe eine Tante hier.
R: Wohnen Sie mit der Tante gemeinsam in Ihrem Haushalt?
BF 2: Nein, ich lebe mit meiner Mutter. Wir wohnen in der Nähe von einander, wir wohnen im 11. Bezirk.
R: Sehen Sie sich regelmäßig?
BF 2: Ja.
R: Sind Sie finanziell von Ihrer Tante abhängig?
BF 2: Nein.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 2: Ich arbeite immer wieder ehrenamtlich in der Kirche.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF 2: Ja, ich kann jede Arbeit machen, ich habe keine Angst davor.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF 2: Ich bekomme Grundversorgung.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF 2: Ja, das habe ich versucht, aber ohne Dokumente nimmt mich keiner auf, die Leute haben Angst. Ich habe z. B. in russischen oder armenischen Restaurant nachgefragt, aber ohne Papiere bekommt es keine Arbeit.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF 2: Wenn ich die Dokumente bekäme, würde ich sofort eine Arbeit finden. Ich möchte mein Diplom übersetzen und anrechnen lassen und als Informatiker arbeiten.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 2: Ich lerne Deutsch, am Abend gehe ich mit meinen Freunden zum Fußballschauen zum Wettpunkt.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF 2: Nein.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF (auf Deutsch): Ein klein wenig, nicht gut.
R: Wie heißen Sie?
BF 2: Ich bin XXXX.
R: Woher kommen Sie her?
BF 2: Russland.
R: Haben Sie Hobbies?
BF 2: Fußballschauen.
(Ab hier wieder mit Unterstützung durch die Dolmetscherin)
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF 2: Nein.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, etc.)?
BF 2: Nein, gar nicht. Manchmal helfe ich im Kindergarten aus, wenn sie eine Feier machen.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF 2: Ich kann nur die Vornamen nennen, z. B. Nino, Flo, Ivan, Magomed usw. Das sind entweder Österreicher oder Leute, die schon sehr lange hier sind.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 2: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 2: In Österreich wurde ich wegen Schwarzfahren erwischt. Ich bezahle die Strafe. Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 2: Nein.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF 2: Nein, ich habe alles gesagt. Ich habe Ihnen alles gesagt.
R: Sie befinden sich seit einem guten Jahr in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig - sei es erfolgreich oder erfolglos - unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
BF 2: Ja, das wollte ich. Mein Vater hat sich nach meiner Ausreise an die Polizei gewandt, aber die Leute haben Angst, eine Bestätigung auszustellen.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF 2: Nein.
R fragt V um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
V: Ich nehme es zur Kenntnis.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF 2: Nein.
R fragt V, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 2: Ja.
R fragt den BF 2, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
R bittet die BF 1 in den Verhandlungssaal und setzt deren Befragung fort.
(...)
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 1: Die Umstände waren normal.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF 1: Es ist so, dass nicht alles protokolliert worden ist, was ich gesagt habe.
R: Bei welcher Einvernahme?
BF 1: Mein Sohn hat das übersetzen lassen und dann haben wir gesehen, dass nicht alles eingetragen worden ist, was ich gesagt habe.
R: Bei welcher Einvernahme?
BF 1: Mein Sohn hat das übersetzen lassen. Bei der zweiten Einvernahme in Linz.
R: Haben Sie das Protokoll beanstandet?
BF 1: Nein, weil nicht gewusst haben, dass alles protokolliert wurde.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF 1: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF 1: Ja.
R: Sind Sie sicher?
BF 1: Sie meinen, ob man das nach der Einvernahme vorgelesen hat?
R: Ja.
BF 1: Ja, ich bin mir sicher.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 1: Mein Mann, der gleichzeitig der Vater meines Sohnes ist, wird nach ihm befragt. Man lässt die Leute nicht in Ruhe. Meinen jüngeren Sohn und meinen Mann lässt man nicht in Ruhe.
R: Woher wissen Sie denn das?
BF 1: Wir sind miteinander in Kontakt. Wir telefonieren regelmäßig miteinander.
R: Hat Ihr Sohn auch Kontakt zu seiner Familie?
BF 1: Ja. Sie telefonieren auch miteinander.
R: Können Sie mir erklären, warum Ihr Sohn gerade gesagt hat, er hätte keinen Kontakt zu seinen Verwandten, nur mit seinem Bruder schreibt er über Odnoklasniki.
BF 1: Er schreibt mit seinem Bruder.
R: Sie haben gesagt, sie telefonieren regelmäßig.
BF 1: Regelmäßig habe ich nicht gesagt.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 1: Ich war dabei, als sie geschrieben wurde.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 1:Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF 1 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF 1: Ich bekomme Arzneimittel. Ich leide unter Diabetes und stehe in ärztlicher Behandlung.
Die BF 1 legt eine ärztliche Bestätigung vor. Diese wird als Beilage 1 zu Protokoll genommen.
R: Gibt es Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 1: Ich kann das wiederhole, was ich bei meiner bisherigen Einvernahme gesagt habe. Schriftlich kann ich nichts vorlegen.
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF 1: Mein Sohn hat mit seiner Familie zusammengelebt. Er lebte in einer Wohnung an der Straße XXXX. Dort ist um das neue Jahr herum (das war 2011/2012) eine Explosion passiert. Obwohl wir nicht in unmittelbarer Nähe wohnen, haben wir das gehört. Ich und mein Mann sind hingefahren, das war in der Nähe meines Sohnes und wir wollten wissen, wie es ihm geht. Allerdings war der ganze Bezirk eingekreist, wir konnten in der Nacht nicht hin. Am nächsten Tag sind wir wieder hingefahren. Wir sind in die Wohnung der Familie meines Sohnes gekommen. Die Frau meines Sohnes war schwanger. Die Scheiben waren kaputt. Alles im Zimmer war durcheinander. Die Kinder waren eingeschüchtert. Wir haben sie dann in eine andere Wohnung mitgenommen. In eine Wohnung in dem Haus, in dem wir gelebt haben. Sie haben in einer Nebenstiege gewohnt. Meine Schwiegertochter hat immer wieder gesagt, dass es dort keine Ruhe geben wird. Sie haben dort ca. 2 Wochen gewohnt in der Wohnung und dann wurde unser Haus eingekreist. Seine Familie war bei mir, sie waren gerade zu Besuch, ich meine, meine Schwiegertochter mit den Kindern, mein Sohn war nicht da. Es kam zu einer Schießerei. Ich habe durch das Fenster geschaut, ich wollte nachschauen, was passiert. Dort standen viele Männer. Ein maskierter Mann hat zu mir gesagt, dass ich mich zu Boden legen soll. Das ganze Haus war vollständig eingekreist. In unserer Wohnung waren sie nicht, aber sie haben rundherum geschossen. Ich und meine Schwiegertochter mit den Kindern, gingen in den Eingangsbereich, wo es keine Fenster gegeben hat.
R: Wo hat der maskierte Mann mit Ihnen gesprochen?
BF 1: Die Leute auf der Straße haben uns gesagt, dass wir uns auf den Boden legen sollen. Alle Bewohner haben durch das Fenster geschaut und die maskierten vor dem Haus haben nach oben gerufen, dass wir uns auf den Boden legen sollen. Die Loggia war offen und man hat es gehört und gesehen.
R: Ins Haus ist keiner gekommen?
BF 1: Nein, das Haus war nur eingekreist.
R: Können Sie mir erklären, warum Ihr Sohn gerade angegeben hat, dass es zu Hausdurchsuchungen gekommen ist?
BF 1: Ich habe das noch nicht erzählt, das war ein anderer Vorfall.
R: Wie ist es weitergegangen?
BF 1: Wir haben uns mit den Kindern im Eingangsbereich hingelegt, dort wo es keine Fenster gibt. Die Kinder und ich waren hysterisch und in Panik. Wir haben sie dann in eine Wohnung an der XXXX gebracht. 2013 im März sind sie dorthin übersiedelt.
R: Sie haben gerade angegeben, dass die Explosion um Neujahr 2011/2012 war, kurz darauf haben Sie Ihren Sohn und Ihre Familie zu sich ins Haus geholt, als Sie dort ca. 2 Wochen gewohnt haben, wurde Ihr Haus umzingelt. Gerade eben haben Sie angegeben, dass Sie im März 2013 in die XXXX übersiedelt sind. Das passt zeitlich nicht zusammen, können Sie mir das erklären?
BF 1: Ich leide unter Diabetes und habe daher Probleme mit meinem Gedächtnis. Ich bin aufgeregt, weil ich mich an den Vorfall erinnert habe.
R: Im März 2013 ist Ihre Familie also in die XXXX umgezogen. Wie ist es dann weitergegangen?
BF 1: Nach einiger Zeit wurde ich dann von Leuten aufgesucht. Bei mir war damals der älteste Enkelsohn, das war der Sohn von XXXX.
R: Können Sie sicher erinnern, wann das war?
BF 1: Das war Mitte März 2013 ungefähr.
R: Wie lange ist Ihre Familie ausgezogen gewesen, als Sie aufgesucht wurden?
BF 1: Sie sind ca. Mitte Jänner umgezogen, der Vorfall war im März.
R: Vorhalt: Sie haben gerade angegeben, dass Ihre Familie im März 2013 in die XXXX umgezogen ist.
BF 1: Nein. Sie sind nach dem neuen Jahr, im Jänner 2013, in unser Haus übersiedelt, dort haben sie 2 oder 3 Wochen gelebt.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 1: Im März 2013 sind die Leute zu mir gekommen. Bei mir war mein Enkelsohn, das ist der Sohn von XXXX, außer uns zwei war niemand zu Hause. Man hat mich nach meinem Sohn gefragt, wo er ist. Ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß. Man hat dann meinen Enkelsohn ergriffen. Man hat mir gesagt, dass man ihn mitnehmen wird, wenn ich das nicht sage. Ich wollte meinem Enkelsohn helfen, man hat mich aber an den Haaren gepackt und auf die Seite gestoßen. Dort ist ein Schrank gestanden und ich bin an der Ecke angekommen, ich habe das Bewusstsein verloren und hatte einen großen blauen Fleck am Bein.
R: Wo befanden Sie sich, als Sie wieder zu sich gekommen sind?
BF 1: Ich bin dort am Boden gelegen und mein Enkelsohn ist auf mir gelegen und hat geweint. Er hat mit mich mit Wasser beschüttet.
R: Was war das für ein Wochentag?
BF 1: Das war im März, zwischen 15. Oder 20. März.
R wiederholt die Frage.
BF 1: Es war Mittwoch.
R: Wie spät war es?
BF 1: Es war abends um 9.00 Uhr.
R: Was haben Sie gerade gemacht?
BF 1: Ich habe meinem Enkelsohn etwas zu Essen gegeben. Ich habe ihm Joghurt gegeben, weil es schon spät war.
R: Wie alt war Ihr Enkelsohn da?
BF 1: Er war 7.
R: Wie viele Leute haben Sie aufgesucht?
BF 1: 3 Personen.
R: Wie sind diese in Ihre Wohnung gekommen?
BF 1: Sie haben geklopft und ich habe aufgemacht. Ich habe gedacht, es sei mein Mann, der nach Hause kommt.
R: Wie sahen die Männer aus?
BF 1: Es waren große Männer, sie haben sehr stark ausgeschaut. Sie waren in zivil und maskiert.
R: Wie lange waren die Männer bei Ihnen?
BF 1: Sie haben mich gequält und nach meinem Sohn gefragt.
R wiederholt die Frage.
BF 1: Ca. 1 Stunde. Als es mir schlecht gegangen ist, haben sie mich dort liegen lassen und sind dann gegangen.
R: Sie haben mir gerade gesagt, Sie hätten das Bewusstsein verloren. Wie passt das zu Ihrer so eben getätigten Aussage?
BF 1: Als ich bewusstlos wurde, sind sie weggegangen. Ich habe nicht mitbekommen, dass sie gegangen sind.
Der V verlässt aus terminlichen Gründen um 16.00 Uhr den Verhandlungssaal.
R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie wieder aufgewacht sind?
BF 1: Ich habe versucht, meinen Enkelsohn zu beruhigen.
R: Waren Sie im Krankenhaus?
BF 1: Nein, ich habe Beruhigungstabletten eingenommen. Dann ist mein Mann mit den Kindern nach Hause gekommen. Er hatte in der Nacht eine Autopanne.
R: Es muss Ihnen doch schlecht gegangen sein, Sie waren ohnmächtig. Hatten Sie keine Schmerzen?
BF 1: Ein Bein war wie gelähmt, ich habe dort einen großen blauen Fleck gehabt und konnte lange nicht gehen. Ich bekomme hier auch Tabletten wegen des Beines. Ich hatte hier auch eine Physiotherapie. Ich habe auch Röntgenbilder vorgelegt. Ich habe die Röntgenbilder abgeben, als ich die Einvernahme hatte.
BF 1 bitte die Röntgenbilder dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu können und auch Empfehlungsschreiben. Ich habe diese Sachen bereits in Linz übergeben.
R: Wie ist es weitergegangen, als Ihr Mann nach Hause gekommen ist?
BF 1: Mein Mann hat mich beruhigt, ich war in einem Schockzustand. Es haben sich alle dort versammelt. Meine Tochter, meine jüngerer Sohn und mein Mann.
R: Und XXXX kam nicht?
BF 1: Nein.
R: Wieso nicht?
BF 1: Er hat sich bei verschiedenen Leuten versteckt gehalten, aber er hatte mir das nicht gesagt. Man hatte ihn gesucht.
R: Hatten Sie keine Telefonnummer?
BF 1: Ja, aber zuerst konnte ich ihn nicht erreichen. Erst später hatte ich Kontakt mit ihm.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 1: Ich war zu Hause und wurde behandelt. Meine Tochter hat mir Injektionen verabreicht.
R: Waren Sie schon in Dagestan wegen Ihrer Diabetes in ärztlicher Behandlung?
BF 1: Ja.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 1: Nach einiger Zeit habe ich meinen Sohn kontaktieren können.
R: Was meinen Sie mit "einiger Zeit"?
BF 1: Ca. 2 Wochen. Ich habe ihm erzählt, was passiert ist. Ich hatte Angst alleine in der Wohnung zu sein.
R: Wieso alleine?
BF 1: Alle sind irgendwo hingegangen und ich bin zu Hause geblieben. Mein Mann arbeitet lange, er transportiert Personen. Er geht um 5 oder 6 Uhr in Früh außer Haus.
R: Wie verlief das Gespräch mit Ihrem Sohn?
BF 1: Ich habe ihm erzählt, was passiert ist. Ich habe ihm gesagt, dass wir wegfahren sollen. Ich habe ihn vorgeschlagen, dass er mit der Familie wegfährt. Er hat auch selbst gesagt, dass er nicht dort bleiben will und sich um die Ausreise kümmern wird. Er hat gesagt, dass wir bereit sein sollen, dass wir ausreisen.
R: Wieso sind Sie und Ihr Sohn ausgereist?
BF 1: Wir hatten vor, mit seiner Familie wegzufahren. Aber seine Frau war schwanger.
R: Und warum ist Ihr Mann nicht mitgefahren?
BF 1: Ich habe zu Hause noch 2 Kinder, abgesehen davon, konnte meine Schwiegertochter mit den Kindern nicht wegfahren.
R: Wieso lassen Sie als Mutter Ihre Kinder alleine, es hätte statt Ihnen Ihr Mann fahren können?
BF 1: Die Frau von XXXX war damals schwanger, sie hatte hohen Blutdruck. Sie hat geweint und hat gemeint, dass ich wegfahren soll und mein Mann als Familienoberhaupt hätte dann die Fürsorge für meine Schwiegertochter gehabt. Meine Kinder sind auch nicht klein und wir hatten auch keine Mittel, dass wir alle ausreisen.
R: Ist Ihnen nach diesem Vorfall noch etwas passiert?
BF 1: Am 09.05.2013. haben wir uns alle versammelt. Die Familie von XXXX und meine Familie. Die Leute sind auch vorher zu XXXX gekommen.
R: Wissen Sie, wann das war?
BF 1: Man hat mit mir darüber nicht gesprochen, weil ich in einem schlechten Zustand war.
R: Was wissen Sie über den Vorfall bei Ihrem Sohn?
BF 1: Meine Schwiegertochter hat mir erzählt, dass er bedroht wurde und dass man ihm gesagt hat, dass man ihn umbringen wird und dass die Kinder zu "Waisen" werden.
R: Wissen Sie sonst noch Näheres darüber?
BF 1: Nein, sonst weiß ich nichts. Sie hat nur gesagt, dass ich wegfahren soll und meinen Sohn mitnehmen soll. Mein Mann sollte dort als Familienoberhaupt bleiben.
R: Dann sind sie in weiterer Folge ausgereist?
BF 1: Ja, am 10. sind wir dann weggefahren.
R: Was wissen Sie sonst über die Probleme Ihres Sohnes?
BF 1: Man hat mir sonst nichts gesagt. Ich weiß nur, dass er in Gefahr war, deshalb bin ich weggefahren und habe ihn mitgenommen.
R: Abgesehen von diesem einen Vorfall bei Ihnen, hatten Sie sonst irgendwelche Probleme?
BF 1: Was mich persönlich anbelangt?
R: Ja.
BF 1: Das ist ein islamisches Land. Wenn man in eine Moschee geht, dann wird man an die Haaren herausgezerrt.
R: Ich verstehe gerade den Zusammenhang Ihrer beiden Sätze nicht!
BF 1: Man darf nicht in die Moschee und man darf keinen Schleier tragen.
R: Aber Sie haben gesagt, es ist ein moslemisches Land?
BF 1: Was die Religion betrifft schon, aber gewisse Sachen werden nicht erlaubt. Manche werden deswegen sogar umgebracht.
R: Ist Ihnen persönlich etwas zugestoßen?
BF 1: Einmal hat mich an den Haaren gepackt und mich aus einer Moschee gezogen?
R: Wer war das?
BF 1: Die Leute von der Moschee, die im Hof gestanden sind.
R: Wieso zerren Sie Leute von der Moschee aus der Moschee?
BF 1: Weil man keine geschlossene Kleidung tragen darf.
R: Was haben Sie denn getragen?
BF 1: Ich habe ein Kopftuch getragen und einen Mantel, der die Hände bedeckt hat.
R: Ist sonst noch irgendetwas passiert?
BF 1: Der Ausreisegrund waren vorwiegend die Probleme meines Sohnes.
R: 2010 soll es eine Explosion in der Stadt gegeben haben, in Folge derer Ihr Sohn verhaftet, in die Polizeistation gebracht, verhört und geschlagen worden sein soll, was wissen Sie darüber?
BF 1: Ich weiß, dass er mitgenommen wurde, aber nichts Konkretes. Ich weiß, dass er Probleme [hat] und deswegen sind wir ausgereist.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF 1: Nein.
R: Was glauben Sie, wer diese Männer waren, die Sie aufgesucht haben?
BF 1: Ich weiß es nicht. Ich hätte mich umbringen lassen, ehe ich zugelassen hätte, dass meinem Sohn etwas passiert.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 1: Nein.
R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 1: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 1: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 1: Ich habe Angst zurückzufahren.
R: Wovor haben Sie Angst?
BF 1: Die Leute, die bei mir waren, haben mich verhöhnt und ich habe Angst, dass das wieder passiert. Ich habe Gänsehaut, wenn ich daran denke, ich kann mir eine Rückkehr in meine Heimat nicht vorstellen.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 1: Die gleichen Leute, aber ich weiß nicht, wer das ist.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF 1: Nein, ich habe immer in Dagestan gelebt.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF 1: Nein.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF 1: Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen und habe 1 Jahr als Schreibkraft gelernt. Ich habe 25 Jahre für den Staat gearbeitet.
R: Warum haben Sie aufgehört zu arbeiten?
BF 1: Es gab Inflation und der Staat hat die Büros geschlossen.
R: Sie haben angegeben, in Ihrem Herkunftsland eine Eigentumswohnung zu besitzen. Ist das nach wie vor so?
BF 1: Ja.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF 1: Es gibt keine Konflikte, aber man fragt sie, wo wir sind.
R: Aber Ihre Verwandten selber haben keine eigenen Probleme?
BF 1: Es gibt Probleme mit der Arbeit, weil es keine gibt.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF 1: Mein Sohn hat Kontakt schriftlich, ich weiß die meisten Sachen über ihn. Vor ca. einem Monat, glaube ich.
R: Mit wem hatten Sie Kontakt?
BF 1: Mit meinem Mann.
R: Per Telefon?
BF 1: Nein über Odnoklasniki.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 1: Nein.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Dagestan zurückkehren müssten?
BF 1: Es gebe wieder die gleichen Vorfälle, vielleicht hätte man uns nicht nur geschlagen sondern auch umgebracht.
R: Ich spreche von einer Rückkehr in einem anderen Teil der Russischen Föderation.
BF 1: Die Sprengungen und Morde gibt es überall in der Russischen Föderation.
R: Wie wäre es mit Moskau?
BF 1: In Moskau gibt es genug Explosionen. Die jungen Leute, die dorthin fahren, werden oft tot nach Hause gebracht.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 1: Nein, wir möchten aber hier bleiben und Asyl bekommen.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF 1: Ich habe eine Schwester hier mit ihren 2 Töchtern.
R: Wie sieht der Kontakt mit Ihrer Schwester aus?
BF 1: Jetzt haben wir Kontakt, früher war der Kontakt nicht so intensiv. Wir sehen uns regelmäßig, ein- oder zweimal im Monat.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 1: Ja, als ich noch im Lager war, habe ich dort geholfen, aber es war keine offizielle Arbeit. Ich habe dort Böden gewaschen und geputzt.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF 1: Nein. Ich möchte schon arbeiten, nur schwer nicht. Ich habe immer gearbeitet.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF 1: Ja, wir bekommen Geld hier für das Essen.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF 1: Ich habe gefragt, ich möchte schon arbeiten, aber noch dürfen wir das nicht, ohne Dokumente geht das nicht.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF 1: Ich möchte gerne die Sprache lernen. Ich beschäftige mich jetzt schon damit, ich kann schon das Alphabet, allerdings kann ich noch nicht sprechen. Ich kann alle Arbeiten durchführen, außer schwere.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 1: Bei uns leben 3 alleinstehende Männer und daher sind viele Reinigungsarbeiten notwendig. Außerdem versuche ich Deutsch zu lernen.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF 1: Wir haben in XXXX einen Kurs begonnen, aber man hat uns gleich nach Wien gebracht. Hier bekommen wir keinen Kurs gewährt.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF 1: Ich kann nur einige Worte.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF 1(auf Deutsch): Kleine.
R: Wie heißen Sie?
BF 1: (Kann auf Deutsch nicht antworten): Ich schäme mich, weil ich nicht antworten kann.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF 1: Nein, aber ich möchte das. Wir bekommen dazu keine Möglichkeit. Wir haben kein Geld dafür, damit wir das bezahlen können.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF 1: Nein, gar nicht, man hat mir das noch nicht vorgeschlagen. Ich habe 25 Jahre gearbeitet, ich möchte schon etwas tun.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF 1: Das kann ich nicht. Ich weiß nicht einmal, die Vornamen von unseren Nachbarn, wir wurden erst vor einem Monat nach Wien gebracht.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 1: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 1: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 1: Nein.
R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?
BF 1: Mir gefällt die hiesige Kultur sehr. Wie die Leute miteinander kommunizieren, alles ruhig und leise. Hier ist alles auf dem höchsten Niveau, hier ist alles gut.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 1: Ich möchte, dass Sie uns helfen.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF 1: So etwas gibt es nicht.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF 1: Nein.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF 1: Nein, ich habe auch nichts mehr zu sagen.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 1: Ich möchte nur, dass man meinen Sohn rettet und dass er ein ruhiges Leben hat. Er hat 4 Kinder, sonst hat er kein ruhiges Leben.
R fragt die BF 1, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)
R schließt vorläufig das Beweisverfahren
R teilt den beschwerdeführenden Parteien mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. Die beschwerdeführenden Parteien werden daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen oder Bestätigungen (zB zu den behaupteten Verfolgungshandlungen oder über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse), welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.
R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die Dolmetscherin den beschwerdeführenden Parteien rückübersetzt.
(...)
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF 1: Ja, es wurde das rückübersetzt, was ich angegeben habe. Ich möchte keine weiteren Korrekturen anbringen.
BF 2: Ja, es wurde das rückübersetzt, was ich angegeben habe. Ich möchte keine weiteren Korrekturen anbringen.
(...)"
16. Mit Schreiben vom 17.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, nämlich:
Ein Schreiben der Pfarre XXXX vom 26.06.2014
Einen Radiologiebefund betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 05.07.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 15.05.2013, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Akinen. Er ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheines fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 15.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an Polyarthralgie (Gelenksschmerzen) und wurde medikamentös mit Schmerzmitteln behandelt. Er wurde in Österreich auch aufgrund eines Leistenbruches erfolgreich operiert. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
In der Russischen Föderation leben neben seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, noch sein Vater, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 15.05.2013 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt zusammen mit ihrer Familie seit dem Jahr 2004 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tante und deren Familie kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand: Februar 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Widerstandsbewegung, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Religion, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird Folgendes festgestellt:
(...)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt. (Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010, http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html)
Religiöser Konflikt
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2 - ICG - International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19. Oktober 2012, ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf)
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite.
Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)
(...)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in XXXX erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf. (NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010, http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt XXXX. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
(...)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (ACCORD:
ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen. (Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in XXXX, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und XXXX.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in XXXX erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012) Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. (Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in XXXX und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in XXXX oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: XXXX 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
(...)
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Dagestan, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er gab an, eine Ausbildung als Informatiker und Programmierer abgeschlossen und als Marktverkäufer und Taxilenker gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, arbeiten zu wollen und zu können und zumal der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Dagestan verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 sowie den vorgelegten medizinischen Befunden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat als Taxilenker gearbeitet habe. Ein Stammkunde habe ihm zusätzlich Arbeit angeboten, konkret habe er Fahrzeuge in der Früh zum Markt bringen und am Abend in die Garage zurückfahren sollen. Diese Tätigkeit habe er ungefähr zwei Monate lang gemacht, bis ihm mitgeteilt worden sei, dass die Geschäftslage schlecht sei und er nicht mehr gebraucht werde. Einige Tage später seien maskierte Leute zu ihm gekommen, hätten ihn verprügelt und hätten Informationen über seinen ehemaligen Auftraggeber wissen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin aus Angst versteckt. Kurze Zeit später seien diese Leute auch zu seinen Eltern gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter ausgereist.
Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere in zeitlicher Hinsicht vage und die Schilderungen des angeblichen Vorfalles äußerst oberflächlich seien. Selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgeschichte kam die belangte Behörde aber zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Bedrohung durch kriminelle Privatpersonen und somit keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe und auch keinerlei Hinweise hervorgekommen seien, dass die russischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig seien.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung seine Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer den von ihm erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die vagen und oberflächlichen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und sein Fluchtvorbringen anschaulich und detailreich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlungen weitere Ungereimtheiten sowie auch Widersprüche - auch im Verhältnis zu den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Der Beschwerdeführer war zwar in der Lage, den Kern seines Vorbringens betreffend grundsätzlich die gleichen Angaben, die er bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigt und in der Beschwerde schriftlich niedergelegt hatte, wiederzugeben, bei Fragen, die von diesen Angaben abwichen, antwortete er jedoch unkonkret, ausweichend oder passte seine Antwort zum Teil erst nachträglich an.
Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Das Bundesasylamt hat - wie bereits erwähnt - bemängelt, dass der Beschwerdeführer zeitlich ungenaue Angaben getätigt hat. Dieses Verhalten setzte sich in der Beschwerdeverhandlung fort bzw. haben sich im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeitliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Dies betrifft beispielsweise den Terrorakt bzw. die Explosion in der Nähe der Wohnung des Beschwerdeführers, welcher ihn und seine Familie veranlasst habe, in eine andere Wohnung im Haus seiner Eltern zu ziehen. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sich dieser Vorfall im Dezember 2012 ereignet habe. In der Beschwerdeverhandlung erzählte der Beschwerdeführer dann aber plötzlich, dass sich dieser Anschlag auf einen Kontrollposten zum Jahreswechsel 2011/2012 ereignet habe (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung kam dieses Thema noch einmal zur Sprache und sagte der Beschwerdeführer wiederum, dass sich diese Explosion zum Jahreswechsel 2011/2012 ereignet habe und er kurz darauf in das Haus seiner Eltern übersiedelt sei (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Mutter des Beschwerdeführers - die es in der Einvernahme beim Bundesasylamt überhaupt vermieden hat, exakte zeitliche Angaben zu machen - gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Explosion in unmittelbarer Nähe der Wohnung ihres Sohnes um das neue Jahr herum (2011/2012) gewesen sei. Daraufhin seien der Sohn und seine Familie in eine Wohnung in der Nähe der Mutter gezogen. Ungefähr zwei Wochen nach dem Umzug habe es im bzw. vor dem Haus der Mutter des Beschwerdeführers eine Schießerei gegeben. Daraufhin, nämlich im März 2013, sei der Sohn mit einer Familie wieder in eine andere Wohnung gezogen (vgl. Seite 30f des Verhandlungsprotokolls). Der Mutter des Beschwerdeführers wurde vorgehalten, dass dies zeitlich nicht zusammenpasse und sie wurde gebeten, dies zu erklären. Die Mutter des Beschwerdeführers entgegnete aber lediglich, dass sie unter Diabetes leide und daher Probleme mit ihrem Gedächtnis habe. Dass die Mutter des Beschwerdeführers Schwierigkeiten habe, sich Dinge zu merken, hat sie bisher jedoch noch nicht vorgebracht und gibt es diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte (medizinische Befunde oder dergleichen) im Akt. Insofern ist diese Erklärung lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, dass es bezüglich dieses Terroraktes, der Ende 2011 oder Ende 2012 stattgefunden haben soll, zeitlich unterschiedliche Aussagen gibt, ist festzustellen, dass dieser Vorfall überhaupt nichts mit der konkreten Situation bzw. dem eigentlichen Ausreisegrund des Beschwerdeführers oder seiner Mutter zu tun hat bzw. ist dies dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter auch nicht zu entnehmen ist.
Ähnlich verhält es sich mit dem Vorfall, der sich kurze Zeit später ereignet haben soll. Das Haus, in dem die Eltern des Beschwerdeführers eine Eigentumswohnung haben und in dem auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie - nach der Übersiedlung aufgrund des Terroraktes - untergekommen sei, soll von maskierten Männern bzw. "Föderalen" umstellt worden sein und es sei zu einer Schießerei gekommen. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnt hat. Beim Bundesasylamt hat er darüber nichts berichtet, sondern hat nur seine Mutter im Rahmen ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde geschildert, dass es eine Schießerei gegeben habe und sie mit ihren Enkelkindern alleine zu Hause gewesen sei. Dass ihr Sohn in der Nähe gewesen sei, kann ihren Aussagen nicht entnommen werden, vielmehr stellte sie die Situation damals so dar, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung nun, dass die "Föderalen", welche OMON-Uniformen getragen hätten, das Haus eingekreist hätten. Er selbst sei gerade von der Arbeit heimgekommen und habe nicht in das Haus hineingehen dürfen. Zwei oder drei Stunden sei niemand rein oder raus gelassen worden. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage der einvernehmenden Richterin, warum er dies nicht schon früher im Verfahren angegeben habe, er sei noch nie so ruhig und genau wie heute befragt worden (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Mag diese Erklärung noch irgendwie nachvollziehbar sein, so ist aber nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer und seine Mutter folgende widersprüchlichen Angaben getätigt haben. Der Beschwerdeführer schilderte nämlich, dass das gesamte Haus durchsucht worden sei, weil es Informationen gegeben habe, dass sich dort Terroristen aufhielten. Es seien alle Wohnungen durchsucht worden, auch die Wohnung seiner Eltern (vgl. Seite13 des Verhandlungsprotokolls). Folgt man den Aussagen der Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, so hätten die maskierten Männer zwar das ganze Haus vollständig eingekreist und rundherum sei geschossen worden, in der Wohnung der Mutter seien die Männer aber nicht gewesen (vgl. Seite 30 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, sie habe das noch nicht erzählt, das sei ein anderer Vorfall gewesen (vgl. Seite 31 des Verhandlungsprotokolls). Was die Mutter damit gemeint hat blieb jedoch offen; sie blieb eine weitere Erklärung schuldig. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seiner Mutter zeigt daher, dass sie zwar dem Grundgerüst nach eine gleichlautende Geschichte erzählen, sobald es aber an die Schilderung von Details geht, ergeben sich Widersprüche und Ungereimtheiten, die nur den Schluss zulassen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt. Abgesehen davon ist - wie vorhin schon festgehalten - überhaupt nicht erkennbar, was diese "Sonderoperation" mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter zu tun hat. Wie der Beschwerdeführer selbst sagt, seien damals Terroristen gesucht worden, die man im Haus der Eltern vermutet habe. Laut Beschwerdeführer kämen solche "Operationen" bei ihnen häufig vor. Auf die Frage der erkennenden Richterin, was dieser Vorfall mit der Arbeit des Beschwerdeführers - und somit der Fluchtgeschichte - zu tun habe, antwortete der Beschwerdeführer auch nur, dass er und seine Familie aufgrund dieses Vorfalles beschlossen hätten, erneut umzuziehen. Ein Zusammenhang zum Fluchtvorbingen wurde daher - wie bereits beim zuvor geschilderten Terrorakt - nicht geltend gemacht.
Es sind noch weitere zeitliche Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er seine Zusatztätigkeit ungefähr zwei Monate lang ausgeübt habe, das letzte Mal ungefähr Ende März 2013. Da sei ihm gesagt worden, dass die Geschäfte schlecht liefen und seine Tätigkeit beendet sei. Nach ungefähr einer Woche sei er von den maskierten Männern zu Hause überfallen worden. Er glaube, dass das noch im März gewesen sei (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Nach Schilderung des Ablaufes des Vorfalles wurde der Beschwerdeführer noch einmal gefragt, wann das gewesen sei und er gab plötzlich an, dass sei am 20. März gewesen. Auf Vorhalt, er habe aber zuvor angegeben, er habe das letzte Mal Ende März gearbeitet, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei "so ungefähr" Ende März gewesen. Genau könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die weitere Frage, welcher Wochentag das gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer mit einer Gegenfrage: "Woher soll ich das wissen?"
Er könne sich nicht mehr erinnern (vgl. Seite 15f des Verhandlungsprotokolls). Es scheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den fluchtauslösenden Vorfall zeitlich nicht genauer einordnen kann und sich diesbezüglich in widersprüchliche Aussagen verwickelt. Wäre es tatsächlich zu diesem gewalttätigen Überfall von unbekannten Männern und damit zu einem der Sache nach einschneidendem Erlebnis gekommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer ein derartiges - traumatisierendes - Ereignis sicherlich zeitlich genau eingeprägt. Zudem soll sich dieser Vorfall erst im März 2013 ereignet haben, also lediglich ein gutes Jahr vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Hinsichtlich dieses Überfalls sind auch noch weitere Ungereimtheiten nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer schilderte in der Beschwerdeverhandlung, er sei von den unbekannten Männern gestoßen und grob behandelt worden und habe einen Schlag mit einem Gewehr oder Gummiknüppel bekommen, sodass er bewusstlos geworden sei (vgl. Seite 16f des Verhandlungsprotokolls). Der Vorfall habe zwei Stunden gedauert und seine Frau habe ihm erzählt, dass er eine Stunde gebraucht habe, bis er wieder zu sich gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab an, danach nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, sondern gleich mit dem Auto in die Berge zu einem Freund gefahren zu sein. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, stundenlang bewusstlos, dann aber gleich fähig zu sein, mit dem Auto nachts in die Berge zu fahren, erwiderte der Beschwerdeführer, sicher habe er das gekonnt, warum nicht. Er sei Taxifahrer. Auf weiteren Vorhalt, es sei medizinisch schwer nachvollziehbar, dass er nach so einer langen Bewusstlosigkeit diese Tour auf sich nehmen habe können, entgegnete der Beschwerdeführer, wenn man in einem Schockzustand sei, tue man vieles, was nicht nachvollziehbar sei. Normalerweise benötige man für die Strecke eineinhalb bis zwei Stunden, aber im Schockzustand habe er nur eine Stunde gebraucht (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Sich der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens scheinbar bewusstwerdend ergänzte der Beschwerdeführer schließlich, dass er sein Auto woanders gelassen habe und mit einem Taxi weitergefahren sei. Er habe in einer Stunde den Zielort erreicht. Auf Nachfrage, ob er nun selbst mit dem Auto in die Berge gefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner zunächst getätigten Aussage: "Ich bin in die Stadt gefahren, wo die Taxis gestanden sind. Ich habe außerhalb der Stadt gewohnt. Ich musste zuerst den Taxistand erreichen. Ich bin in Richtung der Berge gefahren, hätte jedoch selber nicht hinfahren können, weil ich keine Winterreifen hatte." Diese Antworten zeigen klar, dass der Beschwerdeführer angesichts von für ihn unerwarteten Fragen und dem Vorhalt der Nichtnachvollziehbarkeit seiner Aussagen, die bereits von ihm gegebene Antworten nachträglich abzuändern versucht hat, um sein Vorbringen plausibler erscheinen zu lassen. Dies lässt jedoch sein Vorbringen in keinster Weise glaubhaft erscheinen.
Weiters erzählte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme, wie er zu seiner Zusatztätigkeit gekommen sei. Einer seiner Taxistammkunden namens XXXX habe ihn angeworben. Den tatsächlichen Auftraggeber kenne er nicht bzw. habe er ihn nie zu Gesicht bekommen. Sein Spitzname sei XXXX. In der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer, sein Stammkunde heiße XXXX oder XXXX. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum er sich dabei nicht sicher sei, sagte der Beschwerdeführer, er heiße XXXX. Er wisse deswegen nicht, wie der Stammkunde mit Vornamen heiße, weil sie ihn mit einem Rufnamen genannt haben, nämlich "XXXX" (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer den Namen seines Stammkunden und den Namen des angeblichen Auftraggebers verwechselt bzw. austauscht bzw. plötzlich aus zwei Personen eine Person macht, zeigt wiederum, dass das Vorbringen in den Details extreme Widersprüche aufweist und somit schlecht durchdacht und offenbar lediglich konstruiert wurde. Dem Vorbringen war somit jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen.
Aber selbst wenn man den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben schenkt, und er nach Beendigung seiner Tätigkeit für XXXX oder XXXX oder XXXX tatsächlich von unbekannten Männern aufgesucht und nach seinem Auftraggeber befragt worden sei, so ist daraus - wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat - kein Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableitbar. Der Beschwerdeführer hat nämlich als Verfolgungsgründe die Bedrohung durch kriminelle Elemente behauptet, nämlich durch Konkurrenten seines ehemaligen Auftraggebers bzw. einflussreiche Leute, wobei er dies lediglich vermute. Auch dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist zu entnehmen, dass es sich bei den Angreifern um Privatpersonen gehandelt habe ("Sie waren in zivil und maskiert." Vgl. Seite 32 des Verhandlungsprotokolls). Es ist jedoch nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen, die nicht von Seiten des Staates ausgehen. Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall aber nicht einmal versucht, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen und begründet dies damit, dass er glaube, die Angreifer seien selbst von der Polizei oder einer Behörde. In der Beschwerdeschrift argumentiert der Beschwerdeführer beispielsweise, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er die starke Vermutung habe, dass diese Leute selbst von der Polizei seien und dass Korruption in Dagestan an der Tagesordnung stehe. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweise für seine Vermutung und es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Angreifern um mehr als kriminelle Konkurrenten des Auftraggebers gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer diese kriminellen Handlungen von Privatpersonen aber nicht angezeigt hat und auch sonst nicht versucht hat, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterwerfen, kann er dem russischen Staat auch nicht von vornherein die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit absprechen. Es liegen weiters auch keine Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähig- oder Schutzwilligkeit der Behörden im Herkunftsland des Beschwerdeführers vor. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Behörden bzw. die Polizei zu wenden.
Schließlich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Diesen Fluchtgrund brachte er erstmals in der Beschwerdeschrift vor. Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme beim Bundesasylamt war davon die Rede. Konkret ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, seine Religion auszuüben. Er habe in der Früh in die Kirche gehen und beten wollen, habe sich aber nicht getraut, weil er Repressalien befürchtet habe. Ein Freund, der seinen Namen auf einer Liste der Polizei gesehen habe, habe ihn gewarnt. Der Beschwerdeführer habe gefürchtet, wegen seiner Religion ins Gefängnis zu kommen. Von diesen Problemen habe er bisher noch nicht berichtet, weil er unter großer nervlicher Anspannung gestanden sei. Bereits diese Erklärung überzeugt nicht und muss sich der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nur in der Erstbefragung keine konkrete gegen sich gerichtete individuelle Verfolgungshandlung aus religiösen Gründen vorgebracht, sondern hat in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.07.2013, als er explizit gefragt wurde, ob er wegen seiner Religion Probleme gehabt habe, dies dezidiert verneint.
Selbst wenn er damals unter nervlicher Anspannung gestanden sei und von sich aus vielleicht vergessen hat, diesen Aspekt anzusprechen, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er nach konkreter Frage entsprechend antwortet. In der Beschwerdeverhandlung machte er von sich aus wieder keine Angaben zu einer religiösen Verfolgung. Erst auf konkrete Frage der erkennenden Richterin sagte der Beschwerdeführer, er sei einmal verfolgt worden. In der letzten Zeit hätten Probleme wegen dem Islam begonnen. Er sei ein gläubiger Mensch, er bete und gehe auch in die Moschee. Viele von seinen Mitschülern und Bekannten hätten den Weg des Terrorismus für den Islam gewählt. Man habe den Beschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen und er sei auch deswegen nicht mehr in die Moschee gegangen. Er sei zur Abteilung mitgenommen, dort zusammengeschlagen worden und man habe ihm Fragen gestellt (vgl. Seite 19ff des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt, dass er das heute zum ersten Mal angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es habe ihn niemand danach gefragt. Diese Erklärung widerspricht - wie bereits erörtert - den Tatsachen. Der Beschwerdeführer wurde sehr wohl gefragt. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, woraufhin er plötzlich erwiderte, er habe das nicht erwähnt, weil die religiösen Probleme kein Fluchtgrund gewesen seien. Der Fluchtgrund sei derjenige, den er heute geschildert habe. Derzeit gäbe es überhaupt große religiöse Probleme in seinem Herkunftsland. Er glaube nicht, dass er derzeit seine Religion dort ausüben könne. Dezidiert gefragt, ob er das als Nachfluchtgrund angebe, sagte der Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr wäre das jedenfalls ein großes Problem (vgl. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Vorbringen ist bereits in sich unschlüssig. Einerseits gibt der Beschwerdeführer an, es habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen Fluchtgrund wegen seiner Religion gegeben und erst jetzt, im Falle einer Rückkehr, würde er Probleme haben, seine Religion ausüben zu können, andererseits erwähnt er, dass er zur Abteilung mitgenommen, dort zusammengeschlagen worden sei und man ihm Fragen gestellt habe. Dieser Vorfall sei - wie dem Einvernahmeprotokoll auf Seite 20f zu entnehmen ist - im Jahr 2010 passiert, also lange vor seiner Ausreise, was bedeuten würde, dass bereits vor der Ausreise Probleme wegen seiner Religion vorgelegen seien. Abgesehen von diesen gravierenden Unklarheiten konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung keineswegs glaubhaft machen, dass er als gläubiger Moslem in einer islamischen Teilrepublik der Russischen Föderation Verfolgung aufgrund seiner Religion zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass in seiner Herkunftsregion DAGESTAN der Islam die Mehrheitsreligion sei. Die "Obrigkeit" lasse die Leute aber ihre Religion nicht ausüben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass auch die "Obrigkeit" dem Islam angehöre, aber die Religion der Vorfahren verweigere und alles für Geld mache. Auf Vorhalt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Länderberichten deckten, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, wenn die erkennende Richterin dort ein Jahr leben würde, würde sie es selbst sehen.
Betrachtet man die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem bereits erwähnten Vorfall aus religiösen Gründen im Jahr 2010, so ist auch diese Schilderung nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich um einen Vorfall handelt, der drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation stattgefunden haben soll und somit kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise besteht. Außerdem sind die Aussagen des Beschwerdeführers äußerst wirr. So spricht der Beschwerdeführer zunächst davon, dass er von den "Föderalen" mitgenommen worden sei, dann wiederum von "das Oberhaupt". Im weiteren Verlauf gibt er an, auf die städtische Abteilung der Polizei, Abkürzung ROWD, gebracht worden zu sein, wo er von maskierten OMON-Beamten befragt worden sei. Eine klare Linie ist den Angaben nicht zu entnehmen (vgl. Seite 21f des Verhandlungsprotokolls). Die Verhaftung des Beschwerdeführers sei erfolgt, weil es kurze Zeit vorher einen Terrorakt gegeben habe. Laut Aussage des Beschwerdeführers seien mehrere Personen festgenommen worden. Junge Leute seien zur Explosionsstelle gefahren um nachzusehen und da seien sie verhaftet worden. Nach der Befragung sei er freigekommen und der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, danach wegen des Terroranschlages nicht mehr unter Verdacht gestanden zu sein. Es ist also offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen lediglich aus Routinemaßnahmen - weil sie sich in der Nähe des Anschlagortes aufgehalten haben - festgenommen und befragt worden sind. Eine asylrelevante Verfolgung wegen dieses Terroranschlagen - aus religiösen oder sonstigen Gründen - kann daher nicht erkannt werden.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit auch nicht glaubhaft machen, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt oder an der Ausübung seiner Religion gehindert zu werden - weder in der Vergangenheit, noch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland.
Soweit der Beschwerdeführer - insbesondere in der Beschwerdeschrift - geltend macht, dass die Sicherheitslage in Dagestan prekär und ihm eine Rückkehr daher nicht zumutbar sei, ist dazu auszuführen, dass dem Bundesverwaltungsgericht zwar Berichte bekannt geworden sind, dass nach wie vor terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattfinden. Diese terroristischen Anschläge richten sich aber hauptsächlich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch als nicht glaubhaft zu werten ist, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers als alle anderen Bewohner in Dagestan zu befürchten haben.
Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung somit nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Dagestan einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Dagestan wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund eines Leistenbruches operiert wurde. Wie den vorgelegten medizinischen Befunden zu entnehmen ist, ist die Operation komplikationslos verlaufen und es bedürfe keiner weiteren Behandlung. Der Beschwerdeführer leidet weiters an Polyarthralgie (Gelenksschmerzen) und wurde medikamentös mit Schmerzmittel behandelt. In der Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer - nach seiner gesundheitlichen Situation befragt - an, dass er an Schlaflosigkeit gelitten habe. Er nehme ein Arzneimittel ein und versuche sich zu beruhigen. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer leidet jedenfalls an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Sollte der Beschwerdeführer weitere medizinische Hilfe benötigen, wird ihm diese - den obigen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung folgend - in der Russischen Föderation respektive Dagestan jedenfalls zuteil werden. Den Länderfeststellungen nach ist die medizinische Grundversorgung in Dagestan flächendeckend gewährleistet.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der glaubwürdigen Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu einvernommenen Zeugin, Frau XXXX zufolge dem Beschwerdeführer am 20.09.2013 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 04.10.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, eingeschrieben aufgegeben. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits seit längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 30-jähriger, im Wesentlichen gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der eigenen Angaben zufolge ein Informatikstudium abgeschlossen und als Marktverkäufer und Taxilenker gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr in sein Herkunftsland den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seinen Vater, seine Geschwister, die Ehefrau und drei Kindern sowie weitere Verwandtschaft und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Zu erwähnen ist auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers eine eigene Wohnung besitzen. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei ihnen wohnen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt, hat der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Tante mütterlicherseits, die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, zu der aber aktuell kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht und mit der der Beschwerdeführer auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, hat mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ebenfalls eine gleichlautende, negative Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Mai 2013, somit erst seit knapp eineinhalb Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben sein Vater, seine Geschwister sowie seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie weitere Verwandte. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.
Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeverhandlung an, bisher noch keinen Deutschkurs besucht zu haben und nur ein wenig Deutsch zu sprechen. Es konnte in der Beschwerdeverhandlung auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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