BVwG W215 2000935-1

W215 2000935-1Federal Administrative CourtSep 26, 2014

Regest

Anfechtungsgegenstand, Ausreiseverpflichtung, Informationspflicht,<br/>parlamentarische Materialien, Richtlinienkonformität

Full text

BVwG W215 2000935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.2000935.1.00

Spruch

W215 2000935-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014, im Verfahren zur Zahl

IFA - 420394510, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 12.04.2012 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen und Heilung eines Verfahrensmangels bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein.

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.04.2012 wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.03.2013, Zahl XXXX, in Spruchpunkt I. gemäß § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels und in Spruchpunkt II. gemäß

§ 19 Abs. 8 iVm Abs. 9 leg. cit bezüglich der Heilung des Verfahrensmangels abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde ein Antrag vom 10.12.2012 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.03.2013, Zahl

XXXX, wurde fristgerecht Berufung beim Bundesministerium für Inneres erhoben.

Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gemäß § 41a Abs. 9 NAG)" wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.09.2013, Zahl XXXX, gemäß

§ 19 Abs. 2 NAG zurückgewiesen. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass auf Grund eines anhängigen Berufungsverfahrens beim Bundesministerium für Inneres das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens gemäß § 19 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 05.11.2013, Zahl XXXX, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.03.2013, Zahl XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2013 die am 12.04.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingebrachten Anträge zurückgezogen habe, somit keine Anträge mehr auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf Heilung eines Verfahrensmangels, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Aus diesem Grund sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.03.2013 ersatzlos zu beheben gewesen.

1.2. Am 05.02.2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers und seines Vaters vom 30.01.2014 ein. Darin erhoben der Beschwerdeführer und sein Vater gegen den "... Bescheid vom 15.1.2014, [...] IFA-4203 4510 ..." (Anmerkung: wörtliches Zitat, Schreibfehler im Original Beschwerde Seite 02) Beschwerde.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers "Informationen über die Verpflichtung zur Ausreise" eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und eine Ausreiseverpflichtung behaupten würde. Weiters wird wörtlich ausgeführt: "Sie in drohende zwangsweise Abschiebung und Sicherungsmittel an und haben damit normativen und belastenden Charakter." (Anmerkung: Schreibfehler im Original Beschwerde Seite 02), weshalb die Beschwerde zulässig sei.

Zu den Beschwerdegründen wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Vater seit nunmehr über acht bzw. sechs Jahren unbescholten in Österreich lebten und nach Art. 8 EMRK aufenthaltsberechtigt seien. Dort wo der Beschwerdeführer und sein Vater hergekommen seien, könnten sie aus gutem Grund nicht mehr zurück. Dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie seien von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bereits Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer und sein Vater würden mit dieser Familie im Verband leben und daher sei auch ihnen ein Aufenthaltstitel zu erteilen und die "Deportation" (Anmerkung: wörtliches Zitat, Beschwerde Seite 02) unzulässig.

Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten am 12.04.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu XXXX und [...] jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher jeweils mit Bescheid vom 01.03.2013 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten dagegen Berufung an die Bundesministerin für Inneres erhoben. Diese habe mit Bescheiden vom 05.11.2013, XXXX, im Verfahren des Beschwerdeführers und seines Vaters den "Einberufungen stattgegeben und die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgehoben." (Anmerkung: wörtliches Zitat, Schreibfehler im Original Beschwerde Seite 03).

Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten am 01.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX vorgesprochen und dort Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe mit Bescheiden vom 01.08.2013,XXXX, ausgesprochen, dass von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und als gelinderes Mittel die Auflage erteilt werde, sich jeden Montag, Mittwoch und Freitag bei der Polizeidirektion XXXX zu melden. Diesen Aufträgen seien der Beschwerdeführer und sein Vater immer nachgekommen, weshalb die Androhung von Schubhaft oder einem weiteren gelinderen Mittel rechtswidrig sei. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX sei also ersichtlich davon ausgegangen, dass weder Sicherungsbedarf noch die Notwendigkeit einer Abschiebung vor Klärung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers und seines Vaters bestehe. Sie habe auch erklärt, dass den Beschwerdeführern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ein Durchsetzungsaufschub gewährt werde und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt würden. Seit Erteilung von Aufenthaltstiteln bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX im April 2012 seien bald zwei Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer und sein Vater nichts hätten zu Schulden kommen lassen. Die Bundesministerin für Inneres habe erst vor kurzem die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels aufgehoben. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe über die Anträge des Beschwerdeführers und seines Vaters vom 01.08.2013 inhaltlich nicht entschieden, sondern diese mit Bescheiden vom 27.09.2013, XXXX, wegen der damals noch anhängigen Berufungsverfahren gegen die Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX zurückgewiesen. Nachdem die Bundesministerin für Inneres die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgehoben habe, werde sie bzw. das nunmehr zuständige "BVwG" (Anmerkung: wörtliches Zitat Beschwerde Seite 04, gemeint wohl: LVwG XXXX) auch den anhängigen Beschwerden gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX stattgeben müssen und werde dann inhaltlich über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers und seines Vaters zu entscheiden sein.

Danach folgten Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Ausreise und es wurde aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2013, Zahl 2012/22/0110, zum Thema Neubeurteilung durch die Niederlassungsbehörde selbst nach rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof zitiert. Die Aufforderung zur Ausreise mit Androhung von Zwangsmitteln aufgrund einer zwei Jahre alten Ausweisungsentscheidung bei erst kürzlich erfolgter Aufhebung der Bescheide über die Verweigerung von Aufenthaltstiteln und einem anhängigen Beschwerdeverfahren sei daher rechtswidrig.

Anschließend erfolgen Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Danach beantragen der Beschwerdeführer und sein Vater beim Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; in eventu im Sinne einer einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt werden dürften; eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den jeweils angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit

E-Mail vom 18.03.2014 auf, zur Behauptung des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde, wonach es sich beim dem Schreiben "Information über die Verpflichtung zu Ausreise" vom 15.01.2014 um einen Bescheid handeln solle, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Noch am selben Tag langt eine schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, per E-Mail, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dieser geht zusammengefasst hervor, dass es sich um ein Standardinformationsblatt handle, das dem Beschwerdeführer und seinem Vater nur deshalb noch einmal zugestellt worden sei, um den beiden ehemaligen Antragstellern zu verdeutlichen, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten würden und nach wie vor zur Ausreise verpflichtet seien. Das habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund des Behördenwechsels für angemessen gehalten. Eine diesbezügliche Information durch die damals zuständige Bezirkshauptmannschaft sei den Beschwerdeführern schon zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden. Auch habe die Information den Zweck, die ehemaligen Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Agenden nunmehr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wahrgenommen würden. Keinesfalls sei durch diese Information ein konstitutiver Rechtsakt gesetzt, sondern vielmehr auf eine bestehende Verpflichtung verwiesen worden. Keinesfalls liege hier ein Bescheid vor, und es sei nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar, warum dessen Standardinformationsblatt in diesem Fall Bescheidqualität zukommen solle. Es bestehe beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Überzeugung, dass die Eingabe einzig und allein dazu diene, das Verfahren zu verzögern und Zeit zu gewinnen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014 wurden dem Beschwerdeführer und seinem Vater im Rahmen des Parteiengehörs Kopien der E-Mails des Bundesverwaltungsgerichtes und der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beide vom 18.03.2014, übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 16.06.2014, Zahl

XXXX, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.09.2013, Zahl XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft XXXX zurückverwiesen. Begründend wurde im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX zusammengefasst ausgeführt, dass der ursprüngliche Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung rechtens gewesen sei, allerdings nach Erlassung des Bescheides durch die Zurücknahme der bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 12.04.2012 gestellten Anträge des Beschwerdeführers u.a. auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß

§ 43 Abs. 3 NAG und des in Folge erlassenen Bescheides des Bundesministeriums für Inneres vom 05.11.2013 eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt nunmehr ein anderer sei als jener, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorgelegen habe, sei der neue Sachverhalt durch geeignete Erhebungen festzustellen und darüber mit Bescheid abzusprechen.

Am 25.07.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers und seines Vaters vom 24.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wir darin vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auszugsweise das in der Beschwerde vom 30.01.2014 erstattete Vorbringen wiederholt und zudem ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht XXXX mit "Bescheid" vom "13.06.2014" (Anmerkung: wörtliches Zitat Stellungnahme Seite 03, gemeint wohl: Beschluss vom 16.06.2014) die Zurückweisungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgehoben und der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine neuerliche Entscheidung in der Sache aufgetragen habe. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe den Beschwerdeführer und seinen Vater mit Vorhalten vom 26.06.2014 aufgefordert, die persönlichen, privaten und familiären Interessen und Lebensverhältnisse im Sinne des Artikels 8 EMRK vorzulegen und entsprechend zu dokumentieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung behördlicher Erledigungen nicht auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt an. Erledigungen mit normativem Charakter seien immer als Bescheide anzusehen, unabhängig von der Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Eine behördliche Erledigung sei auch vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes zu sehen. Weiters wird wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler und Satzzeichen im Original): "Wenn die Behörde über bestimmte Sachverhalte oder Anträge zu entscheiden hatte, dann muss diese Verpflichtung in die Beurteilung ihrer jeweiligen Rechtsakte mit einfließen. Nach Artikel 13 der Richtlinie muss für jede Irregularität eines Verfahrens ein Rechtsbehelf eingeräumt sein. Ein ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hinausgegebenes Dokument über eine Ausreiseverpflichtung muss daher nach Artikel 13 der Richtlinie anfechtbar sein. Da die Rückführungsrichtlinie über weite Strecken nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist, ist sie in diesen Bereichen jeweils unmittelbar anwendbar, weil sie konkret genug und ihrer Natur nach geeignet ist, den einzelnen Rechte zu gewähren.

3 Zur Stellungnahme des BFA XXXX (Anmerkung: gemeint wohl: [Regionaldirektion] XXXX)

Angesichts des oben dargestellten Sachverhaltes ist offenkundig, dass das BFA zu seinem Einschreiten überhaupt nicht berechtigt war, weil es unzuständig war, ist doch die Zuständigkeit fraglos bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX verblieben (sh. die oben erwähnten Vorhalte vom 26.6.2014). Zentrale Aktenwidrigkeit begründet die Behauptung des BFA, es handle es sich bei den Beschwerdeführern um " ehemalige Antragsteller", obwohl derart rechtskräftig ausgesprochen ist, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX sich um die bei ihr anhängige Anträge inhaltlich zu kümmern hat. Das BFA ist also unzuständig, verkennt das bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängige Verfahren, in dem die Bezirkshauptmannschaft XXXX ausdrücklich die Ausreisefrist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln verlängert hat. Seine Vorgangweise ergab sich rite aus Artikel 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie. Den Beschwerdeführern wurde also eine Frist zur freiwilligen Ausreise in Form einer aufschiebenden Befristung gewährt, und ist diese Befristung bis dato nicht abgelaufen, weil der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX nach ausständig ist.

4 Zum normativen Charakter des angefochtenen Rechtsakts

Die angefochtenen Rechtsakte, die sogenannten Informationsblätter, sind den Beschwerdeführern trotz Vertretung persönlich zugestellt worden. Die Behörde wusste, dass die Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten sind und daher normale Zustellungen im Regelfall an die Rechtsvertretung zu ergehen haben. Auch die Beschwerdeführer mussten die angefochtenen Rechtsakte als speziell normativ ansehen, dass sie ja wussten, dass die normale Behördenpost in diesem Fall an die Rechtsvertretung zu gehen habe. Schon aufgrund der entsprechend pompös inszenierten persönlichen Zustellung mussten die Beschwerdeführer daher einen normativen Rechtsakt erkennen. Hinzu kommt, dass die Behörde aufgrund der aufrechten Antragstellung zu einer Entscheidung verpflichtet war, die somit ausständig war. Die Beschwerdeführer mussten also zunächst annehmen, dass es sich bei den angefochten Rechtsakten um die Erledigung dieser Anträge handelt. Die angefochtenen Rechtsakte enthielten auch Aussagen, die einem vorher erteilten Bescheid, nämlich der Bewilligung des Zuwartens mit der Ausreise bis zur Entscheidung über die Aufenthaltstitel, diametral widersprachen. In dem Informationsblatt kann daher nur ein konträrer Rechtsakt gesehen werden, in dem ein Ausreiseaufschub im Sinne des Artikel 7 der Rückführungsrichtlinie verweigert wird. Schon der ganze verfahrensrechtliche Hintergrund, die Widersprüche der angefochtenen Rechtsakte mit dem erteilten Ausreiseaufschub machten diese Erledigung daher zu normativen, die auch nach Artikel 13 der Richtlinie anfechtbar sein muss. Die angefochtenen Rechtsakte waren insofern aktenwidrig, als sie eine Ausreiseverpflichtung behaupteten, die gar nicht bestanden hat. Sie behaupteten auch aktenwidrig eine Möglichkeit der Erzwingung der Abschiebung, obwohl ein Aufschub gewährt war. Es wird daher weiterhin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [VwGVG]).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46) hinzuweisen.

Darüber hinaus hat das Bundesamt den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein vom Bundesamt festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat das Bundesamt den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß

§ 34 BFA-VG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren

(§ 58 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen (§ 58 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).

Gemäß ErläutRV (BGBl. I Nr. 38/2011) trifft § 58 Bestimmungen über die Informationspflichten, die der Behörde gegenüber dem Fremden obliegen. In Abs. 3 wird normiert, dass vorgesehene Informationsplichten durch geeignete Art und Weise dem Fremden zur Kenntnis zu bringen sind. Geeignet ist insbesondere auch ein Formblatt, wenn es in einer dem Fremden verständlichen Sprache geschrieben ist.

Laut ErläutRV (BGBl. I Nr. 122/2009) zu § 67 alt wird im damaligen Abs. 3 eine Informationspflicht für die Behörde normiert. Diese Information entfaltet im Hinblick auf die Bestimmungen des FPG keine normative Wirkung, sondern stellt vielmehr eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12a Abs. 3 AsylG dar.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 06.10.2010, Zahl 2008/19/0527, aus, dass für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend ist; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 21.03.2007, Zahl 2004/05/0240, mit weiteren Nachweisen, und vom 04.02.2009, Zahl 2008/12/0059). Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität inne wohnt. Ob eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, inhaltlich dennoch als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa VfSlg 13.723 mwN).

Wie aus der vom Beschwerdeführer bekämpften Information über die Verpflichtung zur Ausreise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014 hervorgeht, handelt es sich um ein zweiseitiges (Anmerkung: wobei die zweite Seite die russische Übersetzung der ersten Seite darstellt) Informationsblatt "gemäß § 58 FPG" (Anmerkung: wörtliches Zitat), in welchem der Beschwerdeführer zusammengefasst "nochmals" (Anmerkung: wörtliches Zitat) auf seine "Ausreiseverpflichtung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) "hingewiesen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) wird. Der Beschwerdeführer wird zudem darüber "informiert" (Anmerkung: wörtliches Zitat), dass seine Ausreise erzwungen und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden "können" (Anmerkung: wörtliches Zitat).

Der Behauptung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es sich bei der schriftlichen Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014 um einen "Bescheid" (Anmerkung: wörtliches Zitat Beschwerde Seite 02) vom 15.01.2014, "IFA-4203 4510" (Anmerkung: wörtliches Zitat Beschwerde Seite 02, gemeint wohl: IFA-420394510), handeln soll, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut des Textes des Schreibens geht zweifelsfrei hervor, dass es sich um ein Informationsschreiben gemäß § 58 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, handelt. Weder war es Absicht des Gesetzgebers, dass Informationen gemäß § 58 Abs. 1 und 3 FPG normative Wirkung entfalten (siehe dazu weiter oben ErläutRV BGBl. I Nr. 122/2009), noch ist Derartiges dem Informationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Zudem weist die Information weder die formalen (z.B. Bezeichnung), noch die nötigen materiellen Voraussetzungen (z.B. Wille des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine bindende Regelung zu erlassen) auf, um davon ausgehen zu können, dass es sich um einen Bescheid handeln könnte.

In der Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 wird unter anderem wörtlich ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "...Auch die Beschwerdeführer mussten die angefochtenen Rechtsakte als speziell normativ ansehen, dass sie ja wussten, dass die normale Behördenpost in diesem Fall an die Rechtsvertretung zu gehen habe. Schon aufgrund der entsprechend pompös inszenierten persönlichen Zustellung mussten die Beschwerdeführer daher einen normativen Rechtsakt erkennen. ..."

(Stellungnahme vom 24.07.2014 Seite 05). Bei dieser Behauptung wird offensichtlich übersehen, dass die Form der Zustellung kein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Art einer Erledigung darstellt. Eine derartige, bloß allgemein in den Raum gestellte, Behauptung entspricht weder der juristischen Lehre in Österreich, noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

In der Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 wird zudem unter anderem wörtlich ausgeführt: "...Nach

Artikel 13 der Richtlinie muss für jede Irregularität eines Verfahrens ein Rechtsbehelf eingeräumt sein. Ein ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hinausgegebenes Dokument über eine Ausreiseverpflichtung muss daher nach Artikel 13 der Richtlinie anfechtbar sein. ..." (Stellungnahme vom 24.07.2014 Seite 03).

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, L 2008/348, 98 (Rückführungsrichtlinie), ergehen Rückkehrentscheidungen sowie - gegebenenfalls - Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. Die Information über die Gründe kann begrenzt werden, wenn nach einzelstaatlichem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie haben die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach

Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist

(Art. 13 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie).

Aus dem Wortlaut der Art. 12 Abs. 1 iVm 13 Abs. 1 und 2 Rückführungsrichtlinie geht zweifelsfrei hervor, dass sich die Möglichkeit der Anfechtung auf Rückkehrentscheidungen, somit normative Entscheidungen (z.B. Bescheide), bezieht. Da es sich, wie oben bereits ausgeführt, beim Informationsblatt nicht um eine normative Entscheidung handelt, umso weniger gar um eine konkrete Rückkehrentscheidung, konnte den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.07.2014 nicht gefolgt werden.

Die Beschwerde richtet sich, da im vorliegenden Fall durch Übermittlung des Informationsblattes an den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Bescheid erlassen oder eine rechtswirksame Entscheidung getroffen wurde, gegen eine bloße Information, die mangels gesetzlicher Grundlage kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für gegenständliche Beschwerde und sohin als unzulässig zurückzuweisen ist.

Da kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, war auch nicht weiter darauf einzugehen, dass mangels rechtlicher Grundlage der Beschwerde im konkreten Fall weder aufschiebende Wirkung zuerkannt werden konnte noch einstweilige Anordnungen zu treffen waren.

Nachdem die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß

§ 24 Abs. 2 Z1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Im vorliegenden Fall konnte von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012

(BFA-VG), abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass sich die Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht, wie in der Beschwerde behauptet, gegen einen Bescheid richtet. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen treffen § 58. Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 und Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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