W213 2009929-1•BVwG W213 2009929-1
W213 2009929-1Federal Administrative CourtSep 26, 2014
Bescheidfähigkeit, Bezüge - Nachzahlung, Entlassung, Verwaltungsweg,<br/>Verzugszinsen, Zurückweisung
W 213 2009929-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef SAILER, 2460 Bruck/Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen den Bescheid der Landespolizeikommando Niederösterreich vom 21.2.2011, GZ. 8000/30176/2009/PA-OZ7, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Verzugszinsen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Polizeibeamter des Ruhestandes. Mit Schreiben vom 7.5.2009 beantragte er beim Landespolizeikommando für Niederösterreich die Verzinsung seiner Bezüge von 03/2007 bis 04/2009 mit 4%. Seine Bezüge waren nach der am 21.2.2007 rechtskräftig gewordenen Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z.4 BDG) eingestellt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2008, GZ. 2007/09/0136, wurde der entsprechende Bescheid der Disziplinaroberkommission wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Dem BF wurden daher die Bezüge für den Zeitraum 03/2007 bis einschließlich 05/2009 nachträglich ausbezahlt.
In dem sich daran anschließenden Schriftverkehr beantragte der BF - gestützt auf § 49a ASGG - mehrmals zuzüglich zu den ihm nachträglich ausbezahlten Bezügen für den Zeitraum 03/2007 bis 05/2009 auch Verzugszinsen im Ausmaß von 8% zu bezahlen. Mit Schreiben vom 24.08.2010 beantragte der BF die bescheidmäßige Absprache über die von ihm mit Schreiben vom 14.06.2010 beantragten 4% Verzugszinsen (gestaffelt) wegen verspäteter Gehaltsauszahlung im Zeitraum März 2007 bis Mai 2009.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihr Antrag vom 24. August 2010, in welchem Sie auf Zuspruch von 4% Verzugszinsen (gestaffelt) für die verspäteten Gehaltsauszahlungen im Zeitraum März 2007 bis Mai 2009 und negativenfalls um bescheidmäßige Absprache ersuchen, wird gemäß § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 in Verbindung mit § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - ausgeführt, dass weder im Gehaltsgesetz 1956 noch im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen enthalten sei. Mangels materiell-rechtlicher Grundlage sei daher der Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und beantragte die Zuerkennung die Zuerkennung der von ihm begehrten gestaffelten Verzugszinsen in Höhe von 4% für den Zeitraum März 2007 bis Mai 2009. In der Begründung führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass sein Anspruch auf Verzugszinsen auf einer analogen Anwendung der §§ 1333 f ABGB beruhe. Diese Analogie sei zulässig, da das Fehlen einschlägiger Bestimmungen im Besoldungsrecht eine planwidrige Unvollkommenheit des positiven Rechts darstelle. Auch eine analoge Anwendung des § 49a ASGG werde zu prüfen sein. Der Auffassung der belangten Behörde, dass ihm keine Parteistellung zustehe, könne nicht gefolgt werden, da erst im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens zu klären sei, ob der behauptete Rechtsanspruch gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer (BF) ist Polizeibeamter des Ruhestandes. Seine Bezüge waren nach der am 21.2.2007 rechtskräftig gewordenen Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z.4 BDG) eingestellt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2008, GZ. 2007/09/0136, wurde der entsprechende Bescheid der Disziplinaroberkommission wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Dem BF wurden daher die Bezüge für den Zeitraum 03/2007 bis einschließlich 05/2009 nachträglich ausbezahlt. Mit Schreiben vom 24.8.2010 beantragte er beim Landespolizeikommando für Niederösterreich die Verzinsung seiner Bezüge von 03/2007 bis 05/2009 mit 4%.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A)
Im vorliegenden Fall begehrt der BF Verzugszinsen, da seine Bezüge für den Zeitraum 03/2007 bis 05/2009 erst nachträglich angewiesen wurden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.10.2008, GZ. 2007/09/0136, den Bescheid der Disziplinaroberkommission womit die Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z.4 BDG) des BF ausgesprochen war, aufgehoben hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden könne. Damit handle es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache, weshalb ein Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zurückzuweisen sei (vgl. VwGH, 29.06.2011, GZ. 2010/12/0113 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen des BF ins Leere.
Die Beschwerde war daher spruchgmäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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