BVwG W133 2008704-1

W133 2008704-1Federal Administrative CourtSep 26, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W133 2008704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2008704.1.00

Spruch

W133 2008704-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.05.2014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2012 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Dies erfolgte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine im Jänner 2012 erfolgte Herzschrittmacher-Implantation.

Nach erfolgter medizinischer Begutachtung durch einen Facharzt für Innere Medizin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2012 festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert (vH) betrage und der Beschwerdeführer ab 22.02.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In dem, dem damaligen Verfahren zu Grunde liegenden Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Leidenszustände: 1. "Sklerotische Aortenklappenstenose bei bicuspider Aortenklappe/Unterer Rahmensatz, da derzeit kompensiert" der Positionsnummer 05.06.03 der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein (Einzel)Grad der Behinderung von 50 vH eingeschätzt sowie

2. "Zustand nach Schrittmacherimplantation/Oberer Rahmensatz, da mechanische Irritation" der Positionsnummer g.Z. 05.05.01 der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein (Einzel) Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50vH bewertet und eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers für März 2014 empfohlen, da eine Besserung möglich sei.

Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde nunmehr mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2014 eine amtswegige Nachuntersuchung des Beschwerdeführers zur Nachprüfung des Grades der Behinderung in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2014 untersucht und neuerlich medizinisch begutachtet. Im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Notarztes vom 17.03.2014 wurden - nach Anführung der Anamnese und Erstellung eines Untersuchungsbefundes - die Leidenszustände wie folgt zugeordnet:

" 1. Sklerotische Aortenklappenstenose bei

bicuspider Aortenklappe Pos.Nr. 05.06.02 GdB 40%

Oberer Rahmensatz, da Stenose mittleren Grades, unter Berücksichtigung des konservativen Therapieregimes.

2. Zustand nach Schrittmacherimplantation Pos.Nr. g.Z.05.05.01 GdB 20%

oberer Rahmensatz, da mechanische Irritation, unter Berücksichtigung der guten Messwerte und der guten Überleitung."

Es wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 40 vH eingeschätzt. Die Herabstufung wurde damit begründet, dass eine dokumentierte Stabilität im Krankheitsverlauf betreffend Leiden 1 vorliege. Insgesamt sei eine maßgebliche Verbesserung im Gesamtgrad der Behinderung eingetreten. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Untersuchte sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Im Rahmen des dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung nicht einverstanden und führte aus, er habe dem untersuchenden Arzt seinen Befund von 2013 für den Akt überlassen, in welchem ersichtlich sei, dass sich sein Zustand leicht verschlechtert habe. Er lege der Stellungnahme nun auch einen aktuellen Ambulanzbefund bei. Die derzeit diagnostizierte mittelgradige Aortenstenose nähere sich in kürzeren Abständen einer hochgradigen Aortenstenose an. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Jahren mit einer Herzklappenoperation rechnen müsse, was ihn psychisch belaste. Er ersuche daher, nochmals seinen Gesamtgrad der Behinderung zu überprüfen und ihm zumindest 50% zu gewähren.

Diese Einwendungen und der vorgelegte Befund vom 15.04.2014 wurden seitens der belangten Behörde einer neuerlichen ärztlichen Prüfung unterzogen. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29.04.2014 des Arztes für Allgemeinmedizin und Notarztes wurde ausgeführt, dass die Einstufung zum Untersuchungszeitpunkt auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befundlage erfolgt sei, demnach habe ursprünglich eine mittelgradige Aortenstenose mit max. Gradient von 80 mm Hg und mittlerem Gradient von 46 mm Hg. bestanden. In weiterer Folge und im Verlauf der Therapiemaßnahmen habe dann im März 2014 ein max. Gradient von 50 mm Hg und ein mittlerer Gradient von 28 mm Hg bestanden. Die Einstufung laut geltenden Richtlinien sei im Einklang mit denselben erfolgt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei nachweislich eine Stabilität im Krankheitsverlauf eingetreten. Die nun nachgereichten Befunde zeigten eine mittelgradige Aortenstenose mit geringer Zunahme des max. Gradient von 50 auf 54 mm Hg bei gleichzeitig guter Linksventrikelfunktion und Klappenöffnungsfläche von 1cm2. Eine OP sei nicht durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für einen GdB von 50% lägen daher insofern - auch unter Berücksichtigung der neuen Befunde - nicht vor, als die Klappenöffnungsfläche nicht kleiner als 0,75 cm2 und der max. Druckgradient nicht größer als 60 mm Hg sei. Insgesamt erfolge daher keine Änderung im Gutachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, da der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 vH betrage.

Mit Schreiben vom 03.06.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV Wien, NÖ und Bgld., die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers maßgeblich verbessert habe. Dabei werde aber verkannt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine Aortenstenose bestehe und diese wieder zunehme. Weiters liege auch keine Stabilität im Krankheitsverkauf vor. "Beweis: Nachzureichende Befunde, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin." Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 vH betrage.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.06.2014, eingelangt am 13.06.2014, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.02.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad seiner Behinderung 50 vH beträgt.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Notarztes vom 17.03.2014, in welchem dieser zur Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 vH gelangte. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige ordnete den Leidenszustand 1. "Sklerotische Aortenklappenstenose bei bicuspider Aortenklappe" der Positionsnummer 05.06.02 zu und schätzte diesen mit einem Grad der Behinderung von nunmehr 40vH. ein. Als weiterer Leidenszustand wurde - gleichbleibend zur Einschätzung im Vergleichsgutachten - unter Nr. 2 ein "Zustand nach Schrittmacherimplantation" festgestellt, der Positionsnummer (gleichzuhaltend) 05.05.01 zugeordnet und mit einem (Einzel) Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt. Sowohl im Gutachten als auch insbesondere in der oben wiedergegebenen, auf Grund der Einwendungen eingeholten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 29.04.2014 führte der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Herabstufung aufgrund der dokumentierten Stabilität im Krankheitsverlauf betreffend Leiden 1 erfolgt sei und nimmt diesbezüglich bereits im Gutachten auf das - im Beschwerdefall relevante - Ausmaß der Aortenstenose Bezug.

Dieses wird in der gutachtlichen Stellungnahme vom 29.04.2014 noch näher ausgeführt und nachvollziehbar begründet. Der Gutachter führt aus, die Einstufung sei zum Untersuchungszeitpunkt auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befundlage erfolgt; demnach habe ursprünglich eine mittelgradige Aortenstenose mit max. Gradient von 80 mm Hg und mittlerem Gradient von 46 mm Hg. bestanden. In weiterer Folge und im Verlauf der Therapiemaßnahmen habe dann im März 2014 ein max. Gradient von 50 mm Hg und ein mittlerer Gradient von 28 mm Hg bestanden. Die Einstufung laut geltenden Richtlinien sei im Einklang mit denselben erfolgt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei nachweislich eine Stabilität im Krankheitsverlauf eingetreten. Die nun nachgereichten Befunde zeigten eine mittelgradige Aortenstenose mit geringer Zunahme des max. Gradient von 50 auf 54 mm Hg bei gleichzeitig guter Linksventrikelfunktion und Klappenöffnungsfläche von 1cm2. Eine OP sei nicht durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für einen GdB von 50% lägen daher insofern - auch unter Berücksichtigung der neuen Befunde - nicht vor, als die Klappenöffnungsfläche nicht kleiner als 0,75 cm2 und der max. Druckgradient nicht größer als 60 mm Hg sei.

Diese Ausführungen des Gutachters und die daran anknüpfende Zuordnung dieses Leidenszustandes stimmen mit den vorgelegten Befunden und mit der Einschätzungsverordnung überein. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Gutachter nahm auch zu allen vorgelegten Befunden, zu den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten sowie zum Vergleichsgutachten in nachvollziehbarer Weise Stellung. Es wurden im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren Befunde oder ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Aus dem Sachverständigengutachten vom 17.03.2014 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, sodass sich die Einholung eines weiteren innerfachärztlichen Gutachtens - wie dies in der Beschwerde beantragt wurde - erübrigte.

Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 17.03.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Im gegenständlichen Fall wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 22.02.2012, und somit nach dem 01.09.2010 gestellt. Der Beschwerdefall ist somit kein Übergangsfall im Sinne des § 27 BEinstG. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, wonach u.a. bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, die ab dem 1. September 2010 bei der belangten Behörde eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des BGBl. I Nr. 81/2010, 770 d. B. XXIV. GP, S. 2).

Aus diesem Grund war auch im nunmehrigen, amtswegig am 19.02.2014, durch den Auftrag der belangten Behörde zur amtswegigen Nachuntersuchung des Beschwerdeführers zwecks Nachprüfung des Grades der Behinderung eingeleiteten Verfahren der Grad der Behinderung - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, einzuschätzen.

Dem bereits seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.03.2014 sowie der gutachtlichen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin und Notarztes vom 29.04.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 40 vH.

Das vorliegende Gutachten vom 17.03.2014 und die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 29.04.2014 sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten betreffend die, damals noch höhere Einschätzung des Grades der Behinderung vom 28.03.2012 Stellung.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine neuen Befunde oder Gutachten vor.

Dem Einwand in der Beschwerde, die Aortenstenose sei unrichtig eingeschätzt worden, ist entgegen zu halten, dass die Zuordnung des Gutachters nach der Einschätzungsverordnung korrekt erfolgte: Die betreffend das in der Beschwerde relevierte Leiden 1 betreffende Funktionseinschränkung wurde zu Recht der Positionsnummer 05.06.02 "Aortenklappenstenose mittleren Grades" zugeordnet. Die Begründung dafür enthielt bereits das Gutachten und begründete der Gutachter insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.04.2014 näher, indem er ausführte, dass die Voraussetzungen für einen GdB von 50% insofern nicht vorlägen - auch unter Berücksichtigung der neuen Befunde -, als die Klappenöffnungsfläche nicht kleiner als 0,75 cm2 und der max. Druckgradient nicht größer als 60 mm Hg sei.

Diese Werte decken sich sowohl mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren zuletzt vorgelegten Befunden (Echokardiographiebefund vom 15.04.2014) als auch mit dem Wortlaut der Einschätzungsverordnung, wonach eine Aortenklappenstenose schweren Grades, wie dies der Beschwerdeführer begehrt, eine Klappenöffnungsfläche kleiner als 0,75 cm2 und einen maximalen Druckgradient größer als 60 mm Hg voraussetzen würde und diese Voraussetzungen im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt eben gerade nicht gegeben sind. Dies wurde vom Gutachter auch nachvollziehbar dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, erübrigte sich aus diesem Grund auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Leidens 2 ist festzuhalten, dass dessen Einschätzung im Rahmen der Beschwerde nicht beanstandet wurde und seitens des Gutachters auch keine Veränderungen der diesbezüglichen Einschätzung gegenüber dem, dem rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde liegenden Vorgutachten vorgenommen wurden. Auch in diesem Punkt ist das Gutachten nicht zu beanstanden und wird daher der gutachterlichen Einschätzung gefolgt.

Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Stenose werde zunehmen und sein Krankheitszustand werde sich verschlechtern, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2002, Zl. 2001/11/0404). Es ist keine Prognose zu treffen, wie und unter welchen Umständen sich ein Leiden entwickeln könnte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes, welche der Beschwerdeführer befürchtet, die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. 11.1992, Zl. 92/09/0213).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz des Antrages im Rahmen der Beschwerde nicht entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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