BVwG W133 2003220-1

W133 2003220-1Federal Administrative CourtSep 26, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W133 2003220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2003220.1.00

Spruch

W133 2003220-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.10.2013, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 20.08.2013 50 vH.

Der Beschwerdeführer gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 09.07.2012, eingelangt am 19.07.2013, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Nach erfolgter medizinischer Begutachtung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2012 festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 von Hundert (vH) betrage und der Beschwerdeführer ab 10.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Im zu Grunde liegenden medizinischen Fachgutachten wurde eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers für September 2013 empfohlen, da eine Besserung durch Rehabilitation erreichbar sei. Der Beschwerdeführer hatte zuvor am 12.03.2012 einen beidseitigen Kleinhirninsult erlitten.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 86, 254, 256 und 261 ASVG sowie §§ 6 und 15 Allgemeines Pensionsgesetz eine vorübergehende, befristete Berufsunfähigkeitspension bis zum 28.02.2015 zuerkannt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung am 20.08.2013 neuerlich medizinisch begutachtet. Im Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.08.2013 wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.08.2013 beim Beschwerdeführer die Leidensposition "Cerebelläre Ataxie, Unterer Rahmensatz, da Restsymptomatik nach beidseitigem Insult, antikoaguliert" der Positionsnummer 04.01.02 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 50vH eingeschätzt. Weitere Leidenszustände wurden nicht angeführt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH eingeschätzt. Als Begründung für die Herabstufung im Vergleich zum Vorgutachten wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung und eine Streichung der Gehbehinderung und der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel erfolgt sei, da Hilfsmittel nicht mehr überwiegend erforderlich seien und ein dementsprechendes Ausmaß der Gangbildstörung nicht mehr objektiviert werden habe können. Der Leidenszustand wurde als Dauerzustand erachtet und keine Nachbegutachtung angeführt.

Im Rahmen des dem Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung nicht einverstanden und legte einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie datiert vom 10.10.2013 vor. Darin wird ausgeführt, dass insgesamt eine geringgradige Besserung eingetreten sei. Der Patient benötige aber unverändert weiterhin den Rollator. Weiters legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin datiert vom 14.10.2013 vor, worin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kleinhirnläsion große Probleme mit seinem Gleichgewicht und der Koordination seiner Beine habe. Außerdem bereite ihm das Gehen von längeren Wegstrecken noch sehr große Schwierigkeiten. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dieser Umstand wesentlich ändern werde. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Ärztin nehme an, dass der Patient nicht arbeitsfähig sei. Sie ersuche um eine neuerliche Begutachtung.

Dieser Befund wurde seitens der belangten Behörde einer neuerlichen ärztlichen Prüfung unterzogen. In der ärztlichen Stellungnahme vom 24.10.2013 des Arztes für Allgemeinmedizin wurde ausgeführt, dass die in den Befunden behauptete Unfähigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anlässlich der h.o. neurofachärztlichen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden habe können. Es werde die Forderung nach einer neuerlichen Begutachtung als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Die Befunde führten zu keiner Änderung der Einschätzung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2013 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 20.08.2013 mit 50 vH festgesetzt werde. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom 27.08.2013 und die ärztliche Stellungnahme vom 24.10.2013.

Mit Schreiben vom 04.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.12.2013, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er noch immer auf einen Rollator angewiesen sei und sich ohne dieses Hilfsmittel nicht fortbewegen könne, wie dies aus seinen bereits beigebrachten Befunden entnommen werden könne. Weiters sei er auch nicht in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Er wolle daher eine neuerliche Untersuchung beantragen.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.05.2014, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts neuerlich ein Parteiengehör zu dem, ihm bereits bekannten Gutachten vom 27.08.2013 und zur ärztlichen Stellungnahme vom 24.10.2013 sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin ausgeführt wird, dass bei der Beweisaufnahme seine Befunde der Allgemeinmedizinerin Dr. H. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. fehlen würden und nunmehr in der Beilage übersendet würden. In der Beilage zur Stellungnahme befinden sich das Ärztliche Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. H. vom 14.10.2013 und der Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10.10.2013, welche beide bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und einer ärztlichen Begutachtung unterzogen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gehört seit 10.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Der Beschwerdeführer ist am XXXXgeboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 86, 254, 256 und 261 ASVG sowie §§ 6 und 15 Allgemeines Pensionsgesetz eine vorübergehende, befristete Berufsunfähigkeitspension bis zum 28.02.2015 zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 20.08.2013 50 vH.

Der Beschwerdeführer gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 10.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt erliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2012.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2012 festgestellt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, sondern ihm gemäß §§ 86, 254, 256 und 261 ASVG sowie §§ 6 und 15 Allgemeines Pensionsgesetz eine vorübergehende, befristete Berufsunfähigkeitspension bis zum 28.02.2015 zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 08.05.2013.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers, welchen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.08.2013, in welchem auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung.

Seitens des Beschwerdeführers wurden sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - Stellungnahme vom 06.06.2014 - in Ergänzung des Gutachtens vom 27.08.2013 zwei weitere Befunde vorgelegt (Ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. H. vom 14.10.2013 und Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10.10.2013). Seitens der belangten Behörde war auch aus diesem Grund neuerlich der dortige Ärztliche Dienst befasst worden, dies mit dem Ersuchen zu überprüfen, ob diese Befunde geeignet sind, eine Änderung des Grades der Behinderung herbeizuführen. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme seitens des Arztes für Allgemeinmedizin des Ärztlichen Dienstes wurde ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte hinsichtlich nicht adäquat berücksichtigter Gesundheitsschäden aus den Befunden ergäben. Auch die Forderung nach einer neuerlichen Begutachtung sei auf Grund der d.o. bereits erfolgten neurofachärztlichen Begutachtung nicht gerechtfertigt. Es ergebe sich keine Änderung des Grades der Behinderung.

Ebenso wie auch die belangte Behörde erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht, das dem angefochtenen Bescheid bereits zugrunde liegende Gutachten vom 27.08.2013 und die Stellungnahme vom 24.10.2013 als richtig, vollständig und schlüssig. Die seitens des Beschwerdeführers vorlegten Befunde vom 10.10.2013 und 14.10.2013 vermögen das Gutachten vom 27.08.2013 aus folgenden Gründen nicht zu entkräften:

Im Ärztlichen Attest der Allgemeinmedizinerin vom 14.10.2013 wird allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kleinhirnläsion große Probleme mit seinem Gleichgewicht und der Koordination seiner Beine habe und ihm das Gehen längerer Wegstrecken noch große Schwierigkeiten bereite. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dieser Umstand wesentlich ändern werde. Dies sei auch in den Feststellungen der belangten Behörde zum Ausdruck gekommen. Bis zu diesem Punkt teilt somit die Allgemeinmedizinerin ohnehin die diesbezüglichen gutachterlichen und behördlichen Ausführungen. Im Ärztlichen Attest vom 14.10.2013 wird dann jedoch - dem Gutachten widersprechend - ausgeführt, dass in den Feststellungen unerwähnt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Ärztin nehme an, dass der Patient nicht arbeitsfähig sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist. Abgesehen davon ist im Übrigen festzuhalten, dass die Einschätzung der Allgemeinmedizinerin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht nachvollziehbar begründet wurde und der Beschwerdeführer auch zur gutachterlichen Untersuchung am 20.08.2013 nach seinen eigenen Angaben sehr wohl mit dem öffentlichen Verkehrsmittel angereist war. Die geäußerte Annahme der Allgemeinmedizinerin, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, blieb ebenfalls ohne nähere medizinische Begründung und vermag daher die, basierend auf eingehender persönlicher Untersuchung beruhende Einschätzung der sachverständigen Fachärztin für Neurologie nicht zu entkräften.

Ähnliches gilt für den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Facharztes Dr. N. für Neurologie und Psychiatrie datiert vom 10.10.2013. Darin wird ausgeführt, dass insgesamt eine geringgradige Besserung eingetreten sei. Der Patient benötige aber unverändert weiterhin den Rollator. Aus der Anamnese in diesem Kurzbefund geht hervor, dass der Neurologe davon ausging, dass "das Bundessozialamt die Gehbehinderung gestrichen hat". Diese Annahme stimmt jedoch nicht ganz mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, zumal - wie oben dargelegt wurde - im angefochtenen Bescheid und im zugrunde liegenden Gutachten auf Grund der nach wie vor bestehenden körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, zu welchen auch Einschränkungen in der Gehfähigkeit gezählt wurden, ein Grad der Behinderung von 50vH eingeschätzt wurde. Die Ausführungen im Gutachten vom 27.08.2013 betreffend die "Streichung der Gehbehinderung" betreffen eine Zusatzeintragung im Behindertenpass, welche jedoch im vorliegenden Verfahren nicht verfahrensgegenständlich ist. Auch der Neurologe Dr. N. kommt zur Einschätzung, dass eine, wenn auch nur geringgradige Verbesserung der Gesamtsituation bestehe und führte weiters aus, dass der Patient aber unverändert weiterhin den Rollator benötige. Letztere Ausführung widerspricht jedoch auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Untersuchung am 20.08.2013, wo er angegeben hatte, er benötige zu Hause keinen Rollator.

Zu dem, bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten vom 27.08.2013, welches auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet wird, ist festzuhalten, dass dieses von derselben Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstattet wurde, die bereits das Vorgutachten vom 16.08.2012, worin noch ein Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt worden war, erstellt hatte. Es ist daher für diese Ärztin auch deutlich die Veränderung bzw Verbesserung im Gesamtzustand des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen. Darüberhinaus ergibt sich aus dem Befund zum Status des Beschwerdeführers, dass beim Beschwerdeführer eine Verdeutlichungstendenz festgestellt wurde sowie ein deutliches Aggravieren beim Gehen ohne Hilfsmittel. Diese Feststellungen blieben unbestritten. Dass die Gutachterin unter Berücksichtigung auch dieser Untersuchungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, dass er zu Hause ohne Rollator gehen könne, sowie des neurologischen Status, welchen die Gutachterin auch ausführlich erhob und darlegte, zur Einschätzung kam, dass ein dementsprechendes Ausmaß der Gangbildstörung nicht mehr objektiviert werden könne und Hilfsmittel nicht mehr überwiegend erforderlich seien, ist nachvollziehbar. Es entspricht die vorgenommene Wahl des unteren Rahmensatzes innerhalb der Positionsnummer 04.01.02 für cerebrale Lähmungen mittleren Grades somit der Funktionseinschränkung.

Aus dem schlüssigen Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.08.2013 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, worauf sich die diesbezügliche Feststellung in der gegenständlichen Entscheidung gründet.

Das vorliegende Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme vom 24.10.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zwar am 12.06.2013, und somit vor dem 31.08.2013, durch die amtswegige Nachuntersuchung des Beschwerdeführers zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeleitet. Es lag jedoch am 01.09.2010 noch kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes betreffend den Beschwerdeführer vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, einzuschätzen.

Dem bereits seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.08.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ab 20.08.2013 50 vH.

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, entspricht auch die vorgenommene Wahl des unteren Rahmensatzes innerhalb der Positionsnummer 04.01.02 für cerebrale Lähmungen mittleren Grades der dokumentierten Funktionseinschränkung.

Das vorliegende Gutachten vom 27.08.2013 ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten betreffend die, damals noch höhere Einschätzung des Grades der Behinderung von September 2012 Stellung.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, waren die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Befunde (Kurzbefund des Facharztes Dr. N. für Neurologie und Psychiatrie datiert vom 10.10.2013 und Ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. H. vom 14.10.2013) nicht geeignet, das vorliegende Gutachten vom 27.08.2013 zu entkräften.

Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 06.06.2014 beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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