BVwG W108 1409009-2

W108 1409009-2Federal Administrative CourtSep 26, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung

Full text

BVwG W108 1409009-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1409009.2.00

Spruch

W108 1409009-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 08 07.489-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 20.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei arabischer Abstammung und syrisch-katholischen Glaubens und sei illegal aus Syrien ausgereist. Er habe ein Friseurgeschäft in XXXX und einen kurdischen Partner gehabt. Die Geheimpolizei, die sehr brutal gegen Kurden vorgehen würde, hätte ihn verdächtigt, für die kurdische Partei gearbeitet und für sie Geld gesammelt zu haben. Am 18.07.2008 habe der Beschwerdeführer einen Anruf von seinem Nachbarn bekommen, dass die Polizei in seinem Geschäft gewesen sei und seinen Partner mitgenommen habe. Sie hätten bei ihm Broschüren und Zettel der kurdischen Partei gefunden. Sie hätten auch den Beschwerdeführer gesucht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, festgenommen zu werden.

Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei Sympathisant der kurdischen Partei geworden, nachdem ihm sein kurdischer Freund von der schwierigen Lage der Kurden in Syrien erzählt habe. Mit diesem Freund habe er Im Jahr 2006 eines Nachts gemeinsam mit einer Sprühlackdose Parolen gegen die BAS Partei (gemeint: Baath-Partei) an Wände geschrieben. Am nächsten Tag habe sein Freund ihn aufgefordert weiter Parolen zu sprühen und der Partei beizutreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch Angst gehabt. Er habe dann jedoch mit seinem Freund gemeinsam Geld für die armen Kurden gesammelt. Die Polizei habe erfahren, dass sich mehrere Personen um seinen Freund regelmäßig im Friseursalon treffen würden, um Flugzettel zu verteilen. Der Freund des Beschwerdeführers sei dann festgenommen worden und im Salon seien Zeitschriften und Flugblätter seines Freundes gefunden worden, von denen der Beschwerdeführer nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht im Geschäft gewesen, weil dies an einem Freitag stattgefunden habe; freitags hätten die Friseure nachmittags geschlossen. Sein Nachbar hätte ihm von den Vorfällen telefonisch erzählt, woraufhin sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen habe.

1.3. Im Verfahren vor der belangten Behörde ergab eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, dass es am vom Beschwerdeführer angegebenen Ort kein Friseurgeschäft mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen gebe. Zudem wurde angemerkt, dass die angegebene Adresse in einem christlichen Viertel liege und sich dort keine kurdischen Geschäfte befinden würden (der angegebene Name des Geschäftes sei kurdisch).

1.4. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse dieser Ermittlungen vorgehalten. Dieser gab dazu an, dass sich sein Friseurgeschäft nicht direkt auf der genannten Straße sondern in einer kleinen Seitengasse ohne Namen oder Nummer befinde. Im Zuge der Einvernahme wurde abermals die vom Beschwerdeführer angegebene Telefonnummer des Geschäftes angerufen - bisher habe nie jemand abgehoben - und eine weibliche Stimme habe mitgeteilt, man sei falsch verbunden. Auf Vorhalt der Nummer gab der Beschwerdeführer an, sie hätten im Geschäft erst vier Tage vor seinem Problem den Festnetzanschluss bekommen und er sei sich nicht sicher, ob die Nummer die er angegeben habe, die richtige gewesen sei.

1.5. Mit einem am 19.05.2009 bei der belangten Behörde eingelangten handschriftlichen Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, sein Onkel habe Nachschau gehalten und ihm mitgeteilt, dass das Geschäft an jemand anderen vermietet worden sei. Auch sei der Onkel zum Haus seines Freundes gegangen, dessen Vater ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei sämtliche Sachen seines Sohnes mitgenommen hätte.

1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2009, Zl. 08 07.489-BAI, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Die Identität und Nationalität wurden aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuches als feststehend angesehen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wurden seitens der belangten Behörde hingegen als nicht glaubwürdig und als zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ungeeignet qualifiziert. Zu Syrien wurden auszugsweise folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Es wird angenommen, dass viele Personen, die in den vergangenen

Jahren verschwanden, sich in Langzeithaft ohne Anklage befinden oder

möglicherweise in der Haft gestorben sind. ... Es gibt zahlreiche

Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die

Sicherheitsbehörden Bürger verhafteten, welche anscheinend nicht in

politische Aktivitäten involviert waren. Die Sicherheitsbehörden

gaben keine Informationen über die Gründe der Verhaftungen

bekannt... Die Haftbedingungen in Syrien für Kriminelle sind

schlecht. Die Zellen sind klein und oft stark überbelegt. Es gibt

weder ausreichend Betten noch westlichen Mindeststandards

entsprechende Nahrung. Die Inhaftierten sind oft auf die Versorgung

mit Kleidung und Lebensmittel durch Freunde und Verwandte

angewiesen. ... Für politische Häftlinge sind die Haftbedingungen

insbesondere während der Untersuchungshaft oft besonders schwer. Sie

werden zum Teil während der Untersuchung mit verurteilten

Straftätern zusammengesperrt oder auch mit Isolationshaft belegt;

zum Teil werden ihnen Lektüre und Schreibwerkzeug verboten. ... Laut

lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen waren Gefangene und Strafgefangene ohne adäquate medizinische Versorgung, und einigen Gefangenen mit bedeutenden Gesundheitsproblemen wurde laut Berichten die medizinische Behandlung verwehrt.

Obwohl die syrische Verfassung, als auch das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen Folter und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste weiterhin systematisch Gewalt an. Es soll weiterhin

vereinzelt zu folterbedingten Todesfällen kommen. ... Schon im

normalen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird psychische und physische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen dienen dabei der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer. Hier haben weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang zu den Inhaftierten, deren Aufenthaltsort oft unbekannt ist.

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effektiv. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten erfasst. Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise oder weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betreffende für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Antragstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden.

Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung.

Die Überwachung soll auch nicht an den Landesgrenzen Halt machen, die Geheimdienste behalten syrische Oppositionelle im Ausland im Auge und infiltrieren

... Human Rights Report 2005 von USDOS berichtet: "Das syrische Gesetz sieht für jeglichen Fluchtversuch in ein anderes Land oder für eine illegale Ausreise eine Strafverfolgung vor.

... Auch für das Jahr 2007 wird von verschiedener Seite berichtet, dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig sind. Das US Department of State berichtet im März 2008, dass das syrische Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaubt, die versucht haben, einer Strafe in Syrien zu entgehen und deshalb im Ausland um Asyl angesucht haben.

... ESHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt haben, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus International nicht verlassen... Bei all diesen Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass nicht allein Bedeutung ist, was eine Person tatsächlich getan hat, sondern auch, was von ihr behauptet wird. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen während Verhören in Syrien aufgefordert wurden, exilpolitisch aktive Kurden entweder auf Fotos zu identifizieren, oder aber solche zu benennen. Es ist durchaus möglich, dass eine Person, selbst wenn sie nur ein einziges Mal an einer Demonstration oder Veranstaltung teilgenommen hat, in einer solchen Situation genannt wird - weil dem Verhörten unter Druck niemand anderes einfällt, oder aber weil er gezielt eine Person nennt, die weniger (oder gar nicht) aktiv war, in der Annahme, deren Nennung sei insgesamt ungefährlicher.

Aufgrund ihres Mangels an Status und damit an Identitäts- und Reisedokumenten waren die geschätzten 300.000 Kurden in Syrien nicht in der Lage, legal das Land zu verlassen oder nach illegaler Ausreise wieder nach Syrien einzureisen."

1.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen vorbrachte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei.

1.8. Mit Schreiben vom 18.11.2011 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, sich in den letzten Monaten regelmäßig an den in Österreich stattfindenden Demonstrationen zu beteiligen, welche sich gegen das syrische Regime richten würden. In diesem Zusammenhang übermittelte der Beschwerdeführer Bilder, die ihn bei einer Demonstration in Wien zeigen sollen.

1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012, Zl. A1 409.009-1/2009/6E, wurde der unter 2.1. angeführte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2. AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, weil die belangte Behörde keine Feststellungen "zum Problemkreis illegale Ausreise in Bezug auf den Beschwerdeführer" getroffen habe, "zu welchen [die belangte Behörde ] aber bereits vor dem Hintergrund der eigenen allgemeinen Länderfeststellung zur Frage der Strafverfolgung wegen illegalen Verlassens im Zusammenhalt mit den Feststellungen zur Folter im Polizeigewahrsam verpflichtet gewesen wäre". Der Asylgerichtshof trug der belangten Behörde konkret auf, "die Rückkehrsituation von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, welche sich - legal oder illegal - ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen."

Im Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom 18.11.2011 der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend erstattet habe, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten regelmäßig an Demonstrationen in Österreich beteiligt und der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Bescheinigung zwei Fotos in Kopie vorgelegt und die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen beantragt habe.

Aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes geht hervor, dass mit dem angesprochenen Schriftsatz vom 18.11.2011 zwei Lichtbilder, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstration in Wien gegen den syrischen Präsidenten zeigen sollen, vorgelegt wurden und dazu ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an den in Österreich stattfindenden Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt habe. Notorisch sei, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsbürger genau beobachte. Demonstrationen würden fotografiert, die entsprechenden Lichtbilder würden Heimkehrern zur Identifikation der abgebildeten Personen vorgelegt. Weiters beziehe das syrische Regime seine Informationen auch von Studierenden, welche sich für die Ermöglichung des Auslandsstudiums durch derartige Informationsbeschaffung erkenntlich zeigen müssten. Zum Beweis dafür wurde ein Zeuge namhaft gemacht. Darüber hinaus sei aufgrund der aktuellen Ereignisse in Syrien davon auszugehen, dass ein mehrjähriger Aufenthalt in Europa ohne Meldung des Beschwerdeführers bei der zuständigen syrischen Botschaft im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien seitens der Sicherheitsbehörden wohl schon ohne das Vorliegen weiterer Gefährdungsmerkmale zu einer Überprüfung des Beschwerdeführers führen würde, wobei hier schon mit Verhören unter der Anwendung von Folter zu rechnen sei.

1.10. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei kein politisch interessierter Mensch und habe kein großes Interesse an der Politik. Den Asylantrag habe er gestellt, um in Europa ein neues Leben beginnen zu können und aus Angst vor der syrischen Polizei, die nach ihm gefahndet habe. Die Polizei habe zuhause nach ihm gefragt, er habe, weil er den Kurden aus Mitgefühl habe helfen wollen, im Jahr 2006 seinem kurdischen Freund und Geschäftspartner einmal geholfen, Folder, auf denen "Nieder mit dem Assad-Regime" gestanden sei, zu verteilen, zwischen 2006 und 2008 habe er für bedürftige Leute Geld gesammelt. Das genüge schon, um von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. Er habe sich weder in Syrien noch in Österreich politisch engagiert, er habe damals nur seinem Freund helfen wollen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seiner Nationalität seien aufgrund des als echt anzusehenden Militärdienstbuches als glaubwürdig anzusehen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung und "keine unmenschliche Behandlung im Sinne der GFK" zu gewärtigen hatte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund könne mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das fluchtkausale Vorbringen sei unglaubwürdig, der Beschwerdeführer habe offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht. Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei sein Vorbringen zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ungeeignet. In Ermangelung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien im Sinne der GFK verfolgt worden sei oder eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Die Behörde gehe jedoch von einer realen Gefahr einer Bedrohung der Person des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr aus, weil aus anderen Gründen als Asylgründen, insbesondere aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien, eine persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht völlig ausgeschlossen werden könne (dem Beschwerdeführer wurde daher seitens der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; s. den nicht angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides).

Im Bescheid wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.11.2011 eine Stellungnahme (unter anderem) dahingehend erstattet habe, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten regelmäßig an Demonstrationen in Österreich beteiligt hätte und der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Bescheinigung zwei Fotos in Kopie vorgelegt und die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen beantragt habe.

Zur "Behandlung nach Rückkehr" wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Syrien verfügt über ein Ministerium für im Ausland lebende Staatsangehörige. Dem Aufruf von Präsident Bashar Al Assad nach seiner Amtsübernahme an die im Exil lebenden Syrer, nach Syrien zurückzukehren und bei den angekündigten Reformen mitzuwirken, sind etliche gefolgt. Nachdem es jedoch zu ersten Verhaftungen von Rückkehrern kam, ging deren Zahl wieder zurück.

[...] Illegale Ausreise bedeutet das Verlassen des Landes ohne gültigen Reisepass und/oder ohne Ausreisevisum für Personen, die ein solches benötigen, über einen nicht offiziellen Grenzort. [...]

Gemäß Art. 13 des Gesetzes Nr. 42/197516 beträgt das Strafmaß für illegale Ausreise Haft bis zu 3 Monaten und eine Busse von 500 Syrischen Lira (11 USD). Jedes Jahr gibt es eine Amnestie für illegale Ausreise. Oftmals wird eine illegale Ausreise in Kombination mit Dokumentenfälschung bestraft. Gemäß Art. 452 des syrischen Strafgesetzbuches beträgt das Strafmaß für das Fälschen von Ausweispapieren bzw. das Benutzen derselben zwischen 1 bzw. 2 Monaten und 2 Jahren Gefängnis. Wer seinen Pass verkauft, kann theoretisch eine Buße von 300-400 Syrischen Lira (7-9 USD) und ein Reiseverbot für 2-3 Jahre bzw. 5 Jahre erhalten. In der Praxis betragen Reiseverbote nicht mehr als 1 Jahr. Oft wird eine illegale Ausreise auch gar nicht bestraft. [...]

Wer Syrien illegal verlassen hat, bzw. nur mit einem LP [temporäres Reisedokument - "Laissez-passer"; Anm.] statt einem Reisepass einreist, wird bei einer Rückkehr an der Landesgrenze oder am Flughafen von den Sicherheitskräften einer Identitätsprüfung unterzogen. Diese findet in Form einer Befragung statt und ist in der Regel mit einer kurzen Festhaltung (2-3 Stunden bis hin zu 12 Tagen) verbunden. Dabei werden die Personalien überprüft, und es wird nach dem Aufenthaltszweck im Ausland und den Gründen für die illegale Ausreise gefragt. Je nach Profil des Rückkehrers wird er auch zu politischen Aktivitäten im Ausland befragt. [...]

Nach einer Erstbefragung werden die Personen meist zur Polizeistation Baramke gebracht, die über Hafträume verfügt. [...]

Der Fall wird der politischen Sicherheit gemeldet und es wird ein Verfahren (meist wegen Passverlustes) eröffnet. Entweder wird der Rückkehrer nach der Verfahrenseröffnung entlassen und muss später den Gerichtsentscheid abholen, oder er muss bis zum Gerichtsentscheid in Haft verbleiben. Nach rund 10-12 Tagen sollte eine Antwort der politischen Sicherheit vorliegen. Wenn diese positiv ist, kann ein neuer Pass ausgestellt werden. Das Strafmaß beträgt in der Regel eine Busse von 300-500 Syrischen Lira (7-11 USD).

Die meisten Personen, die ihren Pass verloren haben, erhalten einen neuen Pass, sogar solche, die illegal ausgereist sind.

Es besteht Konsens unter mehreren befragten Partnerbehörden, dass allein die Identitätsüberprüfung kein Risiko für Folter begründet. Schlechte Haftbedingungen (schlechtes Essen, ungenügende sanitäre Anlagen) und vereinzelt Schläge sind nicht auszuschließen. Berichte über Folter wegen geringer Delikte wie illegaler Ausreise liegen nicht vor. Das Folterrisiko steigt jedoch, wenn - beispielsweise bei Politaktivisten - das Verfahren nach 10-12 Tagen nicht mit einem Urteil endet, sondern eine Überstellung an einen Sicherheitsdienst erfolgt."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbringt, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die belange Behörde habe sich nicht mit dem vor dem Asylgerichtshof vorgebrachten Asylgrund der exilpolitischen Tätigkeit auseinandergesetzt und damit gegen ihre Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG verstoßen. Überdies wurde vorgebracht, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger Syriens arabischer Abstammung syrisch-katholischen Glaubens. Er stammt aus der syrischen Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und gelangte illegal nach Österreich, wo er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (s. oben Punkt I.2.) und im Bescheid der belangten Behörde im ersten Rechtsgang (vom 09.09.2009, Zl. 08 07.489-BAI; s. oben I.1.6.) ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung, der Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund des vorgelegten Militärdienstbuches - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 18.11.2011, welcher auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführt wurde, glaubwürdig vorgebracht und durch Vorlage von Lichtbildern untermauert. Es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auch die belangte Behörde trat dem im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, vielmehr hat sie die Stellungnahme des Beschwerdeführers und den daraus hervorgehenden Inhalt, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Monaten regelmäßig an Demonstrationen in Österreich beteiligt hätte und der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Bescheinigung zwei Fotos in Kopie vorgelegt und die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen beantragt habe, im Bescheid angeführt und keine diesem Vorbringen entgegenstehende Ausführungen gemacht. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten (gegenüber der Vorgehensweise der syrischen Regierung hinsichtlich der kurdischen Bevölkerung Syriens) nimmt. Dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 04.10.2012 angegeben hat, er sei politisch nicht interessiert und engagiert, steht dem nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in den genannten Bescheiden ausgegangen werden. Dass die Feststellungen nach wie vor aktuell sind, zeigt insbesondere der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, in welchem sich ein den Feststellungen zur Rückkehrsituation ähnlicher Sachverhalt wiederfindet und etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz mit der Begründung zuerkannt, es bestehe "aus anderen Gründen als Asylgründen, insbesondere aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien" für den Beschwerdeführer "eine persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr". Der Begründung der Behörde zufolge sind diese "anderen Gründe als Asylgründe" in dem von der belangten Behörde zur Lage in Syrien, insbesondere zur "Behandlung nach Rückkehr", festgestellten Sachverhalt zu finden (dessen Feststellung der belangten Behörde durch das das Verfahren zurückverweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgetragen war). Allerdings hat die belangte Behörde die sich daraus für den Beschwerdefall ergebende Asylrelevanz sichtlich nicht erkannt:

Abgesehen davon, dass angesichts des Umstandes, dass die Überwachung exilpolitischer Tätigkeit syrischer Staatsangehöriger durch die syrischen Geheimdienste auch vor Landesgrenzen nicht halt machen soll und dass zahlreiche Fälle bekannt sind, in denen Personen während Verhören in Syrien aufgefordert wurden, exilpolitisch aktive Personen entweder auf Fotos zu identifizieren, oder aber solche zu benennen, wobei es durchaus möglich ist, dass eine Person, selbst wenn sie nur ein einziges Mal an einer Demonstration oder Veranstaltung teilgenommen hat, in einer solchen Situation genannt wird (s. die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 09.09.2009, Zl. 08 07.489-BAI; oben I.1.6.), nicht von der Hand zu weisen ist, dass die syrischen Behörden bereits Kenntnis von den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und von seinem spezifischen Profil erlangt haben könnten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender geraten wird. Es kann nämlich unter den besonderen Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert. Im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ist ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem derartigen Behördenkontakt etwa zu seiner Herkunft und zu seinen (politischen/regimekritischen) Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den (politischen) Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen/familiären Umfeld, zum Ablauf und zum Grund seiner Ausreise aus Syrien, zum Grund für seinen Auslandsaufenthalt und für seine Asylantragstellung befragt werden wird, wobei - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass im Verborgenen bleiben kann, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es liege eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates wegen Sympathie/Unterstützung oppositioneller Kreise gestellt hat, dass der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat sowie dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist.

Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die aus den Feststellungen hervorgehende Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass aufgrund einer - auch nur einmaligen - Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung im Ausland bei dieser grundsätzlich der Eindruck entstehen kann, die Person sei eine Gegnerin der syrischen Regierung (bzw. eine Anhängerin einer anderen Konfliktpartei im Bürgerkrieg) bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien, die von der belangten Behörde immerhin als eine solche Gefahrenlage qualifiziert wurde, durch die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ist dies aber der Fall, werden die syrischen staatlichen Behörden den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr nach Syrien aber dazu und zu einer vom syrischen Regime abweichenden Meinung befragen, wobei keine substantiellen Hinweise zu erkennen sind, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers (illegale Ausreise aus Syrien, Auslandsaufenthalt, Asylantragstellung im Ausland mit der Begründung, es liege eine Verfolgung durch den syrischen Staat vor) anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe selbst eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung bzw. stehe mit Personen oppositioneller/regimefeindlicher Gesinnung in Verbindung, erhärten wird. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einem Gebiet (aus einem syrischen Kurdengebiet) stammt, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende Gruppierungen aktiv sind (waren), stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund und der Herkunft des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden nicht anders verstanden werden, als als Ablehnung der syrischen Regierung, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird, die wiederum Grundlage für die seitens der syrischen Behörden zu erwartenden Repressalien ist. Damit ist der für die Asylgewährung erforderliche kausale Zusammenhang der Bedrohung zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) gegeben. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden.

Darauf, ob der Beschwerdeführer vor dessen Ausreise bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten ist, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr.

Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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