BVwG L517 2001199-1

L517 2001199-1Federal Administrative CourtSep 26, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG L517 2001199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2001199.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzender und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX, (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet) vom 12.09.2013, VN: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 19b Abs. 1 und § 27 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 60 vH festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der zitierten Bestimmungen des BEinstG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Am 03.06.2013 stellte die beschwerte Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Am 23.07.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 02.08.2013).

Am 13.08.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, (in Folge belangte Behörde - bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit 12.09.2013 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem der Grad der Behinderung ab 04.06.2013 mit 50 vH festgesetzt wurde.

Am 24.10.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB fristgerecht bei dieser ein.

Am 04.11.2013 langte die Berufung bei der Bundesberufungskommission ein.

Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.07.2014 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 08.08.2014).

Am 18.08.2014 wurden die Parteien vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme bezüglich dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert.

Diesbezüglich langte innerhalb der erteilten Frist beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Parteien ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Am 03.06.2013 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Arztbericht des XXXX vom 27.05.2013

Von der bP wurden folgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde nachgereicht:

Kurzarztbrief des XXXX vom 05.07.2013

Medikamentenverordnung des XXXX vom 22.07.2013.

Die bP wurde am 23.07.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 02.08.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Richtsatzverordnung (BGBl. 150/1965) erstellt:

Anamnese, Derzeitige Beschwerden:

Z.n. insulinpflichtiger Diabetes mellitus seit 1984 mit Retinopathie, Neuropathie, Niereninsuffizienz, Hypertonie, Hyperlipidämie, Laserkoagulation. Insulinpumpentherapie, Peritonealdialyse, Nieren- und Pankreastransplantation am 13.04.2013, nach einer Woche postoperative Pankreatitis, neuerliche Operation, Abstoßungsreaktion mit Änderung der immunsuppressiven Therapie. Zwischenzeitlich auch an den Augen Lasertherapie und Injektionsbehandlung am Bulbus. Stationäre Behandlung an der I. Medizin wegen Abstoßungserkrankung vom 04.07. bis 06.07.2013, damals Transplantatfunktionsverschlechterung, in der Nierenbiopsie keine eindeutige Abstoßungsreaktion, Kreatininanstieg auf 3,6 damals, derzeit konstant um 2,7. Die Nüchternblutzuckerwerte im Normbereich, die postprandialen Werte max. 140.

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund stehen weiterhin eingeschränkte allgemeine Leistungsfähigkeit, Neigung zu Zittern unter der immunsuppressiven Therapie (typische Nebenwirkung). Seit zwei Monaten ist der Patient ohne Insulin bei derzeit noch konsequenter Diabetesdiät. Es bestehen bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter bei bekanntem Supraspinatussyndrom. Regelmäßige Kontrollen an der Transplantationsambulanz an der I. Medizin.

Derzeitige Behandlung / Medikamente:

Amlodipin 5 mg 0-0-1, Aprednisolon 5 mg 1,5-0-0, Dilatrend 12,5 1-0-2, Ebrantil retard 60 mg 0-0-1, Eporatio 10.000 IE/1 ml 1x/Woche freitags (derzeit pausiert), Oleovit D3 Tropfen 30 Tropfen 1x/Woche mittwochs, Prograf Hartkapseln 1 mg 3-0-2, Resonium-A Pulver 1-0-0, Thrombo ASS 50 mg 0-1-0, Zantac 300mg Tbl. 1-0-0.

Hilfsbefunde:

Arztbericht der XXXX, Transplantationschirurgie vom 27.05.2013:

Kombinierte Nieren-Pankreastransplantation,

Pankreatitis mit Abstoßreaktion, damals insulinpflichtig mit abnehmendem Bedarf, 3-malige Dialyse, dann Stabilisierung des Kreatin-Wertes bei Transplantat-Pankreatitis, operative Revision am 24.04.2013, Nekrosektomie und Lavage.

Zum Zeitpunkt der Entlassung afebril, die kardiale und hämatologische sowie gastrointestinale Situation zufriedenstellend.

Kurzarztbrief der XXXX vom 05.07.2013:

Nierenfunktionsverschlechterung bei Z.n. Nieren- und Pankreastransplantation, diabetogene und Analgetika-induzierte Niereninsuffizienz, hämorrhagische Gastritis 10/12, Soorösophagitis 10/12, Diabetes mellitus Typ I mit Retino-, Nephro- und Polyneuropathie, Pumpentherapie seit 2008, derzeit kein Insulin erforderlich, Hypertonie, Hyperlipidämie, Z.n. iatrogener Blaseneröffnung, Nikotinabusus 22 py.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig

Status - Fachstatus:

Altersentsprechender AZ, reduzierter EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, kein Ikterus. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Caput: HNAP frei, Pupillenreaktion prompt, seitengleich, Bulbusmotorik unauffällig, Visus myop, mit Bifukalbrille korrigiert (nach augenfachärztlichen Befund aus 2012, proliferative diabetische Retinopathie mit Papillenneovaskularisation, Z.n. GK-Blutung LA, keine fortschreitende Augenerkrankung). Hörvermögen für Flüster- und Umgangssprache ausreichend. Mund- Rachenraum unauffällig. Gebiss teilsaniert.

Collum:

Schilddrüse normal groß, gut schluckverschieblich, keine Resistenzen, keine Lymphknoten tastbar, keine Einflussstauung, Carotispulse regelrecht.

Thorax:

Symmetrisch, seitengleich beatmet, die Lungenbasen mittelhochstehend, gut atemverschieblich, VA, keine RGs.

Cor/Pulmo:

Normal groß, Herztöne rein rhythmisch, mittellaut, normofrequent, keine Geräusche.

Abdomen:

Weich, Leber am Ribo, Milz nicht palpabel, Nierenlager frei. Bruchpforten geschlossen, keine Oberbauch- und Unterbauchlaparatomie unter Umschneidung des Nabels nach links, 3 blande Drainnarben im rechten Unterbauch, 2 blande Drainnarben im linken Unterbauch.

Untere Extremitäten:

Gelenke frei beweglich, grobe Kraft und Motorik unauffällig, Reflexe bds. abgeschwächt, stumpfförmige Hypästhesien von beiden US aufsteigend bis in die Knieregion mit Sensibilitätsminimum im Zehen- und Vorfußbereich bds. periphere Pulse tastbar. Keine Varizen, keine Ödeme.

Obere Extremitäten:

Gelenke frei beweglich, lediglich im Schultergelenk rechts Bewegungseinschränkung, wobei die Abduktion aktiv bis 90° möglich ist, passiv bis 110, ab 90° zunehmende Schulterschmerzen, Schürzen-Nackengriff schmerzhaft.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 23.07.2013:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1

2

3 Zustand nach kombinierter Nieren- und Bauchspeicheldrüsentransplantation am 13.04.2013 mit derzeit noch eingeschränkter Nierenfunktion unter immunsuppressiver Therapie mit mäßiggradiger Retention harnpflichtiger Substanzen sowie weiterhin bestehender schweren Augenhintergrundveränderungen

Zustand nach Diabetes mellitus mit derzeit stabiler Stoffwechsellage unter Diabetestherapie nach primär insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit fortgeschrittenen Spätschäden an Augen, Nieren und Nervensystem, derzeit stabile Stoffwechsellage bei mäßiger Einschränkung der Kohlehydratzufuhr ohne medikamentöse Behandlung

Mittelgradige Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk (Supraspinatussyndrom) am Gebrauchsarm III/g/375

III/h/382

I/c/28 50

10

20

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Die Wahl der Pos. 375 ist begründet durch die derzeit bestehende Nierenfunktionseinschränkung der Transplantatniere nach erfolgreicher Nierentransplantation unter Berücksichtigung der mäßiggradigen Funktionseinschränkung bei zufriedenstellend eingestellter Bluthochdruckerkrankung und ausgeglichenem Blutbild unter laufender immunsuppressiver Therapie. Die Wahl des oberen Rahmensatzes ist begründet durch die noch weiterhin bestehenden Folgeschäden unter Berücksichtigung der Leistungseinbuße unter der immunsuppressiven Behandlung.

Die Wahl der Pos. 382 ist begründet durch den derzeit, nach erfolgreicher Pankreastransplantation als nahezu geheilten zu betrachtenden, Diabetes mellitus mit derzeit noch erforderlicher Diabetesdiät bei guter Blutzuckereinstellung unter Mitberücksichtigung der polyneuropathischen Veränderung (Spätschäden am Nervensystem). Die Wahl des oberen Rahmensatzes ist begründet durch die weiterhin bestehenden Spätschäden am Nervensystem im Sinne der Polyneuropathie.

Die Pos. I/c/28 ist begründet durch die mittelgradige Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk am Gebrauchsarm. Die Wahl des oberen Rahmensatzes ist begründet durch die deutliche und schmerzhafte Bewegungseinschränkung (Impingementsyndrom).

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht.

Begründung:

Es kommt zu keiner zusätzlichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die zusätzlichen Gesundheitsschädigungen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Durch die kombinierte Nieren- und Pankreastransplantation ist es zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Neueinstufung der Pos. 1 und 2 gekommen. Eine definitive Aussage über den weiteren Verlauf des Diabetes und der Nierenfunktionsstörung lässt sich aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes nicht geben, aus diesem Grund ist eine weitere Nachuntersuchung in 2 Jahren erforderlich.

Das Gutachten wurde der bP am 13.08.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gem § 45 AVG beigebracht.

Am 12.09.2013 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem der Grad der Behinderung ab 04.06.2013 mit 50 vH festgesetzt wurde.

Am 24.10.2013 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB fristgerecht bei dieser ein, in der sie sinngemäß ausführte, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Befunde der Wirbelsäule noch nicht vorgelegt werden konnten und somit nicht berücksichtigt wurden. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Röntgenbefund von Frau XXXX, Fachärztin für Radiologie, XXXX vom 23.08.2013,

Am 04.11.2013 langte die Berufung bei der Bundesberufungskommission ein.

Am 11.02.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die bP wurde am 09.07.2014 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 08.08.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Richtsatzverordnung (BGBl. 150/1965) erstellt:

Anamnese, Derzeitige Beschwerden:

Bei dem Patienten besteht seit 1984 ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit). Im weiteren Krankheitsverlauf sind eine Retinopathie (Netzhauterkrankung des Auges) eine Niereninsuffizienz (Nierenfunktionsstörung) hinzugekommen. Im Jahr 2013 wurde eine Nieren- und Bauchspeicheldrüsentransplantation vorgenommen. In Folge ist es zu einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und zu einer Abstoßungsreaktion gekommen, die durch eine weitere Operation und Änderung der medikamentösen Therapie behandelt werden konnte. Derzeit ist der Patient an der I-Medizin der XXXX in Behandlung.

Allergie: auf Essig.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX berichtet über Gefühlstörungen mit einem Kribbeln und Brennen an beiden Beinen. Auch bestehen Schmerzen in der Lendenwirbelsäulengegend als auch an der Hals und Nackenregion. Er hat auch oft Kopfschmerzen die vom Hinterhaupt ausgehen. An der rechten Schulter hat er Schmerzen beim Rückwärtsbewegen des Armes sowie beim Überkopfheben. Er hat schon öfter Kortisoninjektionen in die rechte Schulter bekommen. Beim Stiegensteigen und Bergabgehen verspürt er wiederholt stechende Schmerzen hinter der Kniescheibe rechts. Wenn diese Beschwerden auftreten kann durch eine physikalische Therapie der Schmerz gut behandelt werden.

Derzeitige Behandlung / Medikamente:

Amlodipin 5 mg 0-0-1; Aprednisolon 5 mg 1,5-0-0; Dilatrend 12,5 mg 1-0-2; Ebrantil ret. 60

mg 0-0-1; Oleovit D3 Tropfen 30 Tropfen 1x/Woche; Prograf 1 mg 3-0-2; Resonium A Pulver 1-0-0; Thrombo ass 50 mg 0-1-1; Zantac 300 mg 1-0-0

Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief der XXXX vom 30.08.2013:

Diagnosen:

Zustand nach kombinierter Nieren-Pankreastransplantation am 13.04.2013

Sekundärer Hyperparathyreoidismus

renale Anämie

arterielle Hypertonie

Hyperlipidämie

Diabetes mellitus Typ 1

diabetische Retino-, Nephro- und Neuropathie

Insulinpumpentherapie von 2008-2013

Zustand nach hämorrhagischer Gastritis 10/2012

Zustand nach Soorösophagitis 10/2012

Zustand nach iatrogener Blaseneröffnung im rahmen der PD Katheter Anlage 06/2012

Zustand nach Nikotinabusus

Zusammenfassung: Bei dem Patienten besteht aktuell aufgrund der intensiven immunsuppressiven Therapie ein erheblich erhöhtes Infektionsrisiko. Aus diesem Grund ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus unserer Sicht aktuell nicht zu verantworten.

Fachärztliche Stellungnahme vom 03.07.2013 XXXX, Facharzt für

Augenheilkunde:

Diagnosen:

Myopie Astigmatismus

Cataracta nucl. Incipiens

Retinopathia diabetica

NH Exsudat

LK Herde beidseits

Zustand nach intravitrealer Injektion 04/2013

Röntgenbefunde:

Röntgen der Halswirbelsäule in 2 Ebenen vom 23.08.2013 - Röntgeninstitut XXXX (Eigenbefundung): Leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung; Die Wirbelkörper und auch Zwischenwirbelräume sind normal hoch. Keine Abnützungsbedingten Veränderungen der Facettengelenke. Leichte Streckhaltung der unteren Halswirbelsäulensegmente.

Röntgen der Brustwirbelsäule in 2 Ebenen vom 23.08.2013 - Röntgeninstitut XXXX (Eigenbefundung): Leichte linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung. Deckplattenimpression am 5 und 6 Brustwirbelkörper. Rarefizierte Knochenstruktur. Die übrigen Wirbelkörper und Zwischenwirbelräume unauffällig. Kleine Schmorlsche Knötchen an den Deck- und Bodenplatten der unteren Brustwirbelkörper.

Röntgen der Lendenwirbelsäule in 2 Ebenen vom 23.08.2013 - Röntgeninstitut XXXX (Eigenbefundung): Leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung. Die Wirbelkörper normal hoch. Der Zwischenwirbelraum L5/S1 leicht höhenvermindert. Leichte Facettenarthrose des unteren Lendenwirbelsäulenabschnittes.

Röntgen des rechten Kniegelenks in 2 Ebenen vom 30.01.2002 - Röntgeninstitut XXXX (Eigenbefundung): Unauffällige knöcherne Struktur des Ober und Unterschenkels. Der Gelenkspalt normal weit.

MRT der Schulter rechts vom 20.07.2010 - Röntgeninstitut XXXX (Eigenbefundung): Bursitis subacromialis. Kein Hinweis auf eine Ruptur der Sehnen der Rotatorenmanschette. Keine Verkalkungen dargestellt. Ansatztendinose der Sehne des Muskulus supraspinatus. Acromion Typ I nach Bigliani. Kein Humeruskopfhochstand , unauffällige Knorpelsituation am Humeruskopf und dem Glenoid. Labrum und lange Bicepssehne unauffällig.

Schultersonographie rechts Hedtmann I und II vom 09.07.2014 XXXX:

Unauffällig Verhältnisse der Rotatorenmanschette. Kein Hinweis auf eine Ruptur der Sehnen des M. supraspinatus/ infraspinatus. Auch der Sehnenansatz des M. subscapularis unauffällig. Die lange Bicepssehne liegt im Sulcus ohne Luxationstendenz und auch ohne Zeichen einer Entzündung. Kein Hinweis auf eine Verkalkung. Keine Bursitis nachweisbar.

Klinisch orthopädischer Befund:

Wirbelsäule:

Halswirbelsäule:

Inspektion: Unauffällig

Palpation: es wird kein Druckschmerz angegeben

Beweglichkeit:

Vorneigung/Rückneigung S 40/0/45

Seitneigen rechts/links: F 40/0/40

Seitdrehen rechts/links: R 70/0/70

Kinn/Jugulum Abstand drei Querfinger bei Vorneigung

eine Blockade der oberen Halswirbelsäulengelenke ist nicht gegeben.

Brustwirbelsäule + Lendenwirbelsäule:

Inspektion: klinischer Geradstand der Brust und Lendenwirbelsäule

Palpation: Es ist keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule gegeben. An der unteren Lendenwirbelsäule besteht eine leichte Klopfschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen.

Die paravertebrale Muskulatur ist normal weich.

Fingerkuppen-Bodenabstand: 3 cm

Schober Zeichen: 10/14 cm

Ott Zeichen: 30/31 cm

F re./li..: 40/0/40

R (im Sitzen): 40/0/40

Lasegue negativ; gekreuzter Lasegue negativ; Bragard Zeichen negativ.

Obere Extremitäten:

Beidseits zeigt sich eine regelrechte Achsenstellung. Die Sensibilität an den Oberarmen seitengleich und nicht vermindert.

Schultergürtel und Oberarme

Rechte Schulter:

Inspektion: Unauffällig ohne Entzündungszeichen

Palpation: kein Druckschmerz vorhanden

Funktionsprüfung: Gegenschultergriff frei, Nacken und Schürzengriff schmerzhaft

Funktionstests: Painfull arc schwach positiv, Hawkins Test positiv, Jobe Test negativ, Lift off Test negativ, vorderer Aprehension Test negativ

Beweglichkeit:

Seitwärts-/Körperwärtsheben des Armes F 90/0/40

Elevation des Armes 160

Vorheben/Rückheben des Armes S 150/0/30

Auswärts-/Einwärtsdrehen des Armes R 70/0/80

Linke Schulter:

Inspektion: Unauffällig ohne Entzündungszeichen.

Palpation: kein Druckschmerz vorhanden.

Funktionsprüfung: Gegenschultergriff frei, Nacken und Schürzengriff schmerzfrei

Funktionstests: Painfull arc negativ, Hawkins Test, Jobe Test Lift off Test, vorderer Aprehension Test alle negativ.

Beweglichkeit:

Seitwärts-/Körperwärtsheben des Armes F 90/0/40

Elevation des Armes 180

Vorheben/Rückheben des Armes S 160/0/40

Auswärts-/Einwärtsdrehen des Armes R 80/0/90

Beide Oberarme:

Die Inspektion und Palpation beider Oberarme ist unauffällig

Ellbogen und Unterarme

Beide Ellbogengelenke:

Inspektion: Unauffällig

Palpation: Unauffällig

Beweglichkeit: Beidseitig uneingeschränkt beweglich ohne Bewegungs- oder Endphasenschmerz;

Beugung/Streckung S 140/0/0

Pro-/Supination T 80/0/80

Beide Unterarme:

Die Inspektion und Palpation beider Unterarme ist unauffällig.

Handgelenke und Hände

Beide Handgelenke:

Inspektion: Unauffällig

Palpation: Unauffällig

Beweglichkeit:

Dorsalextension/Palmarflexion S 50/0/70

Radial-/Ulnarduktion F 20/0/30

Endlagig ohne Schmerzauslösung

Beide Hände:

Inspektion: Die Hohlhand und der Handrücken sind beidseits unauffällig.

Palpation: Die Palpation ist beidseits unauffällig.

Funktionsprüfung: Spitzgriff, Faustschluss, Fingerspreizung seitengleich uneingeschränkt möglich. Der Proband ist Rechtshänder.

Untere Extremitäten:

Allgemeiner Befund:

Inspektion: Trendelenburgzeichen beidseits negativ

Die Beinlänge zeigt keine Längendifferenz. BL beidseits 93 cm (gemessen von der Spina iliaca anterior superior bis zum Malleolus medialis)

Die Umfänge an den unteren Extremitäten betragen am Oberschenkel jeweils gemessen 20 cm oberhalb des Kniegelenkspalts rechts 45 cm und links 44 cm, 10 cm oberhalb des Gelenkspaltes rechts 37 cm und links 36 cm.

Am Unterschenkel Mitte der Wade gemessen beträgt der Umfang beidseits 33 cm, am Sprunggelenk 24 cm und am Vorfuß beidseits 23 cm.

Zehenspitzen/Fersenstand beidseits möglich; Einbeinstand möglich; In die Hocke gehen ebenfalls gut möglich. Patellarsehnenreflex beidseits nicht auslösbar.

Beckengürtel, Hüften, Iliosakralgelenke und Oberschenkel

Beckengürtel:

Inspektion: Becken im Geradstand

Palpation: unauffällig

Beide Hüften in Rückenlage:

Palpation: unauffällig

Beweglichkeit:

Streckung/Beugung S 0/0/130

Auswärts-/Einwärtsdrehung R 40/0/30

Abspreizung/Anspreizung F 40/0/30

Beide Hüften sind frei beweglich ohne endlagige Schmerzauslösung. Die Abduktion und Adduktion ist gegen Wiederstand schmerzfrei.

Beide Iliosakralgelenke:

Federungstest und Druckschmerz beidseits negativ.

Beide Oberschenkel:

Inspektion und Palpation klinisch orthopädisch seitengleich unauffällig.

Kniegelenke und Unterschenkel

Rechtes Kniegelenk:

Inspektion: unauffällig

Palpation: Zohlenzeichen positiv, medialer Patellafacettenschmerz

Beweglichkeit: Streckung/Beugung S 10/0/140

Stabilitätsprüfung: medial und lateral sind die Seitenbänder stabil. Lachmann Test negativ. Vorderer und hinterer Schubladentest mit hartem Anschlag. Kein Überstreckungsschmerz.

Linkes Kniegelenk:

Inspektion: unauffällig

Palpation: unauffällig

Beweglichkeit: Streckung/Beugung S 10/0/140

Stabilitätsprüfung: medial und lateral sind die Seitenbänder stabil. Lachmann Test negativ. Vorderer Schubladentest und hinterer Schubladentest mit hartem Anschlag. Kein Überstreckungsschmerz.

Beide Unterschenkel:

An beiden Unterschenkeln ist die Sensibilität herabgesetzt bis in die Vorfüße und Zehen reichend.

Sprunggelenke und Füße

Beide Sprunggelenke:

Inspektion: Unauffällig

Palpation: Unauffällig

Beweglichkeit:

Plantarflexion/Dorsalextension S 40/0/20

Eversion/Inversion des Fußes F 20/0/30

Beidseits ist die Beweglichkeit seitengleich und ohne Bewegungs- oder Endphasenschmerz. Es besteht eine Bandstabilität ohne supinatorischer Aufklappbarkeit oder Talusvorschub.

Beide Rückfüße:

Inspektion: Unauffällig

Palpation: Unauffällig

Beweglichkeit im Lisfranc- und Chopart Gelenk beidseits unauffällig.

Beide Füße:

Inspektion: Die Beschwielung ist seitengleich und nicht pathologisch. Die Füße sind beidseits reizfrei.

Palpation: Der Mittel- und Vorfußbereich ist nicht druckschmerzhaft.

Kein Vorfußkompressionsschmerz oder Interdigitalschmerz.

Funktion: Beweglichkeit beider Großzehengrundgelenke nicht eingeschränkt und schmerzfrei.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Das Gangbild ist unauffällig mit normalem Abrollvorgang ohne Zeichen eines Schmerz- oder Lähmungshinkens.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1

2

3

4 Zustand nach Nieren- und Bauchspeicheldrüsentransplantation (13.04.2013) mit postoperativer Komplikation und Abstoßungsreaktion, immunsuppressiver Therapie, mäßiggradiger Retention harnpflichtiger Substanzen.

Zustand nach Diabetes mellitus, stabiler Stoffwechsellage, fortgeschrittene Spätschäden an den Augen und dem peripheren Nervensystem der unteren Extremitäten (Sensibilitätsminderung)

Geringgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (Gebrauchsarm)

Geringgradige Veränderung der Wirbelsäule III/g/375

III/h/382

I/c/28

I/f/190 50

10

20

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen mit der laufenden Nummer 3 und 4 um 1 Stufe erhöht. Die laufende Nummer 2 erhöht nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 04/2013 vor.

Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:

Position III/g/375: Es wird der untere Rahmensatz von 50 % gewährt bei Zustand nach erfolgreicher Nierentransplantation mit noch mäßiggradiger Funktionseinschränkung der Transplantatniere.

Position III/g/382: Bei durch eine erfolgreiche Bauchspeicheldrüsentransplantation mit derzeit als nahezu geheiltem Diabetes mellitus wird wegen der noch bestehenden Folgeschäden am peripheren Nervensystem (Polyneuropathie) der obere Rahmensatz von 10 % gewährt.

Position l/c/28: Es wird der obere Rahmensatz von 20 % bei einer weichteilbedingten Einschränkung der Beweglichkeit am rechten Schultergelenk (Gebrauchsarm) gewährt.

Position I/f/190: Bei degenerativ bedingten geringgradigen Veränderungen der Wirbelsäule mit Zeichen eines Morbus Scheuermann am Übergang der Brust- zur Lendenwirbelsäule sowie einer flachen skoliotischen Fehlhaltung mit wiederkehrenden überlastungsbedingten Beschwerden wird der obere Rahmensatz von 30 % gewährt. Auch besteht eine wahrscheinlich durch die Kortisontherapie bedingte Reduktion der Knochendichte an der Wirbelsäule.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Abnützungsbedingte Beschwerden am rechten Kniegelenk mit schmerzhafter Ausstrahlung hinter der Kniescheibe vor allem beim Stiegensteigen und Bergabgehen. Diese Beschwerden sind gut durch konservative Therapien (Physiotherapie, Gelenksinfiltrationen) zu behandeln und nicht dauerhaft.

Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz:

Das Gutachten erster Instanz ist in seinem Aufbau und der Feststellung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung in sich schlüssig. Jedoch hatte der Gutachter zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keinen Befund der Wirbelsäule zur Verfügung. Die festgestellten Veränderungen der Wirbelsäule sind geringgradig ausgebildet, von wechselhaften Charakter und können somit zum Zeitpunkt der Untersuchung auch klinisch nicht rezent sein.

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:

Wie schon oben angeführt bestehen einerseits degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Sinne einer skoliotischen Fehlhaltung, Zeichen eines Morbus Scheuermann im Übergang der Brustzur Lendenwirbelsäule und auch Hinweise auf eine verminderte Knochendichte. Hier ist es auch schon zu einer leichten Höhenminderung der Brustwirbelkörper 5 und 6 gekommen. Dies alles bewirkt eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit passageren Schmerzepisoden - Überlastungsbedingt. Auch ist eine klinische Kontrolle der Knochendichte zu empfehlen und auch eine Osteoporosetherapie einzuleiten um zukünftig eine weitere Abnahme der Knochendichte zu reduzieren.

Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen:

Durch die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Befunde ist eine Auswirkung des im Gutachten vom 2.8.2013 ermittelten Gesamtgrades der Behinderung gegeben und führt zu einer Steigerung um eine Stufe auf 60 %

Nachuntersuchung 08/2015, Begründung: Der weitere Verlauf der Nierenfunktion als auch der Zuckerkrankheit ist wie auch schon vom Vorgutachter festgestellt noch nicht abzusehen und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich.

Am 18.08.2014 wurden die Parteien vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme bezüglich dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind keine Stellungnahmen der Parteien eingelangt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.08.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

In diesem Gutachten wurde ausführlich auf das Beschwerdevorbringen der bP sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht mittels Vorschreibung an den Sachverständigen gestellten Fragen eingegangen.

Demzufolge ist das Gutachten erster Instanz in seinem Aufbau und der Feststellung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung in sich schlüssig. Jedoch hatte der Gutachter zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keinen Befund der Wirbelsäule zur Verfügung. Die festgestellten Veränderungen der Wirbelsäule sind geringgradig ausgebildet, von wechselhaftem Charakter und können somit zum Zeitpunkt der Untersuchung auch klinisch nicht rezent sein.

Weiters führte der Sachverständige zu den Beschwerden der bP sowie den vorgelegten Befunden in seinem Gutachten vom 08.08.2014 aus, dass einerseits eine degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Sinne einer skoliotischen Fehlhaltung, Zeichen eines Morbus Scheuermann im Übergang der Brust- zur Lendenwirbelsäule und auch Hinweise auf eine verminderte Knochendichte besteht. Hier ist es auch schon zu einer leichten Höhenminderung der Brustwirbelkörper 5 und 6 gekommen. Dies alles bewirkt eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule mit passageren Schmerzepisoden - überlastungsbedingt. Auch ist eine klinische Kontrolle der Knochendichte zu empfehlen und auch eine Osteoporosetherapie einzuleiten um zukünftig eine weitere Abnahme der Knochendichte zu reduzieren.

Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Demnach besteht durch die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Befunde eine Auswirkung des im Gutachten vom 2.8.2013 ermittelten Gesamtgrades der Behinderung und führt zu einer Steigerung um eine Stufe auf 60 %.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Sachverständigenbeweise.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Eine Stellungnahme zum Gutachten vom 08.08.2014 wurde in Folge der schriftlichen Einräumung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht von der bP nicht abgegeben.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß dem Gutachten vom 08.08.2014 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152

Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 150/1965

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und unter die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind, in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß Abs. 2 leg cit ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg cit wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.

Gemäß § 1 Abs. 1 Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß Abs. 2 leg cit ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit dürfen bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß Abs. 2 leg cit kann sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Gemäß § 3 leg cit ist, treffen mehrere Leiden zusammen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (U.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)

Wie aus dem Sachverhalt und den vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 60 vH.

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die in der Richtsatzverordnung normierten Voraussetzungen und wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um den Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen, iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, sowie keine Ausschlussgründe iSd § 2 Abs. 2 leg zit vor.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs.2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304)

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten, insbesondere der vorliegenden Sachverständigengutachten und in der Folge des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen.

Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen, insbesondere der Feststellung des Grades der Behinderung, war spruchgemäß zu entscheiden.

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