BVwG W225 1419553-1

W225 1419553-1Federal Administrative CourtSep 25, 2014

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W225 1419553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1419553.1.00

Spruch

W225 1419553-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als

Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan zuletzt in XXXX, XXXX gemeinsam mit der Mutter, den zwei Schwestern, zwei Brüdern und der Ehefrau gelebt zu haben. Der Vater sei verstorben. Er habe von 1995 bis 2001 die Koranschule besucht und sei von 2006 bis 2010 als Händler bzw. Verkäufer tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass sein Bruder bei der Wahlbehörde in XXXX tätig gewesen sei. In Ausübung dieser Tätigkeit sei er mit einer amerikanischen Sicherheitswache unterwegs gewesen, als es zu einer Auseinandersetzung mit den Taliban gekommen sei. Dabei sei ein Oberhaupt der Taliban getötet worden. In der Folge sei der Bruder des BF dieses Mordes verdächtigt worden, weshalb er geflohen sei. Die Taliban haben sich nun am BF rächen wollen und ihm mit der Ermordung gedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der BF daher von den Taliban getötet zu werden.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2010 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aus dem Dorf XXXX stamme und dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Ausreise begründete er damit, dass sein Bruder den amerikanischen Truppen als Soldat angehörte und eines Tages gegen Taliban gekämpft habe, wobei deren oberster Kommandant, Mullah Jan Mohammad, getötet worden sei. Der Bruder des BF sei von den Taliban des Mordes beschuldigt worden. Daraufhin seien die Taliban in das Haus des BF gekommen und hätten den Bruder des BF gesucht. Der BF und sein Bruder hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Stall versteckt. Am nächsten Tag habe der BF von einem Freund erfahren, dass in der Moschee erzählt worden sei, dass der Bruder des BF den Kommandanten getötet habe und die Taliban sich deshalb rächen wollen. Aus diesem Grund sei der Bruder geflüchtet. Die Taliban seien erneut in das Haus des BF gekommen, um nach dem BF und seinem Bruder zu suchen. Dabei sei der Vater des BF von den Taliban geschlagen worden. Der Vater habe am nächsten Tag vergeblich versucht Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Polizei sei dieser Anzeige nicht gefolgt, da das Sicherheitsrisiko zu groß gewesen sei, zumal der gesamte Ort von den Taliban beherrscht worden sei. Die Taliban seien in der Folge abermals in das Haus des BF gekommen und hätten den jüngeren Bruder geschlagen, um zu erfahren wo sich der BF und der Bruder befinden. Der BF habe sich zu dieser Zeit wieder im Stall versteckt. Am selben Abend sei der BF zu einem Freund gegangen, habe drei Tage bei ihm verbracht und sei daraufhin nach XXXX gereist um Afghanistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, würde der BF von den Taliban verfolgt und auch von der Polizei gesucht, da ihn die Polizei für einen Anhänger der Taliban halte.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan, stellte die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die religiöse Gesinnung des BF fest. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der BF seine Behauptungen hinsichtlich des Fluchtvorbingens nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht zu haben. Es hätten sich Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise ergeben, zumal der BF einerseits angab Afghanistan Mitte Juli 2010 verlassen zu haben und andererseits angab Anfang Juni 2010 geflohen zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der BF ständig in der Scheune versteckt gehalten habe und dabei nie von den Taliban entdeckt worden sei. Auch die Tatsache, dass der BF nach der zweiten Hausdurchsuchung noch Monate zuhause verweilte, spreche gegen den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der BF angab auch von der Polizei gesucht worden zu sein, da sich der Vater des BF aufgrund der Belästigung seitens der Taliban an die Polizei gewendet habe. Ein weiterer Widerspruch sei überdies darin zu sehen, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder für die Wahlbehörde in XXXX tätig gewesen sei, indessen er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte, dass sein Bruder Soldat amerikanischer Truppen gewesen sei. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der BF keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft gemacht habe, weshalb keine asylrelevante Verfolgung des BF vorliege. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan könne dem BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch keine Rückkehr zugemutet werden, weshalb im der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

5. Gegen Spruchteil I. des Bescheides richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.5.2011. Der BF brachte vor, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde nicht dem AVG entsprochen habe. Er habe weder die Möglichkeit gehabt Angaben zu ergänzen, Beweismittel zu bezeichnen noch Beweisanträge zu stellen. Der Bruder des BF sei Angehöriger einer afghanischen Einheit unter Kommandant XXXX gewesen. Dieser Kommandant sei in einem Hinterhalt erschossen worden. Seine Einheit habe 500 Männer umfasst und sei dem US-Militär unterstellt gewesen. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt, Feststellungen zu der dem BF drohenden Blutfehde zu treffen. Das Bundesasylamt unterliege bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz einem Rechtsirrtum, da Voraussetzung für die Asylgewährung nicht unbedingt eine erfolgte Verfolgung sei, sondern die Furcht vor einer solchen ausreiche. Es werde daher übersehen, dass die dem BF drohende Verfolgung den staatlichen Behörden zuzurechnen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Anfrage bei den zuständigen US-Militärstellen zur Person des Bruders, sowie eine Recherche hinsichtlich des Todes des Talibankommandanten Mullah Jan Mohammad.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher unter anderem der BF teilgenommen hat. Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat schriftlich den Antrag gestellt, die Beschwerde möge abgewiesen werden. In der Verhandlung wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF erörtert. Nachfolgend der wörtliche Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

Einzelrichterin (nachfolgend ER): Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

ER: Wo lebt Ihre Frau?

BF: Im Heimatdorf in Afghanistan bei meiner Familie.

ER: Nennen Sie bitte das Heimatdorf und die Provinz?

BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, lebte meine Familie in XXXX. Etwa ein Jahr nach meiner Ausreise hat meine Familie den Wohnsitz gewechselt und ist nach XXXX gezogen. XXXX liegt in der Provinz XXXX und ist ein Distrikt von XXXX.

ER: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

ER: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo Ihre Familie lebt?

BF: Im Distrikt XXXX im Dorf XXXX. Meine Mutter, meine beiden Schwestern, mein jüngster Bruder und meine Ehefrau leben an dieser Adresse. Mein Vater ist ein Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan verstorben. [wurde nach der Rückübersetzung von 3 auf 1 Monat ausgebessert].

ER: Wie viele Brüder haben Sie?

BF: Wir sind drei Brüder. Mein jüngster Bruder lebt bei meiner Familie in Afghanistan. Mein anderer Bruder ist verschwunden. Wir wissen nichts von seinem Verbleib. Ich bin in Österreich.

ER: Das heißt, Sie haben zwei Brüder.

BF: Ja.

ER: Nennen Sie bitte die Namen Ihrer Brüder.

BF: Meine Brüder heißen XXXX und XXXX, wobei XXXX der Bruder ist, der seit ca. vier Jahren und drei Monaten verschwunden ist.

ER: Ist das der älteste Bruder?

BF: Nein, er ist auch jünger als ich. Er war der Mittlere, er war ein Jahr jünger als ich, und XXXX wird höchstens 14 Jahre alt sein.

ER: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe.

BF: Mein Bruder XXXX arbeitete gemeinsam an einer Kampagne mit den Amerikanern zusammen. Mein Bruder war Offizier. Er war höher positioniert als ein normaler Soldat und arbeitete mit den amerikanischen Soldaten gemeinsam in einem Camp.

ER: Was hat er da gearbeitet?

BF: Die Amerikaner haben in verschiedenen Provinzen in Afghanistan Camps eingerichtet, die ihre Militärbasis gebildet haben. In diesen Camps haben sie auch Afghanen beschäftigt, mit denen sie gemeinsam für die Sicherheit gearbeitet haben. Die beschäftigten Afghanen wurden von den Amerikanern entlohnt.

ER: In welchem Offiziersrang war der Bruder, im Offiziersrang der afghanischen oder der amerikanischen Armee?

BF: Er war Teil der amerikanischen Armee. Sie wurden als Special Force bezeichnet. Die Aufgabe der Afghanen war es meist, für die Sicherheit der Amerikaner zu sorgen und sie bei ihren Operationen zu begleiten.

ER: Wie lange arbeitete der Bruder für diese Einheit?

BF: So genau weiß ich das nicht mehr, zwischen ein und eineinhalb Jahren hat mein Bruder dort gearbeitet. Der Kommandant meines Bruders hieß XXXX. Er hatte etwa 800 Personen unter seinem Befehl.

ER: Wie kam es dazu, dass Ihr Bruder für diese Einheit arbeitete?

BF: Mein Bruder war mit XXXX befreundet. Er hat in kurzer Zeit viele Erfolge erzielt und hat deshalb die Position eines Kommandanten bekommen. Mein Bruder kam über ihn zu dieser Arbeit.

ER: War das ein Amerikaner oder ein Afghane?

BF: XXXX ist ein Afghane. Sein Bruder arbeitet ebenfalls als Dolmetscher für die Amerikaner. Die Gruppe der Afghanen in der Special Force wird von ihm geführt.

ER: Welche Erfolge hat dieser XXXX erzielt? Können Sie das beschreiben?

BF: Wenn XXXX einen Befehl von den Amerikanern erhalten hat, um an einem Ort eine Operation durchzuführen, weil sie von der Anwesenheit der Terroristen oder Taliban erfahren haben, ist er gegen diese erfolgreich vorgegangen.

ER: Weshalb haben Sie nicht für die Amerikaner gearbeitet?

BF: Ich hatte eine Beschäftigung. Ich war selbständig und besaß ein Geschäft. Mit der Beschäftigung meines Bruders waren meine Eltern nicht einverstanden. Sie haben meinen Bruder davor gewarnt, dass es gefährlich sei, in diesem Camp zu arbeiten und tatsächlich ist es so, dass Personen, die einmal arbeitsbedingt so ein Camp betreten, immer mit Lebensgefahr rechnen müssen. Ich wollte mein freies Leben nicht riskieren.

ER: Wie hoch sind die monatlichen Einkünfte, wenn man für die Amerikaner arbeitet?

BF: So genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern. Ich vermute, dass das Monatsgehalt meines Bruders damals zwischen 20.000,-- und 25.000,-- Afghani war. Personen, die höher positioniert waren, hatten dementsprechend auch ein höheres Einkommen. Ich glaube, dass

XXXX 200.000,-- Afghanen verdient hat.

ER: Wie viel haben Sie monatlich verdient?

BF: Es war unterschiedlich, aber zwischen 22.000,-- und 25.000,-- Afghani.

ER: Das heißt, Sie haben in etwa gleich viel verdient wie Ihr Bruder. Können Sie mir die Motivation erklären, weshalb er dann diesen riskanten Beruf angenommen hat?

BF: Er ist aus Interesse dieser Arbeit nachgegangen. Außerdem wurden die Gehälter regelmäßig erhöht und zwar wenn eine Person an Militäroperationen teilgenommen hat und dann einen besseren Rang bekommen hat.

ER: Welche Schulausbildung haben Sie genossen?

BF: Ich habe 6 Jahre lang Unterricht erhalten, das ist die Grundschule.

ER: Sprechen Sie Englisch?

BF: Ich habe früher mehr Englisch verstanden. Ich kann aber nicht in Englisch sprechen.

ER: Wurde in Ihrer Schule Englisch unterrichtet?

BF: Nein, ich habe keinen Englischunterricht erhalten. Ich habe keine ordentliche Schule besucht, weil es damals keine gab. Ich wurde in Zelten unterrichtet. Ich glaube, dass der Englischunterricht in Afghanistan in höheren Klassen beginnt.

ER: Wo haben Sie dann Englisch gelernt?

BF: Ich habe Englisch von meinen Freunden, die Englischkurse besucht haben, gelernt. Ich kann aber nur zwei, drei Sätze und zwar, mich vorstellen. Ich verstehe Urdu, kann es aber nicht sprechen. Ich habe Urdu nur durch die indischen Filme gelernt.

ER: Wo haben Ihre Freunde Englisch gelernt?

BF: Meine Freunde waren früher in Ländern wie Pakistan und Iran als Flüchtlinge aufhältig und haben in dieser Zeit Englischkurse besucht.

ER: Können Sie die Namen dieser Freunde nennen?

BF: Sie heißen Rafi und Zabih.

ER: Hat Ihr Bruder Englisch gesprochen?

BF: Mein Bruder hat im Camp Englisch gelernt. Er hat dort sowohl ein Training als auch Sprachunterricht erhalten.

ER: War es nicht Voraussetzung, dass er bereits von Anfang an Englisch sprach, bevor er dort seine Arbeit begonnen hat?

BF: Soweit ich weiß, war das, glaube ich, keine Voraussetzung. Die Amerikaner haben Dolmetscher, die die Gespräche übersetzen. Außerdem finden meist die Gespräche nur zwischen den Amerikanern und dem Kommandanten mit Hilfe eines Dolmetschers statt. Der Kommandant teilt das Anliegen der Amerikaner seinem Personal mit.

Das Camp in XXXX gleicht dem Camp in Bagram.

ER: In welcher Hinsicht gleicht es diesem Camp?

BF: Zum Beispiel von der Größe und vom Personal her. Es ist eine Basis der Amerikaner.

ER: Gibt es dieses Camp nach wie vor?

BF: Ja.

ER: Wissen Sie, wie das Camp Ihres Bruders heißt?

BF: Nein, es hat einen schweren Namen und ich habe ihn vergessen.

ER: Wie weit war dieses Camp von Ihrem Heimatdorf entfernt?

BF: Von meinem Heimatdorf sind es etwa 10 Minuten mit dem Motorrad. Auch vom Bazar sind es ca. 10 Minuten dorthin.

ER: Ist Ihr Bruder zur Nächtigung nach Hause gekommen?

BF: Nein, er ist ein bis zwei Mal im Monat nach Hause gekommen.

ER: Wie lange ist er dann Zuhause geblieben?

BF: Manchmal zwei oder drei Tage, und wenn er einen längeren Urlaub bekommen hat, dann ist er auch länger Zuhause geblieben.

ER: Was macht der Freund Ihres Bruders namens XXXX derzeit?

BF: Soweit ich weiß, war XXXX einmal gemeinsam mit den Amerikanern unterwegs, als eine Mine unter seinem Auto explodiert ist. Er ist dabei gestorben. Ich habe erfahren, dass ein weiterer Kommandant ebenfalls zum Opfer wurde.

ER: Wann war das in etwa?

BF: Vor ca. zwei oder zweieinhalb Jahren kam es zu diesem Vorfall. Bei der Explosion fanden sich noch sein Fahrer und sein Leibwächter im Auto. Sie beide überlebten die Explosion. Sein Leibwächter wurde zu seinem Nachfolger ernannt.

ER: War dieser Vorfall nach oder vor Ihrer Ausreise?

BF: Dieser Vorfall war vor ca. zweieinhalb bis drei Jahren. Zu dieser Zeit befand ich mich in Österreich.

ER: Wer hat Ihnen den Vorfall geschildert?

BF: Ich habe einmal Zuhause angerufen, dabei habe ich erfahren, dass dieser Kommandant verstorben ist. Der Kommandant hatte den Spitznamen "Snoop". Es besteht die Möglichkeit, Informationen zu seiner Person im amerikanischen Camp einzuholen.

ER: Besteht die Möglichkeit, Informationen über Ihren Bruder einzuholen?

BF: Ja, grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Informationen über meinen Bruder in diesem Camp einzuholen. Ich bin davon überzeugt, dass Bestätigungen darüber aufliegen, dass er dort gearbeitet hat.

ER: Weshalb haben Sie sich von XXXX, dem Freund Ihres Bruders, keine Informationen oder Bestätigungen diesbezüglich geben lassen?

BF: Ich hatte auch zu XXXX keinen Kontakt mehr.

ER: Haben Sie XXXX bezüglich des Verbleibs Ihres Bruders jemals kontaktiert?

BF: Nein, diese Möglichkeit hat sich nicht ergeben. Ich habe das Zuhause nicht mehr verlassen und XXXX war auch meistens unterwegs.

ER: Hat sich XXXX nach dem Verschwinden Ihres Bruders nicht an Ihre Familie oder Sie gewandt?

BF: Nein, es ist zu keiner Kontaktaufnahme beidseitig gekommen, zumindest nicht, solange ich dort war.

ER: Weshalb nicht, wenn es der Freund war?

BF: Die Sicherheitslage in unserem Heimatdorf ist äußerst schlecht. XXXX konnte gar nicht zu uns kommen, um mit uns über den Verbleib meines Bruders zu sprechen. XXXX konnte sich nur mit den Amerikanern gemeinsam bewegen.

ER: Wieso konnte er nicht zu Ihnen kommen?

BF: Wie ich zuvor bereits erklärt habe, ist die Sicherheitslage in dieser Gegend sehr schlecht. XXXX war eine gefragte Person. Seine Sicherheit konnte nicht von Privatpersonen gewährleistet werden und nur um über meinen Bruder zu sprechen, hätten die Amerikaner sicher nicht die Sicherheitsvorkehrungen getroffen.

Auf Vorhalt, er hätte doch in der Nacht mit dem Moped die 10-minütige Fahrtstecke zu Ihrem Haus zurücklegen können, um mit

Ihnen Kontakt aufzunehmen:

BF: Wahrscheinlich wollte er nicht kommen.

ER: Haben Sie Zuhause ein Telefon?

BF: Jetzt, ja.

ER: Hatten Sie damals Zuhause ein Telefon?

BF: Damals, als ich noch dort war, besaßen mein Vater und ich Telefone. Zuhause gab es kein Telefon.

ER. Weshalb hat keine telefonische Kontaktaufnahme stattgefunden?

BF: Mein Vater und ich hatten die Telefonnummer von XXXX nicht. Die Lage zum damaligen Zeitpunkt war in dieser Gegend so schlecht, dass, als sich mein Vater an das Sicherheitskommando wandte, und um Unterstützung bat, der Sicherheitskommandant Abdul Wahed Kandahari ihm erklärte, dass niemand für die Sicherheit des Kommandanten bürgen könnte, wenn er diese Ermittlungen durchführen würde.

ER: Wir waren dabei stehen geblieben, dass Ihr Bruder für die Amerikaner gearbeitet hat. Ich ersuche Sie nun, Ihre Fluchtgeschichte fortzusetzen.

BF: Mein Bruder war einmal mit den Amerikanern von einem Distrikt zum anderen unterwegs, als die Taliban ihnen aufgelauert haben. Es ist zu einer kämpferischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den amerikanischen und afghanischen Soldaten gekommen. Diese Auseinandersetzung hat zwischen zwei und zweieinhalb Stunden gedauert. Dabei sind viele Taliban ums Leben gekommen, darunter auch ein großer Kommandant namens Mullah Jan Mohammad. Dieser Kommandant stammte aus dem Distrikt XXXX. Nachdem die Taliban in der ganzen Gegend weit verbreitet waren, hatten sie detaillierte Informationen darüber, wer bei den Amerikanern arbeitet. Nach diesem Vorfall kamen die Taliban mehrmals zu uns und wollten meinen Bruder mitnehmen bzw. töten, weil sie ihn für den Tod ihres Kommandanten verantwortlich gemacht haben. Als die Taliban das erste Mal zu uns kamen, gingen meine Mutter und meine Schwester zur Tür und sagten ihnen, dass mein Bruder und ich nicht Zuhause wären. Als sie das zweite Mal kamen, standen zwei von ihnen vor der Tür und vier auf dem Dach. Sie kamen in das Haus hinein. Mein Bruder und ich haben uns versteckt, sodass sie uns nicht finden konnten. Das dritte Mal, als sie zu uns kamen, war mein Bruder bereits geflüchtet. Ich habe mich abermals versteckt.

ER: Weshalb wissen Sie von diesem Vorfall?

BF: Von diesem Vorfall wussten alle Bewohner von XXXX. Nach diesem Kampf wurde verbreitert, dass Mullah Jan Mohammad getötet wurde.

ER: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von XXXX entfernt?

BF: Mein Heimatdorf ist ein Teil dieses Distriktes.

ER: Der gesamte Distrikt hat über diesen Vorfall Bescheid gewusst?

BF: Ja, es wussten alle Bewohner darüber Bescheid. Von so großen Ereignissen wurde überall im Distrikt berichtet. Informationen wurden sehr schnell ausgetauscht und verbreitet.

ER: Wie viele Taliban wurden bei diesem Vorfall getötet?

BF: So genau weiß ich das nicht. Es waren aber viele.

ER: Sie sagten, wer bei den Amerikanern arbeitete, wurde von den Taliban verfolgt. Können Sie weitere Namen nennen, von jenen, die von den Taliban verfolgt werden?

BF: Mir sind keine weiteren Namen bekannt. Es gab aber in dieser Gegend viele Personen, die in der Special Force gearbeitet haben.

ER: Weshalb war Ihr Bruder Zuhause und nicht im Camp als diese Leute kamen?

BF: Er hatte frei an diesem Tag. Er wusste nicht, dass er von den Taliban verfolgt wird und dass die Taliban ihn Zuhause suchen würden.

ER: Weshalb war es Ihrem Bruder grundsätzlich möglich, sich außerhalb des Camps in seiner Freizeit zu bewegen und nicht wie bei seinem Freund XXXX erforderlich aus Gründen der Sicherheit generell im Camp zu bleiben?

BF: Ich weiß nicht, ob XXXX nicht ebenfalls ab und zu nach Hause gegangen ist. Grundsätzlich war XXXX ein großer Kommandant, weshalb er wesentlich gefährdeter war als mein Bruder. Zu den freien Tagen meines Bruders gebe ich an, dass diese nicht vorher bekannt waren und sich immer unterschieden haben.

ER: Sie hatten eingangs erwähnt, dass jeder, welcher das Camp auch nur betrat, ab diesem Zeitpunkt bereits in Lebensgefahr schwebte. Wie war es Ihrem Bruder dann möglich, in seiner Freizeit nach Hause zu kommen?

BF: Mein Bruder ist wenig nach Hause gekommen und ist nur kurze Zeit geblieben. Es war auch niemals bekannt, zu welcher Zeit er sich Zuhause befinden würde. Es ist auch manchmal vorgekommen, dass er in Begleitung von 10 bis 12 bewaffneten Personen zum Distriktzentrum, wo sich der Bazar befand, gekommen ist.

ER: Was hat er dort gemacht?

BF: Sie sind manchmal gekommen, wenn sie etwas benötigt haben.

ER. Setzt man sich nicht einer noch größeren Gefahr aus, wenn man in Begleitung von einer Gruppe bewaffneter Personen sich im Distrikt zeigt?

BF: Er war wegen seiner Tätigkeit sowieso gefährdet. Der Grund, weshalb er in Begleitung von bewaffneten Kollegen gekommen ist, war, dass er sich geschützt gefühlt hat.

ER: Als die Leute das erste Mal zu Ihnen nach Hause kamen, sagten Sie, haben sie lediglich nach Ihnen gefragt. In der ersten Instanz erwähnten Sie zusätzlich, dass die Männer sich als Freunde von XXXX ausgaben, Ihre Mutter gesagt habe, dass dieser nicht Zuhause sei. Diese Leute erwiderten, dass sie wüssten, dass er Zuhause sei und sie mit ihm reden müssten. Ihre Mutter wiederum sagte, dass er nicht Zuhause sei. (AS 65).

Heute sagen Sie, dass beim ersten Besuch die Männer sowohl nach Ihrem Bruder als auch nach Ihnen gefragt haben. Erklären Sie das bitte.

BF: Als die Taliban das erste Mal kamen, gaben sie sich tatsächlich als Freunde meines Bruders aus und haben sich nach meinem Bruder erkundigt. Erst beim zweiten Mal, als sie in das Haus hineingekommen sind, fragten sie sowohl nach meinem Bruder als auch nach mir.

ER: Sind sie beim ersten Mal nicht in das Haus gekommen?

BF: Nein.

ER: Wann kamen sie das zweite Mal.

BF: Zwei Tage nachdem sie das erste Mal in das Haus gekommen sind.

ER: Zu welcher Tageszeit?

BF: Es war in der Nacht.

ER: Bei der erstinstanzlichen Einvernahme gaben Sie an, dass sie bereits am nächsten Abend wiederkamen.

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe damals angegeben, dass sie zwei Tage später gekommen sind und nicht am folgenden Abend.

ER: Weshalb können Sie sich so genau daran erinnern?

BF: Erfahrungen, die man am eigenen Leib macht, vergisst man bis zum Tod nicht.

ER: Wieso wissen Sie, dass vier Leute auf dem Dach waren?

BF: Meine Mutter und meine Schwester haben uns nachdem diese Leute gegangen sind, erzählt, dass zwei vor der Tür standen und vier auf dem Dach. Diese vier Personen sind in das Haus gesprungen und haben das ganze Haus durchsucht. Es ist ihnen zum Glück nicht gelungen, uns zu finden.

ER. Wo haben Sie sich befunden, als die Leute das erste Mal zu Ihnen nach Hause kamen.

BF: Ich war Zuhause.

ER: Wo genau?

BF: Als sie das erste Mal kamen, war ich im Zimmer im Haus drinnen. Sie sind nicht hineingekommen.

ER: In welchem Zimmer?

BF: In meinem eigenen Zimmer.

ER: Wo war Ihr Bruder?

BF: Er saß mit meinen Eltern, meiner Mutter und meinen Schwestern in einem Zimmer. Es war noch nicht so spät in der Nacht. Wir hatten zwar das Abendessen gegessen, sind aber noch alle gesessen. Es ist noch niemand schlafen gegangen.

ER: Wo war Ihr Bruder?

BF: Mein Bruder saß mit der Familie, und sie haben sich unterhalten.

ER: Im Wohnzimmer?

BF: Ja, im Wohnzimmer.

ER: Weshalb haben Sie sich an diesem Tag nicht versteckt?

BF: Wir wussten nicht, dass jemand zu uns nach Hause kommen würde.

ER: Als die Männer aber nun an die Türe klopften, weshalb haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht versteckt?

BF: Wir haben gedacht, dass es vielleicht unsere Nachbarn sind oder sonst jemand, aber mit einer Gefahr hatten wir nicht gerechnet.

ER: Schildern Sie die Vorkommnisse der folgenden zwei Tage.

BF: Mein Bruder und ich sind nicht mehr hinausgegangen. Ich bin auch nicht mehr ins Geschäft gegangen. Mein Vater hat beim Nachmittagsgebet in der Moschee erfahren, dass jene Personen, die im Camp arbeiten würden, verstärkt verfolgt werden.

ER: Weshalb ist Ihr Bruder nicht zurück in das Camp? Dort war er doch am sichersten.

BF: Mein Bruder hatte frei bekommen, deshalb blieb er Zuhause. Als sie das zweite Mal in unser Haus kamen und das Haus durchsuchten, waren wir sicher, dass die Taliban meinen Bruder und mich verflogen. Danach ist mein Bruder geflüchtet. Seither haben wir keine Nachricht von ihm.

ER: Von wem hat Ihr Vater in der Moschee erfahren, dass jene Personen, die im Camp arbeiten, verfolgt werden?

BF: Ich weiß nicht genau, wer das gesagt hatte. Es wurde aber allgemein in der Moschee darüber gesprochen. Mein Vater hat es mitbekommen.

ER: Wo haben Sie zu diesem Zeitpunkt gewohnt?

BF: In XXXX im Distrikt XXXX unter der von mir angegebenen Adresse gemeinsam mit meiner Familie.

AS 65: Vorgehalten wird "Am nächsten Tag ist der Freund, bei welchem ich kurz vor der Flucht gewohnt habe, zu uns gekommen und erzählte, dass in der Moschee erzählt wurde, dass mein Bruder den Kommandanten getötet hätte und dass sie Rache nehmen wollen."

BF: Das ist richtig. Zuerst hatte mein Vater in der Moschee erfahren, dass die Personen aus dem Camp verfolgt werden. Dann ist der Freund zu uns nach Hause gekommen und hat erzählt, dass mein Bruder verfolgt werden würde. Dies war bereits zu einem Zeitpunkt, als mein Bruder sich auf der Flucht befand und nicht mehr Zuhause weilte. Sie kamen in der Folge ein drittes Mal, wobei mein Vater geschlagen wurde.

Dem BF wird letzter Absatz nochmals vorgelesen. Der BF gibt nunmehr an wie folgt: Es war nicht ein Freund, sondern ein Nachbar der nach Hause kam und erzählte, dass namentlich sowohl der Bruder als auch der BF von den Taliban verfolgt werden würde. Dieser Nachbar kam nicht nach dem zweiten, sondern erst nach dem dritten Besuch der Taliban.

AS 65: Festgehalten wird, dass im erstinstanzlichen Verfahren der "Freund" bereits nach dem zweiten Besuch der Taliban kam.

Auf Vorhalt im erstinstanzlichen Verfahren sprach der BF nicht vom Nachbarn sondern vom Freund. Zudem gab er an, dass dieser Freund bereits nach dem zweiten Besuch und nicht erst nach dem dritten erschien.

BF: Der Freund ist keiner im eigentlichen Sinne. Es kann sein, dass ich den Nachbarn im erstinstanzlichen Verfahren als Freund bezeichnet habe.

ER: Was sagen Sie zur zeitlichen Diskrepanz?

Der BF wiederholt seine heutige Aussage.

ER: Wo befanden Sie sich, als die Männer das zweite Mal kamen?

BF: Ich war Zuhause. Als die Männer ins Haus kamen, versteckten mein Bruder und ich uns im Kuhstall.

ER: Zeichnen Sie bitte die Wohnsituation auf, die Zimmer, das Gebäude und den Stall.

Die Skizze wird als Beilage ./C zum Akt genommen. Die Leute standen vor dem Haupttor und klopften. Die Mutter und kleinere Schwester gingen zu diesem Tor. Sie öffneten nicht, aber unterhielten sich durch das geschlossene Tor. Der BF befand sich im Zimmer Zi. 4. Der Bruder im Zi. 3. Während Mutter und Schwester zum Haupttor ginge, liefen der BF und sein Bruder in Zi. 5. Von dort im Innenbereich von Zi.6 und anschließend von Zi. 7, wo sie sich versteckten. Das Objekt befindet sich im Bereich der Zi1 bis 7 in einer Hanglage. Aus diesem Grund muss es den Leuten gelungen sein, auf das Dach zu gelangen. Den Grund, weshalb die Leute auf das Dach gingen, erklärte der BF damit, dass sie von dort wohl überblicken wollten, wer sich auf dem Anwesen bewegt. Die Leute befanden sich bereits, bevor es am Haupttor klopfte auf dem Dach. Dies wurde vom BF aufgrund des Lärms wahrgenommen. Unmittelbar nachdem der BF die Geräusche wahrnahm, hat es beim Tor geklopft. Nachdem die Mutter das Tor nicht öffnete, sprangen die Männer vom Dach in den Innenhof und öffneten das Tor, damit weitere zwei Personen das Anwesen betreten konnten. Danach durchsuchten sie das Haus und haben immer wieder nach meinem Bruder gefragt. Nach etwa 20 bis 25 Minuten sind sie gegangen.

ER: Wo haben die Männer bei dem Durchsuchen begonnen?

BF: So genau kann ich das nicht erklären, weil ich es selber nicht gesehen habe. Meine Mutter habe aber erzählt, dass sie alle Zimmer durchsucht haben.

ER: Wer waren diese Leute?

BF: Ich weiß es nicht. Sie haben aber nach meinem Bruder gefragt, daher ist davon auszugehen, dass es die Anhängern von Mullah Jan Mohammad waren.

ER: Welcher politischen Gruppierung sind diese Anhänger zuzurechnen?

BF: Sie sind Taliban.

ER: Haben diese Männer gesagt, weshalb sie Ihren Bruder suchen?

BF: Als sie das dritte Mal kamen und meinen Vater zusammenschlugen, haben sie das gesagt. Die Taliban haben meinen Vater nach meinem Bruder und mir gefragt. Nachdem ihnen mein Vater nichts über uns gesagt hat und nach dem Grund gefragt hat, haben die Taliban meinem Vater erklärt, dass mein Bruder XXXX an der Auseinandersetzung, bei der Mullah Jan Mohammad getötet wurde, beteiligt gewesen ist und er den Kommandanten erschossen hat. Sie haben bei diesem Mal meinen Vater auch geschlagen.

VR: Weshalb haben Sie dann die vorige Frage damit beantwortet, dass Sie nicht wissen, wer diese Leute waren?

BF: Ich dachte, dass die Frage darauf bezogen ist, wer diese Personen waren, aus welchem Dorf sie stammten und wie sie hießen. Diesbezüglich hatte ich keine Informationen. Ich weiß aber, dass sie die Anhänger von Mullah Jan Mohammad waren und zu den Taliban gehörten.

ER: Wo haben Sie sich im Stall versteckt?

BF: Im Stall war auch das Futter für die Kühe aufbewahrt. Wir versteckten uns hinter dem Heuhaufen. In Afghanistan wird das Heu nicht in Form von Heuballen aufbewahrt. Das Heu wird in Säcken gestapelt.

ER: Erklären Sie die Lagerung im Detail.

BF: Die Säcke sind so breit und so hoch wie ein Tisch. Sie werden so wie ein Holzstoß von der rückwärtigen Mauer, von rechts nach links gestapelt.

ER: Wie konnten Sie sich dann hinter diesen Säcken verstecken?

BF: Die Säcke sind leicht beweglich und musste ich mir den Platz zwischen den Säcken erst schaffen.

ER: Wie konnten Sie Luft bekommen?

BF: Für die 20 Minuten war es ausreichend.

ER: Wo war Ihr Bruder?

BF: Er hatte sich ebenfalls in diesem Stall im Heu versteckt. Er war zwar nicht neben mir, aber ebenfalls irgendwo im Heu.

ER: Wie viel Heu befand sich in diesem Stall?

BF: Ich schätze es handelte sich um vier bis fünf Reihen. Ich kann das aber nicht genau sagen. Die Säcke standen nicht aufrecht sondern sind am Bauch gelegen. Die Stapel reichten ca. 2,5 m bei einer Raumhöhe von 3,5 m.

ER: Ich stelle mir vor, dass es sehr viel Staub macht, wenn man sich bei den Säcken Platz verschafft, sie vorne und Ihr Bruder hinten. Es ist schier unmöglich, dass das den Leuten nicht auffallen würde. Wie erklären Sie sich das?

BF: Es war dunkel. In diesem Stall gibt es kein Licht. Der Stall ist nicht beleuchtet.

ER: Haben die Leute Taschenlampen mitgehabt?

BF: Sie hatten schon Taschenlampen dabei, aber sie sind nicht in diesen Raum gekommen. In dieser Gegend hat es zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keinen Strom gegeben. Man hatte Generatoren, mit denen man einzelne Zimmer beleuchten konnte.

ER: Weshalb sind die Leute nicht in den Stall? Das wäre aus meiner Sicht der erste Punkt, wo ich anfange, zu suchen.

BF: So genau kann ich das nicht erklären. Ich weiß nicht, warum sie nicht dorthin gekommen sind, aber wir waren sehr leise und haben keine Geräusche verursacht.

ER: Können Sie ungefähr in Meterangaben sagen, wie groß dieser Stall ist?

BF: Die Länge betrug etwa 6 oder 7 m, die Breite ca. 4 m und die Höhe ca. 3,5 m.

ER: Zeichnen Sie bitte den Stall auf. Wie viel war vollgefüllt mit Heu?

Beilage D: Skizze Stall.

ER: Wie viele Kühe befanden sich im Stall?

BF: Drei.

ER: Wie viele Stapel befanden sich hintereinander?

BF: Vier oder fünf Reihen

ER: Und wie viele übereinander?

BF: Auch etwa vier, ganz hinten waren es auf jeden Fall vier, irgendwann waren es dann drein:

Auf Vorhalt: Sie haben vorher gesagt, ein Heusack wäre so groß wie der Tisch, an dem Sie heute sitzen.

BF: Die Länge und die Breite waren so.

ER: Und die Höhe?

BF: So genau kann ich das nicht sagen, zwischen 60 und 80 cm.

ER: Ist es nicht so, dass Kühe, wenn man in den Stall geht, unruhig werden und Geräusche machen?

BF: Nein, diese Kühe haben wir betreut. Sie waren an uns gewöhnt.

ER: Haben die Leute Gewehre bei sich gehabt?

BF: Ich habe sie nicht selber gesehen, aber meine Mutter hat gesagt, dass sie bewaffnet waren.

ER: Schildern Sie bitte die Erzählung Ihrer Mutter, was die Leute gemacht haben, nachdem Sie auf das Anwesen gelangt sind.

BF: Meine Mutter hat erzählt, dass sie alle vier Zimmer durchsucht haben und immer wieder gefragt haben, wo mein Bruder sich befinden würde. Meine Mutter, meine jüngste Schwester und mein jüngster Bruder waren draußen, während mein Vater, meine zweite Schwester und meine Ehefrau im Zimmer geblieben sind. Mein Vater wollte nicht mit ihnen sprechen bzw. nicht vor ihnen stehen, weil er Angst davor hatte, geschlagen zu werden. Meine Mutter hat mir sonst nichts Besonderes erzählt.

ER: Wenn die Leute die Zimmer durchsuchten, so wurde Ihr Vater trotz alledem mit diesen Leuten konfrontiert.

BF: Ja, sie haben meinen Vater gesehen, haben aber mit meinem Vater nicht gesprochen. Auch mein Vater hat ihnen nichts gesagt.

ER: Welche Räume wurden durchsucht?

BF: Raum 1 bis 4.

ER: Haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt gefürchtet?

BF: Ja, auf jeden Fall. Wenn ich jetzt noch daran denke, bekomme ich eine Gänsehaut.

ER: Weshalb sind auch Sie in den Stall geflüchtet, wenn die Leute doch nur Ihren Bruder gesucht haben?

BF: Ich wusste, dass, für den Fall, dass sie meinen Bruder nicht finden nach meiner Person suchen würden. Sie hätten damit uns geschadet und das war ihr Ziel.

ER. Wie hätten sie Ihnen geschadet?

BF: Sie hätten mich getötet und damit der ganzen Familie einen Schaden hinzugefügt.

ER: Wann haben Sie den Stall verlassen und wie? Schildern Sie das bitte.

BF: Nachdem diese Leute das Haus verlasen haben, kam meine Mutter in den Stall.

ER: Wie konnten Sie sicher sein, dass diese Leute nicht wieder zurückkommen?

BF: Sie sind gekommen und haben das Haus durchsucht und sind wieder gegangen. Wir wusste natürlich nicht, ob sie noch einmal kommen würden und wann sie kommen würden.

ER: Wann ist Ihr Bruder geflüchtet?

BF: Am nächsten Tag frühen Morgens ist er geflüchtet.

ER: Haben Sie seitdem von ihm gehört?

BF: Nein, wir haben bis heute nichts mehr von ihm gehört. Wir wissen nicht, ob er am Leben ist oder gestorben ist. Wir wissen auch nicht, ob er sich in Afghanistan befindet oder in einem anderen Land lebt.

ER: Wo wollte Ihr Bruder hingehen?

BF: Das weiß ich nicht. Er hat uns nicht gesagt, wohin er gehen wollte.

ER: Haben Sie das Vorhaben mit ihm nicht besprochen?

BF: Er war an diesem Abend sehr unentschlossen. Er hat verschiedene Sachen gesagt, zum Beispiel, dass er zurück in das Camp gehen würde, dann hat er gesagt, dass er in den Iran gehen wollte. Er hat auch davon gesprochen, nirgendwohin zu gehen, sondern dort zu bleiben und zu warten, was geschehen würde. Die ganze Familie war an diesem Abend sehr durcheinander. Niemand konnte ihm mit einem guten Rat helfen. Wir kannten diese Personen nicht. Wir wussten nicht, ob sie tagsüber gewöhnliche Bewohner dieser Gegend und in der Nacht Taliban sind. Wir kannten uns nicht aus und wussten nicht, was wir tun sollen.

ER: Mit was für einem Transportmittel ist Ihr Bruder geflohen?

BF: Er ist zu Fuß von Zuhause gegangen. Es war zum Zeitpunkt des Morgengebetes.

ER: Schildern Sie die Verabschiedung vom Bruder.

BF: Er hat nichts Besonderes gesagt. Meine Mutter und alle anderen haben geweint. Wir hatten aber nicht damit gerechnet, nie wieder etwas von meinem Bruder zu hören.

ER: Hat Ihr Bruder ein Handy?

BF: Ja.

ER: Wieso hat er sich dann nicht mehr gemeldet?

BF: Nachdem er von Zuhause gegangen ist, haben wir versucht, ihn gegen 7 Uhr in der Früh zu erreichen. Das Handy hat nicht mehr funktioniert.

ER: Um wie viel Uhr ist er gegangen?

BF: Zwischen 4.30 und 5.00 Uhr.

ER: War das Handy ausgeschalten, war kein Empfang, oder wurde der Anruf nicht angenommen?

BF: Es war, als wäre es ausgeschalten. Es läutete nicht.

ER: Was geschah an diesem Tag?

BF: An diesem Tag ist nichts mehr geschehen. Mein Bruder war fort. Nach einigen Tagen kamen die Taliban ein weiteres Mal zu uns nach Hause. An diesem Abend war ich bei meinem Nachbarn. Sie hatten meinen Vater sehr viel geschlagen und ihm die Hand gebrochen. An diesem Abend haben sie sowohl nach meinem Bruder als auch nach mir gefragt. Nachdem sie das Haus durchsucht haben und uns nicht gefunden haben, sind sie wieder gegangen. Am nächsten Tag ist mein Vater in das Sicherheitskommando des Distriktes gegangen und hat den Vorfall gemeldet. Als Antwort hat ihm der Sicherheitskommandant gesagt, dass niemand für seine Sicherheit sorgen würde, wenn er aufgrund von Ermittlungen unseren Vater in unser Heimatdorf begleiten würde und uns in der Nacht bewachen würde.

ER: Wieviel Tage nachdem Ihr Bruder von Zuhause fortgegangen ist, sind die Leute das dritte Mal gekommen?

BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht, ob es vier Tage waren oder 6 bis 7 Tage.

ER: Wo befanden Sie sich, als die Leute das dritte Mal kamen?

BF: Nachdem mein Bruder geflüchtet ist, habe ich manche Nächte bei unserem Nachbarn verbracht. In dieser Nacht war ich im Nachbarhaus.

ER. Schildern Sie den Vorfall als die Leute zu Ihnen kamen.

BF: Sie sind über das Dach in das Haus gelangt. Es wurde nicht geklopft. Das Haus wurde durchsucht. Nachdem sie meinen Bruder und mich nicht gefunden haben, haben sie meinen Vater geschlagen.

ER: War Ihr Vater erleichtert, als die Leute ein drittes Mal kamen? Es muss für ihn ja ein Zeichen gewesen sein, dass Ihrem Bruder die Flucht gelungen war und somit der abgebrochene Telefonkontakt kein schlechtes Zeichen war.

BF: Wir konnten nicht mit Sicherheit sagen, was sie mit ihrem Besuch bezwecken wollten. Sie haben das ganze Haus durchsucht und haben sich nach meinem Bruder und mir erkundigt. Falls meinem Bruder die Flucht gelungen war, warum haben wir bis heute nichts von ihm erfahren?

ER: Haben Sie beim dritten Mal auch den Stall durchsucht?

BF: Ich glaube nicht. Ich weiß es nicht. Meine Mutter hat mir diesbezüglich nichts gesagt.

ER: In der ersten Instanz haben Sie angegeben, dass Sie sich beim dritten Besuch ebenfalls in der Scheune versteckt hätten.

BF: Die Taliban sind ein weiteres Mal in das Haus gekommen und da habe ich mich versteckt. Nachdem sie meinen Vater geschlagen haben und mein Vater sich am nächsten Tag an die Behörden gewandt hat und keine Unterstützung bekommen hat, hat er sich sehr viele Sorgen gemacht. Mein Vater war sehr schwach und litt an Diabetes und Herzerkrankung. Ca. eineinhalb Monate nach dem dritten Besuch der Taliban, bei dem mein Vater zusammengeschlagen wurde, verstarb mein Vater. Für die Trauerfeierlichkeiten haben wir sehr viele Gäste zu Hause empfangen. Es muss mich jemand Zuhause gesehen haben, denn kurz darauf sind die Taliban ein viertes Mal in unser Haus gekommen und haben mich gesucht. Sie kamen auch dieses Mal über das Dach in das Haus. Ich war auf dem Weg zum WC (Zi. 8 auf der Skizze), das sich am anderen Ende der Liegenschaft befindet. Ich befand mich vor der Stiege, als die Männer in den Garten sprangen. Unter der Stiege befindet sich ein Hühnerkäfig mit einem Gitter, worin ich mich verkroch.

ER: Schildern Sie diesen vierten Besuch.

BF: Als sie das vierte Mal kamen, haben sie ausschließlich nach mir gefragt. Sie haben das ganze Haus noch einmal durchsucht und zwar inklusive den Bädern, Küche, Vorratskammer. Sogar im Brunnen haben sie nachgesehen.

ER: Im Stall auch?

BF: Ja, nachdem sie mich nicht gefunden haben, haben sie meinen jüngeren Bruder sehr viel geschlagen, um herauszufinden, wo ich mich befinde. Sie haben meinen Bruder sehr fest geschlagen, damit er ihnen sagt, dass ich mich im Haus befinde. Mein Bruder hat ihnen aber nichts gesagt. Danach wusste ich, dass ich nicht mehr dort leben kann. Ich verbrachte noch drei Nächte beim Nachbarn. Danach ging ich nach XXXX und flüchtete so aus Afghanistan.

ER: Waren Sie zufällig auf dem WC als die Leute kamen?

BF: Ja, ich war zufälligerweise dort und wollte auf die Toilette gehen. Der Garten ist sehr groß, ca. 3.000 bis 4.000 m2.

ER: Wenn Sie so sehr Angst gehabt haben, wieso sind Sie nicht bereits nach dem zweiten oder dritten Besuch geflüchtet?

BF: Ich habe gedacht, dass sie nicht mehr kommen würden.

ER: Sind Sie unmittelbar nach dem vierten Besuch geflüchtet?

BF: Ich bin in derselben Nacht zu meinen Nachbarn gegangen und habe drei Nächte bei ihm verbracht, danach ging ich nach XXXX.

ER: Haben Sie die Tage und Nächte bei ihm verbracht oder nur die Nächte?

BF: Ich habe die Tage und die Nächte dort verbracht.

ER. Weshalb haben Sie in erster Instanz das Versteck mit dem Hühnerkäfig nicht genannt?

BF: Ich habe das gesagt.

ER: Wieso haben die amerikanischen Soldaten Ihren Bruder nicht beschützt?

BF: Das weiß ich nicht so genau. Wir haben bei den Behörden um Schutz angesucht, allerdings konnten sie uns diesen aufgrund der unsicheren Lage nicht gewähren, weil in der Nacht die Taliban aktiv sind.

ER. Wie weit war das Camp des Bruders, wo er stationiert war, von Ihrer Wohnadresse entfernt?

BF: Ich weiß, dass das Camp von der Distriktleitung etwa 10 Minuten mit dem Motorrad entfernt gelegen ist. Ich kann nicht genau angeben, wie weit es von unserem Haus entfernt war. Das Camp ist sehr groß.

ER: Wie heißt der Bezirk, wo das Camp war?

BF: XXXX in der Provinz XXXX.

ER: In der ersten Instanz haben Sie gesagt, im Bezirk Alware in der Provinz XXXX etwa fünf Stunden mit dem Auto entfernt.

BF: In diesem Distrikt haben sie tatsächlich auch einen Stützpunkt gehabt, der von der Basis ca. viereinhalb Stunden entfernt war. Mein Bruder war bei verschiedenen Stützpunkten tätig, sowohl in XXXX, XXXX und XXXX.

ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich würde von den Taliban getötet werden. Die Personen, die mich verfolgen, kenne ich nicht persönlich. Ich wüsste daher nicht, vor wem ich mich verstecken sollte. Der Versuch, Schutz beim Staat zu suchen, ist aufgrund der Absage gescheitert.

ER: Könnten Sie woanders leben in Afghanistan, als in Ihrem Heimatdorf?

BF: Nein, ich kann in keinem anderen Ort in Afghanistan leben. Meine Familie konnte auch nicht an der Heimatadresse bleiben. Sie ist nach XXXX in der Provinz XXXX gezogen. Das Haus befindet sich noch immer in unserem Eigentum, steht aber leer. Mein Bruder arbeitet halbtags in einem Lebensmittelgeschäft.

Unter einem legte der BF Lohnauszüge von 2011 bis dato sowie seine Geburtsurkunde vor.

Beweis wurde erhoben, indem der BF am 8.7.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. 1 Zur Person des BF: Der BF stellte nach illegaler Einreise am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen: Der BF stammt aus XXXX, XXXX wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Afghanistan aufgrund von Verfolgungen bzw. Bedrohungen seitens der Taliban verlassen hat. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

1.3. Zur Situation in Afghanistan:

1.3.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.3.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.3.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.3.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3.5. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.3.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.3.8. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3.9. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF konnte mangels entsprechender identitätsbescheinigender Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt auch für die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsortes des BF. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 9.9.2014.

2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine schriftlichen oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

2.2.2. Die mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des BF zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan erweisen sich als derart widersprüchlich und detailarm, dass den Angaben, wonach er im Wesentlichen aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für amerikanische Truppen von den Taliban verfolgt worden sei und die Taliban insgesamt vier mal das Haus der Familie des BF aufgesuchten hätten um ihn bzw. seinen Bruder zu finden, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte:

Der BF gab hinsichtlich des ersten Eintreffens der Taliban im Haus seiner Familie an, dass Leute, die sich als Freunde seines Bruders ausgegeben hätten, gekommen seien um mit seinem Bruder zu sprechen. Die Mutter des BF habe diesen Personen mitgeteilt, dass sein Bruder nicht zu Hause sei (AS 65). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF davon abweichend an, dass seine Mutter den Taliban mitgeteilt habe, dass sowohl sein Bruder als auch der BF selbst nicht anwesend gewesen seien. Erst auf Vorhalt, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr erklärt habe, dass bereits beim ersten Besuch sowohl nach ihm als auch seinem Bruder gefragt worden sei, korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass sich die Personen beim erstmaligen Aufsuchen lediglich nach seinem Bruder erkundigt hätten (Verhandlungsschrift S 8f).

Vor der belangten Behörde gab der BF in weiterer Folge an, dass diese Leute am nächsten Tag erneut gekommen seien (AS 65), wohingegen der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass diese erst zwei Tage nach dem ersten Vorfall wieder erschienen seien. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte der BF in der Verhandlung, es stimme nicht, dass diese Personen am nächsten Tag wieder gekommen seien. Er habe auch vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie zwei Tage später gekommen seien, da man Erfahrungen, die man am eigenen Leibe mache, bis zum Tod nicht vergesse (Verhandlungsschrift S 10). Dem Einvernahmeprotokoll vor der belangten Behörde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass dem BF die Niederschrift rückübersetzt wurde und dieser Gelegenheit hatte, nach erfolgter Rückübersetzung Korrekturen vornehmen zu lassen. Er verneinte explizit, dass etwas zu berichtigen sei und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Inhalt der Niederschrift richtig sei, mit seinen Angaben übereinstimme und er den Dolmetscher verstanden habe (AS 71). Wenn der BF daher nunmehr behauptet, dass er vor dem Bundesasylamt nicht angeben habe, dass diese Personen am nächsten Tag erschienen seien ist dem entgegenzuhalten, dass dem Einvernahmeprotokoll keine Hinweise entnommen werden können, welche diese Behauptungen stützen könnten.

Weiters gab der BF vor der belangten Behörde an, dass der Freund, bei dem er vor der Ausreise gewohnt habe, am Tag nach dem zweiten Besuch der Taliban in das Haus des BF gekommen sei und berichtete, dass in der Moschee erzählt werde, dass der Bruder des BF den Talibankommandanten getötet habe und die Taliban deshalb Rache nehmen wollen. Der Bruder des BF solle sich daher in Sicherheit bringen, woraufhin dieser am folgenden Tag geflüchtet sei (AS 65). Wiederum gab der BF davon abweichend vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sein Vater habe im Zuge des Nachmittagsgebets in der Moschee erfahren, dass jene Personen die im Camp der amerikanischen Truppen arbeiten, verstärkt verfolgten werden würden. Mit wem sein Vater in der Moschee darüber gesprochen habe, wisse der BF nicht. Auf Vorhalt dieses Widerspruches, gab der BF an, dass erst der Vater in der Moschee davon erfahren habe und danach der Freund in das Haus des BF gekommen sei, um den Bruder zu warnen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich sein Bruder jedoch schon auf der Flucht befunden. In weiterer Folge änderte der BF seine Aussage wiederum dahingehend, dass nicht ein Freund, sondern ein Nachbar gekommen sei, um vor den Taliban zu warnen. Dieser sei nach dem dritten Besuch der Taliban gekommen (Verhandlungsschrift S 11). Die hieraus resultierenden Widersprüche, wonach einerseits ein Freund, andererseits hingegen der Vater des BF von den Racheabsichten der Taliban in der Moschee erfahren habe, konnte der BF nicht erörtern. Auch die Tatsache, dass der Bruder zum einen aufgrund der Mitteilung des Freundes geflohen sei und sich zum anderen schon auf der Flucht befunden hätte, als der Freund des BF in das Haus gekommen sei, bleibt seitens des BF ungeklärt. Dies erscheint umso gravierender, als die Flucht eines nahestehenden Familienmitgliedes ein prägendes Ereignis darstellt und der BF somit keine gleichbleibenden Angaben im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders treffen konnte. Der BF änderte vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich erneut seine Ausführungen, wonach nicht ein Freund, sondern ein Nachbar gekommen sei und zwar nicht nach dem zweiten, sondern nach dem dritten Besuch der Taliban. Aus diesen Betrachtungen ergibt sich, dass sich die im Verfahren getätigten Angaben des BF merklich von einander unterscheiden und keine schlüssige Schilderung des Fluchtgeschehens bilden.

Auch das dritte und vierte Eintreffen der Taliban im Haus des BF vermochte er nicht gleichbleibend zu schildern. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF erstmalig an, dass er nach der Flucht seines Bruders manche Nächte bei dem Nachbarn verbracht und sich während des dritten Vorfalles durch die Taliban ebenso bei seinem Nachbarn aufgehalten habe (Verhandlungsschrift S 16). Abgesehen davon, dass der BF diesen Aufenthalt vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt erwähnte, gab er vor der belangten Behörde vielmehr ausdrücklich an, dass er sich während des Zeitraumes der Besuche durch die Taliban nur noch zu Hause aufgehalten und das Haus nicht mehr verlassen habe. Wäre er außer Haus gegangen, hätten ihn die Taliban umgebracht (AS 67). Hinsichtlich des vierten Besuchs führte der BF vor der belangten Behörde aus, dass er sich währenddessen wieder in der Scheune versteckt gehalten habe (AS 65), wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, gerade am Weg zum WC am Ende der Liegenschaft unterwegs gewesen zu sein und sich in dem dort befindlichen Hühnerkäfig verkrochen habe, als die Taliban gekommen seien (Verhandlungsschrift S 16). Aus der in der Verhandlung angefertigten Grundstücksskizze ist ersichtlich, dass die Scheune (bzw. der Stall) an einem Ende des Grundstückes gelegen ist und sich der Hühnerstall am anderen, gegenüberliegenden Ende der Liegenschaft befindet. Der BF schilderte somit vor dem Bundesverwaltungsgericht ein gänzlich anderes Versteck, welches sich an einem gänzlich anderen Ort befindet. Auf die Frage, warum der BF vor dem Bundesasylamt das Versteck mit dem Hühnerkäfig nicht genannt habe, antwortete der BF lediglich, dass er dies gesagt habe (Verhandlungsschrift S 17). Dem Verhandlungsprotokoll vor der belangten Behörde ist dies jedoch nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, dass sich aus dem Protokoll keine Hinweise ergeben, dass dieser Umstand auf einer fehlerhaften Protokollierung basiert.

Vor dem Bundesasylamt führte der BF überdies aus, im Falle der Rückkehr auch von der Polizei gesucht zu werden, da ihn diese für einen Angehörigen der Taliban halten würde. Sein Vater habe versucht die Taliban bei der Polizei anzuzeigen und dabei erwähnt, dass entweder der Bruder des BF büßen oder der BF mit den Taliban zusammenarbeiten müsse (AS 65, 69). Diese Bedrohung wiederholte bzw. bekräftigte der BF weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für das Bundesverwaltungsgericht gestalten sich diese Ausführungen keineswegs als plausibel, zumal nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sich der Vater aus Schutz an die Polizei wenden und gleichzeitig behaupten sollte, dass der BF mit den Taliban zusammenarbeiten müsse. Insofern ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen und diese Behauptung als reine Schutzbehauptung zu werten.

2.2.3. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des BF über seine Flucht nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in der die erkennende Richterin die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, vermochte der BF, der Fragen unter anderem ausweichend bzw. abschweifend beantwortete, nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich so erlebt hatte. Aufgrund der Unsubstantiiertheit und Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. Wie dargestellt wurde, konnte der BF keinen der vier Besuche der Taliban gleichbleibend bzw. widerspruchsfrei schildern. Sohin konnte er nicht glaubhaft darstellen, tatsächlich von den Taliban bedroht bzw. verfolgt worden zu sein.

Aufgrund der insgesamt fehlenden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens konnte auch von der in der Beschwerde beantragten Anfrage bei den zuständigen US-Militärstellen zur Person des Bruders des BF sowie von der beantragten Recherche hinsichtlich des Todes des Talibankommandanten Mullah Jan Mohammad abgesehen werden. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht, vermögen sie nicht die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Davon ausgehend, dass der Bruder des BF als Soldat für amerikanische Truppen tätig war, ergibt sich hieraus nicht, dass der BF bzw. sein Bruder tatsächlich von den Taliban verfolgt wurden, da - wie oben dargestellt wurde - der BF mit seinem Fluchtvorbringen eine solche Verfolgung bzw. Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Ob der Bruder daher tatsächlich als Soldat tätig war, kann letztlich dahingestellt bleiben. Dies gilt ebenso für die Erhebungen hinsichtlich der Ermordung des Talibankommandanten Mullah Jan Mohammad. Die Ermordung des Kommandanten stellt keinen Beweis für die Verfolgung des BF dar, zumal aufgrund des unglaubwürdigen Fluchtvorbringens nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban - selbst wenn man die Ermordung des Kommandanten als wahr ansieht - den Bruder des BF für die Ermordung des Talibankommandanten verantwortlich gemacht haben und in weiterer Folge den BF bzw. dessen Bruder deshalb verfolgt haben.

Es finden sich auch keine Hinweise, welche die in der Beschwerde behauptete Blutrache zu stützen vermögen, da mangels glaubwürdigen Fluchtvorbringens nicht davon auszugehen ist, dass der BF bzw. dessen Bruder von den Taliban verfolgt wurden. Da der BF nie in das Visier der Taliban geraten ist und somit nicht von den Taliban verfolgt wurde, ergibt sich daraus, dass der BF nicht der Gefahr der Blutrache durch die Taliban ausgesetzt ist.

2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Wie in der Beweiswürdigung erörtert, ist es dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil I. abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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