BVwG W207 2002114-1

W207 2002114-1Federal Administrative CourtSep 25, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W207 2002114-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2002114.1.00

Spruch

W207 2002114-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.06.2013, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15.03.2013, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 19.03.2013, neben einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab ein fachärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2013 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Seit 2009 immer wieder kurze Schwäche und nicht so guter Bewegungsfluß am rechten Bein. 2011 beim Spazierengehen deutliche Schwäche aufgetreten und neurologische Abklärung mit Feststellung einer Mutilpen Sklerose- primär chronischer Verlauf. Die Beschwerden werden langsam schlechter.

• weitere Diagnosen: Nasenbruch, AE

derzeitige Beschwerden: Er merke die Beschwerden ganz stark beim Gehen, es ist auch unterschiedlich, ab einen Bereich von 5-10 Minuten am Stück brauche er eine Pause. Bei Wärme ist es schlechter. Das Gleichgewicht ist auch schlechter, die Gehstrecke ca. schon 1/2

Kilometer. In den Fingerspitzen etwas tauber. Er habe einen imperativen Harndrang, er brauche keine Vorlagen, manchmal gehe es sich aber nicht aus. Er verkutze sich öfters.

Nikotin: keiner Alkohol: selten

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: keine , NervenFA 1x/ Jahr

Sozialanamnese: VS, HS, 1 a Landwirtschaftschule, Handelsschule abgeschlossen, 2007-

2010 Matura HAK in Abendschule. Seit 1993 Arbeit beim Land XXXX-Büro- arbeitet als Sachbearbeiter in der Bezirksstelle XXXX, Vollzeit. LG, keine Kinder

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Arztbrief Rehabzentrum XXXX 14 02 2013: Multiple Sklerose, primär chronischerVerlauf, ED 2011

Befund NervenFA Dr. Grass 12 06 2012: rechtsbetonte Paraparese Gehstrecke 500- 800 Meter, Gangstörung bei MS, EDSS 4.0

MRT Gehirn, HWS, BWS 21 05 2013: siehe Akt

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine

Untersuchungsbefund:

Größe: 1.80 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck:

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt frei gehend, alleine zur Untersuchung, mit öffentlichen

Verkehrsmittel gekommen. Führerschein: ja, fährt selbst

Status - Fachstatus:

Stuhl/ Miktion: unauffällig/ siehe oben Händigkeit: rechts Visus:

gut

Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Lidspaltenverschmälerung zu Ungunsten rechts (habituell? anamn). rechts, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch:

rechts links Pronieren, Finger- Nase- Versuch leicht unsicher langsam, leichte Hypodiadochokinese rechts; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen re. pos.

UE: Kraft gering rechts reduziert KG 5-, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie-

Hacke- Versuch leicht ataktisch re li, MER ( PSR, ASR) rechtsbetont lebhaft, Pyramidenzeichen re li pos.

Stand und Gang: ataktisch breitbeinig, ohne Hilfsmittel möglich ,

Romberg Versuch: leichtes Schwanken, Unterberger Tretversuch:

unsicher, ataktisch aber ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand kaum möglich, Zehen - und Fersenstand eingeschränkt möglich

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 28. Mai 2013:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Multiple Sklerose - primär chronisch progredienter Verlauf 04 08 02 50

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

1 Unterer Rahmensatz, da Gangstörung und verkürzte Gehstrecke aber ohne Hilfsmittel möglich, includiert auch die feinmotorischen Einbußen, Koordinationsprobleme und die Blasenfunktionsstörung

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 1/ 2013

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

X Dauerzustand

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2013 wurde auf Grund des am 19.03.2013 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.03.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.05.2013, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.07.2013, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission).

In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung scheine zu niedrig. Auf die Beeinträchtigung der Arme sei nicht näher eingegangen worden. Gerade im Bereich der Arme würden einige Störungen vorliegen, Diese würden insbesondere feinmotorische Störungen, aber auch Kraftverlust und vor allem unkontrollierbare Ausfallsbewegungen sowie Ungeschicklichkeit betreffen. Weiters könne der Beschwerdeführer von Gleichgewichtsstörungen und Koordinationsschwierigkeiten berichten, welche vor allem nach längerem Sitzen bzw. Liegen auftreten und den ganzen Körper betreffen würde, sodass nach schnellem Aufstehen bei den ersten Schritten auch eine Kontrolle der Arme und des Rumpfes, sowie der Beine nicht zur Gänze möglich sei. Außerdem komme es auf Grund der vorhandenen Gangunsicherheit häufiger zu Stürzen, die auf Grund der verminderten Bewegungskoordination, insbesondere auch der Arme, schwere als sonst ausfallen würden. Der Beschwerdeführer beantrage das Verfahren bis Oktober 2013 auszusetzen, damit er ergänzende Beweise vorbringen könne.

In einem auf Grundlage des Beschwerdevorbringens weiteren, nunmehr durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer weiteren Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.11.2013 wurde, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2013, der Gesamtgrad der Behinderung abermals mit 50 v. H. bewertet. Dieses Gutachtens sei hier wiedergegeben:

"Nervenfachärztliches-Sachverständigengutachten

VORGESCHICHTE: Im erstinstanzlichen Gutachten im Mai 2013 in Abl..15 lagen 50% wegen MS vor.

Damals ging der Antragswerber(in) ohne Hilfsmittel. Laut Berufung in Abl. 23/3 sind die Arme

beeinträchtigt, die Feinmotorik, die Kraft, Ungeschicklichkeit, es bestehen Gleichgewichtsstörungen, Koordinationsschwierigkeiten. Gangunsicherheit und Stürze.

SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Beamter in der XXXX in der Sozialabteilung als Sachbearbeiter. Lebensgemeinschaft.

Gefühlsstörungen in den Händen, wenn er sich abstütze fehle ihm manchmal die Kraft. Die Fingerspitzen kribbeln. Manchmal kommen unwillkürliche Bewegungen, ein "aushauen", schlägt sich an wegen ausfahrender Bewegungen. Es kommt plötzlicher Harndrang mit Inkontinenz vor, Einlagen keine. Er kommt heute ohne Hilfsmittel und mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

THERAPIE: keine.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, Antrieb normal, im Affekt fordernd, die Stimmungslage ausgeglichen ev. ein Psychosyndrom, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl.

innerviert, der linke Bulbus exphor. OE: keine Atrophien, Tonus normal, Kraft sgl. 5. MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Las4ue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH deutlich ataktisch reli, Z+F sind möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine. Unterberger ist nicht möglich. Gehen beim Verlassen der U. gebessert.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

Diagnosen:

Encephalomyelitis disseminata, primär chronisch progredient 04.08.02 50%

Verlaufend

Unterer Rahmensatz da eine ataktische Gangablaufstörung und Dranginkontinenz vorliegen.

Gesamt Grad der Behinderung 50%.

Für geschützten Arbeitsplatz geeignet (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: handschriftliche Anmerkung der Sachverständigen)

Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in: die Beschwerden sind nur zum Teil nachvollziehbar, eine Feinmotorikstörung ist in erster Linie auf subj. Angaben beruhend eingeschränkt beurteilbar, Gleichgewichtsstörungen und Koordinationsstörung der UE sind klinisch deutlich nachvollziehbar. ?'

Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: In Ab1.10 finden sich in der MRT ausgedehnte Entmarkungsherde in cerebro, cervical und im Thorakalmark, die Befunde sind in erster Instanz zitiert Abl. 13-14.

Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Dr. Grass bestätigt eine Gehstrecke von 400500 m und Feinmotorikstörung und gelegentliche Blasenprobleme.

Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich nach eigener Einschätzung keine wesentliche Änderung.

Eine Nachuntersuchung ist für 12/2014 anzusetzen"

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 02.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Hinweis, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 der Grad der Behinderung ab 19.03.2013 50 v.H. beträgt und damit die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft vorliegen, im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, was der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom 22.09.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er Folgendes ausführte:

"Die Einschätzung des Grades der Behinderung wurde nach Punkt

04. 08 "Demyelinisierende Erkrankungen" unter der Positionsnummer 04.08.02 (Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades, 50%) angenommen. Laut vorliegenden ärztlichen Gutachten wurde diese Einschätzung bestätigt und festgestellt, dass nach diesen Kriterien eine 70%ige Behinderung nicht vorliegt.

Laut Einschätzungsverordnung ist unter Punkt 02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates), Positionsnummer 02.02.03 (mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades, 70%) angeführt:

‚Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung'. Die dabei angeführten Parameter treffen in meinem Falle zu, weil eine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung der Beine vorliegt und diese auch maßgebliche Einschränkungen im Alltag zur Folge haben. Die Krankheit ist therapeutisch schwer beeinflussbar, weil es für die primär progrediente Form der Multiplen Sklerose keine gesicherten Nachweise von wirksamen Medikamenten gibt. Eine Gehbehinderung ist im erstinstanzlichen Bescheid jedenfalls nachgewiesen worden. Somit würden die Parameter für eine Einschätzung von 70% zutreffen.

Laut Artikel 7 Abs. 1 des B-VG ist angeführt, dass ‚Niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.'

Die Einschätzung auf Grund der demyelinisierenden Erkrankung ergab einen Behinderungsgrad von 50%. Dadurch werde ich durch meine Behinderung benachteiligt, weil eine Einschätzung auf Grund von generalisierten Erkrankungen einen Behinderungsgrad von 70% ergeben hätte müssen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 12.06.2013 wurde auf Grund eines am 19.03.2013 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.03.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde bzw. von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten zweier Fachärztinnen für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2013 bzw. vom 26.11.2013, nach denen der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Diese Sachverständigengutachten, die zu einer übereinstimmenden Einschätzung gelangen, basieren auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers; in diesen nervenfachärztlichen Gutachten wird auf die Art der aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die begutachtende nervenfachärztliche Sachverständige hat in ihrem von der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten vom 26.11.2013 replizierend auf das Beschwerdevorbingen auf die in der Beschwerde angeführten Leidenszustände Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten aber im Ergebnis weder im Rahmen des ihm durch die Bundesberufungskommission eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Dem durch die belangte Behörde und die Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten von Ärztinnen für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2013 und vom 26.11.2013, beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 50 v. H..

Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 allerdings gegen die Subsumtion seiner Funktionsbeeinträchtigung unter eine seiner Ansicht nach unzutreffende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung, nämlich seiner Ansicht nach unzutreffend unter 04.08 "Demyelinisierende Erkrankungen" statt unter Punkt 02.02 "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates". Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann allerdings nicht gefolgt werden.

In beiden nervenfachärztlichen Gutachten wird bezüglich der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers unter der (einzigen) Leidensposition 1 die Diagnose "Multiple Sklerose" bzw. "Encephalomyelitis disseminata" gestellt.

Die multiple Sklerose (MS), auch als Encephalomyelitis disseminata (ED) bezeichnet, ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung, bei der die Markscheiden (= Myelinscheiden = elektrisch isolierende äußere Schicht der Nervenfasern) im zentralen Nervensystem (ZNS) angegriffen sind. Die Ursache dieser sog. Entmarkungserkrankung ist noch nicht geklärt. Sie ist neben der Epilepsie eine der häufigsten neurologischen Krankheiten bei jungen Erwachsenen.

Bei der multiplen Sklerose entstehen in der weißen Substanz von Gehirn und Rückenmark verstreut vielfache (multiple) entzündliche Entmarkungsherde, die vermutlich durch den Angriff körpereigener Abwehrzellen auf die Myelinscheiden der Nervenzellfortsätze verursacht werden. Da die Entmarkungsherde im gesamten ZNS auftreten können, kann die multiple Sklerose fast jedes neurologische Symptom verursachen. Sehstörungen mit Minderung der Sehschärfe und Störungen der Augenbewegung sind typisch, aber nicht spezifisch für die multiple Sklerose. Der Schweregrad der Behinderungen des Patienten wird häufig anhand einer Skala (EDSS) angegeben.

Punkt "04.08 Demyelinisierende Erkrankungen" der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist unter dem Krankheitskomplex "04 Nervensystem" geregelt; die Positionen 04.08.01 und 04.08.02 lauten:

04. 08 Demyelinisierende Erkrankungen

04.08. 01 Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 20 - 40 %

20 %: Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik

30 %: Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang

40 %: Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde

04.08. 02 Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades 50 - 70 %

50 %: Paraparese , Monoparese , Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen

70 %: Mäßige Tetraparese, intermittierende Inkontinenz, generalisierte Ataxie, deutliche kognitive Leistungseinschränkung, Wesensveränderung

Wie sich aus den gestellten Diagnosen und dem Krankheitsbild der Multiplen Sklerose ergibt, handelt es sich bei dieser Erkrankung um eine Erkrankung im Bereich des zentralen Nervensystems mit vielfältigen Symptomen (wie etwa auch der beim Beschwerdeführer vorliegenden Blasenfunktionsstörung), nicht nur solchen im Bereich des Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystems bzw. des Haltungs- und Bewegungsapparates; abgesehen davon findet die Multiple Sklerose in Positionsnummer 04.08.01 ausdrückliche Erwähnung. Hingegen handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Positionskomplex "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates" der Anlage zur Einschätzungsverordnung um Erkrankungen des Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystems bzw. des Haltungs- und Bewegungsapparates, wie auch die diesbezügliche allgemeine Überschrift zum Positionskomplex 02 zeigt.

Die Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers mit der Diagnose Multiple Sklerose ist daher unter dem Positionskomplex "04 Nervensystem" zu subsumieren, und hier zutreffend unter der Positionsnummer 04.08.02, wobei der von den Sachverständigen herangezogene untere Rahmensatz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung entspricht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgegangen ist, war die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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