BVwG W178 1430008-1

W178 1430008-1Federal Administrative CourtSep 25, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Diskriminierung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W178 1430008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1430008.1.00

Spruch

W178 1430008-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.09.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan geb. am 01.01.1995, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, GZ. 12 03.547-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2014 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.09.2015 erteilt.

IV.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich der Erstbefragung vor dem Bundespolizeikommando Wien am 24. März 2012 gab er an, im Oktober 1994 geboren zu sein und aus der Provinz Baghlan in Afghanistan zu kommen. Er sei Moslem, mit schiitischem Bekenntnis, und gehöre der Volksgruppe der Hazara an, er könne nicht schreiben und lesen und habe bisher in der Landwirtschaft gearbeitet. Weiters gibt er an, dass er - zum Zeitpunkt der Befragung - vor ca. 4 Jahren Afghanistan zu Fuß in den Iran verlassen habe. Er sei damals 12 Jahre alt gewesen. Im Iran habe er sich in Teheran niedergelassen. Vor ca. 7 Monaten habe er den Iran verlassen. Er hätte in Teheran als Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, wo er auch habe Unterkunft nehmen können. Da ihm die Abschiebung in die Heimat gedroht habe, habe er den Iran vor 7 Monaten in Richtung Türkei verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass er seine Heimat als 12-jähriger verlassen habe müssen, weil die Lage dort sehr schlecht für ihn gewesen sei. Er habe die Schule nicht besuchen können und auch keine Arbeit finden können. Deshalb habe seine Familie beschlossen, er solle in den Iran ausreisen. Den Iran habe er nur deshalb verlassen, weil ihm die Abschiebung in die Heimat gedroht habe, wo er wiederum keine Zukunft für ihn gesehen habe.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt am 05.07.2012 gab er an, dass sein Vater vor ca. 16 Jahren verstorben sei, seine Mutter und seine Schwester in Afghanistan in XXXX lebten, sein Bruder bzw. 2 Brüder würden in Pakistan bzw. in Griechenland leben. Zu seinem Alter gibt er an, dass er wisse, dass er ca. 17 Jahre alt sei, weil ihm seine Mutter beim Verlassen von Afghanistan gesagt habe, dass er 13 Jahre alt sei. Es seien jetzt 4 Jahre vergangen, dass er Afghanistan verlassen habe, daher müsse er 17 Jahre alt sein. Er wisse nicht, in welchem Jahr er Afghanistan verlasse habe, nur dass es vor ca. 4 Jahren gewesen sei. Über Nachfragen gibt er an, dass die Leute bei bzw. mit denen er im Iran gearbeitet habe, ihm gesagt haben, dass er im Jahre 2007 in den Iran gekommen sei. Er habe 3 Winter und 4 Frühlinge im Iran erlebt. 6 Monate vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in XXXX gewohnt. Davor hätte er in seinem Elternhaus in XXXX, Provinz Baghlan, ebenfalls zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester gewohnt. Er habe noch 2 Brüder, über deren Verbleib er nichts wisse. Seine Brüder seien, als er noch klein gewesen sei, von zu Hause weg und sie hätten nichts mehr von ihnen gehört. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden als der BF noch ein kleines Kind war. Seine Mutter und seine Schwester hätten ihren Lebensunterhalt durch die Verpachtung von Grundstücken bestritten. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, was mit diesen Grundstücken passiert sei. Sie seien nach XXXX gezogen, weil Krieg geherrscht habe und die Hazara von den Taliban unterdrückt worden seien. XXXX sei eine Stadt und es sei dort besser bzw. sicherer gewesen. XXXX sei ein Dorf und die Lage dort sei ärger. Die Taliban seien ins Dorf gekommen, haben sich genommen, was sie brauchten und hätten die Leute geschlagen. In XXXX sei es nicht zu so vielen Überfällen der Taliban gekommen. Als er mit ca. 13 Jahren nach Teheran gekommen sei, habe er einen iranischen Staatsbürger namens XXXX kennengelernt, der in Teheran gewohnt habe. Ca. einmal in der Woche sei er bei ihm gewesen. Die restliche Zeit habe er in einem Zelt gelebt. Der Genannte habe ihm Arbeit verschafft, er habe ihn auf Baustellen gebracht, wo er dann als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Er habe sich illegal im Iran aufgehalten. Er sei auch öfters kontrolliert, festgenommen und zur afghanischen Grenze gebracht worden. Er sei dann aber wieder nach Teheran gereist.

Auf die Frage, warum er mit 12-13 Jahren allein Afghanistan verlassen habe, gibt er an, dass die Taliban die Hazara unterdrückt hätten. So sei auch sein Vater von den Taliban ermordet worden. Unter anderem gab es damals schon einen gewissen Scheich Ismail Aga Khan, der die Schiiten aufgefordert habe, ihren Glauben aufzugeben bzw. zu ändern. Dieser Scheich Ismail Aga Khan sei ebenfalls Schiite und Hazara. Dieser wohne in Deutschland, sei ein angesehener Schiit und Hazara, er besitze in Afghanistan eine Moschee, die Taliban hätten nicht geduldet, dass sie seine Moschee besuchten. In XXXX sei eine Moschee, er habe sie selbst besucht. Die religiöse Richtung, die Scheich Ismail Aga Khan leite, werde Ismaile genannt. Er sei immer wieder von einem Sunniten attackiert und geschlagen worden. Weiters habe es auch andere Leute gegeben, die zu ihnen gekommen seien und sie belästigt haben, z. B. die Nachbarn, diese seien Sunniten gewesen. In der Stadt XXXX hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt, dass sei alles im Dorf passiert. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden, weil er der Religion des Scheich Ismail Aga Khan angehört habe. Das habe ihm seine Mutter erzählt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gemäß § 10 Asylgesetz die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entschieden. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise mit einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr konfrontiert gewesen sei, die in seiner Religion/Ethnie Begründung fände. ES habe nicht festgestellt werden können, dass seine 2 Brüder seit 5/6 Jahren verschollen bzw. unbekannten Aufenthaltes seien. Die Rückkehr nach Afghanistan sei möglich und zumutbar. In der Beweiswürdigung wird angeführt, dass er bei der polizeilichen Einvernahme seinen Fluchtgrund mit der "dortigen schlechten Lage für ihn" begründet habe. Bezüglich der Rückkehrbefürchtung habe er in der Erstbefragung Angst vor dem Krieg angegeben. Etwaige Verfolgungen seien nicht behauptet worden. Bezüglich des Aufenthalts der Familie bringe er vor, dass seine Familie, konkret die Mutter, die beiden Brüder und die Schwester sich nach wie vor in Afghanistan und in einer gemeinsam Mietwohnung in XXXX aufhalten würden, wo er auch bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Davon, dass seine 2 Brüder schon vor langer Zeit unbekannten Aufenthalts wären, sei im Zuge der Erstbefragung nicht die Rede gewesen, im Gegenteil. Vor der Außenstelle Eisenstadt habe er auf die Probleme auf der Religions/Volksgruppenzugehörigkeit hingewiesen. Bezüglich seiner 2 Brüder habe er vor der Außenstelle Eisenstadt vorgebracht, dass diese Afghanistan zu einem Zeitpunkt verlassen hätten bzw. unbekannten Aufenthalts wären, an dem er so seit 6 oder 7 Jahre alt gewesen sei. Etwaige staatliche Verfolgungen seien auch vor der Außenstelle Eisenstadt nicht behauptet, aber auch nicht dezidiert verneint worden. Von der erkennenden Behörde werde der vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen. Er sei auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen, mit denen diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist, daher komme geringe Glaubwürdigkeit zu. Die geltend gemachte Furcht müsse vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden, dabei komme der ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zu als den späteren Angaben. Ein späteres, gesteigertes Vorbringen sei als unglaubwürdig zu qualifizieren. Seine Ausführungen zu den angeblich für ihn in Afghanistan vorgelegenen bzw. drohenden Gefahren seien weder bewiesen noch belegt/bescheinigt. Daher sei auf seine Glaubwürdigkeit abzustellen. Es habe sein Vorbringen jedoch nicht nur eine massive Steigerung erfahren bzw. sei es von ihm nicht nur massiv gesteigert worden, sondern sogar zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme quasi ausgetauscht worden. Es wird insbesondere auf den Widerspruch hinsichtlich der Angaben zu seinen beiden Brüdern hingewiesen, wobei er bei der ersten Einvernahme bei der Polizei angegeben habe, dass sie bei der Mutter in XXXX wohnhaft seien, anders als bei der Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt am 05.07.2012. Es wäre auch unglaubhaft, dass seine Mutter als alleinstehende Frau mit 2 kleinen Kindern allein - ohne männlichen Schutz im Dorf gelebt habe. Außerdem bliebe im Dunkeln, wieso seine Mutter so lange (mindestens 6 Jahre) die ständigen Belästigungen durch die Sunniten sich ausgesetzt hätte, ohne Maßnahmen zu setzen, um sich den Belästigungen zu entziehen. Es hätte nur eines einfachen Umzuges nach XXXX bedurft. Er hätte dafür keine plausible Erklärung geben können. Anhand der Gegenüberstellungen seiner Angaben ergebe sich, dass er zwei im Kern wesentlich unterschiedliche und widersprüchliche Vorbringen erstattet habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich in der Lage sein müsste, umfassende und inhaltliche übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen insbesondere zu den Aufenthaltsorten der Familie und den Gründen der Ausreise zu machen. Auch von einem 17-jährigen Burschen müsse verlangt werden können, dass er in zumutbarer Weise in der Lage sei, zumindest gleichbleibende Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen zu machen. In der rechtlichen Würdigung wird vorgebracht, dass er keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevanten Merkmalen im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan hätte glaubhaft machen können.

Zu Spruchpunkt II wurde abschließend begründet, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein müsse, für seine notwendigen Lebensbedürfnisse aufzukommen.

4. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, damals vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg. Es wurde darin zur Begründung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme geltend gemacht hätte, er wäre im Jahr 2007 auf Betreiben seiner Familie als 12-jähriger in den Iran gegangen, da er in seinem Herkunftsstaat keine Zukunft gehabt hätte und er und seine Familie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu Glaubensströmung der "Ismaile" diskriminiert würden. Sein Vater sei vor vielen Jahren von den Taliban ermordet worden; er habe seit seiner Ausreise in den Iran keinen Kontakt mehr zu seiner verbliebenen Familie gehabt. Erstbefragungen der Asylwerber würden häufig zu einem Zeitpunkt stattfinden, wenn die Asylwerber erst kurz zuvor ins Auffanglager gebracht worden seien, teilweise noch massiv unter dem Stress der illegalen Flucht stünden, dadurch den Angehörigen der Sicherheitskräfte naturgemäß misstrauten und zudem total übermüdet seien. Hinsichtlich der Fluchtgründe sei zwar eine Vertreterin der Jugendwohlfahrt, die allerdings wenig Ahnung von Asyl und Fremdenwesen habe, bei der Einvernahme anwesend gewesen, wobei hinsichtlich seiner Fluchtgründe er oberflächlich befragt worden sei und ihm mitgeteilt wurde, er werde im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zum Vorbringen haben. Wie gefährlich dieses Vorgehen für den Asylwerber regelmäßig sei, zeige sich daran, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in der Folge eine Reihe an behaupteten Widersprüchen zwischen seinen Angaben vor der Polizei und jenen in der ersten Einvernahme vorhalte und sein - wie ihm unterstellt werde - gesteigertes Vorbringen zum Vorwurf und damit zum Ausgangspunkt für die Abweisung seines Asylantrages herangezogen werde. Wie ungenau die belangte Behörde ermittelt habe, zeige sich auch darin, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers zu jener unter den in Afghanistan den Ton angebenden Sunniten offenbar äußerst unpopulären Glaubensgemeinschaft, der er und seine Familie angehört haben, überhaupt nicht näher geprüft hätte. Hätte sie dies getan, hätte sie erkennen müssen, dass es sich bei der besagten Glaubensgemeinschaft um jene der mit 18 Millionen Anhänger zählenden Ismailiten handelt, die eine Untergruppe der schiitischen Richtung innerhalb des Islams bildeten. Die Volksgruppe der Hazara, der der Beschwerdeführer angehöre, werde auf Grund ihres schiitischen Glaubens in Afghanistan zumindest beargwöhnt, mit unter auch gewalttätig verfolgt. Das geistige Oberhaupt der Ismailiten sei der derzeit in Frankreich lebende Prinz Karim Aga Khan IV. Inhaltlich deckten sich die wahren Angaben des Beschwerdeführers zu den Unterschieden seiner Religion zu jener der Sunniten jedenfalls in einem derartigen Ausmaß, dass die belangte Behörde erkennen hätte müssen, welcher Religionsgemeinschaft der Beschwerdeführer tatsächlich angehört. Hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan gute Zukunftsaussichten, sei auf die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen hingewiesen, denen unter anderem zu entnehmen sei, dass insbesondere Rückkehrer ohne Ausbildung, gravierende Probleme hätten, sich eine Zukunft aufzubauen. Insbesondere als Hazara würde er darüber hinaus voraussichtlich diskriminiert werden, was seine Chancen auf ein menschenwürdiges Leben weiter verringere. Es liege auf der Hand, dass ein Rückkehrer ohne Unterstützung durch seine Familie, als Angehöriger einer ohnehin diskriminierten Volksgruppe und als Anhänger einer verbotenen Religionsgemeinschaft so gut wie keine Chance auf ein menschenwürdiges Leben habe. Aus diesem Grund sei seine Rückführung nach Afghanistan unzulässig. Die nach einem Schema, das unter anderem die Fragen nach Problemen mit Gerichten und der Polizei beinhaltet habe, durchgeführte Einvernahme zeige, dass sich der Verhandlungsleiter nicht mit der individuellen Situation eines Asylwerbers, der bereits als 12-Jähriger Afghanistan verlassen habe, auseinandergesetzt habe.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch Caritas Burgenland, eine ergänzende Stellungnahme vorgebracht.

Am 15.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF heißt ist XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, aus der Provinz Baghlan, ursprünglich aus dem XXXX, später aus der Stadt XXXX, im XXXX, seine Muttersprache ist Dari. Er reiste illegal in das österreichische Staatsgebiet und stellte am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er stammt aus der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Religionsbekenntnis, wobei er genau dem ismailitischen Zweig des Schiitentums zugehörig ist.

Sein Vater ist bereits verstorben als er noch klein war. Er lebte bis ca 6 Monate vor dem Verlassen Afghanistans im Dorf XXXX mit seiner Mutter und Schwester sowie mit 2 Brüdern, die Familie betrieb eine Landwirtschaft. Zuletzt lebte seine Familie in der Stadt XXXX. Er hat mit ca. 12-13 Jahren Afghanistan verlassen, hat sich im Iran aufgehalten und dort selbstständig für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Seine Brüder haben mit ihm zusammen das Land verlassen, er hat keinen Kontakt zu ihnen, auch über den Verbleib seiner Mutter und Schwester hat er keine Kenntnis. Er vermutet, dass sie nach Pakistan gegangen sind. Seine Mutter und Schwester leben von der Verpachtung der früher betriebenen Landwirtschaft.

Als Angehörige einer ethnischen (Hazara) und religiösen Minderheit (Schiiten, Ismailiten) waren die Familienmitglieder und der BF verschiedenen Anfeindungen ausgesetzt.

II.2. Feststellung zur Lage in Afghanistan:

Zusammenfassung: Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan ist dadurch gekennzeichnet, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt haben.

Allgemeines:

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan war von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Scharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Präsident Karzai hat versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt. (Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013) Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet. (Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

Zur Lage der Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S.

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage:

(Auszug aus dem LÄNDERINFORMATIONSBLATT AFGHANISTAN, Stand Oktober 2013,

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland - www.bamf.de)

Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, die die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, die die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschweren.

Einkünfte:

Je nach ausgeübter Tätigkeit variieren die Einkünfte von durchschnittlichen 12000 AFA für Business Manager und ausgebildete Fachkräfte, die in städtischen Gegenden tätig sind, bis hin zu etwa 2200 AFA für in der Landwirtschaft Tätige. Bis auf die Letztgenannten liegen die Einkünfte in städtischen Gegenden generell höher; dies gilt insbesondere für Fachkräfte. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass das Einkunftspotenzial in den zentralen und nördlichen Gegenden des Landes höher ist.

Man beachte, dass die genannten Zahlen eine grobe Schätzung darstellen und dass die Einkünfte, die in manchen Gebieten erzielt werden können, nicht unbedingt dem

entsprechen, was einem durchschnittlichen Haushalt zur Verfügung steht. Während das durchschnittliche Geschäftseinkommen bei etwa 5000 AFA liegt, können die einem Durchschnittshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nur etwa 2300 AFA betragen. Die Höhe des Durchschnittseinkommens ist auch deswegen verhältnismäßig niedrig, weil in vielen Gegenden die Landwirtschaft vorherrschend ist. Die Mehrzahl der Haushalte profitiert auch von sekundären Einkunftsquellen, beispielsweise aufgrund von familiärer Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland. Saisonale und sonstige Kurzzeitbeschäftigungen in angrenzenden Staaten wie Pakistan und Iran ist ebenfalls weit verbreitet. Die Anzahl und damit die Auswirkungen eingehender Auslandsüberweisungen sind ebenfalls erheblich.

Die Einkünfte, die auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erzielt werden können

sind trotz grundsätzlich höherer Qualifikationen recht niedrig. Sie liegen durchschnittlich bei etwa 50 bis 200 U.S. Dollar pro Monat. Die Reform des öffentlichen Dienstes soll auf lange Sicht einige Änderungen mit sich bringen.

Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenunterstützung:

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

Wohnsituation:

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen 2,8 Familien bzw. etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in der jüngeren Vergangenheit groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.

Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehr hat ein Landverteilungsprogramm ins Leben gerufen, das intaktes und unkultiviertes staatliches Land zur Verfügung stellen soll. Das Programm soll vor allem der Unterkunftsnot von ausgewählten Rückkehrern und vertriebenen Landsleuten entgegenwirken. In insgesamt 29 Provinzen wurden von 300.000 Stücken Land bisher 17.800 Parzellen zugewiesen. Um das Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Rückkehrer (a) einen Ausweis "Tazkera" ihrer jeweiligen Provinz vorweisen, (b) ein Formular über die Freiwillige Rückkehr (VRF) besitzen oder ein anderes gültiges Dokument vorlegen, das eine dauerhafte Rückkehr bestätigt. Außerdem darf der Rückkehrer (c) kein eigenes Land oder Haus besitzen und es darf auch dem Ehepartner oder minderjährigen Kind kein Grundstück oder Haus urkundlich gehören. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Stücke Land häufig nicht mehr sind als ein einzelnes Areal in einem Gebiet ohne jede Infrastruktur.

Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Eine einfache Drei-Zimmer-Wohnung kostet nunmehr um die 80.000 USD, wohingegen die Preise für Häuser bei 100.000 USD beginnen und in einigen Stadtteilen bis zu drei Millionen USD kosten können. Hinzu kommt, dass manche Vermieter zum Teil Vorauszahlungen fürs ganze Jahr verlangen.

Kabul - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 100.000 USD und mehr.

Herat - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 200 und 250 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 USD.

Mazar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) beträgt zwischen 150 und 200 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 bis 50.000 USD.

Kandahar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt ca. 130 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 23.000 USD, wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

2. Beweiswürdigung:

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Er konnte den im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen - angeblichen - Widerspruch über den Verbleib seiner Brüder aufklären.

Den vermeintlichen Widerspruch in seinen Aussagen hinsichtlich des Verbleibs seiner Brüder konnte er in der Verhandlung ohne Zögern aufklären. Die Angaben bei der Einvernahme vor dem BAA sind insofern widersprüchlich protokolliert, weil der BF mit seinem Namen selbst als "sein Bruder" angeführt wird. Diese Angaben können nicht die Basis für die Bewertung der Aussagen des BF sein.

Die Angaben zu seiner Fluchtgeschichte (Verlassen des Heimatlandes mit 12/13 Jahren, Aufenthalt im Iran) wurde auch von der Behörde nicht unbestritten und sind nach Auffassung des Gerichtes als gegeben anzunehmen. Es ist Allgemeinwissen, dass nach den Sitten, Gebräuchen und der Organisation der Verwaltung in Afghanistan es nicht ungewöhnlich ist, sein genaues Geburtsdatum nicht zu wissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 4 ist einem Fremden von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

Der Eingriff hat in einer erheblichen Intensität zu erfolgen/ zu drohen, um asylrelevant zu sein. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. die Rückkehr dorthin zu begründen. Die Abgrenzungen gegenüber "bloßer" Diskriminierung oder "Schikane" spielen dabei in der Praxis eine zentrale Rolle; in solchen Fällen geht es darum, das Ausmaß des jeweils "noch" zumutbaren Nachteils festzustellen bzw. Kriterien für die Zumutbarkeit eines Nachteils zu finden (vgl. Putzer, ,Leitfaden Asylrecht2 (2011) Rz 56.

3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Eine konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, die zur Annahme eines Fluchtgrundgrundes nach der GKF führt, konnte nicht festgestellt werden, wobei eine Diskriminierung aufgrund einer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit zugestanden wird. Eine solche erfüllt die Anforderungen an einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht.

Es liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 nicht vor.

3.3.

Zu Spruchpunkt II:

Wird der Antrag auf Gewährung von Asyl abgelehnt, ist zu prüfen, ob die Abschiebung des Fremden im Sinne des Non-Refoulement-Schutzes zulässig ist:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangener, aber weiterhin gültiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat,

Nach der Jud des VfGH zu § 8 AsylG 2005 (vgl. Erk vom 24.02.2014 U 22112/2012-9 mwN) können neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein.

Der BF verfügt dadurch, dass er Afghanistan schon als 12- bzw 13-Jähriger verlassen hat, über kein soziales Netz dort, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte. Im Übrigen leben von seiner Familie nach seinen Angaben nur noch die Mutter und die Schwester in Afghanistan, die ihm nicht helfen können.

Als Teil einer religiösen und ethnischen Minderheit (Ismaile, Hazara) ist er bei der Suche nach Arbeit und Wohnung besonderen Hindernissen und Schwierigkeiten ausgesetzt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind. Eine zwangsweise Rückkehr nach Afghanistan würde daher für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK bedeuten bzw. für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes mit sich bringen.

III.3.b. Prüfung, ob Kabul als innerstaatliche Lebensalternative in Frage kommt:

Entgegen der Auffassung der Behörde ist es - bei der oben dargelegten Lage (vgl. allgemeine Feststellungen zur Wirtschaft und Arbeitsmarkt sowie

zum Arbeits- und Wohnungsmarkt) und aufgrund der Versorgungslage in Kabul dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass er - ohne notwendige Kontakte - dorthin ausgewiesen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er dadurch im Hinblick auf Wohnung, Arbeit, Essen etc. ebenfalls in eine hoffnungslose Lage geraten würde, vgl. dazu auch Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2012,C10303021-1/2008 ua.

Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden bzw. ist es die derzeit einzig existierende. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einen Familienverband zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das von den Kriegshandlungen weniger in Mitleidenschaft gezogene Kabul kommt daher als innerstaatliche Alternative nicht in Frage. Eine innerstaatliche Alternative zur Rückkehr zB nach Kabul steht somit aufgrund der schlechten Lage am Arbeitsmarkt und am Wohnungsmarkt dort nicht zur Verfügung.

Nach der Jud des VfGH zu § 8 AsylG 2005 können neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein.

Eine zwangsweise Rückkehr nach Afghanistan würde daher für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK bedeuten bzw. für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes mit sich bringen.

Zu Spruchpunkt III:

Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach Abs 4 leg cit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (ein Jahr) zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich beim gegenständlichen Fall im Wesentlichen um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung. Zur Frage des Vorliegens eines Asylgrundes ist umfangreiche Judikatur der Höchstgerichte vorhanden.

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