BVwG I405 1426259-1

I405 1426259-1Federal Administrative CourtSep 25, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen,<br/>Zeitpunkt

Full text

BVwG I405 1426259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1426259.1.00

Spruch

I405 1426259-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zahl 11 03.862-BAS, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Algeriens berberischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 21.04.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 22.04.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen am Attergau der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er vom 2002 bis 2007 in Deutschland gelebt, dort einen Asylantrag gestellt und nach negativem Ausgang seines Asylantrages in der II. Instanz freiwillig nach Algerien zurückgekehrt sei. Zwischen März und Mai 2010 sei er legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, habe sich dort fünf Tage lang aufgehalten und sei mit Schlepperunterstützung auf einer Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gelangt, wo er von der Polizei in Salzburg kontrolliert und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg gebracht worden sei. Dort habe er versucht, sich aufzuhängen, sodass er in der Folge in die Christian Doppler Klinik (CDK) Salzburg eingeliefert und einen Tag später wieder entlassen worden sei. Sodann sei er freiwillig mit dem Zug nach Udine und von dort weiter nach Rom gereist sei. Danach habe er sich bis zum 20.04.2011 illegal in Italien aufgehalten. Dort habe er seine polnische Freundin kennengelernt. Sie sei seit sechs Monaten wieder in Polen aufhältig und sei schwanger.

Zu seinem Fluchtgrund führte er das Nachfolgende an: "Ich hatte früher Probleme mit den Terroristen, die algerische Regierung konnte mich nicht schützen. Die Leute, die die Wahrheit gesagt haben, wurden getötet. Ich hatte ständig Angst und bin geflüchtet. Eines Tages war ich auf dem Weg zu meiner Tante, es war 02:00 Uhr Morgens, ich wurde von der Polizei angehalten. Er wollte wissen, ob ich betrunken bin. Danach hat er seine Waffe entladen, in meine Richtung geschmissen, ich habe sie aufgefangen. Er hat mich beleidigt und gesagt: ‚Waffen gibt es, Männer gibt es nicht'. Danach bin ich geflüchtet. Ich habe mein Leben danach gehasst und wollte das Land verlassen. Ich war danach in psychologischer Behandlung und habe Tabletten nehmen müssen. Diese Tabletten nehme ich weiterhin. Die Ärztin hier sagte mir, dass sie mir die Medikamente, die mir in der CDK verschrieben wurden, weiterhin verschreiben kann."

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: "Ich kann dort nicht mehr leben, sie werden mich zu hundert Prozent umbringen. Das haben mir die Leute gesagt, nachdem ich den Vorfall mit der Waffe gehabt habe."

2. Die in der Folge vom Bundesasylamt nach der Dublin II-VO mit Italien und Deutschland vorgenommenen Konsultationsverfahren verliefen negativ.

3. Am 23.05.2011 wurde vom Bundesasylamt gegen den Beschwerdeführer ein Festnahme-auftrag gemäß § 26 AsylG erlassen, zumal sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte. Der Widerruf des Festnahmeauftrages erfolgte am 20.12.2011.

4. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2011 beim Bundesasylamt der Erstaufnahmestelle West führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Angaben in der Ersteinvernahme ergänzend aus, dass er dort die Wahrheit gesagt habe. Des Weiteren führte er an, dass er 2008 Algerien verlassen habe und von Nordafrika nach Italien und von dort weiter nach Österreich gereist sei. Danach sei er nach Polen gefahren, um seine Freundin zu sehen. Er habe dann acht Monate in Polen gewohnt und die Freundin, sie sei eine polnische Staatsangehörige, habe einen Sohn bekommen. Danach sei er wieder nach Österreich gekommen und vom 16.12.2011 bis 19.12.2011 sei er in der CDK gewesen.

Befragt zu den Fluchtgründen führte er an: "Ich habe viele Probleme zu Hause. Ich wurde dort von Mitgliedern der Polizei bedroht, die für terroristische Gruppierungen arbeiten. Sie gaben mir Waffen und sagten, dass ich wie ein Mann kämpfen soll. Ich habe es abgelehnt. Sie sagten, dass sie Waffen hätten, aber nicht genügend Männer. 1995 bis 1996 gab es Probleme in der Stadt Bin Telha, es wurden Bürger von Uniformierten auf der Straße getötet. Mein Freund und ich haben das per Video aufgenommen. Das Militär ist in der Nacht gekommen und die Leute gaben sich als Polizisten aus, sie haben den Freund und seinen Bruder mitgenommen. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie sie ihn und seinen Bruder in der Nähe einer Müllhalde durch Halsbruch getötet haben. Seither haben sie mich gesucht. Im Dezember 2007 haben sie mich zu Hause gesucht. Ich war nicht zu Hause. Alle sagten mir ich muss flüchten, denn sie wissen was ich gesehen habe."

Seit 2008 habe er sich in Tunesien, Libyen und anderen nordafrikanischen Ländern versteckt. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten zu leiden und in Österreich aber in der CDK in Salzburg in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein sowie das Medikament "Cipralex" einzunehmen.

5. Am 20.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er am 15. oder 16.12.2011 in der Klinik gewesen sei, er Medikamente nehme und wiederbestellt worden sei, er aber nicht wisse, was mit ihm los sei. 10 oder 15 Tage nach seinem Asylantrag sei er nach Polen gefahren und habe dort seinen Sohn XXXX bei Frau XXXX, in XXXX, besucht. Von den polnischen Behörden sei ihm mitgeteilt worden, dass er wegen seinem Asylantrag in Österreich nicht in Polen bleiben könne und den Verfahrensausgang in Österreich abwarten müsse. Am 14.12.2011 sei er wieder nach Österreich zurückgekommen. In Österreich habe er keine Verwandten und er bekomme keine staatliche Unterstützung. Ab und zu würde er Haare schneiden und etwas Geld dafür bekommen. Er bezahle 130,-- Euro fürs Wohnen und er sei entweder bei der Caritas, im "Saftladen" oder in der Moschee aufhältig. In Algerien habe er als Friseur und Bauzeichner gearbeitet. Die Ausbildung zum Bauzeichner habe er abgebrochen. Er sei auch als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt gewesen. Ende 2007 sei er von Algerien nach Tunesien und dann weiter nach Libyen gereist. Im März 2010 sei er wieder nach Tunesien zurückgereist. Dort habe er ein türkisches Visum bekommen, sei in die Türkei und schließlich nach Italien gereist, wo er im März 2011 angekommen sei. Danach sei er nach Österreich weitergereist. Er habe keinen Pass mehr.

Befragt zu seinen Fluchtgründen trug der Beschwerdeführer vor: "Im Sommer 1997 hat das Militär in Ben Talha 500 Personen den Kopf abgehackt. Ich habe dort gelebt. Bei dieser Aktion war ich mit mehreren Freunden, ein Freund von mir, XXXX, hat das sogar gefilmt. Er hat das mit einer Videokamera gefilmt. Danach ging er zur Gendarmerie. Er konnte aber nicht in das Gebäude, es war versperrt, die Gendarmerie sagte, dass sie nicht aufmachen dürften. Wir saßen dann in einem noch nicht ganz fertigen Gebäude, das Militär sagte, wir sollen herauskommen. Wir kamen raus und dann hat das Militär dem XXXX einen Draht um den Hals gegeben und ihm den Kopf abgeschlagen. Wenig später ist dann auch sein Bruder umgebracht worden. Ich war ständig auf der Flucht, 2002 kam ich nach Deutschland."

Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer es sehen haben können, wie das Militär den Leuten den Kopf abhackt, replizierte dieser das Nachfolgende: "Das war auf einem Hügel in Ben Talha. Sie kamen mit Helikoptern herunter und haben nicht auf die Leute geschossen, sie haben ihnen den Kopf abgehackt. Es war so: Es war in der Nacht, da kamen die Helikopter, die Leute schliefen in ihren Häusern. Da haben sie die Häuser aufgebrochen und die Menschen ermordet. Seither habe ich immer Angst, ich weiß selber nicht, warum das so ist. In einem nicht fertig gebauten Haus, da saß ich immer mit Freunden, wenn ich Freizeit hatte. Es war damals so, dass es Ausgangssperren gab, da konnte man nicht so ohne weiteres weggehen. Wir hörten dann Schreie und kamen aus dem Haus heraus und da hat der XXXX das gefilmt. Sie haben ein Kind von einem Haus runter gestoßen, sie dachten, dass es tot ist. Wir haben das Kind zu uns gezogen, es war noch am Leben, es hatte mehrere Brüche. Das Kind sagte, dass sie die Mutter geschlachtet haben. Seither habe ich immer Angst, wenn diese Leute jemanden erwischen, dann bringen sie einen um. 2007, als ich noch in Algerien war, ging ich immer am Strand, ich wollte alleine sitzen und mit niemanden reden. Abends ging ich nach Hause, da sah ich drei Leute, ich wusste, dass die vom Geheimdienst sind. Sich sprachen mich an. Einer davon warf mir eine Waffe zu, er sagte: ‚Waffen haben wir, aber Männer haben wir keine mehr, was sagst du dazu?' Ich sagte, dass ich nicht viel damit zu tun hätte, er sagte zu mir:

‚Bist du zurückgekommen?' Ich wusste, dass sie alles über mich wissen. Sie sind dann weggegangen, ich hatte Angst und bin zu meiner Tante gegangen. Am nächsten Tag hat eine andere Tante bei mir angerufen und gesagt, ich solle verschwinden, weil ich gesucht worden bin, es waren Leute von der Regierung, die mich gesucht haben."

Auf die Frage des Organwalters, was passiert sei, als der Beschwerdeführer vom halbfertigten Gebäude weggegangen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Wir gingen aus dem halbfertigen Haus heraus und gingen nach Hause. Eine Woche später kam dann das Militär zu meinem Freund, der wohnte neben mir. Ich war am Haus auf dem Balkon und habe gesehen, wie das mit XXXX passiert ist. Die Leute sagen, dass sie vom Militär sind, alle wissen aber, dass sie von den Islamisten der GHIA sind, sie trugen eine alte Militäruniform. Wir waren fünf Leute, die dann im halbfertigen Gebäude waren. Einer davon hieß XXXX, der war Boxer, der wurde auch umgebracht, das habe ich erst ein oder zwei Jahre später erfahren."

Der Weiteren gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat nie inhaftiert oder politisch tätig gewesen zu sein und dort nie ein Problem wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. An einer bewaffneten Auseinandersetzung habe er nie teilgenommen. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Algerien ausgehändigt.

6. Am 20.02.2012 wurde Dr. Christoph RÖPER, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit der Erstellung eines Gutachtens zur psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu beauftragt.

6.1. Das am 10.03.2012 erstellte Gutachten ergab, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2 IDC 109) besteht. Die vom Bundesasylamt an den Gutachter mitübermittelten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

Leidet der Asylwerber tatsächlich an einer aktuellen psychischen Störung?

Ja. Der Untersuchte leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion.

Wenn ja:

  1. An welcher Art der psychischen Störung leidet er?

Der Untersuchte leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Diese psychische Störung ist situationsbedingt, auf die derzeitigen Lebensum-stände, die psychosoziale Situation, auf die Trennungssituation von seiner Lebenspartnerin und seinem Kind und insbesondere auf das offene Asylverfahren zurückzuführen.

  1. Wie schwer ist das Krankheitsbild geprägt?

Leichtgradig.

  1. Werden seine Aussagen in der Befragung zum Asylverfahren durch die Krankheit beeinträchtigt bzw. beeinflusst?

Der Untersuchte ist wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollkommen orientiert. Die Aussagen des Asylwerbers in der Befragung zum Asylverfahren werden durch die Krankheit weder beeinträchtigt noch beeinflusst. Er ist geschäfts- und handlungsfähig.

  1. Welche Behandlung ist aus ärztlicher Sicht notwendig?

Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht wäre die Weiterführung der bereits eingeleiteten antidepressiven medikamentösen Therapie empfehlenswert. Anzumerken ist aber hierbei, dass bei dem Krankheitsbild einer Anpassungsstörung eine dauerhafte medikamentöse Therapie nicht erforderlich ist.

  1. Würde die Abschiebung das Krankheitsbild des Asylwerbers verschlechtern?

Im Falle der Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland ist davon auszugehen, dass kurz- bis mittelfristig eine Verschlechterung des Krankheitsbildes eintreten kann, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde.

Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Abschiebung der Untersuchte in einen lebensbedrohlichen Gesundheitszustanden geraten oder dass sich das Krankheitsbild in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Inwieweit der Betroffene in seiner Heimat tatsächlich einem Bedrohungspotential ausgesetzt ist, kann der medizinische Gutachter nicht beurteilen.

7. Mit Schreiben vom 06.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den im Rahmen seiner niederschriftlichen Vernehmung getroffenen Länderfeststellungen, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass im Großen und Ganzen die gesammelten Feststellungen zur Lage in Algerien seinen persönlichen Erfahrungen entsprechen würden. In Bezug auf die Sicherheitslage übermittelte der Beschwerdeführer noch ergänzende Berichte.

8. Mit Bescheid vom 10.04.2012, Zl. 11 03.862-BAS, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.04.2011 (Anmerkung: gemeint war wohl der 22.04.2011) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2

Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruchpunkt II. in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

8.1. In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die Identität nicht feststehe und er an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Algerien zu gewärtigen habe. Im Falle der Rückkehr seien keine Umstände bekannt, dass in der Republik Algerien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Hinblick auf das Privat- und Familienleben kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung im April 2011 verschwunden und erst am 16.12.2011 wieder in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er sei ledig und Vater eines minderjährigen Sohnes, welcher nicht in Österreich lebe. Ein verwandtschaftlicher Bezug in Österreich bestehe nicht, der Lebensunterhalt werde aus öffentlichen Mitteln und mildtätigen Zuwendungen bestritten, ein nennenswertes soziales und gesellschaftliches Umfeld sei nicht vorhanden. Die gegenwärtige Lage in der Republik Algerien entspreche größtenteils international üblichen demokratiepolitischen und menschenrechtskonformen Grundsätzen und von fallweisen Defiziten sei der Beschwerdeführer nicht betroffen.

In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht nachgewiesen sei und der im Asylverfahren geführte Name lediglich der Individualisierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren diene. Ein amtswegig beigeschafftes neurologisch-psychiatrisches Gutachten attestiere eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, welche auf die Trennungssituation vom Sohn sowie dem ungewissen Ausgang des Asylverfahrens zurückzuführen sei. Eine dauerhafte Medikation sei nicht erforderlich und laut Gutachter sei im Falle der Rückkehr/Abschiebung mit keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigten. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass er Beschwerdeführer entsprechende medizinische Versorgung in Algerien in Anspruch nehmen und auch die medizinischen Unterlagen für die weitere Behandlung mitnehmen könne. Auch dem Rücktransport in das Herkunftsland würden keine gesundheitlichen Hindernisse entgegenstehen.

Betreffend die Feststellung der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein politisches Engagement bewiesen habe und auch keinen religiös motivierten Aktivitäten nachgegangen sei. Ethnische oder geschlechtsspezifische Verfolgung habe es nicht gegeben. Aufgrund des weitgehend guten Gesundheitszustandes, der Volljährigkeit, der Möglichkeit, sich als männliche Einzelperson im gesamten algerischen Raum frei bewegen und einer standortunabhängigen Beschäftigung nachgehen zu können, sei sichergestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien reintegrieren könne.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe seien weder bewiesen noch belegt worden, daher sei auf bei der Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft anzusehen seien, auf die persönliche Glaubwürdigkeit und das Vorbringen der Fluchtgründe abzustellen. Während der Beschwerdeführer bei der Niederschrift am 22.04.2011 eine Provokation durch Polizisten als Fluchtgrund angeben habe, sei die Gewichtung der Fluchtgründe anlässlich der Niederschrift vom 20.12.2011 primär darauf gefallen, dass der Beschwerdeführer Augenzeuge der Ermordung algerischer Bürger durch uniformierte Personen geworden wäre und man ihn als unerwünschten Zeugen dieser Ereignisse suche. Bei der Einvernahme am 22.02.2012 sei von der Provokation durch die Polizisten überhaupt nicht mehr die Rede gewesen, sondern es sei nur mehr die Ermordung der Landleute, dieses Mal unter Anführung weiterer Detailereignisse, berichtet worden. Der Beschwerdeführer habe es vermissen lassen, tragende Teile eines Vorbringens zur Flucht aus der Heimat gleichbleibend und unverändert darzustellen, was angesichts der Einmaligkeit jedoch zu erwarten sei.

Auch die im Asylverfahren gemachten Zeitangaben seien grob widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, von 2002 bis 2007 als Asylwerber in Deutschland gelebt zu haben und nach negativem Ausgang des Asylverfahrens nach Algerien zurückgekehrt zu sein. Das Bundesasylamt habe jedoch über die deutschen Behörden ermittelt, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2002 einen Asylantrag gestellt habe, dass über diesem am 13.01.2003 negativ entschieden worden und der Beschwerdeführer am 16.03.2005 nach unbekannt verzogen sei.

Der Beschwerdeführer habe zudem anfangs noch angeben, bis März oder Mai 2010 in Algerien geblieben zu sein, in der Niederschrift vom 20.12.2011 habe er dem widersprechend vorgebracht, sich seit 2008 in Tunesien, Libyen und anderen nordafrikanischen Staaten versteckt zu haben und danach nach Europa gereist zu sein.

Es sei auch nicht verständlich, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Niederschrift vom 20.12.2011 auf die Jahre 1995/1996 festgemachten Morden an der Zivilbevölkerung erst im Jahre 2002 zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten. Zwischen dem vorgebrachten Ereignis und der behaupteten Flucht sei weder ein zeitlicher noch ein ursächlicher Zusammenhang herzustellen, ansonsten wäre der Beschwerdeführer wohl schon früher aus Algerien ausgereist oder er hätte sich zumindest früher im Verborgenen gehalten.

Es sei auch unlogisch, dass der Beschwerdeführer behaupte, seit 1995/1996 gesucht und dann nach der Rückkehr im Jahr 2007 von Polizeibeamten sofort erkannt worden zu sein, und dass danach nichts mehr passiert sei und der Beschwerdeführer seines Weges hätte gehen können. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, dass eine praktisch landesweit gesuchte Person trotz sofortiger Identifizierung durch Polizeibeamte weiter unbehelligt geblieben sei.

Auch der Mord am Freund XXXX sei in den Niederschriften vom 20.12.2011 und 20.02.2012 unterschiedlich geschildert worden. Bei der erstgenannten Einvernahme sei der Freund XXXX in der Nähe einer Müllhalde durch Halsbruch getötet worden. Bei der späteren Vernehmung am 20.02.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seinem Freund unmittelbar nach dem Filmen der Gewalttaten und des Verlassens des halbfertigen Gebäudes der Kopf abgeschlagen und wenig später auch dessen Bruder ermordet worden sei bzw. der Beschwerdeführer die Ermordung seines Freundes XXXX durch Militärkräfte rund eine Woche nach dem Filmen von seinem Balkons aus beobachtet haben will.

Auch bei der fachärztlichen Begutachtung habe der Beschwerdeführer gegenüber den Arzt vom Mord an seinem Freund nicht berichtet, sondern als Fluchtgrund lediglich angeführt, dass er in Algerien gesucht werde und dass das der Grund für die Ausreise sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber den Arzt angegeben, aus Algerien nach Marokko geflüchtet zu sein und nach vier bis fünf Monaten von dort wieder nach Algerien zurückkehrt, und erst dann über andere nordafrikanische Staaten nach Europa (Deutschland) gereist zu sein.

In der Zusammenfassung gelangt das Bundesasylamt zur Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf einem frei erfundenen Lügengebilde fußen und nur dazu dienen würden, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für einen europäischen Staat zu verschaffen. Keinesfalls wären die Vorbringen geeignet, einen Verfolgungsschutz zu erlangen.

Im Falle der Rückkehr liege keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vor.

Betreffend des Privat- und Familienlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im April 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, im Mai 2011 wieder ausgereist und im Dezember 2012 wieder zurückgekehrt sei. Integrationsbegründete Umstände würden nicht vorliegen, zumal in Österreich kein verwandtschaftlicher Anschluss oder eine sonstige Einbindungen in Gesellschaftsverhältnisse (karitatives Engagement, Vereinstätigkeiten etc.) festzustellen sei, der Beschwerdeführer keine Deutschkurs besucht habe und sein Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Asylantrag basiere.

In der rechtlichen Beurteilung gelangte die Behörde unter jeweiliger Aufzählung entsprechender Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausgesetzt wäre (Spruchpunkt I.), die Voraus-setzungen für die Gewährung eines subsidiären Schutzes nicht vorliegen würden (Spruch-punkt II.) und die Ausweisung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Der oben bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2012 eigen-händig zugestellt.

11. Mit dem, auf den 19.04.2012 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

11.1. Der Beschwerdeführer stellte im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz die nachangeführten Anträge: 1. Die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2011 Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; 3. in eventu mir gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf meinen Herkunftsstaat Algerien zuzuerkennen; 4. sowie die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

In der Begründung des Beschwerdeschriftsatzes führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorbringen genügend substantiiert gewesen wären und die belangte Behörde es trotz ausdrücklicher Zustimmung unterlassen habe, das Vorbringen vor Ort in Algerien zu überprüfen. Aus der aktuellen Lage in Algerien gehe zudem hervor, dass die Menschenrechte in Algerien missachtet würden. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf die, auf Seite 3 bis 6 im Beschwerdeschriftsatz dargestellten Berichte. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei, zumal der einer massiven Bedrohung seiner Lebensgrundlage ausgesetzt sei und die momentan schwierige Lage in Algerien völlig außer Acht gelassen worden sei.

Darüber hinaus schloss der Beschwerdeführer dem Beschwerdeschriftsatz einen handschriftlichen arabischen Schriftsatz an.

Dieser Schriftsatz wurde im Auftrag des Asylgerichtshofes übersetzt und beinhaltete das Nachfolgende: "Ich, XXXX, kam nach Österreich, weil ich mit einer geheimnisvollen Gruppe in meinem Land Probleme hatte. Diese Gruppe könnten Polizisten oder Terroristen sein. In Algerien gibt es keine Sicherheit und keine Menschenrechte. Das Wort Menschenrechte ist bloß ein leeres Wort. Wenn jemand Familienmitglieder in der Regierung oder bei den Terroristen hat, dann hat er in diesem Land immer Recht. Darüber hinaus weiß man nicht, wer gehört zu der Regierung und wer gehört zu den Terroristen. Deshalb floh ich aus Algerien. Aufgrund der Drohungen floh ich und jeder Mensch würde an meiner Stelle auch fliehen. Ich kam nach Österreich, weil es hier Sicherheit gibt. In den Krankenhäusern und in den Polizeiinspektionen wird man nett behandelt. Hier gibt es keine Bomben, keine Morde, keine Unterdrückung. Es gibt Freiheit und Sicherheit und es werden keine Unterschiede zwischen den Menschen gemacht. Jetzt habe ich Hoffnung, ein neues Leben anzufangen. Weil ich in Polen eine Freundin und ein Kind habe, bin ich zu ihnen gefahren und wollte dort bleiben. Jeder Mensch hätte dasselbe getan, denn ich will bei meiner Freundin und meinem Kind bleiben. Das sind einfach menschliche Gefühle, denen ich folgen musste. Ein Rechtsanwalt in Polen sagte mir, dass ich nach Österreich abgeschoben werde, denn meine Fingerabdrücke sind in Österreich registriert und es wäre besser, freiwillig auszureisen.

Hier meine Adresse in Polen: XXXX. Danach fuhr ich nach Ktovic, das ist eine Provinz in Polen, und weil ich psychisch krank bin, werde ich dort behandelt. Ich bekomme dort Medikamente gegen Bluthochdruck, gegen Bomben, gegen das Morden und gegen die Drohungen. Das ist auch der Grund, warum ich in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Jetzt wurde die Behandlung abgeschlossen. Danke."

12. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2014 wurden gemäß § 45

Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer und dem, dem Bundesasylamt am 01.01.2014 nachgefolgten und nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Algerien sowie Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Situation in Österreich übersandt. Zugleich wurde den Verfahrensparteien aufgetragen, zu den getroffenen Feststellungen binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

13.1. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme abgab, übermittelte der Beschwerdeführer den mit 11.06.2014 datierten und als "Stellungnahme zu den Länderfeststellungen" bezeichneten, achtseitigen Schriftsatz, in welchem er Berichte zur Sicherheitslage in Algerien, zur aktuellen Menschenrechtslage und zu den Themen Gewalt, Straflosigkeit, "Verschwundene", Todesstrafe, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Religionsfreiheit, Menschenrechtsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung, Flüchtlinge und Migranten und Internationale Organisationen zitierte.

14. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 03.04.2014, Zl. 041 HV 196/2013z wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen und Verbrechen nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der ergänzenden Feststellungen zur Situation in Algerien und dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebrachten Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen durch das Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der berberischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, hat in seiner Heimat neun Jahre die Schule besucht und den Beruf des Friseurs gelernt und war dort vor seiner Flucht als Friseur, Bauzeichner sowie als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt.

Die Mutter, Halbgeschwister sowie Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Algerien.

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf und er unterhält auch sonst keine näheren im Asylverfahren zu berücksichtigenden sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat einen Sohn mit einer polnischen Staatsangehörigen. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt mit seiner Mutter in Polen und der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, Unterhaltsleistungen zu zahlen oder seinen Sohn bzw. die Mutter seines Sohnes regelmäßig besucht zu haben bzw. nun aufgrund seiner Inhaftierung von diesen besucht zu werden. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn bzw. mit der Mutter seines Sohnes liegt somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten, absolvierte keine Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Er spricht nicht ausreichend Deutsch und war am Arbeitsmarkt nicht integriert.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 03.04.2014, Zahl 041 HV 196/2013z, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich derzeit in der Justizanstalt Salzburg in Haft.

Der Beschwerdeführer war in Algerien vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt bzw. droht ihm auch nicht im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat dort die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

1.2. Zur Lage in Algerien:

Allgemeines

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.

Bei den Präsidentschaftswahlen im April 21014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war. (Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien, http://www.zeit.de/

politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/ komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014)

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister. (Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012,

http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html, Zugriff 11.02.2013)

Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012). (Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7)

Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:

hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten. (Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2)

Sicherheitslage und Terrorismus

Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:

Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2)

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.

Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Die Angriffe der Terroristen richten sich vor allem gegen Regierungsvertreter sowie Sicherheitskräfte und in geringerem Ausmaß gegen Zivilisten. Entführungen gegen Lösegeld - etwa bei der Entführung von Europäern - gewinnt als Einnahmequelle für im Süden des Landes operierende Terroristengruppen immer mehr an Bedeutung. (U.S. Department of State: 2011 Country Reports on Human Rights Practices, 24.05.2012, S. 2-3)

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.

Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17)

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. (Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4)

Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])

Sicherheitskräfte

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechts-verletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechts-verletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren. (Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8 http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of

State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.)

Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte. (U.S. Department of State: Algeria 2012 Human Rights Report, S. 5)

Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. (Quelle:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22)

Justiz

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 11; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Algeria, 19.04.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html, Zugriff 05.02.2014)

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17)

Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert.

(AI - Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 5. Mai 2014

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf [Zugriff am 30. Juni 2014])

Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten. (U.S. Department of State, Algeria 2012 Human Rights Report, S. 6 und 7)

Armee/Wehrdienst

Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen. (Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik, S. 7)

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 18; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013;

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 10.07.2014)

Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria)

Menschenrechte

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12).

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html)

Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind. (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21)

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten. (Quelle:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12)

Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.

(Magharebia, 12.06.2014, abrufbar unter:

http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03, Zugriff am 14.07.2014)

Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.

Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.

Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.

(HRW - Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014 [verfügbar auf

ecoi.net]http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html [Zugriff am 30. Juni 2014])

Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen.Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen. (Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff 20. Februar 2014)

Religion

Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).

Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013, S. 5 und 15; Magharebia, 19.06.2013: Algeria to unify fatwas, http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0, Zugriff 04.02.2014)

Berber bzw. Kabylei

Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Volksgruppe der Berber stellt etwa 15 bis 20% der algerischen Gesamtbevölkerung. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Zentren der Kabylei sind die küstennahen Städte Tizi Ouzou und Bejaia. Seit dem blutig niedergeschlagenen "Berber-Frühling" von 1980 kam es in der Kabylei immer wieder zu Protesten gegen die Zentralregierung, insbesondere wegen der Nichtanerkennung der kabylischen Sprache (Masirisch/Tamazight) als Amtssprache. Während einer Protestwelle zwischen 2001 und 2003 töteten algerische Sicherheitskräfte 128 zumeist jugendliche kabylische Demonstranten. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Hierzu trugen unter anderem ein Dialog zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der algerischen Zentralregierung bei. Die algerische Zentralregierung lehnt eine politische Autonomie der Kabylei ab, hat in den vergangenen Jahren aber Zeichen gesetzt, dass die kulturelle Identität der Bevölkerung der Kabylei anerkannt wird. So ist die kulturelle Identität der Kabylei seit 1996 auch als Bestandteil der algerischen Identität in der Verfassung reflektiert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Es gibt staatliches kabylisches Fernsehen und Radio. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Noch zu den Parlamentswahlen 2007 erließ die wichtigste "Berberpartei" FFS einen Boykottaufruf; örtlich wurde eine Wahlbeteiligung von teilweise unter 5% verzeichnet. Im Mai 2012 jedoch beteiligte sich die FFS und zog mit 27 Sitzen in die APN. Anders als 2007 boykottierte jedoch die ebenfalls kabylisch geprägte Oppositionspartei RCD die Parlamentswahlen 2012. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQMI, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung). Allein zwischen dem 14. und 21. 08. 2011 starben bei sieben terroristischen Anschlägen sieben Menschen und über 50 wurden verletzt. Weitere eindeutig terroristischen Aktivitäten zuordenbare Anschläge ließen sich den Quellen nicht entnehmen. Die Beziehungen der algerischen Zentralregierung zur Kabylei sind vor allem von dem Bemühen großer Bevölkerungsteile der Kabylei bestimmt, die eigene Identität zu erhalten. Größere Oppositionsparteien sind die trotzkistische PT ("Parti des travailleurs", 26 Sitze), der Front National Algérien (FNA, 15 Sitze, eine Rechtsabspaltung der FLN) sowie die demokratisch-kritische Berberpartei RCD ("Rassemblement pour la Culture et laDémocratie", 19 Sitze), die die Wahl 2002 boykottiert hatte; weitere Oppositionsparteien (darunter auch gemäßigt islamistische Bündnisse) sind mit nur wenigen Stimmen vertreten. Träger der genannten Vereinigungen sind (mitunter in Europa im Exil lebende) Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen, die teilweise der oppositionellen Berberpartei FFS nahe stehen. Kabylen finden sich in wichtigen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft, so beispielsweise Premierminister Ouyahia. Generell kann daher nicht von einer besonderen Unterdrückung und Benachteiligung der kabylischen Bevölkerung gesprochen werden. Dennoch bleiben Spannungen bestehen, so wird in der Kabylei u. a. ein Ausbleiben von Investitionen zur regionalen Förderung beklagt. Kritik gibt es ebenfalls an dem Vorgehen der algerischen Zentralregierung im Antiterrorkampf, der auch auf dem Rücken der Bevölkerung ausgetragen werde. Obwohl die Kabylei nur 2 Prozent der Fläche Algeriens ausmacht, sind hier seit 2004 mehr als 30 Prozent der algerischen Streitkräfte stationiert. Gleichzeitig wird die algerische Regierung aber auch dahingehend kritisiert, dass sie zugelassen habe, dass Terroristen Teile der Kabylei in einen rechtsfreien Raum transformiert hätten. Die "Bewegung für die Autonomie der Kabylei" spielt in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Sie verfolgt separatistische Tendenzen und ist in Algerien nicht anerkannt. 2010 hat sie eine "Provisorische Regierung der Kabylei" ausgerufen. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 15; BAMF, Glossar Islamische Länder. Band 3 Algerien, 01.08.2008; Antwort der deutschen Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/7242, Oktober 2011)

Am Samstag wurde gemäß Quellen vor Ort ein Mann in der südalgerischen Stadt Ghardaia getötet, er ist binnen 24 Stunden das zweite Todesopfer ethnischer Gewalt zwischen Berbern und Arabern in der Region. Ghardia ist seit Dezember Schauplatz von Gewalt zwischen Berbern und Arabern vom Volksstamm der Chaamba. Durch Gewalttaten wurden seit damals zehn Personen getötet und mehr als 400 verwundet. Am Freitag kam es nach den Wochengebeten vor einer Moschee in Berriane, zirka 45 Kilometer nördlich von Ghardaia, zu Unruhen, bei denen ein Mann getötet wurde. In den weiteren Auseinandersetzungen wurden zirka 10 Personen verletzt, darunter zwei Polizisten. In Ghardia wurden hunderte Häuser und Geschäfte niedergebrannt. Die Mozabiten-Gemeinschaft der Berber rund um Ghardaia und die Chaamba haben seit Jahrhunderten friedlich zusammengelebt, Spannungen haben jedoch seit der Zerstörung eines historischen Berberschreins im Dezember stark zugenommen, was zum Beginn von gewalttätigen Ausschreitungen geführt hat.

(Agence France-Presse: Dozens wounded as Algeria ethnic clashes reignite, 7. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/algeria/dozens-wounded-algeria-ethnic-clashes-reignite [Zugriff am 1. Juli 2014])

Wirtschaftslage und Grundversorgung

Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern). (Quelle:

BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,

http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff 05.02.2014)

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.

Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.

Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.

Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.

Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.

Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.

Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.

Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).

Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.

(Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:

Algeria: Current Issues,

http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Algerien, August 2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.

Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. (Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26;

Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014)

Ausreise und Behandlung von Rückkehrern

Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9).

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden. (Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9)

Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten (Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133)

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Algerien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren. Ein Nachweis der Identität ist in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht erfolgt.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Entsprechend dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion diagnostiziert, welche auch medikamentös behandelt wurde. In Übereinstimmung mit der Aussage des Gutachters, wonach eine dauerhafte medikamentöse Therapie nicht erforderlich wäre, erklärte der Beschwerdeführer hierzu in seiner Beschwerde, dass die Behandlung nun abgeschlossen sei. Dass eine weitere Behandlung oder gar eine stationären Behandlung erforderlich wäre, wurde somit vom Beschwerdeführer weder behauptet noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt, weshalb auch hier keine weiteren Erwägungen angestellt werden.

2.2. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe war Folgendes zu erwägen:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen umfassend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Von Amts wegen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine wesentlichen Verfahrensfehler zu erkennen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das erkennende Gericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid vertretene Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes bzw. für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht vorliegen und eine Ausweisung nach Algerien als für zulässig erachtet wird. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Wie in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausführlich und nachvollziehbar im Einklang mit der Aktenlage dargelegt wurde, und es auch aus den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren deutlich hervortritt, war der Beschwerdeführer außerstande, es glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

So hat der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 22.04.2011 als Fluchtgrund noch angegeben, eine provokante Polizeikontrolle habe ihn zur Flucht aus Algerien veranlasst, während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 20.12.2011 sein Fluchtvorbringen dahingehend steigerte, dass er von terroristischen Gruppen Waffen erhalten habe und er aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen. Im Jahr 1995 bis 1996 habe es Probleme in der Stadt "Bin Telha" gegeben und Menschen seien auf der Straße getötet worden und ein Freund habe das per Video aufgenommen. Das Militär sei in der Nacht gekommen und die Leute hätten sich als Polizisten ausgeben und den Freund und dessen Bruder mitgenommen. Mit eigenen Augen habe er gesehen, sein Freund und dessen Bruder von diesen Leuten in der Nähe einer Müllhalde durch Halsbruch getötet worden seien.

In der Einvernahme vom 20.02.2012 änderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen neuerlich wesentlich ab und berichtete nunmehr, dass das Militär im Sommer 1997 in "Ben Talha" 500 Personen den Kopf abgehackt habe und sein Freund XXXX das sogar gefilmt habe. Das Massaker habe sich auf einen Hügel in "Ben Talha", wo er gelebt habe, ereignet und das Militär sei mit Helikoptern gekommen und nicht auf die Leute geschossen, sondern habe ihnen den Kopf abgehackt. Sein Freund XXXX (Anmerkung: gemeint war wohl XXXX) habe das sogar gefilmt und sei danach zur Gendarmerie gegangen, wo er aber nichts in die Station gelassen worden sei. Er sei mit seinem Freund in einem nicht ganz fertigen Gebäude gesessen, als das Militär gekommen und sie zum Rauskommen aufgefordert worden seien. In der Folge sei XXXX vor dem unfertigen Gebäude ein Draht um den Hals gegeben und ihm der Kopf abgeschlagen worden. Wenig später sei auch der Bruder von XXXX umgebracht worden.

Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.02.2012 divergierend zu den Vorbringen vom 22.04.2011 und 20.11.2011 nunmehr angab, abends beim nach Hause gehen vom Männer des Geheimdienstes angesprochen worden zu sein.

In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer schließlich - wieder unsubstantiiert - an, nach Österreich gekommen zu sein, weil er in seinem Land Probleme mit einer geheimnisvollen Gruppe habe. Diese Gruppe könnten Polizisten oder Terroristen sein und in Algerien gebe es keine Sicherheit und keine Menschenrechte.

In Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalles brachte der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vom 20.12.2011 zunächst vor, dass es in der Zeit zwischen 1995 und 1996 Probleme in der Stadt "Bin Thela" gegeben, bei der Vernehmung vom 20.02.2012 führte er aus, dass sich der Vorfall im Sommer 1997 in "Ben Thala" ereignet habe.

Wie eine Internet-Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben hat, hat sich in der Nacht vom 22. zum 23. September 1997 in Bentalha, dabei handelt es sich um einen Vorort von Algier, tatsächlich ein Massaker an der Zivilbevölkerung mit einer unterschiedlich kolportierten Opferzahl (85 bis 400 Todesopfer) ereignet (vgl. Bentalha: Autopsie eines Massakers, http://www.algeria-watch.org/infomap/infom08/i8bentalha.htm [Zugriff 22.09.2014]; Bentalha massacre, http://en.wikipedia.org/wiki/Bentalha_massacre, [Zugriff 22.09.2014]). Dieses Massaker fand tatsächlich am 22.09.1997 statt, sodass die (unterschiedlichen) Zeitangaben des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen sind.

Im Übrigen kann von der erkennenden Richterin den beweiswürdigenden Ausführungen des BAA weitestgehend beigetreten werden. Die im Asylverfahren gemachten Zeitangaben sind eklatant widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch angegeben hatte, von 2002 bis 2007 in Deutschland aufhältig gewesen zu sein, stellte sich im Widerspruch dazu die Situation laut den deutschen Asylbehörden jedoch so dar, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28.10.2002 bis 16.03.2005 in Deutschland aufhältig und sein dortiges Asylverfahren am 13.01.2003 negativ beschieden worden war.

Auch im Hinblick auf die Ausreise des Beschwerdeführers zeigen sich deutliche Ungereimtheiten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 22.04.2011 noch angegeben hatte, im März oder April oder Mai 2010 aus Algerien ausgereist zu sein, um dann in seiner Vernehmung vom 20.12.2012 vorzubringen, im Jahr 2008 Algerien verlassen und sich danach in Tunesien, Libyen und anderen nordafrikanischen Ländern versteckt gehalten zu haben.

Von der erkennenden Richterin wird auch den Erwägungen des BAA beigetreten, wonach es nicht plausibel sei, dass das vom Beschwerdeführer auf die Jahre 1995/1996 (20.12.2011) und dann auf den Sommer 1997 (Vernehmung 20.02.2012) Massaker erst im Jahr 2002 zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben soll. Hätte es ein tatsächliches Bedrohungsszenario gegeben, so wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Flucht sofort erfolgt bzw. hätte sich der Beschwerdeführer sofort im Verborgenen aufgehalten. Somit stellt der fehlende zeitliche Konnex zwischen dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall und der tatsächlichen Ausreise die Plausibilität des Fluchtvorbringens erheblich in Frage.

Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr von Deutschland im Jahr 2007 von der Polizei sofort wiedererkannt worden, erscheint unglaubwürdig, zumal in einer Situation, bei dem eine landesweit gesuchte Person von Polizisten angehalten und identifiziert wurde, sofort in einer Festnahme geendet hätte.

Im Resümee der oben dargestellten Ausführungen zeigt sich, dass das Vorbringen bezüglich des Massakers vom Benthala sowie das sukzedan daraus erfließende Bedrohungsszenario mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Basis des tatsächlichen Massakers vom 22.09.1997 in Benthala in widersprüchlicher und implausibler Weise konstruiert und sohin völlig unglaubhaft war. Das BAA ist somit zurecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine tatsächlich vorliegenden Fluchtgründe hat glaubhaft machen können.

Die belangte Behörde hat sich auch im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zutreffenderweise festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr - unter ausdrücklicher Einbeziehung der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch behandelten psychischen Erkrankung - in sein Herkunftsland dort keiner realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Die umfassenden Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zuletzt mit Schriftsatz vom 21.05.2014 des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegen keine beachtlichen Mängel in den getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde vor und solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und § 8 AsylG gilt.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

Aus der Regierungsvorlage zu BGBl. I 68/2013 ist zu entnehmen, dass § 20 Abs. 1 und

Abs. 2 BFA-VG dem (bis 31.12.2013 gültigen) Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 entspricht und sohin eine Sondernorm zur Zulässigkeit neuer Vorbringen in der Beschwerde festlegt.

Nach der der Judikatur des VfGH ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Aus dieser Judikatur des VfGH ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage" war, die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (AsylGH 07.01.2009, E13 237.600-2/2008).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, dies wegen der in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörterten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

§ 8 Abs. 3a AsylG lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG bestimmt: "Ist der der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, nicht an einer schweren Krankheit leidende, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss (Mutter, Halbgeschwister, Stiefvater und weitere Verwandte) verfügende Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Algerien bei seiner Mutter sowie bei Verwandten gelebt und in der Heimat die Schule besucht, eine Friseurlehre absolviert und erfolgreich als Friseur seinen Lebensunterhalt bestritten hat, bei Aufnahme einer ihm zumutbareren Beschäftigung kein ausreichendes Einkommen für eine bescheidene Lebensführung erzielen könnte, sodass er, nach einer Rückkehr nach Algerien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.

Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt, wozu unter anderem auf die Punkt 2.1. verwiesen wird.

4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:

4.2.1. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn mit einer polnischen Staatsangehörigen, der mit seiner Mutter in Polen lebt. Der Beschwerdeführer hat weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes behauptet noch dargelegt, dass er seinen Sohn regelmäßig besucht hätte oder nun von diesem regelmäßig besucht werden würde. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, Unterhaltsleistungen gezahlt zu haben bzw. zu zahlen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch in Haft befindet, kann er somit weder seinen Sorgepflichten nachkommen noch ein effektives Familienleben mit seinem Kind führen. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer ebenfalls mit seinem Sohn nicht ständig im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Nichtsdestotrotz würde sich die rechtliche Frage stellen, ob eine Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind durch eine zwangsweise Abschiebung nach Algerien zumutbar wäre. Eine detailreiche Prüfung dieser Frage erübrigt sich jedoch aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wäre eine Trennung auch im Sinne der jüngsten Entscheidung des EuGH C-256/11 vom 15.11.20111 nicht unzulässig, da im vorliegenden Fall bei einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind, die Mutter seines Sohnes für diesen sorgt und daher sein Kind nicht auf Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers (welche ohnehin weder behauptet wurden noch seit seiner Inhaftierung seit Mai 2013 möglich waren) angewiesen wäre und somit bei deren Wegfall nicht zum Verlassen des EU-Gebietes gezwungen wäre.

4.3. Hinsichtlich eines möglichen Privatlebens des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

4.3.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 03. 2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind, siehe auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern irregulär in das Gebiet der Europäischen Union und in der Folge nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt seit ungefähr drei Jahren in Österreich auf. Ein derartiger Aufenthalt ist noch kein solch langer, so dass schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten, absolvierte keine Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Er spricht nicht ausreichend Deutsch und war am Arbeitsmarkt nicht integriert.

4.3.2. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (wegen des relativ langen Aufenthaltes), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der Beschwerdeführer wurde zudem in Österreich strafrechtlich rechtskräftig verurteilt und befindet sich noch in Strafhaft, womit eine positive Zukunftsprognose nicht indiziert wäre. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Insgesamt übertreffen daher die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht durch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahmen vom 09.04.2014 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes und von nicht mit wesentlichen Mängeln behaftetes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. In der Beschwerde wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur in unsubstantiierte Weise vorgebracht. Die unkonkretisierte Behauptung konnte widerlegt werden. Auch die amtswegige Prüfung brachte keine verfahrenswesentlichen Unzulänglichkeiten zutage. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine potentielle Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme in der Beschwerde und die erfolgte Beweisaufnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2014 als saniert anzusehen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

-Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall wie oben angeführt erfüllt: Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten) weist der vom Bundesasylamt erhobene Sachverhalt und die darauf gestützte Entscheidung noch immer Aktualität auf; der dem, den gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legende nicht glaubhaft vorgebrachte Fluchtgrund änderte sich nicht und auch die Umstände in Algerien haben sich seit Bescheiderlassung nicht wesentlich verändert bzw. wurden die Änderungen in den Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Bezüglich der Frage der Rückkehrentscheidung kann die aktuelle Situation bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht als geklärt angesehen werden, der Sachverhalt als solcher aber schon, da gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 bezüglich der Frage der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungs-behördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall steht die Entscheidung, dem Beschwerdeführer nach Geltend-machung seiner rein wirtschaftlichen Gründe weder den Status des Asylberechtigten noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, im völligen Einklang mit der ständigen Judikatur der Höchstgerichte.

Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.

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