G305 2009753-1•BVwG G305 2009753-1
G305 2009753-1Federal Administrative CourtSep 25, 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
G305 2009753-1/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX
XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.07.2007, Zlen. BP 15/2007 und S 2701006, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und
§ 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit ihrem zum 30.07.2007 datierten Bescheid, Zlen. BP 15/2007 und
S 2701006, schrieb die Kärntner Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) für die im Bescheid näher bezeichnete Dienstnehmerin des BF, XXXX, VSNR: XXXX, Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Soderbeiträge in Höhe von EUR 1.858,15 sowie Zinsen in Höhe EUR 295,94 die dieser in den Zeiträumen vom 01.11.2002 bis 31.12.2002 und vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 zu entrichten gehabt hätte, nachträglich vor.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass ein Prüforgan anlässlich einer im Betrieb des BF durchgeführten GPLA-Prüfung festgestellt habe, dass diese Mitarbeiterin für eine Vielzahl an Tätigkeiten im Büro tätig gewesen sei, so insbesondere für Aufgaben der Buchhaltung, Lohnverrechnung und geschäftliche Korrespondenzen. Sie sei vom BF in der Verwendungsgruppe II des auf dieses Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte des Allgemeinen Gewerbes eingestuft gewesen, dies obwohl sie für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten in der Verwendungsgruppe III dieses Kollektivvertrages einzustufen gewesen wäre. Die Bescheidbegründung enthält eine Aufgliederung der Beitragsgrundlagen, die die belangte Behörde für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen für die oben näher bezeichneten Zeiträume heranzog.
2. Gegen diesen, dem BF am 01.08.2007 zugestellten Bescheid richtet sich der am 30.08.2007 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Einspruch des BF an den Landeshauptmann von Kärnten, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass die im angefochtenen Bescheid bezogene Dienstnehmerin in die Verwendungsgruppe II des Kollektivvertrages der Angestellten des Allgemeinen Gewerbes entsprechend eingegliedert worden sei. Der Ansicht der belangten Behörde, dass diese Dienstnehmerin in der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages einzustufen sei, widersprach er, da die Buchhaltung von seiner steuerlichen Vertretung gemacht werde, weshalb er um eine Ergänzung des angefochtenen Bescheides ersuchte. Die Tätigkeit dieser Dienstnehmerin betreffe zu achtzig Prozent die Führung von Kundengesprächen, die Datenerfassung der Kunden, das Führen von Telefonaten, das Schreiben der Ausgangsrechnungen, den Versand der Kostenvoranschläge und das Öffnen der Post. Auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs sei sie wiederum in die Verwendungsgruppe
II einzureihen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.
3. Mit Schreiben vom 25.10.2007 legte die belangte Behörde den Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens der für die Behandlung dieses Rechtsmittels zuständigen Behörde vor.
Im Begleitschreiben führte sie aus, dass das Prüforgan im Rahmen der in den Räumlichkeiten des BF vorgenommenen GPLA-Prüfung festgestellt habe, dass die bezogene Mitarbeiterin des BF sämtliche Tätigkeiten ihres Aufgabenbereichs selbständig ausführe. Nicht bewertungsgegenständlich seien die Häufigkeit bzw. die prozentuelle Aufteilung der Tätigkeiten im Verhältnis zur Dienstzeit. Es seien sämtliche Tätigkeiten relevant und gleich zu bewerten. Die Mitarbeiterin des BF sei eine kaufmännische und administrative Angestellte und im Sinne der Lohngruppe 19 bzw. 29 in der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages einzustufen.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2007 führte der BF ergänzend aus, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der im angefochtenen Bescheid bezogenen Mitarbeiterin nicht festgestellt habe, dass sie für die Lohnabrechnung auch verantwortlich sei. Anlässlich der Lohnsteuerprüfung habe diese Mitarbeiterin dem Prüforgan lediglich die entsprechenden Ordner ausgehändigt. Sie, die über keine Ausbildung in der Lohnverrechnung verfüge, sei zur Teilnahme an einer Schlussbesprechung weder befähigt noch befugt gewesen. Abermals stellte er den Antrag, seinem gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittel voll inhaltlich statt zu geben.
5. Infolge Zuständigkeitsübergangs wurden dem Bundesgericht mit Schreiben des Amt der Kärntner Landesregierung vom 10.07.2014, Zl.:
05-G-ALL-68/9-2014, das gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2007, Zlen. BP 15/2007 und S 2701006, gerichtete Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.
6. Nachdem der Beschwerdeführer und die belangte Behörde mit hg. Schreiben vom 09.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurden, reagierte dieser mit der Zurückziehung seines gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2007, Zlen. BP 17/2007 und S 2701006, gerichteten Rechtsmittels.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war das Verfahren einzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
In § 414 Abs. 1 ASVG heißt es wörtlich:
"(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein derartiger Antrag nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Da der Beschwerdeführer das gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.07.2007, Zlen. BP 17/2007 und S 2701006 gerichtete Rechtsmittel mit Eingabe vom 23.09.2014 zurückzog, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise dazu vor, dass der zu lösenden Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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