BVwG W211 1263148-0

W211 1263148-0Federal Administrative CourtSep 24, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Integration, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG W211 1263148-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1263148.0.00

Spruch

W211 1263148-0/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, die am XXXX einen Asylantrag in Österreich stellte.

2. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 06.09.2004 gab diese an, die Dolmetscherin für Englisch zu verstehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie habe ihr Heimatdorf am 30.07.2004 verlassen und sei mit dem Auto nach XXXX gefahren, von wo es mit dem Schiff weiter nach Europa gegangen sei. In Europa sei sie an einem Ort angekommen, den sie nicht gekannt habe und mit dem LKW weitergebracht worden. Ein Mann habe die Reise organisiert.

Der Grund für das Verlassen ihrer Heimat sie gewesen, dass sie einen Verlobten gehabt habe, aber vor der Heirat beschnitten werden sollte. Sie sei aber Christin und habe dies nicht machen wollen. Ihr Verlobter sei auch dagegen gewesen. Es sei zu einem Streit gekommen, bei dem "sie" angefangen haben, die beschwerdeführende Partei zu schlagen. Ihr Verlobter habe sich eingemischt, und es habe sich eine Schlägerei entwickelt, bei der ihr Verlobter getötet worden sei. Sie habe Angst umgebracht zu werden, weshalb sie das Land verlassen habe. Der Vorfall habe sich am 28.08.2004 ereignet. Sie habe keine Anzeige erstattet, weil die Polizei mit den Tätern zusammen halten würde. Es würden die Dorfbewohner und die Eltern ihres Verlobten nach ihr suchen. Es gebe keinen Platz, an dem sie sich verstecken könnte.

3. Am 19.07.2005 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Sie berichtigte das Sterbedatum ihres Verlobten, der nun am 28.06. gestorben sei und nicht im August 2004. Sie würde sich mit Daten und Zahlen nicht so gut auskennen.

Ihre Schwester und ihr Bruder leben noch in Nigeria. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, während ihr Vater auch im Zusammenhang mit dem Vorfall getötet worden sei, der die beschwerdeführende Partei bewogen habe, Nigeria zu verlassen. Ihr Vater sei nach der Hochzeit getötet worden in seinem Haus. Sie haben eine Hochzeit abhalten wollen. Sie selbst sei aber nicht dort gewesen, sondern habe sich versteckt. Drei Tage später habe ihr ein Kirchenmitglied gesagt, dass ihr Vater getötet worden sei. Sie sei am 30.07.2004 von zu Hause weggegangen und habe sich in einer Kirche in XXXX versteckt gehalten. Ihre Hochzeit sei für den 28.06. geplant gewesen; an dem Tag sei sie auch in die Kirche gegangen.

Ihre Geschwister seien in XXXX, wo genau, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Sie seien älter als sie. Die beschwerdeführende Partei habe früher auch in XXXX gewohnt, sei dann aber vor drei oder vier Jahren nach XXXX gezogen. Im Weiteren machte die beschwerdeführende Partei auf Nachfrage vage Angaben zum Reiseweg nach Österreich. Erneut zum Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie habe heiraten wollen. Am geplanten Hochzeitstag seien sie gekommen und haben gemeint, dass die beschwerdeführende Partei beschnitten werden müsse, da das so Tradition sei. Sie habe sich geweigert, weil das nicht im Sinne ihrer Kirche gewesen sei. Daraufhin habe sich ihr Verlobter geweigert, sie zu heiraten. Deswegen kam es zwischen ihrer Familie und der Familie ihres Verlobten zum Streit, in den sich die Dorfbewohner eingemischt haben. Es sei zu Kämpfen gekommen, denen ihr Verlobter zum Opfer gefallen sei. Ihre Familie und die Dorfjugend haben gegen die Familie ihres Verlobten gekämpft. Die beschwerdeführende Partei führte weiter aus, dass die Dorfjugend auf der Seite der Familie des Verlobten gestanden habe. Ihr Vater und einige andere Verwandten haben für sie gekämpft. Damit meine sie den Bruder ihres Vaters. Ihr Vater habe doch nicht gekämpft, da er schon alt gewesen sei. Auf Nachfrage, wer nun gekämpft habe, meinte sie, dass die Dorfbewohner gegen ihren Verlobten gekämpft haben, weil dieser gegen die Beschneidung gewesen sei. Auf Vorhalt ihres früheren anderslautenden Vorbringens meinte sie, dass er wie sie gegen eine Beschneidung gewesen sei. Ihr Verlobter sei am Abend des 30.06. verstorben. Sie selbst sei weggelaufen, zur Kirche, wo sie drei Tage geblieben sei. Die Dorfbewohner seien auch auf der Suche nach ihr in die Kirche gekommen, um sie mitzunehmen. Ihre Freundin habe ihr erzählt, dass ihr Vater von den Dorfbewohnern umgebracht worden sei.

Sie fürchte bei einer Rückkehr, dass die Dorfbewohner sie umbringen oder beschneiden würden. Sie könne auch in Lagos von jemandem, der sie kennt, gesehen werden. Auch die Polizisten seien nur einfache Leute, die nicht jedem oder jeder helfen könnten. Es sei das traditionelle Gesetz in XXXX, vor der Hochzeit beschnitten zu werden. Sie hätte mit ihrem Verlobten XXXX nicht verlassen können, um woanders zu leben und zu heiraten, da "es" die Tradition sei.

An den Familiennamen ihres Verlobten könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nicht genau, wie alt er gewesen sei oder wie viele Einwohner_innen XXXX habe. Das Dorf XXXX liege bei XXXX. Nach XXXX sei es nicht weit.

Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die beschwerdeführende Partei weiter an, dass die Familie ihres Verlobten sie suche, weil man ihr die Schuld an seinem Tod gebe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiedergabe der Einvernahmen und Ausführungen zur allgemeinen Situation in Nigeria stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei unglaubwürdig sei, und sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Es bestehen weiter keine Gründe für die Annahme, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Sie habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, die weiter widersprüchlich gewesen seien. Als Beispiele führte die belangte Behörde den angeblichen Kampf vor der Hochzeit an, die daran beteiligten Personen, die Person ihres Verlobten selbst sowie die Widersprüche in der Angabe von Daten und Monaten.

Die beschwerdeführende Partei habe weiter angegeben, eine XXXX aus XXXX zu sein. Dort sei es Tradition, eine Beschneidung während der ersten Schwangerschaft vorzunehmen, und nicht vor der Hochzeit. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch nicht einmal ihre behauptete Herkunft aus XXXX glaubhaft machen können.

Der Vollständigkeit halber führte die Behörde an, dass das Fluchtvorbringen jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig (damals) Berufung eingebracht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Informationen zu Nigeria nicht ausreichend seien und darüber hinaus veraltet. Weiter hätte die nigerianische Polizei sie nicht effektiv gegen die angeführte Bedrohung schützen können, und wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative ohne familiären Rückhalt für eine alleinstehende Frau unzumutbar. Sie habe betreffend ihren Verlobten keine Widersprüche gemacht; so sei es nachvollziehbar, dass ihr Verlobter grundsätzlich nicht mit der beschwerdeführenden Partei einer Meinung über die Beschneidung gewesen sei, sie aber dennoch vor der aufgebrachten Menge der Dorfbewohner habe schützen wollen. In Nigeria würde eine Verlobung nicht das gleiche Wissen über den zukünftigen Ehemann voraussetzen, wie in Europa. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei ausreichend substantiiert, und habe sie detaillierte Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen gemacht.

6. Am 04.10.2012 gab die gewillkürte Vertreterin der beschwerdeführenden Partei das Vollmachtsverhältnis bekannt und legte Unterlagen über ihren Gesundheitszustand und ihre Integrationsbemühungen vor wie folgt:

Am 02.11.2012 wurden vorgelegt:

Am 23.12.2013 wurde ein Empfehlungsschreiben eines langjährigen Bekannten der beschwerdeführenden Partei vorgelegt.

Am 12.06.2013 wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, die sich mit den bereits vorgelegten teilweise decken.

Ein Arztbrief vom 20.11.2013 diagnostizierte ein großes Vorderwandmyom und Aminkolpitis.

Ein Befundbericht vom 15.01.2014 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei in einer Infektionsabteilung eines Krankenhauses seit 2006 wegen einer chronisch inaktiven Hepatitis in Behandlung sei, und derzeit keine Therapieindikation bestehe.

Am 28.02.2014 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben einer Privatperson sowie eines Pfarrers des christlichen Vereins XXXX vorgelegt, in welchem dieser berichtet, dass die beschwerdeführende Partei ein aktives Mitglied der Kirche sei.

Am 26.06.2014 wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag der beschwerdeführenden Partei für eine Vollzeitstelle als Putzfrau in einem Betrieb in XXXX vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Rechtsvertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zu Nigeria geladen.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

9. Am 17.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Englisch, in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab darin an wie folgt:

"R: Sie sind jetzt schon eine ganze Weile in Österreich - können Sie mir ein bisschen erzählen, wie sich Ihr Alltag gestaltet?

P: Ich besuche Freunde, ich habe Freunde hier. Eine Freundin von mir verkauft Lebensmittel und ich möchte auch etwas arbeiten. Ich war Schneiderin. Manchmal kaufe ich mir am Flohmarkt ein Stück Stoff, damit ich nicht vergesse, wie das Schneidern geht. Ich habe auch einen österreichischen Freund. Er lebt in XXXX und ich in XXXX, möchte gerne bei ihm sein, aber das geht wegen meines Asylverfahrens nicht.

R: Arbeiten Sie oder haben Sie gearbeitet?

P antwortet auf Deutsch: Ich kann hier nicht arbeiten, ich habe keine Papiere.

R: Haben Sie Deutschkurse besucht?

P: Ja.

R: Wollen wir ein paar Fragen auf Deutsch versuchen? Zum Beispiel könnten Sie mir erzählen, ob Sie Hobbies haben? Lesen Sie gerne, schneidern Sie oder kochen Sie?

P antwortet auf Deutsch: Ja, ich koche. Ich gehe auch spazieren.

R: Haben Sie Freunde in Österreich? Woher kennen Sie diese?

P: Ja, ich habe Freunde hier. Ich hatte einen weißen Freund, vorher, aber seine Mutter wollte keine schwarze Freundin für ihn. Ich habe auch Freundinnen, eine in XXXX und auch in XXXX.

R. Sind Sie in einer Kirche aktiv?

P: Ja. Ich gehe in die XXXX.

R: Seit wann gehen Sie dort hin?

P antwortet auf Deutsch: Schon lange. Ich bin auch in die Kirche

XXXX gegangen.

R: Haben Sie eine Ausbildung oder Fortbildung besucht?

P: Nein, das habe ich nicht.

R: Wovon leben Sie im Moment in Österreich?

P: Ich versuche mit dem Geld auszukommen, das ich bekomme. Ich erhalte Geld von der Caritas und auch mein Freund unterstützt mich. Ich bin in der GVS.

R: Haben Sie Pläne für Ihre Zukunft hier in Österreich (Arbeit)?

P: Ich möchte gerne arbeiten. Vielleicht besuche ich auch einen Kurs, denn ich möchte mich um alte Leute kümmern.

R: Es gibt einen Vorvertrag eines Betriebes in XXXX. Würden Sie diese Stellung annehmen?

P: Ja.

R: Erzählen Sie mir nun ein bisschen von Ihrem Leben in Nigeria:

haben Sie noch Familie in Nigeria? Wenn ja, wer lebt noch dort und wo?

P: Ich habe einen Bruder, habe aber von ihm nichts mehr gehört. Ich habe versucht ihn ausfindig zu machen, aber man hat mir gesagt, man könne ihn nicht finden.

R: Sie haben aber auch eine Schwester in XXXX?

P: Ja, ich habe noch eine Schwester, aber auch zu ihr habe ich keinen Kontakt mehr.

R: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in Nigeria?

P: Nein.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Nigeria gemacht?

P: Ich bin ein bisschen in die Schule gegangen, habe sie aber nicht beendet. Ich habe Waren verkauft.

R: Haben Sie nicht auch als Schneiderin gearbeitet?

P: Ja, das auch.

R: Ich möchte Sie jetzt noch zu Ihren ursprünglichen Fluchtgründen befragen: können Sie mir mit Ihren eigenen Worten schildern, warum Sie sich im August 2004 entschlossen haben, Nigeria zu verlassen?

P: Ich wollte mich verheiraten. Am Tage der Hochzeit sagte mir die Familie des zukünftigen Mannes, dass sie mich beschneiden wollen. Ich war nicht beschnitten. Mein zukünftiger Ehemann wollte das ebenfalls nicht.

R: Wer wollte, dass Sie beschnitten werden?

P: Mein Vater wollte das, meine Mutter lebte nicht mehr.

R: Die Familie Ihres Verlobten wollte auch, dass Sie beschnitten werden, oder nicht?

P: Nein, die Familie des Bräutigams wollte die Beschneidung nicht. Das verursachte ein Problem zwischen meinem Verlobten und meiner Familie. Sie begannen zu kämpfen. Die Jugendlichen in XXXX unterstützten meine Familie gegen die Familie meines Verlobten und ihn selbst. Er stürzte und sie sagten, er sei gestorben.

R: Wo waren Sie damals?

P: Ich war dort als der Kampf begann. Im weiteren Verlauf des Kampfes lief ich davon.

R: Wo hat sich Ihr Vater befunden?

P: Er war dort.

R: Wer war noch an dem Streit beteiligt, von Ihrer Familie?

P: Es waren mein Onkel und mein Vater.

R: Was ist dann passiert?

P: Ich musste davonlaufen, als ich sah, dass mein Verlobter umgebracht wurde, weil seine Familie hinter mir her war.

R: Warum waren sie hinter Ihnen her?

P: Weil ihr Sohn tot war und ich der Grund dafür war.

R: Sie hatten also Angst vor der Familie Ihres Verlobten?

P: Ja. Sie sagten, sie würden mich umbringen, weil ihr Sohn tot war und sie sagten auch, dass ich ihm in den Tod folgen würde.

R: Was haben Sie dann gemacht?

P: Ich musste um mein Leben laufen. Sie sind so brutal, sie könnten mich umbringen.

R: Wieso sind Sie nicht zu Ihrer Schwester nach XXXX gegangen?

P: Weil sie auch meine Schwester kannten.

R: Was ist mit Ihrem Vater passiert?

P: Sie sagten, sie würden ihn umbringen. Sie haben ihn auch umgebracht.

R: Wer sind sie?

P: Die Familie meines Verlobten.

R: Wie ging es weiter als Sie weggelaufen sind?

P: Zuerst lief ich zur Kirche und versteckte mich dort. Ich war zuerst in der Kirche und dann ging ich zu einer Freundin nach XXXX. Ich konnte nicht schlafen und hatte furchtbare Angst, dass sie kommen und mich finden würden.

R: Wieso hätten Sie nicht in eine große nigerianische Stadt gehen könnte, wie z.B. Lagos, und sich dort verstecken?

P: Das hätte ich tun können, aber es hätte mich vielleicht jemand gesehen und es weitergesagt. Ich hatte richtig Angst.

R: Es sind seit diesem Vorfall 10 Jahre vergangen. Wieso glauben Sie, dass heute immer noch die Gefahr besteht, dass die Familie Ihres Verlobten Sie z.B. in Lagos finden könnte oder überhaupt noch nach Ihnen sucht?

P: Sie sagten mir, ich könne nicht leben, wenn ihr Sohn tot ist und sie würden mich finden und umbringen.

R: Sie glauben, dass diese Gefahr immer noch besteht, obwohl so viel Zeit vergangen ist?

P: Sie können nicht vergessen, er war ja kein Kind mehr, sondern ein erwachsener Mann, dass er tot ist. Sie sagten, sie werden mich verfolgen.

R: Wie heißt die Familie des Verlobten und wie war dessen Name?

P: XXXX hieß mein Verlobter, die Familie heißt XXXX.

R: Wissen Sie wie Ihr Vater in dem Streit umgekommen ist?

P: Ich war nicht dort als er starb. Die Familie meines Verlobten kam um ihn umzubringen.

Sie haben mich dort nicht gefunden und haben ihn dann umgebracht.

R: An die Polizei konnten Sie sich damals nicht wenden?

P: Die Polizei hilft - wenn man kein Geld hat - nicht, wenn man Geld hat, hilft sie einem. Die Polizei arbeitet mit den Menschen, die Geld haben.

R fragt RV, ob sie Fragen an P hat.

RV: Ich möchte ein aktuelles ärztliches Attest vorlegen. (Dieses wird in Kopie zum Akt genommen). Es geht vor allem auch um das Problem mit dem vergrößerten Uterus. Hier muss eine Operation gemacht werden, die noch nicht angesetzt wurde, weil sich die P noch in der GVS befindet. Im Moment wird diese schmerzhafte Erkrankung mit Medikamenten behandelt. Eine Information darüber, welche Medikamente die P zurzeit einnehmen muss, hat sie nicht dabei. Sie hat aber ein Medikament dabei, nämlich Mencord 20mg (Blutdrucksenker). Sie nimmt auch Schmerztabletten wegen des Uterus. Für die Hepatitis bekommt sie zurzeit keine Behandlung.

R: Sie können eine Aufstellung der Medikamente innerhalb von 14 Tagen nachbringen.

RV: Ich habe auch noch ein Empfehlungsschreiben vorzulegen (wird als Kopie zum Akt genommen).

R: Haben Sie sonst noch Fragen an die Partei?

RV: Zum Fluchtvorbringen kann ich nichts mehr vorbringen.

Der P wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

RV: Ich werde auch noch Länderfeststellungen vorlegen, insbesondere zur medizinischen Versorgung in Nigeria, wobei ich darauf hinweise, dass nur ein geringer Anteil der Bevölkerung in Nigeria, welche im formellen Arbeitssektor tätig sind, krankenversichert ist. Bei einer Rückkehr der P wird es für sie auf Grund der dort vorzufindenden wirtschaftlichen Bedingungen und auch auf Grund des angeschlagenen Gesundheitszustandes sehr schwer möglich sein, eine Beschäftigung zu finden, mit der sie sich selbst finanzieren kann und womit sie auch krankenversichert wäre. Eine Unterstützung durch Familienangehörige ist nach den Aussagen der P nicht vorhanden. Ich weise der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der P durchaus komplex und breit gestreut sind und eine diesbezügliche medizinische Behandlung in Nigeria auf Grund der sehr hohen Kosten der Medikamente nicht vorhanden sein wird. Abschließend möchte ich noch festhalten, dass nach der Judikatur des EGMR eine gewisse Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes in Österreich auch einen Gesichtspunkt des Privatlebens in Österreich darstellt und ersuche ich Sie diese Komponente bei der Beurteilung des Artikels 8 EMRK zu berücksichtigen. Ich lege noch Berichte von der SFH vor, zur medizinischen Gesundheitsversorgung in Nigeria und einen Bericht von Human Rights Watch, auch zur aktuellen Situation in Nigeria. (diese werden zum Akt genommen)

R: Möchten Sie noch etwas angeben?

P: Ich bin schon lange hier. Meine gesundheitliche Situation ist so, dass, wenn ich ins Krankenhaus muss, und meine Asylkarte gesehen wird, bekomme ich nur Medikamente. Im AKH wurde mir geraten in ein anderes KH zu gehen. Mein Herz ist wegen der Medikamente langsam und habe ich Schmerzen. Ich möchte nicht mehr abhängig sein und selbst arbeiten. Ich kann aber nicht mehr zurück nach Nigeria."

Das vorgelegte Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.09.2014 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei seit 2006 laufen in Behandlung sei wegen: arterieller Hypertonus, rezidiv. Stenocardie, abdomineller Beschwerden, Obstipation, akuter Lumbago, Vaginalmykose, großem Vorderwandmyom, Aminkolpitis, sek. Sterilität, eitriger Bronchitis, Otitis externa, rezidivierender Mundwingelrrhagaden, Vitamin D Mangel, Eisenmangelanämie, Hepatitis B, Ovarialzyste links, Senk-Spreizfuß und beginnender Hallux valg, akute Cephalea, Uterus myomatosus, chron. persist. Hepatits B, lat Hyperthyreose und Polyglobulie.

10. Mit Schreiben vom 18.09.2014 informierte die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei darüber, dass diese zur Zeit die folgenden Medikamente nimmt: Ibuprofen Genericon 400mg, Diclofenac "S.Med" retard 100mg (beides Schmerzstiller und Entzündingshemmer), Aktiferrin Kapseln (gegen Eisenmangel), Seractil forte (Schmerz- und Entzündungshemmer), Bradosol Lutschtabletten (Rachen Befeuchter), Vertirosan Dragees (gegen Schwindel, Übelkeit und Erbrechen und gegen Reisekrankheit) und Duphaston Filmtabletten (gegen Mangel an Gelbkörperhormon).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom XXXX, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor Polizeibeamten sowie vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde (Berufung) vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsangehörige Nigerias. Sie reiste im August 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Die Antragstellerin leidet zur Zeit an einer Reihe von Erkrankungen, so an arteriellem Hypertonus, rezidiv. Stenocardie, abdominellen Beschwerden, Obstipation, akutem Lumbago, Vaginalmykose, großem Vorderwandmyom, Aminkolpitis, sek. Sterilität, eitriger Bronchitis, Otitis externa, rezidivierender Mundwingelrrhagaden, Vitamin D Mangel, Eisenmangelanämie, Hepatitis B, Ovarialzyste links, Senk-Spreizfuß und beginnender Hallux valg, akuter Cephalea, Uterus myomatosus, chron. persist. Hepatits B, lat Hyperthyreose und Polyglobulie.

Die Hepatitis B Erkrankung der beschwerdeführenden Partei wird zur Zeit nicht therapeutisch behandelt. Die beschwerdeführende Partei nimmt gegenwärtig regelmäßig einen Blutdrucksenker, schmerz- und entzündungshemmende Medikamente, Eisenpräparate und ein Medikament gegen den Mangel von Gelbköperhormonen ein.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei lebt seit XXXX2004 durchgehend in Österreich und war auch durchgehend polizeilich gemeldet. Sie hat in Österreich Deutschkurse besucht, hat die Prüfung über das Niveau A2 am 04.08.2012 bestanden und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitstelle in einem Betrieb in XXXX.

Die beschwerdeführende Partei spricht etwas Deutsch.

Sie ist außerdem seit vier Jahren in einem christlichen Verein in XXXX aktiv und besuchte davor einen anderen christlichen Verein.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei hat zur ihren Geschwistern in Nigeria keinen Kontakt mehr.

In Nigeria verkaufte die beschwerdeführende Partei kleine Waren und arbeitete als Schneiderin, bevor sie das Land verließ.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich maßgebliche private Bindungen aufgebaut hat.

Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:

2.1.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 31.03.2014:

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).

Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).

Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).

Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).

Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014

ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks, http://allafrica.com/stories/201403260187.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014

BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 18.2.2014

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):

Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.2.2014

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 18.2.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor (AA 28.8.2013). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (FH 9.5.2013) und damit ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen (GIZ 10.2013a). Korruption ist allgegenwärtig (AA 28.8.2013). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegt Nigeria Rang 144 von 175 untersuchten Staaten (TI 2013).

Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte gehen oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften; Korruption herrscht auch in der Justiz. Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung der Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen und Korruption. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche nicht-kooperierenden Staaten gestrichen (AA 6.2013a).

Teilerfolge bei der Korruptionsbekämpfung sind insgesamt sichtbar. Allerdings ist die Verfolgung von aktiven bzw. ehemaligen Amtsträgern trotz zahlreicher Anklagen schwierig, Gerichtsurteile gegen hochrangige Politiker sind seltene Ausnahmen (AA 28.8.2013). Die Bemühungen der EFCC und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv (USDOS 27.2.2014). Seit 2002 hat die EFCC dreißig Prominente wegen Korruption angeklagt. Es kam aber insgesamt nur zu vier Verurteilungen mit keinen oder nur geringen Haftstrafen (FH 9.5.2013). Die EFCC hat beim Kampf gegen Korruption nur geringe Fortschritte erzielt. Der verurteilte ehemalige Gouverneur des Bundesstaates Bayelsa wurde vom Präsidenten amnestiert - ein tragischer Rückschritt. Auch der ICPC ist es im Jahr 2013 nicht gelungen, relevante Anklagen zu erheben oder Verurteilungen zu erreichen (HRW 21.1.2014). Die ICPC hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 68 Verurteilungen erreicht. Immerhin führt der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, Untersuchungen gegen zwölf prominente öffentlich Bedienstete. Allerdings halten die Beschuldigungen an, dass die EFCC nur solche Personen ins Visier nimmt, die bei der Regierung in Missgunst gefallen sind (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014

FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.3.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Frauen/Kinder

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen - laut NGOs vor allem in der Privatwirtschaft. Aber auch im öffentlichen Dienst bleiben Frauen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am Deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.8.2013). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Lokalebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.8.2013). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück (AA 10.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 27.2.2014).

Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.8.2013).

Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2013 überhaupt keine Verurteilungen, auch wenn laut Untersuchungen drei Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren davon betroffen sind (USDOS 27.2.2014).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist per Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen:

Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River (USDOS 19.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013).

Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet (USDOS 27.2.2014). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UKHO 12.2013). [Originalquelle:

UNICEF (7.2013): Female Genital Mutilation/Cutting. A statistical overview and exploration of the dynamics of change, http://www.unicef.org.uk/Documents/Publications/UNICEF_FGM_report_July_2013_Hi_res.pdf konnte aufgr. BMI-Sperre nicht eingesehen werden] Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.8.2013). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 27.2.2014).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 18.2.2014

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten (ÖBA 11.2011).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.8.2013).

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 11.2011).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.8.2013).

Die allgemeine Lage in Nigeria ist nicht derart schlecht, dass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Das Leben in Nigeria kann für alleinstehende Frauen mitunter Schwierigkeiten bergen. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte. Von einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau ist zu erwarten, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Sie könnte sich in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo sie selbst eine ihrem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich ihre Existenz zu sichern (AGH 26.8.2013).

Bei alleinstehenden jungen Müttern und ihren Kindern ist nicht generell eine Extremgefahr zu prognostizieren. Es gibt zwar gerade für alleinstehende Mütter soziale Schwierigkeiten in Nigeria, insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen. Jedoch ist in größeren Städten und im Süden des Landes die Akzeptanz vorhanden und steigend. Es ist davon auszugehen, dass auch in Nigeria die Möglichkeit ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben gegeben ist. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kommt deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht (VGA 10.10.2013).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AGH - Asylgerichtshof (26.8.2013): Erkenntnis D18 246372-2/2010, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20130826_D18_246_372_2_2010_00/ASYLGHT_20130826_D18_246_372_2_2010_00.html, Zugriff 26.3.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014

VGA - VG Augsburg (10.10.2013): Urteil Au 7 K 13.30278, http://www.asyl.net/index.php?id=185tx_ttnews%5Btt_news%5D=49151cHash=33354272fa6b7ac17e70a07ad219b30e, Zugriff 26.3.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).

Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:

Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9

IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

2.1.2. Human Rights Watch, World Report 2014 - Nigeria, 21. Jänner 2014

In dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bericht wird auf Angriffe und Aktivitäten der Boko Haram im Jahr 2013 verwiesen sowie auf kommunale Streitigkeiten in der Middle Belt Region, denen 400 Menschen zum Opfer gefallen seien. Insbesondere im Niger Delta würden sich die Auswirkungen der Korruption und Armut bemerkbar machen. Unter der Überschrift "Gesundheit und Menschenrechte" werde ausgeführt, dass Bleivergiftungen in Minen die Todesursache für zumindest 400 Kinder in Zamfara State gewesen sei. Auch sei die Sicherheit für Personen, die Polio Impfaktion durchführen würden, im Norden fragil.

2.2. Zur medizinischen Versorgung in Nigeria:

2.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 31.03.2014, Seiten 56ff:

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014,

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:

Psychiatrische Versorgung,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

2.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Psychiatrische Versorgung, Auskunft vom 22.01.2014

"Gesundheitsversorgung

Medizinische Versorgung allgemein. Wie bereits in früheren Auskünften von der SFH beschrieben, ist das nigerianische Gesundheitswesen keineswegs mit europäischen Standards vergleichbar. Die World Health Organization (WHO) bemängelt vor allem fehlendes Fachpersonal, hohe Kosten und fehlende Infrastruktur in den Krankenhäusern. Der ehemalige amerikanische Botschafter John Campbell in Nigeria beschrieb in seinem 2013 erschienen Buch Nigeria: Dancing on the Brink den Zu-gang zu medizinischer Versorgung in Nigeria als generell schlecht. Qualität, Quantität und Kosten von medizinischen Leistungen sowie der Zugang zu diesen unter-scheiden sich zudem innerhalb von Städten und zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Das National Center for Biotechnology Information (NCBI) weist in seinem Bericht darauf hin, dass lediglich 43,3 Prozent der nigerianischen Bevölkerung über Zugang zu Dienstleistungen im Gesundheitssektor verfügen. Der Anteil des Regierungsbudgets, der in den Gesundheitsbereich fliesst, beträgt lediglich 5,3 Prozent. Die WHO weist zudem auf die Schwächen bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung hin. Viele Dienstleistungen wären lediglich auf sekundärer und tertiärer Ebene erhältlich, also in spezialisierten Krankenhäusern. Solche Einrichtungen befinden sich ausschliesslich in grösseren Städten, was den Zugang zu medizinischer Versorgung der ländlichen Bevölkerung einschränkt. Überdies gibt es kein institutionalisiertes Überweisungssystem zwischen den verschiedenen Ebenen, also zwischen den allgemeinen und den spezialisierten Kliniken. Das Gesundheits-personal im primären Sektor, wie beispielsweise Allgemeinmediziner, sei oftmals schlecht ausgebildet. Das gilt insbesondere im Bezug auf psychische Leiden.

Private und gemeinnützige Institutionen. Neben dem öffentlichen Gesundheits-system bieten auch verschiedene private und gemeinnützige Institutionen medizinische Dienstleistungen an. Gemäss Angaben der US-Botschaft in Nigeria bieten die-se Einrichtungen die qualitativ besten und umfangreichsten Behandlungsmöglichkeiten an. Verglichen mit US-Standards seien jedoch auch diese medizinischen Einrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten inakzeptabel. Zudem sind die Dienstleistungen in privaten Krankenhäusern sehr teuer und sind lediglich für die nigerianische Elite bezahlbar.

Einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen sind auf das öffentliche Gesundheitssystem angewiesen.

Krankenversicherung. Das nationale Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme, NHIS) wurde im Jahr 1999 mit dem Erlass Nr. 35 eingerichtet. Gemäss einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll. Eines der grössten Probleme des NHIS ist, dass es bis anhin lediglich Personen aufnimmt, die im formellen Sektor arbeiten. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer - je nach Quelle sind es bis zu 75 Prozent - arbeiten jedoch im informellen Sektor, beispielsweise als Bauern, Tagelöhner oder Landarbeiter. Für die grosse Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung ist demnach die Krankenversicherung keine Option und sie sind gezwungen, ihre Gesundheitskosten selber zu tragen. Je nachdem, wie aufwändig eine Behandlung ist, verfügen jedoch die meisten Personen in Nigeria nicht über die nötigen finanziellen Mittel, unabhängig von einer Krankenkassenmitgliedschaft. Gemäss dem Human Development Report vom UNO-Entwicklungsprogramm (United Nations Development Programme, UNDP) vom Jahr 2013 leben mehr als 68 Prozent der nigerianischen Bevölkerung weiterhin unter der Armutsgrenze. Sie haben lediglich 1.25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung." (Seiten 1 - 3).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Feststellungen zu den Erkrankungen und medikamentösen Therapien der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den vorgelegten Befundberichten und Kopien der Beipackzettel.

Die Feststellungen zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen.

Die Antragstellung, die Angaben zum Reiseweg und die weiteren Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Zur Frage einer drohenden Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Nigeria aus einem der GFK-Gründe meint das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das vorgebrachte fluchtauslösende Geschehen glaubwürdig sei oder nicht deswegen unterbleiben kann, weil eine asylrelevante Verfolgung als anderen Gründen, die in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden, auch bei Anerkennung der Fluchtgeschichte nicht angenommen werden kann.

3.3. Hinsichtlich einer möglichen notdürftigen Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr nach Nigeria verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen oben unter Punkt 2.1.. Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise aus Nigeria einen Lebensunterhalt durch den Handel mit kleinen Waren und als Schneiderin verdiente. Sie war daher vor ihrer Ausreise in der Lage, einen Lebensunterhalt zu verdienen. Da sie auch in Österreich plant zu arbeiten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein würde, eine Beschäftigung dahingehend zu finden, sodass ihr die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

3.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Strafregisterauszug vom 08.07.2014.

3.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria mit Stand 31.03.2014 wurden der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt. Die von der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Vertretung in der Verhandlung vorgelegten weiteren Berichte (SFH, Nigeria, Psychiatrische Versorgung vom 22.01.2014 und Human Rights Watch, World Report 2014 - Nigeria, 21.01.2014) wurden vom Bundesverwaltungsgericht gesichtet, oben unter 2.1.2. und 2.2.2. in die Länderinformationen aufgenommen und in die Entscheidung miteinbezogen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit und zu den Übergangsbestimmungen:

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 sind Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.

Nach Abs. 8 des § 75 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

Und Abs. 20 des § 75 AsylG 2005 sieht vor, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Absätze 18 oder 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz einen abweisenden [...] Bescheid des Bundesasylamtes [...] bestätigt, es in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

4.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. - 1. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerber_innen auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines oder ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des bzw. der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der bzw. die Asylwerber_in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der bzw. die Asylwerber_in außerhalb des Heimatlandes bzw. des Landes seines oder ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den bzw. die Asylwerber_in die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er bzw. sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für eine_n Verfolgte_n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er bzw. sie auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm oder ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem bzw. der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine oder ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.2. Im gegenständlichen Fall bringt die beschwerdeführende Partei zwei Verfolgungsbefürchtungen vor, die im Zusammenhang mit einer Asylgewährung zu prüfen sind.

4.2.3. Zum einen führte sie an - wobei das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht -, dass ihre Familie bei der Hochzeit eine Beschneidung habe vornehmen wollen, was die beschwerdeführende Partei wie auch ihr Verlobter und die Familie ihres Verlobten abgelehnt haben.

Die relevanten Länderinformationen lassen grundsätzlich den Schluss zu, dass eine solche Beschneidung, auch so spät noch, möglich ist und auch zu einem gewissen Prozentsatz vorgenommen wird (siehe oben unter 2.1.1., Überschrift Frauen/Kinder). Allerdings sprechen zwei Argumente gegen die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei zum Zwecke der Vornahme einer weiblichen Genitalverstümmelung: zum einen hat nach ihren eigenen Angaben ihr Vater diese Maßnahme gewünscht, der aber bereits im Jahr 2004 verstorben ist. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei gibt es daher zur Zeit kein Familienmitglied, das eine solchen Eingriff wünschen und auch zwangsweise durchsetzen wollen würde. Außerdem muss auch im Einklang mit den Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, in einen anderen Landesteil in Nigeria zu übersiedeln, um sich dort vor Familienangehörigen zu verstecken, die die Vornahme einer weiblichen Genitalverstümmelung fordern würden (siehe wieder oben unter 2.1.1., aber auch in der zitierten Originalquelle UK Home Office, Operational Guidance Note - Nigeria, December 2013, Seite 24, Absatz 3.20.9.). Die Länderinformationen wie auch das UK Home Office verweisen in diesem Zusammenhang auf NGOs, an die sich betroffene Frauen zum Schutz und zur Beratung wenden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass in Bezug auf die beschwerdeführende Partei keine begründete Furcht vor einer weiblichen Genitalverstümmelung in Nigeria mangels der Aktualität einer solchen Gefährdung und wegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen ist.

4.2.4. Zum anderen führt die beschwerdeführende Partei an, von der Familie ihres Verlobten mit dem Tode bedroht worden zu sein, da man ihr die Schuld am Tode des jungen Mannes gegeben habe.

Während die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung nach wie vor vorbrachte, auch nach zehn Jahren noch und auch in einem anderen Landesteil von der Familie ihres ehemaligen Verlobten gefunden werden zu können und daher eine aktuelle Befürchtung zu hegen, so geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Familie des ehemaligen Verlobten auch zehn Jahre nach den Vorkommnissen rund um den möglichen Tod des Verlobten eine ernste Bedrohung für die beschwerdeführende Partei darstellen würde, und eine Einbindung der örtlichen Polizei aufgrund von Korruption und mangelnder Organisation nicht effektiv wäre - wobei eine genaue Prüfung dieser Annahme an dieser Stelle unterbleibt -, so nimmt das Bundesverwaltungsgericht trotzdem eine mögliche und zumutbare innerstaatlichen Fluchtalternative der beschwerdeführenden Partei bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria an. Lagos, wie auch zum Beispiel Benin-City, sind Großstädte von mehr als 10 Millionen Einwohner_innen. Eine Neuansiedlung in einer nigerianischen Großstadt, in der sich die beschwerdeführende Partei vor einer einzelnen Familie wegen eines einzelnen Vorfalls verstecken könnte, muss daher als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden, die jedoch die Gewährung eines Asyltitels ausschließt.

4.2.5. Im Ergebnis droht daher der beschwerdeführenden Partei, selbst bei Annahme ihres Fluchtvorbringens als wahr, keine Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bzw. steht ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weshalb ihrer Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags gemäß § 7 AsylG 1997 nicht stattzugeben war.

4.3. Zu Spruchpunkt I. - 2. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des bzw. der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, die beschwerdeführende Partei betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede_r, der bzw. die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines bzw. einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein_e Fremde_r abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der bzw. die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rechtssatz).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems, als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten.

4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein_e Fremde_r ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er oder sie an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein_e lebensbedrohlich Erkrankte_r durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR D./Vereinigtes Königreich, 30240/96, 02.05.1997, EGMR Große Kammer, N./Vereinigtes Königreich, 26565/05, 27.05.2008, Rn. 42ff; EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515; 13.09.2011, 2010/22/0003).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:

4.3.3. Die Prüfung der Gewährung eines subsidiären Schutzes im gegenständlichen Fall erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei und ihrer allgemeinen Lebenssituation im Falle einer Rückkehr nach Nigeria.

4.3.4. Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ist zu sagen, dass diese offensichtlich an einer Vielzahl von medizinischen Problemen leidet, wobei nach ihren eigenen Angaben ein Uterus-Myom das schwierigste darstellt. Deswegen nimmt sie regelmäßige Schmerzmedikamente und möglicherweise auch Hormone ein, sowie Medikamente gegen Bluthochdruck und Eisenmangel.

Die Hepatitis B der beschwerdeführenden Partei wird zur Zeit nicht medizinisch behandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die medizinische Versorgung in Nigeria weder an den Standard einer europäischen Versorgung heranreicht, noch die beschwerdeführende Partei leicht Zugang zu kostenloser Versorgung erlangen würde. Eine Fortführung von aktuellen Therapien bzw. zum Beispiel eine operative Entfernung des Myoms würde daher vermutlich schwierig oder sehr teuer werden.

Dennoch muss das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der aktuellen innerstaatlich höchstgerichtlichen und europäischen Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen, dass die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei nicht an die in der Rechtsprechung etablierte Grenze an Schwere heranreichen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz aus gesundheitlichen Gründen bzw. zur medizinischen Betreuung im Aufnahmestaat ermöglichen würde. So wäre insbesondere auch die Überstellung selbst nicht lebensbedrohlich und muss von einem grundsätzlichen, wenn auch teureren und beschränkteren, Zugang zu relevanter medizinischer Versorgung in Nigeria ausgegangen werden.

Im Ergebnis befindet sich die beschwerdeführende Partei daher nicht in einer so außergewöhnlichen gesundheitlichen Situation, dass eine Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK nach sich ziehen würde.

4.3.5. Sonstige Umstände, nach welchen eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK verletzen würde, wurden ihrerseits nicht vorgebracht und sind dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht amtswegig bekannt geworden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die beschwerdeführende Partei den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht und dort hauptsozialisiert war. Nach ihren eigenen Angaben verdiente sie sich in Nigeria mit dem Verkauf von kleinen Waren und mit Schneiderei einen Lebensunterhalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Annahme einer ähnlichen Handels- oder Berufstätigkeit in Nigeria für die beschwerdeführende Partei möglich wäre.

Wenn auch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen in die Prüfung ihrer Fähigkeit, sich in Nigeria eine Lebensgrundlage aufzubauen, miteinzubeziehen sind, so stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die beschwerdeführende Partei auch zur Zeit in Österreich den Wunsch hat, zu arbeiten und auch über einen entsprechenden Vorvertrag verfügt. Sie scheint daher in jedem Fall, auch gesundheitlich, in der Lage zu sein, für eine notdürftige Lebensgrundlage in Nigeria zu arbeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die beschwerdeführende Partei über keine Familie in Nigeria zu verfügen scheint, oder zumindest den Kontakt zu ihren Geschwistern verloren hat. Die aktuellen Länderfeststellungen gehen jedoch davon aus, dass der Aufbau einer Existenz in Nigeria auch unabhängig von familiärer Unterstützung möglich ist (siehe oben unter 2.1.1. nach der Überschrift "(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel").

Es sind weiter keine Umstände bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder oder jede, der oder die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen und den Länderberichten ergibt, ist die Situation in Nigeria nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei als Zivilperson überall eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; in Nigeria ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.3.6. Im Ergebnis kann daher ein echtes Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen die Abweisung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 daher nicht stattzugeben.

4.4. Zu Spruchpunkt II.:

4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des bzw. der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des bzw. der Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des bzw. der Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des bzw. der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des bzw. der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger_innen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des bzw. der Fremden (und seiner oder ihrer Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des bzw. der Fremden auf Fortsetzung seines oder ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des bzw. der Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des bzw. der Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des bzw. der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines bzw. einer Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen, Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der bzw. die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis des VwGH vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256 und erst kürzlich VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:

4.4.4. Die beschwerdeführende Partei ist seit August 2004 in Österreich aufhältig, durchgehend hier polizeilich gemeldet und strafrechtlich unbescholten.

Sie absolvierte Deutschkurse, bestand die Prüfung über das Niveau A2 und weist praktische Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Sie knüpfte private und soziale Bindungen, baute Freundschaften auf und brachte sich - den Empfehlungsschreiben folgend - in ihr gesellschaftliches Umfeld ein. Die beschwerdeführende Partei ist außerdem ein aktives Mitglied eines christlichen Vereins.

Darüber hinaus verfügt die beschwerdeführende Partei über eine Arbeitsplatzzusage für eine Vollzeitstelle in einem Betrieb in XXXX. Dieser arbeitsrechtliche Vorvertrag hängt von den erforderlichen fremdenrechtlichen Bewilligungen ab und gilt bis zu einem möglichen Dienstbeginn am 01.12.2014.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass die beschwerdeführende Partei an einer beruflichen Ausbildung und der Aufnahme einer Berufstätigkeit sehr interessiert ist und sich in ihr Umfeld in Österreich bemüht einzubringen.

4.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht streicht insbesondere hervor, dass sich der lange, über zehnjährige, Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf ein einziges Asylverfahren stützt, das seit dem Jahr 2005 im Stande der Berufung/Beschwerde anhängig war. Die beschwerdeführende Partei trug zu dieser langen Verfahrensdauer nichts bei, sondern brachte im Gegenteil unaufgefordert Unterlagen zu ihrem gesundheitlichen Zustand und ihrer Integration zur Vorlage.

4.4.6. Aufgrund des langen, mehr als zehnjährigen, Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei in Österreich, der auf nur einem Asylverfahren fußt, ihrer Integration in Österreich, ihrem Arbeitswillen und auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Vorvertrags einer Firma in XXXX überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erwähnten Umstände die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei würde sich daher zum maßgeblichen Zeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher unzulässig. Eine drohende Verletzung dieser Bestimmung beruht damit auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.

4.4.7. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2., 4.3. und 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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