W170 2010996-1•BVwG W170 2010996-1
W170 2010996-1Federal Administrative CourtSep 24, 2014
Bürgerkrieg, mangelnde Asylrelevanz
W170 2010996-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2014, Zl. 1019777903/14657484/RDNÖ, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 26.5.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich betreten und stellte nach der Festnahme durch dieses Organ einen Antrag auf internationalen Schutz.
Beim Beschwerdeführer wurden ein syrischer Reisepass, ein syrischer Personalausweis, ein XXXX Führerschein, eine Sozialversicherungskarte XXXX sowie eine XXXX Identitätskarte vorgefunden; alle Dokumente lauten auf den Beschwerdeführer. Weiters wurden beim Beschwerdeführer XXXX Dokumente gefunden.
Laut einem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, Dokumentenüberprüfung, vom 26.5.2014 sei der syrische Reisepass auf Echtheit überprüft worden und seien keine Hinwiese auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt worden.
2. Am 28.5.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und der Volksgruppe der Araber sowie der Konfession der Sunniten anzugehören. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in Damaskus gelebt und habe Syrien am XXXX legal verlassen. Nach einer Anhaltung in Griechenland, wo der Beschwerdeführer von der Polizei zwar gut behandelt worden sei, jedoch keine Unterstützung erhalten habe, sei er weiter nach Österreich geschleppt worden.
Aus Syrien sei der Beschwerdeführer geflüchtet, weil dort Krieg herrsche und er alles verloren habe; er habe kein Haus mehr und lebe allein. Es sei in Syrien nicht mehr möglich zu leben und bestehe auf Grund der pharmazeutischen Kenntnisse des Beschwerdeführers Gefahr, von den verschiedenen Fraktionen gezwungen zu werden, für diese zu arbeiten. Im Falle der Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Am 28.5.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 5.8.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer abermals an, XXXX geboren zu sein und zuletzt in Damaskus gelebt zu haben; er habe aber mehr als 35 Jahre im Ausland verbracht. Der Beschwerdeführer habe in Damaskus in den Jahren XXXX bis XXXX Pharmazie studiert und mit Bachelor abgeschlossen, er sei von Beruf Apotheker.
Der Beschwerdeführer habe in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, es bestehe kein offizieller Haftbefehl, sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und in Syrien nicht politisch tätig. Auch habe er in Syrien keine Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung an: "Der Krieg ist für alle schlecht. Das Viertel XXXX ist wie ein Pulverfass, sensibel. Es gibt dort heute noch Unruhen, unser Haus ist völlig zerstört worden. Ich hatte keine Unterkunft mehr, meine Brüder wohnten nur noch auf Ein-Zimmer-Wohnungen. Ich bin dann ausgereist. Der Beruf des Apothekers ist im medizinischen Bereich verankert und es kommt häufig vor, dass ein Apotheker benötigt wird. Es ist so, als würde man zwischen zwei Sesseln sitzen, das heißt, wenn man Erste Hilfe leistet oder humanitäre Unterstützung auf der einen Seite leistet, wird man des Verrats von der anderen Seite bezichtigt. Diese Tatsache hat auch eine Wirkung auf den Entschluss zu meiner Ausreise gehabt. Das waren meine Fluchtgründe."
Im Rahmen einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer abermals, dass es keine anderen Gründe gebe. Er habe während des Bürgerkrieges humanitäre Hilfeleistungen ausschließlich in seiner Tätigkeit als Apotheker geleistet und nur an seine Lauf- und Stammkundschaft verkauft. Es habe keine pharmazeutischen Spenden an eine Kriegspartei oder an Zivilisten gegeben, der Beschwerdeführer habe sich wie ein Geschäftsmann verhalten.
Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt vom XXXX bis zum XXXX in Syrien aufgehalten, er habe zuvor bis ins Jahr XXXX in den XXXX gelebt, sei dann nach Syrien zurückgekehrt. Zwischen XXXX und seiner endgültigen Ausreise habe sich der Beschwerdeführer mehrmals in Thailand aufgehalten, es seien insgesamt fünf Aufenthalte zu jeweils zwei bis drei Monaten gewesen. Nach der letzten Rückkehr habe der Beschwerdeführer das Ausmaß der Zerstörung und dass sein Haus zerbombt worden sei festgestellt und sich entschlossen, Syrien zu verlassen. In Syrien habe der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX oder XXXX eine Apotheke gemeinsam mit einem Partner betrieben, der Beschwerdeführer sei aber ausgestiegen, zuvor habe er in XXXX eine Apotheke geführt, diese aber vor seiner Rückkehr nach Syrien verkauft. In XXXX habe der Beschwerdeführer auch als Pharmareferent gearbeitet, in den XXXX habe der Beschwerdeführer studiert.
Es habe gegen den Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen gegeben, da er es habe gar nicht so weit kommen lassen und habe sich seit Beginn der Unruhen vielfach im Ausland aufgehalten.
Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er von einer Konfliktpartei rekrutiert werden würde, da beide Seiten Mangel an medizinischem Personal hätten.
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Syrien vorgehalten und dieser zu seiner Situation in Österreich befragt.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 8.8.2014, erlassen am 13.8.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe; dieser sei Araber und Sunnit. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund; er leide unter keinen lebensbedrohenden Erkrankungen und sei arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe die Mittelschule mit Matura abgeschlossen und danach das Bakkalaureatsstudium der Pharmazie absolviert. Der Beschwerdeführer sei "illegal" in das Bundesgebiet eingereist.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, er habe Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Gerichten bzw. Behörden Syriens und sei nicht politisch tätig.
Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien wurde festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis vorläge, das auf der aktuell instabilen Sicherheitslage fuße. Aufgrund des herrschenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle seiner Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen betreffend Ihrer Identität gründen sich auf die von Ihnen in Vorlage gebrachten und als unbedenklich eingestuften Identitätsdokumente (siehe Pkt. Beweismittel).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, Ihren Lebensumständen im Herkunftsland und in Österreich beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren und der Verwendung der Sprache Arabisch.
Ihre absolvierte Schul- und Universitätsausbildung wurde aufgrund Ihrer glaubhaften Angaben im Zuge des Verfahrens festgestellt.
Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.
Die Feststellung betreffend Ihre illegale Einreise war aufgrund der fehlenden gültigen Reisedokumente/Visa zu treffen.
Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).
Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.
Zu Ihren Fluchtgründen befragt gaben Sie zusammenfassend an, dass die fehlende Sicherheitslage und die vorherrschende unerträgliche Situation in Ihrem Heimatland, die ausschlaggebenden Gründe Ihrer Flucht gewesen seien.
Ihr Haus sei infolge von Angriffen zerstört worden. Sie führten nicht an, dass dies ein gegen Sie direkt gerichteter Agressionsakt war, vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Zerstörung eine Folge der bewaffneten Konfrontationen war und sich nicht persönlich gegen Sie gerichtet hat.
Weiters erwähnten Sie auch Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr unter Umständen auf Grund Ihrer beruflichen Qualifikationen für eine der Konfliktparteien tätig werden zu müssen. Ein diesbezügliches Ansinnen seitens des Regimes oder der Oppositionskräfte gab es bisweilen nicht. Sie betrieben Ihre Apotheke bis zum Jahr XXXX oder XXXX und versorgten auch während der Unruhen Ihre Stamm-, aber auch Laufkundschaft mit Medikamenten. Nachdem Sie hier niemandem Rabatte eingeräumt haben oder Spenden in Form von Medikamenten verteilt haben, kann Ihnen hier keine Bevorzugung für eine Seite der Konfliktparteien vorgeworfen werden.
Sie führten an, dass Sie keine Probleme mit den Behörden oder Gerichten Ihres Heimatlandes hatten. Als Beweis hierfür können Ihre oftmaligen Ausreisen angeführt werden, welche jeweils mittels Ausreisestempel von den syrischen Behörden bestätigt wurden. Es sei kein Haftbefehl gegen Sie aufrecht und Sie gaben während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem erkennenden Organwalter auch an, dass Sie weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen wären. Diesen Aussagen steht kein Zweifel gegenüber.
Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte, welche Ihre Flucht begründet hätte. Es ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Strebens nach Sicherheit, um den derzeit herrschenden Unruhen zu entgehen, Ihr Heimatland verlassen hatten.
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr waren aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie der aktuellen Medienberichte zu treffen, denen die aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien unstreitig zu entnehmen ist.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Das Länderinformationsblatt ergibt sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.
"Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Befragt erklärten Sie am 05.08.2014 ausdrücklich, dass Sie keine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt abgeben möchten."
Rechtlich folge daraus, dass der Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei, da die in Syrien bestehende Bürgerkriegssituation alleine nicht asylrelevant sei und der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft gemacht habe. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Pharmazeut sei, könne keine Verfolgung abgeleitet werden und seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auch "rein spekulativ", zumal dieser die Beteiligung an seiner Apotheke im Jahr XXXX oder XXXX aufgegeben habe. Hiezu komme, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei. Hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auf die allgemeine Lage in Syrien zu verweisen, hinsichtlich der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 8.8.2014, Zl. 14-1019777903/14657484/BMI-BFA_NOE_RD, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 19.8.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; gleichzeitig legte der im Spruch genannte Vertreter Vollmacht.
Begründend wurde ausgeführt, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden.
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und habe als Fluchtgründe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie aus politischen Gründen angegeben. Der Beschwerdeführer arbeite in Syrien als Apotheker und sei im Zuge dieser Tätigkeit gezwungen gewesen, den verschiedenen Seiten des Bürgerkrieges humanitäre Hilfe zuteilwerden zu lassen. Aus diesem Grund sei ihm jeweils Verrat vorgeworfen und er auch seitens der syrischen Regierung als auch der syrischen Rebellen mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei daher aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zur Flucht nach Österreich gezwungen gewesen.
Wenn das Bundesamt meine, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorgebracht habe, sei dies in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen und habe keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere, da das Bundesamt einen großen Teil der Aussage des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine.
Der Beschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall, Hintergrundinformationen und Nebendetails eingeschlossen, gemacht, er habe die Ereignisse so geschildert, wie dies von jemanden zu erwarten sei, der diese tatsächlich erlebt habe, mit einer Schilderung von Details wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen.
Insbesondere verkenne die zentrale Bemerkung des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer habe keine Bevorzugung einer Konfliktpartei vorgeworfen werden können, da er keine Rabatte und Spenden gewährt habe, die Realität in Syrien. Tatsächlich werde jeder, der den Gegner einer Seite auf welche Art auch immer unterstützt, als Verräter gesehen und sei deshalb unmittelbar in Gefahr verhaftet, gefoltert und getötet zu werden. Dies gehe auch aus den Länderberichten eindeutig hervor.
Auch sei unerheblich und für den Beschwerdeführer nicht feststellbar, ob dessen Haus gezielt oder zufällig zerstört worden sei.
Die rechtliche Beurteilung der Fluchtgründe an den Beschwerdeführer abzutreten und gleichzeitig den Kern der Problematik zu ignorieren, wie es das Bundesamt im vorliegenden Fall mache, sei unverständlich. Ob der juristisch ungebildete Beschwerdeführer solche Probleme verneine, sei nicht relevant. Vielmehr sei es Aufgabe des Bundesamtes eigenständig eine solche Beurteilung durchzuführen und mittels Recherchen die Aussagen zu überprüfen.
Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden, die fluchtauslösenden Ereignisse seien im Bescheid nicht adäquat beurteilt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher "Asyl zu gewähren" gewesen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei verabsäumt worden, insbesondere, da dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
Dadurch, dass sich das Bundesamt nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.
Ein konkreter Antrag war mit der Beschwerde nicht verbunden.
5. Mit Schriftsatz vom 21.8.2014 wurde die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 23.09.2014 eine (negative) Strafregisterauskunft zum Beschwerdeführer eingeholt.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel vom Bundesverwaltungsgericht eingesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 26.5.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 13.8.2014 erlassen und die Beschwerde am 19.8.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer darüber hinaus auch von einem auf Asyl- und Fremdenrecht spezialisierten, unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts arbeitenden Verein vertreten und bei der Beschwerdeerstellung unterstützt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass an dessen Beschwerde nicht der gesetzliche Maßstab gelegt werden dürfte.
Trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Begehrens in der Beschwerde ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde und dem Verfahrensverlauf vor dem Bundesamt, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Aus den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergibt sich, dass der Bescheid aus Sicht der beschwerdeführenden Partei rechtswidrig sei, weil das Bundesamt unrichtige Feststellungen getroffen habe, das Verfahren mangelhaft sei und das Bundesamt eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Entscheidung unterstellt habe. In concreto lässt die Beschwerde erkennen, dass der Beschwerdeführer sich als Apotheker verfolgt sehe, da er gezwungen worden sei, verschiedenen Seiten des Bürgerkriegs humanitäre Hilfe zuteil lassen zu werden, was die jeweils andere Seite als Verrat sehe. Weiters sei der Bescheid im Bereich der Beweiswürdigung im Wesentlichen unbegründet, da diese fast nur aus Zitaten und Textbausteinen bestehe; der Begründungsteil, in dem das Bundesamt ausführe, dass dem Beschwerdeführer mangels Rabatten und Spende keine Bevorzugung einer Konfliktpartei vorgeworfen werden könne, sei weltfremd. Ob das Haus des Beschwerdeführers gezielt zerstört worden sei oder nicht, sei nicht feststellbar und (so die Beschwerde ohne weitere Begründung) unerheblich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubhaft (was unterstellt, dass das Bundesamt dieses nicht geglaubt habe), da der Beschwerdeführer glaubhafte Ausführungen gemacht habe. Das Bundesamt hätte auch die rechtliche Beurteilung unzulässig an den Beschwerdeführer abgetreten und nicht eigenständig geprüft und sich auch mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Syrien nicht auseinandergesetzt.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren vor, Syrien einerseits wegen der Kriegssituation und andererseits deshalb verlassen zu haben, da er befürchte, in Syrien wegen seiner pharmazeutischen Kenntnisse zwangsrekrutiert zu werden.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus Syrien aus und brachte - vom Vorbringen hinsichtlich der "Zwangsrekrutierung" als Apotheker abgesehen - eine vergangene oder drohende Verfolgung durch das Assad-Regime nicht einmal vor. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr wehrdienstpflichtig.
Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren nach Beginn des syrischen Bürgerkrieges mehrmals aus Syrien aus und kehrte wieder problemlos nach Syrien zurück.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr, abgesehen von den Gefahren die von der Kriegssituation in Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilist ausgeht, keine Gefährdung oder Verfolgung; das Vorbringen hinsichtlich der "Zwangsrekrutierung" als Apotheker begründet keine aktuelle, objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung.
Das dem Bescheid des Bundesamtes zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist nicht mangelhaft, das Bundesamt hat die Erwägungen zur Sachverhaltsfeststellung im Bescheid hinreichend dargetan und ist diesen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Aussagen in der Erstbefragung und vor allem vor dem einvernehmenden Organ des Bundesamtes.
Der Beschwerdeführer gab einerseits in der Erstbefragung an, Syrien legal verlassen zu haben (siehe S. 3 der Niederschrift: "9.2. Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?
Dass der Beschwerdeführer nicht mehr wehrdienstpflichtig ist, ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesamt unwidersprochen festgestellten Alter bzw. Geburtsdatum des Beschwerdeführers - dieser ist 65 Jahre alt -und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bestehen einer Wehrpflicht als Soldat nie behauptet hat; notorisch ist, dass die Männer in Syrien bis zum Alter von 40 Jahren wehrpflichtig sind.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine vergangene oder drohende Verfolgung durch das Assad-Regime nicht einmal vorgebracht, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 5.8.2014 zu allenfalls bereits erfolgten staatlichen Verfolgungshandlungen (siehe S. 5 der Niederschrift: "LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? - VP: Nein.; LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? - VP: Nein.; LA:
Sind Sie vorbestraft? - VP: Nein.; LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? - VP:
Nein.; LA: Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? - VP:
Nein.") sowie aus den Ausführungen in dieser Einvernahme zum Fluchtgrund (siehe S. 6 der Niederschrift: "LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat Syrien verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. - VP: Der Krieg ist für alle schlecht. Das Viertel XXXX ist wie ein Pulverfass, sensibel. Es gibt dort bis heute noch Unruhen, unser Haus ist völlig zerstört worden. Ich hatte keine Unterkunft mehr, meine Brüder wohnten nur noch auf Ein-Zimmer-Wohnungen. Ich bin dann ausgereist. Der Beruf des Apothekers ist im medizinischen Bereich verankert und es kommt häufig vor, dass ein Apotheker benötigt wird. Es ist so, als würde man zwischen zwei Sesseln sitzen, das heißt, wenn man Erste Hilfe leistet oder humanitäre Unterstützung auf der einen Seite leistet, wird man des Verrats von der anderen Seite bezichtigt. Diese Tatsache hat auch eine Wirkung auf den Entschluss zu meiner Ausreise gehabt. Das waren alle meine Fluchtgründe.; LA: Haben Sie damit alle Ihre Fluchtgründe angegeben oder haben Sie diesen noch etwas hinzuzufügen? - VP: Ja, ich habe alles gesagt, es gibt keine anderen Gründe.; LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? - VP:
Nein.").
Da der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung keine staatliche Verfolgung andeutete und insbesondere auch nach Beginn der Krise mehrmals aus dem Ausland nach Syrien zurückgereiste - wie sich aus seinem vorgelegten syrischen Reisepass, der insbesondere Einreisestempel Thailands aufweist, und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt (siehe S. 7 des Einvernahmeprotokolls vom
5.8. 2014: "VP: ... Die Zeit zwischen XXXX und meiner endgültigen
Ausreise aus Syrien habe ich mehrmals durch Aufenthalte in Thailand unterbrochen. Es waren insgesamt 5 Aufenthalte zu jeweils ca. 2 - 3 Monate Dauer. Nach meiner letzten Heimkehr stellte ich fest, ...") -, kann eine staatliche Verfolgung nicht erkannt werden.
Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keiner staatlichen Verfolgung unterworfen war oder im Falle der Rückkehr wäre. Diese Feststellung können auch durch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer verschiedenen Seiten des Bürgerkriegs humanitäre Hilfe zuteil hat werden lassen, nicht entkräftet werden, da der Beschwerdeführer am 5.8.2014 selbst nicht angab, Hilfeleistungen an Kriegsparteien geleistet zu haben, obwohl er ausdrücklich danach gefragt wurde (siehe S. 6 der Niederschrift: "LA: Haben Sie während des Bürgerkrieges humanitäre Hilfeleistungen geleistet? - VP:
Ausschließlich in meiner Tätigkeit als Apotheker. Befragt - es handelte sich nur um meine Lauf- und Stammkundschaft, nicht aber um pharmazeutische Spenden an eine der Kriegsparteien. Ich habe mich wie ein Geschäftsmann verhalten, meine Kunden haben die Medikamente gekauft, und das war es. Es gab keine Spenden, auch nicht an Zivilisten.") und des Weiteren angab, sich seit Beginn der Unruhen häufig im Ausland aufgehalten zu haben (siehe S. 7 der Niederschrift: "LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? - VP: Nein. Ich habe es gar nicht so weit kommen lassen und bin zu Beginn der Unruhen häufig im Ausland gewesen."). Daher geht auch der Einwand in der Beschwerde, dass es nicht erheblich sei, ob der Beschwerdeführer den Rebellen Rabatte oder Spenden gewährt hätte, ins Leere. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer (von der angeblich drohenden "Zwangsrekrutierung" als Apotheker abgesehen) eine Verfolgung durch staatliche Stellen oder aber eine Rebellengruppe nicht einmal behauptet hat, ist es im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde durchaus relevant, ob das Haus des Beschwerdeführers zufällig im Rahmen der Kampfhandlungen oder gezielt zerstört worden sei. Dass letzteres der Fall ist hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht; vielmehr deutet die Formulierung des Beschwerdeführers darauf hin, dass er die Zerstörung des Hauses ebenso für einen Zufall hielt (siehe S. 7 der
Niederschrift vom 5.8.2014, Hervorhebung hinzugefügt: "VP: ... Nach
meiner letzten Heimkehr stellte ich fest, welche Zerstörung stattgefunden hat und mein Haus war auch bereits zerbombt, und so entschloss ich mich, dauerhaft meine Heimat zu verlassen.").
Schließlich ist dem Bundesamt auch nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine "Zwangsrekrutierung" als medizinisches Personal im Falle seiner Rückkehr nach Syrien droht. Das Bundesamt führt richtig aus, dass es bisher kein solches Ansinnen einer der Konfliktparteien gegeben habe. Ein solches wäre aber seitens des Regimes bei Interesse am Beschwerdeführer mit Sicherheit im Rahmen einer Einreiseüberprüfung, der sich der Beschwerdeführer seit Ausbruch der Unruhen mehrfach hatte stellen müssen, ergangen. Da eine Abschiebung nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Gebiete bzw. den Flughafen von Damaskus möglich wäre, kann dahingestellt bleiben, ob die Rebellen dem Beschwerdeführer "einziehen" würden, da diese ihn in von der Regierung kontrollierten Gebieten nicht erreichen können. Auch die Beschwerde liefert keine substantiierte Bekämpfung der diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid; eine Verfolgung ist nur dann relevant, wenn sich eine durchschnittliche Vergleichsperson in der Situation des jeweiligen Antragstellers objektiv nachvollziehbar vor dieser fürchten würde. Das konnte der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde hinsichtlich der nach seinen Ausführungen drohenden "Zwangsrekrutierung" als medizinisches Personal nicht dartun.
Hinsichtlich der Feststellung zur Mangelfreiheit des dem Bescheid des Bundesamtes zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens und zur Feststellung, dass diese Erwägungen zur Sachverhaltsfeststellung im bekämpften Bescheid hinreichend dargetan sowie hiezu, dass diesen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist auszuführen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen geglaubt hat und dieser darüber hinaus nur ein (in seinen Augen) drohendes Verfolgungsszenario dargetan hat. Daher sind die Ausführungen in der Beschwerde zur Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht in der Art, dass diese der Beweiswürdigung bzw. der Feststellung des relevanten Sachverhaltes im bekämpften Bescheid substantiiert entgegentreten. Das Bundesamt hat im Ermittlungsverfahren die wesentlichen Fragen gestellt und dem Beschwerdeführer hinreichend Möglichkeit zur Antwort eingeräumt, die notwendigen Feststellungen getroffen und diese auch hinreichend im Bescheid dargestellt.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind zum Teil aktenwidrig ("... und war im Zuge dieser Tätigkeit gezwungen, den verschiedenen Seiten des Bürgerkriegs humanitäre Hilfe zuteil werden zu lassen. ..."), zum Teil (insbesondere hinsichtlich der Beweiswürdigung durch das Bundesamt) an der Sache vorbei und zum Teil falsch ("Es stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers ... auseinanderzusetzen."). Dass die Beschwerde - obwohl von einem schon jahrzehntelang in Asylverfahren tätigen Vertreter verfasst - kein Begehren aufweist, ist dann allerdings nicht relevant, da sich das Ziel des Rechtsmittels (Gewährung des Status des Asylberechtigten) aus dem bisherigen Verfahrensgang erschließen lässt.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht, dass diese in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet und ist auch eine drohende Verfolgung nicht auf Grund der allgemeinen Lage zu erkennen. Die beschwerdeführende Partei hat ausgeführt, dass sie Syrien auf Grund der gefährlichen Lage im Hinblick auf den Bürgerkrieg verlassen habe und dass diese fürchte, in Syrien als Apotheker zwischen die Fronten zu geraten.
Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK (siehe VwGH E vom 26.11.1998, Gz. 98/20/0309, 0310 und E vom 19.10.2000, Gz. 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar dartun können, da alleine die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt; eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH E vom 21.12.2000, Gz. 2000/01/0132). Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben dargetan, dass dies nicht der Fall ist.
Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht beantragt wurde und es sich bei der Frage, ob einem Asylwerber der Status eines Asylberechtigten zukommt um keine Frage des Art. 6 EMRK handelt. Auch hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Verhandlung in Asylsachen nicht jedenfalls unabdingbar ist (siehe VfGH E vom 14.3.2012, Zl. U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, damit eine Verhandlung in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann. Weiters muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, dessen Ergebnisse das Bundesverwaltungsgericht teilt und denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist; auch sind die Länderfeststellungen noch hinreichend und aktuell. Daher konnte - bzw. könnte selbst für den Fall, dass ein entsprechender Antrag erstattet worden wäre - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der oben begründeten Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese im Erkenntnis auch zitiert. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtsfrage offen, sodass die Revision nicht zulässig ist.
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