W164 2002321-1•BVwG W164 2002321-1
W164 2002321-1Federal Administrative CourtSep 24, 2014
Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung
W164 2002321-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.02.2013, wegen Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfebezug für den Zeitraum 01.11.2012 bis 30.11.2012 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.02.2013 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) den Notstandshilfebezug des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden BF) für den Zeitraum 01.11.2012 bis 30.11.2012 widerrufen und rückgefordert, da dieser laut Versicherungsdaten im gegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF ohne Zustellnachweis an seine Wohnadresse zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 27.02.2013 persönlich bei der Poststelle des AMS abgegebenen Schriftstück das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte aus, er sei zwar als Dienstnehmer der Firma XXXX am 03.11.2012 angemeldet worden. Jedoch müsse sich der Geschäftsführer der XXXX geirrt haben: Tatsächlich habe der BF diese Arbeit erst am 03.12.2012 begonnen. Vom 25.12.2012 bis zum 05.02.2013 sei der BF in Haft gewesen, weshalb er nicht auf das Schreiben reagieren habe können.
3. Mit Bescheid vom 29.05.2013 hat das AMS das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse darüber, ob der BF im Zeitraum 01.11.2012 bis 30.11.2012 als Dienstnehmer der XXXX beschäftigt war, ausgesetzt.
4. Am 03.03.2014 hat das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit verfahrensleitendem Beschluss vom 09.04.2014 die die unter 3. genannte Aussetzung des Verfahrens beendet.
6. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 10.06.2014 wurde dem BF die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einwendungen gegen die vorgehaltene Verspätung zu erheben.
7. Es langte keine Stellungnahme des BF zum Vorhalt der Verspätung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt:
Der Bescheid des AMS vom 1.2.2013 wurde dem BF ohne Nachweis an seine Wohnadresse zugestellt.
Der BF war von 25.12.2012 bis 5.2.2013 in Haft.
Der BF hat den Bescheid des AMS vom 1.2.2013 nach dem Ende seiner Haft tatsächlich erhalten.
Der BF erhob mit am 27.02.2013 persönlich bei der Poststelle des AMS abgegebenen Schriftstück Beschwerde.
Mit Schreiben vom 10.06.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einwendungen gegen den Vorhalt der Verspätung vorzubringen.
Der BF hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, wonach dieser von 25.12.2013 bis 5.2.2013 in Haft war und danach den Bescheid des AMS vom 1.2.2013 erhalten hat sowie damit übereinstimmend durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerde gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend somit das AMS.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG wird ein Dokument ohne Zustellnachweis zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Der BF hat in seiner Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass er sich von 25.12.2012 bis 5.2.2013 in Haft befunden hat. Seine Wohnadresse war in diesem Zeitraum nicht Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Wie aus der Tatsache, dass der BF Beschwerde erhoben hat, abzuleiten ist, hat dieser den Bescheid des AMS vom 1.2.2013 nach seiner Rückkehr aus der Haft tatsächlich erhalten. Wie sich weiters aus dem Zentralregisterauszug ergibt, war jene Adresse, an die der Bescheid des AMS vom 1.2.2013 zugestellt worden war, auch nach der Haftentlassung des BF seine Wohnadresse und damit Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Der BF hat die Tatsache der Zustellung an sich auch nicht bestritten: In seiner Beschwerde ("Desweiteren möchte ich bitte das sie berücksichtigen dass ich vom 25.12.2012 bis 5.2.2012 in Haft war und leider nicht ihr Schreiben reagieren konnte"), bestätigt der BF implizit, dass er nach seiner Entlassung vom 05.02.2013 an die von ihm gemeldete Wohnsitzadresse zurückgekehrt ist.
Die Zustellung des Bescheides des AMS vom 1.2.2013 wurde unter Anwendung in § 26 Abs 2 ZustellG normierten gesetzlichen Vermutung mit dem der Rückkehr des BF an seine Wohnadresse folgenden Tag wirksam, dies war der 6.2.2013.
Die zweiwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare) Frist zur Einbringung einer Berufung endete mit 20.2.2013.
Daraus war abzuleiten, dass die am 27.2.2013 eingebrachte Berufung offenbar verspätet eingebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 10.6.2014 Gelegenheit gegeben Umstände vorzubringen, die gegen die festgestellte offenbare Verspätung seiner (nun als Beschwerde geltenden) Berufung sprechen würden und damit der vorgehaltenen Verspätung entgegenzutreten und die Rechtzeitigkeit seines eingebrachten Rechtsmittels darzulegen. Der BF hat keine derartigen Einwendungen erstattet. Die vorgehaltene Verspätung blieb somit unwidersprochen.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237). Der Umstand, dass das AMS das dort anhängige Berufungsverfahren bereits mit Bescheid ausgesetzt hatte und damit zu erkennen gegeben hatte, dass dort eine Entscheidung in der Sache beabsichtigt war, präjudiziert die nun zu treffende Entscheidung daher nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorhaltepflicht der Behörde hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) sowie zu § 26 Abs. 2 ZustellG (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032).
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