BVwG I407 1431992-1

I407 1431992-1Federal Administrative CourtSep 24, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren,<br/>Sippenhaftung

Full text

BVwG I407 1431992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1431992.1.00

Spruch

I407 1431992-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9-3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 1202.509-BAT zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist am XXXX geboren, ist ägyptischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben koptischen Bekenntnisses an.

Er ist am 29.02.2012 von Kiev am Flughafen Wien Schwechat angereist. Im Zuge einer Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war im Besitz eines ägyptischen Personalausweises, seine Identität steht daher fest.

Am 25.01.2010 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des Sicherheitsdienstes. Der Beschwerdeführer gab, zu seinen Fluchtgründen befragt, folgendes an:

"Ich hatte in Ägypten ein großes Problem. Mein Vater ist Bauunternehmer und hätte für die Kirchengemeinschaft in unserem Dorf eine Kirche bauen sollen. Die Moslems in unserem Dorf waren gegen diesen Bau und begannen zu protestieren, wodurch es zu Auseinandersetzungen kam. Die Kirche sollte in nächster Zeit fertig gestellt werden. Außerdem haben die Moslems haben erfahren, dass ich zu moslemischen Frau eine Beziehung führe. Aus diesem Grund wurde ich von den Moslems in unserem Dorf mit dem Umbringen bedroht. Weiters habe ich in Ägypten meinen Militärdienst noch nicht geleistet, mein Militärdienstbuch verfälscht, daher sollte ich eingesperrt werden. Mein Vater schlug mir vor aus Ägypten zu flüchten um nach Österreich zu flüchten, um dort um internationalen Schutz an zu suchen."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, am 07.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der arabischen Sprache vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes Folgendes an:

Ort: Erstaufnahmestelle am Flugplatz Wien Schwechat

Behörde: Bundesasylamt

Gegenstand: Einvernahme im Zulassungsverfahren

Rechtsberater: Frau Mag. XXXX (ARGE Rechtsberatung) (Anm: ist während der gesamten Einvernahme anwesend!)

Dem/r Rechtsberater/in waren schon zuvor die relevanten Aktenteile zugänglich gemacht - wurde der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen.

Befragt: Meine Muttersprache ist Arabisch, ich bin einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache erfolgt.

Befragt: Ich habe das Merkblatt erhalten und verstanden.

Befragt: Ich bin psychisch und physisch in der Lage, jetzt die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer wird über seine Rechte und Pflichten belehrt.

Anm: AW war im Besitz eines ägyptischen Personalausweises

F: Mit welchem Dokument haben Sie Ägypten verlassen?

A: Mit meinem Reisepass und einem Visum. Befragt für die Ukraine.

F: Wo ist Ihr Reisepass jetzt?

A: Ich habe Angst gehabt, nach Ägypten abgeschoben zu werden, ich habe Probleme dort, deshalb habe ich den Reisepass vernichtet.

XXXX: AW gibt an, der orthodoxen koptischen Glaubensrichtung anzugehören Assuan, XXXX

Befragt, ich habe keine Verwandten in Europa.

Befragt, ich habe an der Uni in der Stadt XXXX das Studium der Geschichte absolviert.

Befragt, ich bin fertig, der akademische Grad ist: License

F: Können Sie sich das Zertifikat schicken lassen?

A: Ich habe das nicht bekommen. Um das Zeugnis ausgehändigt zu bekommen, muss man einen Gegenstand mit dem Namen: Militärische Ausbildung absolvieren, die dauert 15 Tage. Befragt die habe ich nicht gemacht.

F: Warum nicht?

A: Nachdem ich mein Studium absolviert habe, habe ich mich schon für die militärische Ausbildung Mitte September angemeldet. Dann sind aber die Probleme entstanden.

Befragt, es sind aber keine Prüfungen mehr offen.

F: Was war die letzte Prüfung, die Sie gemacht haben?

A: Europa im Mittelalter, Geschichte Europas in der Gegenwart ...

Nochmals befragt, die letzte Prüfung war möglicherweise Geschichte Europas in der Gegenwart.

AW wird daraufhin ersucht, aufzuschreiben, wie das Studium aufgebaut ist.

Anm.: Es scheint sehr schwierig für den AW, sich daran zu erinnern.

Er schreibt:

1. Jahr

Geschichte der griechischen Kultur

Geschichte der Pharaonen

plus Arabische Sprache

Englische Sprache

Geschichte der Pharaonenfamilien

2. Jahr

Geschichte Asiens

Geschichte der Phönizier

Geschichte Babylons

plus Latein

3. Jahr

Geschichte Afrikas plus Arabisch

Alte europäische Geschichte plus Englisch

Islamische Geschichte

Geschichte der Eroberungen

4. Jahr

Europäische Geschichte im Mittelalter

Europäische Geschichte in der Gegenwart plus Arabisch

Ägyptische Geschichte der Gegenwart plus Latein

Geschichte der Entdeckungen der Neuen Welt

Im letzten Jahr hat man mehrere Gegenstände.

Zu meinem Fluchtweg befragt, sage ich, ich habe XXXX am 07. oder 08.02.2012 verlassen, mein Bruder brachte mich mit dem Auto zum Bahnhof.

Mein anderer Bruder und auch mein Vater waren auch dabei, es war der Bahnhof von XXXX.

Ich fuhr mit dem Zug mit meinem Vater und meinem Bruder,

befragt, XXXX, nach Kairo gefahren. Wir haben uns dort in en Hotel begeben. Dort hielten wir uns 2 Tage lang auf.

Das Visum für die Ukraine habe ich gehabt, mein Vater hat ein Flugticket ohne Transit gekauft. Das heißt, es war ein Direktflug in die Ukraine.

Ich bin dann nach Kiev geflogen. Dort wurde ich von einem Schlepper abgeholt, und er fragte mich, ob ich von Ayman geschickt wurde, ich sagte ja. Das war der Schlepper der mir das Visum besorgt hat. Ich wurde in einer Wohnung untergebracht. Er sagte, er würde mich in die EU bringen. Er sagte er heißt XXXX.

Ich habe eine Ausreisegenehmigung von der Militärbehörde gehabt, ich habe nicht gewusst, dass die gefälscht war.

AW wird aufgefordert, diesen Satz zu erklären.

A. Er sagte mir, dass alles in Ordnung sei.

F: Wie kamen Sie zu dieser Genehmigung und wieso glaubten Sie, dass diese echt sei bzw. wieso haben Sie jetzt offenbar Zweifel daran?

A: Der Schlepper sagte meinem Vater, dass er diese Ausreisegenehmigung organisieren werde und zwar so, als ob ich noch im zweiten Studienjahr bin.

F: Ja, das werden Sie ja gewusst haben, dass Sie vor Ableistung des Militärdienstes nicht ausreisen dürfen?

A: Ja, das wusste ich.

F. Und wie kann es sein, dass Sie dann glauben, dass diese Ausreisegenehmigung echt sei?

A: Als mein Vater mit dem Schlepper gesprochen hat, hat er ihm die Bedingung gestellt, dass der Schlepper für mich ein Visum besorgt, ohne dass ich selbst anwesend sei, und auch eine Ausreisegenehmigung.

F: Und da dachten Sie, es wird dann schon echt sein?

A. Er hat das verfälscht.

F: Was haben Sie denn gedacht, was er macht?

A: Nach der Revolution hat bei den Behörden Chaos geherrscht, und er hat das ausgenützt.

F: Das bedeutet aber, so wie Sie das sagen, dass man eh von der Behörde diese Genehmigung erhalten hat, denn für eine Fälschung hätte ja niemand ein Chaos bei den Behörden gebraucht.

A: Ich weiß es nicht, es musste gestempelt werden.

Befragt bei der Ausreisegenehmigung handelt es sich um ein Schreiben von der Militärbehörde, und wenn man ausreist, dann wird das abgenommen und der Pass gestempelt.

F: Wann sind Sie erstmals aufgefordert worden, zu einer Stellungskommission zu erscheinen?

A: Ich habe überhaupt keinen Einberufungsbefehl bekommen.

F: Aber man wird doch aufgefordert, bevor man überhaupt einberufen wird, sich zur Musterung zu begeben.

A; Ja Sie haben Recht, aber ich habe das nicht bekommen, weil ich ja die 15 Tage Militärausbildung an der Uni nicht gemacht habe

F: Sie sagen also, jeder Student würde automatisch nicht eingezogen, wenn er diese 15 Tage nicht gemacht hat, er würde also keinen Aufschub brauchen? Solange bis er fertig ist? Das kann ich mir nicht vorstellen.

A: Ja das ist so, da können Sie jeden fragen. Im zweiten Studienjahrbekommt man von der Fakultät einen Aufschub bis zum 28. Lebensjahr, denn jeder kann bis 28 studieren.

F: Und wie ist das mit einem Abbruch des Studiums?

A: Dann wird die Einberufungsstelle informiert von der Uni.

F: Das bedeutet, dass es gar keine Musterung gibt, bis man 28 oder mit dem Studium fertig ist?

A: Wenn jemand mit dem Studium fertig ist, gibt es ein Schreiben der Uni an die Einberufungsstelle, dann wird eruiert ob man Vorstrafen hat oder nicht.

Nochmals befragt, man wird erst medizinisch untersucht, wenn man mit dem Studium fertig ist.

Pause von 13.15 bis 13.45 Uhr

Anm: Laut Dolmetscher hat der AW nachdem die NS unterbrochen wurde, gesagt, dass der Aufschub vom Militärdienst doch jährlich erfolgt sei.

Dazu befragt, gibt der AW an:

Die Uni bzw. die Fakultät verständigt die Verwaltung ( Anm: AW gibt an: Markaz), wenn ein Student das Studium beendet, aufgegeben hat oder Prüfungen bestanden hat, wird das Markaz verständigt. Dann werden die Studenten angeschrieben und ein Termin wird ausgemacht.

F:Bitte geben Sie an, aus welchen Gründen Sie Ägypten verlassen haben. Bitte geben Sie alle Fluchtgründe an, machen Sie detaillierte und wahrheitsgemäße Angaben! Halten Sie keine Informationen für einen späteren Zeitpunkt zurück. Sie haben dafür ausreichend Zeit.

A: Unser Dorf ist ein großes Dorf, die Anzahl der Christen ist sehr hoch. Das Problem hat begonnen, als die Diözese ein Grundstück gekauft hat. Dieses war sehr groß und mein Vater wurde bedingt durch seinen Beruf beauftragt, mit dem Bau zu beginnen, als das begann. haben die Moslems massiv dagegen demonstriert.

Es kam zu Streitigkeiten und Schlägereien zwischen Christen und Moslems. Um die Lage zu beruhigen, hat die Diözese die Bauarbeiten eingestellt. Ich war damals ca. 4-5 Jahre alt.

Zwei oder drei Jahre wurde nicht am Bau gearbeitet, damit sich die Situation beruhigt. Die Diözese hat eine Bewilligung für ein Gebäude von den Behörden erhalten, und mein Vater wurde mit dem Bau beauftragt.

Nachdem die Bauarbeiten fortgeschritten sind, und das Erdgeschoß fertig geworden ist, war klar, dass das Gebäude eine Kirche ist. Es kam zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten zwischen meinem Vater, der auf der Baustelle war und den benachbarten moslemischen Bewohnern. Zuerst haben die Proteste seitens der Moslems damit begonnen, dass Baumaterial auf der Straße war, Zement, Mischmaschinen, und sie haben meinem Vater vorgeworfen, die Straße abzusperren.

F: Hat Ihr Vater eine Firma und wenn ja, wie heißt die?

A: Er ist Bauunternehmer, aber er hat keine Firma, er braucht dazu keine Firma.

Befragt, wie er zu den Arbeitern organisiert, sage ich, die werden von der Kirche bezahlt. Die finanziert das, das kostet Millionen.

Nochmals befragt, der Bau wird von der Kirche finanziert es gibt auch einen Ingenieur, der das geplant hat, mein Vater ist wie ein Aufseher.

Befragt er wurde von der Kirche beauftragt, den Bau zu überwachen Befragt die Leute die am Bau arbeiten, sind die Mitarbeiter meines Vaters. Die arbeiten auch auf anderen Baustellen für ihn.

Befragt er zahlt die Leute nicht, die werden von der Kirche bezahlt.

Nochmals befragt, er zahlt die Leute schon, aber er finanziert das nicht.

Nochmals befragt, woher die Arbeiter kommen, ob das Taglöhner sind, sage ich, es gibt ein Cafe, dort holt mein Vater die Arbeiter.

Das Problem hat sich verschärft, als man von außen sehen konnte, dass der Bau eine Kirche wird.

F:Und seit wann geht das schon so, seit wann weiß an dass das eine Kirche werden wird?

A:Da war ich 13 oder 14 Jahre alt.

F: Was haben Sie persönlich von diesen Problemen mitbekommen? A: Das Problem war zuerst klein, und es wurde immer größer.

Nachdem der erste Stock des Gebäudes gebaut wurde, kam es zu Streitigkeiten mit meinem Vater, sie haben meinen Vater beschimpft und beleidigt, auch meine Geschwister.

F: Sie haben angegeben, dass es in dem Ort in dem Sie leben, relativ viele Christen gibt. Wie viele sind das prozentuell.

A: Es sind 50%.

Befragt die besagte Kirche, die gebaut wird, wird auch in diesem Dorf gebaut. In dem Dorf XXXX gibt es zwei Moscheen, aber keine Kirche.

F. Und in XXXX?

A: Ja das gibt es Kirchen, natürlich, da es eine große Stadt ist.

F. Und wo sind Sie und Ihre Familie normalerweise in die Kirche gegangen?

A. In einem Nachbardorf namens XXXX. Das ist zwei Kilometer von XXXX entfernt.

Anm: AW wurde mehrfach gefragt, wie weit XXXX von XXXX entfernt ist, er antwortet mehrmals dass es ein "Markaz" gibt, das XXXX heiße, eine Gesamtheit der Dörfer, dann sagte er ausdrücklich, dass es keine Stadt namens XXXX gäbe, schließlich gibt er an, es gäbe schon einen Ort namens XXXX, ein Zentrum.

Nochmals befragt wie weit XXXX von XXXX entfernt sei, gibt er an:

einen Kilometer.

Befragt, XXXX hat ca.20.000 Einwohner, die Hälfte sind Christen.

F: Kennen Sie den Ort: XXXX

A. Ja, das kommt weiter im Süden.

Befragt XXXX kenne ich nicht, es heißt XXXX.

F: Wie entwickelten sich die Probleme mit der Kirche?

A: Mein Vater wurde massiv unter Druck gesetzt, die Bauarbeiten an der Kirche einzustellen. Er war nicht dazu bereit.

F: Ja, wenn er bereit gewesen wäre, dann hätte die Kirche einen anderen Aufseher bestellt.

A: Das Grundstück war auf XXXX eingetragen. Diese Person ist mein Onkel mütterlicherseits.

Befragt ob die Kirche das Grundstück gekauft hat, sage ich, dass es auf den Namen meines Onkels eingetragen war.

Die Kirche selbst darf kein Grundstück besitzen, das hätte große Probleme verursacht.

Nachdem mein Vater unter Druck gesetzt wurde, und Drohanrufe zu Hause bekommen hat, sie haben uns auch zu Hause belästigt, das war eine Art Drohung.

Befragt, betrunkene Leute auf der Straße haben an das Tor geklopft.

Mein Vater hatte Sorgen um uns gemacht und hat begonnen, meine Schwestern zu verehelichen. Dann haben meine zwei Brüder im Nachbardorf geheiratet, wo das Haus ist.

F. Und dort gibt es kein Problem?

A. Mein Vater wollte sie vom Zentrum der Geschehnisse weg haben.

F: Ja, das ist schon klar, aber ich frage Sie, ob es in XXXX keine Probleme gibt.

A. Es gibt dort weniger Probleme als in XXXX, wir könnten dort getötet werden. Ich habe dann Matura gemacht.

Mein Studium der Geschichte gehört zur Literaturfakultät, das hätte ich in Assuan machen können, mein Vater hat mich nach XXXX geschickt, damit ich fern bleibe.

Die Probleme haben zugenommen, nachdem die Bauarbeiten fortgeschritten sind, mit dem Bau des zweiten Stockes begonnen wurde, zu diesem Zeitpunkt habe ich mit meinem Vater zusammen zu Hause gewohnt. Wir waren Übergriffen auf der Straße ausgesetzt

F. Soll das bedeuten, dass Sie mit dem Studium bereits fertig waren?

A. Nein das war während des Studiums, ich bin alle zwei Wochen nach Hause gekommen. Während des Studiums im ersten Jahr habe ich eine Beziehung mit einem muslimischen Mädchen gehabt.

F. Und kam die auch aus Ihrem Dorf?

A: Ich wusste nicht, dass sie aus unserem Dorf kam. Befragt sie heißt XXXX.

F: Wann haben Sie sie zum letzten Mal gesehen. Als eine Gruppe mich dann verfolgt hat, wollten sie mich umbringen.

Befragt, wann ich sie das letzte Mal gesehen habe, sage ich, im Mai 2011. Befragt, nicht zufällig. Wir trafen uns.

Befragt wo sie jetzt ist, sage ich, zu Hause.

Befragt sie lebt.

Befragt sie ist sicher noch ledig ( lacht).

F. Erzählen Sie über ihre Familie? Was macht der Vater, hat sie Brüder?

A:Ich weiß nichts über ihre Familie.

Unsere Beziehung ist entstanden, als sie mir geholfen hat, als ich die Vorlesung nicht besucht habe, wir sind dann in XXXX spazieren gegangen.

Befragt, die Beziehung ging dann das erste Jahr und die Hälfte des zweiten Jahres.

Dann endet die Beziehung wegen der Drohungen im fünften Monat 2011.

F: Da fehlen zwei Jahre, was ist da passiert?

AW versteht nicht, was gemeint ist.

F. Sie sagten, die Beziehung ging das erste und die Hälfte des zweiten Jahres, sie sahen das Mädchen zuletzt 2011, im Mai.

Befragt, ich wurde dann massiv bedroht, von der Familie, auch von einer Gruppe namens XXXX. Alle wussten von der Beziehung.

F: Obwohl die Beziehung schon Mitte 2009 aus war?

A: Nein die Beziehung war nicht aus.

Dolmetscher gibt an, er habe den AW nicht gefragt wie lange die Beziehung dauerte, sondern wie sich die Beziehung entwickelte, und der AW gesagt hat, die Beziehung entwickelte sich das erste Jahr und die Hälfte des zweiten Jahres.

F: Was soll das heißen, was war dann nach den ersten 18 Monaten, dann war sie da oder was?

A: Dann war eine normale Beziehung: Freundschaft.

Befragt es kam nie zu sexuellen Kontakten.

Sie hat mich geliebt und ich habe sie geliebt.

F: Was war der Unterschied zwischen den ersten Monaten und später?

A: Zuerst waren wir auf der Uni, sind mit den gleichen Verkehrsmitteln gefahren, wir sind auch auf dem Fakultätsgelände spazieren gegangen.

F: Hassen Sie das Militär, haben Sie Angst vor dem Militärdienst?

A: Nein, nicht viel, die Christen werden beim Militär fertig gemacht. Ich habe Angst wegen der Probleme.

F: Welche Probleme? Wegen der Kirche und dem Mädchen?.

A: Nein, wegen der Probleme.

Nochmals befragt, ja wegen der Kirche und dem Mädchen, ich bin deshalb zweimal....

F. Haben Sie Angst vor dem Militärdienst?

A: Jeder Christ hat Angst davor.

F: Haben Ihre Brüder den Militärdienst abgeleistet?

A: Der ältere wurde freigestellt, weil er der Größte ist. Der andere wurde auch freigestellt. Befragt, er ist untauglich.

F: Das ist mir neu, dass der älteste Sohn freigestellt wird.

A: Ja, er wird als Familienoberhaupt behandelt.

Mein Bruder hat keine Universitätsausbildung, er hat nur eine zweijährige Ausbildung an einer Lehranstalt. Und in diesem Jahr sind nur Leute mit Uni-Ausbildung beim Militär aufgenommen worden.

Pause 5 Minuten.

F: Warum war Ihr Bruder untauglich? A. Ich meine vielleicht war das der Grund, ich weiß es nicht.

Befragt ich kann nicht zu Hause anrufen, da ich keine Nummer mehr habe.

Ich habe eine SIM-Karte gehabt, in der Ukraine, aber die habe ich nicht mehr, da war die Nummer drauf.

F: Wir werden die Einvernahme in ein paar Tagen fortsetzen, Sie werden sicher die Nummer irgendwie herausfinden.

A: Ich habe ja die Festnetznummer, ich kann anrufen, aber es ist oft keine Verbindung.

AW wird aufgefordert, von der Caritas aus zu Hause anzurufen.

AW ruft an, spricht laut Angaben des Dolmetschers mit der Mutter, will XXXX sprechen, dieser sei nicht da.

F: Wieso glaubten Sie, dass XXXX dort ist, wenn Sie am Beginn sagten, dass XXXX und auch alle anderen Geschwister nicht zu Hause wohnen.

A: Meine beiden Brüder besuchen meine Eltern jeden Tag. das ist nach unseren Sitten und Gebräuchen so üblich.

Unterbrechung der NS um 16.50 Uhr

Der AW wird aufgefordert, zu Hause anzurufen, und sich bis zur nächsten Einvernahme einen Leistungsnachweis der Uni vom letzten Studienjahr faxen zu lassen und zu eruieren, was die Gründe für die Freistellung seiner Brüder vom Militär waren.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der arabischen Sprache vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes Folgendes an:

F: Wie geht es Ihnen heute?

A: Gut.

F. Leiden Sie an schweren Krankheiten, benötigen Sie ständig Medikamente oder Therapien?

A: Nein.

Der Beschwerdeführer wurde belehrt und über die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert. Ihm wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

LA: Sie haben sich - nach Aufforderung durch das Bundesasylamt - mehrere Dokumentenkopien von zu Hause faxen lassen.

Sie waren aufgefordert, sich einen Leistungsnachweis des letzten Studienjahres schicken zu lassen- und haben einen Zettel mit Prüfungsfragen vorgelegt, aus dem weder hervorgeht, welche Note Sie auf die Prüfung bekommen haben, noch, dass Sie überhaupt die Prüfung abgelegt haben. Erklären Sie das bitte!

A: Sie haben gesagt, es ist egal, was ich schicke.

F. Ich sagte, einen Leistungsnachweis. Nicht ein Papier mit Prüfungsfragen. Was soll das? Meiner Meinung nach haben Sie keine Uni absolviert, wahrscheinlich nicht einmal Prüfungen gemacht.

F: Des weiteren waren Sie aufgefordert, zu Hause nachzufragen, aus welchen Gründen Ihre beiden älteren Brüder ebenfalls keinen Wehrdienst in Ägypten geleistet haben, denn Ihre Antwort darauf war äußerst unglaubwürdig. Nun haben Sie eine Kopie vorgelegt, die den Wehrdienst Ihres Bruders XXXX betrifft, leider ist gerade die Stelle, wo es um die Gründe geht, nicht leserlich, da verschwommen.

AW wird aufgefordert, die Stelle zu lesen, er liest die Stelle vor:

Der Dolmetscher übersetzt, wie folgt: Der Genannte ist von der Rekrutierung nicht betroffen, er wird überhaupt zur Rekrutierung nicht belangt.

F: Und das ist der Grund? Er wird nicht rekrutiert, weil er nicht rekrutiert wird?

A: Es gibt zwei Phasen. ...Kann ich die ganze Geschichte erzählen

F: Wieso können Sie nicht einfach sagen, aus welchem Grund Ihr Bruder nicht zum Militär musste? Ist das so schwer? Es gibt ganz klare Gründe im ägyptischen Recht? Oder hat Ihr Vater jemanden bezahlt? Ist das denkbar, dass deshalb kein Grund auf dieser Kopie angegeben ist?

Ihrer Behauptung, er habe den Wehrdienst nicht leisten müssen, da er der älteste Sohn ist, kann nicht gefolgt werden, denn lediglich der einzige Sohn eines Verstorbenen oder eines Mannes ist vom Wehrdienst befreit, wenn dieser über 60 ist oder ein Sohn einer geschiedene Frau wenn dieser über 30 ist, oder bei Doppelstaatsbürgerschaft.

A: Nein. Er ging zur Einberufungsstelle, ob er zum Militär muss oder nicht. Da hat man seinen Militärdienst auf drei Jahre verschoben.

F: Bitte sagen Sie mir jetzt, aus welchem Grund er nicht zum Militär musste?

A: Es ist so, manchmal wir jemand einberufen, manchmal wird sein Dienst verschoben.

F. Wie alt ist Ihr Bruder jetzt?

A: 32.

F: Und seit er 18 ist wird sein Dienst aus unerfindlichen Gründen verschoben?

A: Nein. Sein Dienst wurde beim ersten Mal für drei Jahre verschoben, dann bekam er dieses Schreiben, dass er nie mehr einen Militärdienst leisten muss.

F: Was war der Grund warum der andere Bruder keinen Militärdienst leisten musste?

A: Weil er Oberhaupt der Familie ist.

F: Von welcher Familie, Ihr Vater lebt ja?

A: Ja. Zum Beispiel man geht mit gefälschten Dokumenten zur Behörde, das der Vater nicht mehr arbeiten kann...

F: Und das war in Ihrem Fall so?

A: Er geht zur Behörde und sagt, dass mein Vater eine Operation hatte...

F: Hat das Ihr Bruder gemacht JA oder NEIN.

A. Ich war noch klein. Ich habe das gehört.

Anm.: AW nimmt keine der Fragen ernst, lacht und lächelt immerzu amüsiert und versucht, Fragen auszuweichen.

Es ist offensichtlich, dass er die Einvernahme als Spaß ansieht.

Die Einvernahme wird daraufhin abgebrochen, der AW aufgefordert, sein Verhalten zu überdenken.

Anm.: Dem AW werden die Länderfeststellungen zu Ägypten heute nicht vorgehalten, da diese laut Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Staatendokumentation derzeit in Ausarbeitung sind.

Dem AW wird mitgeteilt, dass er eine neuerliche Ladung erhalten wird, mit dem ihm die aktuellen Länderfeststellungen zugesandt werden, und er bei der nächsten Einvernahme dazu Stellung nehmen kann oder eine schriftliche Stellungnahme bis zu diesem Zeitpunkt abgeben kann.

Der Beschwerdeführer wird erneut belehrt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der arabischen Sprache vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes Folgendes an:

F: Wie geht es Ihnen heute?

A: Gut danke.

F: Sind Sie derzeit in medizinischer Behandlung, wegen physischen oder psychischen Krankheiten oder brauchen Sie Medikamente?

A: Ich habe eine Operation gehabt. Vor einem Monat. Befragt, die Behandlung ist beendet. Ich brauche auch keine Medikamente.

F: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch Angaben machen?

A: Nein.

AW legt das Gesetz über die Wehrpflicht in Ägypten vor.

V: Es wurden Anfragen an die Staatendokumentation betr. Wehrdienst bzw. Wehrdienst von Kopten eingeholt, die aber mE keine ausreichenden Schlussfolgerungen zulassen. Es wird daher eine weitere Anfrage gestellt werden.

Das Problem besteht nun aber darin, dass nicht fest steht, dass Sie den Wehrdienst nicht abgeleistet haben.

Sie haben behauptet, ein Studium abgeschlossen zu haben und nur deshalb kein Diplom ausgestellt zu bekommen, weil Sie die an der Uni vorgesehene Militärerziehung nicht abgeleistet hätten.

Sie haben zum Beweis ein Zeugnis vorgelegt, bei dem es sich aber nicht um ein Maturazeugnis handelt, sondern um ein Zeugnis der letzten Schulklasse.

A. Wenn ich das Diplom genommen hätte, würde die Rekrutierungsstelle benachrichtigt. Dann kann man nicht ausreisen.

F: Das heißt, Sie haben nie ein Maturazeugnis gehabt?

A: Es liegt in der Schule. Man muss die Militärerziehung machen, damit man das Diplom bekommt.

F. Die Rede ist vom Maturazeugnis. Nicht vom Uni-Diplom.

AW wird das Abschlusszeugnis gezeigt.

A. Das was ich vorgelegt habe, ist eines, das andere ist das Beiblatt mit den Noten, das Voraussetzung für das Studium ist, wurde mir von der Uni abgenommen.

V: Dass Sie ein Studium abgeschlossen haben bzw. überhaupt studiert haben, dafür fehlt jeder Beweis. Jedoch ist genau das Voraussetzung dafür, dass Sie bisher einen Aufschub vom Militärdienst gehabt hätten und erst jetzt einberufen werden würden und auch Ihre Behauptung, illegal das Land verlassen zu haben, weil die Bestätigung der Rekrutierungsstelle erkauft worden sei, gründet sich auf diese Voraussetzung.

Weiter haben Sie einen Zettel vorgelegt, auf dem Prüfungsfragen stehen, weder ist dies ein Hinweis auf ein von Ihnen durchgeführtes Studium, noch, dass Sie die Prüfung abgelegt haben.

Es wird Ihnen somit erneut aufgetragen, einen Nachweis über die Matura, Ihre Inskription und abgelegte Prüfungen zu erbringen.

AW legt eine Kopie eines Studentenausweises vor (Kopie der Kopie wird zum Akt genommen).

F: Wo ist das Original, wieso bringen Sie lediglich Kopien?

Sie müssten ja, wenn Sie tatsächlich studiert hätten, mehrere Zeugnisse über abgelegte Prüfungen. Und dann bringen Sie nur einen Zettel mit Prüfungsfragen, wo nicht einmal Ihr Name draufsteht.

Befragt, man bekommt jedes Jahr einen neuen Studentenausweis.

F: Und wo sind die? Sie müssten ja vier Originalausweise haben.

A: Ich habe keinen gefunden.

F: Und Prüfungszeugnisse werden auch nicht ausgefolgt?

A: Nein. Man erfährt nur das Ergebnis. Man bekommt dann erst am Schluss des Studiums die Ergebnisse schriftlich.

V: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt, falls notwendig, in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

A: Ja.

F. Können Sie noch irgendwelche Nachweise vorlegen, die Ihre Angaben bestätigen?

A: Nein, ich habe alles vorgelegt.

F: Sie haben behauptet, beide Brüder haben den Militärdienst nicht abgeleistet?

A: Ja, das stimmt.

F: Die Gründe, die Sie angegeben haben, sind nicht glaubhaft. Das Ihr Bruder nicht zum Militär musste, weil er der älteste Bruder war, ist nicht glaubhaft.

A: Mein Vater hatte zu der Zeit eine Operation, daher konnte er nicht arbeiten,.

AW wird die Bestätigung über die Wehrbefreiung des anderen Bruders gezeigt- die Gründe sind nicht lesbar.

A. Es ist so, dass man beim ersten Mal einen Aufschub von drei Jahren bekommt, und wenn der Jahrgang ausreichend Soldaten hat. Und das nächste Mal bekommt man so eine Bestätigung, dass man vom Militär nicht benötigt wird.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.12.2012 gaben der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der arabischen Sprache vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes Folgendes an:

F: Wie geht es Ihnen heute?

A: Gut danke.

F: Sind Sie derzeit in medizinischer Behandlung, wegen physischen oder psychischen Krankheiten oder brauchen Sie Medikamente?

A: Nein. Ich hatte noch eine Operation, aber jetzt ist alles o.k.

AW legt mehrere Unterlagen vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.

F: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch Angaben machen?

A: Nein. Ich habe nichts Neues hinzuzufügen.

F: Sie sind aus Ägypten mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist. Dieser liegt leider nur in Kopie vor.

Bitte geben Sie an, wie Sie zu Ihrem Reisepass gekommen sind?

A: Es steht drinnen, dass ich den Pass am Passamt von Assuan bekommen habe, ich habe wie jeder andere auch den Pass bekommen, der einen Pass beantragt.

Es gibt zwei Dinge, die im Reisepass vermerkt sind, nämlich, ob in an der Uni war und ob ich den Wehrdienst abgeleistet habe.

F: Und wenn Sie den Pass nicht weggeworfen hätten, hätten wir kein Problem.

A: Ich hatte Angst, dass ich zurück geschickt werde.

F: Aber es wären Bestätigungen drinnen, die Sie für das Verfahren hätten brauchen können!

A: Ja, aber es ist passiert.

F: Im März 2011 haben Sie sich den Pass ausstellen lassen, da hatten Sie noch gar keine Probleme. Aus welchem Grund haben Sie sich den Pass ausstellen lassen?

A: Ja, ich wurde damals schon bedroht, die Drohung betreffend die Kirche, ich war der einzige, der mit meinen Eltern zusammen gelebt hat.

Da ich bedroht war, wollte mein Vater mich aus dem Land bringen. Ich war mit Ermordung bedroht. Ich ging dann mit meinem Vater hin und beantragte ich einen Reisepass.

F: Bekommt jeder einen Pass?

A: Ich war damals Student, es steht daher auch drinnen, dass ich Student bin!

F: Ich meinte damit, ob man auch als Student mit temporärem Aufschub des Wehrdienstes einen Reisepass bekommt?

Sind Studium oder Wehrdienst schon bei der Passausstellung ein Thema?

A: Ich bin hingegangen, ich habe ein Formular ausgefüllt und von jedem wir verlangt, was er macht, er muss eine Bestätigung bringen, was er macht. Ich brachte den Nachweis, dass ich studiere. Und er muss einen Nachweis betreffen den Wehrdienst bringen.

F: Wenn Sie z.B. im zweiten Studienjahr einen temporären Aufschub bekommen haben, und werden ins Ausland eingeladen, könne Sie dann ins Ausland fahren?

A: Ja, man kann in so einem Fall schon ausreisen, denn dann steht in dem Pass, dass man einen Aufschub hat und bis wann.

F: Sie haben angegeben, nur fünf anstelle der vorgeschriebene sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben, wie war das möglich?

A: Ich habe fünf Jahre Volksschule gemacht. Wenn man ein Volksschulzeugnis bekommt, legt man das im Gymnasium vor.

Die Frage wird nochmals gestellt.

F: Wieso mussten Sie nur fünf anstelle der vorgeschrieben sechs Jahre die Grundschule machen?

A: Die sechsjährige Volksschule wurde erst vor sieben Jahren eingeführt. Zu meiner Zeit waren das noch fünf Jahre.

F: In welche Grundschule sind Sie gegangen? A: Ich ging in XXXX. Die Schule heißt XXXX.

F: Wieso haben Sie bis dato die Originale der Studentenausweise, der Geburtsurkunde, der sonstigen Bestätigungen, etwa die Bescheinigung der Einberufungsstelle betreffend Ihren Bruder nicht im Original vorgelegt? Welche Hindernisse stehen dem entgegen?

A: Nein ich habe kein Original, befragt, das kann ich auch nicht bringen, weil mein Bruder braucht diese Bestätigung wenn er angehalten wird.

F: Könnten Sie bitte nochmals angeben, wann Ihre Brüder geboren sind?

A: Mein Bruder XXXX ist der älteste, er ist ca. 34 Jahre alt. XXXX ist, ich habe gesagt ca. 32, aber was da auf dem Zettel steht, weiß ich nicht.

F: Zu dieser Bescheinigung habe ich noch eine Frage. Sie haben angegeben, dass Ihr ältester Bruder XXXX sei, im März haben Sie angegeben, er sei 34, der andere Bruder XXXX sei 31 Jahre alt.

Nun geht aber aus dieser Bescheinigung hervor, dass diese auf XXXX ausgestellt ist, und dass dieser Jahrgang 1977 sei, also bereits 34 bzw. 35 Jahre alt wäre.

Ist nun XXXX jünger als XXXX, bzw. welche Gründe hat er nun, dass er ebenfalls nicht zum Militär musste?

Können Sie das erklären?

A: Nein, es ist XXXX der ältere Bruder, ich kann die Geburtsurkunden aller Geschwister bringen.

V: Sie haben angegeben, Ihr Bruder sei 31, dann bringen Sie als "Beweis" eine fast nicht leserliche Urkunde, die Sie nun nicht im Original vorlegen könne, und die Ihre Angaben widerlegt. Das kann höchstens als Beweis gelten, dass Ihr Bruder auch falsche Angaben gegenüber der Behörde gemacht hat.

Den einigen Beweis, nämlich Ihren Reisepass haben Sie vernichtet, in dem vielleicht etwas war, was die Behörde nicht sehen sollte, denn Ihre Identität haben Sie ja mit Ihrer ID-Karte nachgewiesen, diese wollten Sie ja nicht verschleiern.

Befragt die Brüder werden ihre Auszüge aus dem Register erst ausstellen lassen müssen.

Ich weiß nicht, wo die Brüder ihre Geburtsurkunden haben.

V: Also ich gehe nicht davon aus, dass die Rekrutierungsstelle willkürlich das Geburtsdatum mit XXXX festlegt. Zudem wurde die Bestätigung wurde 2004 ausgestellt. Da war Ihr Bruder nicht einmal 17!

Wieso haben Sie nicht ein Schreiben von der Rekrutierungsstelle?

A: Ich habe gesagt, wenn man auf der Uni ist, dann ist das anders.

Mein Bruder hat ein Diplom (wörtlich) gemacht, das ist weniger wert als die Matura.

Es war eine zweijährige Ausbildung.

F: Sie haben an einer Stelle zu der Ausreisegenehmigung gesagt, dass der Schlepper Ihrem Vater gesagt habe, er habe diese Genehmigung organisiert und zwar so, als ob Sie im zweiten Studienjahr wären. Wie ist das zu verstehen?

A: Ja, genau. Als ob ich im zweiten Studienjahr wäre.

V: Sie haben weder einen Nachweis über Ihr erstes Studienjahr gebracht, oder auch dass Sie tatsächlich vier Jahre auf der Uni waren, noch sonst ein Nachweis, dass Sie überhaupt jemals auf der Uni waren.

A: Es ist eh eine Kopie des Reisepasses drinnen im Akt.

F: Aber nicht über die Bestätigung, warum Sie ausreisen dürfen.

A: Nach der letzten Einvernahme habe ich mit der Familie telefoniert, und die sagten dass der Schlepper alle Unterlagen des zweiten, dritten oder vierten Studienjahrs mitgenommen hat, um meine Ausreisegenehmigung zu besorgen.

AW bietet an, die Geburtsurkunden der Brüder zu faxen.

Er gibt an, es sei wenig Zeit, jedoch wird er darauf hingewiesen, dass er nur anrufen müsse, und die Brüder das Fax schicken werden.

F: Könnten Sie mir bitte nochmals sagen, wo genau Sie gewohnt haben, der Ort XXXX ist auf der Karte nicht zu finden, auch XXXX, der angebliche Nachbarort, wo Ihre Brüder leben, scheint nur in Luxor auf, das kann nicht stimmen.

Können Sie mir das nochmals zeigen?

A: AW zeigte auf der Karte wo er bzw. die Brüder leben, und es stellt sich heraus dass XXXX und XXXX Teile der Stadt XXXX sind.

F: Gibt es irgendwelche Änderungen hinsichtlich Ihrer Integration in Österreich?

A: Ich arbeite jetzt in einer Pizzeria in XXXX.

AW legt diverse Unterlagen vor.

A: Ist das gut für mich?

AW wird das Asylverfahren in Grundzügen erklärt.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Ich bin schon seit neun Monaten da. Alle Leute mit denen ich spreche haben die Staatsbürgerschaft, Papiere. Ich habe psychische Probleme, ich denke an Selbstmord.

V: Vorhin sagten Sie, es gehe Ihnen gut. Und jetzt haben Sie plötzlich psychische Probleme.

Befragt ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2003, AZ 1202.509-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2013 erteilt. Begründet wurde die Entscheidung mit der Nichtfeststellbarkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. wegen der Probleme mit dem Kirchenbau. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Verfolgungshandlungen wegen seiner Beziehung zu einem muslimischen Mädchen zu befürchten. Als Grund für die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde die Tatsache gewährt, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hatte und auf Grund der Fälschung der Ausreisebewilligung der Rekrutierungsstelle einer mehrjährigen Haftstrafe entgegensehe.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin aus, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sei insbesondere, weil sein Vater mit der Errichtung einer Kirche beauftragt worden sei. Seine Familie sei deswegen verfolgt. Die Behörde habe Erwägungen zu seiner Glaubwürdigkeit unterlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist ägyptischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist koptisch-orthodoxen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines ägyptischen Personalausweises bestätigt. Es gibt keinen Grund an seinen Angaben, wonach er ledig sowie koptischen Glaubens sei, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist am 29.02.2012 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers lautet dahingehend, dass sein Vater in Ägypten mit dem Bau einer Kirche beauftragt wurde und er und seine Familie aus diesem Grund von den moslemischen Bewohnern des Heimatdorfes massiv bedroht wurden. Sein Vater sei massiv unter Druck gesetzt worden, den Bau einzustellen, er sei aber nicht dazu bereit gewesen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, eine moslemische Freundin gehabt zu haben und in seiner Heimat den Militärdienst noch nicht abgeleistet zu haben.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Ägypten grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine beiden Eltern sowie seine Schwestern und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Geschichte studiert, aber nicht abgeschlossen, weil für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses ein Zeugnis über die Ableistung der universitären Militärerziehung nicht vorlegen konnte.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw. zu Österreich besitzt. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Darüber hinaus konnte auch eine allfällige, besonders intensive soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf seine Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seinen ägyptischen Personalausweis vorgelegt. Zudem liegt dem Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen die Kopie seines ägyptischen Reisepasses vor.

Die Identität und Staatsangehörigkeit stehen des Beschwerdeführers stehen daher fest.

Ebenso steht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur koptischen Glaubensgemeinschaft fest. Sowohl sind die Aussagen des Beschwerdeführers dazu glaubhaft als auch legte er eine diesbezügliche Bestätigung des koptisch-orthodoxen Patriarchats, Diözese Österreichs, vor.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Ägypten bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu auch Stellung genommen.

Das Vorbringen zur Ausgestaltung der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer muslimischen Frau in Ägypten ist unbedenklich und glaubwürdig. Nicht geglaubt wird dem Beschwerdeführer, dass er in seinem Heimatstaat wegen dieser Beziehung in asylrelevanter Weise bedroht wurde.

Das Vorbringen zu seiner persönlichen Verfolgung auf Grund der Familienzugehörigkeit zu seinem Vater, der wegen des Baus einer Kirche verfolgt wird, ist glaubwürdig. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers sich entschlossen haben, unter eventuell asylrelevanter Bedrohung weiterzuleben.

Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8. Juli 2014 ergibt auszugsweise:

"ÖB Kairo schrieb in ihrem Asylländerbericht vom September 2013, dass sich die Angriffe auf Kopten in Morsis Amtszeit fortgesetzt haben. Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Dabei herrschte seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte das gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum 'Festnahmen und Verfahren).

Die internationale Organisation Amnesty international schrieb in ihrem Jahresbericht vom 23.05.2013, dass die neue ägyptische Verfassung kein ausdrückliches Diskriminierungsverbot aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit enthält. Die Rechtslage machte es koptischen Christen schwer, Kirchen zu bauen oder zu renovieren, da die dafür notwendigen Genehmigungen nur selten erteilt wurden. In einigen Fällen versuchten muslimische Nachbarn, Bauarbeiten an Kirchen zu verhindern. Dies führte teilweise zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen.

Die Sicherheitskräfte unternahmen in diesen Fällen nichts, um die Kopten vor Angriffen zu schützen.

Amnesty international berichtete weiter, dass die Muslime Ende Januar 2012 drei koptische Familien aus dem Dorf Sharbat nahe Alexandria vertrieben haben. Muslimische Dorfbewohner verdächtigten einen Kopten, ein "unanständiges" Bild einer Muslimin zu besitzen, und griffen Häuser und Geschäfte von Kopten an. Der Mann und seine gesamte Verwandtschaft sowie fünf weitere in der Nachbarschaft lebende koptische Familien mussten das Dorf verlassen, und auch ihr Besitz soll verkauft werden. Die Polizei griff nicht ein, um die Kopten vor den Übergriffen oder vor der rechtswidrigen Vertreibung zu schützen.

Nachdem eine Delegation von Parlamentariern das Dorf besucht hatte, konnten nur die fünf Familien zurückkehren, die nichts mit dem ursprünglichen Streitfall zu tun hatten.

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtete, dass die Regierung versäumt hat, Gewalt gegen Christen vorzubeugen oder die Zerstörung von Kirchen oder Eigentum von koptischen Christen zu unterbinden. Sie unternahm im Allgemeinen auch keine wirksamen Schritte, die Täter von Gewaltakten gegen koptische Christen zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Vielmehr setzte sie auf "Versöhnungstreffen", durch die eine strafrechtliche Verfolgung von Straftaten gegen Christen ausgeschlossen wurde, und die zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen, das zu weiteren Angriffen ermutigte.

Nach Schätzungen der Nichtregierungsorganisation Egyptian Union for Human Rights sollen im Jahr 2011 nach dem Sturz von Präsident Mubarak bis Oktober 2011 mehr als 100.000 koptische Christen Ägypten verlassen haben und zumeist in die USA ausgewandert sein. Die Organisation schätzte zu diesem Zeitpunkt, dass die Anzahl der emigrierten Christen bis Jahresende 2011 250.000 erreichen könnte. Die koptischen Christen würden durch Einschüchterungen der Salafisten und aufgrund fehlenden Schutzes durch die Regierung zur Emigration gezwungen.

Einzelquellen:

ÖB Kairo schrieb in ihrem Asylländerbericht vom September 2013

Folgendes über die verschlechterte Lage der koptischen Christen: In Morsis Amtszeit setzten sich die Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, -das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012).

Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

[...]

Situation seit dem Umsturz am 03.07.2013

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt werden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.

ÖB Kairo (92013): Asylländerbericht - Ägypten

Die internationale Organisation Amnesty International berichtete am 23.05.2013 über die Übergriffe und Vertreibungen der koptischen Familien:

Die neue Verfassung enthält kein ausdrückliches Diskriminierungsverbot aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit. Dies könnte sich negativ auf die Situation der Nubier und anderer Minderheiten auswirken.

Die Verfassung garantiert zwar Religionsfreiheit, jedoch nur für Religionen, die offiziell als "himmlisch" anerkannt werden. Dies könnte negative Auswirkungen auf Baha'i und Schiiten haben. Juden und Christen billigt die Verfassung ein eigenes Personenstandsrecht zu und erlaubt ihnen, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer selbst zu regeln. Dies gilt jedoch nicht für andere religiöse Minderheiten.

Die Rechtslage machte es koptischen Christen schwer, Kirchen zu bauen oder zu renovieren, da die dafür notwendigen Genehmigungen nur selten erteilt wurden. In einigen Fällen versuchten muslimische Nachbarn, Bauarbeiten an Kirchen zu verhindern. Dies führte teilweise zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Die Sicherheitskräfte unternahmen in diesen Fällen nichts, um die Kopten vor Angriffen zu schützen.

• Ende Januar 2012 vertrieben Muslime drei koptische Familien aus dem Dorf Sharbat nahe Alexandria. Muslimische Dorfbewohner verdächtigten einen Kopten, ein "unanständiges" Bild einer Muslimin zu besitzen, und griffen Häuser und Geschäfte von Kopten an. Auf "Versöhnungsversammlungen" des Dorfes wurde entschieden, dass der Mann und seine gesamte Verwandtschaft sowie fünf weitere in der Nachbarschaft lebende koptische Familien das Dorf verlassen müssten. Außerdem solle ihr Besitz verkauft werden. Die Polizei griff nicht ein, um die Kopten vor den Übergriffen oder vor der rechtswidrigen Vertreibung zu schützen. Nachdem eine Delegation von Parlamentariern das Dorf besucht hatte, konnten nur die fünf Familien zurückkehren, die nichts mit dem ursprünglichen Streitfall zu tun hatten.

Al - Amnesty international (23. 5. 2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt,

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtete im September 2012 Folgendes über die Lage der Koptisch-Orthodoxen Kirche in Ägypten:

Angriffe von muslimischen Dorfbewohnern in Marinab im Regierungsbezirk

Assuan im September 2011 wegen der Renovierung einer Kirche führten am 09.10.2011 vor dem Gebäude des staatlichen TV-Senders im Stadtteil Maspero von Kairo zur gewaltsamen Auflösung einer Protestdemonstration koptischer Christen. Es kamen 27 koptische Christen ums Leben, 329 wurden verletzt. Sowohl die Angaben. von Augenzeugen als auch Videoaufnahmen wiesen darauf hin, dass das Vorgehen der Armee für die Todesopfer verantwortlich war.

[...]

Die Regierung versäumte es, Gewalt gegen Christen vorzubeugen oder die Zerstörung von Kirchen oder Eigentum von koptischen Christen zu unterbinden. Sie unternahm im Allgemeinen auch keine wirksamen Schritte, die Täter von Gewaltakten gegen koptische Christen zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Vielmehr setzte sie auf "Versöhnungstreffern", durch die eine strafrechtliche Verfolgung von Straftaten gegen Christen ausgeschlossen wurde, und die zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen, das zu weiteren Angriffen ermutigte.

[...]

Nach Schätzungen der Nichtregierungsorganisation Egyptian Union for Human Rights sollen im Jahr 2011 nach dem Sturz von Präsident Mubarak bis Oktober 2011 mehr als 100.000 koptische Christen Ägypten verlassen haben und zumeist in die USA ausgewandert sein. Die Organisation schätzte zu diesem Zeitpunkt, dass die Anzahl der emigrierten Christen bis Jahresende 2011 250.000 erreichen könnte. Die koptischen Christen würden durch Einschüchterungen der Salafisten und aufgrund fehlenden Schutzes durch die Regierung zur Emigration gezwungen. BAMF (9.2012): Ägypten, Die Koptisch-Orthodoxe Kirche."

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtmotive wegen des Kirchenbaus seines Vaters sind persönlich glaubwürdig und stehen mit der vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen faktischen Bedrohungslage koptischer Christen in Ägypten im Einklang.

Schon bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer angegeben, Ägypten verlassen zu haben, weil sein Vater, der Bauunternehmer sei, in seinem Heimatdorf eine Moschee baue und es deshalb zu Auseinandersetzungen mit den Muslimen im Dorf gekommen sei.

Was das Problem mit dem Kirchenbau betrifft, so gab der Beschwerdeführer später an, die Kirche werde seit Jahren gebaut, seit man sehe, dass es sich bei dem Bau um eine Kirche handle, würden die Streitigkeiten immer mehr.

Der Vater des Beschwerdeführers habe sich Sorgen um seine Kinder gemacht. Er habe die Töchter verheiratet, die Brüder hätten ins Nachbardorf geheiratet. Der Beschwerdeführer habe in einer anderen Stadt studiert. Es habe regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Einem Flüchtling kann nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken - die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung muss möglich sein. (AsylGH 14.05.2012, E1 406.206-2/2009; siehe auch AsylGH 24.09.2012, E2 417.828-1/2011)

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politische Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.

Die Bedrohungshandlungen im gegenständlichen Fall gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gehen über bloße Diskriminierungen weit hinaus. Allgemein besteht die Auffassung, dass bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten muss. Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie auch eine stetige und anhaltende Diskriminierung durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen kann (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 54 unter Verweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 51-54). "Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen. Gleiches kann für wirtschaftliche Maßnahmen gelten, die die wirtschaftliche Existenz

einer bestimmten ... [Bevölkerungsgruppe] zerstören" (UNHCR,

Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Abs. 17).

Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer durch die Behinderungen beim Bau einer Kirche und die daraus folgenden Bedrohungen des Beschwerdeführers auf Grund seiner Familienzugehörigkeit - also der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - in seinen GFK relevante Rechten verletzt, weil ein "Durchschlagen" der Bedrohung in Form einer Sippenhaftung für den Bau der Kirche durch seinen Vater vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden konnte.

Es war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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