BVwG W220 1418380-1

W220 1418380-1Federal Administrative CourtSep 23, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W220 1418380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1418380.1.00

Spruch

W220 1418380-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 09 11.850-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 28.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren worden. Er sei muslimischen Bekenntnisses und Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu; zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei im März 2009 nach XXXX gereist und dann mit dem LKW und zu Fuß in den Iran gelangt, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Danach sei er mit verschiedenen LKW-s über unbekannte Länder bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sein Vater wäre Kommandant bei der Hezb-e Islami gewesen, hätte viele Feinde gehabt und wäre getötet worden. Auch der Beschwerdeführer sei verfolgt worden. Zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, gab er an, es würde dort viel Gefahr herrschen.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter in der Provinz XXXX in Afghanistan leben würde. Er könne weder lesen noch schreiben und würde sein genaues Geburtsdatum nicht kennen; bei seiner Ausreise habe seine Mutter ihm gesagt, dass er 15 Jahre alt sei. Er sei geflüchtet, weil sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Sein Vater sei eines Tages von der Arbeit zurück nachhause gekommen, weil er Zeit daheim verbringen habe wollen. In der Nacht wären unbekannte Leute zu ihnen nachhause gekommen und hätten den Vater getötet, indem sie vier Schüsse abgefeuert hätten. Der Beschwerdeführer sei von seiner Mutter im Keller versteckt worden, weil die Leute auch ihn umbringen hätten wollen. Dies wäre vor sieben Monaten gewesen. Die Mörder seines Vaters wären von der Hezb-e Islami gewesen. Sein Vater wäre selbst bei der Hezb-e Islami gewesen und habe ein Schreiben von der Partei bekommen, weshalb er jetzt nachhause gefahren sei, denn hätte er ja so viele Feinde. Die Leute der Hezb-e Islami hätten sich gedacht, dass sein Vater jetzt mit der Regierung zusammenarbeiten würde und sich gegen sie gestellt hätte. Deshalb wäre er von seinen eigenen Leuten getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei nichts passiert, weil seine Mutter ihn, als die Leute zu ihnen gekommen wären und neben seinem Vater auch ihn gesucht hätten, rechtzeitig in den Keller bringen und verstecken habe können. Etwa 20 bis 25 danach habe seine Mutter sich mit seinem Onkel beraten und wären sie zu dem Entschluss gelangt, dass er aus Afghanistan weggehen solle, damit er in Sicherheit leben könne.

Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Altersfeststellung betreffend den Beschwerdeführer. Aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX vom 23.11.2009 ergibt sich auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das geltend gemachte chronologische Alter von 15 Jahren wäre aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde das XXXX mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in Afghanistan nicht zur Schule gegangen und habe auf dem Grundstück seiner Familie mitgeholfen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sein Vater wäre bei der Hezb-e Islami und oft für lange Zeiträume (sechs Monate bis ein Jahr) von Zuhause weg gewesen. Als er eines Nachts nachhause gekommen sei, wären in der darauffolgenden Nacht Leute von der Hezb-e Islami gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass er nicht nur mit ihnen, sondern auch mit der Regierung kooperiere. Sie hätten seinen Vater getötet und hätten auch den Beschwerdeführer als dessen ältesten Sohn "haben" wollen. Seine Mutter habe ihn im Keller versteckt. Die Leute hätten ihn "haben" wollen, wären aber in Eile gewesen und dann weggegangen. Er könne nicht zurückkehren, da die Leute wiederkommen und ihn mitnehmen oder töten würden. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, weshalb sie dies machen würden - sie hätten erfahren, dass er der älteste Sohn seines Vaters sei. Seinem jüngeren Bruder hätten sie nichts angetan. Sein Vater wäre sieben Monate vor der Ankunft des Beschwerdeführers in XXXX getötet worden. Er könne kein genaues Datum angeben. Als sein Vater getötet worden sei, wäre der Beschwerdeführer zuhause gewesen. Als die Leute der Hezb-e Islami gekommen wären, hätte seine Mutter dies erfahren und ihn im Keller versteckt. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie seinen Vater getötet hätten, weil dieser sowohl mit der Hezb-e Islami als auch der Regierung zusammengearbeitet hätte. Gefragt, ob er im Keller irgendetwas gehört habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nur Schüsse gehört, sonst nichts. Er habe die Leute nicht gesehen. Als sie gekommen wären, hätte seine Mutter das irgendwie mitbekommen, ihm gesagt, dass das Leute der Hezb-e Islami wären und ihn dann versteckt. Nach dem Vorfall sei er noch 20-25 Tage in Afghanistan gewesen. Sein Vater sei Kommandant bei der Hezb-e Islami gewesen und hätte zehn Personen unter seinem Befehl gehabt - dies habe ihm seine Mutter erzählt. Er wisse nicht, weshalb die Hezb-e Islami nach ihm suchen würden, laut seiner Mutter hätten sie nach dem ältesten Sohn seines Vaters gesucht. Er habe einen jüngeren Bruder und zwei Schwestern.

Mit Schreiben vom 03.02.2011 wurde ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration und den erfolgreichen Bildungsfortgang des Beschwerdeführers übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sein Onkel sich um seine Mutter und Geschwister kümmern würde. Gefragt, weshalb diese weiter in Afghanistan leben könnten, brachte er vor, sein Vater wäre bei der Hezb-e Islami gewesen und von dieser getötet worden. Danach hätten sie nach dem Beschwerdeführer gefragt. Seine Mutter hätte ihn versteckt. Er hätte Afghanistan verlassen müssen, da er sonst auch getötet worden wäre. Sein Vater sei Kommandant gewesen und habe zehn Personen befehligt. Rang und Funktion könne er nicht angeben. Vor ca. vier Jahren habe er erfahren, dass sein Vater bei der Hezb-e Islami wäre, seither würde er dies wissen. Seinen Vater habe er nie auf den Feldern arbeiten gesehen, er sei immer bei der Hezb-e Islami gewesen. Als sein Vater nachhause gekommen sei, wären die Leute zu ihnen gekommen, hätten ihn getötet und auch nach dem Beschwerdeführer gefragt. Aus dem Versteck im Keller, in das seine Mutter ihn gebracht hätte, habe er vier Schüsse gehört. Er würde verfolgt, weil er der älteste Sohn seines Vaters sei und verhindert werden solle, dass er dessen Tod räche. Die Hezb-e Islami hätten, als sie seinen Vater getötet hätten, nach ihm gefragt, dann habe ihn seine Mutter weggeschickt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zl. 09 11.850-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.). Begründend kam die belangte Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und sich aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme kein Hinweis auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben hätte. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer als einem unbegleiteten Minderjährigen jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

In der gegen diesen am 09.03.2011 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.03.2011 fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde nach zusammenfassender Darlegung seines Vorbringens und des Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Ausführungen asylrelevant wären, womit sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte und falsche Schlussfolgerungen gezogen hätte. Unberücksichtigt wäre geblieben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung seines Vaters und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters Bedrohungen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre. Die besondere Schutzwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers wäre negiert worden und habe die belangte Behörde die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates nicht gewürdigt; eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde nicht zur Verfügung. Der strenge Sittenkodex der Paschtunen würde die Sippenhaftung in den Vordergrund rücken und sei sohin nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen des angeblichen Verrats seines Vaters zur Verantwortung gezogen werden hätte sollen. Das Bundesasylamt habe Ermittlungen zur Sippenhaftung, Tätigkeit der Hezb-e Islami und den Auswirkungen der Ermordung seines Vaters auf das Leben des Minderjährigen unterlassen. Der Beschwerdeführer habe in dem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit nicht davon ausgehen können, dass ihm staatliche Autoritäten gegen die willkürlichen Übergriffe seiner Gegner in ausreichendem Maße Schutz bieten würden. Der Beschwerdeführer beantragte, seinem Asylbegehren stattzugeben, das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Unter einem wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung [a-7431] zur Verfolgung ehemaliger Hezb-e Islami Mitglieder (bzw. deren Söhnen) in Afghanistan bzw. den benachbarten Ländern Iran und Pakistan übermittelt.

In weiterer Folge wurden am 31.08.2012 und am 09.11.2012 folgende Unterlagen übermittelt: Zertifikat und Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit "XXXX", Teilnahmebestätigungen an Alphabetisierungs- und Deutschkursen, Unterstützungsschreiben sowie ein Sozialbericht der Caritas. Einlangend am 28.02.2013 wurden ein Meldezettel, weitere Unterstützungsschreiben sowie ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 11.09.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lange in der Islamischen Republik Afghanistan, XXXX, vom 31.03.2014

Die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan vom August 2014

Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er stamme aus einem Dorf in der Provinz XXXX, wo nun noch seine Mutter sowie seine jüngeren Schwestern und sein jüngerer Bruder leben würden. Sein Vater wäre ungefähr im Februar 2009 umgebracht worden. Er selbst würde seine Familie finanziell unterstützen, die Schutzfunktion für diese würde sein Onkel mütterlicherseits wahrnehmen. Nach dem Beruf seines Vater befragt, gab der Beschwerdeführer an, soweit ihm seine Mutter erzählt habe, sei sein Vater ein Mitglied der Partei der Hezb-e Islami und Kommandant von zehn Personen gewesen. Sieben Monate vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich wären die Mitglieder oder ein Kommando der Hezb-e Islami zu ihnen ins Haus gekommen und hätten seinen Vater umgebracht. Seine Mutter hätte ihn im Keller versteckt, aber die Leute hätten gefragt, wer der älteste Sohn seines Vaters sei und wo sich dieser befinde. Er kenne das Datum des Vorfalles nicht, es wäre mitten in der Nacht, ca. um 24.00 Uhr oder 01.00 Uhr, gewesen. Zu dieser Zeit hätten sie alle geschlafen. Erst als er die Schüsse gehört habe, hätte seine Mutter gesagt, sie sollten sich alle verstecken. Sie wären in den Keller gegangen. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, er wolle nun ausführen, dass nur er alleine von seiner Mutter in den Keller hinuntergebracht worden sei. Nach Aufforderung zur Schilderung der Situation meinte er, seine Eltern hätten in ihrem Zimmer geschlafen und sie als Kinder hätten ihr eigenes Zimmer gehabt. Ihr Zimmer hätte sich in der Nähe des Kellers befunden und könne man dort schnell hinunter gelangen. Gefragt, ob es richtig sei, dass er gesagt habe, dass er erst wach geworden wäre, als er Schüsse gehört hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, das ist richtig." Sonst habe er keine weiteren Schüsse mehr vernommen. Auf die Frage, was er beim Wachwerden gesehen hätte, führte er aus, er hätte nichts gesehen. Erst nachdem die Leute sehr schnell ihr Haus wieder verlassen hätten, habe er seine Mutter schreien gehört, dass sein Vater durch vier Schüsse getötet worden sei. Nur seine Mutter habe ihm erzählt, dass diese Leute, die den Vater umgebracht hätten, Mitglieder der Hezb-e Islami gewesen wären. Beim Hinausgehen hätten sie gefragt, wer der älteste Sohn seines Vaters sei. Auf Vorhalt, dass, wenn er durch die tötenden Schüsse wach geworden sei, sich die Leute noch im Haus befunden haben müssten, und gefragt, wie es dann seiner Mutter gelungen sei, ihm mitzuteilen, sich ins Versteck zu begeben, meinte der Beschwerdeführer, in ihrem Haus würde sich im vorderen Bereich das Zimmer der Eltern, im hinteren Bereich das Kinderzimmer befinden. Gleich daneben sei die Kellerstiege gewesen. Er glaube, dass zum Zeitpunkt seines Aufwachens besagte Leute schon wieder weg gewesen wären, weil diese Angst gehabt hätten, dass die Leute vom Dorf aufwachen würden. Seine Mutter habe ihn hinuntergeschickt, weil die Leute nach ihm gefragt hätten und sie Angst gehabt habe, dass diese wiederkommen würden. Er könne sich nicht einmal ungefähr daran erinnern, wie viel Zeit zwischen dem Aufwachen, den Schreien der Mutter und dem Hinunterschicken in den Keller vergangen sei. Auf Vorhalt seiner Angabe vor dem Bundesasylamt ("...Die Leute haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat mich versteckt. Aus meinem Versteck habe ich vier Schüsse gehört.") dachte der Beschwerdeführer nach und meinte, inzwischen sei viel Zeit vergangen und er habe viel vergessen. Er denke, dass seine Angaben vor der belangten Behörde eher stimmen würden als das, was er heute gesagt habe. Er wisse von den Erzählungen seiner Mutter, dass sein Vater sehr lange bei der Hezb-e Islami gewesen sein dürfte. Manchmal sei er nach drei Monaten, einem halben oder gar einem ganzen Jahr nachhause gekommen. Er glaube, dass er im Alter von 11 Jahren seine Muter nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt habe. Sie hätte geantwortet, dass er bei der Hezb-e Islami sei. Er hätte nicht gewusst, was das überhaupt sei. Sein Vater habe niemals von seiner Tätigkeit erzählt. Die einzigen Informationen habe er von seiner Mutter erhalten. Grund dafür sei, dass im Dorf und in der Umgebung die Leute erfahren könnten, dass er bei der Hezb-e Islami tätig sei; daher hätten sie das vor ihnen nicht viel besprochen. Er wäre bei einer Rückkehr in Lebensgefahr, zumal seine Mutter erzählt hätte, dass die Hezb-e Islami vor zwei Jahren zu ihnen gekommen wäre und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte. Seine Mutter habe gesagt, dass er bei seinem Onkel sei. Gefragt, ob sich seit diesm Vorfall vor zwei Jahren noch etwas zugetragen habe, gab er an, die Leute hätten seiner Mutter erzählt, dass sie wiederkommen und ihn finden würden. Nach dem Motiv dafür befragt, meinte er, er wäre der ältere Sohn seines Vaters. Er hätte keine Jobs bei der Hezb-e Islami ausgeübt - entweder sie würden ihn mitnehmen oder umbringen. Er wisse nicht, was zwischen dem Vater und den Gegnern vorgefallen sei. Es sei abr eine Tatsache, dass sie gerade nach ihm fragen würden. Er sei nach dem Vorfall mit seinem Vater noch 20-25 Tage in Afghanistan gewesen, habe sich bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten und hätte nicht nachhause kommen dürfen. In dieser Zeit wären wieder Leute zu ihnen gekommen und hätten nach ihm gefragt. Das sei der Grund gewesen, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Auf Vorhalt, dass man die falsche Information seiner Mutter verifizieren hätte können, gab er an, als die Leute vor zwei Jahren zu ihnen nachhause gekommen wären, hätte seine Mutter gesagt, er wäre vielleicht in XXXX, um etwas zu verdienen. Sie hätte dies getan, da sie befürchtete, dass die Hezb-e Islami, wenn sie erfahren würde, dass der Beschwerdeführer in Europa sei, auf seinen kleineren Bruder zugreifen würde. Er wisse nicht, weshalb sein Bruder seit fünf Jahren unbehelligt bei seiner Mutter leben könnte, obwohl es für besagte Leute leicht falsifizierbar wäre, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Onkel aufhalte. Vielleicht hätten sie mit ihm ein Problem oder habe sein Vater etwas gemacht, weshalb sie nach ihm fragen würden. Gefragt, was seinem Vater vorgworfen worden wäre, führte der Bescherdeführer aus, als sein Vater das letzte Mal nachhause gekommen wäre, wären diese Leute in der Nacht erschienen. Das einzige, was er von seiner Mutter wisse, sei, dass diese seinem Vater vorgeworfen hätten, dass er sowol mit ihnen als auch mit der Regierung und den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Mehr hätten sie nicht gesagt. Dann hätten sie seinen Vater erschossen und wären gegangen.

Nach Vorhalt der von der vorsitzenden Richterin beigebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dies alles stimme. Die Gefahr, die ihm in der Heimat drohen würde, wäre indirekt auch in den ihm vorgehaltenen Länderberichten festgeschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aktuell auch aufhält.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 28.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft machen, solche werden nicht festgestellt. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (XXXX vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 % bzw. 114 % massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Laghman im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 % (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohnerinnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 % in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

Menschenrechte

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (XXXX vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (XXXX vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (XXXX vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (XXXX vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (XXXX vom 4.6.2013).

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus (XXXX vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Ethnische Minderheiten

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38 % Paschtunen, ca. 25 %, Tadschiken, ca. 19 % Hazara, ca. 6 % Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (XXXX vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (XXXX vom 4.6.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (XXXX vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (XXXX vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (XXXX vom 4.6.2013).

Rückkehrfragen

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (XXXX vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers war eine Negativfeststellung zu treffen, da seine diesbezüglichen Angaben unbestimmt und nicht objektivierbar waren.

Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen familiären Lebensumständen stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich für das erkennende Gericht maßgeblich daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung wesentliche Punkte seiner Ausführungen abweichend von seinem vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringen schilderte. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass seine Mutter ihn, als die Leute der Hezb-e Islami zu ihnen nachhause gekommen wären, versteckt hätte und er aus dem Versteck vier Schüsse gehört hätte (Akt Seite 206). Bereits bei einer früheren Einvernahme meinte der Beschwerdeführer auf die dezidierte Frage, ob er "im Keller irgendetwas gehört" habe, er habe nur Schüsse gehört, sonst nichts (Akt Seite 167). Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Bundesasylamt den Handlungsablauf folglich dergestalt, dass er sich zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters bereits im Keller, wo seine Mutter ihn versteckt habe, befunden hätte. Widersprüchlich dazu gab er aber vor dem Bundesveraltungsgericht bezüglich des Vorfalles nachfolgend an: "Zu dieser Zeit schliefen wir alle. Erst als ich die Schüsse gehört habe, hat unsere Mutter gesagt, dass wir uns verstecken sollen. Wir sind in den Keller gegangen." (Protokoll der mV Seite 7). Auch die Nachfrage, ob es richtig sei, dass er erst wach geworden wäre, als er Schüsse gehört habe, bejahte der Beschwerdeführer (Protokoll der mV Seite 7). Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Darstellung erst nachdem die Schüsse gefallen wären, in den Keller begeben hätte. Dies ist mit seinem vorherigen Vorbringen, dass er sich, als er die Schüsse gehört habe, im Keller befunden habe, jedoch nicht vereinbar. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Element seines Vorbringens und ist es gerade aufgrund der Eindrücklichkeit eines solchen Erlebnisses nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, anzugeben, wo er sich im Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters befunden habe. Auch unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse ist zu konstatieren, dass er jedenfalls in der Lage sein müsste, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei darzulegen. Dies umso mehr, als es sich bei der behaupteten Ermordung seines Vaters wohl um ein äußerst einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muß, das für ewige Zeiten im Gedächtnis haften bleibt. Bereits aufgrund des aufgezeigten Widerspruches ist dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu versagen. Der Beschwerdeführer konnte die Divergenzen auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in keiner Weise aufklären. Der Hinweis darauf, dass inzwischen viel Zeit vergangen sei und seine Angaben vor dem Bundesasylamt "eher stimmen", stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Unplausibel erscheint auch sein in der Beschwerdeverhandlung erstattetes Vorbringen, dass jene Mitglieder der Hezb-e Islami, welche sich vor zwei Jahren bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt hätten, trotz der insgesamt bereits fünfjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers die Ausflüchte seiner Mutter hingenommen hätten. Ungereimtheiten ergeben sich auch dahingehend, dass er einerseits meinte, seine Mutter hätte diesen gesagt, dass er sich bei seinem Onkel mütterlicherseits befinde (Protokoll der mV Seite 9), kurz darauf aber angab, sie hätte gesagt, er würde sich vielleicht zum Arbeiten in Kabul befinden (Protokoll der mV Seite 10). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstmals vorbrachte, dass in den 20-25 Tagen, die er sich nach dem Vorfall noch in Afghanistan aufgehalten hätte, wieder Leute zu ihnen gekommen wären und nach ihm gefragt hätten, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein gesteigertes Vorbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen wiederholtes Aufsuchen von Mitgliedern der Hezb-e Islami, als er sich selbst noch in Afghanistan befunden hätte, nicht bereits im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde geschildert hätte, wenn dies tatsächlich vorgefallen wäre. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen gesteigert hat und spricht dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls für seine persönliche Unglaubwürdigkeit.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und des gesteigerten Vorbringens geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus und kommt zur Ansicht, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise in Wahrheit nicht stattgefunden haben und auch ein aktuelles Interesse der Hezb-e Islami am Beschwerdeführer nicht besteht.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Afghanistan ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht substantiiert entgegengetreten.

Da auch keine weiteren Fluchtgründe behauptet wurden und solche auch sonst nicht hervorgekommen sind, die konkret vorgebrachten Fluchtgründe jedoch aufgrund der aufgezeigten Unglaubwürdigkeit nicht asylrelevant sind, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung (einen unter Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der GFK zu subsumierenden Sachverhalt) nicht glaubhaft machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Da der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die allenfalls vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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