BVwG W191 2012003-1

W191 2012003-1Federal Administrative CourtSep 23, 2014

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, öffentliches<br/>Interesse, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen

Full text

BVwG W191 2012003-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.2012003.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zahl 445233606-14976385, und gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anordnung der Festnahme und der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit §§ 22a Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger aus Algerien, zugehörig der Volksgruppe der Araber und Moslem, reiste am 08.01.2008 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.03.2008 wurde der BF wegen Delikten nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Suchtmittelgesetz (SMG, versuchter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

1.3. Mit Bescheid vom 10.04.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz gemäß § 8 ASylG 2005 und sprach gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung nach Algerien aus. Der BF erhob dagegen das Rechtsmittel der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (galt ab 01.01.2008 als Beschwerde beim Asylgerichtshof).

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 05.03.2010 wurde der BF wegen Delikten nach §§ 127 und 129 StGB (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.5. Der BF gab im Asylverfahren an, er habe keine legale Beschäftigung in Österreich. Er gehe Gelegenheitsjobs als Zeitungsverkäufer oder Schneeräumer nach. Er wohne bei einer namentlich genannten Freundin, die ihm bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes behilflich sei. Er sei nicht verheiratet und hätte keine Kinder. Er hätte auch keine Verwandte oder Bekannte in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht.

Er leide an verschiedenen Krankheiten. Der BF legte im Asylverfahren medizinische Unterlagen (insbesondere einen Kurzbericht des AKH Linz vom 11.06.2010) vor, aus denen hervorging, dass er an chronischer Hepatitis C leidet; als weitere Diagnosen wurden Gastritis, Nebennierenadenom links (gutartiger Tumor der Niere), Cholezystholithiasis (Gallenblasenstein) und Verdacht auf Hämochromatose (Eisenüberladung) gestellt, der BF war wegen diffuser Bauchschmerzen elf Tage in stationärer Behandlung gewesen und dann in gutem Zustand entlassen worden.

Laut Ambulanzbericht des AKH Linz vom 14.12.2010 wurden als Diagnosen "Chronische Hepatitis-C-Infektion, Genotyp 1;

Hypervaskularisierter Herd im linken Leberlappen (5 mm);

Nebennierenadenom links - Durchmesser 2,5 cm; Cholecystolithiasis;

Zustand nach Helicobacter-pylori-Gastritis" genannt. Aufgrund dieses Krankheitsbildes wären folgende Therapien in Österreich vorgesehen:

Kombinationstherapie, Leberpunktation, Abdomen-CT-Verlaufskontrolle. Der BF hatte an diesem Tag ambulant im AKH Linz vorgesprochen und von weiter vorhandenen Oberbauchschmerzen berichtet. Es wurde eine Chronifizierung des Beschwerdebildes bejaht und die Überweisung in die Leberambulanz empfohlen.

1.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 11.03.2011, Zahl A2 319.384-1/2008/23E, die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Ausweisungsentscheidung wurde somit rechtskräftig.

1.7. Am 01.07.2011 heiratete der BF Frau XXXX, wohnhaft in LINZ.

Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz, Zahl 20 C 32/11 z-8, rechtskräftig mit 18.11.2011, wieder aufgehoben.

1.8. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 11.12.2012, Zahl 12 HV 144/2011i, wurde der BF wegen des Verbrechens des § 28 Abs. 1 3. Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) in Verbindung mit § 12 2. Fall StGB (Bestimmungs- bzw.- Beitragstäterschaft) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Haft genommen.

1.9. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.05.2013, Zahl 1065089/FRB/13, wurde gegen den BF aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen.

1.10. Der BF wurde am 15.09.2014 vorzeitig, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus seiner Strafhaft entlassen.

1.11. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes wurde der BF nach seiner Entlassung am 15.09.2014 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 11.09.2014 gemäß §§ 34 Abs. 5 und 57 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel in 1080 Wien eingeliefert. Bemühungen zur Unterstützung des BF bei seiner freiwilligen Rückkehr wurden eingeleitet.

1.12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 16.09.2014, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag (Unterschrift verweigert), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dieser illegal nach Österreich eingereist sei, sich seit 14.03.2011 illegal in Österreich aufhalte und die österreichische Rechtsordnung missachtet hätte, indem er mehrmals straffällig geworden und dafür von österreichischen Gerichten zu (teil)bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Laut einem aktuellen Versicherungsdatenauszug sei er in Österreich bis dato noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er seiner Ausreiseverpflichtung, bzw. der Verpflichtung, sich ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen sei. Dementgegen wäre erhoben worden, dass er sich seinerzeit (2011) zum Zwecke der Eheschließung jedoch sehr wohl um die Beschaffung eines Dokuments im Wege der algerischen Botschaft bemüht habe, dieses jedoch der zuständigen Fremdenpolizeibehörde nicht vorgelegt habe.

Aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.05.2013 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, erlassen worden. Der dagegen eingebrachten Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich keine Folge gegeben worden.

Der BF verfüge weder über ausreichende Barmittel für seinen Unterhalt, noch über eine legale Beschäftigung, noch sei erkennbar, dass ihm eine Integration in sozialer Hinsicht gelungen sei. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seine Ehe mit Frau XXXX sei bereits wenige Monate nach Eheschließung wieder annulliert worden und der BF habe im Zuge des Rückkehrentscheidungsverfahrens bzw. der dazu eingebrachten Berufung [Beschwerde] nicht einmal den Namen seiner Exgattin gewusst, er hätte angegeben, dass er mit XXXX verheiratet [gewesen] sei, die Ehe sei geschieden worden.

Die Erlassung eines gelinderen Mittels sei im vorliegenden Fall nicht in Frage gekommen, da aus den angeführten Gründen ein beträchtliches Risiko für ein "Untertauchen" des BF bestünde. Auch sein Gesundheitszustand sei kein Hindernis für eine Haft, seine Haftfähigkeit sei gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig und verhältnismäßig.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.13. Mit dem am 17.09.2014 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, sowie beim BVwG eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Mandatsbescheid sowie gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anordnung der Festnahme und der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin wurde beantragt,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen,

den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolge,

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung[en] zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen,

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zu[zu]erkennen; im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen

aus[zu]sprechen [,] auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten,

und in eventu in allen angeführten Punkten die ordentliche Revision zuzulassen.

In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich des BF im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass er über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin und Ex-Gattin XXXX unter ihrer angeführten Adresse in 4020 LINZ verfüge. Der BF leide an einer schweren Nierenerkrankung, was die Entfernung seiner linken Niere zur Folge haben werde. Sicherungsbedarf sei keiner gegeben, da der BF im Bundesgebiet über soziale und medizinische Anknüpfungspunkte verfüge. Die "Lebensgefährtin" des BF habe gegenüber dem Rechtsvertreter bestätigt, dass der BF bei ihr gemeldet sei und auch bei ihr Unterkunft nehmen könne, was nach der Entlassung aus der Strafhaft auch geplant gewesen sei. Dass die Ehe geschieden worden sei, erscheine bei der Beurteilung, ob der BF über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, "irrelevant". Tatsächlich sei geplant gewesen, dass der BF wieder bei und mit FrauXXXX leben werde. Der BF plane, die Republik Österreich aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in der Justizvollzugsanstalt XXXX, welche zur nunmehr schweren Nierenerkrankung geführt habe, auf Schadenersatz zu "verklagen". Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des BF hinreichend zu prüfen.

Weiters wurde moniert, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. Das BFA habe ausreichend Zeit gehabt, die Abschiebung des BF am Tag seiner Haftentlassung zu organisieren. Dem BFA wären auch andere Mittel, wie etwa die Ausstellung eines Laissez-Passer, zur Verfügung gestanden, um die Ausreise des BF unmittelbar nach seiner Enthaftung am 15.09.2014 zu gewährleisten. Gemäß Judikatur des VwGH sei daher die Anordnung der Schubhaft nicht das gelindeste Mittel - die ultima ratio - zur Erreichung des Sicherungszwecks, "weshalb das BVwG den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben möge."

Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in großen Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von § 22a BFA-VG Abs. 1 bis 3 auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.

1.14. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten samt Beschwerdevorlage-Schreiben wurden vom BFA, Regionaldirektion Wien, am 18.09.2014 dem BVwG vorgelegt. Das BFA führte in diesem Schreiben die Umstände der Verfahren des BF noch einmal kurz aus und wiederholte Teile der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachten Ausführungen.

Verwiesen wurde insbesondere darauf, dass noch vor Verhängung der Schubhaft am 16.09.2014 in Erfahrung gebracht worden sei, dass der BF seine algerischen Dokumente im Original nach wie vor bei seiner Exgattin aufbewahrt hätte. Auf Nachfrage hätte Frau XXXX (die in der Beschwerde anders benannt worden sei) diese herausgegeben und hätten diese sichergestellt werden können. Der BF hätte in den letzten Jahren wiederholt angegeben, dass er seine Dokumente alle vernichtet hätte. Dies hätte er laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Rechtsberaters des BF auch am 17.09.2014 bei einem Telefonat mit der algerischen Botschaft wiederholt. Überdies hätte er angegeben, dass er aufgrund fehlender Originaldokumente ohnehin nicht abgeschoben werden könne.

Da seitens der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Vorlage von Originaldokumenten zugsichert worden sei, der BF sich jedoch im freiwilligen Rückkehrverfahren äußerst unkooperativ verhalten hätte, sei zur Sicherung einer möglichen Abschiebung die Schubhaft verhängt worden, da aufgrund des Vorverhaltens des BF ihm kein Glauben geschenkt werden könne, dass er die freiwillige Ausreise tatsächlich in Anspruch nehmen werde.

Beantragt werde, die Bescheid als unbegründet ab- bzw. zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend insbesondere:

Auszüge aus diversen Registern betreffend sein Asylverfahren (samt Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011) und die gerichtlichen Verurteilungen des BF,

die anlässlich seiner Eheschließung eingeholten Urkunden (aus Algerien und Österreich) sowie den Bericht der zuständigen Polizeidienststelle in LINZ über die Sicherstellung der Urkunden des BF bei seiner Exfrau (freiwillige Herausgabe),

Belege betreffend die Gesundheit des BF aus 2008 und 2011 sowie das Anhalteprotokoll III vom 15.09.2014 (Polizeiamtsärztliches Gutachten) samt einem Auszug aus einem Register der Justizvollzugsanstalt über den Gesundheitszustand des BF,

den Mandatsbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, vom 16.09.2014 sowie

die gegenständliche Beschwerde vom 17.09.2014 (eingegangen beim BVwG am 18.09.2014, samt kurzer telefonischer Rückfrage seitens des BVwG beim Vertreter des BF bezüglich Belege für seinen Gesundheitszustand und darauffolgende Rückfrage des BVwG beim PAZ Hernalser Gürtel) sowie das Beschwerdevorlageschreiben des BFA vom 18.09.2014.

3. Feststellungen (Sachverhalt):

3.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste am 08.01.2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit 14.03.2011 (rechtskräftiger Abschluss seines Asylverfahrens) ohne Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.2. Der BF stellte am 08.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zahl A2 319.384-1/2008/23E, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der BF wurde nach Algerien ausgewiesen.

3.3. Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.05.2013, Zahl 1065089/FRB/13, aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen.

Gegen den BF liegt somit eine aufrechte Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Algerien und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG vor.

3.3. Der BF wurde von österreichischen Gerichten mehrmals strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, weswegen er sich wiederholt - zuletzt über eineinhalb Jahre bis zum 15.09.2014 in der Justizvollzugsanstalt XXXX - in Strafhaft befand:

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.03.2008 wegen Delikten nach § 15 StGB, § 27 SMG, Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen,

Urteil des Landesgerichts Linz vom 05.03.2010 wegen Delikten nach §§ 127, 129 StGB (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl), bedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Urteil des Landesgerichts Wels vom 11.12.2012, Zahl 12 HV 144/2011i, wegen § 28 Abs. 1 3. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB, Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten.

3.4. Der BF leidet an keinen schweren, unmittelbar lebensbedrohenden Krankheiten.

3.5. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine hinreichenden sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Ehe mit seiner Exfrau, die er im Jahr 2011 geheiratet hatte und die in LINZ lebt, ist wenige Monate nach der Eheschließung wieder gerichtlich aufgehoben worden (Beschluss des Bezirksgerichts Linz, Zahl 20 C 32/11 z-8, rechtskräftig mit 18.11.2011).

Dass er bei seiner Exfrau Unterkunft nehmen könne, hat der BF (im Wege seines gewillkürten Vertreters) zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt und ist im Verfahren auch von Amts wegen nicht hervorgekommen (etwa auch nicht aus dem Bericht über die Sicherstellung der Dokumente des BF bei seiner Exfrau).

3.6. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit weder behauptet noch belegt. Laut einem aktuellen Versicherungsdatenauszug ist er in Österreich bis dato noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

3.7. Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließ erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Algerien zu verhindern versuchen werde.

Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.12. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an. Der BF verfügt über kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keine familiären Bindungen oder sonstigen hinreichenden sozialen Kontakte in Österreich, versuchte den Besitz von gültigen Dokumenten zu verheimlichen, um seine Abschiebung zu verhindern, und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich - mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen - dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte von seiner Seite in keiner Weise gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG (wie auch des Asylgerichtshofes).

4.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:

Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf Auszügen aus diversen Informationssystemen (EURODAC, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister), auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf vorliegenden Personaldokumenten. Die Identität des BF steht fest.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Das Bestehen der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.05.2013, Zahl 1065089/FRB/13, gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot (rechtskräftig mit der Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2013), ergibt sich aus einer Einschau in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie in den Akt der Erstbehörde.

Die Feststellungen betreffend die mehrmalige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen betreffend die wirtschaftliche und soziale Situation des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (Vorverfahren nach AsylG 2005, Eheschließung und -scheidung, Rechercheergebnisse des BFA unter Berücksichtigung und Bewertung des Beschwerdevorbringens). Der BF hat in seiner Beschwerde (durch seinen gewillkürten Vertreter) zwar angegeben, dass er eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin und Ex-Gattin GXXXX verfüge; die "Lebensgefährtin" des BF habe gegenüber dem Rechtsvertreter bestätigt, dass der BF bei ihr gemeldet sei und auch bei ihr Unterkunft nehmen könne, was nach der Entlassung aus der Strafhaft auch geplant gewesen sei; dass die Ehe geschieden worden sei, erscheine bei der Beurteilung, ob der BF über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, "irrelevant"; tatsächlich sei geplant gewesen, dass der BF wieder bei und mit Frau "XXXX" leben werde.

Diese Ausführungen blieben jedoch sämtlich unbelegt. Der Umstand, dass die Exfrau des BF seine persönlichen Dokumente freiwillig ausfolgte sowie der weitere Umstand, dass der BF (in der Beschwerde) den Namen seiner Exfrau nicht richtig nennen kann (und ihn doppelt falsch angibt), sind aber im Verein mit den sonstigen Umständen betreffend den BF (seine wiederholten Haftaufenthalte, die gerichtliche Aufhebung seiner Ehe nur wenige Monate nach Eheschließung nach Eheschließung) sowie aufgrund seines gesamten Verhaltens während seines Aufenthaltes in Österreich und in seinen Verfahren nicht geeignet, diese Angaben glaubhaft zu machen. Ein Beleg zum Vorbringen betreffend seine Ex-Frau (etwa, dass sie tatsächlich wieder seine Lebensgefährtin sein werde oder wolle) wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

Dies gilt auch für die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF. Die Behauptungen des BF in der Beschwerde, er leide an einer schweren Nierenerkrankung, was die Entfernung seiner linken Niere zur Folge haben werde, wurden von ihm (auch auf telefonische Aufforderung des BVwG an seinen Vertreter) weder in irgendeiner Weise belegt, noch konnten sie durch das Ermittlungsergebnis (Akteninhalt, Polizeiamtsärztliches Gutachten/Anhalteprotokoll III samt einem Auszug aus einem Register der Justizvollzugsanstalt über den Gesundheitszustand des BF) - wie auch im Hinblick auf die eingesehenen medizinischen Belege aus den Vorverfahren - bestätigt werden. Auch die Ankündigung in der Beschwerde, der BF plane, die Republik Österreich aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in der Justizvollzugsanstalt XXXX, welche zur nunmehr schweren Nierenerkrankung geführt habe, auf Schadenersatz zu "verklagen"; die belangte Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des BF hinreichend zu prüfen, ist nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhafter zu machen.

Der Behauptung in der Beschwerde, Sicherungsbedarf sei keiner gegeben, da der BF im Bundesgebiet über soziale und medizinische Anknüpfungspunkte verfüge, kann somit nicht gefolgt werden.

Hingegen erscheint der Versuch des BF, seine Abschiebung zu verhindern, indem er den zuständigen Behörden seine persönlichen Dokumente vorenthalten hat, evident.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Zu Spruchpunkt I., Rechtmäßigkeit der Schubhaft (Anordnung der Festnahme und der Durchführung der Schubhaft sowie andauernde Anhaltung):

5.2.1.1. Anzuwendendes Recht:

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 96:

"Artikel 8

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.

(2) - (10) [...]

[...]

Artikel 31

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20.07.2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21.07.2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21.07.2015."

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

[...]

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).

5.2.1.2. Zu Ausführungen in der Beschwerde

Die Beschwerde enthielt einige Behauptungen zum konkreten Sachverhalt (insbesondere zu sozialen und gesundheitlichen Anknüpfungspunkten), die sich als nicht zutreffend erwiesen (siehe dazu oben Punkt 4.2. Beweiswürdigung).

Darüberhinaus enthielt die Beschwerde umfangreiche Rechtsausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen, und zu denen Folgendes angemerkt wird:

Der in der Beschwerde konkludent angesprochenen Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, ist entgegenzuhalten:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Im Übrigen wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA-G, sondern auch das BFA-VG erlassen.

Was die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der den Bescheid erlassenden oder die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Inkonsequent erscheint, dass in der Beschwerde zum einen die Unzuständigkeit des BVwG argumentiert wird, zum anderen aber sehr wohl beantragt wird, das BVwG möge die Aufhebung der Haft anordnen bzw. bestimmte Entscheidungen treffen.

Zur Frage der Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG und deren möglichen Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG ist auszuführen, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das BVwG übersieht nicht, dass der VfGH mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der VfGH in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden.

Wenn auch das BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt, und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den VfGH von Amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der ordentlichen Revision und der Beschwerde an den VfGH offen (dazu siehe Spruchteil B).

5.2.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz ist mit Entscheidung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden und der BF nach Algerien ausgewiesen worden. Er hielt sich seit März 2011 illegal in Österreich auf und hatte auch vorher nur einen auf das Asylrecht gestützten Aufenthaltstitel.

Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Juli 2011 ist kurze Zeit nach Eheschließung wieder gerichtlich aufgehoben worden. Der BF befand sich in den wenigen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich wiederholte Male wegen strafgerichtlicher Verurteilungen längere Zeiträume (zuletzt über eineinhalb Jahre lang) in Strafhaft.

Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.05.2013, Zahl 1065089/FRB/13, aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen. Gegen ihn liegt somit eine aufrechte Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Algerien und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG vor.

Der BF leidet an keinen schweren, unmittelbar lebensbedrohenden Krankheiten. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine hinreichenden sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Ehe mit seiner Exfrau ist er nur Monate nach der Eheschließung im Jahr 2011 wieder gerichtlich aufgehoben worden. Laut einem aktuellen Versicherungsdatenauszug ist er in Österreich bis dato noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließ erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Algerien zu verhindern versuchen werde. Insbesondere der Umstand, dass der BF versuchte, den Besitz von gültigen Dokumenten zu verheimlichen, um seine Abschiebung zu verhindern, hat - neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen - gezeigt, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte von der Seite des BF in keiner Weise gerechnet werden kann und Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.

Es bestehen also im vorliegenden Fall schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ableitbare spezifische Hinweise, die ein Untertauchen befürchten lassen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und dieses Verhaltens als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.

Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF und unter Berücksichtigung, dass er sich im Verfahren gänzlich rückkehrunwillig zeigte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine erhebliche Fluchtgefahr des BF gegeben und kann dieser verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden. Realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG sind nicht ersichtlich.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Verfahren und der Überstellung vereitelt werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist - wie ausgeführt - nicht hervorgekommen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 76 FPG in Verbindung mit §§ 22a Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG abzuweisen.

5.2.2. Zu Spruchpunkt II., Fortsetzung der Schubhaft:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des BVwG nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war die Fortsetzung der Schubhaft aus folgenden Gründen für zulässig zu erklären:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und besteht gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot.

Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte Unterkunft. Er ist mittellos und nicht erwerbstätig.

Im Hinblick auf die oben in Punkt 5.2.1.3. dargelegte Situation betreffend den BF ist festzuhalten, dass diese Situation nach wie vor unverändert gegeben ist.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5.2.3. Zu Spruchpunkt III., Verfahrenskosten:

§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.

Für den vom BFA geltend gemachten Kostenersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage ebenfalls keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch nicht nur um ein Verfahren betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern der BF rügt in seiner Beschwerde auch insbesondere seine Inschubhaftnahme. Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 16.09.2014.

Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG alte Fassung hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem

geltenden § 83 Abs. 4 FPG .... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem

geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung eines - auf die notwendigen Erhebungen beschränkten - eingeschränkten Ermittlungsverfahrens durch Mandatsbescheid entspricht den geltenden gesetzlichen Anordnungen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann nach der Rechtsprechung des VwGH überdies dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540), wovon der BF im vorliegenden Fall - zwar nicht erfolgreich, weil sich die von ihm behaupteten Umstände als nicht zutreffend herausstellten - Gebrauch gemacht hat. Überdies hat das erkennende Gericht kurze ergänzende Erhebungen zur Klarstellung durchgeführt (Nachfragen beim Vertreter des BF bzw. beim Einwohner- und Standesamt Linz betreffend die Gesundheit bzw. den Familienstand des BF), die den vom BFA angenommenen Sachverhalt bestätigten.

Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt substantiiert und in glaubhafter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine erfolgreiche fallbezogene Auseinandersetzung mit den bzw. Widerlegung der beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand nicht statt, die maßgeblichen Vorbringen in der Beschwerde waren sämtlich unbelegt und stellten sich nach Prüfung als unzutreffend heraus. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Festnahme, Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich - ganz abgesehen vom Prüfungsbeschluss des VfGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 22a BFA-VG - an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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