BVwG W166 1410645-3

W166 1410645-3Federal Administrative CourtSep 23, 2014

Regest

Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Integration, Privatleben,<br/>psychische Störung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Full text

BVwG W166 1410645-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.1410645.3.00

Spruch

W166 1410645-3/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde der (1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation und des (2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, (1.) XXXX und (2). Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde der (1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation und des (2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, (1.) XXXX und (2). Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem damals minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei am XXXX gemeinsam mit ihrem damals minderjährigem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer mit der Bahn nach XXXX und von dort am XXXX auf einem LKW bis nach XXXX gefahren.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei ein XXXX bei den Rebellen gewesen und im Jahr XXXX umgebracht worden. Seit dieser Zeit bis zu ihrer Ausreise sei sie immer wieder von den Russen zu ihrem Mann und ihrem Schwager, der in Österreich lebt, befragt worden. Sie sei auch immer wieder damit bedroht worden, dass man ihren Sohn einsperren würde.

Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte bei der Erstbefragung am XXXX im Wesentlichen das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und gab keine eigenen Fluchtgründe an.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck in russischer Sprache einvernommen und gab an, dass die Angaben auch für Ihren Sohn gelten würden. Sie gab an, sie selbst sei gesund, führte aber aus, dass ihr Sohn Magenprobleme und Angst habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr Schwager in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe und sie und ihren Sohn mit Lebensmitteln unterstütze. Der Onkel sei wie ein Vater für ihren Sohn. Die Erstbeschwerdeführerin sei aus der Heimat geflüchtet, weil sie und der Zweitbeschwerdeführer dort bedroht worden seien. Reisepässe würden sie nicht besitzen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nur ein ruhiges Leben für sich und ihren Sohn.

Am XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen und damit konfrontiert, dass die Reisepässe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gefunden worden seien, und dass daraus erkennbar wäre, dass die Beschwerdeführer über XXXX in die Europäische Union eingereist seien. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, darüber nichts zu wissen, da die Pässe dem LKW Fahrer übergeben worden seien.

Gleichzeitig wurden mehrere medizinische Beweismittel vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin in XXXX Behandlung sei und der Zweitbeschwerdeführer an Erkrankungen des XXXX und der XXXX leide und entsprechende Therapien bzw. weitere Untersuchungen benötige.

Mit den Bescheiden vom XXXX, (1.) Zl. XXXX und (2.) XXXX, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG. 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz XXXX zuständig sei und festgestellt, dass die Abschiebung nach XXXX zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe es unterlassen, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer anzustellen, vor allem betreffend die Beziehung zum in Österreich lebenden Schwager bzw. Onkel der Beschwerdeführer. Weiters wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin in XXXX Behandlung sei und der Zweitbeschwerdeführer eine XXXX vor sich habe und Therapien benötige.

Mit Beschluss vom XXXX, GZ. XXXX und GZ. XXXX hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurden medizinische Beweismittel vorgelegt, wonach bei dem Zweitbeschwerdeführer am XXXX eine Operation durchgeführt worden sei, und weitere chirurgische und klinische Kontrollen in Aussicht genommen seien.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom XXXX der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Im Wesentlichen führte der Asylgerichtshof aus, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers äußerst mangelhaft seien und ebenso die Recherchen zu den Behandlungsmöglichkeiten in XXXX.

Am XXXX und am XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin nochmals vom Bundesasylamt einvernommen. Bei den Einvernahmen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Sohn müsse nach seiner Operation einmal pro Monat ins XXXX XXXX zur Kontrolle. Sie selbst habe XXXX Probleme. Seitdem sie in XXXX sei, komme ihr Schwager täglich und unterstütze sie und ihren Sohn weiterhin mit Lebensmitteln und Kleidung. Die Erstbeschwerdeführerin besuche einen Deutschkurs. Hinsichtlich XXXX gab sie an, dieses Land nicht zu kennen und in Österreich bleiben zu wollen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden vorübergehend bei ihrem Schwager bzw. Onkel wohnen, da das Flüchtlingsheim geschlossen worden sei und sie auf eine neue Unterkunft warten müssten.

Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. XXXX und XXXX, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG. 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz XXXX zuständig sei und festgestellt, dass die Abschiebung nach XXXX zulässig sei. Im Wesentlichen wurde in diesen Bescheiden ausgeführt, dass sich auf Grund einer Anfrage bei der Österreichischen Botschaft in XXXX ergeben habe, dass die medizinische Versorgung des Zweitbeschwerdeführers in XXXX gegeben sei und der Zweitbeschwerdeführer durch eine Abschiebung keinem realen Risiko einer lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung ausgesetzt sein würde. Betreffend den Schwager bzw. Onkel der Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass es sich bei der Unterstützung durch den Verwandten nur um unregelmäßige Zuwendungen handle, die keinen Grad der Abhängigkeit erreichen würden. Auch der vorübergehende Aufenthalt beim Schwager bzw. Onkel sei nicht geeignet, das Bestehen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes zwischen den beiden Beschwerdeführern und dem Onkel bzw. Schwager zu begründen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und mit der am XXXX erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat XXXX abgeschlossen. Da eine Überstellung nach XXXX wegen Verfristung nicht mehr möglich war, wurde ein Folgeantrag zugelassen, der von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweibeschwerdeführer am XXXX gestellt wurde.

Daraufhin wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX von dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Als Beweismittel legte die Erstbeschwerdeführerin ärztliche Berichte ihrer behandelnden XXXX und ihrer behandelnden XXXX vor und gab an, seit sieben oder acht Monaten XXXX Probleme zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, in Tschetschenien geboren und mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter aufgewachsen zu sein. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sei gestorben, als sie drei Monate alt gewesen und der Vater als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Das Verhältnis zu ihrer Stiefmutter sei immer sehr schlecht gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe elf Jahre die Schule und danach ein zweijähriges Technikum in XXXX besucht. Außerdem habe sie eine Ausbildung als XXXX gemacht. In diesen Berufen habe sie aber nie gearbeitet, sie sei als Kindermädchen tätig gewesen. Im Jahr XXXX habe sie ihren Mann geheiratet, der gleich nach der Eheschließung in die Berge gezogen und XXXX getötet worden sei. Da das Haus der Schwiegereltern im Krieg zerstört worden sei, habe die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Sohn im Haus ihrer Stiefmutter leben müssen. Es sei ihr finanziell sehr schlecht gegangen. Weiters berichtete sie über ihr Leben in Österreich, den Gesundheitszustand ihres Sohnes und die Unterstützungen durch ihren Schwager bzw. den Onkel ihres Sohnes. Zu den Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei Widerstandskämpfer gewesen und sei im Jahr XXXX umgebracht worden. Seit dieser Zeit bis zur Ausreise werde sie von den Russen und der tschetschenischen Miliz verfolgt und man würde sie immer wieder zu ihrem Mann und Waffenverstecken fragen. Außerdem gingen die Behörden davon aus, ihr Sohn würde auch Widerstandskämpfer werden um seinen Vater zu rächen, daher sei er in Gefahr.

Der Zweitbeschwerdeführer gab in der Befragung an, bereits zwei Mal wegen seiner Magenprobleme operiert worden zu sein und es ginge ihm jetzt gesundheitlich gut.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, seine Mutter habe in der Heimat große Probleme gehabt und sei von den Russen wegen seines Vaters verfolgt worden. Er selbst sei in der Heimat von XXXX Leuten verfolgt worden. Die XXXX Leute hätten ihn dazu bringen wollen, für sie zu arbeiten. Sie seien oft vor der Schule gestanden und hätten so Kontakt mit ihm aufgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe immer wieder zu ihnen gesagt, dass er das nicht machen werde und sei dann nach Hause gegangen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt zu werden.

In der Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben und Befunde bzw. Bestätigungen vorzulegen.

Mit Schreiben vom XXXX gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab und legten als Beweismittel, die Erstbeschwerdeführerin betreffend, ärztliche Bestätigungen einer Ärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX und XXXX, eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses in der Zeit vom XXXX sowie den Zweitbeschwerdeführer betreffend, einen psychologischen Bericht einer klinischen XXXX, vor.

Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation, abgewiesen.

Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführer, fristgerecht eingebracht am XXXX, Beschwerde erhoben und die Bescheide wurden in vollem Umfang angefochten. Im Wesentlichen wurden in der Beschwerde die Fluchtgründe und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer ausgeführt und ihr Familien- bzw. Privatleben ausführlich dargestellt. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Erstbeschwerdeführerin einen Arztbrief des XXXX über einen stationären Aufenthalt.

In einer Verfahrensanordnung vom XXXX wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt und mit XXXX wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin einem Mitarbeiter der Caritas die Vollmacht erteilt, die Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten des Verfahrens zu vertreten.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurden ein Bericht über die derzeitige Situation der Beschwerdeführer vorgelegt, um baldige Anberaumung einer Verhandlung ersucht und als Beweismittel betreffend die Erstbeschwerdeführerin, ein ärztlicher Bericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, ein ärztlicher Bericht einer XXXX vom XXXX, ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX, eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses in der Zeit vom XXXX sowie betreffend den Zweitbeschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung, vorgelegt.

In einer Eingabe vom XXXX wurden betreffend die Erstbeschwerdeführerin, ein Befund eines Fachärztin für Lungenkrankheiten vom XXXX, ein Bericht einer XXXX vom XXXX, eine Bestätigung über die regelmäßige Tätigkeit als Haushaltshilfe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sowie eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses in der Zeit vom XXXX vorgelegt.

Mit schriftlichen Mitteilungen vom XXXX, XXXX und XXXX wurden, betreffend die Erstbeschwerdeführerin, Befunde einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie einer Fachärztin für Lungenkrankheiten und ein Ambulanzbericht und betreffend den Zweitbeschwerdeführer, Schlussberichte des XXXX XXXX und ein schulXXXX Zwischenbericht, vorgelegt.

In weiteren Mitteilungen vom XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden betreffend die Erstbeschwerdeführerin wiederum ärztliche Atteste einer Fachärztin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, einer XXXX, einer Fachärztin für Lungenkrankheiten sowie Kursbestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses in der Zeit XXXXund im Sommersemester XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX und XXXX wurden ein Facharztattest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie betreffend den Zweitbeschwerdeführer ein "B1 Zertifikat Deutsch" und eine Teilnahmebestätigung an einem Lehrlingsprojekt mit der Absolvierung von Deutschkursen und "Schnuppertagen" in einem Hotelbetrieb, vorgelegt.

In weiterer Folge wurden für die Erstbeschwerdeführerin am XXXX und am XXXX eine Bestätigung über XXXX Behandlungen und ihre weiterhin regelmäßigen Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und für den Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX und XXXX Bestätigungen der schulpsychologischen Beratungsstelle des XXXX über den erfolgreichen Abschluss der Schule und die erfolgreichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Erlernen der deutschen Sprache sowie eine Trainingsbestätigung der XXXX XXXX eingebracht.

Schlussendlich wurde mit Schreiben vom XXXX eine weitere Bestätigung über das Engagement der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Die Verhandlung fand am XXXX, unter Beisein der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache und der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer, statt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass aus dienstlichen und personellen Gründen die Teilnahme eines informierten Vertreters nicht möglich ist, und zugleich wurde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt, und um Übermittlung eines Verhandlungsprotokolls ersucht.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer nachfolgende aktuelle Beweismittel, die noch nicht im Akt aufgelegen sind, vorgelegt und in Kopie als Beilagen A) bis G) zum Akt genommen:

A) Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX

B)Befund einer XXXX vom XXXX

C)Bestätigung eines erfolgreich absolvierten Deutschkurses in der Zeit vom XXXX

D) Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs

im XXXX

E) Bestätigung über die Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vom XXXX

F) Bestätigung von der XXXX-XXXX vom XXXX

G) Bestätigung des AMS zur Vormerkung zur Arbeitssuche vom XXXX

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zogen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Im Zuge der Verhandlung fand daher eine eingehende Befragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers insbesondere zu ihrer Integration durch das Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden folgende Entscheidungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am XXXX gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX erging eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat XXXX. Da eine Überstellung nach XXXX wegen Verfristung nicht mehr möglich war, wurde ein Folgeantrag zugelassen, der von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweibeschwerdeführer am XXXX gestellt wurde.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.) ausgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zogen am XXXX, nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück, womit diese beiden Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde aufrechterhalten.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise und Antragstellung am XXXX bzw. des am XXXX gestellten Folgeantrages, mit Ausnahme der am XXXX ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung nach XXXX, durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrem erwachsenen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in XXXX.

Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und sind nunmehr als verfestigt integriert anzusehen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind nun seit XXXX und XXXX in Österreich und arbeits- und lernwillig. Auch wenn die Beschwerdeführer noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin seit mehreren Jahren, mittlerweile vier Mal pro Woche, in verschiedenen österreichischen Haushalten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig ist.

Auch der Zweitbeschwerdeführer ist bereits zur Arbeitssuche beim AMS vorgemerkt und wird demnächst mit einer Lehre als XXXX beginnen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits mehrere Deutschkurse absolviert und besucht auch derzeit einen Deutschkurs. Sie liest Zeitungen, Zeitschriften und Bücher in deutscher Sprache und durch ihre Kontakte zu Österreichern hat sie auch Gelegenheit deutsch zu sprechen. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist die Erstbeschwerdeführerin unter anderem bei einem XXXX tätig, das sie zusätzlich im Weiterkommen in der deutschen Sprache unterstützt und zu dem eine freundschaftliche Beziehung entstanden ist. Für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin ausreichend.

Die Erstbeschwerdeführerin hat mittlerweile gute Kontakte und Beziehungen zu Österreichern. In unmittelbarer Nähe wohnt ihr Schwager bzw. Onkel des Zweibeschwerdeführers, der seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling mit seiner Frau, zwei Töchtern und drei Söhnen in Österreich lebt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer pflegen seit ihrer Einreise einen sehr intensiven Kontakt zu ihren Verwandten und sie treffen sich regelmäßig. Der Onkel kümmert sich wie ein Vater um den Zweitbeschwerdeführer und unterstützt die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in Österreich mit Lebensmitteln und Kleidung.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben körperlich gesund zu sei, aber sie ist nach wie vor in XXXX und XXXX Therapie um die diagnostizierte XXXX XXXX und die XXXX mit XXXX, XXXX und XXXX zu behandeln.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum besucht und die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen. Im Herbst wird er eine Lehre als XXXX in einem XXXX XXXX beginnen, da er gerne XXXX und auch zu Hause seiner Mutter beim XXXX hilft.

Er hat das B1 Zertifikat der deutschen Sprache und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Um seine Deutschkenntnisse weiterhin laufend zu verbessern liest er regelmäßig Bücher, vor allem Abenteuergeschichten. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde ausschließlich und problemlos in deutscher Sprache geführt.

Der Zweitbeschwerdeführer war bei der XXXX tätig und betreibt sehr viel Sport. Er geht laufen, macht Fitness und ist im XXXX XXXX, wo er mindestens drei Mal pro Woche trainiert und auch schon an Wettkämpfen teilgenommen hat. Sein Onkel ist Trainer in diesem XXXX und die drei jugendlichen Cousins des Zweibeschwerdeführers trainieren ebenfalls dort. Der Zweitbeschwerdeführer pflegt intensiven Kontakt zu seinen Cousins, hat aber auch österreichische Freunde, die er regelmäßig trifft.

Auch der Zweitbeschwerdeführer gab in der Verhandlung an, nach den jahrelangen Behandlungen und Operationen im XXXX, wieder gesund zu sein.

Die beiden Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und es sind dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Verwaltungsübertretungen betreffend die beiden Beschwerdeführer bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern und zu ihrer Integration stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer wurde bereits von der belangten Behörde auf Grund der vorgelegten Dokumente festgestellt und ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und steht somit zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX, aus den unter Punkt I. angeführten und vorgelegten ärztlichen Befunden, den Deutschkursbestätigungen, dem B1 Zertifikat der deutschen Sprache, den Bestätigungen über die Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, den Bestätigungen über den erfolgreichen Schulbesuch und Schulabschluss, der Teilnahmebestätigung zum "Lehrlingsprojekt", den Bestätigungen der Vorsitzenden des XXXX XXXX und der Bestätigung zur Vormerkung zur Arbeitssuche sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem).

Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der Verhandlung am XXXX einen vorbildlichen Eindruck einer gelungenen Integration, welcher auch durch die vorgelegten Bestätigungen untermauert wurde, hinterlassen.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin an einer XXXX XXXX und einer XXXX mit XXXX, XXXX und XXXX leidet, werden durch die umfangreiche fachärztlichen Gutachten und Befunde bestätigt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Das Datum der Antragstellung, teilweisen Beschwerdezurückziehung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz waren daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes I.)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes II.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat daher das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie oben dargestellt - bereits in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine, im Ergebnis mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vorliegt. Es ist demnach im vorliegenden Übergangsfall zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Im vorliegenden Beschwerdefall würde eine Rückkehrentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern sowohl einen Eingriff in ihr Familienleben als auch in ihr Privatleben darstellen:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise und Antragstellung am XXXX bzw. am XXXX, mit Ausnahme der am XXXX ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung nach XXXX, durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrem erwachsenen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in XXXX.

Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und sind nunmehr als verfestigt integriert anzusehen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind nun seit XXXX und XXXX in Österreich und arbeits- und lernwillig. Auch wenn die Beschwerdeführer noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ist allerdings zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin seit mehreren Jahren, mittlerweile vier Mal pro Woche, in verschiedenen österreichischen Haushalten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der XXXX Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessern wird, wenn sie sich eines ständigen Aufenthalts in Österreich sicher sein kann und sie sich dann um eine fixe Arbeit bemühen wird, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Verhandlung an bereit zu sein, jede Arbeit anzunehmen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Ausbildung als XXXX und als XXXX absolviert hat und sie in einer XXXX lebt, in welcher mit Sicherheit ein Bedarf an XXXX gegeben ist. Dies zeigt sich auch am Beispiel ihres Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers, der bereits zur Arbeitssuche beim AMS vorgemerkt ist und demnächst mit einer Lehre als XXXX beginnen wird. Somit wird auch der Erstbeschwerdeführer fähig sein, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits mehrere Deutschkurse absolviert und besucht auch derzeit einen Deutschkurs. Sie liest Zeitungen, Zeitschriften und Bücher in deutscher Sprache und durch ihre Kontakte zu Österreichern hat sie auch Gelegenheit deutsch zu sprechen. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist die Erstbeschwerdeführerin unter anderem bei einem XXXX tätig, das sie zusätzlich im Weiterkommen in der deutschen Sprache unterstützt und zu dem eine freundschaftliche Beziehung entstanden ist. Für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin ausreichend.

Die Erstbeschwerdeführerin hat mittlerweile gute Kontakte und Beziehungen zu Österreichern. In unmittelbarer Nähe wohnt ihr Schwager bzw. Onkel des Zweibeschwerdeführers, der seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling mit seiner Frau, zwei Töchtern und drei Söhnen in Österreich lebt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer pflegen seit ihrer Einreise einen sehr intensiven Kontakt zu ihren Verwandten und sie treffen sich regelmäßig. Der Onkel kümmert sich wie ein Vater um den Zweitbeschwerdeführer und unterstützt die Beschwerdeführer mit Lebensmitteln und Kleidung.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben körperlich gesund zu sei, aber nach wie vor psychologische und XXXX Behandlung in Anspruch zunehmen um die diagnostizierte XXXX XXXX und die XXXX mit XXXX, XXXX und XXXX zu therapieren.

Diesbezüglich ist ein Verbleib der Erstbeschwerdeführerin in Österreich auch aus gesundheitlichen und psychosozialen Gründen, insbesondere wegen der Fortführung der laufenden Therapien, wie dies auch im medizinischen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und XXXX Medizin vom XXXX aktuell wieder bestätigt wurde und durch die bessere Unterstützung durch die in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführer lebenden Verwandten, einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet klar vorzuziehen (vgl. AsylGH 25.2.2013, B19 318.269-1/2008).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die generell schwierige Situation von alleinstehenden Frauen in Tschetschenien hinzuweisen, die wie aus den Länderberichten hervorgeht immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt sind und auf das Vorhandensein und die Unterstützung eine Familie angewiesen sind. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit Ausnahme der Stiefmutter, keine Eltern oder nahen Angehörigen mehr in ihrer Heimat. Zu ihrer Stiefmutter war das Verhältnis immer sehr schlecht und die Erstbeschwerdeführerin hat auch schon seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch verfügen die Beschwerdeführer im Heimatstaat über keine Unterkunftsmöglichkeiten. Wie bereits ausgeführt leben die Familienmitglieder, zu denen die Beschwerdeführer enge und gute Beziehungen haben und von denen sie unterstützt werden in Österreich, in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführern.

Auch diese dargelegten Umstände sprechen für einen Verbleib der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum besucht und die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen. Im Herbst wird er eine Lehre als XXXX in einem XXXX XXXX beginnen, da er gerne XXXX und auch zu Hause seiner Mutter beim XXXX hilft.

Er hat das B1 Zertifikat der deutschen Sprache und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Um seine Deutschkenntnisse weiterhin laufend zu verbessern liest er regelmäßig Bücher, vor allem Abenteuergeschichten. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde ausschließlich und problemlos in deutscher Sprache geführt.

Der Zweitbeschwerdeführer war bei der XXXX tätig und betreibt sehr viel Sport. Er geht laufen, macht Fitness und ist im XXXX XXXX, wo er mindestens drei Mal pro Woche trainiert und auch schon an Wettkämpfen teilgenommen hat. Sein Onkel ist Trainer in diesem XXXX und die drei jugendlichen Cousins des Zweibeschwerdeführers trainieren ebenfalls dort. Der Zweitbeschwerdeführer pflegt intensiven Kontakt zu seinen Cousins, hat aber auch österreichische Freunde, die er regelmäßig trifft.

Der Zweitbeschwerdeführer gab in der Verhandlung an, nach den jahrelangen Behandlungen und Operationen im XXXX, wieder gesund zu sein.

Die beiden Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und es sind dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Verwaltungsübertretungen betreffend die beiden Beschwerdeführer bekannt.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt.

Was die am XXXX erfolgte rechtskräftige Ausweisungsentscheidung nach XXXX betrifft ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat handelte und eine Überstellung nach XXXX wegen Verfristung nicht mehr möglich war und daher ein neuer Asylantrag zugelassen wurde.

Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführer und des bestehenden Familienlebens dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beiden Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes II.)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.