BVwG W160 1404264-2

W160 1404264-2Federal Administrative CourtSep 23, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W160 1404264-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1404264.2.00

Spruch

W160 1404264-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 08 09.441-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 03.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei muslimischen (schiitischen) Bekenntnisses und ledig. Sein Vater wäre 2008 verstorben. Er habe noch seine Mutter und zwei Brüder (14 und 12 Jahre). Er sei aus seiner Heimat in den Iran gereist und von dort aus über die Türkei bis nach Griechenland gebracht worden, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Von dort sei er in einem LKW versteckt von Griechenland bis Österreich gefahren. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Der Beschwerdeführer legte eine Faxkopie seiner Tazkira vor.

2. Aus einem von der belangten Behörde veranlassten Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 20.10.2008 geht hervor, dass das Alte des Beschwerdeführers auf 23-25 Jahre, jedoch deutlich höher als 18 Jahre geschätzt werde.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei im Alter von 12 Jahren festgenommen und einen Monat lang festgehalten worden. Er sei nicht vorbestraft, es wäre kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er gehöre keiner bewaffneten Gruppierung an. Er habe als Landarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Sein Bruder wäre festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Er habe wegen seines Bruders und seines Vaters Angst. Sein Vater wäre vor fünf Monaten von den Taliban umgebracht worden.

4. Mit Stellungnahme vom 30.10.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, das vorliegende Gutachten zur Altersfeststellung weise grobe Mängel auf, sei nicht nachvollziehbar und sollte daher nicht als Beweismittel herangezogen werden.

5. Ein weiteres vom Bundesasylamt veranlasstes zahnärztliches Sachverständigengutachen zur Alterseingrenzung vom ergab, dass die Ergebnisse der klinischen Untersuchung dem eines 25-jährigen entsprechen würden. Aufgrund der Untersuchungsmethode sei ein Zeitfenster von plus/minus fünf Jahren anzunehmen.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2009 vor dem Bundesasylamt in Hinblick auf die nachträgliche Zustimmung griechischer Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers einvernommen.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 09.441-EASt Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs.1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen.

8. Diese Entscheidung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 04.02.2009 an.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009, Zl. S13 404.264-1/2009/2E, wurde der Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 AsylG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid behoben. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen.

10. In weiterer Folge wurde er Beschwerdeführer am 24.06.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in einem Dorf in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren worden. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen. Seine Muttersprache wäre Pashtu, er spreche auch Dari. Er habe noch zwei Brüder, die im Heimatdorf leben würden. Im Sommer hätten sie sich in der Stadt XXXX, wo sein Vater die Landwirtschaft besessen hätte, aufgehalten; im Winter wären sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Sein Vater sei im Frühling des Jahres 2008 verstorben; dieser sei von paschtunisch sprechenden Personen erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Monat später seine Heimat verlassen. Seine Mutter würde sich seit drei Monaten in Pakistan befinden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater habe vor der Zeit der Taliban von einem Paschtunen ein Grundstück gekauft. Als die Taliban an die Macht gekommen wären, habe der Vater das Grundstück an den damaligen Verkäufer zurückgeben müssen. Nach dem Sturz der Taliban habe sein Vater das Grundstück zurückgefordert. Da der Bürgermeister ein Hazare gewesen sei, habe er das Grundstück wieder zurückbekommen. Als dieser Bürgermeister von einem paschtunischen abgelöst worden sei, habe sein Vater wieder Probleme wegen des Grundstückes bekommen, weil der vormalige Eigentümer es wiederum zurückhaben hätte wollen. Dieser wäre am 25.04.2008 zu ihrem Haus gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bei seiner Tante gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass in der Nacht vier Personen gekommen wären, welche den Kaufvertrag gewollt hätten. Da sein Vater diesen nicht hergeben hätte wollen, wäre es zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen die Männer seinen Vater erschossen und dann das Haus verlassen hätten. Am nächsten Tag sei sein Vater beerdigt worden. Sie wären noch vier Wochen in ihrem Haus in XXXX gewesen und dann in ihr Heimatdorf zurückgezogen. Der vormalige Eigentümer habe gedroht, dass er den Beschwerdeführer töten würde, wenn sie nicht aus XXXX weggehen würden. Der Beschwerdeführer gab an, er wäre nicht vorbestraft, werde nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesucht und sei in seiner Heimat niemals von der Polizei angehalten, verhaftet oder festgenommen worden und habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und niemals wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Nach dem konkreten Grund für das Verlassen der Heimat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst vor den Taliban gehabt. Er habe sich seine Geburtsurkunde aus Afghanistan schicken lassen, diese wäre aber nicht angekommen. Er habe die Geburtsurkunde vor glaublich einem Jahr bekommen, als er noch in Afghanistan gewesen wäre. Er habe sie zwei Tage vor seiner Flucht abgeholt und bei seiner Mutter gelassen. Auf Vorhalt, dass er bereits im Juli 2008 in Griechenland gewesen und folglich zu dieser Zeit schon seit Wochen nicht mehr in seiner Heimat gewesen wäre und auf der Geburtsurkunde als Ausstellungsdatum 12.08.2008 aufscheine, gab er an, er könne dies nicht erklären - er glaube, das Dokument, das er abgeholt habe, sei ein Führerschein gewesen. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, er hätte keine weiteren Dokumente, führte er aus, es sei der Führerschein des Mannes seiner Tante gewesen. Er habe die Ermordung seines Vaters nach einer Woche beim Bürgermeister angezeigt. Es würde in XXXX eine Polizeistationmit 50-60 Polizisten geben, wo auch Amerikaner wären. Solange er in der Heimat gewesen sei, habe die Polizei keine Ermittlungen durchgeführt. Er habe gar keine Anzeige machen wollen - die Regierung habe untertags die Macht, in der Nacht aber die Taliban. Er wisse nicht, wer nun die Grundstücke seines Vaters bewirtschafte. Auf Vorhalt, dass er bei dieser Einvernahme nichts von der am 30.10.2008 behaupteten Festnahme seines Bruders erzählt habe, gab er an, er wäre danach nicht gefragt worden. Auf Vorhalt seiner Angabe, es würde seinen Brüdern gut gehen, meinte der Beschwerdeführer, er hätte mit der Festnahme seinen älteren Bruder gemeint. Auf Vorhalt, er habe nie angegeben, dass er drei Brüder hätte, führte er aus, er habe dies in seinem letzten Interview angegeben und gesagt, dass die Taliban ihn festgenommen hätten. Er wisse nicht, ob dieser noch leben würde. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er bei der gegenständlichen Einvernahme, konkret nach seinen Geschwistern gefragt, von zwei Brüdern gesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an, weil der dritte Bruder schon sein drei oder vier Jahren verschwunden sei, habe er ihn nicht erwähnt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass der besagte Paschtune dies erfahren und ihn töten würde. Die Taliban würden überall sein und hätten untereinander gute Verbindungen und jene die seinen Vater umgebracht hätten, wären ständig unterwegs. Seine restliche Familie habe, seit der Beschwerdeführer geflohen sei, keine Probleme mit den Pashtunen gehabt. Gefragt, ob er von den Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt werden wolle, gab er an, er sei erst vor einem Jahr dort weggegangen und kenne die Situation dort noch gut.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 08 09.441-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre, weshalb ihm nicht Asyl gewährt hätte werden können. Auch hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Eine Ausweisung sei zur Erreichung der zu in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.

12. In der gegen diese Entscheidung am 22.10.2009 fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Feststellung, dass eine Ausweisung rechtswidrig sei sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Dazu brachte vor, das Bundesasylamt hätte aufgrund seiner glaubhaften und detaillierten Schilderung erkennen müssen, dass ihm Asyl oder zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zustehe und eine Ausweisung jedenfalls unzulässig sei.

13. Mit Schreiben ("Beschwerde") vom 27.10.2009 wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen falsch eingeschätzt habe und bei richtiger Beweiswürdigung und entsprechender rechtlicher Beurteilung sein Antrag nicht abgewiesen werden hätte dürfen. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte man festgestellt, dass ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe große Probleme mit der Dolmetscherin gehabt. Hinsichtlich der Anzeigeerstattung erst Tage nach dem Tod seines Vaters verwies er darauf, dass die rechtliche und strukturelle Situation in seiner Heimat anders wäre und man sich keinen Schutz erwarten dürfe. Bei einer Abschiebung wäre sein Leben in Gefahr. Die Ausweisung beruhe auf der rechtswidrigen Annahme, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, obwohl er bis zum Abschluss des Verfahrens aufenthaltsberechtigt wäre.

14. Am 12.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Arbeitsbescheinigungen und die Bestätigung an der Teilnahme an einem Deutschkurs.

15. In der am 02.09.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er wäre in der Provinz XXXX, XXXX geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses. Er habe drei bis vier Jahre die Grundschule besucht und hätte gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine letzte Adresse wäre in der Provinz XXXX in der Ortschaft XXXX gewesen, die sich gegenüber der Provinzhauptstadt befinde. XXXX wäre ein Distrikt; in ihre Provinz gebe es Dörfer. Das Dorf XXXX befinde sich in XXXX, was sich an der Grenze zu XXXX befinde. Auf Vorhalt, dass er als Geburtsort XXXX angegeben habe, führte er aus, dies sei ein Dorf, in dem es viele "Unterdörfer" gebe und stamme er aus dem "Unterdorf" XXXX, wo es sieben bis acht Häuser gebe. Im gesamten Dorf gebe es etwa 50 Häuser. Auf Nachfrage des Sachverständigen gab er an, XXXX XXXX sei die Hauptstadt von XXXX;

XXXX sei ein Distrikt. Der Distrikt XXXX gehöre zu XXXX sei sowohl ein Distrikt als auch ein Dorf. Auf Aufforderung des Sachverständigen nannte der Beschwerdeführer umliegende Distrikte. Seine Heimatprovinz grenze an die Provinzen XXXX; es gebe eine weiter Provinz, deren Namen ihm nicht einfalle. Er habe sein Haus vor sieben oder acht Jahren, glaublich im März 2007, verlassen; ein genaues Datum kenne er nicht. In Afghanistan würde noch seine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie leben. Seine Mutter habe sich in Pakistan aufgehalten und wäre dort vergangenes Jahr bei einem Selbstmordattentat gestorben. Auch sein Bruder wäre bei diesem Attentat ums Leben gekommen. Er habe drei Brüder gehabt. Sein älterer Bruder wäre in XXXX ums Leben gekommen. Der andere Bruder sei gemeinsam mit seiner Mutter bei dem Selbstmordanschlag gestorben. Ein Bruder wäre noch am Leben. Gefragt, warum er vor dem Bundesasylamt am 03.10.2008 angegeben habe, er hätte zwei Brüder, meinte er, als die Taliban seine Heimatprovinz eingenommen hätten, hätten sie seinen Bruder entführt, dieser wäre schon seit Langem verschollen. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Er habe seine Ausreise durch Verkauf der Grundstücke in seinem Heimatort finanziert und wäre auch von seinem im Iran lebenden Cousin mütterlicherseits unterstützt worden. Zum Fluchtgrund gab er an, sie hätten vor der Regierungszeit der Taliban Grundstücke gekauft. Als diese an die Macht gekommen wären, hätten sie ihnen die Grundstücke weggenommen. Er sei wegen der Probleme mit den Grundstücken geflohen. Bevor es zu dem Problemen gekommen wäre, sei sein Bruder von den Taliban nach XXXX entführt worden. Dieser sei bei der bei Kämpfen zwischen zwei Hazara-Gruppierungen bei der Gruppe Sepah gewesen, die sich den Taliban ergeben hätte und deren Mitglieder, darunter sein Bruder, von den Taliban entführt worden wären. An das Datum (Jahr) dieses Vorfalles könne er sich nicht erinnern. Nach dem Sturz der Taliban hätten sie ihre Grundstücke wieder bekommen. Als der Distrikstleiter gewechselt worden sei, hätte dieser Anspruch auf die Grundstücke erhoben und seinem Vater gedroht, dass er ihn töten würde, wenn er ihm die Grundstücke nicht überschreibe. Der Beschwerdeführer sei nicht zuhause gewesen, als sein Vater getötet worden wäre. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Personen nach ihm gefragt hätten, weil sie ihn ebenfalls töten hätten wollen. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2007 getötet worden. Auf Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde das Jahr 2008 angegeben habe, meinte er, dass er im Jahr 2008 schon in Österreich gewesen sei; er könne sich an das genaue Datum nicht erinnern. Er habe am 29.07.2008 in Griechenland keine Asylantrag gestellt, sondern sei von der Polizei festgenommen worden. Zum Ausstellungsdatum "12.08.2008" seiner Tazkira befragt, gab er an, diese wäre nach den Daten auf der Tazkira seines Vaters ausgestellt und ihm zugeschickt worden, nachdem er Afghanistan verlassen habe. Beantragt habe er sie, als er noch in Afghanistan gewesen sei; sie wäre ihm jedoch erst nach der Flucht ausgestellt und von seinem Cousin geschickt worden. Seine Tante habe die Tazkira von Afghanistan in den Iran zu seinem Cousin geschickt, dieser hätte sie ihm dann gefaxt. Der Beschwerdeführer sei noch in XXXX gewesen, als sein Cousin das Dokument weggeschickt hätte, es wäre aber auf dem Postweg verloren gegangen und nie angekommen. Gefragt, wie er die Kopie erhalten hätte, gab er an, sein Cousin hätte ihm diese gefaxt. Sein Vater sei Ende 2007 getötet worden, an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern. Er habe die Tazikra im Jahr 2007 in Athen erhalten. Auf Vorhalt seiner Angaben vom 24.06.2009, er habe die Tazkira zwei Tage vor seiner Ausreise in Afghanistan erhalten, gab er an, er habe zwei Tage vor seiner Flucht den Antrag gestellt; er habe die Tazkira nicht selbst abgeholt. Gefragt, was er abgeholt habe, meinte er, er habe eine Bestätigung abgeholt. Auf Vorhalt seines Vorbringens, er habe einen Führerschein abgeholt, gab er an, er hätte niemals einen Führerschein besessen, der Dolmetscher habe es falsch übersetzt. Auf Befragung des Sachverständigen gab er an, ihm seien in der Provinz

XXXX jene Gebiete bekannt, die sich in der Nähe zu XXXX befänden, und nannte im weiteren einige ihm bekannte Distrikte. Er habe vom Tod seine Vaters nach einer Woche erfahren. Als er zurückgekehrt sei, wäre sein Vater bestattet worden. Er habe den Vorfall beim Distriktsleiter in der Polizeistation angezeigt. Nach der Größe der Polizeistation befragt, gab er an, diese sei nicht groß, 20-30 Personen würden dort arbeiten. Der Sachverständige wies darauf hin, dass die Divergenz in der Übersetzung (Bürgermeister-Distriktsleiter) plausibel sei. Der Beschwerdeführer gab an, der Distriktsleiter sei ein Polizist. Dazu führte der Sachverständige aus, der Distrikstleiter habe eine politisch administrative Position. Für Polizeiangelegenheiten gäbe es eine Polizeikommandatur mit einem Polizeichef. Auf Vorhalt seines Vorbringens, vom 24.06.2009, es wäre eine große Polizeistation mit 50-60 Polizisten, brachte er vor, diese befände sich neben dem Stützpunkt der Nationalarmee; Polizisten und Nationalarmee würden zusammenarbeiten. Die Anzeige wäre erst nach einer Woche erstattet worden, weil er erst nach einer Woche vom Tod des Vaters erfahren hätte. Nach der Dauer der Begräbnisfeierlichkeiten gab er an, er wäre am Tag nach dem Begräbnis gegangen. Sein Vater wäre eine Woche nach der Ermordung begraben worden. Auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde, sein Vater wäre am Tag nach der Ermordung begraben worden und sie hätten dann noch vier Wochen in XXXX verbracht, bis die Begräbnisfeierlichkeiten vorbei gewesen wären, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten diese Zeit nicht gehabt. Ihnen wäre vom früheren Besitzer des Grundstückes zwei Wochen Zeit gegeben worden, um von dort wegzugehen, sonst würden sie alle getötet werden. Die Frage, ob er bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, seine Mutter wäre nach ihm gefragt worden, nachdem sein Vater getötet worden sei. Er habe dies bereits gesagt, vielleicht habe der Dolmetscher es nicht angegeben. Er habe die Heimat verlassen, weil er vom Besitzer des Grundstückes bedroht worden sei. Dieser habe es nicht ihm persönlich, sondern seiner Mutter gesagt. Sein dritter Bruder wäre zur Anfangszeit der Taliban von diesen mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei niemals festgenommen worden. Er könne sich an ein gegenteiliges Vorbringen nicht erinnern. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, ihm in deutscher Sprache gestellte Fragen zu seiner derzeitigen Situation in Österreich zu beantworten. Er gab an, er würde auf einer Baustelle in seiner Heimatgemeinde arbeiten und legte ein Konvolut von Bestätigungen vor. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Seine Tante mütterlicherseits würde in Afghanistan leben, er habe zu dieser aber keinen Kontakt.

In weiterer Folge erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten folgenden Inhalts (Anm.: XXXX ist gleichbedeutend mit XXXX):

"Der Beschwerdeführer ist ein Hazara und stammt höchstwahrscheinlich aus der Provinz XXXX und nicht wie er angibt, aus der Provinz XXXX oder XXXX. Die Taskira (in Kopie) weist einige Fehler auf, die auf eine gefälschte Taskira hinweist. Es handelt sich um eine gefälscht Kopie. Oben auf der linken Ecke neben der Rubrik Provinz ist XXXXeingetragen. Hier sollte die Provinz XXXX stehen, denn XXXX ist die Provinzhauptstadt von XXXX und keine eigene Provinz. Unter der Rubrik Provinz steht Vullesuali (= Distrikt). Diese Rubrik ist ausgefüllt mit XXXXXXXX XXXX. Nachdem XXXX selber ein Bezirk bzw. eine Provinzhauptstadt ist, kann nicht sein, dass man XXXX als Distrikt von XXXX bezeichnet. XXXXXXXX ist ein Distrikt der Provinz XXXX. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass XXXX an die Provinz XXXX grenzt, stimmten nicht mit der geografischen Wirklichkeit dieses Raumes überein. Zwei Distrikte von XXXX trennen XXXX von XXXX. Hiezu verweise ich auf folgende Internetquelle:

http://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#mediaviewer/File:Oruzgan_districts.png

Der Beschwerdeführer kennt sich in der Provinz nicht aus, XXXX ist ein Dorf und kein Distrikt. (Er sagt, XXXXist ein Dorf und ein Distrikt, der aus 50 bis 60 Häusern besteht.) Ein Distrikt in Afghanistan besteht mindestens aus mindestens 1000 Häusern. Der Beschwerdeführer hat die Provinz XXXX spontan und authentisch wiedergegeben und ich gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer länger in der Provinz XXXX aufgehalten hat und von dort stammt. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer einige Dörfer genannt hat, die es in XXXX gibt, aber sie liegen nicht unbedingt neben dem Dorf XXXX, sondern teilweise weiter entfernt.

Betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers möchte ich bemerken, dass seine Angaben diesbezüglich nicht authentisch sind. Bei einem Grundstücksstreit wenn jemand ums Leben kommt werden seine Kinder nicht verfolgt. Wenn der Angreifer das Land schon in seinem Besitz hat, hat er es nicht notwendig noch weitere Verfolgungshandlungen zu setzen. Dadurch würde er seine Lage erschweren. Der Mann der das Grundstück hat, wird den Beschwerdeführer dann verfolgen, wenn der Vater des Beschwerdeführers den Mann früher geschädigt hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers, sowohl vor dem Bundesasylamt als auch bei der heutigen mündlichen Verhandlung ist dies nicht der Fall. Der Vater war immer ein Bauer und hat in der Vergangenheit keine Tätigkeit ausgeübt (zB. Als Militärperson), die den Angreifer vorher geschädigt hat.

Nach Übersetzung des Sachverständigengutachtens gab der Beschwerdeführer an, ihm werde vorgeworfen, die Häuser wären nicht in der Nähe des Dorfes. Was der Sachverständige zu den Dörfern gesagt habe, sei richtig. Zu der Tazkira gab er an, dass früher auf allen Taskiras XXXX als Provinz angeführt worden wäre, erst später sei die Provinz in OXXXX umbenannt worden. Er habe nie in XXXX gelebt, jene Distrikte die er davor genannt habe, würden zum Gebiet der XXXXgehören. Er habe an der Grenze zu XXXX gelebt und sie hätten ihre Einkäufe dort gemacht. Sie hätten auch denselben Dialekt.

Dazu führte der Sachverständige aus und bestätigte es mit einem Vordruck einer Taskira, dass unter der Rubrik Provinz der Name der Provinz stehe; hiezu wurde auf diverse Internetseiten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab an, wenn er das Wort "Distrikt" verwendet habe, habe er damit eine Gemeinschaft aus mehren Dörfern gemeint. Im Hazaragi Dialekt würde das "Mullah Bast" genannt werden.

Nach der Erörterung von Berichten zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an:

"Derzeit wird in 14 Provinzen in Afghanistan Krieg geführt. Vor allem in meiner Heimatprovinz ist die Sicherheitslage sehr schlecht. Die Taliban kämpfen derzeit gegen eine Gruppe der Hazara deren Anführer XXXX heißt. Die Regierung kann der Bevölkerung nicht helfen. Vor einiger Zeit ist ein Afghane aus Norwegen in meine Heimat zurückgereist und die Taliban haben ihn festgenommen und gefoltert, weil sie angenommen haben, dass er für XXXX arbeitet. Die Taliban hatten, XXXX aufgefordert die Hauptrouten freizugeben anderenfalls würden sie diesen Gefangenen töten. Diesem Mann ist die Flucht aus einem Gefängnis gelungen. Er ist später von Fernsehsender Tolo bezüglich seiner Festnahme interviewt worden. Ich habe selbst ein Video auf Facebook gesehen, in dem er von den Taliban gefoltert wird."

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der XXXX vom 07.10.2012 vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit acht Monaten regelmäßig deren Gottesdienste besuche, welche ihm in seine Muttersprache übersetzt würden. Er besuche samstags den persisch-afghanischen Bibelkreis. Dazu befragt, brachte er vor, er habe regelmäßig die Gottesdienste besucht, würde dort aber nicht mehr hingehen, weil er sich die Fahrt nicht leisten könne. Er gehe derzeit in eine andere Kirche in seinem Heimatort, dabei handle es sich um eine protestantische Kirche. Den Namen wisse er nicht mehr. Er kenne den Namen des Pastors nicht, habe aber schon mit ihm gesprochen. Derzeit besuche er keinen Kurs; in XXXX habe er Kurse und ein Jahr lang den Gottesdienst besucht. Gefragt, ob der Pastor in seinem Heimatort ihn kenne gab er an, er habe sich diesem vorgestellt, aber er wisse nicht, ob sich dieser an ihn erinnere. Er sei vor zwei Wochen das erste Mal in die Kirche gegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum moslemischen (schiitischen) Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat als Landwirt tätig und hat keine gesundheitlichen Probleme.

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 03.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden für unglaubwürdig erachtet. Es werden keine asylrelevanten Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates festgestellt.

Eine beabsichtigte oder bereits vollzogene Änderung der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) drohen.

Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat. Er führt im Bundesgebiet auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Es wurde von ihm diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Afghanistan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Wohngemeinde verschiedene Arbeiten verrichtet und einen Deutschkurs besucht.

Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18.09.2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013) .

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15).

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013).

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8).

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013).

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:

Provinz-Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(New York Times, Taliban Breach an International Base, Killing at Least, vom 28.08.2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten.

(BBC, Afghanistan-s Nuristan province "at mercy of the Taliban", vom 20.03.2013).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung

von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. Inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

(vgl.: XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10).

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013;

BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009;

Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013).

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4).

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Folter und Misshandlungen sind nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan vorhanden und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; vgl.:

Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17.03.2012; TAZ, Kabul räumt erstmals Folter ein, vom 11.02.2013).

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.:

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der

Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).

Interne Fluchtalternative:

Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30).

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012; UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010).

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan:

Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011).

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (XXXX):

Zusammenfassung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF. Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen

veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

I. Allgemeine politische Lage

Eine Bilanz der militärischen, politischen und wirtschaftlichen Transition in Afghanistan konstatiert Fortschritte, die zum Teil jedoch nur mühsam erzielt werden können. Gleichzeitig verdeutlicht sie einige der Herausforderungen, denen sich Afghanistan und die internationale

Gemeinschaft auch 2014 gegenübersehen werden.

Im Sommer 2013 wurde die Übergabe der Sicherheitsverantwortung (Transition) von der

Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF - Afghan National Security Forces) vollzogen. Eine Herausforderung wird es bleiben, Abgänge und Verluste auszugleichen und die Qualität der ANSF zu verbessern, um dem militärischen Druck der Insurgenz dauerhaft standzuhalten. Entscheidend für die Fortführung der internationalen Unterstützung der ANSF ist der Abschluss des Bilateralen Sicherheitsabkommens zwischen den USA und Afghanistan, die erste der erforderlichen Voraussetzungen, um nach dem Ende von ISAF ab 2015 im Rahmen von "Resolute Support" die afghanischen Sicherheitskräfte mit Ausbildung und Beratung zu unterstützen.

Bislang weigert sich der afghanische Präsident, das Abkommen zu unterzeichen; ein Scheitern hätte weitreichende Konsequenzen auch auf das Engagement der internationalen Gemeinschaft im zivilen Bereich. Die logistischen Vorbereitungen der Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in AFG, die für den 5. April 2014 angesetzt sind, laufen auf Hochtouren und scheinen auf einem guten Weg. Die internationale Gemeinschaft betont die afghanische Verantwortung für die Wahlen ("Afghan led, Afghan owned") und steht gleichzeitig mit Rat und umfangreichen Finanzhilfen zur Seite. Von den ursprünglich elf zugelassenen Präsidentschaftskandidaten, sind nur noch zehn im Rennen. Weitere Rücktritte sind nicht ausgeschlossen. Ein Favorit zeichnet sich noch nicht ab. Entscheidend wird sein, dass am Ende eines hinreichend fairen und freien Wahlprozesses ein Ergebnis steht, dass von weiten Teilen der AFG Bevölkerung und insbesondere auch den Wahlverlierern akzeptiert wird.

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder

Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern.

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen, sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme).

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Das afghanisch-pakistanische Verhältnis bleibt angespannt, wenngleich beide Seiten in regelmäßigem Kontakt auch zum Versöhnungsprozess mit den Taliban stehen. Das

Taliban-Kontaktbüro in Doha (Katar) wurde bereits kurz nach Eröffnung im Juni 2013 wieder geschlossen. Bis zu den Präsidentschaftswahlen ist nicht mit substanziellen Fortschritten im Friedensprozess zu rechnen. Auch die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt hinter den Erwartungen zurück, auch wenn sich bis heute ca. 8.000 Reintegrierte dem "Afghanistan Peace and Reintegration Program" angeschlossen haben.

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien. Im Tokio-Prozess zur zivil-wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sind bislang im Rahmen der mit der internationalen Gemeinschaft eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen nur begrenzte Fortschritte für Afghanistan festzustellen. Weitere Fortschritte sind Grundlage für die Finanzierung der Transformationsdekade (2015-2024) durch die Gebergemeinschaft. Hinzu kommen bisweilen fehlender politischer Wille und mangelnde Selbstkritik auf afghanischer Seite. Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Grassierende Korruption, Unsicherheit bzgl. Zukünftiger Staatseinnahmen auch wegen des ISAF-Abzuges, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Von ähnlicher Dimension bleiben die Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Für eine nachhaltige Verbesserung muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, diese Probleme konsequent und langfristig anzugehen, zeitweilige Rückschläge sind dabei nicht ausgeschlossen. Die internationale Gemeinschaft ist in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Aufgrund der entscheidenden Weichenstellungen im Laufe dieses Jahres, könnte 2014 zum "Schicksalsjahr" für Afghanistan zu werden.

(...)

Repressionen Dritter

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte. Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz AFG stehen die ANSF (Afghan National Security Forces) in der ersten Reihe und sind, auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger qualitativ hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Insurgenz. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im Jahre 2013 gab es nach Berichten von UNAMA insgesamt 8.615 zivile Opfer, darunter 2.959 Todesfälle, wovon 90% bei Anschlägen ums Leben kamen, die der Insurgenz zugerechnet werden.

Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, dass sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten. Im Januar 2013 kam es zu Anschlägen gegen das Hauptquartier der afghanischen Verkehrspolizei, bei dem Aufständische das Gebäude erstürmen und Geiseln nehmen konnten.

Der Chef des National Directorate of Security (NDS) wurde bei einem gezielten Anschlag auf seine Person Anfang im Dezember 2012 schwer verletzt. Ein weiterer Anschlag gegen die Zentrale des NDS ereignete sich Mitte Januar 2013 in Kabul. Bei einem Anschlag auf ein Ausflugshotel in der Nähe von Kabul im Juli 2012 wurden 19 Personen ermordet. Die Motivlage ist unklar geblieben. Während der NDS von einer gezielten Tötung Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausging, wurde dies von der afghanischen Kriminalpolizei bestritten.

Dem Auswärtigen Amt sind keine weiteren Fälle bekannt, bei dem Mitarbeiter afghanischer Ministerien o.ä. aufgrund ihres Berufes als Anschlagsziel durch die Insurgenz ausgewählt wurden.

Eine Aussage in Bezug auf die Gefährdung afghanischer Ortskräfte bei deutschen Einrichtungen und Organisationen lässt sich nicht pauschal treffen. Eine etwaige Gefährdung kann nur im Einzelfall überprüft werden. Die Überprüfung geltend gemachter Gefährdungen erfolgt durch die verschiedenen in Afghanistan vertretenen Ressorts nach einem abgestimmten Verfahren.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

III. Menschenrechtslage

(...)

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit

dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für 2013 von 23 Strafmaßnahmen (Exekutierung, Erhängen, Misshandlungen oder Freiheitsberaubung) durch regierungsfeindliche Kräfte. Am 20. August 2013 wurde ein 32- jähriger Mann von regierungsfeindlichen Kräften festgenommen, des Ehebruchs beschuldigt, zwischen zwei Bäumen mit einem Strick um seinen Körper aufgehängt und im Anschluss bereits fast leblos erschossen.

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2. Behandlung rückgeführter afghanischer Staatsangehöriger

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. Aus dem Iran sind im Berichtszeitraum nach UNHCR Angaben 8.247 und aus Pakistan 30.388 Personen zurückgekehrt.

2.1. Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an.

3. Einreisekontrollen

Die Kontrollen am Internationalen Flughafen Kabul sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Sonstige Landesgrenzen werden kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.

(...)

ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul (Stand 20. Februar 2014):

1 - Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan

EINFÜHRUNG

Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).

Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der verschobenen Parlamentswahlen von 2005 fanden laut Freedom House allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfen über Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und andere Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet, und staatliche Institutionen haben dabei versagt, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten. In weiterer Folge wurden die für 2010 auf Distriktebene geplanten Wahlen abgesagt. (Freedom House, März 2012).

Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014).

STAATLICHE UND NICHT-STAATLICHE AKTEURE

Afghanische Regierung

Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut USDOS die Fähigkeit der afghanischen Regierung, Menschenrechte zu schützen, ein (USDOS, 19. April 2013, Section 1g). Die effektive Kontrolle von Gebieten in ihrem Zuständigkeitsbereich wird laut Freedom House des Weiteren durch allgemeine Zweifel an der Legitimität der Regierung von Präsident Karsai erschwert (Freedom House, Jänner 2013).

HRW schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen (HRW, 21. Jänner 2014).

Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)

Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013).

In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11).

In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28. März 2013, S. 40).

Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21. Jänner 2014).

Aufständische Gruppen

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. Xi-xii).

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13).

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15).

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16).

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14).

SICHERHEITSLAGE

Allgemeine Entwicklungen

2001 bis 2012

Für Entwicklungen von 2001 bis Ende 2012, siehe die Archivversion dieses Themendossiers:

http://www.ecoi.net/local_link/249674/373383_de.html

2013

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5).

Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013).

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5).

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6).

In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2).

Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013).

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013).

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2).

2 - Sicherheitslage in Kabul

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8).

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. Und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013).

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013).

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013).

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6).

SICHERHEITSRELEVANTE EREIGNISSE IN KABUL SEIT JÄNNER 2013

JÄNNER 2013

Am 16. Jänner 2013 haben laut Behördenangaben 6 Selbstmordattentäter das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes (Nationale Sicherheitsdirektion) angegriffen. Einer der Angreifer zündete eine Autobombe während die anderen 5 von afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, sollen mindestens 30 ZivilistInnen verletzt und 2 Wachleute getötet worden sein. (RFE/RL, 16. Jänner 2013).

Laut afghanischen Behörden haben 5 Selbstmordattentäter am 21. Jänner 2013 die Zentrale der Verkehrspolizei angegriffen. Nach der Explosion einer Autobombe waren 3 der Angreifer in das Gebäude eingedrungen und hatten sich ein stundenlanges Feuergefecht mit Sicherheitskräften geliefert. Neben den Attentätern sollen bei dem Angriff 3 VerkehrspolizistInnen getötet und 18 weitere Personen verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 21. Jänner 2013).

FEBRUAR 2013

Am 3. Februar 2013 hat die Polizei eigenen Angaben zufolge 6 Männer verhaftet, denen vorgeworfen wird, Selbstmordanschläge geplant zu haben. Die Männer waren im Besitz von 6 Westen, wie sie von Selbstmordattentätern verwendet werden, sowie rund 50 Granaten und Waffen. Welche Ziele angegriffen werden sollten, ist nicht bekannt. (RFE/RL, 4. Februar 2013).

Am 24. Februar haben afghanische Sicherheitskräfte einen Selbstmordattentäter erschossen, bevor dieser Sprengstoff vor dem Hauptquartier der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) zünden konnte. (Guardian, 24. Februar 2013)

Am 27. Februar wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen mit afghanischen Armeeangehörigen besetzten Bus laut Polizeiangaben mindestens 6 Soldaten und 4 ZivilistInnen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 27. Februar 2013).

MÄRZ 2013

Am 9. März sind bei einem Selbstmordanschlag auf das afghanische Verteidigungsministerium in Kabul mindestens 9 Personen getötet und 20 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag, der sich während des Besuchs des neuen US-Verteidigungsministers in Kabul ereignete, bekannt. (BBC, 9. März 2013).

Am 15. März hat die Nationale Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) mitgeteilt, dass afghanische Sicherheitskräfte wenige Tage zuvor einen von Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks und der in Pakistan angesiedelten Taliban-Führung geplanten Anschlag vereitelt haben. Laut einem NDS-Sprecher wurde während eines nächtlichen Einsatzes eine Bombe mit 8 Tonnen Sprengstoff in einem Lastwagen im Osten der Hauptstadt Kabul entdeckt und anschließend entschärft. Außerdem wurden 5 Verdächtige getötet und 2 weitere verhaftet. Mit dem Sprengstoff sollte eine militärische Einrichtung in Kabul angegriffen werden. (RFE/RL, 15. März 2013).

APRIL 2013

Am 17. April ist eine in einem Abfallbehälter in der Nähe des Parlaments versteckte Bombe explodiert. Laut Polizeiangaben wurde bei der Explosion niemand verletzt. (AFP, 17. April 2013).

MAI 2013

Am 16. Mai sind laut Behördenangaben mindestens 15 Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Unter den Todesopfern sollen sich 2 US-SoldatInnen, 4 zivile VertragspartnerInnen und 9 afghanische ZivilistInnen befinden. Die militante islamische Gruppe Hezb-e-Islami hat sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC, 16. Mai 2013).

Am 25. Mai ist ein mutmaßlicher Selbstmordattentäter bei der vorzeitigen Explosion seiner Sprengstoff-Weste am Stadtrand von Kabul ums Leben gekommen. Bei der Explosion wurden keine anderen Personen verletzt. Am Vortag waren mindestens 8 Personen, darunter ZivilistInnen, Wachleute und Aufständische, bei einem Angriff der Taliban auf ein von der Internationalen Organisation für Migration verwendetes Gästehaus getötet worden. (RFE/RL, 25. Mai 2013).

JUNI 2013

Am 10. Juni 2013 sind afghanische Sicherheitskräfte gegen schwer bewaffnete Aufständische vorgegangen, die ein sich im Bau befindliches Gebäude in der Nähe des Kabuler Flughafens eingenommen hatten. Dem Kabuler Polizeichef zufolge wurden 5 der Aufständischen von Sicherheitskräften erschossen, während sich 2 Aufständische selbst in die Luft sprengten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden weder ZivilistInnen noch Angehörige der Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. (BBC, 10. Juni 2013).

Am 11. Juni sind laut Angaben des Büros von Präsident Hamid Karzai 17 Personen bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang des Obersten Gerichtshofs in Kabul getötet und 39 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt und mit weiteren Angriffen auf die afghanische Justiz gedroht, sollten weiterhin Todesstrafen gegen Taliban-Kämpfer verhängt werden. (RFE/RL, 11. Juni 2013).

Am 18. Juni ist ein Konvoi des Führers der ethnischen Minderheit der Hazara und früheren afghanischen Vizepräsidenten, Haji Mohammad Mohaqiq, zum Ziel eines Bombenanschlags geworden. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anschlag um ein Selbstmordattentat handelte. Mohaqiq selbst blieb bei dem Angriff unverletzt, allerdings wurden 3 andere Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt (BBC News, 18. Juni 2013). Zu dem Angriff hat sich bislang niemand bekannt (RFE/RL, 18. Juni 2013).

Am 25. Juni haben afghanische Sicherheitskräfte einen Angriff von Aufständischen in der Nähe des Präsidentenpalastes abgewehrt und Berichten zufolge alle 5 Angreifer getötet. In dem Gebiet, in dem sich der Angriff ereignete, befinden sich außerdem weitere afghanische und ausländische Einrichtungen. Neben den Angreifern wurden auch 3 afghanische Mitarbeiter von privaten Sicherheitsfirmen getötet. Die Taliban bekannten sich zu der Tat und bestätigten, dass der Angriff auf den Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das "CIA-Büro" abzielte. (RFE/RL, 25. Juni 2013).

JULI 2013

Am 1. Juli schreibt RFE/RL, dass laut Angaben der Nationalen Sicherheitsdirektion ein in Militäruniform gekleideter Selbstmordattentäter getötet wurde, bevor er seine Sprengstoffweste vor dem Hauptquartier des afghanischen Geheimdienstes zünden konnte (RFE/RL, 1. Juli 2013).

Am 2. Juli haben Aufständische Angaben der Polizei zufolge mit einer Autobombe und Schusswaffen einen Anschlag auf eine Logistikfirma, die die NATO-Truppen in Afghanistan beliefert, verübt und dabei mindestens 7 Personen getötet (BBC News, 2. Juli 2013). Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (AFP, 2. Juli 2013).

SEPTEMBER 2013

Am 5. September teilt der afghanische Geheimdienst mit, dass seine Mitarbeiter zwei Pakistaner in afghanischen Polizeiuniformen erschossen haben, die das Feuer auf eine schiitische Moschee in Kabul eröffnet hatten. Laut Geheimdienst wurden bei dem Angriff 3 BesucherInnen der Moschee verletzt. (RFE/RL, 5. September 2013).

OKTOBER 2013

Am 18. Oktober ist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi vor dem von AusländerInnen bewohnten Gebäudekomplex Green Village eine sechsköpfige Familie in einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (BBC News, 18. Oktober 2013)

Am 27. Oktober sind Behördenangaben zufolge bei einem Bombenanschlag auf einen Militärbus in der Nähe eines Marktes ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere SoldatInnen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 27. Oktober 2013).

NOVEMBER 2013

Am 16. November wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Versammlungsortes der für die Folgewoche geplanten Loja Dschirga mindestens 10 Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt. Bei vielen der Opfer handelte es sich anscheinend um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 16. November 2013).

Am 29. November ist laut Behördenangaben ein Parlamentsabgeordneter und früherer Gouverneur der Provinz Zabul bei einem Sprengstoffattentat in seinem Haus in Kabul leicht verletzt worden. Der Angreifer hatte den Sprengstoff in seinem Turban versteckt. Zeugenaussagen zufolge wurden bei dem Anschlag mindestens zwei weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 29. November 2013).

DEZEMBER 2013

Am 11. Dezember hat ein Selbstmordattentäter einen Konvoi ausländischer SoldatInnen in der Nähe des internationalen Flughafens in Kabul angegriffen. Einem Sprecher des afghanischen Innenministeriums zufolge wurde niemand getötet oder verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. Dezember 2013).

Angaben der US-amerikanischen Botschaft zufolge ist das Gelände der Vertretung am 25. Dezember von 2 Granaten oder Raketen getroffen worden. Der Botschaft zufolge wurden bei dem Angriff keine US-amerikanischen StaatsbürgerInnen verletzt. Die Taliban hingegen teilten mit, 4 Raketen auf die Botschaft gefeuert und dabei zahlreiche Opfer verursacht zu haben. Ebenfalls am 25. Dezember wurden bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe im Osten der Hauptstadt 3 afghanische Polizisten verletzt. Dem Kabuler Polizeichef zufolge wurde im selben Gebiet außerdem eine nicht detonierte Bombe gefunden und entschärft. (RFE/RL, 25. Dezember 2013).

Am 27. Dezember sind bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische SoldatInnen getötet worden. Einem Sprecher der Kabuler Polizei zufolge wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannt haben, auch 6 afghanische ZivilistInnen verletzt. (RFE/RL, 27. Dezember 2013).

JÄNNER 2014

Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014).

Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014).

Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).

Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)

FEBRUAR 2014

Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen Mkabulilitärbündnisses 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014).

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch Polizei) [a-8699] vom 13.05.2014:

Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 Folgendes zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure:

"Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Polizeibeamte haben Berichten zufolge weibliche Häftlinge vergewaltigt. Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet. UNAMA [UN Assistance Mission in Afghanistan, Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan] hat in zwei aufeinander folgenden Berichten den verbreiteten Einsatz von Folter und Misshandlung von im Zusammenhang mit dem Konflikt inhaftierten Personen durch den afghanischen Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanischen nationalen Streitkräfte dokumentiert. Inhaftierte haben Berichten zufolge keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen, einschließlich des Schutzes vor willkürlicher Verhaftung (‚habeas corpus') oder zu einem tatsächlichen Zugang zu einem Verteidiger. Weder der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS) noch die afghanische nationale Polizei führen reguläre öffentliche Statistiken zur Zahl der Inhaftierten.

Die von der zentralen Abteilung für Gefängnisse betriebenen Haftanstalten sind Berichten zufolge deutlich überbelegt, und die Untersuchungshaft erstreckt sich regelmäßig auf drei Monate und länger. Diese Situation trägt Berichten zufolge zur Bereitschaft von Strafverfolgungsbehörden bei, mit Hilfe von Folter Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen, insbesondere von solchen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt festgenommen wurden. Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen als Zahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.

UNAMA berichtet, dass ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte 2012 an 11 Vorfällen beteiligt waren, die das Bildungswesen betrafen; mehrheitlich handelte es sich um Besetzungen von Schulen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden die Schulen - mitunter vorübergehend - als Basis für operative Tätigkeiten genutzt. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe. Das hat schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie den gesicherten Zugang zur Bildung. Zu den weiteren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure gehören die Verhaftung und vorgeworfene Misshandlung friedlicher Demonstranten in Kabul am 2. Mai 2013. Der Protest war von der Solidaritätspartei Afghanistans organisiert worden, um gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung von ‚Warlords' zu protestieren, die sich missbräuchlich verhalten, unter anderem solcher, die mittlerweile offizielle Ämter innehaben." (UNHCR, 6. August 2013, S. 21-22).

Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:

"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für+ Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen. Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler

Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."

(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28)

(...)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers fußt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welche der Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermochte.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten XXXX beteiligt. Er hat XXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder XXXX. Darüber hinaus hat er an der XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche und lückenhafte Angaben, die nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt hätte. So begab er sich bereits hinsichtlich der behaupteten Ermordung seines Vaters insofern in Widersprüche, als er diesen Vorfall vor der belangten Behörde mit "Frühling 2008" (Akt Seite 415) und später konkret mit XXXX (Akt Seite 419) datierte, diesen jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Jahr 2007 ansiedelte, dies wiederum divergierend am Anfang und wenig später am Ende des Jahres 2007 (Protokoll der mV Seite 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Todesdatum seines Vaters gleichbleibend zu nennen, handelt es sich dabei doch bei der behaupteten Ermordung um ein einschneidendes Geschehen, das im Gedächtnis haften bleibt. Widersprüche ergeben sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt schilderte, sein Vater sei bereits am Tag nach seiner Ermordung bestattet worden und wäre die Familie noch etwa vier Wochen in ihrem Haus in XXXX geblieben, bis die Begräbnisfeierlichkeiten vorbei gewesen wären (Akt Seite 419). Abweichend davon führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beerdigung erst nach einer Woche stattgefunden hätte und der Beschwerdeführer bereits am Tag nach der Beerdigung von dort weggegangen wäre (Protokoll der mV Seite 11). Aus diesen Abweichungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch nicht imstande war, den Geschehensablauf nach dem Tod seines Vaters gleichbleibend zu schildern, weshalb die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nachhaltig in Zweifel zu ziehen ist. Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl seiner Brüder. So brachte er vor der belangten Behörde am 03.10.2008 vor, er habe zwei Brüder (Akt Seite 3) und wiederholte diese Angabe vorerst auch am 24.06.2009 (Akt Seite 415). Erst auf Hinweis des einvernehmenden Organwalters hinsichtlich der Unvereinbarkeit der behaupteten Verhaftung seines Bruders mit seiner Angabe, dass es seinen beiden Brüdern gut gehe, erwähnte der Beschwerdeführer unvermittelt und erstmals einen dritten Bruder (Akt Seite 425). Soweit der Beschwerdeführer daraufhin und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er habe diesen nicht erwähnt, da er seit Jahren verschollen sei (Akt Seite 427, Protokoll der mV Seite 6), handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um eine reine Schutzbehauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er die Existenz eines weiteren Bruders trotz konkreter Nachfrage nach der Anzahl seiner Geschwister verschwiegen hätte. Es fällt auf, dass er diesen von sich aus nicht erwähnte, sondern diesen erst nach Vorhalt von Ungereimtheiten hinsichtlich des Vorbringens zum Befinden seiner beiden schon zuvor erwähnten Brüder nannte, woraus zu schließen ist, dass es sich hiebei um eine Ausflucht handelt, die seine unstimmigen Angaben rechtfertigen hätten sollen. Divergierend schilderte der Beschwerdeführer einerseits, sein Bruder wäre festgenommen und nach XXXX gebracht worden (Akt Seite 63) bzw. von Taliban nach Kandahar entführt worden (Protokoll der mV Seite 7 und 12), gab andererseits aber an, sein älterer Bruder wäre in der Provinz XXXX ums Leben gekommen (Protokoll der mV Seite 6). Es ist nicht ersichtlich, woher der Beschwerdeführer die Information über den Tod seinen Bruders bekommen hätte, wo dieser doch seit Jahren verschollen sei, und klärte er dies auch nicht auf. Unplausibel ist auch, dass der Beschwerdeführer das Verschwinden seines Bruders nicht einmal grob datieren konnte, handelt es sich doch auch hiebei um ein gravierendes Ereignis. Daraus erschließt sich, dass es sich auch diesbezüglich um ein nicht glaubhaftes Vorbringen handelt. In offenbarem Widerspruch zu seiner Angabe vom 30.10.2008, er selbst wäre im Alter vom 12 Jahren festgenommen und ein Monat lang festgehalten worden, verneinte er sowohl in einer späteren Einvernahme vor der belangten Behörde (Akt Seite 412) als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mV Seite 12) entsprechende Nachfragen. Hinsichtlich der Ausstellung seiner Tazkira brachte er vor dem Bundesasylamt vor, er habe diese bekommen, als er noch in Afghanistan gewesen sei und habe sie zwei Tage vor seiner Flucht abgeholt (Akt Seite 423). Dies erwies sich jedoch bereits aufgrund des auf der Tazkira ersichtlichen Ausstellungsdatums (12.08.2008), einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschwerdeführer bereits nachweislich in Griechenland befand, nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte dies nicht erklären (Akt Seite 423) und brachte schließlich vor, das Dokument, das er abgeholt hätte, wäre der Führerschein des Mannes seiner Tante gewesen. Von dieser Behauptung wiederum abweichend gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe die Tazkira zwei Tage vor seiner Flucht beantragt, sie jedoch nicht selbst abgeholt. Auf Nachfrage hinsichtlich der damals behaupteten Abholung des Führerscheins konnte der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben machen und konnte sich an seine Angaben hinsichtlich des Führerscheins offenbar nicht mehr erinnern (Protokoll der mV Seite 9). In Hinblick auf das diesbezüglich mehrfach widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich sein Vorwurf, der Dolmetscher hätte dies falsch übersetzt, als haltlos. Dazu kommt, dass er sämtliche niederschriftliche Einvernahmen hinsichtlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu den fehlerhaften Angaben auf dieser, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführers ins Treffen geführten Grundstücksstreites ergaben sich ebenfalls Ungereimtheiten: So brachte er vor dem Bundesasylamt vor, dass sein Vater von einem Paschtunen ein Grundstück gekauft hätte, das dieser nach der Machtergreifung der Taliban wieder an den Verkäufer zurückgeben habe müssen und nach dem Sturz der Taliban wieder zurückbekommen hätte; nach Amtsantritt eines paschtunischen Bürgermeisters hätte der Verkäufer das Grundstück wiederum zurückgefordert (Akt Seite 419). Abweichend davon gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach Wechsel des Distriktleiters (iSv Bürgermeister) hätte dieser Distriktleiter Anspruch auf ihr Grundstück erhoben und seinem Vater mit dem Tod gedroht, falls er ihm die Grundstücke nicht überschreibe (Protokoll der mV Seite 7). Folglich nannte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde den Verkäufer und ehemaligen Grundstückseigentümer als jene Person, von der die Bedrohung ausgegangen wäre, vor dem erkennenden Gericht jedoch den neuen Distriktleiter. Dass es sich dabei um dieselbe Person handeln würde, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen und erweist sich auch aufgrund dieses Widerspruchs das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Dass jene Personen, die seinen Vater getötet hätten, bei dem Vorfall auch nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, weil sie diesen ebenfalls töten hätten wollen, erwähnte er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und handelt es sich dabei zweifelsohne um ein gesteigertes Vorbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine konkret seine Person betreffende Drohung nicht schon in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnt hätte. Auch der Verwaltungsgerichthof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Demgegenüber stellt sich die Erklärung des Beschwerdeführers, der Dolmetscher hätte dies vielleicht nicht übersetzt, als reine Schutzbehauptung dar. Der Beschwerdeführer begab sich auch in Bezug auf Nebenumstände seines Vorbringens in Widersprüche: Zur Finanzierung seiner Ausreise befragt, gab er vor der belangten Behörde an, er habe Grundstücke verkauft und hätte den Rest des benötigten Betrages von seinem in Pakistan lebenden Cousin bekommen (Akt Seite 417). Zur gleichen Frage gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe Grundstücke verkauft und wäre von seinem Cousin unterstützt worden; dieser würde im Iran leben (Protokoll der mV Seite 7). Hinsichtlich der erstatteten Anzeige ergaben sich insofern Widersprüche, als er vor dem Bundesasylamt ausführte, er habe nach einer Woche beim Bürgermeister (iSv Distriktleiter) Anzeige erstattet, dieser wäre ein hoher Polizist. Dazu wäre er in der Polizeistation gewesen, wo etwa 50-60 Polizisten arbeiten würden (Akt Seite 423). In der mündlichen Verhandlung führte er demgegenüber aus, die Polizeistation wäre nicht groß, es würden 20-30 Polizisten dort arbeiten (Protokoll der mV Seite 10). In diesem Zusammenhang wies der beigezogene Sachverständige darauf hin, dass der Distriktleiter eine politisch administrative Funktion hätte und es für Polizeiangelegenheiten eine Polizeikommandantur mit einem Polizeichef gebe. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der Beschreibung der Polizeistation widersprüchliche Angaben machte, sondern auch die Funktion des Distriktleiters falsch darstellte.

Insgesamt erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie des Unvermögens des Beschwerdeführers, zumindest wesentliche Vorfälle zu datieren, als nicht glaubwürdig.

Eine maßgebliche Stütze findet die Ansicht des erkennenden Gerichts in den Ausführungen des Sachverständigen, welcher an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014 teilnahm, in der er ein mündliches Gutachten erstattete. Aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen geht klar hervor, dass die Angaben zum Grundstücksstreit nicht authentisch sind, da, wenn bei einem solchem jemand ums Leben komme, dessen Kinder nicht verfolgt werden, wenn es nicht (zusätzlich) eine Schädigung des Gegners gegeben hätte. Ein solcher Grund für eine Verfolgung, ist jedoch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Sachverständige hat mit den Ausführungen seines mündlichen Gutachtens somit die übrigen, obenstehend dargelegten, Beweisergebnisse bestätigt. Das erkennende Gericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und geht auch aus diesem Grund davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war eine nunmehr bestehende geänderte Glaubensüberzeugung im Sinne einer Zuwendung zur Christentum ebensowenig erkennbar wie eine beabsichtigte Konversion des Beschwerdeführers. Zu seinen religiösen Aktivitäten befragt, gab er lediglich an, er hätte in der Vergangenheit regelmäßig ein Jahr lang Gottesdienste besucht. Hinsichtlich des von ihm vorgelegten Bestätigungsschreibens des XXXX ist festzuhalten, dass sich allein aus diesem keine Glaubensänderung des Beschwerdeführers ableiten lässt. Hinzu kommt, dass dieses Schreiben mit 07.10.2012 datiert (sohin bereits zwei Jahre alt ist) und der Beschwerdeführer keine weitergehenden, in jüngerer Vergangenheit liegende Aktivitäten gesetzt oder er sich (zwischenzeitlich) ernstlich einem neuen Glauben geöffnet hätte. Vielmehr gab er an, dass er diese Gottesdienste nicht mehr besuche, da er sich die Fahrt dorthin nicht leisten könne. Zwar brachte er vor, dass er nun eine andere Kirche in seinem Wohnort besuche, räumte aber ein, dass er dies erst seit zwei Wochen machen würde. Er war auch nicht im Stande, den Namen der Kirche oder jenen des Pastors zu nennen. Insgesamt ist aus den Angaben des Beschwerdeführers kein wie auch immer geartetes religiöses Engagement (wie etwa ein durchgehender regelmäßiger Kirchenbesuch, außenwirksame religiöse Aktivitäten, Bestrebungen zur Erlangung des Sakraments der Taufe etc.) und auch kein vollzogener oder tatsächlich beabsichtigter Gesinnungswandel und Glaubenswechsel zu ersehen. Dafür, dass der Beschwerdeführer von Dritten einer Konversion verdächtigt würde oder ihm ein Wechsel der religiösen Gesinnung unterstellt würde, sind keinerlei Indizien hervorgekommen. Der Beschwerdeführer selbst hat kein dahingehendes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, kommt es für die Frage des Vorliegens einer Konversion entscheidend auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung an (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Ob die Konversion bereits erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend. (VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721). Es konnten beim Beschwerdeführer in einer Gesamtbeurteilung jedoch keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine nunmehr bestehende oder beabsichtigte Konversion ausgemacht werden und vermochte der Beschwerdeführer selbst Derartiges nicht glaubhaft vorzubringen.

Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, lässt sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Volksgruppe der Hazara ist festzuhalten, dass den dieser Entscheidung zugrunde gelegten, oben zitierten Berichten kein schlüssiger Hinweis auf eine (aktuelle) generelle Verfolgung der Hazara in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dementsprechend auch keine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe in ganz Afghanistan zu entnehmen ist. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;

18.8. 2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;

27.10. 2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) aus.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. C der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Auch der Asylgerichtshof hat wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Die Sicherheitslage in XXXX ist notorisch schlecht und ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er zu seinen wenigen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr hat.

Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3

MRK.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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