BVwG L516 1437287-1

L516 1437287-1Federal Administrative CourtSep 23, 2014

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Weiterleitung, zumutbare Sorgfalt

Full text

BVwG L516 1437287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1437287.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 3 AsylG idF BGBl Nr 38/2011 iVm § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch Hinterlegung am 31.07.2013 zugestellt (=Beginn der Abholfrist).

3. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes eine Beschwerde am 14.08.2013 an die Post übergeben und an den "Asylgerichtshof, Laxenburgerstraße 36, 1100 Wien" adressiert, wo die Beschwerde laut Eingangsstempel am 21.08.2013 einlangte.

4. Mit Schreiben vom 22.08.2013 wurde diese Beschwerde vom Asylgerichtshof gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, da Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 22 Abs 3 AsylG in der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 38/2011 beim Bundesasylamt einzubringen waren, was auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes angegeben war.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Umstand dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2014 gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zur möglichen Verspätung innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte mittels RSa am 03.09.2014. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Bestimmungen des VwGVG

2.4. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Bestimmungen des AVG

2.5. Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

2.6. Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs 2). Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs 3).

2.7. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Bestimmungen des AsylG

2.8. Gemäß § 22 Abs 3 AsylG idF BGBl I Nr 38/2011 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

2.9. Zum gegenständlichen Verfahren

2.9.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist maßgebend (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 72, § 66 Rz 86; s auch die ebendort angeführten Judikaturnachweise).

2.9.2. Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2013 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs 5 AVG endete somit mit Ablauf des 14.08.2013. Maßgeblich ist daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s zuvor 2.9.1.) die zum damaligen Zeitpunkt gültige Rechtslage.

2.9.3. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes waren gemäß § 22 Abs 3 AsylG in der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 38/2011 beim Bundesasylamt einzubringen. § 63 Abs 5 letzter Satz AVG, wonach eine innerhalb der Beschwerdefrist direkt bei der Rechtsmittelbehörde eingebrachte Beschwerde (Berufung) als rechtzeitige Einbringung gilt, kam gemäß § 22 Abs 3 AsylG erster Satz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

2.9.4. Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt (VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).

2.9.5. Nach den bisherigen Ausführungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzung zur Fristwahrung angesichts der falschen Angabe der Adresse mit "Asylgerichtshof, Laxenburgerstraße 36, 1100 Wien" nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 14.08.2013 und sohin am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an die Post übergeben und die Beschwerde langte am 21.08.2013 und damit bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der unzuständigen Stelle, nämlich dem Asylgerichtshof ein. Die umgehend erfolgte Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 6 AVG durch den Asylgerichtshof am 22.08.2013 an das zuständige Bundesasylamt konnte demnach keine Fristwahrung mehr bewirken.

2.10. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.11. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.12. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war

Zu B)

Revision

2.13. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.13.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.9. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.14. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.15. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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