W138 2010093-1•BVwG W138 2010093-1
W138 2010093-1Federal Administrative CourtSep 22, 2014
Einwendungen, Frist, Fristversäumung, Grenzkataster,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>Grundsteuerkataster, Irrtum, Protokoll, Umwandlung, Unterlassung,<br/>Vermessung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag
W138 2000492-1/3E
W138 2010088-1/2E
W138 2010089-1/2E
W138 2010092-1/2E
W138 2010093-1/2E
W138 2010094-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX, Herrn Ing. XXXX und Herrn XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien GFN 1437/2013/01 vom 22.10.2013 zu Recht erkannt:
A
Die Beschwerden der Frau XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX, Herrn Ing. XXXX und Herrn XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien GFN 1437/2013/01, vom 22.10.2013 werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in Verbindung mit §§ 17 Z 3, 20, 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz (VermG) idgF. abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Wien wird vollinhaltlich bestätigt.
B
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde das Grundstück 353/1 KG Nußdorf (01507) gemäß § 17 Z 3 in Verbindung mit § 20 VermG von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Begründend führte das Vermessungsamt Wien an, dass Grundlage für die Umwandlung der Plan vom 23.04.2012 mit der GZ 1287 der Planverfasserin XXXX sei.
Die Grundstücke und deren Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ 2396/2013/015) für diesen Plan vorliege, werde das o.a. Grundstück gemäß § 17 Z 3 VermG in den Grenzkataster eingetragen. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen.
Fristgerecht erhoben die Beschwerdeführer Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass die bei der Grenzverhandlung am 23.04.2013 aufgezeigten Grenzen des Grundstückes 353/1 nicht vollständig und nicht wahrheitsgetreu dargestellt worden seien. Ein Beleg dafür seien die nun vorliegenden Bebauungspläne, wonach das Grundstück 353/1 fließend in das Grundstück 349/1 übergehe. Dieser Sachverhalt sei nicht bei der Grenzverhandlung aufgezeigt worden. Der vorliegende Einreichplan Zahnradbahnstraße 13 a (Plan Nr: 300-2/4 vom 23.09.2013) sähe ein Haus vor, dass sich vom Grundstück 349/1 zum Grundstück 353/1 erstrecke.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes 353/2 KG Nußdorf (01507). Dieses grenzt an das umzuwandelnde Grundstück 353/1 KG Nußdorf (01507) an. Dem im Akt des Vermessungsaktes Wien erliegenden Grenzverhandlungsprotokoll der XXXX GZ 1287 ist zu entnehmen, dass von den Beschwerdeführern Frau Mag. XXXXund Herr XXXX persönlich an dieser Grenzverhandlung teilgenommen haben.
Dem Grenzverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem umzuwandelnden Grundstück durch eine Gerade zwischen dem Grenzpunkt 7334 (HE) und dem Grenzpunkt 3670 (HE) definiert ist. Die vorgenannten Grenzpunkte sind gemäß § 2 Vermessungsverordnung durch eine Hausecke gekennzeichnet.
Dem Grenzverhandlungsprotokoll ist weiters zu entnehmen, dass von den Beschwerdeführern Herr XXXX und Frau Mag. XXXXdie im Akten des Vermessungsamtes Wien erliegende Zustimmungserklärung, welche eine Beilage zum Plan der XXXX, GZ 1287 bildet, unterfertigt wurde, wobei die Zustimmungserklärung folgenden Wortlaut hat: "Die unterzeichneten Grundeigentümer sind über den in der Natur ersichtlichen und gemäß § 845 ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken einig. Sie stimmen der Umwandlung der von der Vermessung betroffenen Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster zu. Die fehlenden Zustimmungserklärungen waren nicht zu erlangen." Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer, Frau XXXX, Frau Mag. XXXX, Herr Ing. XXXX und Frau Mag. XXXX die Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf nicht unterfertigt haben.
Dem Akt des Vermessungsamtes Wien ist zu entnehmen, dass jene Eigentümer der angrenzenden Grundstücke für die keine Zustimmungserklärungen beigebracht worden sind, im Sinne des § 18a VermG verständigt wurden. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführer zu, welche die Zustimmungserklärung nicht unterfertigten und erliegen die diesbezüglichen Rückscheine im Akt des Vermessungsamtes Wien. Keiner der Beschwerdeführer, an den eine Verständigung im Sinne des § 18a VermG ergangen ist, hat innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Woche Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben. In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen und an die Beschwerdeführer zugestellt. (Akt der belangten Behörde; Akt des Bundesverwaltungsgerichtes)
Im Akt des Vermessungsamtes Wien findet sich zu GZ P69/93 eine Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit dessen GZ 3010 A/90. Dieser Vermessungsurkunde ist zu entnehmen, dass die Voreigentümer des Grundstückes 353/2 KG Nußdorf (01057) Herr XXXX und Herr XXXX die Zustimmungserklärung insbesondere hinsichtlich Grenzpunkts 7334 unterfertigten. Gemäß einem Vergleich des Koordinatenverzeichnisses der Vermessungsurkunde GZ 3010 A/90 und der gegenständlichen, ergibt sich, dass Grenzpunkt 7334 unverändert blieb. Beim Grenzpunkt 7334 handelt es sich um jenen Grenzpunkt, welcher die gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer 353/2 und dem Grundstück 349/1, sowie dem umzuwandelnden Grundstück 353/1 darstellt. (Akt der belangten Behörde)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Spruchpunkt A:
Die §§ 17, 18a 20 und 43 VermG in der geltenden Fassung lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.
§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
1. der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,
2. im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.
§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis eizutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, 2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und 3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.
(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
Mit Bescheid vom 6.9.2012 GFN 10585/2012/01 des Vermessungsamtes Wien wurde der Plan vom 23.04.2012 mit der GZ 1287 der Planverfasserin XXXX gemäß § 39 VermG bescheinigt. Darin wurde insbesondere das umzuwandelnde Grundstück 353/1 KG Nußdorf (01507) in der Grundstückskonfiguration umgebildet. Dazu eingereicht wurde ebenfalls ein Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die am 23.05.2012 um 11:00 Uhr stattgefundene "Grenzverhandlung" (Zusammenkunft zur Grenzfestlegung). Unterschrieben wurde diese Zustimmungserklärung zu dem "in der Natur ersichtlichen und gemäß § 845 ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf" hinsichtlich des Grundstückes 353/1 vom Beschwerdeführer XXXX und Frau Mag. XXXX. Vom Vermessungsamt Wien wurde an die weiteren Beschwerdeführer eine Verständigung im Sinne des § 18a VermG versandt und von den Beschwerdeführern innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben. In weiterer Folge wurde vom Vermessungsamt Wien die Unterlagen an das Grundbuchsgericht Döbling übermittelt, welches mit Beschluss (TZ: 2396/2013/015) den Plan grundbücherlich durchführte. In weiterer Folge wurde vom Vermessungsamt Wien gemäß § 20 VermG der angefochtene Bescheid erlassen und das Grundstück 353/1 vom Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes unterworfen ist die Umwandlung des Grundstückes 353/1 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Umwandlung des Grundstückes nicht auf Antrag des Grundeigentümers oder sonst einer Person erfolgt, sondern von Amts wegen durchgeführt wurde. Dies, weil das Vermessungsamt Wien durch Gesetz (hier § 17 Z 3 in Verbindung § 20 VermG) verpflichtet ist, Grundstücke, die zur Gänze vermessen sind und zu welchen Zustimmungserklärungen der Nachbarn beigebracht wurden, nach grundbücherlicher Durchführung im Grenzkastaster einzutragen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Vermessungsamt umwandeln. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat die Umwandlung zu unterbleiben.
Festgestellt wird, dass das Grundstück 353/1 zur Gänze vermessen wurde und ein entsprechender Beschluss des Grundbuchgerichtes vorliegt.
Hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer 353/2 und dem umzuwandelnden Grundstück 353/1 liegen einerseits die Zustimmungserklärungen der obgenannten Beschwerdeführer vor und andererseits haben die anderen Beschwerdeführer, für welche keine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf zu erlagen war, gemäß § 18a Abs. 2 VermG in Folge der Unterlassung von Einwendungen gegen den Grenzverlauf die im Plan dargestellten Grenzen anerkannt und ist aus diesem Grunde die Umwandlung vorzunehmen gewesen. Im Grenzverhandlungsprotokoll vom 23.05.2012 GZ 1287 ist der in der Natur festgelegte Grenzverlauf durch Anführung der jeweiligen Grenzpunkte zwischen den betroffenen Grundstücken definiert. Die Beschwerdeführer haben somit einerseits durch Unterfertigung der Zustimmungserklärung, andererseits durch Unterlassung von Einwendungen gegen den Grenzverlauf gemäß § 18a Abs. 2 VermG den gemeinsamen Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück 353/1 und ihrem Grundstück 353/2 festgelegt.
Hinsichtlich des zwischen dem Grundstücken 353/1, 353/2 und 349/1 liegenden Grenzpunkt 7334 wird auf die an obiger Stelle getroffenen Feststellungen bezüglich der Unterfertigung der Zustimmungserklärungen durch die Voreigentümer der Beschwerdeführer verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in Rechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, sich die Rechtsnachfolger im Grundeigentum Verfahrenshandlungen ihrer Rechtsvorgänger im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen, oder betroffen haben, zurechnen lassen müssen (BMwA 96205/11-IX/6/99). Dies trifft im gegenständlichen Fall auf den zwischen den Grundstücken 353/1, 353/2 und 349/1 liegenden Grenzpunkt 7334 zu. Dies bedeutet zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer dem Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 353/1 und 353/2 einerseits ausdrücklich durch Unterfertigung der Zustimmungserklärung und andererseits durch Unterlassung von Einwendungen im Sinne des § 18a VermG zugestimmt haben und für Grenzpunkt 7334 überdies Zustimmungserklärungen der grundbücherlichen Voreigentümer der Beschwerdeführer existieren.
Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten jene Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).
Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums kann nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern vor den Zivilgerichten erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren (Grundbuchsbeschluss, Grundstück zur Gänze vermessen, Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer bzw. Unterlassene Einwendung gemäß § 18a VermG), hat das Vermessungsamt Wien zulässigerweise im Wege des angefochtenen Bescheides und der im Plan dargestellten Grenze die Umwandlung des Grundstückes 353/1 in den Grenzkataster verfügt.
Überdies haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keine verwertbaren Gründe angeführt, welche das gegenständliche Umwandlungsverfahren betreffen, sondern nehmen sie offensichtlich Bezug auf ein Bauverfahren, welches jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist.
Daher war spruchgemäß zu erkennen und die zulässige, in der Sache aber unbegründete Berufung gegen die Umwandlung des Grundstückes 353/1 abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
In diesem Zusammenhang wird noch auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtet GZ W138 2000491-1/4E und W114 2000488-1/2E hingewiesen, wonach sämtliche von einer Teilung betroffenen Grundeigentümer Partei des Planbescheinigungsverfahrens sind und diesen im Planbescheinigungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist. Da die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bezüglich des zwischen den in der Berufung relevierten Grundstücken 349/1 und 353/1 gelegenen Grenzpunkt 7334 keinerlei Unrichtigkeiten des bescheinigten Planes aufgezeigt haben, unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem, welcher in den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beurteilen war.
Zu B
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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