W105 1424944-1•BVwG W105 1424944-1
W105 1424944-1Federal Administrative CourtSep 22, 2014
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zwangsehe
W105 1424944-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde der XXXX Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 08.851-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 13.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 13.08.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Islamisten in Somalia ihren Mann Ende 2009 ins Gefängnis gesteckt hätten, da er sich geweigert habe mit ihnen zu arbeiten. Im Dezember 2009 seien die Islamisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr erklärt, dass ihr Mann nicht mehr Moslem sei, da er die Verpflichtung am heiligen Krieg teilzunehmen verweigert habe. Dies sei auch der Grund, dass sie nicht mehr mit ihm verheiratet sei und sie nunmehr einen Mann vom Al Schabab kriege und sei das ihr Fluchtgrund. Sie wolle niemanden heiraten den sie nicht liebe.
Am 06.10.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hiebei gab die Antragstellerin zentral zu Protokoll, dass ihr Mann von Al Schabab festgehalten worden sei, habe er für die Al Schabab kämpfen sollen. Er hätte Kindern Koranunterricht geben sollen und diese so zu Selbstmordattentäter ausbilden. Ihr Mann habe sich geweigert und seien sie sodann im Schlaf überrascht worden. Drei Männer, die bewaffnet gewesen seien, seien zu ihnen gekommen und eingedrungen; zwei hätten ihren Mann gefesselt und ihn mitgenommen und seien sie nachher zu ihr gekommen. Sie hätten ihr erzählt, was sie mit ihrem Mann getan hätten und ihr gesagt, dass er nun kein Moslem mehr sei.
Wörtlich sei ihr gesagt worden: "Wir sind gute Moslems und werden dich heiraten!" Sie hätten auch gesagt, dass sie ihren Mann zum Tode verurteilt hätten und sei sie sodann in die Wohnung seiner Mutter gegangen und habe diese ihr vorgeschlagen das Land zu verlassen.
Mit Bescheid vom 08.02.2012, Zl. 11 08.851-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Antragstellerin in ihrem Herkunftsstaat nicht aufgrund irgendwelcher besonderen Merkmale einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, die über das hinausgehe, was die Bevölkerung Somalias im Allgemeinen hinzunehmen hatte bzw. habe. Es möge durchaus den Tatsachen entsprechen, dass auch sie und ihr Gatte von den Al Schabab-Milizen ausgehender Gewalt betroffen gewesen sei und lasse sich daraus jedoch nicht der Schluss einer individuellen Verfolgung ihrer Person ableiten.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.02.2012 rügte die Antragstellerin zentral, dass sich die drohende Zwangsverheiratung durch die Al Schabab und die Konsequenzen im Falle einer Weigerung gegen die Zwangsverheiratung, eben nicht in den Länderfeststellungen fänden und verwies hier diesbezüglich auf mehrere Berichte, worin ausdrücklich auf Zwangsverheiratungen durch Al Schabab Bezug genommen wurde. Die Bedrohung im gegenständlichen Fall gehe von Al Schabab aus und sei der somalische Staat nicht in der Lage bzw. nicht willens für ihre körperliche Integrität bzw. für ihr Leben zu sorgen. Die Antragstellerin sei durch die Entführung des Ehegatten, persönlich durch Mitglieder der bezeichneten Miliz aufgesucht und mit der Zwangsverheiratung bedroht worden. Dieser Sachverhalt sei von der belangten Behörde rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt worden. Die Behörde habe jedoch verkannt, dass es sich hiebei um keinen wahllosen Angriff oder generelle Gewalt gegen Zivilisten gehandelt, als viel mehr um gegen die individuelle sich gegen die Beschwerdeführerin richtende Verfolgung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2013, wurde die vorab befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 08.02.2014 verlängert.
Durch die Verfügung des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Am 05.02.2014 wurde die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund vorliegender aufrechter Meldung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes enthält Feststellungen über die aktuelle Sicherheitslage in Somalia sowie Feststellungen zur Situation von Frauen. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wurde seitens der Erstbehörde als glaubhafter Sachverhalt positiv der Entscheidung zur Grunde gelegt. Die erstinstanzlichen Feststellungen enthalten jedoch keinerlei fundierte Angaben über das frauenbetreffende Risiko Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden.
Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren sind aktuelle Feststellungen hinsichtlich der Allgemeinsituation, des Einflussbereiches der Al Schabab-Milizen im Besonderen in Hinblick auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin im Herkunftsland zu treffen, sowie sind fundierte Feststellungen zu dem sich gemäß dem Vorbringen der Antragstellerin realisierenden Risiko Opfer einer Zwangsverheiratung - dies vor dem speziellen Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes der Weigerung des Ehemannes bei den Al Schabab mitzuarbeiten - zu treffen.
zu A)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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