G307 2011182-1•BVwG G307 2011182-1
G307 2011182-1Federal Administrative CourtSep 22, 2014
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G307 2011182-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2014, Zahl 436691510-14825336, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1, 2 und 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.,
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.07.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die geplante Verhängung eines Aufenthaltsverbots und forderte diesen auf, hiezu bis zum 06.08.2014 Stellung zu nehmen.
Begründend führte das BFA aus, der BF werde gegenwärtig in der JA XXXX angehalten, sei polnischer Staatsbürger, ledig und - abgesehen von seinem Aufenthalt in Haft - im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Zuletzt sei der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, nach §§ 269 Abs. 1. 1. Fall, 15, 125 und 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden und schienen zwei weitere Verurteilungen im Strafregister auf.
2. Mit Schreiben vom 30.07.2014 nahm der BF zum in Aussicht genommenen Aufenthaltsverbot Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, mit seinem Vater im September 2007 nach Österreich gekommen zu sein und mit diesem sowie seiner Schwester in der XXXX Wohnung genommen zu haben. Anfang des Jahres 2008 habe der BF auf Anraten des AMS XXXX einen Deutschkurs für die Dauer von sechs Monaten besucht und im Anschluss einige Monate als Elektrohelfer bei der Firma XXXX gearbeitet.
Wegen einer verletzungsbedingten OP an seiner Hand habe er ein halbes Jahr lang von Leistungen der "Mindestsicherung" durch das Sozialamt gelebt, wobei dem BF eine Schraube in dessen Handgelenk eingesetzt worden sei
Einen im Mai 2014 vorgesehenen Schweißkurs habe er wegen seiner zwischenzeitigen Inhaftierung nicht mehr absolvieren können und sein Vater dessen Wohnung in Polen, sohin die einzige Unterkunft des BF im Herkunftsstaat, veräußert. Der BF habe ferner angesichts des Todes seiner Mutter den letzten Bezug zu Polen verloren.
Im Jahr 2011 habe er seine in XXXX wohnhafte Freundin XXXX kennengelernt, mit welcher er über 3,5 Jahre lang liiert, jedoch nie bei dieser gemeldet gewesen sei.
Nach Beendigung der Haft wolle er mit dieser wieder zusammenleben und gedenke, diese auch zu ehelichen sowie seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in Österreich zu finanzieren.
3. Der verkürzten Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX des soeben erwähnten Urteils vom XXXX, Zl. XXXX, kann entnommen werden, dass der BF einschreitende Polizeiorgane mit Schlag- und Trittführungen attackiert und diese mit der Ermordung bedroht habe. Außerdem habe er mit Faustschlägen und Fußtritten gegen eine Arresttür und einen mit dem PAD -System verbundenen Monitor, somit der Sicherheit dienende Gegenstände beschädigt und unbrauchbar gemacht, wodurch er des Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie das Vergehen der schweren Sachbeschädigung verwirklicht habe. Demzufolge sei er zu einer unbedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei mildernd der teilweise Versuch, erschwerend jedoch die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Delikte gewertet worden sei. In einem wurde die bedingte Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils des BG XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig seit XXXX, widerrufen. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 07.08.2014, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Dursetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei bereits wiederholt in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten und habe durch sein Verhalten gezeigt, kein Interesse an der Respektierung der österreichischen Gesetze zu haben, weshalb dessen Aufenthalt in Österreich eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Ruhe, Sicherheit für die Person und Eigentum sowie an sozialem Frieden, darstelle.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägung zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen geführt und erweise sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren als notwendig.
Den Ausführungen des BF mit seiner Lebensgefährtin 3 1/2 Jahre zusammengewohnt zu haben könne mangels diesbezüglichen Nachweises kein Glaube geschenkt werden, sei die Fortführung der Beziehung auch in Polen denkbar und der BF in der Lage, seinen Lebensunterhalt ebendort zu bestreiten.
Zwecks Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sei eine sofortige Ausreise des BF aus Österreich notwendig, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu gewähren gewesen sei. Erforderliche Vorbereitungen in Bezug auf dessen Ausreise seien nicht ersichtlich, zumal der BF in Österreich über keinen Wohnsitz verfüge, sich im Bundesgebiet nur vorübergehend aufgehalten habe und hier keine Angehörigen besitze.
6. Mit dem beim BFA eingebrachten, mit 19.08.2014 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Darin beantragte der BF die Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein Vater in Österreich lebe, seine Mutter bereits verstorben sei, er keinerlei soziale oder familiäre Kontakte in Polen habe, sein Vater die in Polen befindliche Wohnung veräußert habe, er mit diesem bis Dezember 2010 zusammen gewohnt und auch zum damaligen Zeitpunkt keine Meldeadresse in Polen gehabt habe.
Seit 2011 sei er mit der in XXXX wohnenden XXXX liiert und nach dessen Haftentlassung die gemeinsame Wohnungnahme geplant. Eine Anmeldung seiner Person bei XXXX sei trotz ihrer Bemühungen an der Unmöglichkeit einer persönlichen Vorsprache bei der Meldebehörde seitens des BF gescheitert. Die Angaben seien durch die Einvernahme seiner Freundin sowie aufgrund der in der JA geführten Besuchsaufzeichnungen verifizierbar.
Darüber hinaus habe sich der BF um berufliche Integration bemüht und wiederholt Angebote des AMS genützt, um seine sprachlichen und beruflichen Fähigkeiten zu verbessern, damit er für den österreichischen Arbeitsmarkt interessanter werde.
Die Verehelichung mit seiner Freundin in Aussicht stellend, vermeinte der BF in Österreich arbeiten und seine zukünftige Familie finanzieren zu wollen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 21.08.2014 vorgelegt und sind am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Polen) geboren, polnischer Staatsangehöriger und ledig.
Der BF verfügte im Bundesgebiet über folgende Hauptwohnsitzmeldungen:
vom XXXX bis XXXX, XXXX
vom XXXX bis XXXX, Obdachlosenmeldung, XXXX
vom XXXX bis XXXX, Justizanstalt XXXX
seit XXXX, Justizanstalt XXXX
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Der BF verfügt bis auf XXXX und seinem in XXXX lebenden Vater, XXXX, über keine sozialen oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich, geht keiner geregelten Arbeit nach und besitzt im Bundesgebiet keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.
1.3. Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
BG XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen §§ 91 Abs. 1 1.
Fall und 83 Abs. 1 StGB: Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,-
BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB: Bedingte Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Widerruf durch LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX)
LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB; Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen polnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilungen des BF sind der im Akt befindlichen Kopie des drittgenannten Urteils sowie dem Strafregisterauszug zu entnehmen.
Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die gesundheitlichen und arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in dessen Stellungnahme vom 30.07.2014, wonach dieser zwar von einer OP im Handbereich sprach, jedoch dessen Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum seiner Rehabilitation im Ausmaß von 6 Monaten vorbrachte. Darüber hinaus wurde seitens des BF kein die Arbeitsfähigkeit und seinen Gesundheitszustand beeinträchtigendes Vorbringen getätigt, sondern gab dieser selbst an, einer Arbeit nachgehen zu wollen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF, dem Umstand, dass dieser nicht darzutun vermochte, über die Genannten hinaus über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen und auf einer dem Zentralen Melderegister zu entnehmenden Wohnsitzmeldung seines Vaters im Bundesgebiet.
Darüber hinaus brachte der BF selbst vor, seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nur für einen Zeitraum von ein paar Monaten einer geregelten Arbeit nachgegangen zu sein, ansonsten jedoch bis zu seiner Verhaftung von Leistungen der Sozialhilfe gelebt zu haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am XXXX wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und vollendeter schweren Sachbeschädigung zu einer unbedingten 8monatigen verurteilt.
Die Begehung dieser Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch sein Handeln die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich dieses gegen Organe und Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit gerichtet hat und vom BF innerhalb der Probezeit gesetzt wurden. Hinzu kommt, dass der BF zuvor bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, womit er seinen nachhaltigen Unwillen, die österreichischen Gesetze zu beachten, eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat.
Wenn der BF nun vorbringt, sich um Arbeit in Österreich bemühen und XXXX ehelichen zu wollen, ist dem zu entgegnen, dass er diese Überlegungen bereits vor dem Setzen seines strafrechtlichen Verhaltens hätte anstellen können. Der Umstand der Beziehung zu XXXX, die bereits verspürten strafrechtlichen Sanktionen sowie der familiäre Bezug zu seinem in XXXX lebenden Vater wie auch der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes und die damit einhergehende Unmöglichkeit des beruflichen Fußfassens wie auch Weiterführens der sozialen Kontakte konnten ihn nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Zudem vermochte der BF mangels aufrechter Ehe zu XXXX kein schützenwertes Familienleben iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) zu vermitteln, verfügt er weder mit dieser noch mit seinem Vater über einen gemeinsamen Wohnsitz oder liegt eine finanzielle Abhängigkeit zu diesen vor - zumal der BF durch Leistungen aus der Sozialhilfe seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben selbst zu bestreiten vermochte. Vielmehr erfuhr sowohl die - nicht näher dargelegte - Beziehung zu seinem Vater als auch jene zu XXXX aufgrund der gegenwärtig andauernden Freiheitsstrafe und der damit bedungenen Anhaltung des BF in Strafhaft eine relevante Unterbrechung und ist gegenwärtig von keinem intensiven Kontakt zwischen dem BF und den Genannten auszugehen.
Vielmehr hat der BF durch sein wiederholtes, die österreichischen Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen, die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft zu achten und wahren aufgezeigt, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF mit dessen vermögensrechtlicher und wirtschaftlicher Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann.
Darüber hinaus ist, der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass der BF dessen Beziehung zu XXXX auch nach seiner Rückkehr nach Polen insbesondere in Form von Besuchen durch diese im Rahmen der europarechtlichen Personenfreizügigkeit aufrechterhalten wird können (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 861).
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen des BF zu geben, woran dessen allfällige Deutschkenntnisse und bisherige Arbeitsbemühungen nichts zu ändern vermögen, haben diese gegenwärtig durch das wiederholt strafrechtsrelevante Verhalten des BF eine Relativierung erfahren und daher auch hinter dieses zurückzutreten.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines auf die Dauer von 5 Jahren beschränkten Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich diese vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als angemessen und geeignet, der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.2.3. Was das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner fehlender Bezüge zu und Wohnmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat Polen betrifft, ist festzuhalten, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wobei ihm die von ihm selbst ins Treffen geführten in Österreich absolvierten arbeitstechnischen Fortbildungsmaßnahmen dienlich sein werden. Zudem nimmt Art 8 EMRK lediglich auf ein im Bundesgebiet vorliegendes Privat- und Familienleben Bezug, stellt jedoch nicht auf die Ermöglichung eines solchen im Herkunftsstaat ab.
3.2.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.
3.2.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Anknüpfend an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen und war das Absehen hievon wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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