W198 2002661-1•BVwG W198 2002661-1
W198 2002661-1Federal Administrative CourtSep 19, 2014
Arbeitslosengeld, Doppelbezug, Meldepflicht, Rückforderung,<br/>Vergleich
W198 2002661-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard PAMMER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien, vom 22.01.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 16 Abs. 1 lit. a, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 38 sowie § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.12.2013, Versicherungsnummer: XXXX, des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (AMS) wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und dieser zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 7.093,08 für den im Bescheid genannten Zeitraum verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer hätte die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Bescheid genannten Zeitraum vom 02.09.2012 - 31.12.2012, 01.01.2013 - 01.02.2013 zu Unrecht bezogen, da er in einem Dienstverhältnis (Nachversicherung/ Nachspeicherung vom 01.08.2012 bis 31.12.2012) gestanden sei, sowie Anspruch auf Urlaubsentschädigung (von 01.01.2013 bis 01.02.2013) zu einer im Bescheid genannten Firma gehabt hätte. Derzeit würde noch ein Betrag in der Höhe von €
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sein Arbeitgeber (=die im Bescheid genannte Firma) hätte ihn am 24.04.2012 zum 31.07.2012 gekündigt. Daraufhin hätte er beim Arbeits-und Sozialgericht eine Klage auf Sozialwidrigkeit eingebracht. Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches hätte sich sein ehemaliger Arbeitgeber dazu verpflichtet, im Rahmen einer einmaligen Abschlagszahlung, die Gehaltszahlungen bis Ende 2012 auf "Beschäftigerbasis", nachzuzahlen. Da sein Arbeitgeber 2013 in Liquidation getreten sei, wäre es nicht möglich gegen die Gesellschaft weiter gerichtlich vorzugehen. Laut dem der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen (unter anderem des Gehaltszettels vom 01.09. bis 30.9.2013) sei dieser Betrag im September 2013 an ihn zur Auszahlung gebracht worden.
Aufgrund der somit der belangten Behörde bekannten Tatsachen sei es nicht richtig, dass er für den Zeitraum vom 02.09.2012 bis 01.02.2013 die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte. Er wäre zu dieser Zeit arbeitslos gewesen und sei dies noch immer. Er sei inzwischen allerdings im Rahmen des Unternehmensgründungsprogramms am Weg in die Selbstständigkeit.
Des Weiteren sei es für ihn existenzbedrohend, sollte sein derzeitiger Leistungsbezug aufgrund der bescheidmäßig ergangenen Rückforderung gekürzt werden. Er bitte freundlichst, bis zur rechtlichen Klärung, die Rückforderung auszusetzen und er beantrage in diesem Zusammenhang die aufschiebende Wirkung.
3. Im Verfahren über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) erließ das AMS als belangte Behörde am 22.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom 26.12.2013 teilweise stattgegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert wurde:
"Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 12 Abs. 3 lit. A in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 02.09.2012 bis 31.12.2012 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG das unberechtigt Empfangene in der Höhe von € 5.609,56 AlVG zurückgefordert.
Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 01.02.2013 wird das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit l AlVG widerrufen, jedoch nicht rückgefordert."
3.1. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Das Arbeitslosengeld ist somit gemäß § 12 Abs. 3 lit a in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG wegen Vorliegen eines Dienstverhältnisses für die Zeit vom 02.09.2012 bis 31.12.2012 zu widerrufen.
Für die Zeit vom 02.09.2012 bis 31.12.2012 ist die Leistung gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz AlVG auch zurückzufordern, weil für diesen Zeitraum durch einen außergerichtlichen Vergleich mit der im Bescheid angeführten Firma rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde. Der Betrag des zum Rückersatz vorgeschriebenen Arbeitslosengeldes beträgt € 5.609,56 und setze sich zusammen aus 121 Tagsätzen a € 46,36 für die Zeit vom 02.09.2012 bis 31.12.2012.
3.3. Gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht. Das Arbeitslosengeld sei daher für die Zeit vom 01.01.2013 bis 01.02.2013 wegen des Erhaltes einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gemäß § 16 Abs. 1 lit l in Verbindung mit § 24 abs. 2 AlVG zu widerrufen. Der Beschwerdeführer hätte anlässlich seiner Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 02.08.2012 unter Punkt 11 des Leistungsantragsformulars wahrheitsgemäß angeführt, dass er einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt habe und er seine Ansprüche beim Arbeits-und Sozialgericht eingeklagt habe. Da er somit gegenüber dem AMS (belangte Behörde) keine maßgebenden Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen hätte, sei das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.01.2013 3013 bis 01.02.2013 nicht rückzufordern.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen die bereits in der Berufung vorgebrachten Gründe wiederholt.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen vorgenommen und den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt und konnte dieser anhand des vorgelegten Verwaltungsakts und den beigeschlossenen Datenabfragen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachvollzogen werden. Dieser wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.09.2012 bis 31.12.2012 bei der im Bescheid näher bezeichneten Firma aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stand. Der außergerichtliche Vergleich hat dazu geführt, dass zwischen den Beschwerdeführer und der im Bescheid näher bezeichneten Firma rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis, welches der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, geschaffen wurde. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zeitraum (02.09.2012 bis 31.12.2012) einen Doppelbezug (Arbeitslosengeldbezug und Einkommen aus einer Abschlagszahlung seines früheren Dienstgebers).
Der Beschwerdeführer hat es - entgegen seiner Meldepflicht nach § 50 AlVG - verabsäumt, diesen Umstand dem AMS zu melden.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 01.02.2013 sowohl Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen als auch einen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt lukriert hat. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zeitraum (01.01.2013 bis zum 01.02.2013) einen Doppelbezug (Arbeitslosengeldbezug und Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt).
Der Beschwerdeführer ist bezüglich dieses Umstandes seiner Meldepflicht nach § 50 AlVG nachgekommen.
Dem Beschwerdeführer hätte der Doppelbezug auffallen müssen. Ein Verschulden der belangten Behörde kann nicht erkannt werden.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS (belangte Behörde) und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 02.09.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis zum 01.02.2013 sowohl Arbeitslosengeld als auch ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis (vom 02.09.2012 bis 31.12.2012; der Beschwerdeführer nennt dies: "einmalige Abschlagszahlung") und einen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (vom 01.01.2013 bis zum 01.02.2013) erhalten hat und somit jeweils ein Doppelbezug vorlag.
Der Beschwerdeführer bringt vielmehr sowohl in seiner Beschwerde als auch im Vorlageantrag vor, dass sich sein ehemaliger Arbeitgeber (die im Bescheid näher bezeichnete Firma) im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches verpflichtet hätte, im Rahmen einer einmaligen Abschlagszahlung, die Gehaltszahlungen bis Ende 2012 nachzuzahlen. Wann diese Gehaltszahlungen tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Allein die Tatsache, dass durch den außergerichtlichen Vergleich ein Rechtsanspruch auf Zahlungen aus einem nachversicherten Dienstverhältnis entstanden ist und dadurch auch ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt entstanden ist, ist ein vom Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vorgesehener (vielmehr verbotener) Doppelbezug vorgelegen.
Der Beschwerdeführer ist sich hinsichtlich der Zeiträume, in denen er meint, dass ein Arbeitslosengeldbezug nicht zu Unrecht bezogen worden sei, offenkundig nicht ganz sicher. In seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 27.12.2013 bringt er vor, dass es nicht richtig sei, dass er für den Zeitraum vom 02.09.2012 bis 01.02.2013 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. In seinem Beschwerdevorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vom 29.01.2014 bringt er vor, dass es nicht richtig sei, dass er für den Zeitraum vom 02.09.2012 bis 31.12.2013 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Der Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht mit dem im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung genannten Zeiträumen in Übereinstimmung bringen.
Dieser Widerspruch im eigenen Vorbringen lässt erkennen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl gegen den Bescheid als auch gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (AMS) eher vom Prinzip aus "wehrt", er seine Rechtsmittel aus hauptsächlich wirtschaftlichen Motiven ergriffen hat und er nicht einsehen will, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz einen Doppelgeldbezug - wie oben ausgeführt - für ein und denselben Zeitraum als verboten erachtet. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 27.12.2013 und seinem Vorlageantrag vom 29.01.2014 hingewiesen, in denen er jedes Mal explizit darauf hinweist, dass es für ihn "des Weiteren existenzbedrohend sei, falls die belangte Behörde seinen gegenwärtigen Leistungsbezug aufgrund der bescheidmäßig ergangenen Rückforderung kürzen würde". Dass ihm der Sinn und Zweck des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des dort festgelegten Verbotes eines Doppelbezuges nicht völlig fremd sind, lässt sich daraus erkennen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 20.08.2012 unter Punkt 11 des Leistungsformulars wahrheitsgemäß ausgeführt hat, dass er einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt hätte und er seine Ansprüche beim Arbeits-und Sozialgericht eingeklagt hat.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde den Doppelbezug, der aufgrund des außergerichtlichen Vergleiches mit seinem ehemaligen Arbeitgeber begründet wurde, nicht gemeldet.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dieser Doppelbezug -auch wenn dieser zunächst nur als rechtlicher Anspruch bestand- auffallen habe müssen.
Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 01.02.2013 einen Doppelbezug (Arbeitslosengeldbezug und Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt).
Der Beschwerdeführer ist bezüglich dieses Umstandes seiner Meldepflicht nach § 50 AlVG nachgekommen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) ...
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
...
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) ...
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht."
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
..."
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§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.09 2012 bis 31.12.2012 bis Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Weiters hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01 2013 bis 01.02.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt lukriert hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung des Rückersatzes von Leistungen dann, wenn ein Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie "generell in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wurde". Für diesen Fall komme es weder auf ein Verschulden des Leistungsempfängers noch darauf an, ob er erkennen hätte können, ob die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (VwGH 17.3.2004, 2003/08/0236). Kommt es aber nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), ist laut Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das AMS keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (VwGH 7.08.2002, 97/08/0624). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge gilt dies für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269) oder die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Für die in diesen Fällen auf § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gegründete Rückforderungspflicht kommt es weder darauf an, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde, noch darauf, ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung zB für die Dauer des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nicht gebührt (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25 Rz. 529 ff.). Für die Rückforderung nach der genannten Gesetzesstelle kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung sowie auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.
Im konkreten Fall ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum vom 02.09.2012 bis zum 31.12.2012 festgestellt oder vereinbart worden, weshalb die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Recht erfolgt ist.
Weiters hat der Beschwerdeführer - ebenfalls wie bereits mehrfach ausgeführt - in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.08.2012 angekreuzt, Ansprüche auf eine Kündigungsentschädigung sowie auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) zu haben und dass diese ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 01.01.2013 bis 01.02.2013 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erhalten, weshalb das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 lit l in Verbindung mit § 24 Abs.2 AlVG zu Recht zu widerrufen war. Da der Beschwerdeführer diese Tatsache gegenüber der belangten Behörde nicht verschwiegen hat, hat die belangte Behörde zu Recht von einer Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG abgesehen.
Der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).
Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass aufgrund der momentanen finanziellen Lage des Beschwerdeführers von einer Rückforderung der zu unrecht ausbezahlten Leistung abgesehen werden kann. Im hier anzuwendenden Arbeitslosenversicherungsgesetz findet sich keine gesetzliche Grundlage für das Abgehen einer Rückforderung aus sozialen Gründen.
Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unabhängig.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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