W187 2008585-2•BVwG W187 2008585-2
W187 2008585-2Federal Administrative CourtSep 19, 2014
Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Nichtigerklärung<br/>Auftraggeberentscheidung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Provisorialverfahren, Teilnahmeantrag, Umweltsanierungsmaßnahme,<br/>Vergabeverfahren
W187 2008585-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der der Auftraggeberseite und die fachkundige Laienrichterin Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren eingeleitet über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, XXXX, auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., XXXX, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, XXXX, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Ersatz der Pauschalgebühr vom 6. Juni 2014, beschlossen:
A)
Die Antragstellerin ist gemäß § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm §§ 1 und 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe verpflichtet, den Betrag von €
15. 390 binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Am 6. Juni 2014 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend 1. AAAA,
2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, XXXX, neben anderen Anträgen die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und denn Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., XXXX, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, XXXX. Sie bezahlte für diese Anträge insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.078.
Am 16. Juni 2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2008585-1/10E die beantragte einstweilige Verfügung.
Mit Erkenntnis vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/13Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf, die im Spruch genannte Pauschalgebühr zu entrichten.
Mit E-Mail vom 3. August 2014 ersuchte die Antragstellerin um Rücknahme der Aufforderung zur Bezahlung weiterer Gebühren, hilfsweise um Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes, damit sie diese beeinspruchen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. führt unter der Bezeichnung "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch. Der CPV-Code ist 90722000 - Umweltsanierung. Es handelt sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 175 Mio ohne USt. Dazu veröffentlichte die Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der EU und im Amtlichen Lieferungsanzeiger eine Bekanntmachung. Die Teilnahmefrist ist am 27. Jänner 2014 abgelaufen. Die Antragstellerin hat fristgerecht einen Teilnahmeantrag abgegeben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 sowie vom 24. März 2014 wurde die Antragstellerin zur Aufklärung einzelner Punkte in ihrem Teilnahmeantrag aufgefordert. Die Antragstellerin hat fristgerecht die Nachreichungen erbracht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verständigte die Auftraggeberin die Antragstellerin von der Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der 2. Stufe des Vergabeverfahrens. (Unterlagen des Vergabeverfahrens).
Am 16. Juni 2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2008585-1/10E die beantragte einstweilige Verfügung. (W187 2008585-1/10E)
Mit Erkenntnis vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. (W187 2008585-2/14E)
Mit Schreiben vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/13Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf, die im Spruch genannte Pauschalgebühr zu entrichten. (W187 2008585-2/13Z)
Mit E-Mail vom 3. August 2014 ersuchte die Antragstellerin um Rücknahme der Aufforderung zur Bezahlung weiterer Gebühren, hilfsweise um Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes, damit sie diese beeinspruchen könne. (W187 2008585-2/15)
Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt (Stellungnahme der Auftraggeberin)
Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unwidersprochen blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG erfolgen Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens € 207 000 beträgt.
Gemäß § 318 Abs 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und § 331 Abs 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
4. Für Anträge gemäß § 328 Abs 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG 2006 und für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 320 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG 2006 bei Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich jeweils eine Pauschalgebühr von € 2.052 zu entrichten.
Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs 1 und 2 und 180 Abs 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Vorschreibung der Pauschalgebühr
Die Auftraggeberin schreibt einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip aus. Die Antragstellerin hat die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für diese Anträge gemeinsam € 3.078 an Pauschalgebühren bezahlt. Davon entfallen Pauschalgebühren in der Höhe von € 2.052 auf den Nachprüfungsantrag und € 1.026 auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Die Antragstellerin hat ihre Anträge nicht zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und entschied über beide Anträge.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 318 Abs 1 BVergG mit der Überreichung der Anträge gemäß § 320 Abs 1 BVergG und § 328 Abs 1 BVergG (zum insofern vergleichbaren § 177 BVergG 2002 VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0081, VwSlg 16.395 A; Reisner in Schramm/????Aicher/??Fruhmann (Hrsg), BVergG² [2009] § 318 Rz 10).
Wann der Antragstellerin der geschätzte Auftragswert, der sich zumindest in den Sachverhaltsdarstellungen der einstweiligen Verfügung findet und wohl auch aus der Angebotssumme des Angebots der Antragstellerin erkennbar ist, bekannt geworden ist, ist ohne Belang (VwGH 28. 7. 2004, 2004/04/0101, VwSlg 16.419 A).
Die Höhe der Gebührenschuld hängt von der gewählten Auftragsart, einem Dienstleistungsauftrag, dem geschätzten Auftragswert, hier €
175 Mio, und den gestellten Anträgen, hier einem Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers und einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
Da der geschätzte Auftragswert von € 175 Mio mehr als das Zwanzigfache des Schwellenwerts gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG von €
207 000 ausmacht, schuldet die Antragstellerin gemäß § 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe das Sechsfache der gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe geschuldeten Gebühr. Dies ergibt für den Nachprüfungsantrag gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG iVm §§ 1 und 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 12.312. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schuldet die Antragstellerin die Hälfte der für den Nachprüfungsantrag geschuldeten Pauschalgebühr, somit € 6.156. Insgesamt sind daher mit Einbringung des Nachprüfungsantrags € 18.468 an Pauschalgebühren fällig geworden. Da die Antragstellerin € 3.078 an Pauschalgebühren bereits bezahlt hat, sind noch € 15.390 offen und von ihr zu bezahlen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die in der rechtlichen Begründung erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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