W159 1418660-1•BVwG W159 1418660-1
W159 1418660-1Federal Administrative CourtSep 19, 2014
bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W159 1418660-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zl. 10 10.921-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine kirgisische Staatsbürgerin und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, gelangte am 22.11.2010 gemeinsam mit ihren Eltern xxxx sowie den Geschwistern xxxx, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde ihre Mutter von der PI Traiskirchen EASt erstmals einvernommen, wobei ihre Mutter zu den Fluchtgründen angab, dass ihr Mann und ihre Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - ethnische Usbeken seien.
Sie habe eine tatarische Mutter und einen russischen Vater. Seit Juni 2010, während des Nationalkonfliktes zwischen den Kirgisen und Usbeken, hätten sie nicht mehr in Ruhe leben können. Seit Juni würden Steine durch das Fenster in ihr Haus geworfen. Am Eingangstor sei mit weißer Kreide das Wort "Usbeken" geschrieben worden. Sie hätten sich oft im Keller versteckt, um ein Ende der Steinwürfe abzuwarten.
Sie hätten Angst gehabt, weiterhin im Herkunftsstaat zu leben, seien gezwungen gewesen, das Haus rasch zu verkaufen und auszureisen. Viele Usbeken würden wegen des Konfliktes umgebracht werden. Die Miliz habe Hilfe gegen die erfolgten Übergriffe verweigert.
Zu ihren vier Kindern - also auch zur Beschwerdeführerin - führte sie aus, dass diese seit der Geburt bei ihr leben würden und die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden.
Die Mutter legte die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor, hinsichtlich der nach Untersuchung durch die Polizei keine Fälschungen oder Verfälschungen festgestellt werden konnte.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Mutter am 21.12.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ausgiebig einvernommen, wo sie ihr Fluchtvorbringen weiter vertiefte.
Zur Beschwerdeführerin wie auch zu ihren anderen Kindern erklärte sie, dass diese gesund seien und keine eigenen Fluchtgründe haben würden.
Der Vater der Beschwerdeführerin erklärte in seinen Befragungen vor dem Bundesasylamt, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionsausübung Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Er sei einerseits verfolgt worden, da er der usbekischen Minderheit angehöre. Zudem sei er ein Konvertit und vom moslemischen Glauben zum Christentum ("xxxx", Pfingstkirche) konvertiert und habe es in diesem Zusammenhang Anfeindungen durch die Familie bzw. durch seine ehemalige Glaubensgemeinschaft gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 21.03.2011, xxxx wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Ihre Identität stehe aufgrund der vorgelegten authentischen Geburtsurkunde in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Eltern fest. Ihr Vater sei Usbeke und beide Elternteile würden dem christlichen Glauben angehören, weshalb die Beschwerdeführer christlichen Glaubens sei und der usbekischen Volksgruppe angehöre. Die Eltern hätten keine Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat behauptet. Das Vorbringen zur behaupteten aktuellen Bedrohungslage ihrer Eltern sei als unglaubwürdig qualifiziert worden, weshalb auch von keiner Verfolgung bzw. Gefährdung ihrer Person im Herkunftsstaat auszugehen sei. Bei einer Rückkehr würde sie im Übrigen durch ihre Eltern versorgt werden.
Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Usbeken angehöre, keine Schutzgewährung abgeleitet werden könne, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit generell davon ausgegangen werden, dass ethnische Usbeken systematisch verfolgt werden würden.
Wenn man den Fluchtgründen Glauben schenken würde, so würde es sich um eine Verfolgung durch Dritte handeln und wäre der kirgisische Staat grundsätzlich gewillt, gegen derlei Unrecht vorzugehen. Außerdem würden die behaupteten Steinwürfe die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen und würde auch das christliche Glaubensbekenntnis per se nicht zur Schutzgewährung führen. Es liege somit kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von Asyl führen würde.
Auch sei im Rahmen des Familienverfahrens keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche auch für die Beschwerdeführerin nicht in Frage komme.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Gefährdung glaubhaft machen habe können und hätte sich die Lage im Heimatland nach den Zusammenstößen im Juni 2010 mittlerweile wieder beruhigt. Die Beschwerdeführerin hätte auch die Möglichkeit, in ihrem Herkunftsland ihren Lebensunterhalt in ihrem Familienverband zu bestreiten und würden auch sonst keine Gründe vorliegen, die eine Abschiebung für unzulässig erscheinen lassen würden. Im vorliegenden Fall sei auch keinem Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kernfamilie in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben würde und diesbezüglich unzweifelhaft ein Familienleben vorliege, die Familienangehörigen jedoch ebenfalls Asylwerber seien und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien, sodass bei einer gemeinsamen Ausweisung es zu keinem Eingriff in das Familienleben kommen würde. Die Beschwerdeführerin sei erst seit dem 22.11.2010 in Österreich, illegal eingereist, und stehe allein aufgrund ihres Alters hauptsächlich intensiv mit ihrer Mutter in Kontakt, sodass nicht von einer Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin fristgerecht (in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Darin wurde insbesondere an der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kritisiert, dass die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens nicht beachtet worden sei und das Bundesasylamt es nahezu ausschließlich auf die persönliche Glaubwürdigkeit abgestellt habe. In der Beschwerde wurden auszugsweise Länderberichte zitiert und die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Zu den subjektiven Gründen der Beweiswürdigung wurde vom Vater korrigiert, dass letztlich vier Fenster zerstört worden seien und beantragte er diesbezüglich eine weitere Einvernahme.
Schließlich wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012 wurde über diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin dieser bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.05.2014 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kirgisistan sowie zu einer ACCORD-Auskunft zur Lage der usbekischen Minderheit ein, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich für die Nicht-Teilnahme an der Verhandlung entschuldigen ließ und auch keine Stellungnahme zu den Länderdokumenten abgab.
Die Beschwerdeführerin und ihr Familie erschienen zur Beschwerdeverhandlung mit einer Vertreterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, welche mündlich (nur für die Verhandlung) bevollmächtigt wurde.
Die Eltern der Beschwerdeführerin wurden ausführlich zu den Fluchtgründen, zum Gesundheitszustand und zu einer mittlerweile erfolgten Integration im Bundesgebiet betreffend die gesamte Familie befragt.
Dabei erklärte die Mutter, dass ihre Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - gesund seien. Diese würden in Österreich in verschiedene Schulen, Kindergärten, Vereine und Sportgruppen gehen. Die Beschwerdeführerin spiele Volleyball und betreibe Jazz-Dance und Theater. Ihre Schwester xxxx spiele Basketball und Volleyball und mache auch Englisch neben der Schule. Ihr ältester Bruder betreibe Karate und Schwimmen, die anderen Geschwister seien noch zu klein. Im Hebst 2014 beginne auch ihre Schwester xxxx mit der Schule.
Die Mutter legte nachfolgende Dokumente vor, die zum Teil bereits im Beschwerdeverfahren übermittelt wurden:
Deutschdiplom B1 sowie weitere Deutschkursbestätigungen betreffend die Mutter;
Diverse Unterstützungsschreiben;
Einstellungszusage für die Mutter des xxxx";
Schreiben, Unterstützungsunterschriften und Zeugnisse von ST. PÖLTNER Schulen über die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sowie
Empfehlungsschreiben und Deutschkursbestätigung für ihren Vater.
Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister würden aus Platzgründen verschiedene Volksschulen besuchen.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG (ergänzend) folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.
Wikipedia-Eintrag zum Gebiet xxxx;
Wikipedia-Eintrag zur Pfingstbewegung;
ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.09.2006 zur Lage der tatarischen Minderheit;
ACCORD Anfragebeantwortung vom 07.06.2011 zur Situation ethnischer Russen in Kirgisistan;
ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.05.2012 zum kirgisischen Religionsgesetz sowie
ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.02.2013 zur aktuellen Lage von ChristInnen in Kirgisistan.
Über Ersuchen der Beschwerdeführervertreterin wurde ihr auch zu den bereits übermittelten Dokumenten (Länderinformationsblatt Kirgisistan, Lage der usbekischen Minderheit) die Möglichkeit zur Abgabe einer nachträglichen schriftlichen Stellungnahme innerhalb gleicher Frist eingeräumt.
Von dieser Möglichkeit machte ihr Vater Gebrauch und wurde auszugsweise aus Dokumenten über die Lage der usbekischen Minderheit in Kirgisistan zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die am xxxx geborene Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin hat in xxxx, 50 Kilometer von der Hauptstadt BISCHKEK entfernt, jedenfalls nicht im Süden Kirgisistans gelebt. Sie ist - wie ihre Eltern - christlichen Glaubens und zwar bei einer Abspaltung der Pfingstkirche ("xxxx"). Sie hatte aber diesbezüglich keine Probleme mit staatlichen Behörden. Nur ihr Vater, der zuvor Moslem gewesen ist, hatte aufgrund seines Glaubenswechsels kleinere Probleme unter den Verwandten, der Mullah hat ihn aus der Mxxxxee ausgeschlossen.
Ihre Mutter war im Herkunftsstaat im Haushalt tätig und hat sich um die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister gekümmert.
Ihr Vater hatte in Kirgisistan (gemeinsam mit seinem Bruder) ein Schneideratelier und auch eine Autowerkstatt. Nach den Ereignissen in xxxx wollten Angehörige der organisierten Kriminalität die Werkstattrechnungen nicht bezahlen und gingen sehr unhöflich mit ihm um. Schutzgeld wurde keines erpresst.
Hinsichtlich der weiteren Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben, keine Feststellungen getroffen werden.
Sie hat am 14.11.2010 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei minderjährigen Geschwistern (wobei sie selbst, ihr Vater und ihre Geschwister ethnische Usbeken sind) Kirgisistan verlassen und gelangte über MOSKAU unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22.11.2010 nach Österreich, wo sie und ihre Familienangehörigen sogleich Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie leidet unter keinen organischen oder psychischen Problemen.
Die Großmutter mütterlicherseits ist zwischenzeitig nach Russland ausgereist, ebenso wie ihr Onkel, der auch die Großmutter väterlicherseits, die noch in Kirgisistan verblieben ist, mitnehmen wollte.
Die Beschwerdeführerin ist zwölf Jahre alt, besucht die Schule, hat viele Freunde in und außerhalb der Schule und geht darüber hinaus noch zahlreichen Aktivitäten wie Volleyball, Jazzdance und Theater nach. Sie ist demnach gut integriert.
Ihre Mutter ist sehr gut integriert, spricht Deutsch auf B1 Niveau und liegen mehrere Einstellungszusagen, Unterstützungsunterschriften sowie Unterstützungsschreiben vor. Auch ihr Vater besucht in Österreich einen Deutschkurs, aber nicht regelmäßig eine Pfingstkirche.
Am xxxx in xxxx geboren.
Zu Kirgisistan wird folgendes festgestellt:
Politische Lage
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (September 2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Sicherheitslage
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten xxxx und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-xxxx mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.3.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2014
BMEIA (24.3.2014): Außenministerium, Außenpolitik, Bürgerservice, Reiseinformationen, Kirgisistan, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/kirgisistan-de.html, Zugriff 24.3.2014
Hanns Seidel Stiftung (7.6.2013): Politischer Sonderbericht Kirgisistan, Juni 2013,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/130617_Kirgisistan_SB.pdf, Zugriff 24.3.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Sicherheitsbehörden
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar
Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/247988/374139_de.html, Zugriff 24.3.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Korruption
Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 24.3.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar
Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Wehrdienst
Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 11.3.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Haftbedingungen
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Mxxxxeen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/247473/371058_de.html, Zugriff 24.3.2014
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren xxxx (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:
Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014
HRW Human Rights Watch (21.1.2014): Report 2014 Kyrgyzstan, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/kyrgyzstan?page=3, Zugriff 31.3.2014
MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Usbeken
Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).
Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in xxxx und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).
Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten xxxx und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/247988/374139_de.html, Zugriff 24.3.2014
Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/246481/370018_de.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014
HRW Human Rights Watch (21.1.2014): Report 2014 Kyrgyzstan, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/kyrgyzstan?page=3, Zugriff 31.3.2014
MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014
Frauen/Kinder
Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)
Quellen:
Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
SOS-Kinderdörfer (ohne Datum): Kinderdörfer in Kirgisistan, http://www.sos-kinderdoerfer.de/wo-wir-helfen/asien/kirgisistan/pages/default.aspx, Zugriff 24.3.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Bewegungsfreiheit
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014c): Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2014
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 3.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. €
6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)
Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.2.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.3.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014
IOM-ZIRF Rückkehrinformationen (16.11.2012): Beantwortete Rückkehrfragen [ZC207], geändert am 26.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/14088703/16141744/Bischkek_-_Medizinische_Versorgung%2C_16.11.2012.pdf?nodeid=16141523vernum=-2, Zugriff 24.3.2014
MedCOI (24.2.2012): Kirgisistan, Auskunft BMA 3902 durch SOS International,
https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=d68a0bfb-86ec-404c-9766-14a99714ce13, Zugriff 24.3.2014
Zur Lage der usbekischen Minderheit in Kirgisistan wird folgendes ergänzend festgestellt:
Ethnische UsbekInnen wurden überproportional Ziel von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Juni 2010. Solche willkürliche Verhaftungen sind hauptsächlich im Jahre 2010 vorgekommen, 2012 offenbar seltener, da sich die Situation insgesamt beruhigt hat. Nach einem Bericht des US-Departement of State vom April 2013 gibt es nach wie vor anhaltende ethnische Spannungen in Südkirgisistan und auch willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen von kirgisischen Staatsbürgern usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Kirgisisch ist Staatssprache, Russisch eine Amtssprache. Die Bewahrung von Minderheitssprachen sowie die gleiche und freie Entwicklung würden per Gesetz garantiert. BürgerInnen, die kein Kirgisisch sprechen würden, behaupteten jedoch, dass eine Stellung im Staatsdienst ab einem gewissen Level ausgeschlossen sei.
Human Rights Watch bemängelt in dem im Jänner 2013 veröffentlichten Jahresbericht, dass nicht angemessen gegen Rechtsverletzungen, insbesondere gegenüber UsbekInnen im Süden vorgegangen werde und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Oktober 2012 in einem Urteil den "weitverbreiteten Gebrauch von Folter von Mitgliedern der usbekischen Minderheit im südlichen Teil Kirgisistans" angeprangert. Nach einem Bericht des deutschen auswärtigen Amtes im Juni 2013 kam es auch Anfang Jänner 2013 zu mehrtätigen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Bewohnern der usbekischen Enklave Sokh im Süden Kirgisistans. Seit den Ereignissen vom Juni 2010 sind fast keine usbekisch-sprachigen Medien mehr in Betrieb.
Freedom House berichtet im Mai 2013, dass der Menschenrechtsverteidiger Ulugbek Asimow und seine Familie in Bischkek angegriffen worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um einen gezielten Angriff auf den Menschenrechtsverdeidiger gehandelt habe. Human Rights Watch berichtet weiter, dass es am 2.4.2013 in Bischkek am Obersten Gerichtshof zu Gewalt gekommen sei, nachdem der Freispruch eines ethnischen Usbeken, dem Verbrechen in Zusammenhang mit den ethnischen Ausschreitungen im Juni 2010 vorgeworfen wurden, aufgehoben worden sei. Viele usbekische Männer gehen als Arbeitsmigranten nach Russland und manche versuchen auch die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
(ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 12.6.2013 a-8424)
Zur Situation der Christen in Kirgisistan wird ergänzend festgestellt:
Wie in anderen zentralasiatischen Ländern unterscheidet das strenge Religionsgesetz Kirgisistans zwischen staatlich registrierten und nicht registrierten Gemeinschaften, wobei die Registrierung für, vor allem kleine und neue christliche Kirchen mit schier unüberwindlichen Hürden verbunden ist (ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 12.2.2013 a-8270). Im Gesetz "über die Religionsfreiheit und religiöse Organisationen in der kirgisischen Republik" konnte keine Bestimmung zu einem Verbot der Konversion gefunden werden. Es sind jedoch eindringliche Aktivitäten verboten, die darauf abzielen, Gläubige zum Übertreten von einer Konfession zu einer anderen zu bewegen (Art. 5 Abs. 4). Berichten von US DOS zufolge gäbe es weiterhin Spannungen zwischen MuslimInnen und konvertierten Musliminnen sowie ausländischen christlichen Missionaren. (ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 2.5.2012 a-7981)
Zur Situation der tatarischen Minderheit in Kirgisistan wird folgendes festgestellt:
Laut einem Bericht des US Departement of State gehören nur rund 0,9 % der Bevölkerung in Kirgistan der tartarischen Minderheit an (August 2006). Manche Tartaren sind bereits im 13. Jahrhundert in diese Region eingewandert, andere, vor allem Krimtartaren, während des zweiten Weltkrieges nach Zentralasien deportiert worden. Die Beziehungen zwischen den moslemischen Kirgisen und Tartaren sind relativ gut, es gibt allerdings kaum Informationen darüber (ACCORD-Anfrage-Beantwortung vom 21.9.2006, a-5064).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin durch die PI Traiskirchen EASt am 22.11.2010 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.12.2010 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, durch Vorlage einer Geburtsurkunde sowie durch die im Verfahrensgang erwähnten Unterlagen zur Integration, weiters durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und zahlreicher, oben näher bezeichneter, verfahrensbezogener ACCORD-Auskünfte durch das Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsicht in die Asylakten ihrer Eltern xxxx.
Die allgemeinen Feststellungen zu Kirgisistan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Ergänzt wurden diese allgemeinen Feststellungen durch verfahrensbezogene Feststellungen, die sich vor allem auf einschlägige Auskünfte des österreichischen Zentrums für Länderinformation ACCORD gründen und in denen ebenfalls die durchwegs seriösen staatlichen und nicht staatlichen internationalen Quellen zitiert wurden.
Hinsichtlich der Situation der sehr kleinen tatarischen Minderheit in Kirgisistan gibt es offenbar überhaupt nur sehr wenige Berichte (was an und für sich schon gegen eine Verfolgung oder Diskriminierung dieser Minderheit spricht) und sind diese noch älteren Datums und werden diese daher wegen des Fehlens jüngerer Berichte in dem vorliegenden Erkenntnis zitiert.
Sämtliche Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Vater der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht hat, der wiederum Länderberichte zitierte, jedoch weder die vorgehaltenen Länderberichte kritisierte, noch andere Schlussfolgerungen daraus zog.
Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen, auf das die Mutter betreffend die Beschwerdeführerin mangels eigener Fluchtgründe verwiesen hat, wurde in der diese betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag einer Beurteilung unterzogen und teils als nicht asylrelevant teils als unglaubwürdig bewertet. Unglaubwürdig wurde insbesondere das Vorbringen rund um Steinwürfe auf das Haus der Beschwerdeführerin gewertet, zumal die Eltern hiezu widersprüchliche Ausführungen getätigt haben und das Vorbringen hiezu vom Vater vage und oberflächlich dargestellt wurde und es in der Beschwerdeverhandlung von sich aus überhaupt nicht erwähnt hat.
Eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß aufgrund der Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft, konnte von den Eltern nicht glaubhaft dargelegt werden und ergibt sich eine solche auch nicht aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen, nicht auf das Fluchtvorbringen der Eltern basierenden Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen bzw. auf deren Fluchtgründe eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgebaut.
Dass die Beschwerdeführerin derzeit an keiner schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und für sie derzeit kein medizinischer Behandlungs- oder Therapiebedarf besteht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und hier insbesondere aus den Ausführungen der Mutter in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Mutter in Zusammenhalt mit der vorgelegten unbedenklichen Geburtsurkunde.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Wenn auch die Situation der usbekischen Minderheit in Kirgisistan nach wie vor problematisch ist und auch problematischer sein mag als die Situation anderer Minderheiten in dem Vielvölkerstaat Kirgisistan, so geht der erkennende Einzelrichter nicht von einer Gruppenverfolgung (asylrelevante Verfolgung ausschließlich auf Grund der Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan) aus, sondern ist es zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass eine persönliche individuelle Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Entscheidungszeitpunkt vorliegt (siehe Asylgerichtshof vom 23.09.2013 D3 419701-1/2011, Asylgerichtshof vom 25.09.2012 D3 420583-1/2011/19E, Asylgerichtshof vom 04.11.2013 D4 430998-1/2012 u.a.).
Soweit sich die Eltern in ihrem Vorbringen lediglich auf die allgemeine Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan beziehen, der die Beschwerdeführerin angehört, kann somit daraus nicht die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden. Die Mutter selbst gehört der Volksgruppe der Tataren an und hat selbst verneint, damit verbunden Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Hinsichtlich einer allenfalls denkbaren religiösen Verfolgung als Angehöriger einer nicht traditionellen kleinen christlichen Gruppierung und als konvertierter Moslem hat der Vater selbst ausgesagt, dass es diesbezüglich keinerlei staatliche Verfolgungshandlungen gegeben hat und dass er lediglich "kleinere Probleme" mit seinen Verwandten und einem örtlichen Mullah gehabt habe, die jedenfalls von der Intensität her nicht als asylrelevant einzustufen sind. Im Übrigen kann auch keineswegs von einer allgemeinen Christenverfolgung oder Verfolgung zum Christentum konvertierter Moslems in Kirgisistan gesprochen werden, wie aus den obigen Länderfeststellungen hervorgeht. Die Mutter hat überhaupt verneint, aufgrund ihrer Religion Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und kann anderes auch nicht für die minderjährige Beschwerdeführerin erkannt werden.
Auch die vom Vater behaupteten "Erniedrigungen" durch Angehörige der organisierten Kriminalität, welche von ihm verlangt hätten, dass er kostenlos Autos für sie repariere, erfüllen von der Intensität her jedenfalls nicht das Kriterium der Asylrelevanz und wäre es dem Vater im Übrigen offen gestanden ausstehende Reparaturrechnungen bei den staatlichen Gerichten einzuklagen. Er hat eindeutig festgestellt, dass keine Schutzgelderpressung erfolgt ist und auch dass er als ethnischer Usbeke nicht von staatlichen Stellen verfolgt wurde.
Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht im Süden Kirgisistans, wo die Situation der usbekischen Minderheit offenbar problematischer ist, gelebt haben, sondern im Norden.
Die behaupteten Steinwürfe wurden in den Entscheidungen der Eltern nicht als glaubwürdig qualifiziert, sodass letztlich kein asylrelevantes und glaubwürdiges Vorbringen verblieben ist.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Eltern für die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen hervorgeht, besteht in Kirgisistan jedenfalls keine Bürgerkriegssituation oder sonst kein Klima allgemeiner Gewalt, welche darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdeführerin als Zivilperson in eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes geraten würde (vgl. auch Asylgerichtshof vom 17.09.2012 D3 415844-1/2010, Asylgerichtshof vom 20.7.2011 D4 259631-2/2008).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Die Eltern haben für die Beschwerdeführerin kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer (aktuellen) Bedrohungssituation gem. § 50 FPG dargelegt.
Die Mutter hat betreffend die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Frage, ob sie irgendwelche (aktuellen) gesundheitlichen oder psychischen Probleme hat, verneint, sodass davon auszugehen ist, dass sie gesund ist.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Die minderjährige Beschwerdeführerin wird - ihrem Alter von zwölf Jahren gemäß - derzeit von ihren Eltern versorgt.
Der Vater der Beschwerdeführerin hat in Kirgisistan in verschiedenen Berufen, z.B. als Schneider und als Automechaniker gearbeitet und außerdem eine Kochlehre und eine Elektrikerausbildung absolviert. Wenn auch ihr Onkel zwischenzeitig in die Russische Föderation ausgereist ist, so ist vor dem Hintergrund der obigen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass Angehörige der usbekischen Minderheit bei einer selbstständigen oder handwerklichen Tätigkeit besonders diskriminiert würden, sondern eher im öffentlichen Dienst und ist aufgrund der vielfältigen Berufserfahrungen des Vaters jedenfalls davon auszugehen, dass er in der Lage wäre durch Erwerbsarbeit das zum Überleben Notwendige für sich und seine Familie - also auch für die Beschwerdeführerin - zu erwirtschaften. Die Mutter hat sich bereits in der Vergangenheit um den Haushalt gekümmert und sich der Kindererziehung gewidmet, weshalb auch die mittlerweile erfolgte Ausreise der Großmutter mütterlicherseits in die Russische Föderation an der Situation für den Fall einer Rückkehr nichts ändert.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes ihrer Eltern nicht zu erwarten, dass die von ihren Eltern zu versorgende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat:
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Eltern und ihrer minderjähriger Geschwister gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.
Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges für die Beschwerdeführerin auch im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Im vorliegenden Fall liegt ohne Zweifel ein Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren weiteren Geschwistern vor und zwar besteht in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei diesen um die einzigen Verwandten, mit welchen die Beschwerdeführerin Kontakt hat, handelt, eine sehr enge familiäre Beziehung. Diesem Umstand wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass das vorliegende Verfahren als Familienverfahren geführt wurde. Das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern hat auch schon im Herkunftsstaat bestanden und ist somit nicht erst in Österreich entstanden.
Die nunmehr zwölfjährige Beschwerdeführerin hat somit nahezu vier Jahre ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht und hier prägende Jahre ihrer Kinderzeit erlebt und hat sich hier in die örtliche Gemeinschaft ihres Aufenthaltsortes sehr gut integriert. Neben der Schule betreibt sie noch zahlreiche Aktivitäten wie Volleyball, Jazzdance und Theater. Sie ist auch offenbar bei ihren Mitschülern sehr beliebt, sodass sich diese in rührenden Briefen für ihren Verbleib einsetzen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen (siehe AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Mit ihren nunmehr zwölf Jahren befindet sich die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter, das in einer Entscheidung des EGMR (E. SARUMI gegen United Kingdom vom 26.01.1999 Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde.
Dem gegenüber ist die Beschwerdeführerin, die über keinerlei Kontakte mehr zu ihrem Herkunftsstaat verfügt - dort hält sich nur noch ihre Großmutter väterlicherseits auf, die jedoch ebenso Kirgisistan verlassen möchte - und dort überdies einer ethnischen und religiösen Minderheit angehört, als entwurzelt anzusehen.
Im Übrigen haben die Eltern für die Beschwerdeführerin auch nur einen Asylantrag gestellt und ist eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung dieses Antrages durch die Asylbehörden nicht zu verneinen.
Wenn auch die Beschwerdeführerin derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, so kann dies auch in Anbetracht ihres Alters noch nicht von ihr erwartet werden.
In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das auf Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. zum Beispiel auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl. D3 414251-2/2011/5E und andere). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin unbescholten sind. Ihre Mutter ist besonders gut in Österreich integriert, hat bereits zahlreiche Deutschkurse, zuletzt eine Prüfung in dem hohen Niveau B1 absolviert und verfügt bereits über mehrere Einstellungszusagen. Auch ihr Vater ist ebenso bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und hat deswegen sich auch privat und gegen entsprechendes Entgelt über die Deutschkurse in der Bundesbetreuung hinaus einen Deutschkurs organisiert. Er arbeitet überdies unentgeltlich als Hausmeister in der Flüchtlingspension, in der er und seine Familie untergebracht sind. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie erfährt überdies die Unterstützung zahlreicher österreichischer Mitbürger, die die gute Integration der gesamten Familie bezeugen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich einsetzen.
Zusammenfassend ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass bei der Beschwerdeführerin wegen ihrer guten Integration und jener ihrer Familie und des unzweifelhaften gemeinsamen Familienlebens ihre privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen, an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen einer Übertretung der einreiserechtlichen Vorschriften durch die illegale Einreise überwiegen.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Der Beschwerde zu Spruchteil III. war daher Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
Im Übrigen steht im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen insbesondere die Beweiswürdigung und Fragen der Integration im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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