BVwG W226 1439216-1

W226 1439216-1Federal Administrative CourtSep 18, 2014

Regest

alleinstehende Frau, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W226 1439216-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1439216.1.00

Spruch

W226 1439216-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 12 18.169-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem, reiste nach eigenen Angaben am 07.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie eingangs, einen Bruder und eine Schwester in XXXX zu haben. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters im Oktober 2012 gefasst. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 01.12.2012 legal mit dem Zug verlassen. Sie sei mit ihrem Russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX, ausgereist. Sie sei mit verschiedenen Zügen in die Ukraine und von dort schlepperunterstützt bis ins Bundesgebiet gereist. In XXXX angekommen, habe sie dem Fahrer die Telefonnummer ihres Bruders gegeben, der sie abgeholt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich vorerst an die Behörden in XXXX gewendet und erst danach bei den zuständigen Behörden einen Antrag gestellt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte sie, dass sie nach dem Tod ihres Vaters in ihrer Heimat alleine geblieben sei. Sie habe lediglich ihren Bruder und ihre Schwester, die sich in Österreich aufhalten würden. Für eine alleinstehende tschetschenische Frau sei es sehr gefährlich, in Tschetschenien alleine zu leben. Deshalb habe sie sich dazu entschlossen, zu ihren Geschwistern nach Österreich zu fahren. Sie bekomme in ihrer Heimat auch keine Arbeit mehr.

Eine Rückkehr in ihre Heimat sei für sie zu gefährlich und wolle sie bei ihrer Familie in Österreich bleiben.

Laut Vermerk im vorgelegten Inlandspass wurde der Beschwerdeführerin am 18.09.2012 ein Russischer Reisepass ausgestellt.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 04.07.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen.

Danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Nach ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte sie, dass im Jahr 2004 ihr Bruder, ihre Schwester und ihr Neffe ausgereist seien. Nachdem ihre Geschwister ausgereist seien, sei sie mit ihren alten Eltern alleine zurückgeblieben. Ihre Mutter sei damals 78 und ihr Vater 91 Jahre alt gewesen. Das Haus sei zerstört gewesen. Ihre Eltern hätten eine Pension bekommen. Mit dieser Pension hätten sie ein kleines Häuschen gemietet. Dann sei ihre Mutter krank geworden und im Jahr 2009 gestorben, wobei die Beschwerdeführerin sie bis zum Ende gepflegt habe. Ende 2012 sei auch ihr Vater pflegebedürftig geworden und schließlich verstorben. Sie sei alleine geblieben, habe ihren Bruder angerufen und gemeint, dass sie Angst habe, alleine zu bleiben.

Ihren Lebensunterhalt habe sie von der Pension ihrer Eltern bestritten. Sie habe auch ein paar Ersparnisse gehabt, mit denen sie hergekommen sei.

In Tschetschenien habe sie mit ihren Eltern von 2004 bis 2012 in einem kleinen Haus in einer näher bezeichneten Siedlung ohne Hausnummern gewohnt. Weitere Angehörige in Tschetschenien habe sie nicht.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass sie Angst habe, dort alleine zu leben. Es sei schwer und gefährlich. Näher zu diesen Ausführungen befragt, meinte sie, dass der Krieg noch nicht zu Ende sei. Ständig komme es zu Kontrollen. Sie sei nach ihrem Bruder befragt worden, was er mache und wo er aufhältig sei. Sie seien am Anfang gekommen, als der Bruder ausgereist sei. Das letzte Mal seien sie gekommen, als ihr Vater noch am Leben gewesen sei. Insgesamt seien die Militärs zwei oder drei Mal gekommen. Ihr Vater sei im Oktober 2012 verstorben. Die letzte Kontrolle sei derart abgelaufen, dass sie hereingekommen seien und nach dem Bruder und der Schwester gefragt hätten. Sie hätten sich ruhig verhalten und seien danach nicht mehr gekommen. Zu körperlichen Übergriffen sei es nicht gekommen.

Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

Sie sei in ihrer Jugend in Tschetschenien einer Arbeit nachgegangen in letzter Zeit jedoch nicht mehr. Ihr rechtes Auge sei durch einen Infekt krank geworden.

Die Beschwerdeführerin wurde auf aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat verwiesen, woraufhin sie meinte, dass sie diese Informationen nicht benötige.

Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, meinte sie, dass sie alleine sei und nicht wisse, wie sie dort leben solle. Sie habe Angst.

Im Bundesgebiet lebe sie bei ihrem Bruder und bekomme finanzielle Mittel im Rahmen der Grundversorgung.

Sie habe sich für einen Deutschkurs angemeldet.

Nach ihrem Russischen Reisepass befragt, gab sie an, nie einen besessen zu haben. Auf Vorhalt, dass in ihrem Inlandspass die Ausstellung vermerkt sei, erklärte sie, diesen auf der Reise hierher verloren zu haben.

Der als Vertrauensperson anwesende Bruder erklärte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Gefahr, der sie als alleinstehende Frau in Tschetschenien ausgesetzt sei, krasser sei, als von der Beschwerdeführerin geschildert. Eine Frau die alleine lebe, könne umgebracht und ausgeraubt werden. Diese Militärs seien lediglich wieder gegangen, da dort ein alter Mann gewesen sei. Dies habe sie geschützt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013, Zl. 12 18.169-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Grunde gelegt.

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest. Sie leide auch an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung, sondern sei lediglich ihr Sehvermögen ihres rechten Auges aufgrund eines Infektes beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Vater bis zu dessen Tod gepflegt und habe sich im Anschluss daran zur Ausreise entschlossen. Ein asylrelevantes Vorbringen habe nicht festgestellt werden können. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Tschetschenien in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen verlassen. Eine Verfolgung oder Bedrohung im Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können.

Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein vages und allgemeines Vorbringen hinsichtlich ständiger Kontrollen in Tschetschenien dargelegt habe, weshalb sie Angst habe, dort alleine zu leben. Sie habe auch nicht glaubhaft vermitteln können, jemals von den staatlichen Behörden bedroht worden zu sein. Letztlich reduzierte sie die in den Raum gestellten "ständigen" Kontrollen auf zwei bis drei Kontrollen im Zeitraum 2004 bis 2012, wobei es auch hier zu keinen Übergriffen gekommen sein soll. Es habe kein asylrelevanter Anlass für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat festgestellt werden können. Grund für die Ausreise seien ihre persönlichen Lebensverhältnisse in Tschetschenien sowie ihre generelle Unzufriedenheit mit ihrem Herkunftsstaat gewesen.

Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels eines glaubhaften asylbegründenden Sachverhaltes kein Asyl gewährt werden habe können, zumal sich auch keine amtswegig aufzugreifenden Umstände für die Erteilung von Asyl ergeben hätten. Im Fall der Beschwerdeführerin hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder ihrer beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei oder im Fall einer Rückkehr wäre.

Es hätten sich für die Beschwerdeführerin auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit ihrem Bruder und ihrer Schwester, anerkannte Flüchtlinge, darlegen habe können. Was das Privatleben der Beschwerdeführerin betreffe, so befinde sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration nicht gesprochen werden. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.11.2013 durch den bevollmächtigten Vertreter Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass sie aufgrund ihres Bruders ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sei und als alleinstehende Frau schutzlos den Verfolgungshandlungen der Behörden ausgesetzt sei. Mit diesem von ihr vorgebrachten Sachverhalt habe sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt. Ihr Bruder sei im Jahr 2004 nach Österreich gereist und habe mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007, Zl. 04 18.390-BAG, Asyl bzw. den Flüchtlingsstatus erhalten. Grund für die Verfolgung des Bruders sei die Tatsache gewesen, dass dieser als Widerstandskämpfer in Erscheinung getreten und von den Sicherheitsbehörden bereits einmal verhaftet worden sei. Der Akt ihres Bruders hätte im Verfahren der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen.

Die vorgehaltenen Länderinformationen würden weder den von ihr vorgebrachten Fluchtgrund als Angehörige eines Widerstandskämpfers noch ihre exponierte Position als alleinstehende Frau berücksichtigen. Beide Aspekte würden in den vorgehaltenen Länderinformationen unberücksichtigt bleiben.

Es entspreche allerdings den Tatsachen, dass Angehörige von Widerstandskämpfern - auch Frauen - regelmäßig in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten und Repressalien sowie Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Es sei in diesem Zusammenhang regelmäßig geübte Praxis, dass maximaler Druck auf diese Familienangehörigen ausgeübt werde, um die ins Ausland geflüchteten Familienangehörigen zur Rückkehr zu bewegen.

Verschärfend komme hiezu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle und sie damit im Herkunftsstaat völlig ungeschützt sei. Sie würde damit einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe angehören, die regelmäßig Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei.

Schließlich wurde auf das besondere Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder in Österreich verwiesen, weshalb sie mit diesem ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führe.

Das Bundesverwaltungsgericht bezog in der Folge die Asylakten des Bruders, Zlen. 04 18.390-BAG und 258.230 (UBAS), in das Beschwerdeverfahren mit ein.

Am 17.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe zum Gesundheitszustand und zu ihrer Lebenssituation in Österreich befragt wurde (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin.

Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Eine entsprechende Stellungnahme langte mit E-Mail vom 03.07.2014 ein.

Darin wurde festgehalten, dass die "Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014)" Bezug auf die von ihr genannten Asylgründe nehmen und ihr diesbezügliches Vorbringen stützen würden. Sie sei aufgrund ihres im Bundesgebiet aufhältigen Bruders ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten, da dieser mit der Widerstandsbewegung in Zusammenhang gebracht werde. Als Familienangehörige werde sie im Herkunftsstaat deshalb verfolgt.

Sie sei eine alleinstehende Frau, Jahrgang XXXX, und habe in ihrer Heimat keine Verwandten mehr.

Die vorgehaltenen Länderinformationen zu alleinstehende Frauen im Herkunftsstaat würden nahelegen, dass für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr nicht möglich sei, da Frauen ohne Mann im Herkunftsstaat mannigfaltigen Gefahren ausgesetzt seien.

Im Falle einer Rückkehr hätte sie mangels Familienangehöriger und mangels Erwerbsmöglichkeiten keine persönliche und wirtschaftliche Lebensgrundlage und wäre als alleinstehende Frau und Schwester eines anerkannten Flüchtlings schutzlos den Verfolgungshandlungen der Behörden ausgesetzt.

Der Stellungnahme wurde eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 06.02.2014 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 12 18.169-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 13.12.2012 (Erstbefragung AS 7-17) und am 04.07.2013 (AS 45-51), die Beschwerde vom 25.11.2013 (AS 103-109) sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014 und die abschließende Stellungnahme vom 03.07.2014, durch Einsicht in die Asylunterlagen ihres Bruders XXXX(Zlen. 04 18.390-BAG und 258.230 (UBAS) sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);

Anfragebeantwortung von ACCORD zur Russischen Föderation:

Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr [a-8633-2 (8647)] 04.04.2014 sowie

Bundesasylamt: Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht infolge der Vorlage ihres unbedenklichen russischen Inlandspasses fest.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden bzw. akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. Vielmehr befindet sie sich weder in ärztlicher Behandlung noch wird sie medikamentös oder in sonst irgendeiner Weise behandelt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2012 im Bundesgebiet aufhält, von der Grundversorgung lebt, nicht selbsterhaltungsfähig ist, keine Deutschkenntnisse aufweist und sich auch keine integrativen Aspekte, abgesehen vom Besuch eines Basisdeutschkurses, aus dem Akteninhalt ergeben haben.

Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über Angehörige, die anerkannte Flüchtlinge sind. Dabei hat sie insbesondere ihren Bruder XXXX hervorgehoben. Mit diesem lebt die Beschwerdeführerin zwar im selben Haushalt, es besteht jedoch kein finanzielles und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Angehörigen im Bundesgebiet.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt XXXX zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen XXXX auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

6. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

7. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

7.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

7.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien:

Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr [a-8633-2 (8647)] 04.04.2014

  1. Lage von alleinstehenden Frauen / Witwen

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einem im

Februar 2014 veröffentlichten Bericht zu Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien,

dass nach Angaben von Iwona Kaliszewska, einer auf den Nordkaukasus spezialisierten Mitarbeiterin am Institut für Ethnologie und Kulturanthropologie in Warschau, Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung.

In demselben Bericht schreibt Landinfo weiters, dass eine NGO in Moskau 2011 angegeben

habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern.

In einem weiteren Bericht vom Februar 2014 zur Lage von Frauen in Tschetschenien erläutert Landinfo, dass mehreren Quellen zufolge alleinstehende Frauen im Nordkaukasus

verwundbar und schutzlos seien. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien.

Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten.

Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass

sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft.

Swetlana Gannuschkina von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial erläuterte im Februar 2012 während eines von ACCORD organisierten COI-Workshops zum Thema Frauen in Tschetschenien Folgendes zur Lage von nach Tschetschenien zurückkehrenden Frauen:

"Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt.

Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Es waren vor allem alleinstehende Frauen mit Kindern in diesen Unterkünften. Eines Tages wurden alle diese Punkte geschlossen und man fragte die Frauen, wo ihre Brüder und Verwandten seien und warum sie nicht kommen und sie mitnehmen würden. Der Vize-Regierungschef wollte mit den Frauen nicht sprechen, hat nur geflucht und eine der Frauen verprügelt. Das alles wäre nicht möglich, hätten diese Frauen einen Mann an ihrer Seite. Es sind genau die Frauen auf der Strecke geblieben, die niemanden hatten, an den sie sich hätten wenden können. Über den Menschenrechtsrat des Präsidenten und die Staatsanwaltschaft konnten wir nur sehr wenig erreichen. Ich habe Präsident Medwedjew zwei Mal persönlich Bericht erstattet in dieser Angelegenheit, aber es hat den Anschein, dass auch er die Situation in Tschetschenien nicht ändern kann und es auch nicht versucht.

Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft, was bedeutet, dass die Frauen weder Pensionen, Kindergeld noch das Mutterkapital erhalten.

Es ist nur sehr schwierig durchzusetzen, dass eine Person, die keine polizeiliche Registrierung besitzt, Geld vom Staat bekommt. Das heutige System entspricht in Prinzip dem alten System der Propiska, bei dem man polizeilich gemeldet sein musste."

(ACCORD, 4. Juli 2012, S. 31)

  1. Lage von Verwandten von Widerstandskämpfern

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Februar

2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2013), dass

Familien im Nordkaukasus nach wie vor von Vergeltungsmaßnahmen, die mit mutmaßlichen

Vergehen ihrer Familienmitglieder in Zusammenhang gestanden hätten, betroffen gewesen

seien. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow habe weiter seine Strategie einer

kollektiven Bestrafung für Familien mutmaßlicher Rebellen angewandt, wozu auch das Niederbrennen von Häusern gehört habe.

Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem im Jänner 2014 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 2013), dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter der de-facto-Kontrolle von Ramsan Kadyrow stünden, weiterhin kollektive Bestrafungsmaßnahmen gegen Verwandte und Unterstützer mutmaßlicher Rebellen anwenden würden. Die Opfer würden sich aus Angst vor Vergeltung von offizieller Seite zunehmend weigern, über die Rechtsverletzungen zu sprechen. Letztere blieben unbestraft und es werde großteils nicht darüber berichtet.

Das Central Asia-Caucasus Institute (CACI), das zusammen mit dem Silk Road Studies Program eine Denkfabrik mit Büros in Washington und Stockholm bildet, berichtet im Dezember 2013, dass im November 2013 neue Gesetze in Russland verabschiedet worden

seien, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen

erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert werde, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaube es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten,

für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden seien.

Die neue Gesetzgebung sei bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen würden von den Behörden im Nordkaukasus gelegentlich jedoch bereits angewendet.

CACI berichtet weiters, dass nach Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und oft mit der Zerstörung ihres Besitzes einhergegangen sei. Es habe sowohl verdeckte Brandanschläge auf die Häuser der Familien von Rebellen gegeben als auch offiziell abgesegnete Zerstörungen von Immobilien, die Rebellen oder Personen, die Letzteren Unterschlupf gewährt hätten, gehört hätten. Diese "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die am häufigsten von Ramsan Kadyrow angewendet worden sei, sei "tschetschenisches Modell" getauft worden. Nach Kadyrows Ansatz gehe man im Zuge des Kampfes gegen die Aufständischen nicht nur gegen die Aufständischen selbst, sondern auch gezielt gegen ihre Familien, Freunde und ihr Eigentum vor. Dieser Ansatz sei auch in anderen Regionen übernommen worden. So sei beispielsweise ein Haus, das Familienmitgliedern des Anführers der Aufständischen in Inguschetien gehört habe, im März 2011 gesprengt worden.

Die Zerstörung von Häusern, die Aufständischen gehören oder von ihnen genutzt würden, sei eine alltägliche Praxis in der Region geworden. Der Vorschlag des Präsidenten von Inguschetien, nicht nur das Eigentum von Aufständischen und ihren Familien zu zerstören, sondern auch ihr Land zu beschlagnahmen, markiere den Übergang hin zu einer gezielten Enteignung von Terrorverdächtigen.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, schreibt in einer Auskunft vom April 2013 zur Lage von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed unter Bezug auf Informationen verschiedener Quellen Folgendes:

"Haben Familienangehörige von Personen, welche Kontakte zu den ‚Mudschahed' pflegen, bzw. denen das vorgeworfen wird, mit Verfolgung zu rechnen (Reflexverfolgung)? Öffentliche Drohungen gegen Familienangehörige. Regelmäßig haben hohe Behördenvertreter Familienangehörige von Aufständischen öffentlich auf massivste Weise bedroht. So hat Ramzan Kadyrow mehrfach öffentlich gesagt, dass Verwandte und Freunde von Aufständischen zur Verantwortung gezogen werden würden, unter anderem, da sie ‚wissen müssten, was ihre Verwandten geplant hätten'. Verfolgung von Familienangehörigen. Eine Vielzahl von Quellen dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. [...] Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden,

Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden." (SFH, 22. April 2013, S. 7-8)

In einem Bericht vom Mai 2012 zur Lage von Familienmitgliedern tschetschenischer Rebellen schreibt Landinfo, dass nach Angaben von Caucasian Knot aus dem Jahr 2009 Ramsan Kadyrow öffentlich erklärt habe, dass Familien für die Aktionen der Rebellen verantwortlich gemacht würden. Nach Angaben von Memorial in XXXX und einer humanitären Organisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2009 hätten Ramsan Kadyrow, religiöse Führer und andere Würdenträger in den Jahren 2008 und 2009 im tschetschenischen Fernsehen öffentlich die Familien von Rebellen bedroht. Familien seien gezwungen worden, zu verkünden, dass sie die Rebellen nicht mehr als Familienmitglieder erachten würden. Damit seien sowohl die Familien als auch die Rebellen gedemütigt worden. Eine tschetschenische Menschenrechtsorganisation in XXXX habe 2011 angegeben, dass Familienmitglieder auch gezwungen worden seien, in die Moschee zu gehen und dort zu verkünden, dass sie die Rebellen nicht mehr länger als Familienmitglieder erachten würden. Keine der Quellen, die Landinfo während seiner Reise zum Sammeln von Informationen im November 2011 getroffen habe, habe sich dazu geäußert, ob es derartige Vorfälle nach wie vor in Tschetschenien gebe. Es würde viel darauf hinweisen, dass der Druck auf diese Gruppe immer noch hoch sei. Ein Menschenrechtsaktivist und Mitarbeiter einer internationalen Denkfabrik habe 2011 angegeben, dass Präsident Kadyrow eine systematische Unterdrückung dieser Gruppe betreibe. Der tschetschenische Präsident führe keinerlei Gespräche mit den Rebellen.

Landinfo berichtet in demselben Bericht weiters, dass nach Angaben von Memorial und einem Mitarbeiter einer internationalen Denkfabrik aus dem Jahr 2011 die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. Landinfo erläutert zudem in demselben Bericht, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien.

  1. Lage von aus dem Ausland nach Tschetschenien zurückkehrenden Personen Auf der Homepage der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung wird im Februar 2013 über die Abschiebung von zehn TschetschenInnen aus Österreich nach Russland berichtet. MenschenrechtsaktivistInnen hätten das Komitee Bürgerbeteiligung gebeten, zu überwachen, ob sie an der Grenze verhaftet würden, wie das bereits geschehen

sei. Dieses Mal sei niemand verhaftet worden. Die Menschen würden vor dem totalitären Regime aus Tschetschenien fliehen, wegen der Entführungen und Folterungen, wegen der Gewalt gegen Frauen und der Ehrenmorde. In anderen Regionen Russlands würden TschetschenInnen zu Opfern von konstruierten Anklagen, von Ausländerfeindlichkeit und Vorurteilen, weshalb sie das Land verlassen würden.

Auf der Website des staatlich finanzierten russischen Fernsehsenders RT findet sich unter der Rubrik Ino TV, in der Beiträge ausländischer Fernsehsender über Russland mit russischer Übersetzung zur Verfügung gestellt werden, ein Ausschnitt aus der österreichischen Nachrichtensendung Zeit im Bild (ZIB) 24 vom 23. Februar 2013 über die Abschiebung einer tschetschenischen Familie von Österreich nach Russland. Laut dem Beitrag drohe der Familie in Tschetschenien Gefahr für Leib und Leben, in den anderen Regionen Russlands Gefahr und Korruption. In dem Beitrag kommt Swetlana Gannuschkina von der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung zu Wort. Ihrer Aussage nach würden alle denken, dass ein Mensch, der aus dem Ausland zurückkehre, Geld habe. Die Behörden würden dann beginnen, diese Personen zu erpressen. Besonders gefährlich sei die Situation in Tschetschenien für Frauen, die leben wollten wie im Westen. In Tschetschenien gebe es Zwangsehen und es müssten Kopftücher getragen werden. Die Frau gelte als Eigentum des Mannes. (RT, 23. Februar 2013)

Der Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft in Moskau vom September 2012 enthält folgenden Abschnitt zur Lage von RückkehrerInnen nach Tschetschenien, der in einem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom April 2013 veröffentlicht ist.

Die österreichische Tageszeitung Die Presse veröffentlicht im Juni 2012 in Die Presse am Sonntag einen Artikel, in dem über ehemalige AsylwerberInnen in XXXX berichtet wird: "Immer mehr Tschetschenen kehren freiwillig aus Österreich in ihre Heimat zurück. ‚Die Presse am Sonntag' hat ehemalige Asylwerber in XXXX getroffen - darunter auch Menschen, die ihre Entscheidung bitter bereuen. [... ] Als sie das Warten mehr zermürbte als die Angst, sind sie zurückgekehrt. [...] Malika M. sitzt auf dem Sofa in einer kühlen Erdgeschoßwohnung. [...] Hier sei alles rückständig, wegen der Kriege.

Im Vorjahr stellten noch 2314 ein Asylgesuch, doch die Anerkennungsquote ist von einst hohen 94 auf 31 Prozent gesunken. Gestiegen ist die Zahl derjenigen, die eine freiwillige Rückkehr wagen. [...].

Isa Chadschimuradow ist viel unterwegs. Unlängst war er auf Visite in Tschechien und Deutschland, Treffen mit Diasporavertretern standen auf dem Programm. [...] Dem Leiter der Außenabteilung obliegt die Aufgabe, Tschetscheniens Beziehungen zur Welt zu verbessern. [...]

Der 37-jährige Riswan W. wurde nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich verhaftet. In Österreich hatten er und seine Frau Salina kein Asyl bekommen. [...] Im August 2011, fünf Monate nach der Ankunft in XXXX, umstellten Spezialeinheiten frühmorgens das Haus der Familie. Seitdem sitzt W. in Untersuchungshaft. Ihm wird ‚Teilnahme am bewaffneten Aufstand' zur Last gelegt, Strafrahmen: 15 bis 20 Jahre. Schon länger verdächtigten ihn die Behörden, 1999 beim sogenannten ‚Einfall in Dagestan' unter dem Kommando von Rebellenführer Schamil Bassajew mitgewirkt zu haben. [...] W. bestreitet nicht, am Ort des Geschehens gewesen zu sein - er will jedoch nicht beteiligt gewesen sein. [...] 2007 wurde W. verhaftet, 2008 der Prozess gegen ihn eingestellt. Die Mörder der Soldaten, erkennbar auf dem Video, saßen bereits hinter Gittern. 2009 lernte Riswan W. seine Frau Salina kennen, 2010 überredete er sie zur Flucht nach Österreich. [...] ‚Er wäre doch nicht freiwillig aus Österreich zurückgekehrt, wenn er ein Verbrechen begangen hätte', sagt sein Anwalt. ‚Er wurde nur für das Schönen der Statistik verhaftet.' Noch ist über Schuld oder Unschuld nicht entschieden.

[...]

In der luftigen Höhe des Hochhauses in XXXX City will man von Risken nichts wissen. ‚Wenn die Leute ruhig und leise zurückkehren, gibt es keine Probleme', sagt Isa Chadschimuradow. ‚In den Ämtern arbeiten heute viele, die einmal auf der anderen Seite standen.' Ein Menschenrechtsaktivist in XXXX - er will namentlich nicht genannt werden - vertraut den Worten nicht. ‚Probleme von früher lösen sich nicht in Luft auf. Wenn einer einmal verdächtigt wurde, gerät er nach der Rückkehr wieder ins Visier der Behörden.' Der ‚Presse am Sonntag' sind zwei weitere besorgniserregende Fälle junger Männer bekannt. In einem Café in XXXX erzählt ein 26-jähriger Rückkehrer aus Österreich, er werde ‚zwei-, dreimal in der Woche' angerufen, er solle endlich der Mitarbeit beim Geheimdienst zustimmen. Er ist nervös, verschüchtert. Unter Zwang musste er ein Papier unterschreiben, nun fürchtet er, dass es das Geständnis einer Straftat war, die er nicht begangen hat. Ein Druckmittel für die Zukunft, einlösbar, wann immer es dem Gegenüber passt. ‚Ich kann hier nicht leben', sagt er. Sein Freund, ein Rückkehrer aus Norwegen, sollte Namen politischer Opponenten im Exil preisgeben.

Bleiben sie in der Republik, gibt es für sie zwei Optionen: Sie werden Informanten oder tauchen ‚in den Wald' zu den Kämpfern ab. Die fragwürdigen Methoden der Sicherheitskräfte lassen junge Männer häufig Letzteres wählen. Es scheint, als würden die Behörden sich ihre eigenen Feinde schaffen. [...]

Eine Woche nach dem Treffen in XXXX schickt Malika M. ein E-Mail. Aus ihren Worten spricht Besorgnis. Die Zusicherung, dass ihr richtiger Name im Artikel nicht genannt wird, beruhigt sie. Dann erzählt sie den Teil ihrer Geschichte, den sie beim ersten Treffen verschwiegen hat. ‚Die tschetschenischen Behörden beschuldigten meinen Ehemann, mit den Rebellen unter einer Decke zu stecken. Das stimmt aber nicht.' Malika M. und ihr Mann kehrten erst heim, nachdem Verwandte einigen Leuten Geld gaben, die dafür sorgten, dass er in Ruhe gelassen würde. Passiert ist bisher nichts, doch Malika M. hat Angst. Angst, dass jemand vor der Tür steht, so wie die Journalistin, und fragt, warum sie und ihr Mann eigentlich in Österreich waren. ‚In Wirklichkeit ist das Leben hier gefährlich. Man weiß nie, was die Behörden mit uns vorhaben. Korruption ist überall, Gesetze zählen nichts.' Sie bereue, dass sie zurückgekehrt sei, schreibt Malika. Am liebsten würde sie der wiederaufgebauten Republik den Rücken kehren." (Die Presse, 30. Juni 2012)

Amnesty International (AI) veröffentlicht auf seiner Website ein Asyl-Gutachten vom Februar

2012 zur Anfrage des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Rückkehrgefährdung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Darin finden sich folgende Informationen: "Darüber hinaus gibt es Personen, die bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien oder in andere Teile der Russischen Föderation einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, politisch verfolgt zu werden. Solche Risiken können unter anderem unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, ‚Verschwindenlassen', extralegale Hinrichtungen sowie weitere schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen. Zu den gefährdeten Personengruppen gehören mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen, Personen die in der Vergangenheit von staatlichen Behörden - vermeintlich oder tatsächlich - als Mitglieder bewaffneter Gruppen angesehen wurden sowie Mitglieder von Gemeinschaften und Gruppen, die sich zu weniger ‚konventionellen' und eher ‚fundamentalistischen' Formen des Islams bekennen. Darüber hinaus liegen unserer Organisation Berichte über Menschenrechtsverletzungen an Personen mit abweichenden politischen Meinungen, kritischen Journalisten oder anderen Oppositionellen und Kritikern des tschetschenischen oder anderen nordkaukasischen Regimes, Menschenrechtsverteidigern oder in vielen Fällen auch deren Familienangehörigen vor.

Amnesty International möchte darauf hinweisen, dass keine der genannten Risikokategorien als abschließend betrachtet werden kann."

(AI, 27. Februar 2012, S. 2)

AI berichtet weiters: "Im Falle einer Rückkehr in andere Teile der Russischen Föderation ist darauf hinzuweisen, dass das Verfolgungsrisiko bzw. das Risiko, Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, von staatlichen Behörden ausgeht und damit sowohl in Tschetschenien als auch in anderen nordkaukasischen Republiken sowie im gesamten Gebiet der Russischen Föderation gegeben ist. Nach Erkenntnissen unserer Organisation kann sich eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen.

Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. [...] Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Ein solches Risiko könnte auch den Kläger betreffen, angenommen er wird der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe beschuldigt und aufgrund dessen verfolgt. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. [...] Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass tschetschenische Volkszugehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind. Im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen haben tschetschenische Volkszugehörige besondere Schwierigkeiten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, niederzulassen und eine Existenz zu gründen. In der übergroßen Mehrheit der Fälle tschetschenischer Volkszugehöriger ist dies gar nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass man sich in der Russischen Föderation nur dort legal niederlassen kann, wo man dauerhaft oder vorübergehend registriert ist. Das russische Registrierungssystem wird jedoch für tschetschenische Volkszugehörige äußerst restriktiv und diskriminierend angewendet, wodurch Tschetschenen bürgerliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte regelmäßig verwehrt werden. Ohne eine Registrierung gibt es keine öffentliche Hilfe zur Existenzsicherung, keinen Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, keine legalen Arbeitsmöglichkeiten, keine Rentenzahlungen, eingeschränkten Schul- und Kindergartenbesuch sowie keine Kompensationszahlungen für durch Kriegshandlungen erlittene Schäden. Verschärft wird die Verwehrung der Registrierung durch eine Praxis des ‚racial profiling' bei der Arbeit russischer Polizeibehörden. Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen Polizeigewahrsam ist der in Frage stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet, Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden." (AI, 27. Februar 2012, S. 5-6)

Das Danish Immigration Service (DIS) schreibt im Oktober 2011 in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Moskau und Sankt Petersburg vom 12. bis 29. Juni 2011, dass Swetlana Gannuschkina vom Komitee Bürgerbeteiligung (CAC) und Oleg Orlow von Memorial RückkehrerInnen aus dem Ausland zu den Risikogruppen zählen würden, die Gefahr laufen würden, Opfer von Folter, Verschwindenlassen, Entführung und außergerichtlicher Tötung zu werden. Es gebe Berichte, dass RückkehrerInnen von den Strafverfolgungsbehörden erpresst würden, und dass sie entführt würden, um Lösegeld zu erpressen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass RückkehrerInnen verdächtigt würden, über Informationen in Bezug auf Kadyrow-kritische Personen in der tschetschenischen Diaspora im Westen zu verfügen, weshalb viele RückkehrerInnen bei ihrer Ankunft in Tschetschenien verhört würden. Jeder, der nach Tschetschenien zurückkehre, müsse sich auf die Seite der Regierung und hinter die Politik Kadyrows stellen. Es gebe Beispiele dafür, dass Personen, die zurückkehren, gefoltert würden, um Informationen über die TschetschenInnen zu erhalten, die im Ausland geblieben seien. TschetschenInnen im Ausland hätten von einigen wenigen Fällen berichtet, in denen tschetschenische RückkehrerInnen getötet worden seien.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet im September 2011 unter Bezugnahme auf Informationen des Sonderberichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus, des Komitees Bürgerbeteiligung und einer tschetschenische Menschenrechtsaktivistin, die inzwischen in die Schweiz geflüchtet sei und deren Name nicht genannt wird, Folgendes zur Lage von nach Tschetschenien zurückkehrenden Personen:

"In Tschetschenien werden aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert. Wenn sie wieder freigelassen werden, gehen die Befragungen weiter: ‚Was hast du im Ausland gemacht, wen hast du getroffen, was hast du gesagt, weshalb bist du gegangen, womit warst du hier nicht zufrieden?' Den gleichen Fragen sind auch die Angehörigen der Geflohenen ausgesetzt. Auch sie müssen ständig mit Verhaftung und Misshandlung rechnen. Gegen Einzelne werden sogar Strafverfahren konstruiert, wie beispielsweise gegen Zubair Zubairajew: Er kehrte aus Österreich nach Tschetschenien zurück, nachdem ihm von Mittelsmännern absolute Sicherheit garantiert worden war. Memorial berichtet, er sei inzwischen im Gefängnis und werde gefoltert, um ihn dafür zu bestrafen, dass er es gewagt habe, sich zu beklagen."

(SFH, 12. September 2011, S. 19)

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im März 2011, dass Swetlana Gannuschkina von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial der Rundfunkanstalt gegenüber geäußert habe, dass zu viele tschetschenische AsylwerberInnen in ihre Heimat zurückgeschickt würden, wo ihnen Verfolgung drohe. Ihrer Aussage zufolge seien Folter, Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen unter der Herrschaft von Ramsan Kadyrow weiterhin die Regel. Jeder, der sich nicht dem System unterordne, könne bedroht sein. In der totalitären tschetschenischen Gesellschaft sei es vor allem für diejenigen schwer, die bereits lange in Europa gelebt hätten. Sie persönlich kenne Personen, die zurückgekehrt seien und ihre Häuser nicht verlassen würden. Sie könne allerdings die Namen dieser Personen nicht nennen, weil diese dadurch in Gefahr geraten würden.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 4. April 2014)

? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Frauen in Tschetschenien - Bericht zum COI-Workshop vom 17. Februar in

Wien mit Vorträgen von Uwe Halbach und Swetlana Gannuschkina, 4. Juli 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1341385356_accord-bericht-coi-workshop-frauenin-tschetschenien-2012-07-04.pdf

? AI - Amnesty International: Asyl-Gutachten zur Anfrage des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Rückkehrgefährdung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, 27. Februar 2012 http://www.amnesty.de/files/EUR46-11.003_0.pdf

? CACI - Central Asia Caucasus Institute: New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, 11. Dezember 2013 http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-antiterrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html

? Die Presse: Heimkehr nach Tschetschenien - ins Gefängnis, 30. Juni 2012

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/Heimkehr-nach-Tschetschenien-ins-Gefaengnis

? DIS - Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11. Oktober 2011

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44FA21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf

? HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Russia, 21. Jänner 2014 (verfügbar auf

ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html

? Komitee Bürgerbeteiligung: ?????????, ???????! ?????????? ?? ??????? [Vorsicht, Gewalt! Abschiebung aus Österreich], 25. Februar 2013

http://refugee.ru/news/ostorozhno_nasilie_deportacija_iz_avstrii/2013-02-25-236

? Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Situasjonen for tsjetsjenske opprøreres familiemedlemmer, 21. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387464636_2079-1.pdf

? Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Ekteskapsinngåelse, skilsmisse og barnefordeling, 28. Februar 2014a (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062349_2806-1.pdf

? Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Kvinners situasjon,

28. Februar 2014b (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062724_2805-1.pdf

? Österreichische Botschaft in Moskau: Asylländerbericht, September 2012 (veröffentlicht

auf ris.bka.gv.at)

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=AsylGHDokumentnummer=ASYLGHT

_20130402_D4_433_034_1_2013_0018/18

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Prominent Russian Rights Activist Calls On EU To Change Asylum Policy, 8. März 2011

http://www.rferl.org/content/russia_chechnya_eu_asylum_policy/2331517.html

? RT: ORF eins: ? ??????????????? ????????? ???????? ? ?????? ??? ???????? [ORF

eins: Abgeschobene tschetschenische Flüchtlinge haben keine Zukunft in Russland],

23. Februar 2013,

http://inotv.rt.com/2013-02-23/ORF-eins-U-deportirovannih-chechenskih

? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12. September 2011 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf

? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit

Kontakten zu den Mudschahed, 22. April 2013

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/tschetschenien/tschetschenienverfolgung-von-personen-mit-kontakten-zu-den-mudschahed

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -

Russia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

Bundesasylamt: Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011 (auszugsweise)

Soziale Unterstützungen

Bestehende Sozialleistungen wurden im Arbeits- und Sozialministerium nicht sehr genau beschrieben. Obwohl die österreichische Delegation dort von 18 Mitarbeitern des Ministeriums empfangen wurde, blieben viele Fragen unbeantwortet.

Für Invalide und Kranke gebe es Unterstützung, genaue Informationen hierzu können aber nicht gegeben werden, da der zuständige Abteilungsleiter nicht anwesend war. Allerdings seien in den letzten Jahren rund 500 Wohnungen für Familien mit behinderten Kindern gebaut worden.

Für Alte und Invalide gebe es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).83 Es wurde angemerkt, dass es leider noch nicht genug soziale Einrichtungen gebe, aber man arbeite daran, diese weiter auszubauen.

In der Republik gibt es zwei Fonds, deren Gelder für Sozialausgaben verwendet würden: Einen "Fonds Achmad Hadschi Kadyrow", über diesen wurden im letzten Jahr rund 50.000 Rubel an besonders bedürftige Personen ausbezahlt. In einen zweiten Fonds für soziale Unterstützung zahle jeder Mitarbeiter jedes Ministeriums einen Tageslohn pro Monat ein.

Der Durchschnittslohn 2010 lag bei ca. 13.000 Rubel, 2011 liegt er bereits bei etwa 15.000

Rubel.84 2008 hatte der durchschnittliche Monatslohn noch rund

12. 300 Rubel betragen. Das offizielle Existenzminimum in Tschetschenien lag 2009 bei 4.630 Rubel, wobei das Arbeitsministerium damals angab, dass das tatsächliche Existenzminimum niedriger als das

durchschnittliche sei.85 2010 lag das Existenzminimum in der Republik laut Medienbericht bei 4.258 Rubel.86 Ende 2010 soll das Existenzminimum für Pensionisten in Tschetschenien 2011, ebenfalls einem Medienbericht zufolge, mit 4.509 Rubel errechnet worden sein.

Wiederaufbau und Wohnungswesen

Im September 2009 wurde die Stadt Grozny von UN HABITAT in ihre Ehrenliste 2009 für ihre Leistungen im Wiederaufbau der Stadt und die Bereitstellung neuer Heime für tausende

Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg".88 Nachdem einige Jahre von nur oberflächlichem Wiederaufbau und "Potemkischen Dörfern" die Rede war, berichteten bereits 2009 auch durchaus (Kadyrow-)kritische Personen, Nichtregierungsorganisationen und Medien über die stattfindenden Fortschritte des Wiederaufbaus. Kritisiert wurde aber beispielsweise, dass die föderalen Mittel nicht transparent verteilt und Korruption und bürokratische Willkür walten würden.

Kritisiert wird in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Defizite der ausschweifende Lebensstil von Ramsan Kadyrow. Jüngstes Beispiel hierfür sind pompöse Feierlichkeiten in XXXX vor wenigen Wochen: Am 5. Oktober wurde der "Tag der Stadt XXXX", der auf denselben Tag wie der Geburtstag Ramsan Kadyrows fällt, gefeiert. Im Zuge dessen wurde ein Gebäudekomplex im Zentrum der Hauptstadt eröffnet. Die vielen Millionen Rubel für Auftritte von internationalen Stars hat Aussagen Kadyrows zufolge Allah gegeben. Wie in der Einleitung erwähnt blieb es der österreichischen Delegation während des FoAs verwehrt, außer der Stadt XXXX andere Städte oder Dörfer zu besuchen. Bei der Reise von und zum Flughafen Wladikawkas (Republik Nordossetien-Alanien) war im Vorüberfahren zu beobachten, dass auch in anderen Städten gebaut wird, wie beispielsweise auf dem Foto von Argun zu sehen ist. Freilich lässt dies keine Rückschlüsse auf die Situation in Dörfern und anderen Städten außer XXXX zu.

Stattgefundener Wiederaufbau

Das Ministerium für Wohnungs- und Kommunalwirtschaft beschäftigt in 13 Abteilungen 96 Mitarbeiter. Derzeit finde nach Auskunft des Ministers die "Auferstehung" von XXXX und ganz Tschetschenien statt. Die Hochhäuser von XXXX seien das Symbol für den Wiederaufbau. Die Bevölkerung sei gut versorgt und es wurde alles für das Volk gemacht. Defizite im Wohnungsministerium gibt es nach Ansicht des Ministers nicht. Einige Probleme gebe es, weil die Finanzierung aus dem föderalen Zentrum nicht immer eingehalten wird. Insgesamt gibt es gemäß dem Wohnungsminister in Tschetschenien 18,6 Millionen m2 Wohnfläche, pro Einwohner rund 17m2. 222.000m2 Wohnfläche sind weiterhin nicht bewohnbar. Hierbei handelt es sich insbesondere um Wohnungen in Siedlungen in Erdölverarbeitungsgebieten. Die Frage der Kosten für ein Haus bzw. eine Wohnung konnte

nicht beantwortet werden, da dafür und für die Verteilung der Wohnungen der Bürgermeister

zuständig ist. Als man im Jahr 2000 mit dem Wiederaufbau von XXXX begann, gab es keinen elektrischen Strom, bisher wurden fast 1.000 Stromversorgungseinrichtungen erbaut. Mittlerweile seien in XXXX mehr als 1.600 Wohnungen wieder aufgebaut, ebenso wie weite Teile der zerstörten Infrastruktur: 70 Heizungssysteme, 14 Wasserversorgungswerke und Kanalisationseinrichtungen. Drei neue große Wasserversorgungseinrichtungen werden in Gojty, Tschernowetschje (Stadtteil von XXXX) und in Sunscha gebaut. Auch Kläranlagen wurden gebaut, sodass mittlerweile 100.000 m3 Wasser geklärt werden können. Zudem wurden 2.500 km Wasserleitungen repariert. Bei diesen letzten Zahlen ging im Gespräch nicht eindeutig hervor, ob sie sich nur auf XXXX, oder auf die gesamte Republik beziehen. 68% der Wohnungen in der Republik haben Wasserversorgung. Derzeit befindet sich ein Wasserpumpenwerk im Aufbau. Nach dessen Fertigstellung werden 80% der Bevölkerung mit Wasser versorgt werden können. Bislang sind nur 20% der Bevölkerung an Kanalisation

angeschlossen, vor allem in größeren Städten. In ländlichen Gebieten ist noch keine geeignete Kanalisation vorhanden, hier sind autonome Projekte geplant. Durch diese stattfindenden Programme soll der Anteil der an Kanalisation angeschlossenen Bevölkerung bald auf 58% angestiegen sein.

Es gibt ein Programm, wonach jedes Jahr eine andere Region gefördert wird. Heuer ist im Zuge dessen der Rajon Naur an der Reihe. Bald werde Ramsan Kadyrow bekannt geben, welcher Rajon im nächsten Jahr an die Reihe kommt.

Während des FoAs war ersichtlich, dass in XXXX an allen Ecken gebaut wird. Viele Gebäude sind zwar nach wie vor baufällig, aber wo man hinblickt sind auch viele neue Gebäude und vor allem sehr viele Baustellen zu sehen.

Unterstützungsleistungen für Wohnen

Im Rahmen des Föderalen Zielprogramms "Wohnung" sollen junge Familien Wohnungen bekommen. Es gibt ein Hypothekenprogramm für junge Familien, und derzeit ist ein Programm zur Stimulierung des Wohnungsbaus in Ausarbeitung. Des Weiteren gibt es ein Programm zur Entwicklung der kommunalen Programme. Das Programm läuft bis 2025 und soll die Entwicklung voranbringen. So sich Personen keine Wohnung leisten können, gibt es eigene Programme um ihnen dies zu ermöglichen, unter anderem erfolgt die Unterstützung über den Achmad-Kadyrow-Fonds. Die Zuteilung erfolgt durch die Regierung Tschetscheniens. Priorität haben heute Wohnungen für Ärzte, Lehrer, u. ä.

Besuch "Provisorisches Wohngebiet"

Im Zuge des FoAs wurde ein so genanntes "provisorisches Wohngebiet" in XXXX, Bezirk Oktjabr, besucht. Dieses wurde im April 2004 für jene Personen eingerichtet, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückkehrten. Das provisorische Wohngebiet besteht aus 118 Häusern, die je 98 m2 haben. Zurzeit leben dort 227 Familien, etwa 1.157 Menschen. Davon sind nur 30 Familien ehemalige Flüchtlinge aus Inguschetien. Dies rührt daher, dass seit 2006 viele der Flüchtlingsfamilien das Wohngebiet verlassen konnten, weil sie Wohnungen in XXXX oder anderen Siedlungen der Republik erhielten. Für 14 Familien wurde mithilfe von UN Geldern Wohnhäuser gebaut. Weitere 8 Familien verließen die Siedlung, weil sie eigene Wohnungen in XXXX bauten.

Die anderen dort lebenden Personen wohnen nur vorübergehend hier, beispielsweise, weil ihre Wohnhäuser gerade renoviert oder abgerissen und neu aufgebaut werden, und deshalb nicht bewohnbar sind. Diese Familien wohnen ein halbes Jahr bis maximal ein Jahr dort, einige sogar kürzer.

Die Häuser wurden gebaut mit Geldern aus einem föderalen Zielprogramm. Bis Ende 2006 wurde das Gebiet vom FMS finanziert. In dem Wohngebiet gibt es Kanalisation, Wasser und Strom. Die Einwohner müssen keine Miete, sondern nur die Kommunalabgaben zahlen (für Strom etc). Gut 70% der Leute zahlen diese Kommunalabgaben jedoch nicht. Ein Krankenhaus ist nicht weit von der Siedlung entfernt, ebenfalls in unmittelbarer Nähe gibt es eine Schule, die wieder aufgebaut worden ist. Ein bis zweimal in der Woche kommen Ärzte in das Wohngebiet, um die Leute zu untersuchen. Der Notarztwagen braucht weniger als 15 Minuten in das Wohngebiet.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin zum klaren Ergebnis, dass ihr Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin nicht - wie von ihr behauptet - im Herkunftsstaat Verfolgung in Zusammenhang mit der Suche nach ihrem im Jahr 2004 ausgereisten Bruder zu befürchten gehabt hat.

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Die Beschwerdeführerin will aus dem Herkunftsstaat ausgereist sein, da sie Verfolgung befürchte, da bei ihr nach ihrem Bruder gefragt worden sei. Dieser Bruder sei im Jahr 2004 aus dem Herkunftsstaat ausgereist, da er als Widerstandskämpfer in Erscheinung getreten sei und von den Sicherheitsbehörden bereits einmal verhaftet worden sei.

Nachdem Tod ihres Vaters sei die Beschwerdeführerin vollkommen alleine gewesen und befürchte sie als alleinstehende Frau ohne Anschluss in Tschetschenien schutzlos Verfolgungshandlungen der Behörden ausgesetzt zu sein.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich insbesondere widersprüchlich dargestellt. Weiters war ihr Vorbringen als nicht plausibel und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kam nach Einbeziehung der Asylakten ihres Bruders sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und die Beschwerdeführerin nicht aus Furcht vor Verfolgung aus den genannten Fluchtgründen den Herkunftsstaat verlassen hat.

Aus den Protokollen im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sind Unregelmäßigkeiten in den Befragungen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt und vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher nicht ersichtlich. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht moniert. In der Beschwerdeverhandlung hat der erkennende Richter schließlich den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin bei Vorhalt von Widersprüchen vollkommen beliebig - offensichtlich als Schutzbehauptung - die Protokolle erster Instanz in Zweifel zieht.

Tatsache ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Protokolle der jeweiligen Befragung nach Rückübersetzung jeweils vorbehaltlos unterfertigten und im Lichte des Aussageverhaltens in der Beschwerdeverhandlung für den erkennenden Richter deutlich geworden ist, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Gefährdung im Heimatland beruft, die tatsächlich nicht vorliegt.

Dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht gewillt ist, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, wird bereits bei ihren Ausführungen im Zusammenhang mit ihrem Russischen Auslandspass deutlich. Vor dem Bundesasylamt meinte sie vorerst auf die Frage, wo sich ihr Reisepass befinde, dass sie niemals einen besessen habe. Erst nachdem sie der einvernehmende Referent darauf hinwies, dass sich in ihrem Inlandspass ein Stempel über die Ausstellung eines Reisepasses befinde, meinte sie lapidar, dass sie diesen auf der Reise verloren habe. (AS 51) Die Beschwerdeführerin hat demnach offensichtlich versucht, die Ausstellung eines Reisepasses zu verschleiern, wobei der Ausstellung eines Reisepasses durch die zuständigen Behörden im konkreten Fall der Beschwerdeführer durchaus Bedeutung für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zugemessen werden muss.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass sie den Reisepass selbst bei den zuständigen Behörden beantragt habe (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

Auf die Bedeutung dieser problemlosen Passausstellung wird noch einzugehen sein.

Die Beschwerdeführerin hat sich schließlich auch betreffend ihren Aufenthalt im Herkunftsstaat widersprochen. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie, nach der Ausreise mit ihren Geschwistern im Herkunftsstaat mit ihren Eltern zurückgeblieben zu sein. Sie hätten sich ein kleines Häuschen in XXXX gemietet, in dem die Beschwerdeführerin von 2004 bis zum Jahr 2012 gelebt habe. (AS 47 bis 49) In der Verhandlung meinte sie, dass sie sie von 2004 bis 2009 in Inguschetien aufgehalten habe. Sie sei mit ihrem Vater nach dem Tod der Mutter nach Tschetschenien zurückgekehrt, da ihr Vater in seine Heimat zurückkehren habe wollen. (S. 5, Verhandlungsprotokoll) Wenn die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieses Widerspruches sich auf einen Fehler in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt beruft, war auf die eingangs hiezu getätigten Ausführungen zu verweisen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich offenbar um eine Schutzbehauptung. Weiter zu diesem Vorbringen befragt, meinte sie, dass die beiden Geschwister, die im Jahr 2004 nach Österreich gereist seien, mit ihr und den Eltern nach Inguschetien gezogen seien. Ihre Geschwister seien von dort nach Österreich gereist. (S. 6, Verhandlungsprotokoll). Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass der Bruder zwar seine Ausreise über Inguschetien schildert, jedoch in seinem Verfahren ausdrücklich erklärt hat, bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt zu haben (AS 53 zu Zl. 04 18.390-BAG).

Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten haben sich auch zu ihrem konkreten Fluchtvorbringen ergeben.

Am augenfälligsten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über die Probleme des Bruders, die immerhin der Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, überhaupt keine Ausführungen tätigen konnte und dies obwohl sie mit diesem im Herkunftsstaat im gleichen Haushalt gelebt haben soll (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin überhaupt nichts Konkretes zu den Problemen ihres Bruders geschildert, sondern lediglich Nachfragen nach diesem und ihrer Schwester erwähnt. In der Beschwerde wurde dann behauptet, dass der Bruder XXXX als Widerstandskämpfer in Erscheinung getreten sei und von den Sicherheitsbehörden einmal verhaftet worden sei (AS 105). In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder XXXX befragt, zu dem sie erklärte, dass dieser gekämpft habe und auch die Kampfkameraden zu ihm gekommen sei. Erst auf Vorhalt korrigierte sie, dass sie gemeint habe, dass XXXX den Kämpfern geholfen habe um auf weitere Nachfrage zu erklären, dass sie sich nicht an die Probleme ihres Bruders erinnern könne. Der Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass sie sich doch erinnern können müsse, ob ihr Bruder vor der Ausreise längere Zeit inhaftiert gewesen sei, wobei sie daraufhin meinte: "Soweit ich mich erinnere, hat es so etwas nicht gegeben." Zu ihrem weiteren Bruder erklärte sie, dass dieser im Jahr 2003 im zweiten Krieg gestorben sei. (S. 5, Verhandlungsprotokoll) Der Bruder der Beschwerdeführerin hat in seinem Verfahren verneint Widerstandskämpfer gewesen zu sein, sondern die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Auch soll er festgenommen, drei Tage angehalten und gegen Lösegeld von seinen Eltern und Verwandten freigekauft worden sein. (AS 25 und 53 zu Zl. 04 18.390-BAG)

Vollkommen absurd mutet auch an, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Festnahme ihres Bruders im Jahr 2004 durch den erkennenden Richter vorgehalten wurde, vermeint, dass sie sich gut an diesen Vorfall erinnern könne, zumal die Beschwerdeführer davor noch das genaue Gegenteil behauptet hat. Verständnisschwierigkeiten als Rechtfertigung müssen in diesem Zusammenhang als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet werden. (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll)

Zumal die gesamte Familie zu jener Zeit zusammengelebt hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über die Probleme ihres Bruders nichts gewusst hat, zumal sie aufgrund ihres Bruders bis zur Jahre später erfolgten Ausreise Probleme gehabt haben will.

Widersprüchlich hat sich schließlich auch ihr Vorbringen zu den einzigen von ihr behaupteten "Verfolgungshandlungen" gestaltet. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie vorerst allgemein, dass ständig Leute kommen und kontrollieren würden. Militärs würden kommen und Fragen stellen. Sie würden nach ihrem Bruder fragen, was dieser mache und wo er sich aufhalte.

Die Militärs seien am Anfang, als sie weggefahren seien, gekommen. Das letzte Mal seien sie gekommen, als der Vater noch gelebt habe. Insgesamt seien die Militärs zwei oder drei Mal gekommen. (AS 49) Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin sich - wie dargelegt - betreffend den Aufenthalt in Inguschetien/Tschetschenien widersprochen hat, hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass während der Zeit in Inguschetien drei Mal Soldaten oder Behördenvertreter gekommen seien, um sich nach ihren Brüdern zu erkundigen. Nach der Rückkehr aus Inguschetien seien sie in Tschetschenien drei oder vier Mal gekommen, um sich nach den Brüdern zu erkundigen. (S. 5 und 6, Verhandlungsprotokoll)

Weiters hat sie vor dem Bundesasylamt noch erklärt, dass sie hereingekommen seien und sich ruhig verhalten hätten. Sie hätten wissen wollen, wo ihr Bruder und ihre Schwester seien. Zu körperlichen Übergriffen sei es nicht gekommen. (AS 49) Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte sie zu den Vorfällen befragt, dass zehn oder zwölf Leute vom Militär gekommen seien und nach ihren Brüdern gefragt hätten. Sie hätten alles auf den Kopf gestellt und auch Schimpfwörter gebraucht. (S. 6, Verhandlungsprotokoll)

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin sich nun tatsächlich in Inguschetien aufgehalten hat, erscheint das Vorbringen auch insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr offensichtlich alleine mit ihrem alten und schwerkranken Vater gelebt haben will. Es mutet demnach auch nicht nachvollziehbar an, weshalb die staatlichen Behörden mehrere Male kommen sollen, wo doch offensichtlich war, dass ihre Brüder nicht mehr in Tschetschenien leben und den staatlichen Behörden aufgrund der Nachfrage bzw. Suche wohl klar war, dass die Brüder sich nicht gerade an jenem Ort verstecken, wo die staatlichen Behörden sie vermuten.

Die staatlichen Behörden sollen auch keine ernsthaften Konsequenzen für das Nichtauftauchen der Brüder angedroht haben, sondern haben ihr vielmehr problemlos einen Reisepass ausgestellt. Vielmehr noch hat die Beschwerdeführerin offenbar keine Bedenken gehabt, sich einen Reisepass bei den sie verfolgenden Behörden ausstellen zu lassen. Dieser Umstand spricht wohl entscheidend gegen die von ihr behauptete Verfolgung.

Zumal die Beschwerdeführerin sich einen Russischen Auslandspass ausgestellt hat, war den staatlichen Behörden auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin ins Ausland reisen wollte. Trotzdem soll es zu jener Zeit zu keinen Besuchen durch die staatlichen Behörden mehr gekommen sein.

Auch die zeitliche Komponente und der konkrete Zeitpunkt der Ausreise sprechen gegen die von ihr behauptete Verfolgung. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist nämlich bereits im Jahr 2004 ausgereist, der weitere Bruder soll im Jahr 2003 gefallen sein. Die Beschwerdeführerin hat sich aber bis zum Jahr 2012 in Tschetschenien bzw. Inguschetien aufgehalten, weshalb alleine aufgrund ihres offenbar problemlosen Aufenthaltes über beinahe zehn Jahre nicht darauf geschlossen werden kann, dass irgendein hervorgehobenes behördliches Interesse an ihr bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist letztlich ausgereist, nachdem ihr Vater im Oktober 2012 verstorben ist. Vor dem Bundesasylamt meinte sie noch, dass sie sich nach dem Tod ihres Vaters im Oktober 2012 zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen hat. Dies kann jedoch nicht zutreffen, zumal sie sich schon im September 2012 einen Auslandspass ausstellen hat lassen. Sie bestätigte auch, dass sie den Auslandspass beantragt habe, als ihr Vater noch gelebt habe (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Aufgrund der Passausstellung vor dem Tod ihres Vaters kann ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie erst nach dem Tod des Vaters mit ihrem Bruder darüber gesprochen habe, Tschetschenien zu verlassen.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie schließlich, dass sie nicht vorgehabt habe, in Tschetschenien zu bleiben. Sie habe nur das Lebensende ihrer Eltern abgewartet. Dies macht letztlich deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise geplant hat und sie ihren Herkunftsstaat nicht fluchtartig verlassen hat müssen.

Schließlich war noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst eine Woche nach ihrer Einreise nach Österreich einen Antrag gestellt hat, und dies obwohl sie mit ihrem Bruder darüber gesprochen habe, dass sie einen Asylantrag stellen müsse. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Zumal ihr Bruder selbst ein Asylverfahren durchlaufen hat, hätte der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder umso mehr klar sein müssen, dass sie umgehend nach ihrer Einreise einen Antrag stellen hätte müssen. Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung verlässt, sofort Asyl beantragt, wenn sie in einen sicheren Staat angekommen ist. Ihr Vorbringen, wonach sie von der Reise müde gewesen sei und die Feiertage dazwischen gewesen seien (S. 8, Verhandlungsprotokoll) mutet in diesem Zusammenhang unverständlich an und muss als weiteres Indiz gegen ihre behauptete Verfolgung gewertet werden.

Hat sich demnach das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungsszenario als vollkommen konstruiert herausgestellt, gilt dies auch für ihre persönliche Situation vor der Ausreise. Es ist im Lichte der dargelegten Umstände vollkommen unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer in Zusammenhang mit ihren Brüdern in das Blickfeld der Behörden geraten ist.

Die Beschwerdeführerin hat vor der Ausreise ganz offensichtlich problemlos - auch unter dem wirtschaftlichen Aspekt - leben können. Sie hat alleine ihre alten Eltern gepflegt. Nachdem ihre Mutter verstorben ist, hat sie ihren alten und kranken Vater bis zu seinem Tod gepflegt.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte sie, dass sie für ihren Vater alle Wege gemacht, den Haushalt geführt und alles alleine gemacht habe. Der Vater habe sie nämlich nicht mehr unterstützen können. Dieser sei in den letzten Jahren meistens gelegen und sei nur fallweise aufgestanden. (S. 4, Verhandlungsprotokoll)

Dass sie auch in diesem Zusammenhang nicht zurückschreckt, ihre Situation schlechter darzustellen als sie ist, wird deutlich, wenn sie weniger später meint, dass ihr Vater mit 91 Jahren die Rückkehr nach Tschetschenien nach dem Tod ihrer Mutter selbst organisiert habe (S. 5, Verhandlungsprotokoll). Nach ihren kurz davor zitierten Schilderungen über den Zustand ihres Vaters in den letzten Jahren seines Lebens kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, sind die Ausführungen über einen Aufenthalt in Inguschetien grundsätzlich widersprüchlich.

Zu den letzten Jahren in Tschetschenien befragt, meinte sie dann auch, dass sie im Alltag oder bei Behördenwegen keine Probleme gehabt habe. Sie sei aber selten draußen gewesen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Die Beschwerdeführerin erklärte, nur wenige Jahre vor dem ersten Krieg gearbeitet zu haben. Sie habe eine Krankheit am Auge - eine Infektion - gehabt. Die Probleme mit dem Auge habe sie in XXXX in den Achtzigerjahren gehabt. Sie habe wegen dieser Erkrankung keine Pension erhalten. Sie habe sich noch in XXXX erkundigt und habe man ihr mitgeteilt, dass ihr keine Pension zustehe. Sie habe im Herkunftsstaat mit ihren Eltern von deren Pension gelebt. Von ihren Verwandten im Ausland sei sie nicht unterstützt worden. Über weitere Angehörige im Herkunftsstaat verfüge sie nicht, da diese - Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen - allesamt ausgereist oder verstorben seien. (S. 2 bis 5 Verhandlungsprotokoll)

Weiter zu ihren Leben und ihren sozialen Kontakten zwischen 2009 und 2012 befragt, schilderte sie, dass sie mit keinen Leuten Kontakt gehabt habe, da sie mit dem Haushalt beschäftigt gewesen sei und nur schnell einkaufen gegangen sei. Sie habe soziale Kontakte nur mit den Nachbarn gehabt. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Der Beschwerdeführerin wurde schließlich vorgehalten, dass sie sich nicht mit der Frage befasst habe, ob sie Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung wegen ihres Augenleidens habe oder ob ihr nach dem Tod der Eltern eine eigene Pension zustehe. In diesem Zusammenhang berief sie sich auf ihre Angst, sich irgendwo zu zeigen und sich offiziell zu erkunden (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Es ist nicht nachvollziehbar, welche Probleme für die Beschwerdeführerin entstehen hätten sollen, wenn sie bei einem Sozialamt vorgesprochen hätte, um ihre schlechte wirtschaftliche Lage zu schildern.

Vollkommen konstruiert und unglaubwürdig ist, dass sie Angst davor gehabt habe, da die Brüder gekämpft hätten und einer der beiden ausgereist sei. Die Ämter in Tschetschenien seien alle miteinander verbunden (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin hat sich demnach nicht getraut, bei einem Sozialamt vorzusprechen, hatte aber keine Probleme damit, einen Russischen Auslandspass zu beantragen, obwohl damit bei der Polizei bekannt wird, dass sie offensichtlich ins Ausland reisen will.

Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen noch zuvor behauptet, keine Probleme im Alltag und bei Behördenwegen gehabt zu haben.

Auch betreffend den Erhalt der Pension ihrer Eltern hat sie sich offensichtlich regelmäßig mit den Behörden auseinandersetzen müssen.

Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise als alleinstehende Frau auch keine Bedenken gehabt ihre Wohnung in XXXX zu kündigen (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Betrachtet man das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Tschetschenien problemlos leben hat können. Sie hat offenbar über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um für sich und ihre Eltern zu sorgen. Sie will zuletzt mit der geringen Pension ihres Vaters eine Wohnung gemietet und den Lebensunterhalt für sich und ihren Vater erwirtschaftet haben. Dies erscheint für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, weshalb der Schluss zu ziehen war, dass die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entsprechend geschildert hat.

Der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen dargelegt, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass es im Herkunftsstaat soziale Unterstützung für Hilfsbedürftige gibt und es ihr zumutbar ist, für den Fall einer Rückkehr eine solche in Anspruch zu nehmen.

Dass die Beschwerdeführer aus Angst vor Verfolgung aufgrund ihrer Brüder keine Hilfe in Anspruch genommen hat, ist nicht glaubwürdig, zumal - wie ausführlich dargelegt - eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, aufgrund der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, muss dies verneint werden, da die Beschwerdeführerin nicht dem klassischen Fall einer alleinstehenden hilflosen Frau entspricht, sondern vielmehr gezeigt hat, dass sie im Herkunftsstaat trotz finanziell geringer Mittel und zwei zu betreuenden/pflegenden Elternteilen selbständig leben konnte.

Die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass ihre Brüder in Verdacht stehen, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, hat sich als vollkommen unglaubwürdig herausgestellt, was umfassend dargelegt wurde. So wird von der Vertretung selbst erwähnt, dass auch gegen Frauen bei Bestehen eines derartigen Verdachtes Verfolgung droht und Repressalien drohen. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern haben aber nicht nur problemlos im Herkunftsstaat gelebt, sondern haben die Eltern bis zu deren Ableben eine staatliche Pension bezogen, weshalb auch im Hinblick auf die Länderinformationen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen war.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Soweit in der abschließenden Stellungnahme eine völlig aus dem Zusammenhang gerissene Passage einer Menschenrechtsaktivisten herausgegriffen wird, wonach in Tschetschenien Frauen ohne Mann derzeit nicht leben können, muss dem entgegengehalten werden, dass diese Passage in Zusammenhang mit dem weiteren Ausführungen zu lesen ist, wonach letztlich die individuelle Situation jeder einzelnen Frau ausschlaggebend sei.

Die Beschwerdeführerin hat zwar im Herkunftsstaat keine familiären Anknüpfungspunkte, hat es jedoch über Jahre hindurch gemeistert, von geringen finanziellen Mitteln für sich und ihre Eltern zu sorgen. Sie hat bis zu ihrer Ausreise sämtliche Belange für sich und ihren Vater geregelt.

Zumal in den Länderinformationen zahlreiche Sozialleistungen genannt werden, wird es ihr bei einer Rückkehr möglich sein, sich um derartige Unterstützung zu bemühen.

Die Beschwerdeführerin hat mehrfach verneint, sich um die Erlangung von Sozialleistungen bei den zuständigen Behörden zu bemühen, was ihr jedoch zumutbar und möglich ist.

In diesem Zusammenhang war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einzig ausgereist ist, um im Bundesgebiet finanziell abgesichert von staatlichen Leistungen zu leben. Der gesamte Antrag zielt darauf ab, im Pensionsalter in Österreich abgesichert zu leben. Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch das Ziel von Asyl bzw. internationalem Schutz.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Auch eine in den Raum gestellte Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass ihr Bruder in Österreich anerkannter Flüchtling ist, war zu verneinen, ist ihr Bruder doch bereits seit dem Jahr 2007 anerkannter Flüchtling in Österreich und hat dieser Umstand bis zur im Jahr 2012 erfolgten Ausreise zu keinen Problemen geführt. Im Übrigen wurde ausführlich und umfassend dargelegt, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Brüdern im Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Wie bereits ausgeführt, herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, sondern werden in den Länderfeststellungen diverse Sozialleistungen und Unterstützung für Hilfsbedürftige genannt.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Vor dem Bundesasylamt und zuletzt in der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung erwähnt und liegen auch keine medizinischen Unterlagen vor, wonach sie in ärztlicher Behandlung steht oder medizinisch behandelt wird. Derartiges hat sie auf entsprechende Nachfrage verneint und bloß beiläufig gemeint, ein krankes Herz zu haben, jedoch weder im Herkunftsstaat noch hier dahingehend in Behandlung gestanden zu sein oder zu stehen. Auch in der abschließenden Stellungnahme wurden keine Ausführungen in diese Richtung getätigt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, auch nicht als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe. Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß im Fall einer Rückkehr haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann schlichtweg nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Passagen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in keine ausweglose Situation geraten würde, da laut Länderinformation eine entsprechende soziale Absicherung im Herkunftsstaat besteht und der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, entsprechende Sozialleistungen zu beantragen.

Es muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin eine fallweise Unterstützung durch ihren Bruder erwähnt, die jedoch - wie unter II. auszuführen sein wird - nicht derart ausfällt, dass er für die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sorgen kann. Es ist jedoch zumindest auch mit einer Unterstützung durch ihren Bruder im Herkunftsstaat möglich, zumal die Beschwerdeführerin mit diesem auch aus dem Herkunftsstaat in Kontakt gestanden ist.

Im Übrigen erwähnt die Beschwerdeführerin auch Kontakte zu ehemaligen Nachbarn (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

Im Übrigen muss noch einmal festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation erkennbar prekärer dargestellt hat als sie tatsächlich gewesen ist.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als zwei Jahren leben und ihren alten kranken Vater pflegen hat können, sie die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die mehrfach erwähnten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Die Beschwerdeführerin ist auch keine hilflose alleinstehende Frau. Sie ist nicht geschieden, hat keine minderjährigen Kinder und ist auch nicht mehr in einem Alter , in welchem von ihr innerhalb der tschetschenischen Gesellschaft erwartet wird, wieder zu heiraten. Die klassischen Problemfelder, die in den Länderfeststellungen genannt werden, sind für die Beschwerdeführerin demnach nicht schlagend. Weder Probleme im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern noch mit einem Familienclan eines geschiedenen oder verstorbenen Ehemannes sind angezeigt. Vielmehr handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau im fortgeschrittenen Alter ohne Kinder, die jahrelang selbständig leben konnte und dabei noch ihre Eltern gepflegt und versorgt hat, wobei diese Zusatzbelastung nach dessen Ableben im Fall einer Rückkehr wegfällt.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. ein akuter Behandlungsbedarf festzustellen. Andere Abschiebehindernisse waren - wie dargelegt - nicht fassbar.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 BVA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine die Rückkehrentscheidung beeinflussenden relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und alleine in das Bundesgebiet eingereist. In Österreich befinden sich Verwandte der Beschwerdeführerin, wobei sie ein Naheverhältnis zu ihrem Bruder XXXX behauptet hat, der sich im Bundesgebiet aufhält und mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Dieses Verwandtschaftsverhältnis ist im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, nicht relevant. Dies insbesondere deswegen, da abgesehen vom gemeinsamen Haushalt kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht. Ein Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sozialer Hinsicht besteht nicht. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin in ihren persönlichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet, weshalb das in der Beschwerde geschilderte wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnis offenbar nicht besteht. Sie gab an, dass ihr Bruder und ihre Schwester sie nicht finanziell unterstützen könnten. Auf die Frage, ob sie von ihrem Bruder finanziell abhängig sei, meinte sie, dass sie versuche mit dem Geld aus der Grundversorgung auszukommen. Sie meinte schließlich, dass ihr Bruder auf Baustellen arbeite und die Möglichkeit hätte sie zu unterstützen. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Wenig später erklärte sie, dass ihr Bruder manchmal für sie Kleidung kaufe oder ihr etwas Geld dazu gebe. Er habe aber selber Familie und könne nicht viel helfen (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Selbst in diesem Punkt widerspricht sich die Beschwerdeführerin demnach. Insgesamt ist festzuhalten, dass sie offensichtlich nicht von ihrem Bruder leben kann, andernfalls sie wohl nicht von der Grundversorgung leben würde. Sie hat auch vor ihrer Ausreise fast ein Jahrzehnt lang nicht mit ihrem Bruder zusammengelebt, weshalb sie auch kein Familienleben mit diesem fortführt. Zumal die Beschwerdeführerin nicht pflegebedürftig ist oder sonst irgendwie besondere Hilfe benötigt, ist auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich.

Das Verwandtschaftsverhältnis gestaltet sich demnach derart, wie es unter derartigen Verwandten üblich ist.

Zu ihrem im Bundesgebiet entfalteten Privatleben ist auszuführen, dass sich ihre Sozialkontakte im Bundesgebiet auf ihre Angehörigen beschränken. Sie hat lediglich einen Deutschkurs besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. (S. 8, Verhandlungsprotokoll).

Die Beschwerdeführerin ist nach illegaler Einreise noch nicht einmal zwei Jahre lang in Österreich aufhältig und hat hier ihren Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER

(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Auch sonst sind keine besonderen Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration zu verzeichnen, die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen. Die Beschwerdeführerin ist auch keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Integration im Bundesgebiet - abgesehen von einem Deutschkursbesuch. Sie weist aber insbesondere keine Deutschkurse auf dem Niveau A2 auf. Bis zum Entscheidungsdatum wurden darüber hinaus keinerlei Unterlagen zum Nachweis einer Integration übermittelt. Eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war demnach evidentermaßen zu verneinen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Angehörigen mehr hat, hat die über 50 Jahre alte Beschwerdeführerin dort beinahe ihr ganzes bisheriges Leben verbracht und ein selbständiges Leben geführt. Sie verfügt dort dementsprechend über die notwendigen Sprachkenntnisse und weiß über sozialen und kulturellen Gegebenheiten Bescheid, um sich im Alltag zurechtzufinden. Hier halten sich zwar ihr Bruder und andere Angehörige auf, doch hat sie abgesehen von ihren Angehörigen hier zu niemandem soziale Kontakte, was im Zusammenhang mit ihrem Alter und der damit einhergehenden Schwierigkeit entsprechende Sprachkenntnisse, die der Schlüssel zur Integration darstellen, zu erwerben, eine Integration bzw. ein selbständiges Leben stark erschwert.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde die Beschwerdeführerin einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.

In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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