W208 1426674-1•BVwG W208 1426674-1
W208 1426674-1Federal Administrative CourtSep 18, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W208 1426674-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zahl: 11 08.381-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 04.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in das Staatsgebiet von Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag.
2. Bei seiner Erstbefragung am 05.08.2011 durch die Polizei gab er an, er sei am XXXX in die Provinz Baghlan, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei Sunnit, habe 4 Jahre die Grundschule besucht, könne daher nur schlecht schreiben und lesen. Seine Muttersprache wäre Pashtu, weiters spreche er Dari und Farsi. Zuletzt sei er als Verkäufer in einem Geschäft in der Stadt Pol-e Khomri tätig gewesen.
Sein Vater (62), seine Mutter (45), würden beide in seinem Heimatort wohnhaft sein, seine Schwester (21) wohne in XXXX. Sein Bruder (22) wohne im Iran. Er selbst sei vor seiner Flucht in seinem Heimatdorf wohnhaft gewesen. Von dort sei er vor ca. 1 1/2 Jahren in den Iran zu seinem Bruder geflüchtet. Dort habe er illegal in einer Textilfabrik als Hilfsarbeiter gearbeitet. Da ihm eine Rückschiebung nach Afghanistan gedroht habe, sei er vor etwa einem Monat schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist. Dort sei er aufgegriffen und ihm mitgeteilt worden, dass er innerhalb eines Monats auszureisen habe. Dies sei vor ca. 40 Tagen gewesen.
Nach Vorhalt, dass das nicht sein könne, gab er an, er habe sich geirrt, er sei vor seiner Ausreise aus dem Iran bis zu seiner illegalen Einreise nach Griechenland schon 30 Tage unterwegs gewesen, bevor er heute vor 40 Tagen Griechenland eingetroffen sei. Da die Lage in Griechenland zunehmend schlechter geworden sei, habe er sich entschlossen auf Anraten seines Bruders, das Land zu verlassen. Vor ca. 3 Tagen, sei er in einem LKW versteckt worden und gestern gegen 9 Uhr in Österreich ausgestiegen.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er wörtlich an:
"Ich musste meine Heimat verlassen, weil die islamistische Gruppierung namens Hezb-e Islami rund um ihren Führer Gulbuddin Hekmatyar vor meinem Vater verlangten, dass er mich dazu bewegen könnte, dass ich mich ihrer Islamistengruppe anschließe. Da ich das aber verweigerte, wurde ich mit Entführung und dem Tod bedroht. Diese Gruppe arbeitet auch mit den Taliban zusammen. Ich habe auch die Polizei verständigt, dass ich von der Gruppierung bedroht werde. Diese Bedrohungsszenarien trugen sich unmittelbar vor meiner Ausreise in den Iran zu. Ich war damals 15 Jahre alt. Das sind meine Asylgründe. Im Falle meiner Rückkehr würde mir die Rache der genannten Islamistenbewegung drohen. Ich bin dort meines Lebens nicht mehr sicher."
3. Auf Grund starker Zweifel wurde vom Bundesasylamt (BAA) die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Beauftragt wurden ein forensisch-multifaktorielles Gesamtgutachten (eine röntgenologische Untersuchung der Hand, eine Computertomografie des Schlüsselbeins, ein Zahnpanorama-Röntgen, die Vornahme einer Zahnbeschau und eine körperliche Untersuchung.
4. Am 17.08.2011 fand eine Befragung des BF durch das BAA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu statt. Ebenfalls anwesend war eine Rechtsberaterin als Vertreterin des gesetzlichen Vertreters. Auf die Frage, wann er geboren sei, gab er an, er sei 17 Jahre alt, er wisse nur das Jahr seiner Geburt 1373 (=1994). Er habe zu Hause eine Geburtsurkunde. In der Folge wurde er aufgefordert diese unverzüglich sich nachschicken zu lassen.
5. Dem vorgelegten gerichtsmedizinischen Gutachten datiert 02.09.2011 zur forensischen Altersschätzung ist zu entnehmen, dass der BF dazu befragt angegeben habe, er sei am XXXX in Baghlan geboren, er sei bis zu seinem 14. Lebensjahr dort aufgewachsen und habe danach im Iran gelebt. Er habe 4 Jahre eine Schule besucht und nie gearbeitet. Er habe einen Bruder, eine Schwester und seine Eltern, deren Aufenthaltsorte ihn bekannt seien. Er sei gesund, habe auch in früheren Jahren keine schweren Krankheiten gehabt. Er sei nie operiert worden. Er habe einmal einen Autounfall gehabt, bei dem er sich am Kopf verletzt habe. Er nehme keine Medikamente, konsumiere keine Drogen und trinke keinen Alkohol. Das Gutachten kommt nach den beauftragten Untersuchungen zum Ergebnis, dass das vom BF angegebene Geburtsdatum einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 26.08.2011 von 16 Jahren und 11 Monate entspräche. Das angegebene Alter stehe aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht in Widerspruch mit dem erhobenen Befunden.
6. Am 27.01.2012 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu und des gesetzlichen Vertreters, eine weitere Einvernahme durch das BAA statt. Zu seinen Familienverhältnissen ergänzte der BF, seine Familie habe ein Haus und Grundstücke seines Großvaters im Heimatort, sowohl seine Mutter als auch sein Vater besäßen dort Grundstücke. Die Grundstücke lägen brach, ein Teil davon sei ihnen weggenommen worden. Sein Onkel väterlicherseits namens XXXX (S.) und ein Cousin seines Vaters würden noch im Dorf leben. Sein Vater sei früher ein Mujahed gewesen. Später habe er sich der Hezb-e Islami angeschlossen. Sein Vater habe nicht gearbeitet, er habe ein Teil der Grundstücke einen Bauern gegeben und ein Teil der Ernte von Bauern bekommen. Der Vater sei seit einem Jahr nicht mehr für die Hezb-e Islami tätig. Der BF selbst habe in der XXXX in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Diese sei ca. 15 Autominuten von seinem Heimatdorf entfernt. Der Geschäftsinhaber habe ihn jeden Tag abgeholt und nach der Arbeit wieder ins Dorf mitgenommen, weil er ebenfalls im Dorf gelebt habe. Er habe dort ein Jahr gearbeitet.
Befragt, wann sein Bruder in den Iran übersiedelt sei, gab er an, vor 4 oder 5 Jahren. Er habe sich der Volksarmee anschließen wollen. Sein Vater sei dagegen gewesen, sein Onkel habe ihn aber unterstützt und so habe er in den Iran reisen können. Sein Bruder hätte sie nie in Afghanistan besucht, sie wären aber in telefonischen Kontakt gewesen und er hätte Geld geschickt.
Befragt zur Tätigkeit seines Vaters bei den Hezb-e Islami, gab er an, er sei Kommandant gewesen. Er habe zu Hause nie etwas von seiner Arbeit erzählt. Als der BF im Iran gewesen sei, habe ihm seine Mutter telefonisch gesagt, dass sein Vater nun nicht mehr für die Hezb-e Islami tätig sei. Er habe auch erst von seiner Mutter erfahren, dass er überhaupt für die Hezb-e Islami tätig gewesen sei. Er sei plötzlich immer weggewesen und dann 10 - 20 Tage unterwegs.
Befragt, warum der BF schlussendlich Anfang des Jahres 2010 zu seinem Bruder in den Iran gereist war, gab er an, er habe nicht nach Pakistan gewollt, er habe von vornherein in den Iran gewollt, um dort zu arbeiten oder einer Ausbildung nachzugehen. Er sei 1 1/2 - 2 Jahre bei seinem Bruder gewesen. Dieser würde illegal im Iran leben und in einer Fabrik arbeiten. Er habe dort nicht mehr leben wollen, weil das Leben für ihn dort aussichtslos gewesen wäre. Er habe seinem Bruder gesagt, dass er nach Afghanistan zurückkehren wolle, dieser habe jedoch gemeint, dass er ihn in ein anderes Land schicken werde. Daraufhin hätten sie mit seiner Mutter telefoniert und sie habe erlaubt, dass ihn sein Bruder ins Ausland schicke.
Befragt, ob er sich zwischenzeitlich seine Geburtsurkunde nachschicken habe lassen, gab er an, er habe sich bemüht, sein Bruder habe allerdings seine Tazkira verloren.
Befragt, was passieren würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, er könne nicht zurückkehren, weil er dort Probleme habe. Die Hezb-e Islami habe ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Dies wäre vor seiner Reise im Iran gewesen. Einige Leute der Hezb-e Islami seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, dass er ihm erlaube für sie tätig zu werden. Sein Vater habe ihn aufgefordert, dass zu tun und mitzugehen. Er habe gesagt, dass er das nicht wolle und keine Menschen umbringen wolle.
Befragt, warum ihn sein Vater nicht bereits vorher bei den Hezb-e Islami eingeführt habe, gab der BF an, sein Vater sei jahrelang für die Hezb-e Islami tätig gewesen, er habe ihm gesagt, dass es eine Schande wäre, wenn er als sein Sohn sich nicht der Gruppierung anschließen würde.
Hingewiesen, dass er kurz vorher gesagt habe, er sei in den Iran gegangen, um einer Ausbildung nachzugehen und dort zu arbeiten und nun gesagt habe, er wäre von seinem Vater genötigt worden, sich der Hezb-e Islami anzuschließen, gab der BF an, er sei wegen Probleme mit der Hezb-e Islami in den Iran übersiedelt. Er habe dort arbeiten wollen, er habe aber nur einen Englischkurs besuchen können.
Darauf hingewiesen, dass er vorhin gesagt habe, er habe in einer Textilfabrik im Iran gearbeitet, gab der BF an, er habe von 6 - 14 Uhr gearbeitet. Nachmittags habe er den Kurs besucht. Sein Vorgesetzter habe ihm sein Motorrad geborgt, damit er zum Kursort fahren habe können. Er habe dort illegal gelebt und sich nicht frei bewegen können. Er habe den Englischkurs zweimal die Woche abends besucht. Abends seien nicht so viele Kontrollen wie tagsüber.
Auf Vorhalt, dass er selbst nach Afghanistan zurückkehren habe wollen und ihn sein Bruder in ein anderes Land geschickt habe und daher davon auszugehen sei, dass ihm in Afghanistan keine aktuelle Verfolgungsgefahr drohe, gab der BF an, er sei gezwungen gewesen, den Iran zu verlassen. Wenn jetzt seiner Familie etwas zustoßen würde, dann sei er gezwungen, zu seiner Familie zurückzukehren. Man wisse nie, was passieren könne. Vor 2 Monaten seien zwei hochrangige Kommandanten in seiner Gegend getötet worden. Das wisse er von einem anderen Asylwerber, der aus dem Nachbardorf stamme.
Der BF legte insgesamt 5 Fotos vor, die seinen Vater im Kreise seiner Mitkämpfer zeigen sollen. Weiters ein Bestätigungsschreiben in Pashtu, dass auf der Rückseite in Englisch abgefasst ist und wie folgt lautet:
"To whom it may concern, dear sir, we certify that brother XXXX s/o Shaheed XXXX, affiliated with Hezb-e Islami Afghanistan is commander of Iman Qatheba front Baghlan Province. Since eight years he is fighting against the communist government in the Jihad front. Sincerely, yours." 06.06.88 Unterschrift, Stempel.
Weiters einen afghanischen Ausweis mit Foto mit folgenden Angaben:
Name, XXXX, Name des Vaters XXXX, Alter 30, eigentliche Wohnhaftigkeit Provinz Baghlan, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, aktuelle Wohnhaftigkeit, Dorf XXXX, frühere Tätigkeit Schüler, jetzige Tätigkeit Mujahed; Datum 09.07.1365 (entspricht 1. Oktober 1986), Ausstellungsort Direktion für Registrierung. Auf der Rückseite finden sich Verse aus dem Koran und als Kopf "Islamische Republik Afghanistan, Organisation für Ordnung, Ausweis".
7. Mit Bescheid vom 23.04.2012 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung der Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Festgestellt wurde, dass die Angaben zu seinem Alter glaubhaft seien, ebenso, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, aus der Provinz Baghlan stamme. Weiters dass er als Verkäufer gearbeitet habe und über eine vierjährige Schulausbildung verfüge. Er habe vor seiner Ausreise im Jahr 2010 im Familienverband mit seinen Eltern im Heimatdorf gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ist im Bescheid wörtlich angeführt:
"Sie konnten schlussendlich glaubhaft schildern, dass Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen bzw. auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage Ihr Heimatland verlassen haben. Nicht glaubhaft sind Ihre geäußerten Asylgründe, wonach Mitglieder der Hezb-e Islami Ihnen nach den Leben trachten würden. Sie werden im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu Ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Ihnen droht auf Grund Ihrer Ausreise Ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die Sie außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung".
Es stehe fest, dass der BF jung und gesund sei, dass er unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten als Verkäufer verdient habe bzw. von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt worden sei. Sowohl seine Eltern, als auch weitere Verwandte väterlicherseits würden nach wie vor in der Heimatregion leben.
Es sei nicht glaubhaft, dass er bei einer etwaigen Rückkehr nach Baghlan einer Gefahr durch Verfolgung durch die Mitglieder der Hezb-e Islami ausgesetzt gewesen wäre.
In den beiliegenden Länderfeststellungen wird unteranderem auch auf die Provinz Baghlan unter der Überschrift "Sicherheitslage im Norden des Landes" eingegangen. Ebenso zur regierungsfeindlichen Gruppierung der Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans habe. Sowie auf die Situation von Rückkehrern, die dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen würden, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würde. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen würden, hätte gute Chancen, einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem, dass es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, XXXX oder Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mitteln verfügen würden. Für mittelose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Die Länderinformationen enthielten weiters Informationen zu Hilfsorganisationen und zu Arbeitsmöglichkeiten und Wohnraum. Zur Erreichbarkeit der Heimatprovinz wird in den Länderfeststellungen angeführt, dass von Mazar-e Sharif über Samagan nach Baghlan ein Weg führe oder über Kabul und Parwan. Die XXXX Pol-e Khomri liege an der Ring Road, einem gut ausgebauten Fernstraßennetz in Afghanistan. Die Entfernung zu Kabul betrage ca. 230 km. Für alle Provinzen, die durchquert werden müssten, würde ANSO das Sicherheitsrisiko als vernachlässigbar oder gering einschätzen.
In der Beweiswürdigung wurde zum Fluchtvorbringen angeführt, dass dieses letztlich auf der Parteimitgliedschaft seines Vaters zur Hezb-e Islami und den daraus resultierenden Problemen mit Mitgliedern basiere. Diese Verfolgungsgründe seien weder belegt noch bewiesen worden und nicht glaubhaft. Die Angaben des BF seien nicht widerspruchsfrei gewesen und es mangle ihm an persönlicher Glaubwürdigkeit.
Der BF habe anlässlich seiner Erstbefragung am 05.08.2011 zum Fluchtgrund ausgeführt, dass Mitglieder der Gruppierung Hezb-e Islami rund um den Anführer Hekmatyar von seinem Vater verlangt hätten, dass er sich der Bewegung anschließen solle. Mit keinem Wort habe er erwähnt, dass sein Vater mit dieser Bewegung in Kontakt gestanden sei. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.01.2012 habe der BF angegeben, dass der Vater Kommandant der Hezb-e Islami gewesen sei. Nähere Fragen, wie lange er, wo genau, in welcher Position dieser für diese Bewegung gearbeitet habe, habe er nicht einmal ansatzweise beantworten können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wer ihn persönlich, wann und überhaupt gefragt hätte, sich dieser Bewegung anzuschließen. Der BF habe auch keinerlei Kenntnisse über die Hezb-e Islami gehabt.
Er habe Ende Jänner 2012 Fotos und Dokumente nachgereicht, die bestätigen sollen, dass sein Vater tatsächlich Mitglied der Hezb-e Islami war. Diesen Fotos würde keine Beweiskraft zukommen, zumal dem BAA die Person des Vaters nicht bekannt sei und somit nicht verifizierbar sei, wer überhaupt auf den Fotos abgebildet sei und wann diese Bilddokumente entstanden seien. Des Weiteren seien die Dokumente, die bestätigen sollten, dass der Vater 1988 als Mujahed für die Hezb-e Islami tätig gewesen sei, nicht überprüfbar und auf Grund der inzwischen immerhin vergangenen 24 Jahre, definitiv nicht mehr aussagekräftig.
Des Weiteren sei es amtsbekannt, dass Kommandanten, egal welcher Gruppierung, prinzipiell innerhalb der Dorfgemeinschaft bzw. auch des Wohndistriktes, ein großes Ansehen haben und jeder der in der nähere und auch weiteren Umgebung wohne, wisse, wer Kommandant welcher Organisation sei. Auch sei anzunehmen, dass den Familienangehörigen dieser Kommandanten ebenfalls großes Ansehen zukomme und vermutlich daraus Vorteile im Alltag resultierten würden. Dass er als junger, fast erwachsener Mann überhaupt nicht über das Tätigkeitsfeld seines Vaters informiert sei, sei absolut unglaubwürdig. Zudem stelle sich die Frage, warum sein Vater, der als Kommandant und somit überzeugtes Mitglied der Bewegung, ihn als heranwachsenden Mann nicht von sich aus für die Organisation begeistern habe wollen.
Betreffend der Feststellungen im Falle der Rückkehr sei auf Grund des sozialen Netzwerkes, auf das der BF zurückgreifen könne, keine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK festzustellen gewesen. Er könne arbeiten, verfüge über eine Wohnmöglichkeit und könne sich auch an Hilfsorganisationen wenden. Es drohe ihm seitens der Hezb-e Islami keinerlei Verfolgung. Der BF habe in Österreich keine verwandtschaftliche Beziehungen und lebe auch mit niemandem in einer familienähnlichen Beziehung, sodass eine Abschiebung auch kein Verstoß gegen die Artikel 8 EMRK darstelle.
8. Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 ergänzt, am 21.05.2012, brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Die Spruchpunkte I., II. und III. wurden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten. Die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs seien von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren wäre Asyl zu gewähren gewesen oder zumindest festzustellen gewesen, dass eine Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Artikel 8 nicht zulässig sei. Im gesamten Bescheid sei nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl berücksichtigt worden wäre.
Es seien zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen worden, es sei jedoch unterlassen worden, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. Hätte die belangte Behörde dies getan, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan dem BF einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK aussetzen würde.
Wenn dem BF vorgehalten werde, er hätte in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass der Vater Mitglied der Hezb-e Islami war, so werde darauf verwiesen, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen gehandelt habe und die belangte Behörde in diesem Verfahren besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflicht getroffen hätten. Die vorgelegten Fotos würden den Vater des BF zeigen. Der BF habe immer wahre Angaben zur Tätigkeit seines Vaters bei der Hezb-e Islami gemacht.
Bei den Ausführungen zum Spruchpunkt II. sei ebenfalls nicht wirklich auf die persönliche Situation des BF eingegangen worden. Insbesondere habe das jugendliche Alter des BF überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Die Behörde wäre sogleich davon ausgegangen, dass der BF bei seiner Rückkehr auf die Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen könne, ohne dies näher zu hinterfragen.
Weiters habe die Behörde dem BF auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet, ohne dabei die eigenen Ländermaterialen entsprechend zu berücksichtigen. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Eine Auseinandersetzung mit der besonderen Rückkehrproblematik unbegleiteter Minderjähriger insbesondere in Zusammenhang mit der Frage, wer in der Lage und gewillt sei, den BF aufzunehmen (AsylGH vom 25.10.2010, C2 415.112-1/2010), lasse die Entscheidung gänzlich vermissen. Auf Grund des jugendlichen Alters des BF hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen der BF einer innerstaatlichen Ortswechsel zumutbar gewesen wäre sowie, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr in seinem Familienverband möglich gewesen wäre und ob er sich gegebenenfalls eine eigene Existenz aufbauen könnte.
9. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 11.05.2012 (eingelangt am 15.05.2012) vom BAA dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und der Verfahrensakt übermittelt.
10. Bei der am 16.09.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war das BAA (unentschuldigt) nicht anwesend. Eine Kopie der Verhandlungsschrift wurde am selben Tag übermittelt. Der BF führte dabei im Wesentlichen ergänzend zu seinen bisher im Verfahren getätigten Angaben Folgendes aus:
Er sei im Heimatdorf von seinem siebenten Lebensjahr an in die Schule gegangen. Habe diese aber in der 4.Klasse mit 11 1/2 Jahren abgebrochen, warum wisse er nicht mehr. Er sei danach Zuhause gewesen und sei manchmal in die Moschee gegangen, um den Koran lesen zu lernen. Später habe er in einem Lebensmittelgeschäft in der XXXX gearbeitet. Im IRAN habe er in einer Fabrik gearbeitet die Stoffe gefärbt habe. Er habe ein eigenes Motorrad gehabt, dass aber auf den Namen seines Arbeitgebers angemeldet gewesen sei. Im IRAN habe er auch einen Englischkurs besucht.
Sein Heimatdorf liege am Asia Highway südlich der XXXX, etwa 20 Minuten mit dem Auto entfernt. Auf der Karte zeigte der BF den Ort XXXX. Sein Ortsteil/Dorf XXXX liege ca. 10 Minuten zu Fuß vom Asia Highway entfernt. Die Straße sei teilweise asphaltiert und unsicher gewesen, in der Nacht hätten die Taliban Autos angegriffen und Kinder entführt. Von Bekannten wisse er, dass sich die Sicherheitslage der Straße zwischen BAGHLAN und HELMAND äußerst verschlechtert habe.
Zu seiner Familie befragt gab er an, seine Mutter (48 Jahre alt) lebe seit einem Jahr auch bei seinem Bruder (25) im IRAN. Sie habe ein Visum für die Behandlung einer Herzerkrankung erhalten und sei dann nicht mehr zurückgekehrt. Seine Schwester (24) lebe in XXXX mit ihrem Mann. Er habe ihre Telefonnummer verloren und lege keinen Wert auf einen direkten Kontakt, weil diese kein Handy habe und man ihren Mann anrufen müsse. Sein Bruder würde ihm erzählen wie es ihr gehe.
Wo sich sein Vater befinde, wisse weder er noch seine Mutter. Dieser sei vor ca. 1 1/2 bis 2 Jahren verschwunden. Sein Vater sei während der sowjetischen Besatzung Mujahedin gewesen und danach bis zu seiner Ausreise bei der Hezb-e Islami. Die bereits vorgelegten Fotos und Dokumente würden beweisen, dass er ein Kommandant gewesen sei.
Seine Mutter sei, nach dem Verschwinden des Vaters - der auch schon vorher immer wieder für 10 oder 12 Tage weggegangen sei, ohne zu sagen wohin - noch eine Zeit im Heimatdorf geblieben, weil sie gehofft habe, dass der Vater zurückkommen würde. Im Dorf lebe eine Person namens S., den sie als Onkel bezeichnet hätten, mit dem sie aber nicht verwandt seien, dieser habe seine Mutter nach dem Verschwinden des Vaters und seiner eigenen Ausreise in den IRAN unterstützt. Soweit er sich erinnern könne, habe seine Mutter gesagt, dass S. auch bei der Hezb-e Islami gewesen wäre.
Darauf hingewiesen, dass er in den vorherigen Einvernahmen gesagt habe, das S. ein Onkel "väterlicherseits" sei, blieb er dabei, dieser sei nur als Onkel bezeichnet worden, weil sie ihn schon so lange kennen würden.
Nachdem der BF verneint hatte, dass es noch weitere Verwandte in Afghanistan gäbe, wurde er mit seinen Angaben in den vorherigen Einvernahmen konfrontiert, wo er von einem Cousin seines Vaters, der im Heimatdorf leben würde, gesprochen habe. Der BF führte, darauf hin an, dass er nach seiner Ankunft in Österreich mit seiner Mutter gesprochen und diese ihm mitgeteilt habe, dass sowohl S. als auch der Cousin des Vaters im Heimatdorf leben würden. Er wisse aber nicht, ob diese noch dort seien.
Sein Bruder sei in den IRAN gegangen, weil er in die afghanische Armee gewollt und sein Vater dies nicht erlaubt habe. Er könne sich nicht mehr erinnern wie alt er (der BF) gewesen wäre und wann das gewesen sei. Er habe sich auch nicht von ihm verabschiedet, obwohl ihre Beziehung gut gewesen sei. Nur seine Mutter habe Bescheid gewusst.
Befragt, ob sie noch etwas in Afghanistan besäßen, gab er an sie hätten dort viele Grundstücke, diese verpachtet und davon gelebt, weiters sei der Vater Kommandant gewesen und entsprechend bezahlt worden, und der Bruder hätte sich auch aus dem IRAN unterstützt. Die Grundstücke seien weiter verpachtet, die Person die sich bisher darum gekümmert habe, habe sie auch betreut als seine Mutter Afghanistan verlassen habe. Er habe sich nicht nach den Grundstücken erkundigt.
Er habe vor 10 - 15 Tagen mit seinem Bruder das letzte Mal telefonischen Kontakt mit seinem Mobiltelefon gehabt. Gefragt, ob es ihm etwas ausmachen würde dem Richter, die Kontaktliste seines Telefons zu zeigen, gab der BF an, das Telefon sei ihm vor 4 Tagen hinuntergefallen, mit dem Neuen habe er noch nicht telefoniert, er zeige gerne die Liste her. Vorgefunden wurden in der Liste nur sehr wenige Telefonnummern, keine davon mit ausländischer Vorwahl.
Zu den Gründen seiner Flucht führte er wörtlich aus:
"Mein Vater war anfangs bei den Mujahedin und trat später der Hezb-e Islami bei. Wir wussten nichts über die Tätigkeit meines Vaters, weil er Zuhause nicht darüber gesprochen hat. Zu einem Zeitpunkt als mein Bruder der afghanischen nationalen Armee beitreten wollte, sprach sich mein Vater dagegen aus. Er erlaubte es meinem Bruder nicht so eine Tätigkeit auszuüben. Aus diesem Grund flüchtete mein Bruder in den Iran. Es ist dann einige Zeit vergangen als mein Vater eines Tages mit meiner Mutter über mich sprach. Er sagte meiner Mutter, dass er mich mitnehmen würde, damit ich für die Hezb-e Islami arbeite. Nach diesen Gespräch, als mein Vater wieder gegangen ist, fragte ich meine Mutter, ob dass was ich gehört hatte auch richtig war. Meine Mutter bejahte dies und sagte, dass der Grund, weshalb mein Vater mich mitnehmen muss, darin läge, dass mein älterer Bruder geflüchtet sei. Ich erklärte meiner Mutter, dass ich nicht bereit bin für so eine Gruppierung zu arbeiten, ich wollte nicht mein Leben aufs Spiel setzen.
Während dieser Zeit, als mein Vater nicht Zuhause war, kamen zweimal Mitglieder der Hezb-e Islami zu uns nach Hause um mich mitzunehmen. Sie sagten, dass mein Vater sie beauftragt hätte mich von Zuhause zu holen. Ich habe mich geweigert sie zu begleiten. Wir haben die Polizei informiert und als diese gekommen ist, sind sie geflohen. Danach sprach ich mit meiner Mutter und erklärte ihr, dass ich unter diesen Umständen nicht mehr Zuhause bleiben könnte. Die Möglichkeit in eine andere Stadt in AFG zu ziehen bestand für mich nicht, weil ich nirgendwo Verwandte hatte. Also sagte ich meiner Mutter, dass meine einzige Möglichkeit wäre in den Iran zu gehen, um bei meinem Bruder zu leben. Ich habe befürchtet, dass ich innerhalb von AFG von meinem Vater gesucht und gefunden werden würde. Ich ging dann in den Iran und arbeitete mit meinem Bruder in der Fabrik, ich habe ca. 1 1/2 Jahre dort gearbeitet. Ich fühlte mich im Iran nicht wohl, weil ich dort ein afghanischer Flüchtling war und über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe. Außerdem war der Umgang mit den Iranern wegen unserer Glaubenszugehörigkeit schlecht. In ihren Augen sind die Sunniten Ungläubige. Deshalb beschloss ich nach Europa zu kommen.
VR: Wo haben Sie die Dokumente Ihres Vaters her?
BF: Als mein Bruder damals in den Iran gegangen ist hat er sie mitgenommen.
VR: Wieso hat Ihr Vater das zugelassen?
BF: Ich wusste nichts darüber. Als mein Bruder geflüchtet ist war mein Vater nicht Zuhause und er hat einfach seine Dokumente mitgenommen.
VR: Hat Ihr Vater nie darüber gesprochen, warum Ihr Bruder in den Iran ging?
BF: Mein Vater hätte meinen Bruder mitgenommen, um für die Hezb-e Islami zu arbeiten, was ebenfalls gefährlich war. Es ist Zuhause über dieses Thema nicht gesprochen worden.
VR: Wieso haben Sie diese Dokumente nicht bereits bei der Ersteinvernahme vorgelegt?
BF: Als ich aus dem Iran gegangen bin habe ich die Dokumente nicht mitgenommen, weil der Weg gefährlich ist und ich Angst hatte diese wichtigen Dokumente zu verlieren.
VR: Wurden Sie selbst konkret von Angehörigen der Hezb-e Islami angesprochen?
BF: Nein, denn als sie zu uns gekommen sind habe ich mich Zuhause versteckt, während meine Mutter zur Tür gegangen ist und mit ihnen gesprochen hat.
VR: Bei einer vorherigen Einvernahme haben Sie gesagt, dass die Leute der Hezb-e Islami von Ihren Vater "verlangt" hätten, dass er Ihnen erlaube für Sie tätig zu werden und jetzt sagen Sie er war nicht da als diese gekommen sind!
BF: Nein, das habe ich nicht so gesagt.
VR: Bei den vorherigen Einvernahmen haben Sie nie gesagt, dass die Leute der Hezb-e Islami zweimal zu Ihnen nach Hause gekommen wären?
BF: Ich habe in der ersten Einvernahme gesagt, dass sie zweimal gekommen sind und dass wir die Polizei informiert haben und sie geflohen sind. Nachdem ich gemerkt habe, dass dies zu nichts führt, beschloss ich von dort zu gehen. Ich kann mich erinnern, dass ich bei der ersten Einvernahme gesagt habe, dass sie zweimal gekommen sind. Ich weiß, dass ich noch zusätzlich erklärt habe, dass sie beide male fliehen konnten bevor die Polizei gekommen ist. Nachdem die Polizei sie beide male nicht festnehmen konnte, bin ich geflohen.
VR: Was haben Sie oder Ihre Mutter der Polizei erzählt?
BF: Meine Mutter hat mit der Polizei gesprochen, ich weiß nicht genau was sie ihnen erzählt hat. Sie konnte aber nicht der Polizei sagen, dass mein Vater für die Hezb-e Islami arbeitet.
VR: Ist die Polizei dann noch einmal zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Nein, nur zweimal. Sie haben auch später nicht mehr Kontakt aufgenommen.
VR: Woraus haben Sie dann geschlossen, dass die Ermittlungen der Polizei zu nichts führen würden und Sie ausreisen müssen?
BF: Die Hezb-e Islami ist in der Provinz Baghlan weit verbreitet und verfügt über Kontakte zum Beispiel zum Gouverneur. Ich wusste, dass die Polizei nichts gegen sie unternehmen kann. Wenn Mitglieder der Hezb-e Islami festgenommen werden, werden sie nach ein paar Tagen wieder freigelassen.
VR: Wenn Sie wussten, dass die Polizei sowieso nichts unternehmen kann, wieso haben Sie sie dann das zweite Mal überhaupt noch einmal die Polizei gerufen?
BF: Damit konnten wir zumindest bezwecken, dass sie mich nicht mitnehmen.
VR: Wurden sie jemals von Angehörigen der Hezb-e Islami Zuhause angetroffen und bedroht?
BF: Nein.
VR: Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, wann die Hezb-e Islami Leute kamen? War es nachts oder tagsüber?
BF: Ich kann mich nicht mehr so genau daran erinnern, ich glaube es war gegen Abend. Ich war Zuhause und habe mich versteckt.
VR: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass ihr Vater Kommandant der Hezb-e Islami war?
BF: Ich habe vor der Polizei erwähnt, dass mein Vater anfangs bei den Mujahedin und danach bei der Hezb-e Islami war. Aus diesem Grund habe ich auch die Dokumente vor der Einvernahme vor dem BAA besorgt.
VR: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Vater die Hezb-e Islami verlassen hat?
BF: Ca. ein Jahr nach meiner Ankunft im Iran habe ich von meiner Mutter erfahren, dass mein Vater die Hezb-e Islami verlassen hat.
...
VR: Wer hat entschieden, dass Sie in den IRAN ausreisen sollen?
BF: Meine Mutter und ich haben darüber gesprochen und kamen zu dem Ergebnis, dass ich in den Iran gehen sollte.
VR: Sie haben bei Ihrer Einvernahme im Jänner 2012 gesagt, dass Sie nach 1 1/2 bis 2 Jahren im Iran zurück nach AFG gehen wollten, weil Sie im Iran keine Zukunft sahen. Wer hat entschieden, dass Sie nicht nach AFG zurückkehren sollen, sondern nach Europa gehen?
BF: Ich habe mich mit meinem Bruder beraten und habe ihm gesagt, dass ich nicht mehr im Iran bleiben wollte. Wir kamen zu dem Entschluss, dass ich nach Europa ausreisen soll. Eine Rückkehr nach AFG wäre nicht in Frage gekommen.
VR: Wieso wäre eine Rückkehr nach AFG nicht in Frage gekommen?
BF: Ich hatte Angst davor, den selben Problemen zu begegnen wie zuvor. Ich war im Iran auch älter geworden und die Gefahr, dass ich mitgenommen werde, war größer.
VR: War Ihr Vater, als Sie vom Iran nach Europa ausreisen wollten, noch Zuhause im Heimatort oder war er da schon verschwunden?
BF: Damals war er noch nicht verschwunden.
VR: Die Dokumente Ihres Vaters belegen, dass er während der Sowjetbesatzung Mujahedin war, nicht dass er danach ebenfalls noch Kommandant und für die Hezb-e Islami tätig war? Diese Tätigkeit bei den Mujahedin hat nichts mit Ihrer Flucht zu tun!
BF: Zuhause gab es keine weiteren Dokumente über die Arbeit meines Vaters. Er hat die Dokumente nicht Zuhause aufbewahrt.
VR: Wie konnte Ihr Bruder an die Dokumente gelangen, wenn Ihr Vater sie nicht Zuhause aufbewahrte?
BF: Nachdem mein Bruder geflüchtet ist und seine Dokumente mitgenommen hat, bewahrte er keine Dokumente mehr Zuhause auf. Außerdem glaube ich, dass eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Kommandant in diesen Dokumenten beinhaltet ist.
VR: Woraus haben Sie geschlossen, dass Ihr Vater weiterhin Kommandant bei der Hezb-e Islami ist?
BF: Ich wusste das von meiner Mutter. Wir wussten aber am Anfang nichts über die Tätigkeit meines Vaters. Als ich nach Österreich kam wurde ich genau nach der Tätigkeit meines Vaters befragt und nach seinem Arbeitsort, ich konnte dazu keine Angaben machen. Aus diesem Grund bekam ich einen negativen Bescheid, weil ich nicht belegen konnte, dass mein Vater tatsächlich auch mein Vater ist und weil ich nichts über seine Arbeit wusste. Ich war damals 15 Jahre alt als ich AFG verlassen habe, seither sind einige Jahre vergangen. Allerdings hat sich nichts an meinem Informationsstand betreffend der Tätigkeit meines Vaters geändert."
Nach Darlegung der aktualisierten Länderfeststellungen zur Provinz BAHGLAN, gab der BF an, er habe selbst fast jede Nacht Schüsse gehört. Die regierungsfeindlichen Gruppen seien nachtaktiv, weil man in der Nacht nichts gegen sie unternehmen könne.
Darauf hingewiesen, dass sein Vater ebenfalls Angehöriger einer regierungsfeindlichen Gruppe war, gab der BF an man höre verschiedene Sachen, teilweise unterstütze die Bevölkerung die Hezb-e Islami, weil sie glaube, dass diese für Ruhe im Land sorgen werde.
Gefragt, ob er Angst vor seinem Vater gehabt habe oder diesen ihn jemals bedroht oder genötigt habe der Hezb-e Islami beizutreten, verneinte er dies, sein Vater habe nur einmal mit seiner Mutter darüber gesprochen, ihn mitnehmen zu wollen.
Zum Nachweis seiner Integration legte der BF verschiedene Deutschkursbestätigungen ein Zeugnis über eine Teilprüfung des Pflichtschulabschlusses (drei Fächer) und ein Empfehlungsschreiben der Familie seiner österr. Freundin vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stammt aus der Provinz BAGHLAN, Distrikt XXXX (DOSHI) und ist mittlerweile volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunitischer Moslem. Er spricht Dari und mäßig Deutsch und kann in beiden Sprachen lesen und schreiben. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet im Iran in einer Textilfabrik.
In Österreich macht der BF gerade den Pflichtschulabschluss nach und hat eine österreichische Freundin.
Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie (Mutter und älterer Bruder) die im IRAN aufhältig sind. Seine verheiratete Schwester befindet sich in XXXX zu dieser hat er nur über seinen Bruder Kontakt. Ob seine weiteren Verwandten (Vater, Cousin seines Vaters) bzw. gute Bekannter (C.), sich noch in AFGHANISTAN sind oder nicht, konnte mangels Kontakt nicht festgestellt werden.
Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.
Der BF ist weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte bzw. hat keine asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat AFGHANISTAN.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Gefechte mit Aufständischen wurden aus Nangarhar (Ostafghanistan) gemeldet.
(Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (8 September 2014), 8 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412c9b04.html [accessed 15 September 2014])
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen
(CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013):
Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
27.08. 14: Bei Schießereien im Distrikt Nahrain (nordostafghanischen Provinz Baghlan) wurden drei Menschen getötet und vier verletzt.
Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (1 September 2014), 1 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412c6484.html [accessed 15 September 2014]
Im März 2014 begann eine Militäroperation im Distrikt XXXX die in der Folge auf weitere Distrikte ausgedehnt wurde und das Ziel hatte, bis zu den Wahlen die Sicherheit in der Provinz Baghlan zu erhöhen und den gestiegenen Sicherheitsbedrohungen entgegen zu wirken.
www.tolonews.com, Afghan forces launched massive Operation in baghlan, 01.03.2014 (abgerufen am 15.09.2014).
Lt. einem Bericht der BBC vom 2. September 2014, verläuft eine Front gegen die Taliban rund um die XXXX Pol-e Khumri die nur 200 km von Kabul entfernt ist, man aber aufgrund der kaputten Straßen und der gebirgigen Gegend 7 Stunden über den Salang Pass dorthin braucht. Die XXXX selbst prosperiert ist relativ sicher, obwohl die Einwohner in der Nacht Schüsse hören und sie wissen, dass die Taliban an drei Seiten der Stadt präsent sind. Die Geschäfte sind voll, es sind viele Leute auf der Straße und die Geschäfte gehen gut. Der interviewte Kdt der Hezb-e Islami ist der Meinung, dass die Regierung in Kabul schwach sei und abseits der geteerten Straßen keine Kontrolle habe. Die Regierung könne nur mit massiven Truppenstärken in die Dörfer gehen.
www.bbc.com/news/world-asia-29009125 (abgerufen am 16.09.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Die oa. Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund dieser aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen, die Provinz BAGHLAN und der Heimatdistrikt des BF sind nach wie vor geprägt von einer hohen Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte. Rund um die Provinzhautstadt wird gekämpft. Der Heimatdistrikt des BF war erst im März Ausgangspunkt provinzweiter Militäroperationen um der gestiegenen Sicherheitsbedrohung Rechnung zu tragen.
Die Provinz NANGARHAR gehört mit zu den umkämpftesten Gebieten, dort ist die Anzahl der Sicherheitsvorfälle am höchsten gestiegen.
Eine asylrelevante Verfolgung konnte nicht festgestellt werden. Dass der BF tatsächlich im Alter von 15 Jahren - also 2010 - aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung für die Hezb-e Islami durch seinen eigenen Vater, sein Heimatland verlassen hat, konnte dieser nicht glaubhaft machen.
Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in seiner Herkunftsdistrikt bzw. Herkunftsprovinz und der als Fluchtalternative in Frage kommenden Aufenthaltsprovinz seiner Schwester, ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften insbesondere der Erstbefragung am 05.08.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 17.08.2011 und 27.01.2012, sowie der Beschwerde vom 09.05.2012 mit Ergänzung vom 21.05.2012.
Einsicht in die aktuellen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.09.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke betreffend die Integration des BF, seiner Identität und jener über die Tätigkeit seines Vaters.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF hat zu seinem Alter im Verfahren zwar keine übereinstimmende Angaben gemacht und konnte die vorgelegte Taskira, aufgrund der vom BFA aufgezeigten Ungereimtheiten in Verbindung mit den Erkenntnissen aus den Länderinformationen zu gefälschten und verfälschten Dokumenten sowie dem Ergebnis der gutachterlichen Altersfeststellung nicht als echt anerkannt werden, hat der BF die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum letztlich nicht mehr bestritten und steht die Identität des BF mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Ausführungen des BF über den nunmehrigen Aufenthalt auch seiner Mutter im IRAN werden im Zweifel als glaubhaft angesehen, weil nachvollziehbar ist, dass sich die (kranke) Mutter des BF lieber bei Ihrem Sohn im IRAN aufhält als alleine bei Verwandten im unsicheren Heimatdorf.
Als fluchtauslösendes Ereignis führte der BF in allen Einvernahmen im Kern an, er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Islami, wo sein Vater zumindest bis zur Ausreise des BF ein Kommandant gewesen sei. wobei die Ausführungen zu konkreten Bedrohungen - auch in der Verhandlung - sehr detailarm und widersprüchlich geblieben sind, sodass davon auszugehen ist, dass diese tatsächlich nicht stattgefunden haben.
Festzuhalten ist, dass der BF in der Verhandlung keine konkreten asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht hat und die Angaben zu einer Kommandantentätigkeit seines Vater bei der Hezb-e Islami nicht belegen konnte. Die vorgelegten Fotos und Bestätigungen mögen zwar seinem Vater gehört haben bzw. diesen zeigen, doch belegt dies lediglich seine Funktion als Mujahedin-Kommandant während der sowjetischen Besatzung, weil die Ausstellungsdaten 1988 bzw. 1986 sind.
Gegen eine Tätigkeit des Vaters bei den Hezb-e Islami spricht hingegen, dass der Vater mit dem BF darüber überhaupt nicht gesprochen haben soll, und zwar auch dann nicht als sein älterer Sohn dieser Gruppe ebenfalls nicht beitreten wollte und in den IRAN geflüchtet ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der BF angab keine Angst vor seinem Vater gehabt zu haben und dieser öfter mehrere Tag weg gewesen sein soll. Letztlich ist es unplausibel, dass der damals 15-jährige BF nichts von der Tätigkeit des Vaters bis zu einem zufällig belauschten Gespräch gewusst haben will und der Vater gleichzeitig bis zur Ausreise des BF ein Kommandant gewesen sein soll der sogar dafür bezahlt worden sei und dessen im Ort ansässiger Cousin ebenfalls bei der Hezb-e Islami gewesen sein soll. Bezüglich des Zeitpunktes der Beendigung der Tätigkeit des Vaters hat der BF sogar in der Verhandlung widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits hat er angegeben, dieser wäre bis zu seiner Ausreise bei Hezb-e Islami gewesen andererseits er habe von seiner Mutter erst im IRAN erfahren, dass der Vater ein Jahr nach der Ausreise des BF, diese Tätigkeit aufgegeben haben will und verschwunden sei.
Widersprüchlich ist weiters, dass der BF bei der ersten Einvernahme überhaupt nichts von der Tätigkeit des Vaters als Kommandant erwähnt hat, bei der Einvernahme im Jänner 2012 davon sprach, einige Leute der Hezb-e Islami seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater "verlangt" ihm zu erlauben für sie tätig zu werden und bei der Verhandlung sogar von einem zweimaligen Besuch sprach sowie dass die Mitglieder der Hezb-e Islami im Auftrag seines Vaters gekommen wären, der zu diesem Zeitpunkt und bis zur Flucht des BF gar nicht zu Hause gewesen sei.
Unplausibel ist auch, dass in beiden Fällen durch Anrufe bei der Polizei verhindert habe werden können, dass diese den BF mitnehmen und die Polizei so rechtzeitig dagewesen wäre, dies zu verhindern, aber nicht in der Lage war auch nur ein Mitglied festzunehmen.
Dazu passt, dass der BF dem widersprechend in der Verhandlung angab, die Hezb-e Islami verfüge über Beziehungen bis zum Gouverneur und die Polizei sowieso nichts machen können, wenn ein Mitglied festgenommen worden sei, wäre es binnen kurzer Zeit wieder freigelassen worden.
Letztlich räumte der BF auch ein, von seinem Vater niemals bedroht oder genötigt worden zu sein den Hezb-e Islami bei zutreten, er habe lediglich das Gespräch gehört.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. So hätte der BF falsche Angaben über sein Alter gemacht, eine gefälschte bzw. verfälschte Taskira vorgelegt, bei der gutachterlichen Feststellung seines Alters angegeben er habe nie gearbeitet, erst auf konkreten Hinweis eingeräumt, dass er noch eine Cousin seines Vaters im Heimatort habe, nachdem er vorher verneinte, noch Verwandte in Afghanistan zu haben. Plötzlich aus einem Onkel väterlicherseits (S.) nur mehr ein guter Bekannter geworden ist, er angab selbst ein Motorrad besessen zu haben und dieses nicht von seinem Arbeitgeber ausgeborgt zu haben, sowie dass sein Bruder das Original der Taskira verloren habe.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus den oa. Gründen konnte eine konkrete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass zwischen den beiden wesentlichen Einvernahmen durch das BAA mehrere Monate vergangen sind und bis zur Verhandlung vor dem BVwG sogar fast drei Jahre und seine Mutter erst vor einem Jahr aus Afghanistan in den IRAN gezogen ist, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum der BF nicht aktuellere Bescheinigungsmittel vorlegen konnte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der 15-jährige BF - trotz seiner 2011 bzw. 2012 noch vorliegenden Minderjährigkeit - grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich korrekte Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirken bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich so stattgefunden hätte.
Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schilderte persönlich Erlebtes näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Zusammengefasst ist der Kern des Vorbringens zwar gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nur teilweise geeignet, die Ausführungen des BF zu unterstützen, so wären allenfalls detailliertere Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Heimatprovinz des BF erforderlich gewesen. Seine Furcht vor einer konkreten Verfolgung durch die Hezb-e Islami hat er in der Beschwerde in keinster Weise konkretisiert. Der BF wurde nach Ansicht des BVwG bei den relevanten Befragungen ausführlich belehrt und von Rechtsberatern unterstützt, sodass die aufgrund der Minderjährigkeit vorgebrachten Argumente ins Leere gehen. Nunmehr ist der BF jedenfalls nicht mehr minderjährig und konnte in der Verhandlung - trotz eines intelligenten und reifen Eindruckes - die aufgetretenen Widersprüche an seiner Fluchtgeschichte nicht ausräumen.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben haben, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - nicht oder widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine vorgelegten Unterlagen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen dazu in mehreren Einvernahmen - zumindest im Zweifel - als glaubhaft erachtet werden. Zumindest seine Herkunft aus der Provinz BAGHLAN bzw. der Aufenthalt seiner Schwester in der Provinz NANGARHAR erscheint glaubhaft, mögen auch die von ihm dargelegten Lebensumstände und Familienverhältnisse (etwa das Verschwinden seines Vater und die Ausreise seiner Mutter in den IRAN nicht abschließend bewiesen worden sein. Dass der BF keinen Kontakt zu seinen weiteren Verwandten bzw. Bekannten in seiner Heimat will und daher auch nicht wisse, ob sich diese noch dort befänden, wird einerseits als nicht glaubwürdig angesehen, weil der dazu widersprüchliche Angaben in den Einvernahmen gemacht hat und andererseits, ist er sicher in der Lage über seine Geschwister und seine Mutter diese Netzwerke bei Bedarf zu aktivieren. Er hat die Telefonnummer seines Bruders, dieser wiederum die seiner in Afghanistan befindlichen Schwester bzw. seines Schwagers und ist auch davon auszugehen, dass die Dorfgemeinschaft (selbst wenn seine Verwandten sich dort nicht mehr befinden sollten), den Sohn eines ehemaligen Kommandanten unterstützen würde, sollte dieser in sein Heimatdorf zurückkehren. Zumal die Familie des BF über entsprechende finanzielle Mittel - durch die Grundstücke - verfügt.
Allerdings wird sowohl in der Heimatprovinz BAGHLAN (Hauptstadt SAR-E POL) und insbesondere im Heimatdistrikt des BF als auch in der allenfalls als innerstaatliche Fluchtalternative (Wohnort der Schwester) zur Verfügung stehenden Provinz und NANGARHAR (Hauptstadt XXXX) wird gekämpft, Zivilisten kommen dabei immer wieder ins Kreuzfeuer und sind diese Provinzen, nicht zuletzt aufgrund der laufenden Kämpfe auch nicht sicher erreichbar. Der BF war seit spätestens 2010 (seinem 15. Lebensjahr) nicht mehr in Afghanistan und ist seit 2011 im westlich geprägten Ausland, dass in persönlich auch verändert hat. So hat er beispielsweise eine österr. Freundin.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 10.05.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.05.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Die darauf Bezug nehmende Beschwerdeergänzung langte am 23.05.2012 beim Aslygerichtshof ein. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan bzw. dem Iran und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben in der Beweiswürdigung).
Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist.
Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden, weil sich die objektive Sicherheitslage in der Heimatprovinz objektiv verschlechtert und sein Vorbringen über seine individuelle Situation zumindest im Zweifel als glaubhaft anzusehen war.
3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private (hier Hezb-e Islami) thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF gehört zwar der Volksgruppe der Paschtunen an, eine diesbezügliche konkrete Verfolgung seiner Person hat er aber nicht behauptet.
Eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Ebenso verhält es sich mit der nicht als adäquat erachteten Schulbildung.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die aktuell drohende Verfolgung durch die Hezb-e Islami bzw. seinen Vater - der dieser Gruppe seinen eigenen Angaben zufolge zwar zum Zeitpunkt der Flucht, nunmehr aber gar nicht mehr angehört - nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unten in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im der Herkunftsprovinz und insbesondere im Herkunftsdistrikt des BF betrifft, ist festzuhalten, dass dort die regierungsfeindlichen Gruppierungen (insb. die Taliban, die auch mit der Hezb-e Islami kooperieren) massiv ihre Aktivitäten verstärkte haben und ebenso massiv von den afghanischen Sicherheitskräften - mit immer geringer werdender internationaler Beteiligung - bekämpft werden. Zivilisten geraten immer wieder in die Kampfhandlungen. Es ist aufgrund der sich verstärkenden Aktivitäten der Taliban wahrscheinlich, dass er als Paschtune, der sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ins Visier der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen gerät.
Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, der auch über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein gewisseses soziales und familiäres Netzwerk verfügt (Bekannte der Familie, Cousin seines Vaters) verbunden mit einer Wohnmöglichkeit und einem Einkommen aus Grundstücksverpachtungen.
Das BVwG geht davon aus, dass die Angaben des BF keinen Kontakt zu diesem Netzwerk zu haben und keine Informationen über die Grundstücke, nicht der Wahrheit entspricht bzw. er dieses Netzwerk mit Unterstützung seines Bruders, seiner Schwester und seiner Mutter aktivieren kann.
Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz BAGHLAN geboren und aufgewachsen ist und derzeit aufgrund der schlechten Sicherheitslage, weder diese noch die Provinz NANGARHAR in der seine Schwester wohnhaft ist, sicher - ohne Gefährdung seines Lebens - erreichen bzw. dort dauerhaft sicher leben kann.
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in KABUL nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt KABUL zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt KABUL, würde dem BF daher unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.