W156 1434105-1•BVwG W156 1434105-1
W156 1434105-1Federal Administrative CourtSep 18, 2014
Familienverband, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, private Verfolgung, Sicherheitslage
W156 1434105-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.03.2013, Zl. 12 04.166-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.03.2013, Zl. 12 04.166-BAT, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Spruchteil II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.04.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 06.04.2012 vor der PI Heiligenkreuz, gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe, weil er seit 2 Jahren als Straßenarbeiter tätig gewesen sei und durch sein Verschulden ein Arbeitskollege seinen Arm verloren hätte. Die Familie dieses Kollegen habe Rache geschworen und ihn verletzen wollen. Aus diesem Grund habe sein Onkel seine Flucht organisiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er befürchten, dass die Familie des verletzten Kollegen ihn ebenfalls verletzten werde.
3. Aufgrund des angezweifelten Alters wurde von der BF in weiterer Folge am 01.06.2012 einer zahnärztlichen Untersuchung und einer multifaktoriellen Untersuchung (Körperliche Untersuchung, Röntgenuntersuchung des Handwurzelgelenkes, CT-Untersuchung des Schlüsselbeines) beim LBI in Graz unterzogen, das auch mit der der abschließenden forensischen Altersdiagnostik betraut Wurde.
4. Am 03.07.2012 langte das gerichtsmedizinische Gutachten des LBI bei der belangten Behörde ein, wobei der Gutachter zu dem Schluss kam, dass in einer Zusammenschau der Befunde davon auszugehen ist, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 01.06.2012 ein Mindestalter von 18 Jahren aufweise. Das wahrscheinliche Lebensalter liege bei 20-24 Jahren. Das angegebene Alter (17 Jahre und 5 Monate) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
5. Am 09.07.2012 wurde das Verfahren des BF zugelassen.
6. Am 24.07.2012 wurde das abschließende Gesamtgutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, die Volljährigkeit und das Geburtsdatum mit dem 01.06.1994 festgestellt.
7. Am 25.09.2012 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA inhaltlich niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
" LA: Ihre Muttersprache ist dari. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
AW: Ja
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? AW: Ja.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit, entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? AW: Ja, alles stimmt, was ich bis jetzt angegeben habe.
LA: Können Sie lesen und schreiben? AW: Nein, nicht so gut.
LA: Bitte nennen Sie den Namen Ihrer Eltern und Geschwister und das Alter! AW: Vater: XXXX, ca. 45 Jahre alt; Mutter: XXXX, ca. 35 Jahre alt; Bruder: XXXX, ca. 8 Jahre alt; Schwester: XXXX, ca. 12 Jahre alt.
LA: Können Sie eine genaue Adresse Ihres Elternhauses nennen? AW:
Wir lebten alle gemeinsam in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX.
LA: Wohnte sonst noch jemand mit Ihnen im Elternhaus? AW: Nein.
LA: Wo leben Ihre Großeltern? AW: Meine Großmutter väterlicherseits hat bei meinem Onkel väterlicherseits namens XXXX im Distrikt XXXX gelebt.
LA: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? AW: Er hat einen Bruder und eine Schwester.
LA: Wo lebt Ihre Tante väterlicherseits? AW: Sie lebt mit meinem Onkel und ihrer Mutter in einem Haus.
LA: Welche Verwandte hat Ihre Mutter noch in Afghanistan? AW: Die Familie meiner Mutter lebt in Kabul.
LA: Wer aller lebt in Kabul? AW: Zwei Schwester und 1 Bruder. Die Großeltern sind schon verstorben.
LA: Wie heißen Ihre 2 Tanten und Ihr Onkel in Kabul? AW: Die Tanten heißen XXXX und XXXX, der Onkel XXXX.
LA: Kennen Sie diese Verwandten? AW: Ich hatte keinen Kontakt zu ihnen, ich kannte sie aber.
LA: Leben Ihre Eltern und Geschwister nach wie vor im Heimatdorf XXXX?AW: Ich weiß es nicht. Seitdem ich hier in Ö bin, habe ich zweimal mit ihnen telefoniert, da waren sie noch im Dorf.
LA: Welchen Beruf übte Ihr Vater aus? AW: Mein Vater ist Schuhmacher und hat ein kleines Geschäft. Er ist gehbehindert.
LA: Stellt Ihr Vater Schuhe her oder repariert er sie nur? AW: Er repariert Schuhe. Das Geschäft liegt im Dorf.
LA: Wie viele Häuser stehen in etwa im Dorf XXXX? AW: Es leben dort zwischen 500-600 Familien.
LA: Wie lange besuchten Sie welche Schulen? AW: Ich war 6 oder 7 Jahre alt, als ich mit der Schule begann. Ich besuchte 6 Jahre die Schule, dann habe ich in einer Firma gearbeitet.
LA: Warum haben Sie damals die Schule abgebrochen? AW: Ich hatte Schwierigkeiten beim Lernen und uns ging es wirtschaftlich nicht so gut.
LA: Wo haben Sie dann gearbeitet? AW: Ich arbeitete bei einer Firma in Kabul.
LA: Bei welcher Firma haben Sie in Kabul gearbeitet? AW: Ich arbeitete bei der Firma XXXX.
LA: Was war das für eine Firma? AW: Die Firma hat Straßen gebaut.
LA: Wie lange haben Sie dort gearbeitet? AW: Ich habe zwei Jahre - bis zur Ausreise - dort gearbeitet.
LA: Haben Sie dann auch während diesen 2 Jahren in Kabul gelebt? AW:
Ja, ich hatte in der Firma einen Schlafplatz. Einmal im Monat bin ich dann nach Hause gefahren. Wir arbeiteten nicht nur in Kabul, sondern wurden auch in andere Provinzen geschickt.
LA: Wenn Sie tatsächlich die letzten 2 Jahre in Kabul gelebt haben, warum nahmen Sie nicht Kontakt zu Ihren Verwandten mütterlicherseits auf? AW: Von der Firma wurde mir nicht erlaubt, das Firmengelände zu verlassen.
LA: Das ist doch unglaubwürdig, Sie hatten doch sicherlich für einige Stunden frei und konnten sich in Kabul frei bewegen! AW:
Meine Firma war von der Wohngegend meiner Verwandten sehr weit entfernt. Ich wurde auch oft zum Arbeiten nach Mazar-i-Sharif oder Maidan Wardak geschickt. Wenn ich frei bekommen habe, bin ich nach Hause gefahren.
LA: Wie war Ihr Gehalt? AW: Ich verdiente 10.000,-- Afghani, das ist wenig Geld auch für afghanische Verhältnisse.
LA: Handelte es sich um eine afghanische Baufirma? AW: Ja.
LA: Wer war der Firmeninhaber? AW: Herr XXXX, er war aus XXXX.
LA: Wie viele Leute waren in dieser Firma beschäftigt? AW: Zwischen 60 und 70 Personen.
LA: Welcher genauen Tätigkeit gingen Sie in dieser Firma nach? AW:
Ich habe eine Maschine bedient und habe die Straßen asphaltiert.
LA: Erklären Sie mir bitte, was genau Sie gemacht haben! AW: Es ist eine Asphaltmaschine. Meine Aufgabe war es, zu schauen, dass die Straße eben wird.
LA: Wie ebneten Sie die Straße? Wie sah der Unterbau aus? AW: Zuerst wird die Straße eben gemacht. Dann kommt Schutt darauf und darauf der Asphalt. Der Schutt besteht aus Kieselsteinen. Dann wird der Asphalt zubereitet. Es ist sehr heiß, ca. bei 130 oder 150 Grad. Dieser heiße Asphalt wird dann auf die Straße geschüttet.
LA: Mit welchem Werkzeug ebneten Sie den Unterbau der Straße? AW:
Diese Maschine hat auf beiden Seiten 2 Füße. Dazwischen sind sie mit einer Metallplatte verbunden. Der Asphalt wurde auf die Straße geschüttet und ich fuhr dann mit dieser Maschine darüber, damit er eben wurde.
LA: War das Ihre einzige Aufgabe? AW: Wir waren zu dritt bei der Arbeit. Einer hat die Maschine bedient. Ich schaute mit einem zweiten Arbeiter, dass die Straße bei dem Prozess eben wird. Wir gingen neben der Maschine her. Manchmal, wenn der Meister nicht da war, habe ich auch die Maschine bedient.
LA: Aus welchen Bestandteilen besteht Asphalt? AW: Man braucht dazu drei unterschiedliche Kieselsteinarten, 10 mm, 5 mm und Schutt. Diese drei Steinarten werden zusammengemischt und dann kommt eine wässrige Lösung dazu. Dann wird es erhitzt.
LA: Wie heißt die Lösung? AW: Es ist ein asphaltähnliches Material, mehr weiß ich nicht. Wir bekamen den fertigen Asphalt.
LA: Konnten Sie Ihr Geld, das sie bei der Baufirma verdienten, für sich selbst verwenden? AW: Einen Teil davon habe ich auch meiner Familie geschickt.
LA: Waren Sie froh über die Arbeit, die Sie in Kabul gefunden hatten? AW: Ja, doch.
LA: Warum haben Sie dann schlussendlich Ihre Heimat verlassen? AW:
Ich habe in Maidan Wardak gearbeitet. Wir haben eine Straße gebaut. Mein Meister musste weggehen und deshalb musste ich seine Arbeit übernehmen und die Asphaltmaschine bedienen. Wir bekamen Asphalt geliefert. Bei der Ausschüttung des Asphalts haben wir bemerkt, dass im Asphalt ein großer Stein ist.
Eigentlich haben wir immer zu dritt die Maschine bedient. Da aber mein Meister ins Spital gehen musste, weil er eine Herzerkrankung hatte, waren wir nur zu zweit.
Der Ingenieur, der daneben stand, hat mich beauftragt, die Maschine zu bedienen. Ich habe eine Ladung Asphalt ausgeschüttet. In der zweiten Ladung war ein großer Stein. Als ich diesen Stein sah, sagte ich zu meinem Kollegen, dass er diesen Stein entfernen soll.
Er hätte den Stein mit einer Schaufel entfernen sollen. Er griff mit seiner Hand in die Masse und wollte den Stein herausholen. Er hatte nur einen Handschuh an.
LA: Warum sollte denn Ihr Kollege in den heißen Asphalt greifen? AW:
Ich weiß es nicht.
Die Maschine hat auch eine große Klinge und die bedient sich automatisch. Als er mit der Hand hineingriff, wurde sein gesamter Arm hineingezogen und ihm der Arm abgeschnitten.
LA: Was passierte gleich nach dem Unfall? AW: Als ich sah, dass sein Arm abgetrennt worden ist, lief ich davon. Ich fuhr nach Laghman und erzählte meinem Vater von dem Vorfall. Nach einiger Zeit sind die Angehörigen des Arbeitskollegen direkt zu mir nach Hause gekommen. Er ist direkt vom Krankenhaus zu uns gekommen.
Er kam gemeinsam mit ca. 20 - 25 Personen zu uns nach Hause.
Sie klopften an der Türe und mein Vater öffnete die Tür. Sie verlangten nach mir und mein Vater sagte, dass ich nicht da bin. Seine Angehörigen sagten meinem Vater, dass sie Rache nehmen wollen. Entweder werden sie mich töten, oder mir den Arm abschneiden, weil ich das absichtlich getan haben soll. Mein Vater sagte ihnen, dass es besser wäre, wenn wir zur Behörde gehen und einen Richter entscheiden lassen. Sie waren aber damit nicht einverstanden. Dann schlug mein Vater vor, dass wir die Dorfältesten entscheiden lassen, die auch dann am Abend zusammenkamen.
Bei dieser Versammlung hat mein Vater vorgeschlagen, entweder ihnen Grundstücke überschreiben zu lassen oder meine Schwester hätte als Austausch ("Badal") jemanden aus der Familie des Verletzten geheiratet.
LA: Wie groß waren die Grundstücke? AW: 2 Jirib.
LA: Wie ging es bei der Versammlung weiter? AW: Sie wollten weder dem Austausch zustimmen, noch wollten sie Geld oder die Grundstücke. Sie meinten, dass ich absichtlich den Arm des Kollegen abgeschnitten habe und sie wollen mir das gleiche antun.
Mein Vater wusste keinen weiteren Rat mehr und hatte große Angst um mich, weil er selbst im Rollstuhl sitzt, weil er bei einer Explosion seine Beine unterhalb der Knie verloren hat.
LA: Was schlugen die Dorfältesten vor? AW: Sie haben gesagt, wenn sich die zwei Parteien nicht einigen können, muss die Behörde eingeschaltet werden.
LA: Warum wandten Sie bzw. Ihr Vater sich nicht an afghanische Behörden wegen der Bedrohung? AW: Mein Vater ist in die Distriktsverwaltung gegangen. Dort wurde ihm gesagt, dass er waren muss, bis die Gegenpartei eine Anzeige erstattet. Erst dann können sie was machen.
LA: Wann genau hat sich der Unfall ereignet? AW: Es war an einem Mittwoch, in 3 Monaten hätte das Jahr 2012 begonnen.
LA: In der afghanischen Zeitrechnung? AW: Nein, in der christlichen. In der Firma wurde alles nach der christlichen Zeitrechnung berechnet. Ich habe auch die Telefonnummer der Firma.
LA: Wie lautet diese? AW: Die Telefonnummer lautet: XXXX. Das ist die Telefonnummer des Ingenieurs, der mich beauftragt hat, die Maschine zu bedienen.
LA: Wie heißt er? AW: Er heißt Ing. XXXX.
(AW legt diesbezügliche Arbeitspapiere vor - werden im Original zum Akt genommen).
LA: Wie gelangten Sie in den Besitz dieser Dokumente? AW: Mein Vater gab sie einem Freund, der sie mir dann schickte.
LA: Sie behaupten, erst die letzten 2 Jahre vor der Ausreise bei dieser Firma gearbeitet zu haben! Warum bestätigt diese Firma dann, dass Sie ab dem 02.08.2006 bis dato dort gearbeitet haben? Zudem müssten Sie doch die letzten fast 6 Jahre in der Firma beschäftigt gewesen sein! AW: Der Ingenieur, der mir dieses Arbeitszeugnis ausgestellt hat, hat mir eben 4 Jahre dazugeschrieben, damit ich leichter eine Arbeitsstelle finde.
LA: Das ist doch unwahrscheinlich! Warum sollte ein Arbeitgeber etwas Falsches bestätigen? AW: Er hat es mir geschrieben, damit ich leichter Arbeit finde.
LA: Aus dem englischen Wortlaut: "Having a 4 years - August 2006 to till date - experience - geht eindeutig hervor, dass dieses Arbeitszeugnis im Jahre 2010 ausgestellt wurde! AW: Ich habe erst im Jahre 2009 begonnen dort zu arbeiten.
LA: Wissen Sie, was in englischer Sprache in dieser Arbeitsbestätigung steht? AW: Nein, ich kann das nicht lesen.
LA: Können Sie englisch? AW: Nein, nur ganz schlecht.
LA: Warum sollte dann Ihr Arbeitgeber bestätigen, dass die GOOD Englisch in Wort und Schrift sprechen? AW: Ich weiß es nicht.
LA: Demnach kann man davon ausgehen, dass der Unfall im September 2011 stattgefunden hat! Stimmt das? AW: Ja.
LA: Wie heißt der verletzte Kollege, wie alt ist er und woher stammt er? AW: Er heißt XXXX, seinen Nachnamen kenne ich nicht und er stammt aus XXXX.
LA: Wie lange arbeiteten Sie schon mit ihm zusammen? AW: Er hat ca. 2-3 Monate nach mir mit der Arbeit begonnen und immer mit ihm zusammen gearbeitet.
LA: Sie haben über lange Zeit mit ihm zusammengearbeitet und wollen nicht einmal seinen Nachnamen wissen? AW: Sein Vater heißt XXXX.
LA: Wenn der Kollege schon längere Zeit in der Firma gearbeitet, so hätte er doch wissen müssen, dass man nicht mit der Hand in den heißen Asphalt bzw. die Maschine greift! AW: Es passierte öfters und wir entfernten den Stein. Da hatte sich die Maschine aber nicht gedreht.
LA: Warum drehte Sie sich dann beim Vorfall? Hätten Sie sie abstellen müssen? AW: Die Maschine wurde eingeschaltet und bewegte sich langsam. Dann wurde sie schneller. Als der Kollege hingriff, begann sie sich schneller zu bewegen.
LA: Wie viel Zeit ist zwischen dem Unfall und dem Besuch der Angehörigen verstrichen? AW: Der Unfall ist am Nachmittag passiert. Er wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag Vormittag kamen die Verwandten zu uns. Er war noch im Spital.
A: Warum liefen Sie davon? Immerhin stand der Ingenieur daneben und hätte bestätigen können, dass Ihr Kollege selbst unverantwortlich gehandelt hat, indem er in die Maschine gegriffen hat! AW: Ich hatte Angst.
LA: Wer aller war noch auf der Baustelle? AW: 3-4 weitere Hilfsarbeiter und der Ingenieur.
LA: Alle diese Leute hätten bezeugen können, dass es nicht Ihre Schuld war! Warum liefen Sie weg und leisteten nicht erste Hilfe?
AW: Ich hatte Angst.
LA: Unfälle im Bereich des Asphaltbaus werden sicher öfters vorkommen! Warum verließen Sie die Arbeitsstelle? AW: Ich wusste nicht, was ich machen soll.
LA: Warum wandten Sie sich nicht an den auf der Baustelle anwesenden Ingenieur? AW: Ich hatte Angst und war verwirrt. Ich weiß auch nicht, wie ich nach Hause gekommen bin.
LA: Es ist doch anzunehmen, dass Sie in der Maschine sitzend weder Barmittel noch Dokumente bei sich hatten! Wie war Ihnen die Reise von Wardak nach Hause überhaupt möglich? AW: Ich rannte zu einer Hauptstraße und fuhr nach Kabul. In Kabul kaufte ich mir ein Busticket und fuhr nach Laghman. Ich hatte zum Glück 500 Afghani bei mir.
LA: Wer organisierte dann den Transport des Verletzten ins Krankenhaus? AW: Die anderen.
LA: Unterlassene Hilfeleistung stellt in vielen Ländern der Welt einen Straftatbestand dar! Wussten Sie das? AW: Ich war verwirrt.
LA: Wie lange lebten Sie nach dem Unfall noch bei Ihren Eltern im Dorf XXXX? AW: Am Tag des Unfalls kam ich nach Hause. Am nächsten Tag fuhr ich zu meinem Onkel väterlicherseits nach XXXX.
LA: Hat Ihr Vorgesetzter nach dem Unfall Kontakt zu ihnen aufgenommen? AW: Nein, ich hatte mein Handy abgedreht.
LA: Warum erzählten Sie ihm nicht den Unfallvorgang? AW: Der Chef selbst lebt in Russland.
LA: Mit Vorgesetzten ist Ihr direkter Vorgesetzter gemeint, der Tag täglich mit Ihnen zu tun hatte! AW: Er hat davon erfahren und hat auch meinen Vater angerufen. Mein Chef sagte meinem Vater, dass er die Angehörigen des Verletzten in die Firma schicken soll. Er hat es den Angehörigen auch gesagt, aber sie wollten nicht dorthin gehen.
LA: Was wollte die Firma mit den Angehörigen regeln? AW: Die Firma wollte die Familie des Verletzten finanziell unterstützen. Die Familie aber war wohlhabend, deshalb haben sie auch kein Geld gebraucht.
LA: Warum sollte der Sohn einer wohlhabenden Firma im Asphaltstraßenbau als Hilfsarbeiter arbeiten? AW: Er wollte eine Berufsausbildung machen und den Umgang mit der Straßenbaumaschine lernen.
LA: Hat Ihnen Ihr Vorgesetzter bezüglich des Unfallhergangs geglaubt? AW: Ja, der Ingenieur hat ihm alles erzählt. Mein Vorgesetzter hat den Ingenieur beauftragt, mit den Verwandten zu sprechen und ihnen finanzielle Unterstützung anbieten. Eine neue Hand kann er jedoch nicht herzaubern.
LA: Sie haben sich nach dem Unfall zuerst nach Kabul begeben, wo Sie schon über Jahre großteils lebten! Warum wandten Sie sich nicht in Kabul an die Sicherheitsbehörden? AW: Wenn ich selbst zur Sicherheitsbehörde gegangen wäre, hätte ich nichts erreicht. Deshalb ging ich zuerst zu meinem Vater, damit er weitere Schritte einleitet.
LA: Wie lange lebten Sie vor Ihrer Ausreise dann bei Ihrem Onkel im Distrikt XXXX? AW: Ich hielt mich dort 2 Tage auf. Mein Onkel hat dann einen Schlepper organisiert und auch finanziert. Ich fuhr dann von Laghman mit dem Autobus über Torkham nach Pakistan.
LA: Ihrer Zeitrechnung kann aber nicht stimmen. Sie behaupten, dass der Vorfall 3 Monate vor Beginn des christlichen Jahres 2012 war - demnach im September 2011. Sie behaupten aber auch andererseits anlässlich Ihrer Erstbefragung Anfang April 2012, das Sie vor 3 Monaten - als Anfang des Jahres 2012 - Afghanistan verlassen haben. Wo haben Sie sich zwischenzeitlich aufgehalten? AW: Ich verstehe es nicht.
LA: Die Frage wird neuerlich erklärt! AW: Meine Reise hat 3 Monate gedauert.
LA: Vom Vorfallzeitpunkt bis zu Ihrer Ankunft sind 7 Monate vergangen, 3 davon waren Sie auf Reisen, also bleiben 4 Monate über! Wo waren Sie in dieser Zeit? AW: Das ist ein Missverständnis, wahrscheinlich hat mich der Dolmetscher nicht gut verstanden.
LA: Warum weist der Arbeitsausweis - der an und für sich verschweißt ist - nur an der Stelle, wo das Foto angebracht ist, eine Bruchstelle durch beide Folien auf, die darauf hinweist, dass das Foto ausgetauscht wurde! Erklären Sie sich hiezu! AW: Den Ausweis haben wir ohne Folie bekommen. Weil ich diese Karte ständig bei mir hatte, hat sie gelitten. Den Ausweis habe ich vor 1 1/2 Jahren bekommen und ständig um den Hals getragen. Ein Kollege hat mich an der Karte gezogen, deshalb ist genau an dieser Stelle ein Loch.
LA: Warum haben Sie sich eigentlich erstmals in Österreich als minderjährig ausgegeben, obwohl das Gutachten von einem wahrscheinlichen Lebensalter von 20-24 Jahren spricht? AW: Es gibt viele Leute hier, die viel älter sind als ich und trotzdem minderjährig bleiben, obwohl sie beim Arzt waren.
LA: Ist das ein Grund, unwahre Angaben vor der ho. Behörde zu tätigen? AW: Was soll ich dazu sagen. Ich bin mit dem Alter einverstanden. Ich habe keine Tazkira, dass ich beweisen könnte, wie alt ich wirklich bin.
LA: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? AW: Mein Leben ist in Gefahr, egal wo ich mich aufhalte. Die Angehörigen des Verletzten sehen mich als Feindbild und wollen mir etwas antun.
LA: Sie haben über Jahre in Kabul gelebt und gearbeitet und auch Verwandten von Ihnen leben in Kabul, sind somit mit dem Alltagsleben in Kabul vertraut. Sie hätten die Möglichkeit sich wegen etwaiger Bedrohungen an örtliche Sicherheitsbehörden in Kabul zu wenden und könnten auch Schutz erhalten. Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Kabul zurückkehren würden? AW: Ich kann nicht nach Kabul zurück, weil es sein kann, dass sie mich auch in Kabul finden. In Kabul ist das Leben sehr teuer.
LA: Wollen Sie abschließend noch Angaben tätigen? AW: Nein.
Belehrung: Ihnen wird nun der Block der allgemeinen Situation in Kabul vorgelesen.
Die weiteren im Akt einliegenden Berichte über Ihren Herkunftsstaat Afghanistan werden in das gegenständliche Verfahren eingebracht.
.....
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? AW: Ja, ich will nichts mehr hinzufügen.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? AW: Ja."
8. Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF einen in englischer Sprache verfassten "Lebenslauf" (wohl eine Art Arbeitszeugnis) und einen Arbeitsausweis der Firma XXXX vor.
Am 26.09.2012 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde gestellt, deren Ergebnis am 28.11.2012 einlangte.
9. Am 11.12.2012 wurde das Ergebnis der Staatendokumentationsanfrage dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht:
"LA: Ihre Angaben wurden von der Staatendokumentation vor Ort via österreichische Botschaft Islamabad überprüft. Das Ergebnis wird Ihnen jetzt im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht:
1. Existiert diese Firma tatsächlich in Kabul?
Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB in Islamabad, via E-Mail vom 25.11.2012
Unser Ermittler suchte die Adresse "XXXX", De Afghanan in Kabul auf. "XXXX" ist aktuell das "XXXX", ein Markt für Frauenkleidung. Es gibt dort keine anderen Arten von Geschäften oder Büros. Die "XXXX" hat kein Büro dort. Es wurden alle Stockwerke des Marktes geprüft. Es konnte auch nirgendwo anders in Kabul ein Büro der "XXXX" ausfindig gemacht werden.
2. Wenn ja - in welchem Zeitraum war der Antragsteller dort beschäftigt?
Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts in Islamabad, via E-Mail vom 25.11.2012
Die angegebene Adresse ist nicht korrekt, bzw. existiert das Büro dort nicht.
3. Ist tatsächlich solch ein Unfall passiert? Wenn ja, wurde der Arbeitsunfall behördlich, bzw. von der Polizei registriert? Ist die Unschuld des Antragstellers bewiesen worden?
Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts in Islamabad, via E-Mail vom 25.11.2012
Leider konnte dies aus den obigen Gründen nicht überprüft werden.
4. Kann eruiert werden, ob der Antragsteller wegen dem Unfall tatsächlich von den Familienangehörigen des Unfallopfers bedroht wurde? Können solche internen Streitigkeiten zwischen der Familie des Verletzten und der des Antragstellers gerichtlich geklärt werden, bzw. wurden sie bereits geklärt? Welche Möglichkeiten hätte der Antragsteller gehabt, einer Bedrohung durch die Familienangehörigen zu entgehen?
Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts in Islamabad, via E-Mail vom 25.11.2012
Dies hätte nur über den Arbeitgeber überprüft werden können, genauso wie die Echtheit der vorgelegten Karte.
Die Ladenbesitzer im Markt erzählten unserem beauftragten Ermittler, dass es in der Vergangenheit viele Firmenbüros dort gab, welche ihren Sitz aber zwischenzeitlich in andere Orte von Kabul und einige auch in andere Städte verlagert haben.
Der Ermittler kontaktierte auch die angegebene Kontaktnummer des Antragstellers XXXX. Es hat ein Mann abgehoben, der erklärte, dass er in der Provinz Khost lebt und nichts über den Antragsteller oder über seiner Familie weiß.
Gemäß diversen Quellen zur Folge haben viele Baufirmen nach dem ersten Boom Afghanistan wieder verlassen. Daher ist es durchaus möglich, dass die "XXXX" gar nicht mehr in Afghanistan existiert.
Was sagen Sie dazu? AW: Damals hat es die Firma noch dort gegeben. Zentrum dieser Firma im Stadtteil Tarakhel, neben dem internationalen Flughafen Kabul. Die Firma hat aktuell ein Büro im Stadtteil XXXX.
LA: Der Vertrauensanwalt hat definitiv ausgeführt: "Es konnte auch nirgendwo anders in Kabul ein Büro der "XXXX" ausfindig gemacht werden!" Demnach hat er recherchiert und kein Büro in ganz Kabul gefunden! AW: Das Büro gibt es, so wie ich es angegeben habe.
LA: Warum kannte Sie dann die Person nicht, von der Sie uns die Telefonnummer gegeben haben? AW: Ich weiß es auch nicht.
LA: Sie werden neuerlich auf die Wahrheitspflicht hingewiesen! Ihr Vorbringen wurde vor Ort überprüft und entspricht nicht der Wahrheit! AW: Ich weiß es nicht. Die Firma gibt es heute noch."
10. Am 08.01.2013 langten mehrere Schriftstücke (AISA) mittels FAX und am 18.07.2012 im Original bei der belangten Behörde ein.
Am gleichen Tag wurde eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation des BAA gestellt, deren Ergebnis am 19.02.2013 einlangte.
11. Am 30.01.2013 langte eine Deutschkursbesuchsbestätigung (Oktober 2012-Jänner 2013)
12. Am 01.03.2013 wurde dem BF das abschließende Ergebnis der ergänzenden Staatendokumentationsanfrage im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht:
" LA: Ihre Angaben wurden von der Staatendokumentation vor Ort via österreichische Botschaft Islamabad neuerlich überprüft. Das endgültige Ergebnis wird Ihnen jetzt im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht:
Inwieweit ist eruierbar, ob es diese Firma tatsächlich in Kabul gibt?
Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 15.2.2013.
Ja, es existiert ein Büro der Baufirma in Gebiet XXXX behauptet, dass sie ein paar kleinere Projekte in Kabul und einigen anderen Provinzen durchführt.
Wenn ja - inwieweit kann bei der Firma angefragt werden, in welchem Zeitraum der AW dort beschäftigt war?
Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 15.2.2013.
Es wurde bestätigt, dass Herr XXXX bei der Baufirma von 2009-2011 als Fahrer einer Asphaltmaschine im Distrikt Chak in der Provinz Wardak gearbeitet hat. Danach ist er ohne Kündigung verschwunden. Das wäre aber nicht ungewöhnlich.
The Investigator/Inquiry Officer asked this question from [...] the Administrative Manager of this company. He stated that Mr. XXXX worked with this company from 2009 to 2011 as an asphalt machine driver in Chak district, Wardak province. Thereafter he vanished without submitting any resignation letter or informing the administration. He stated that this behavior is however not unusual in the lower grade employees.
Kam es tatsächlich zu solch einem Unfall?
Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 15.2.2013.
Es wurde absolut verneint, dass es je in der Firma zu solche einem Zwischenfall gekommen ist.
Er hat auch andere Leute in der Firma nach dem Vorfall gefragt, jedoch niemand weiß davon.
Wurde der AW oder seine Familie bedroht? Inwieweit hat die afghanische Gerichtsbarkeit die Möglichkeit solche internen Streitigkeiten zwischen der Familie des Verletzten und der des AW¿s zu klären?
Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 15.2.2013.
Auf die Familie des AW angesprochen, gab der Verwaltungsleiter an, dass er keine Informationen über die Familie des AW habe. In ihren Unterlagen würde als Wohnort nur "XXXX" stehen.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
AW: Ich weiß nicht, warum die Firma diesen Unfall nicht bestätigt hat. Vielleicht hatten sie Angst.
LA: Warum haben Sie gegenüber Ihrem damaligen Arbeitgeber angegeben, dass Ihre Familie aus XXXX stammt bzw. dort lebt, obwohl Sie bis dato immer angaben, dass Ihre Familie aus Laghman stammt, bzw. die Familie Ihrer Mutter aus Kabul? AW: Ich habe das niemals angegeben.
LA: Fakt ist, dass in der gesamten Firma ein solcher von Ihnen geschilderte Vorfall absolut NICHT bekannt ist! Erklären Sie sich hierzu! AW: Vielleicht wollen sie solche Vorfälle verschweigen.
LA: Der Ermittler der für die österreichische Botschaft recherchierte, sprach auch mit Mitarbeiter der Firma, die ebenso einen solchen Vorfall nicht in Erinnerung hatten! AW: Ich habe die Wahrheit angegeben. Die Mitarbeiter haben vermutlich deshalb den Unfall nicht bestätigt, weil der Chef das so angeordnet hat. Über solche Unfälle möchte keine Firma sprechen. Solche Unfälle bringen die Firma in Verruf.
LA: Warum denn? Bei solchen Unfällen handelt es sich doch um menschliches Fehlverhalten bzw. einem Unfall! AW: Wenn es zu Arbeitsunfällen kommt, werden den Firmen die Arbeitsgenehmigungen entzogen.
LA: Kennen Sie XXXX? AW: Ja, er ist einer der Direktoren."
13. Mit Bescheid vom 14.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Ab. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Entscheidung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Der BF führe seinen Angaben zufolge den Namen XXXX und behauptete 17 Jahre alt zu sein.
Das wahrscheinliche Lebensalter liege bei 20-24 Jahren.
Der BF meine, aus der Provinz Laghman zu stammen und sei afghanischer Staatsbürger.
Er habe 6 Jahre eine Schule besucht und die letzten Jahre vor seiner Ausreise (ob jetzt 2 oder mehr Jahre sei dahingestellt) in Kabul gelebt und im Straßenbau gearbeitet.
In Kabul lebt nach wie vor die gesamte Familie seiner Mutter (2 Tanten, 1 Onkel mit Familie)
Der BF könne nicht glaubhaft schildern, dass es im Rahmen ihrer Arbeit bei der Straßenbaufirma XXXX zu einem Arbeitsunfall gekommen sei und die Familie des verletzten Kollegen ihm nach dem Leben trachten wolle.
Er werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Ihm drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.
Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde
Im Folgenden wird die Sicherheitslage Afghanistan, speziell in der Provinz Laghman, unter Zitierung der Feststellungen zu Afghanistan, August 2012 angeführt.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels, nicht feststehe. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens bei 20-24 Jahren. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit seiner Person belegten.
Den Ausführungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit werde deshalb Glauben geschenkt, weil der BF über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge.
Den Angaben bezüglich der Herkunftsregion werde kein Glaube geschenkt, zumal der BF durchwegs im Verfahren behauptet habe, aus der Provinz Laghman zu stammen, gegenüber seinem Arbeitgeber der Firma XXXX aber, aus XXXX zu stammen.
Die Fluchtgeschichte des BF basiere auf der Behauptung, dass die "Parteien" junge Männer gesucht hätten, um sie von ihrem Gedankengut zu überzeugen.
Diese Verfolgungsgründe seien allerdings weder belegt noch bewiesen worden.
Daher sei zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit seiner Person und dem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen abzustellen.
Sein Vorbringen erfüllte aber diese Anforderungen in keinster Weise.
Schon beim Auffinden der Firma in Kabul sei es zu einigen Schwierigkeiten gekommen:
Eine an der Adresse Kabul, Ibn Sina Market, Da Afghanan, 3rd floor in Auftrag gegebene Vorortrecherche sei negativ verlaufen.
Erst die Adresse im Stadtteil XXXX habe schlussendlich durch eine 2. Vorortrecherche bestätigt werden können.
Des Weiteren bestünden massive Zweifel, wie lange und überhaupt der BF für die Fa. XXXX beschäftigt waren gewesen sei. Dem als "Lebenslauf" tituliertes Schriftstück der Fa. XXXX zufolge hätte der BF 4 Jahre (August 2006 bis dato) Erfahrung im Bereich Straßenbau. Demnach könne die Behauptung des BF, lediglich 2 Jahre vor seiner Ausreise im Jahre 2012 im Straßenbau gearbeitet zu haben haben, wohl nicht der Wahrheit entsprechen.
Des Weiteren habe die Vorortrecherche ergeben, dass die Firma XXXX lediglich bestätige, dass er vom Jahre 2009 - 2011 als Fahrer einer Asphaltmaschine bei der Firma beschäftigt gewesen sei. Im Jahre 2011 sei er dann ohne Kündigung verschwunden.
Den von ihm fluchtauslösende Vorfall im September 2011 in Maidan Wardak, bei dem einem Mann ein Arm abgetrennt worden sein soll, habe auch aufgrund der Vorortrecherche nicht bestätigt werden können.
Auch zu seinem Herkunftsort habe es auch Unstimmigkeiten gegeben. So habe der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAT am 25.09.2012 behauptet, das er und eine Familie aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, stamme und alle engen Familienangehörigen noch bis dato vor Ort lebten.
Diese Aussage stünden aber dem Ergebnis der Vorortrecherche entgegen, worin sein angeblicher ehemaliger Arbeitgeber behaupte, dass aus einem Personalakt hervorgehe, dass seine Familie aus XXXX stamme.
In einer Gesamtbetrachtung gelange die belangte Behörde deshalb zu dem Schluss, dass er in diesen Punkten keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen in Bezug auf die behauptete Verfolgung bzw. Belästigung durch Privatpersonen (Verwandte des verletzten Kollegen) und daraus resultierende Verfolgungsmaßnahmen seiner Person betreffend um ein bloßes Konstrukt handele und er nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt habe.
Betreffend die Feststellung der Situation im Falle der Rückkehr geht die belangte Behörde auf die Sicherheitslage in Laghman sowie Kabul ein.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es ihm zumutbar ist, sich wieder in Kabul bzw. auch in der von ihm behaupteten Heimatprovinz Laghman anzusiedeln, um sich dort, alleine oder auch mit Unterstützung seiner dort lebenden Verwandten, eine Zukunft aufzubauen.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorbrachte.
14. Mit Schreiben vom 03.04.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.
15. Am 08.01.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W156 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Behandlung zugewiesen.
16. Am 10.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF folgendes Verfahrensrelevante vorbrachte:
"BF: Mein Name ist XXXX, ich bin Tadschike und Sunnit. Ich komme aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX.
R: Wo liegt von der Stadt XXXX ausgehend XXXX, in welcher Himmelsrichtung? BF: Links.
R legt dem BF eine Karte des Distriktes vor und der BF versucht zu zeigen, wo XXXX liegt. (Karte wird als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen. )
R: An welche Orte sind Sie vorbeigekommen, bis Sie nach XXXX gekommen sind? BF: XXXX und XXXX sind die umliegenden Dörfer.
...
R: Was ist die nächste Station von einem öffentlichen
Verkehrsmittel? BF: So eine Station existiert dort gar nicht. Man
fährt dort mit privaten Autos. ... Es gibt dort "Linientaxis", bis
nach XXXX fahren die Linienautos, zum Dorf nicht.
R: Ihre Familie lebt noch in XXXX? BF: Ja. ... Mein Vater heißt:
XXXX, 45 Jahre, meine Mutter: XXXX, 30 Jahre, mein Bruder: XXXX, 8
Jahre und meine Schwester: XXXX, 12 Jahre.
R: Erzählen Sie mir, warum Sie aus Afghanistan weg mussten! BF: Ich habe bei der Firma XXXX in Maydan Wardak gearbeitet. Bei dieser Firma handelte es sich um eine Straßenbaufirma. Wir hatten unterschiedliche Fahrzeuge, darunter jene mit denen wir die Straßen asphaltiert haben. Der Fahrer dieses Fahrzeuges litt an einer Herzattacke, er hatte mehrere Herzinfarkte erlitten. Eines Tages erlitt er einen weiteren Herzinfarkt während der Arbeit. Er wurde ins Krankenhaus transportiert. Das Fahrzeug stand still, der dort anwesende Ingenieur fragte mich, ob ich in der Lage wäre, es zu bedienen. Ich bejahte dies, stieg auf das Fahrzeug und startete es. Während der Arbeit fiel mir ein Stein auf der Straße auf, der entfernt werden musste. An beiden Seiten wurde das Fahrzeug von je einem Mitarbeiter begleitet. Sie waren dafür zuständig zu beobachten, dass die Straße eben asphaltiert wird. Ich habe gerufen, dass der Stein entfernt werden musste, ein Arbeiter ging hin und entfernte den Stein mit der Hand, statt die Schaufel zu benutzen, dabei erfasste die Maschine seine Hand.
R: Sie haben gesagt, der Stein ist vor Ihnen auf der Straße gelegen, wie weit war der Stein von der Maschine entfernt? BF: Zwischen 1 1/2 und 2 Metern.
R: Wie kann die Maschine die Hand erfassen, wenn die Hand dann auch ca. 2 Meter von der Maschine weg ist? BF: Der Stein, der zu entfernen galt, war im Teer, der ist von der Ladefläche des Fahrzeuges in die Maschine gegangen. Diese war in Form eines Reißwolfes mit Zacken, durch die der Teer durchgeht und auf die Straße geleert wird.
R: Beschreiben Sie, wie die Maschine aussieht! BF: Die Maschine wurde als "Superglatch" oder "Piver Machine" (phonetisch) bezeichnet.
R: Wenn der Stein 2 Meter von der Maschine entfernt war, wenn er im Teer war, kann es den Arm nicht erwischen, so lange ist kein Arm!
BF: Als ich den Stein gesehen habe, war er noch nicht in der Maschine. Der Stein ist erst über eine Wand mit dem Teer in die Maschine gelangt, von dort wollte der Arbeiter den Stein entfernen.
R: Wo war der Stein jetzt? BF: Das war in der Maschine "Skru" (phonetisch).
R: Warum haben Sie vorher gesagt, dass der Stein auf der Straße war?
BF: Der Stein war nicht auf der Straße, sondern im Fahrzeug. Normalerweise, wenn der Teer ins Auto geladen wird, wird darüber eine Plane gelegt, um es warm zu halten. Diese Plane wird an 4 Seiten mit Steinen befestigt. Möglicherweise ist einer dieser Steine in den Teer gelangt.
R: Wenn ich Sie richtig verstehe, wurde der Teer in der Ladefläche des LKW in einem "Trichter" der Maschine, die Sie gefahren sind, geleert und der Stein befand sich im "Trichter"! BF: So war das. Ich kann anhand der Fotos alles erklären.
R: Wo war der Stein und wo hat die Person hineingegriffen? BF zeigt auf den Fotos und erklärt: Der Teer wird von der LKW-Ladefläche in die Maschine geschüttet, läuft durch diese durch. Am Ende der Maschine befindet sich "der Reißwolf", bevor der Teer auf die Straße gelangt. Es gehen neben der Maschine jeweils rechts und links eine Person. Ich habe den Stein noch auf dem LKW gesehen und einem Kollegen gesagt, dass ein Stein kommen wird. Dieser hat mit seiner Hand an der Maschine hinten versucht, den Stein zu entfernen. ... Nachdem der Mitarbeiter verletzt wurde, haben die anderen geschrien. Ich wusste nicht, wie ich reagieren sollte, deshalb bin ich von dort geflüchtet. Ich ging bis zur Straße und von dort fuhr ich mit einem Auto nach Kabul und anschließend nach Laghman nach Hause. Ich erzählte meinem Vater von dem Vorfall. Er sagte, dass wir zur Polizei gehen und den Fall melden sollten. Das haben wir auch getan, allerdings sagte uns die Polizei, dass wir warten sollen, da sie auf die Stellungnahme der anderen warten würden und erst dann Ermittlungen folgen würden. Diesen Mitarbeiter haben die anderen ins Krankenhaus gebracht. Einen Tag später kamen etwa 25 Personen zu uns nach Hause, sie klopften an der Tür, mein Vater geht hinaus. Sie schilderten den Vorfall und sagten, dass sie mich suchen würden. Mein Vater hatte ihnen erklärt, dass er über den Vorfall Bescheid wüsste und der Polizei gemeldet hätte und bat sie, auch zur Polizei zu gehen. Sie antworteten, dass sie nicht zur Polizei gehen, da sie nichts mit der Polizei zu tun hätten. Daraufhin haben wir eine Ältestenversammlung einberufen und die Familie des Opfers ebenfalls dazu eingeladen. Auch hier waren sie nicht bereit, einen Kompromiss einzugehen, sie haben offen gesagt, dass sie mich brauchen würden, weil sie sich in mir rächen wollten. Sie wollten entweder meine Hand abhacken oder mich töten.
...
R: Wann war der Unfall? BF: An das Datum kann ich mich nicht mehr genau erinnern, es war gegen Ende des Jahres 2010. Möglicherweise war das im letzten Monat des Jahres 2010, ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern.
R: Woher hat die Familie des Verletzten gewusst, wo Sie wohnen und wie sie Sie finden können? BF: Die Mitarbeiter wussten gegenseitig, wer aus welcher Provinz kommt und wo diese Person wohnt.
R: Woher war der Verletzte? BF: Aus der Provinz XXXX. Ich glaube, er stammt aus dem Dorf XXXX.
R: Wer hat mit ihm zusammen gearbeitet, wie lange war er bei der Firma. Wie lang hat er mit Ihnen zusammengearbeitet? BF: Ich selbst habe bei dieser Firma ca. 2 Jahre gearbeitet. Soweit ich weiß, war der Junge, der verletzt wurde, 3 oder 4 Monate vor mir angestellt worden. Der Ingenieur, der mit uns zusammengearbeitet hat hieß:
XXXX. Darüber hinaus gab es weitere Mitarbeiter, die als Tagelöhner gearbeitet haben.
R: Wie lange haben Sie mit ihm zusammengearbeitet oder haben Sie mit ihm überhaupt nicht zusammengearbeitet? BF: Das war ganz unterschiedlich. Die Firma hat Aufträge in verschiedenen Provinzen bekommen. Es wurde bestimmte Mitarbeiter für einen Auftrag ausgewählt und in diese Provinz geschickt. Die Arbeiten dauerten zwischen 1 Monate - 4 Monate. (auf Nachfrage): Wir beide haben erstmals in Maydan Wardak über einen längeren Zeitraum, nämlich zwischen 4 - 5 Monaten zusammengearbeitet. Davor haben wir wochenweise miteinander gearbeitet, ansonsten wurden wir getrennt eingesetzt.
R: Es war ein erfahrener Kollege, er hat sich ausgekannt? BF: Ja.
R: Bei der Maschine ist der Reißwolf hinten offen, man sieht, dass er sich dreht. BF. Ja.
R: Ein erfahrener Kollege, greift mit der Hand in den heißen Asphalt und sieht, dass der Reißwolf sich dreht??? BF: Normalerweise hatten wir Handschuhe, mit denen wir den Stein ohne Probleme entfernen konnten, sonst haben wir die Steine mit Schaufeln entfernt.
R: Ich glaube nicht, dass, wenn sich der Reißwolf dreht, jemand hineingreift! BF: Wenn der Behälter voll ist, dann dreht sich der Reißwolf nicht mehr. Erst wenn es leer wird, dreht er sich weiter. In dieser Zeit könnte man theoretisch einen Stein entfernen.
R: Wozu dient der Reißwolf? BF: Er dient dazu, den Asphalt aus der Maschine hinauszuführen und teilt es in 2 Teile. Anschließend gelangt dies auf die Straße. Darüber führt dann eine Walze.
R: Der Reißwolf dient dazu, die Masse zu teilen und auf die Straße zu befördern, indem er rotiert? BF: Ja.
R: Wenn der Reißwolf sich nicht dreht, kommt auch keine Masse auf dem Boden? BF: Nein, während er sich dreht, werden 2 Behälter auf den beiden Seiten aufgefüllt. Wenn diese voll sind, dreht sich der Reißwolf nicht mehr. Wenn das Fahrzeug weiterfährt und das Teer aus den Behältern auf die Straße gelangt, so dreht sich der Reißwolf weiter. Das ist ein automatischer Mechanismus.
R: Können Sie auf den Fotos die Behälter zeigen oder zeichnen Sie es bitte auf! (Zeichnung wird als Beilage /.B der Verhandlungsschrift beigelegt.) BF: Der Asphalt gelang vom LKW auf die Schiene. Vor der Walze befinden sich rechts und links, jeweils 1 "Reißwolf" über dem "Reißwolf" befindet sich ein Behälter, aus dem der Asphalt über den "Reißwolf" auf die Straße gelangt. Der "Reißwolf" kann verlängert werden, je nach Breite der Straße. Auf den vorgelegten Fotos ist er nicht ersichtlich.
R: Der Kollege hat hineingegriffen und was war dann? BF: Seine Hand wurde mitgerissen. Ich habe die Leute schreien gehört, habe das Fahrzeug zum Stillstand gebracht und bin von dort geflüchtet.
R: Sie haben nicht Erste Hilfe geleistet? BF: Nachdem ich gesehen habe, dass seine Hand verletzt ist und die anderen schreien, wurde ich nervös und bekam Angst. Ich weiß nicht einmal genau, wie ich von dort weggegangen bin.
R: Können Sie die Verletzung der Hand beschreiben? BF: Ich habe nicht gesehen, wie diese Verletzung ausgesehen hat. Ich weiß auch nicht, welcher Teil der Hand bzw. des Armes von der Maschine erfasst wurde. Nachdem ich die anderen schreien gehört habe und gesehen habe, flüchtet ich von dort.
R: Zu welcher Tageszeit ist der Unfall passiert? BF. Das war am Nachmittag, ich weiß nicht genau, ob es 14.30 Uhr war oder 15.00 Uhr.
R: Sie sind von Kabul nach Hause gefahren, wann sind Sie dort eingetroffen? BF: Das war 1 Uhr oder 1.30 Uhr in der Nacht.
R: Wann sind die Angehörigen gekommen? BF: Die Familie des Verletzten kam ein Tag nach dem Vorfall.
R: Am nächsten Tag? BF: Ja.
R: Wann war die Versammlung der Dorfältesten? BF: Am selben Tag kam es zu der Versammlung. Nachdem sie sich geweigert haben, zur Polizei zu gehen, baten wir sie an der Versammlung der Dorfältesten teilzunehmen.
R: Wie ist es dann nach der Versammlung weitergegangen? BF: Bei der Versammlung haben die Dorfältesten mehrere Lösungsvorschläge gemacht. Sie waren aber mit keinem dieser Vorschläge einverstanden und bestanden darauf, sich an mir rächen zu wollen. Am nächsten Tag ging ich zu meinem Onkel väterlicherseits nach Qarghai. Mein Onkel sagte mir, dass ich unter diesen Umständen in Afghanistan nicht bleiben konnte, er organisierte mir einen Schlepper, mit dem ich aus Afghanistan ausgereist bin.
R: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz, wo Sie die Familie nicht kennt? BF: Alle Provinzen Afghanistans sind unsicher. Sie hätten mich früher oder später in jeder Provinz gefunden.
R: Wie wäre das gegangen? BF: Sie hätten mich über andere Leute gefunden. Ich weiß nicht genau, wie sie vorgegangen wären, aber Ihnen ist möglicherweise bekannt, dass Feindschaften in Afghanistan sehr ernstgenommen werden.
R: Die Familie im Sinne der Blutrache ist nie bedroht worden? BF. Nein, die Familie wurde nicht bedroht, weil mein Vater körperlich behindert ist. Sie möchten mich fassen.
R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie, telefonieren Sie noch mit Ihrer Familie? BF: Ich rufe sie ein- zweimal im Monat an. Die Familie des Verletzten hat die Nachbarschaft nach mir gefragt.
R: Von wann bis wann haben Sie bei der Firma gearbeitet? BF: Ich kann das nicht in Jahren angegeben, ich weiß nicht von welchem Jahr bis zu welchem Jahr ich dort gearbeitet habe. Mir ist aber die Dauer meiner Arbeit bekannt und es waren 2 Jahre.
R: Sie haben nach dem Vorfall Afghanistan innerhalb einer Woche bzw. einige Tage verlassen? BF: Ja, ich habe nach 1 - 2 Wochen das Land verlassen.
R: Wenn der Vorfall 2010 war und Sie 2012 den Antrag gestellt haben, sind 2 Jahre Differenz bis zu Ihrer Ausreise! BF: Der Vorfall hat sich Ende 2011 ereignet.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass der Vorfall im September 2011 passiert ist! BF: Ich habe viele Sachen vergessen. Seit ich in Österreich bin, habe ich keine besondere Beschäftigung, ich kann nicht arbeiten und habe auch keine Deutschkurse bekommen. Das ist psychische Belastung für mich. Ich leide an Vergesslichkeit.
R: Sie beim BAA gesagt, Sie haben in XXXX die Schule besucht! BF:
Ja, ich bin 6 Jahre dort in die Schule gegangen.
R: War das eine große Schule? BF: Nein, es war eine sehr kleine Schule, wir haben in Zelten gelernt.
R: Wie viele Lehrer gab es? BF: Zwischen 11 und 15. Auf Nachfrage gibt der BF an, dass es nur um Männer gehandelt hat.
R: Haben Sie nach der Schule bei einer anderen Firma gearbeitet? BF:
Nein, ich habe nur bei der einen Firma gearbeitet.
R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule aufgehört haben? BF:
Ich bin bis zu meinem 11. Lebensjahr in die Schule gegangen.
R: Und in der Zwischenzeit, zwischen Schulende und Firma, waren Sie zu Hause? BF: Ja.
R: Es wurden viele Nachforschungen in Afghanistan getätigt worden. Die Firma hat bestätigt, dass Sie bei ihnen gearbeitet hat, aber dass es keinen Unfall gegeben hat. BF: Solche Vorfälle werden von der Firma nicht veröffentlicht, da sie Angst haben, dass ihr Ruf geschädigt wird und dass sie keine weiteren Aufträge bekommen würde.
R: Wenn die Familie des Verletzten Bescheid weiß und diese offensichtlich sehr wütend ist, kann so ein Vorfall nicht geheim gehalten werden! BF: Soweit ich weiß, hat sich die Familie auch an die Firma gewandt. Die Firma hat ihnen Entschädigungszahlungen angeboten. Sie haben sich vielmehr für mich interessiert."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Zu Spruchpunkt I. Abweisung
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Glaubens. Er ist ledig, am XXXX geboren, strafrechtlich unbescholten und gesund.
Der BF hat von 2009 bis 2011 als Fahrer einer Asphaltiermaschine bei der afghanischen Firma "XXXX" gearbeitet. Der BF hat die Firma ohne Angabe von Gründen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2011 verlassen.
Ein aslyrelevanter Fluchtgrund konnte nicht festgestellt werden. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe konnte nicht festgestellt werden.
Die Herkunftsprovinz des BF konnte nicht festgestellt werden.
Der Entscheidung wurden folgende Länderfeststellungen vom 01.08.2014, hier lediglich in den verfahrensrelevanten Auszügen zitiert, zugrunde gelegt:
Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan
...
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt XXXX hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
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Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gun¬fire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.
(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
• Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
• Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
• Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
• Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
• Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
• Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
• Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
• In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
• In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
• Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
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Provinz Laghman:
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.
(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)
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Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
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Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flu߬oase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem-ber 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac-tices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
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Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil ge-führten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitations-zentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftan-stalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Ein-richtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen"
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Tätigkeit des BF als Fahrer einer Asphaltiermaschine ist glaubwürdig. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung, wenn auch mit technischen Verständigungsschwierigkeiten glaubhaft dargelegt, dass er ausreichende Kenntnisse vom Straßenbau hat und auch von dabei verwendeten Maschinen.
Nicht glaubwürdig allerdings ist das Vorbringen des BF betreffend seinen Fluchtgrund.
Der von ihm fluchtauslösende Vorfall im September 2011 oder Ende 2011 in Maidan Wardak, konnte aufgrund der Vorortrecherche nicht bestätigt werden.
Nicht glaubwürdig ist die Erklärung des BF, dass die Firma den Unfall vertuschen würde, um die Lizenzen oder Aufträge nicht zu verlieren, wo doch angeblich die Familie des Opfers die Firma aufgesucht habe und Schmerzengeld angeboten worden sei. Wenn die Familie derart rachsüchtig, wie vom BF vorgebracht ist, erscheint es nicht glaubwürdig, dass nicht auch die Firma zur Rache herangezogen wird, zumal es der Familie, dem BF folgend, auf Verschulden nicht ankommt.
Auch gibt der BF im erstinstanzlichen Verfahren noch an, dass dem Mann der Arm abgetrennt worden wäre, so kann er in der mündlichen Verhandlung die Verletzung an der Hand nicht beschreiben, ja weiß nicht einmal, welche Verletzung der Kollege erlitten hat. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass eine derart große Verletzung beim BF in Vergessenheit gerät. Auch gibt der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass der Verletzte 2 bis 3 Monate nach ihm zur Firma kam, in der mündlichen Verhandlung jedoch, dass dieser bereits 3 bis 4 Monate länger als der BF bei der Forma beschäftigt gewesen sei.
Auch wird der Zeitpinkt des Vorfalles im erstinstanzlichen Verfahren mit Ende September 2011 angegeben und detailreich erklärt, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der Zeitpunkt jedoch dahingehend korrigiert, dass er sich Ende 2011 ereignet habe. Der BF hatte ausreichend Zeit, den Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren nunmehr so zu legen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren ausgezeigte Lücke von drei Monaten zwischen Vorfall und Ausreise geschlossen wird.
Hinsichtlich der Heimatprovinz des BF stehen die Behauptung des BF, aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, zu stammen, im Widerspruch zu den von der Firma getätigten Angaben, dass der BF aus der Provinz XXXX stamme.
Wenn der BF auch in der mündlichen Verhandlung Orte im Umfeld des Dorfes XXXX nennen konnte, war es ihm doch nicht möglich, den Ort auf der vorgelegten Karte zu zeigen.
Vor allem gab der BF aber an, dass zu der Zeit als er die Schule in XXXX besucht es etwa 11-15 Lehrer gegeben habe, die allesamt männlich gewesen sein. Aus den Daten der UNICEF, Stand 01.01.2002, "School data für laghman province" ergibt sich allerdings, dass 2002, also zum Zeitpunkt des angegebenen Schulbesuches des BF eine weibliche Lehrerin an der XXXX School unterrichtete. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass dem BF dies nicht bekannt gewesen wäre.
Zu A) Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 38/2011, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, sondern gab dieser lediglich angebliche Bedrohungen durch Privatpersonen aufgrund eines behaupteten Arbeitsunfalles an.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
II. Zum Spruchpunkt II: Zurückverweisung
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des Beschwerdeführers wird daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände vorrangig zu klären sei, wo sich seine Familie nun aufhält, zumal der BF in seiner Einvernahme vor den Bundesasylamt als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX und Dorf XXXX stamme und sich seine Familie auch dort noch aufhalte, die ehemalige Beschäftigerfirma jedoch mitteilte, dass der BF angegeben habe, dass eine Familie aus XXXX stamme.
So wird weiter zu klären sein, in welcher Provinz der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk verfügt und wie die Lage in dieser Region ist
In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wird die Sicherheitslage in der Provinz Laghman behandelt, obwohl die belangte Behörde im Bescheid vom 14.03.2013 selbst angibt, dass "den Angaben des BF bezüglich der Herkunftsregion kein Glaube geschenkt wurde, zumal er durchwegs im Verfahren behaupteten, aus der Provinz Laghman zu stammen, gegenüber seinem Arbeitgeber der Firma XXXX behaupteten, aus XXXX zu stammen."
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12).
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers getroffen.
Die belangte Behörde ist damit in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Spruchpunktes II. und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der rechtlichen Beurteilung angeführten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 22. 12. 1999, 99/01/0334; vom 21. 12. 2000, 2000/01/0131; vom 25. 1. 2001, 2001/20/0011; vom 21. 12. 2000, 2000/01/0131; vom 25. 1. 2001, 2001/20/0011; vom 9. 9. 1993, 93/01/0284; vom 15. 3. 2001, 99/20/0128; vom 19. 10. 2000, 98/20/0233; VfGH vom 12.3.2013, U 1674/12), geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von dieser abweicht und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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