W127 2001319-1•BVwG W127 2001319-1
W127 2001319-1Federal Administrative CourtSep 18, 2014
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kalb, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verschulden, verspätete Meldung,<br/>Verspätung, Weidemeldung
W127 2001319-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119428904, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, und § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, in Verbindung mit Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG vom 20.08.2001, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit angefochtenem Bescheid wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.
In der Begründung wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei am Antragsstichtag 01.01.2012 vier weibliche Fleischrasserinder und eine weibliche Fleischrassekalbin gehabt habe. Die Prämiengewährung für diese - durch Ohrmarken identifizierten - Tiere sei jedoch "aufgrund der maßgeblichen Verordnungen VO Nr. 73/2009, VO Nr. 1122/2009, VO Nr. 1121/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung" abgelehnt worden, da "die Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt (Art. 117 VO 73/2009)" worden sei.
Im hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass die beantragten Rinder nachweislich während des Beantragungszeitraumes gehalten worden seien. Eine verspätete Meldung durch den Almweideverantwortlichen oder "des Postweges" habe nicht beeinflusst werden können. Das Formular für die Alm/Weidemeldung sei mit 28.05.2012 zeitgerecht dem Verantwortlichen ausgehändigt worden. Außerdem hätten die Tiere den Großteil der Weideperiode auf der XXXX verbracht. Da diese dort zeitgerecht gemeldet worden seien, seien die Rinderprämien zu gewähren. Es werde um nochmalige Bearbeitung und Neuberechnung ersucht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014 wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu den schriftlichen Rechtsmittelausführungen Stellung zu nehmen, insbesondere ob - generell - seitens der Agrarmarkt Austria das eventuelle Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Satz der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 geprüft werde.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 zitierte die Agrarmarkt Austria im Wesentlichen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und führte aus, dass der Auftrieb auf die Weideinteressenschaft XXXX (Almobmann XXXX) nicht als Auftrieb auf eine Zwischenweide gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 angesehen werde, da kein direkter Zusammenhang zur Agrargemeinschaft XXXX (Almobmann XXXX) und der Agrargemeinschaft XXXX (Almobmann XXXX) im Sinne eines gestaffelten Auftriebes durch denselben Tierhalter = Almobmann besteht, sondern von einem Auftrieb der Rinder des Beschwerdeführers auf verschiedene, jeweils meldepflichtige Almen/Weiden auszugehen war. Eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung für den Auftrieb auf die Zwischenalm wäre in den Fällen anzunehmen, in denen die Flächen der Zwischenweide derselben Agrargemeinschaft vertreten durch den gleichen Almobmann zuzurechnen sind wie die Flächen der in weiterer Folge meldepflichtigen Alm/Weide und daher vom selben Tierhalter ausgegangen werden kann.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 übermittelt mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, andernfalls eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergehe. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingelangt.
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die im gegenständlich angefochtenen Bescheid aufgelisteten Tiere (mittels Ohrmarken identifiziert) wurden am 19.05.2012 aufgetrieben. Das Formular Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2012 langte am 14.06.2012 bei der Agrarmarkt Austria ein.
Dies ergibt sich aus der Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2012 vom 28.05.2012, Alm/Weidebetriebsnummer XXXX (XXXX), Herkunfts-betriebsnummer XXXX, und den damit nicht in Widerspruch stehenden Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Der Auftrieb der Tiere auf die Fläche der XXXX XXXX vom 21.06.2012 wurde rechtzeitig am 25.06.2012 online gemeldet.
Das gegenständliche Rechtsmittel richtet sich ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Rinderprämien wegen nicht fristgerecht mitgeteilter Alm/Weidemeldung.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009 idgF, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000, ABl. L 204 vom 11.8.2000 idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).
Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
In der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001, S.23, in der Fassung des beschlusses 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S.19, sind gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für die von den für die Weideplätze zuständigen Personen erstellten Listen (gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung) der zuständigen Behörde (gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf der Weide zu übermitteln.
Gemäß Artikel 2 Abs. 5 dieser Entscheidung muss auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, sind zu melden der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt (Z 3), bzw. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind (Z 4). Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
Gemäß § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist hinsichtlich der Meldungen durch den Tierhalter für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.
Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Hievon wird in Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung an die Rinderdatenbank der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten führt daher dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die Bezug habenden Tiere zu spät durchgeführt. Die mittels Ohrmarken identifizierten Tiere wurden am 19.05.2012 aufgetrieben, das Formular Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2012 langte aber erst am 14.06.2012 bei der Agrarmarkt Austria ein. Da für die Einhaltung der gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG fünfzehntägigen Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist und dieser sohin erst nach 26 Tagen erfolgt ist, liegt eine verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank vor, die dazu führt, dass die Tiere für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gelten und keine Prämie gewährt werden kann, zumal die verspätete Meldung auch nicht vor Beginn des Haltezeitraumes liegt.
Auch die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 letzter Satz der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da es sich um verschiedene Almen mit verschiedenen Almobmännern handelt.
Soweit seitens der beschwerdeführende Partei vorgebracht wurde, dass eine verspätete Meldung durch den Alm/Weideverantwortlichen nicht habe beeinflusst werden können und den Beschwerdeführer selbst daher keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der Rinderprämien hinausgehenden Kürzungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 könnten diese gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung beim Nachweis fehlenden Verschuldens aufgehoben werden.
Hinsichtlich einer Zurechnung von Angaben des Almbewirtschafters an die Auftreiber wird auf das Erkenntnis des der Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zum Teil oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs. C-45/05, Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) im Verfahren Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteits, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).
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