BVwG L504 2005529-1

L504 2005529-1Federal Administrative CourtSep 18, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG L504 2005529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2005529.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.12.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 113 Abs 2, 113 Abs 1 Z 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass anlässlich der am 10.07.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass XXXX (im Folgenden kurz als GP bezeichnet) als Dienstgeber seinen Dienstnehmer XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als AC) hinsichtlich seiner Beschäftigung gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Auf Grund der Meldepflichtverletzung werde gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gem. § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1300 Euro vorgeschrieben.

Nach Zitierung der §§ 33, 35, 113 ASVG, stellte die GKK fest, dass GP Dienstgeber war, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt worden sei.

Dagegen wurde durch GP innerhalb offener Frist durch seine Vertretung Einspruch erhoben. Ausgeführt wird, dass AC bei GP als selbständiger Unternehmer tätig geworden sei und dieser auch Rechnungen für seine Leistungen erstellt habe. Einen Unternehmer könne er nicht bei der GKK anmelden, da dieser bei der SVA versichert sei.

2. Ohne Einspruchsvorentscheidung legte die GKK den Verwaltungsakt mit nachfolgender Stellungnahme zum Einspruch der Landeshauptfrau zur Entscheidung vor:

[...]

"Im Rahmen der Kontrolle am 10.07.2012 um 11:30 Uhr durch Bedienstete des Finanzamtes XXXX, Abteilung Finanzpolizei, auf der XXXX Bundesstraße XXXX, wurde Herr XXXX, Vsnr XXXX, XXXX, als Fahrer eines Kleintransporters von XXXX angehalten.

Der Dienstgeber hat die Anmeldung für XXXX nicht erstattet. Aus diesem Grund wurde seitens der XXXX Gebietskrankenkasse ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

Vom Einspruchswerber wird nun vorgebracht, dass XXXX als Subunternehmer für XXXX tätig gewesen wäre, er seine Leistungen mit Rechnungen verrechne und eine UID Nummer beantragte. XXXX wäre somit ein selbstständiger Unternehmer.

Betreffend die Ausführungen im Einspruch kann entgegnet werden, dass XXXX selbst in der Niederschrift vom 10.07.2012 angab, täglich Autoteile verschiedener Lieferanten auf einer fixen Route von 09.00 bis 17.00 Uhr auszufahren. Die Arbeitszeit ist täglich gleich. Die zu fahrende Route wurde ihm von XXXX aufgetragen.

Ebenso ist XXXX nur für XXXX gefahren, hat keine Verträge mit etwaigen anderen Lieferanten abgeschlossen, da dies ausschließlich von XXXX erledigt wird. Bei Krankheit muss sich XXXX bei XXXX melden, der einen Ersatzfahrer sucht.

Weiters schreibt XXXX keine Rechnungen, diese schreibt XXXXfür ihn und werden von XXXX nur unterschrieben. Als Entgelt erhält XXXX jeden Monat den gleich hohen Betrag von EUR 1.250,00 ausbezahlt, wobei XXXX EUR 300,00 für Mietkosten einbehält. Benzinkosten werden von XXXX bezahlt. Wer die Versicherung für das Kraftfahrzeug begleicht ist XXXX nicht bekannt.

Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Persönliche Abhängigkeit ergibt sich aufgrund der Weisungsgebundenheit, in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht, gegenüber dem Dienstgeber. Die wirtschaftliche Abhängigkeit lässt sich aufgrund der mangelnden wesentlichen Betriebsmittel des Dienstnehmers feststellen.

XXXX wurde von XXXX die Weisung erteilt, welche Route er fahren muss. Daraus ergibt sich auch die tägliche Arbeitszeit von 09:00 bis 17:00 Uhr. Die Kunden-Akquirierung wird ausschließlich von XXXX durchgeführt. XXXX selbst hat keine Kunden sondern führt die Transporte weisungsgemäß durch und erhält dafür ein monatliches fixes Einkommen in der Höhe von EUR 1.250,00. Er kann sein Einkommen daher nicht selbst durch den Abschluss von zusätzlichen Verträgen verändern, sondern ist aufgrund der durch XXXX abgeschlossenen Transportverträge abhängig beschäftigt.

Der Dienstgeber bringt in Einspruch zum Bescheid GZ: 046-113(2) - 122/12 vom 20.12.2012 lediglich vor, dass XXXX aufgrund der UID Nummer und der Abrechnung seiner Leistungen mit Rechnungen als Selbstständiger Fahrer tätig sei. Allein diese Umstände begründen keine selbstständige Tätigkeit sondern haben lediglich deklarativen Charakter zumal die entsprechenden Unterlagen (Steuernummer und Gewerbeberichtigung) von XXXX besorgt wurden.

Allein aus diesem Umstand ist das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses evident.

Gemäß § 539 ASVG sind Vereinbarungen, wonach die Anwendungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung. Auch sind für die Beurteilung von Sachverhalten und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zum Beispiel Werkvertrag) maßgebend (§ 539a ASVG).

Aus diesem Blickwinkel ist auch die monatlich vom Einkommen des XXXX abgezogene Miete in der Höhe von EUR 300,00 zu sehen. Da die Rechnungen von XXXX geschrieben werden, die Benzinkosten von ihm beglichen werden und XXXX nicht bekannt ist, wird die Versicherung für das Kraftfahrzeug bezahlt, also diese jedenfalls nicht von ihm selbst bezahlt wird und auch bei eventuellen Krankheit des XXXX eine von XXXX gestellte Vertretung mit dem Fahrzeug fährt, lässt sich aus dem Mietvertrag kein wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko ableiten, welches ein Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit wäre. Weiters ist dabei zu erwähnen, dass XXXX über das Mietentgelt nicht selbst frei verfügt, sondern dieser Betrag monatlich bei der von XXXX geschriebenen Rechnung abgezogen und einbehalten wird. XXXX erhält lediglich das vereinbarte Entgelt von EUR 1.250,00.

Aus all diesen Umständen ist zu schließen, dass keinesfalls von XXXX bei der Ausübung der Tätigkeit ein wirtschaftliches Risiko, abhängig von den Verträgen mit den Lieferanten und hinsichtlich der wesentlichen Betriebsmittel, getragen wird. Vielmehr ist XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, zumal eine einfache manuelle Tätigkeit bereits mehrmals vom VwGH als unselbständige Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit qualifiziert wurden (zum Beispiel Pizzazusteller in VwGH 26.1.2010, 2009/08/269).

Da es gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Pflicht jeden Dienstgebers ist, seine Dienstnehmer VOR Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liegt im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung durch XXXX vor und ist der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen."

Die Landeshauptfrau hat diese Stellungnahme der einspruchswerbenden Partei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten kann nicht entnommen werden, dass dazu eine Stellungnahme eingelangt wäre. Dem darin festgestellten Sachverhalt und der Argumentation der GKK wurde damit nicht entgegen getreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

GP war Dienstgeber von AC (Sachverhalt siehe Pkt. I. 2.)

Der Dienstgeber GP hat vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers AC keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK sowie dem der Landeshauptfrau.

GP ist dem mit der Einspruchsvorlage übermittelten Sachverhalt nicht entgegen getreten.

Unstreitig wurde von GP als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. Von der GKK wurde argumentiert, dass es sich bei AC um einen Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG handelt und GP als Dienstgeber daher zur Anmeldung verpflichtet war. Von GP wurde in der Berufung (Beschwerde) im Wesentlichen lediglich eingewendet, dass dieser selbständiger Unternehmer sei. Den getroffenen Feststellungen und Ausführungen der GKK trat GP nicht entgegen.

2.1. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, Zl. 2008/08/0222, mwN).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).

Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen arbeitend angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0091, mwN).

2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes (§ 539a ASVG) des Arbeitsverhältnisses zwischen GP und AC, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen und daher die GKK zu Recht vom Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft des AC ausging und GP als sein Dienstgeber anzusehen war.

AC war weitgehend in die unternehmerische Struktur des GP eingegliedert, dies gekennzeichnet durch Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort. AC schuldete im Wesentlichen seine Arbeitskraft und nicht die Herstellung eines abgeschlossenen Werkes. GP war der einzige "Auftraggeber" des GP. AC konnte sich nicht beliebig vertreten lassen. Im Falle der Krankheit musste dies AC dem GP melden und dieser regelte die Vertretung. AC unterlag hinsichtlich seiner Arbeit den Weisungen des GP. AC bezog ein monatliches Fixgehalt für die Abgeltung der Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft.

Der Umstand, dass AC über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügt, ist nicht entscheidend, da daraus nicht ableitbar ist, dass diese Person im konkreten Fall in persönlicher Unabhängigkeit tätig wurde.

3. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

GP hat, wie am 10.07.2012 festgestellt wurde, als Dienstgeber den AC, der gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei 1 Person insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der GKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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