BVwG W224 2011295-1

W224 2011295-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014

Regest

Antragsfristen, Bundeshandelsakademie, Einbringungsstelle,<br/>Landesschulrat, materielle Frist, Schülerbeihilfe,<br/>Verspätungskürzung

Full text

BVwG W224 2011295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2011295.1.00

Spruch

W224 2011295-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 30.07.2014, Zl. allg/2627-A/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 3 Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte für das Schuljahr 2013/2014 Schulbeihilfe für seinen minderjährigen Sohn, welcher im Schuljahr 2013/2014 die XXXX Klasse (XXXX. Schulstufe) der Bundeshandelsakademie in Treibach/Althofen, Zweig "AGRAR-HAK", besuchte. Der Beschwerdeführer adressierte den Antrag an das "Amt der Kntn. LR - Abt. 10, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt" und gab denselben (spätestens) am 24.12.2013 zur Post (Datum des Poststempels). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Schulbeihilfe ging laut Eingangsstempel am 31.12.2013 beim Amt der Kärntner Landesregierung ein. Vom Amt der Kärntner Landesregierung wurde der Antrag an den Landesschulrat für Kärnten weitergeleitet, wo er am 08.01.2014 laut Eingangsstempel einging.

2. Mit Mandatsbescheid (§ 16 Abs. 2 Schülerbeihilfengesetz) des Landesschulrates für Kärnten vom 07.07.2014, GZ. 205458/2114/13, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm ein näher bezeichneter Betrag als errechnete Schulbeihilfe zugesprochen. Der zugesprochene Betrag setzte sich aus dem Grundbetrag (§ 9 Abs. 1a Schülerbeihilfengesetz 1983) und einem Kürzungsbetrag (§ 18 Abs. 3 Schülerbeihilfengesetz 1983) zusammen.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und brachte dabei vor, er habe "den Antrag auf Schul- bzw. Heimbeihilfe fristgerecht eingebracht und zwar mindestens 1 Woche vor dem 31.12.2014". Er habe den Antrag "bei der Abt. 10 der Landesregierung in der Mießtalerstraße 10 eingebracht", weil sein Sohn die "2. Klasse der Agrar-HAK Althofen" besuche und auch "im Internat der landwirtschaftliche Fachschule untergebracht" sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle "es sich um eine landwirtschaftliche Schule" für die "diese Stelle zuständig" gewesen sei. Es sei ihm "nicht bekannt" gewesen und "auch nicht bekannt gegeben oder ersichtlich gemacht" worden, dass für den gegenständlichen Antrag der Landesschulrat für Kärnten zuständig sei. Der Antrag wäre auch von der Abt. 10 der Landesregierung an den Landesschulrat weitergeleitet worden, ohne dass ihm dies bekannt gewesen sei. Daran, dass der Antrag beim Landesschulrat verspätet eingelangte, träfe ihn keine Schuld, es sei "diesbezüglich auch keine Fahrlässigkeit" seinerseits gegeben. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgabe seiner Vorstellung, die Aufhebung und Abänderung des Mandatsbescheides dahingehend, dass die gemäß § 18 Abs. 3 Schülerbeihilfengesetz 1983 festgelegten Kürzungen zurückgenommen würden.

4. Mit Bescheid vom 30.07.2014, GZ. allg.2627-A/2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies der Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid ab und bestätigte die um den Kürzungsbetrag (§ 18 Abs. 3 Schülerbeihilfengesetz) gekürzte Schulbeihilfe in der Form, wie sie bereits im Mandatsbescheid zugesprochen wurde. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, dass der Antrag auf Schulbeihilfe für den Sohn des Beschwerdeführers erst nach dem 31.12.2013, nämlich am 08.01.2014, beim Landesschulrat für Kärnten eingebracht worden sei, und die Schulbeihilfe in Höhe des Grundbetrages (§ 9 Abs. 1a Schülerbeihilfengesetz 1983) aus diesem Grund gemäß § 18 Abs. 3 Schülerbeihilfengesetz 1983 um die für vier Monate zu gewährende Schulbeihilfe zu kürzen gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erstattete dabei das wörtlich gleichlautende Vorbringen wie bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Er begehrte darüber hinaus auf die "angeführte Argumentation der fristgerechten Einbringung einzugehen" und führte letztlich Folgendes aus: "Es sind bereits alle Abgaben bezüglich des Abgabezeitpunktes eingebracht, und es wird dies auch nicht bestritten, dass mein Antrag auf Schulbeihilfe vor dem 31.12.2014 eingebracht wurde."

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.08.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte für das Schuljahr 2013/2014 Schulbeihilfe für seinen minderjährigen Sohn, welcher im Schuljahr 2013/2014 die XXXX Klasse (XXXX. Schulstufe) der Bundeshandelsakademie in Treibach/Althofen, Zweig "AGRAR-HAK", besuchte. Er adressierte den Antrag an das "Amt der Kntn. LR - Abt. 10, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt" und gab denselben (spätestens) am 24.12.2013 zur Post (Datum des Poststempels). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Schulbeihilfe ging laut Eingangsstempel am 31.12.2013 beim Amt der Kärntner Landesregierung ein. Vom Amt der Kärntner Landesregierung wurde der Antrag an den Landesschulrat für Kärnten weitergeleitet, wo er am 08.01.2014 laut Eingangsstempel einging.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1. Zur Behördenzuständigkeit:

1.1. Gemäß § 3 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, gliedern sich die österreichischen Schulen nach ihrem Bildungsinhalt in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie nach ihrer Bildungshöhe in Primarschulen, Sekundarschulen und Akademien. Sekundarschulen sind unter anderem die höheren Schulen (§ 3 Abs. 4 Z 7 SchOG), welche wiederum in allgemein bildende und berufsbildende höhere Schulen unterschieden werden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 13 zu § 3 SchOG). Gemäß § 67 lit. b SchOG gehören Handelsakademien zur Gruppe der berufsbildenden höheren Schulen. Die Vollziehung in diesem Bereich obliegt dem Bund.

1.2. Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich unterscheidet man zunächst höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (berufsbildende höhere Lehranstalten; fünfjährig; Matura), welche gemäß § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau, Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung, Höhere Lehranstalten für Gartenbau, Höhere Lehranstalten für Landtechnik, Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie, Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) und Höhere Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft sind. Gemäß Art. 14a Abs. 2 B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in diesem Bereich dem Bund ("land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen"). Weiters gibt es im land- und forstwirtschaftlichen Bereich land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen (ein bis drei Schulstufen; keine Matura) und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (ein bis vier Schulstufen; keine Matura), für welche gemäß Art. 14a Abs. 1 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zukommt ("land- und forstwirtschaftliche Landesschulen").

1.3. In der Verfassungsbestimmung des Artikels I des Schülerbeihilfengesetzes 1983 heißt es, dass die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

1.4. Dieser Verfassungsbestimmung folgend sieht § 13 Schülerbeihilfengesetz 1983 vor, dass folgende Behörden "in Beihilfenangelegenheiten von Schülern" zuständig sind:

Z 1: für Beihilfeanträge von Schülern an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen ist die (nunmehrige) Bundesministerin für Bildung und Frauen (vgl. § 2 iVm Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2014) zuständig;

Z 2: für Beihilfeanträge von Schülern an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen (d.h. also land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen; "Landesschulen für Land- und Forstwirtschaft") ist der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann zuständig;

Z 3: für Beihilfeanträge von Schülern an den Schulen für medizinische Assistenzberufe ist der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann zuständig;

Z 4: für Beihilfeanträge von Schülern an den übrigen Schulen ist der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat zuständig.

1.5. Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2013/2014 eine Handelsakademie (Bundeshandelsakademie Treibach/Althofen, Zweig "AGRAR-HAK") und somit eine Schule, die als "Bundesschule" weder unter § 13 Z 1 noch § 13 Z 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 fällt. Aus diesem Grund ist § 13 Z 4 Schülerbeihilfengesetz 1983 als Subsidiaritätsklausel maßgeblich und der Landesschulrat für Kärnten für den Antrag auf Schulbeihilfe zuständige Behörde. Die vom Sohn des Beschwerdeführers besuchte Schule ist somit keine "landwirtschaftliche Schule", wie die Beschwerde vermeint, sondern eine berufsbildende höhere Schule. Die Qualifikation der Bundeshandelsakademie Treibach/Althofen als Schule im Sinne von § 13 Z 4 Schülerbeihilfengesetz 1983 wird auch dadurch nicht geändert, dass eine Schwerpunktausbildung mit "Agrar-Bezug" angeboten wird.

2. Zum Vorbringen der fristgerechten Einbringung des Antrags auf Schulbeihilfe:

2.1. Soweit die Beschwerde davon spricht, dass der Antrag auf Schulbeihilfe fristgerecht ("mindestens 1 Woche vor dem 31.12.2014" [gemeint wohl: 31.12.2013]) eingebracht worden sei, so verkennt sie dabei, dass es sich bei der Frist zur Gewährung von Schulbeihilfe in vollem Ausmaß bei Antragstellung "bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember" (das ist also im gegenständlichen Fall der 31.12.2013; § 18 Abs. 3 erster Satz Schülerbeihilfengesetz 1983) um eine materiellrechtliche Frist handelt, weil sie für die Setzung von Handlungen mit materiellrechtlichen Folgen bestimmt ist. Die Einhaltung oder Versäumung der Frist hat aus diesem Grund Wirkungen für das materielle Recht selbst (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 140). Für materiellrechtliche Fristen gilt in diesem Sinne auch der in § 33 Abs. 3 AVG geregelte - und ansonsten für verfahrensrechtliche Fristen geltende - Grundsatz nicht, dass die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet werden, sondern die Frist ("bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember") bleibt lediglich dann gewahrt, wenn der Antrag (auf Schulbeihilfe) vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

2.2. Der Beschwerdeführer adressierte seinen Antrag auf Schulbeihilfe für das Schuljahr 2013/2014 an das "Amt der Kntn. LR - Abt. 10, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt", wo dieser auch am 31.12.2013 einlangte. Er stellte seinen Antrag aber an eine nicht zuständige Stelle, weil er seinen Antrag gemäß § 13 Z 4 Schülerbeihilfengesetz 1983 an den zuständigen Landesschulrat für Kärnten stellen hätte müssen. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. "Auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumung) unter allen Umständen zu tragen hat (VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081). Das Amt der Kärntner Landesregierung leitete den Antrag des Beschwerdeführers in diesem Sinne ohne unnötigen Aufschub (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134) an den zuständigen Landesschulrat weiter, was daraus erkennbar ist, dass dieser bereits am vierten Werktag nach Einbringung des Antrags beim Amt der Kärntner Landesregierung nunmehr beim Landesschulrat für Kärnten einlangte. Trotzdem gereichte diese - gesetzeskonforme - Weiterleitung nicht zur Wahrung der materiellrechtlichen Frist des § 18 Abs. 3 Schülerbeihilfengesetz 1983 ("bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember") zur Gewährung von Schulbeihilfe in vollem Ausmaß. Ein fristgebundener Antrag ist nämlich lediglich dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11).

2.3. Die anteilsmäßige Kürzung des Grundbetrags der Schulbeihilfe (§ 9 Abs. 1a Schülerbeihilfengesetz 1983) um den Anspruch für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 (§ 18 Abs. 3 letzter Satz Schülerbeihilfengesetz 1983) ist daher zu Recht erfolgt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den zitierten Bestimmungen des § 6 AVG und des § 33 Abs. 3 AVG (VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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