BVwG W200 2004885-1

W200 2004885-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2004885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2004885.1.00

Spruch

W200 2004885-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.01.2014, VN: XXXX, über die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 17.02.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23.02.2010 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung laut Sachverständigengutachten von 17.11.2009 von 50 von Hundert (vH) ab 18.05.2009 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei. Im Zeitraum von 13.02.2009 bis 17.05.2009 würden die Voraussetzungen aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 vH nicht vorliegen.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 01.03.2011 wurde festgestellt, dass laut einer ärztlichen Begutachtung im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, weshalb er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 07.09.2011 die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Am 24.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 21.08.2012 wurde ausgeführt, dass der am 24.05.2012 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen werde. Der Grad der Behinderung betrage 40 von Hundert.

Aufgrund der fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.01.2013 dieselbe abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 21.08.2012 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Am 05.03.2013 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Zusammen mit dem Antrag wurden zahlreiche Befunde übermittelt. Diesbezüglich wurde durch Stellungnahme vom 07.06.2013 durch den Beschwerdeführer darum ersucht, dass der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 4 BEinstG gewertet werde, da der Beschwerdeführer noch ein aufrechtes Dienstverhältnis habe und irrtümlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe.

Das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.04.2013 ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Knietotalendoprothese beidseits

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da befriedigende Beugefunktion beidseits. g.Z.418 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da mäßige geringgradige Funktionsbehinderung ohne neurologische Ausfälle 190 30 vH

03 Depressio

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlungen und medikamentöse Therapie. 585 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöhe, da negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es liege ein Dauerzustand vor.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 03.07.2013 wurde, dass der am 05.03.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 von Hundert.

Am 04.07.2013 langte beim Bundessozialamt eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers sowie ein Befundbericht vom 25.06.2013 eines Diagnosezentrums ein mit der Diagnose "linkes Kniegelenk stehend a.p. und seitlich (durchleuchtungsgezielte Einstellung bei Status post TEP).

Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, am 04.09.2013 erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Zusammen mit dem Antrag wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen übermittelt:

Befund vom 12.06.2013 eines MR-CT Instituts mit dem Ergebnis "Multisegmentale Discopathie der mittleren und caudalen LWS, Protrusionen L3 bis L5 mit eher im Segment L4/L5 betonten foraminellen Engen, geringe Vorwölbung des Restdiscus L5/S1 mit zarter links mehr als, rechtsseitiger epiduraler Fibrose und Wurzeltangierung, spinale Zyste auf S2, Osteochondrose Typ Modic II L2 bis S1"

eJournal einer Universitätsklinik für Orthopädie mit letzter Eintragung am 23.08.2013,

Versicherungsdatenauszug, Stand 10.09.2013,

Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 12.11.2013 bzw. 21.01.2014 wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Knietotalendoprothese beidseits

Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßig eingeschränkte Beugefunktion beidseits. 02.05.19 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 vH

03 Depressio

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlungen und medikamentöse Therapie 03.05.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Begründend wurde hinsichtlich des Gesamtgrades ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 3 erhöhe nicht weiter wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, es wurde jedoch keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer abgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2014 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2, § 3, § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass nach medizinischem Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Knietotalendoprothesen beidseits nur mäßig in der Beugefunktion beidseits eingeschränkt sei. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass der Beschwerdeführer unter einem Zustand nach therapieresistenten Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes leide, wozu ausgeführt werde, dass das erstellte szintigraphische Bild eine chronisch, entzündliche Lockerung des tibialen Teils der Knie-TEP links zeige, welche vorerst konservativ therapiert werde und in weiterer Folge in einigen Monaten über eine operative Sanierung bei anhaltenden Beschwerden entschieden werde. Auf diese Problematik sei seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt eingegangen worden. Als Beweis wurde auf bereits aufliegende Befunde verwiesen, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie beantragt.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

Patientenbrief einer Universitätsklinik für Nuklearmedizin vom 19.02.2014 aufgrund der Untersuchung vom 17.02.2014, wonach beim Beschwerdeführer die Zuweisungsdiagnose "Vd. a. Knie-TEP-Lockerung li. (tibial)" vorliegt, zusammengefasst wurde festgehalten, dass das szintigraphische Bild für eine chronisch entzündliche Lockerung des Tibialen Teils der K-TEP links spreche,

ambulanter Patientenbrief vom 26.02.2014, wonach beim Beschwerdeführer ein Zustand nach "Knie-TEP links vom 4.10.2012 sowie Zustand nach Knie-TEP rechts vom Februar 2010 sowie Zustand nach Discusprolaps L5/S1 mit operativer Sanierung in der Rudolfsstiftung" vorliegt.

Am 18.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

ambulanter Patientenbrief vom 11.06.2014, wonach der Beschwerdeführer zur geplanten Kontrolle und Besprechung des weiteren Procedere bei Zustand nach Knie-TEP beidseits rechts Emotion navigiert aus dem Jahre 2010, links PFC Sigma vom 5.10.2012" vorliege. Im Zuge dessen erfolgte eine weitere Abklärung mittels Szintigraphie und Spezial-CT, wobei sich eine Saumbildung zeige, jedoch nicht progredient, sodass bei geringer Besserung der Beschwerdesymptomatik vorerst von einer operativen Sanierung Abstand genommen werde, weil diese einen Systemwechsel zur Folge hätte und vorerst ein konservativer Therapieversuch durchgeführt werde,

Zuweisungsformular Universitätsklinik für Radiodiagnostik, gültig ab 31.01.2013,

Terminvereinbarung für "Endo" in der Universitätsklinik für Orthopädie vom 22.10.2014

In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.07.2014 eingeholt, in diesem wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Knietotalendoprothese beidseits

Wahl dieser Position, da links eine Lockerung des tibialen Prothesenteils befunddokumentiert ist, mit Belastungsminderung und Beweglichkeitseinschränkung 02.05.21 40 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit besteht 02.01.02 30 vH

03 Depressio

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlungen und medikamentöse Therapie 03.05.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend wurde hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ausgeführt, dass das führende Leiden 1 (Knietotalendoprothese beidseits) durch Leiden 2 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) um eine Stufe erhöht werde, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 3 (Depressio) erhöhe wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

Zusammengefasst wurde insbesondere festgehalten, dass im neu vorgelegten Befund einer Klinik für Orthopädie vom 26.02.2014 eine Ganzkörperszintigraphie beschrieben ist. Dies wird mittels Befund vom 19.02.2014 aufgrund einer Untersuchung vom 17.02.2104 dargelegt, wonach das Bild für eine Lockerung des schienbeinseitigen Teils im linken Kniegelenk spreche. Empfohlen werde eine entlastende Mobilisierung über sechs Wochen mit zwei Unterarmstützkrücken, dann für weitere sechs Wochen eine Teilbelastung des linken Beines unter hoher Kalziumtherapie, eine Kontrolle werde für in drei Monaten empfohlen.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.08.2014 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Am 08.09.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in dieser wurde ausgeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 17.02.2014 50 (fünfzig) vH (von Hundert).

Entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ist somit die mittels Befund vom 19.02.2014 aufgrund einer Untersuchung vom 17.02.2014 festgestellte Diagnose, wonach das Bild für eine Lockerung des schienbeinseitigen Teils im linken Kniegelenk beim Beschwerdeführer spricht.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 04.09.2013 im Bundessozialamt eingelangt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus den weiteren in Vorlage gebrachten Dokumenten.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.07.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Detail ist hinsichtlich der im Gutachten vom 08.07.2014 festgestellten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf die Begründung im Gutachten zu verweisen, wonach das führende Leiden 1 (die Knietotalendoprothese beidseits) durch Leiden 2 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) um eine Stufe wegen relevanter Zusatzbehinderung erhöht wird. Entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ist somit die mittels Befund vom 19.02.2014 aufgrund einer Untersuchung vom 17.02.2014 festgestellte Diagnose, wonach das Bild für eine Lockerung des schienbeinseitigen Teils im linken Kniegelenk beim Beschwerdeführer spricht. Die entscheidungsrelevante Änderung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers wurde somit in der Untersuchung vom 17.02.2014 festgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 17.02.2014 50 (fünfzig) vH (von Hundert).

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.08.2014 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen hatte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da im Gutachten vom 08.07.2014 die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers die mittels Befund vom 19.02.2014 aufgrund einer Untersuchung vom 17.02.2014 festgestellte Diagnose darstellt, liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, vor und war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 Z. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist; (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein aktuelles ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

In der im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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