BVwG W200 2001684-1

W200 2001684-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2001684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2001684.1.00

Spruch

W200 2001684-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.10.2013, VN: XXXX, über die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte mit Bescheid vom 05.08.2010 fest, dass der Beschwerdeführer ab 04.08.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Entscheidung wurde ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.06.2010 zu Grunde gelegt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Abnützung der Wirbelsäule

unterer Rahmensatz, da sehr großer Bandscheibenvorfall L3/4 und Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie Bandscheibenvorwölbung L4/5 und deutliche Funktionseinschränkung 191 40

2. Lumboischialgie links

fixer Rahmensatz 534 30

3. Abnützung des linken Hüftgelenkes

Unterer Rahmensatz, da deutliche Einschränkung der Innenrotation bei sonst mäßig eingeschränkter Beweglichkeit gZ 418 20

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 19.07.2013 stellte eine Ärztin für Allgemeinmedizin Folgendes fest:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Abnützung der Wirbelsäule

unterer Rahmensatz, da sehr großer Bandscheibenvorfall L3/4 und Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie Bandscheibenvorwölbung L4/5 und deutliche Funktionseinschränkung 191 40

2. Abnützung des linken Hüftgelenkes

unterer Rahmensatz inkludiert die Einschränkung der Innenrotation ohne wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung gZ 418

20

3. Lumboischialgie

mittlerer Rahmensatz, inkludiert die chronischen Beschwerden mit rezidivierender Verschlechterung

533 10

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

Begründend wurde hinsichtlich des Gesamtgrades ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen 2 und 3 nicht erhöht werden, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Leiden 1 und 2: keine Änderungen gegenüber dem Vorgutachten

Leiden 3 wird um 2 Stufen reduziert, da keine therapieresistenten Beschwerden.

Eine aufgrund der Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen vom 23.08.2013 (MRT der LWS, Röntgenbefund des Beckens, Hüftvergleich) eingeholte Stellungnahme der begutachtenden Ärztin ergab, dass der Discusprolaps L3/L4 eher rückläufig, der Discusprolaps L4/L5 eher rückläufig, der Discusprolaps L4/L5 leicht progredient beschrieben werde. Bei der Untersuchung sei die Bewegung im Bereich der Lendenwirbelsäule bis zu einem Drittel eingeschränkt und es könnten keine neurologischen Defizite festgestellt werden. Zusätzlich bestehe keine analgetische Dauertherapie und stark wirksame Analgetika würden ca. 1x pro Monat benötigt. Das Wirbelsäulenleiden sei somit ausreichend bewertet worden.

Im Hüftvergleichsröntgen werde eine periarticuläre Ossifikaiton links (posttraumatisch?) beschrieben sowie Arthrosefrühzeichen des rechten Hüftgelenkes.

Bei der klinischen Untersuchung hätte der Beschwerdeführer keine Veränderung von Seiten des Hüftgelenksleidens gegenüber dem Vorgutachten angegeben und es fände sich lediglich die Innenrotation etwas eingeschränkt.

Es liege keine Änderung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2013 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher der Beschwerdeführer die Einstufung rügten und ausführte, dass er regelmäßig Analgetike einnehme. Dies sei in der ärztlichen Stellungnahme falsch beschrieben worden. Weiters legte er einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 13.08.2014 eingeholt, in diesem wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Abnützung der Wirbelsäule

Bandscheibenvorfälle lumbosacral

Lumboischialgien

unterer Rahmensatz, da keine dauerhafte Störung der Sensomotorik

Wahl der Position, da deutliche radiologische Veränderungen 191 40

2. Abnützung des linken Hüftgelenkes

unterer Rahmensatz, da Beugung bis knapp 90 Grad, kein Streckdefizit

Wahl der Position, da mittelgradige Einschränkung der Beuge-, Spreiz- und Drehfähigkeit 97

30

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert (seit 2010).

Begründend wurde hinsichtlich des Gesamtgrades ausgeführt, das Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen besonders ungünstiger, wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.09.2014 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Am 15.09.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus den weitern in Vorlage gebrachten Dokumenten.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.08.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zustimmend zur Kenntnis genommen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein aktuelles ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

In der im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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