BVwG W157 1434548-1

W157 1434548-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W157 1434548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1434548.1.00

Spruch

W157 1434548-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. 12 14.609-BAG, zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ gemeinsam mit seinem minderjährigen Neffen seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen über Italien in die Republik Österreich ein und stellte am 12.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1997 bis 2007 (nicht durchgehend) in XXXX die Grundschule besucht und zwei Jahre lang als Polizist in XXXX gearbeitet. Auf die Frage, wovon seine Familie den Lebensunterhalt bestreite, gab der Beschwerdeführer an, dass von seiner Familie wahrscheinlich niemand mehr in Afghanistan sei.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei von den Taliban verfolgt worden, weil er in Afghanistan Polizist gewesen sei. Sein Bruder sei mit seiner Frau und drei Kindern ebenfalls auf der Flucht. Der Beschwerdeführer sei gerade mit dem vierten Kind seiner Bruders unterwegs gewesen, als ihn die Nachricht seines Bruders per Telefon erreicht habe, dass er schleunigst flüchten solle, weil sie von den Taliban wieder verfolgt worden seien. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Italien seit 15.10.2012 geführt würden. Durch diese Meldung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht.

Mit Schreiben vom 10.11.2012 teilte die Italienische Republik mit, dass der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde, da dieser in Italien nicht bekannt sei und es keine hinreichenden Beweise für dessen Überquerung der italienischen Grenze gebe.

Mit Schreiben vom 13.11.2012 wurde von der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau ein Suizidversuch des Beschwerdeführers mittels Einnahme einer unbekannten Menge von Medikamenten mitgeteilt.

Am 21.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 22.11.2012 brachte die beschwerdeführende Partei einen mit 16.11.2012 datierten Kurzarztbrief der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 12.11.2012 zur Vorlage (Entlassungsdatum 17.11.2012; Diagnose bei Entlassung: Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion F43.20, SMV am 12.11.2012 U31.9, U90.9).

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei nie in die Schule gegangen und habe lediglich "ein bisschen gearbeitet aber nur kurz". Er sei für etwa fünf bis sechs Monate Hilfsarbeiter bei der Polizei gewesen. Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt und wisse nicht wo diese sich aufhielten. Der Bruder des Beschwerdeführers, der der Vater des mit ihm nach Österreich gereisten Neffen sei, habe insgesamt sechs Kinder.

Über Aufforderung, seine Flucht- und Asylgründe möglichst ausführlich und konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er habe bereits erwähnt, dass er Polizist gewesen sei, deshalb hätten ihm unbekannte Leute über seinen Bruder ausrichten lassen, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei getötet worden, deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Ich habe dort nicht weiterleben können. Das seien seine Gründe. In Afghanistan sei Krieg, die allgemeine wirtschaftliche Situation sei sehr schlecht. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er weitere Gründe geltend machen wolle. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den genannten Leuten "natürlich" um Taliban gehandelt habe, das wisse man - wer solle es sonst sein. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aufgefordert mit ihnen zu arbeiten, er habe das aber nicht gewollt. Nach den Umständen des Ablebens seines Bruders befragt, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei etwa drei Monate vor seiner Ausreise getötet worden. Auf der Straße habe jemand auf den Bruder geschossen und keiner wisse warum. Mehr wisse er nicht. Auf die Frage, warum sein Neffe bei ihm gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, es wäre doch egal mit wem er unterwegs sei. Dessen Leben sei auch in Gefahr und habe dieser eigene Fluchtgründe. Nach den Gründen des Neffen befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Er hat eigene, er war in Gefahr." Die Eltern des Neffen wüssten nicht, dass dieser sich in Österreich aufhalte, aber sie wüssten, dass er beim Beschwerdeführer sei. Über Befragen, wie lange der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, gab dieser an, er sei kein Polizist gewesen, sondern habe nur als Hilfsarbeiter fünf oder sechs Monate bei der Polizei gearbeitet. Wann das gewesen sei, wisse er nicht, er sei sehr vergesslich. Er habe bei der Polizei Tee gekocht, das Essen besorgt und geputzt. Zum Grund der Bedrohung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er kenne "die" ja nicht persönlich, sie hätten immer - insgesamt "ca. 4 bis 5 Mal" - seinen Bruder aufgefordert, ihm etwas auszurichten. Das letzte Mal sei etwa zwei Monate vor der Ausreise gewesen. Auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis gab der Beschwerdeführer an: "Weiß ich nicht, ich habe Angst gehabt." Seinen Neffen habe er mitgenommen, da er mit ihm in XXXX gewesen sei. Im Falle eine Rückkehr würde der Beschwerdeführer von den Taliban getötet werden, das seien gefährliche Leute.

Nach Gründen befragt, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten in Afghanistan nichts. Er wolle hier ein gutes Leben führen und sei krank. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang ärztliche Unterlagen betreffend eine bei ihm diagnostizierte Infektion durch Krätzmilben zur Vorlage.

Bei der zeugenschaftlichen Befragung des Beschwerdeführers am 21.02.2013 gab dieser zu einem Vorbringen, das sein Neffen im Rahmen des eigenen Asylverfahrens erstattet habe, betreffend eine "Schießerei" vor Antritt der Flucht an, es gebe dort immer "Schießereien", diese habe nicht den beiden gegolten. Sie seien nicht betroffen gewesen, sein Neffe verstehe das noch nicht. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei der Einvernahme (am 18.01.2013) mit den eigenen Fluchtgründen seines Neffen gemeint habe, zumal dieser selbst angegeben habe, er habe geglaubt auf Urlaub zu fahren, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien eine Familie und seien alle bedroht. Sein Neffe habe keine eigenen Fluchtgründe. Nach dem Fluchtgrund befragt antwortete der Beschwerdeführer, er habe das doch schon gesagt. Auf Nachfrage gab er schließlich an, sein Bruder sei getötet worden. Sie ("wir") hätten mit den Taliban zusammenarbeiten sollen, andernfalls diese den Beschwerdeführer töten würden.

Am 21.02.2013 langte beim Bundesasylamt der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXXvom 17.12.2012, Zl. 236 PS 241/12g, ein, mit dem der Beschwerdeführer mit der alleinigen Obsorge für seinen minderjährigen Neffen betraut wurde.

Mit Aktenvermerk vom 21.02.2013 hielt das Bundesasylamt betreffend die Obsorge für den minderjährigen Neffen des Beschwerdeführers fest, dass bis dato weder dem bisher zuständigen Magistrat noch dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, eine Übertragung der Obsorge an den Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei. Das Bundesasylamt habe daher erst nach erfolgter Einvernahme des Minderjährigen und nach zeugenschaftlicher Befragung des Beschwerdeführers hievon erfahren.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt werte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund konkret angeführter Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft und führte aus, dass es sich bei diesem um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der über Berufserfahrung als Landwirt verfüge und nach wie vor Verwandte in Afghanistan habe. Es sei davon auszugehen, dass auch er unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familie- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen könne. Darüber hinaus gebe es für Rückkehrer finanzielle Unterstützung sowie die Möglichkeit, in Afghanistan einen Mikrokredit aufzunehmen.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze. Der Beschwerdeführer monierte mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt und gab an, er habe die Fragen der Behörde so gut er gekonnt habe beantwortet und in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Er habe nie gesagt oder behauptet, dass er in seiner Heimat Polizist gewesen wäre, sondern als Hilfskraft bei der Polizei gearbeitet. Wegen dieser Tätigkeit sei er von den Taliban verfolgt worden, diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen kooperiere und seinen Job aufgebe. Eines Tages, als er mit seinem Neffen unterwegs gewesen sei, habe ihn sein Bruder angerufen und gesagt, dass er sofort das Land verlassen müsse, weil die Taliban hinter ihm her wären. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen seines Bruders sehr ernst genommen und sei daher gleich geflüchtet und habe seinen Neffen mitgenommen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich nicht gebessert und vor allem der Osten, Süden und die Grenzgebiete zu Pakistan seien besonders betroffen. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, sei eine der gefährlichsten Regionen Afghanistans. Der Beschwerdeführer führte aus, dass auch die Lage in Kabul nicht sicher sei und verwies auch auf die schwierige Versorgungslage. Er habe in Afghanistan nur mehr einen Bruder und einen Onkel. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 22.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seines Neffen die Niederschrift von dessen Einvernahme vom 21.02.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände und gab an, dass sein Neffe noch zu klein sei, um zu verstehen, warum sie hier seien.

Mit Schreiben vom 16.12.2013 und 02.05.2014 wurde Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Neffen erstattet und in diesem Zusammenhang ein Konvolut von Kursbestätigungen und Zeugnissen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 12.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem minderjährigen Neffen, für den ihm bereits die alleinige Obsorge übertragen wurde, nach Österreich gereist. Er stammt aus der Provinz XXXX und hat in Kabul keine Familienangehörigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die afghanische Polizei gearbeitet hat bzw. dass ihm aus diesem Grund Verfolgung seitens der Taliban droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Taliban konkret bedroht bzw. zur Zusammenarbeit aufgefordert worden ist.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage verschlechtert sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt. In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, XXXX, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z.B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubhaftigkeit zu versagen:

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 12.10.2012 angegeben hat, er sei "in XXXX 2 Jahre als Polizist tätig" gewesen, behauptete er am 18.01.2013 vor dem Bundesasylamt, er habe nur kurz gearbeitet und sei "Hilfsarbeiter bei der Polizei für ca. 5 bis 5 Monate" gewesen. Über Vorhalt des eklatanten Widerspruchs behauptete der Beschwerdeführer, er habe dies nicht gesagt, denn er habe ja keine Schule besucht. Dem ist einerseits das dem Beschwerdeführer rückübersetzte und von diesem unterfertigte Protokoll der Erstbefragung entgegenzuhalten und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholt hat, er sei Polizist gewesen ("Ich habe schon gesagt, dass ich Polizist war [...]").

In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer überdies angegeben, er sei gerade mit seinem Neffen unterwegs gewesen, als er von seinem Bruder die Nachricht erhalten habe, dass er "schleunigst" flüchten solle. Auch in der gegenständlichen Rechtsmittelschrift hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen wiederholt und ergänzt, er habe diese Aussagen seines Bruders sehr ernst genommen, sei daher gleich geflüchtet und habe seinen Neffen mitgenommen. Am 18.01.2013 konnte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt hingegen kein fluchtauslösendes Ereignis nennen und gab lediglich vage an, er wisse es nicht - er habe Angst gehabt. Konkret nach der letztmaligen Bedrohung befragt, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dies sei "2 Monat[e] vor [s]einer Ausreise" gewesen.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich einer mangelnden Plausibilität einer Ausreise ohne konkretes fluchtauslösendes Ereignis und einer letztmaligen Bedrohung zwei Monate vor der Ausreise im Rahmen der Beschwerde nicht entgegengetreten und hat auch diesen Widerspruch nicht aufgeklärt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen dass der Beschwerdeführer auch zur Anzahl der Kinder seines Bruders (12.10.2012: "Mein Bruder XXXX ist mit seiner Frau und 3 Kindern ebenfalls auf der Flucht. Ich war gerade mit dem vierten Kind meines Bruder mit dem Namen XXXX unterwegs, als [...]" - 18.01.2013: "Er hat [mit] meinem Neffen 6 Kinder.") und zu seiner eigenen Schuldbildung (12.10.2012:

"Grundschule von 1997 bis 2007 in XXXX (nicht durchgehend)" - 18.01.2013: "[...] ich bin nie in die Schule gegangen."; erst über Vorhalt: "[...] ich hab nur die Koranschule besucht.") kein gleichbleibendes Vorbringen erstattet.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin gravierende Widersprüche in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens auf, welche dieser nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift ist die beschwerdeführende Partei der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig entgegengetreten und war daher ihr gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer laut Kurzarztbrief vom 16.11.2011 zwar eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion festgestellt wurde, dass bei diesem eine das Erinnerungsvermögen bzw. die Aussagefähigkeit einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, wurde allerdings weder behauptet noch sind dahingehend substantiierte Hinweise hervorgekommen.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf folgende, vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachte Länderberichte:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Jänner 2012;

U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Afghanistan, 24.05.2012;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010;

Landinfo, Afghanistan - Security Report November 2010 - June 2011 (Part I), 20.09.2011;

Landinfo, Afghanistan - Human Rights and Security Situation, 09.09.2011;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011;

UNAMA, Annual Report Report 2011, Februar 2012;

UNAMA, Mid-Year Report Report 2012, Juli 2012.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der oben angeführten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014), des US Department of State (Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014) und der UNAMA (Annual Report 2013, Februar 2014) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX deutlich verschlechtert. Dieser Trend hat sich auch 2013 fortgesetzt, wie aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist (vgl. INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014, S. 11, sowie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013: "Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni."). In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenem Vorbringen zufolge allenfalls über geringe Schul- und keine Berufsausbildung und auch eine staatliche Unterstützung ist anhand der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist - unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auch mangels eines hinreichenden familiären bzw. sozialen Netzes unzulässig.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.