BVwG W141 2009502-1

W141 2009502-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014

Regest

Behindertenpass, Beschwerdegegenstand, Beschwerdemängel,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W141 2009502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2009502.1.00

Spruch

W141 2009502-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin

Mag. Bettina Pinter, als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 02.06.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 04.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund XXXX, FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 05.02.2009 und 19.03.2009

MR LWS, XXXX, vom 11.02.2009

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 04.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Mehrsegmentaler degenerativer Wirbelsäulenschaden mit Fehlstellung und Glutealinsuffizienz links.

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehr-segmentale Bandscheibenschädigung, Achsabweichung der LWS, Glutealmuskelschwäche und segmentales Sensibilitätsdefizit. Summiert die Punkte 1 und 3 des Vorgutachtens. 02.01.03 50 v.H.

02 Geringe Unterschenkelvarizen beidseits.

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da keine sichtbaren Sekundärerscheinungen. 05.08.01 10 v.H.

03 Bluthochdruck

Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Mit Leiden 2 und 3 liegen keine relevanten Zusatzbehinderungen vor, die eine Erhöhung bedingen.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Im Bereich der LWS ist ein Fortschreiten der Funktionsbehinderung feststellbar, daher ist aus orthopädischer Sicht eine Erhöhung vorzunehmen. Der laufende Punkt 3 des Vorgutachtens ist im aktuellen Gutachten im Punkt 1 inkludiert.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten

noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit

noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen

noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

Im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Deutliche Funktionsbehinderung mit eingeschränkter Belastbarkeit im Bereich der LWS. Dadurch ergibt sich aufgrund der Nervenwurzelschädigung eine Schwäche im linken Bein, die die Belastbarkeit einschränkt. Die Gelenke der oberen und unteren Extremität zeigen aber keine Abnützungserscheinungen, welche die Geh- und Stehleistung maßgeblich verschlimmern. Mit Gehstock und/oder Krücken ist ein sicheres Gangbild möglich. Das Ein- und Aussteigen und die Benützung von Haltegriffen sind möglich.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

1.3. Mit Bescheid vom 02.06.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

1.4. Mit Bescheid vom 02.06.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2. Mit Schreiben vom 28.03.2014, eingelangt via E-Mail per 01.06.2014 durch XXXX, wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie einer Begleitperson bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und hier insbesondere bei der Benützung der Straßenbahn und der Autobusse mit hohem Einstieg bedürfe. Sie habe auch eine massive Mobilitätseinschränkung, da sie nach zehn Metern Fußmarsch eine Pause einlegen müsse. Eine Bewältigung des Alltages sei selbständig und ohne Hilfe ihres Mannes nicht möglich. Sie ersuche daher der Beschwerde stattzugeben.

3. Zur Überprüfung der Zulässigkeit der Beschwerde wurde das Vorbringen überprüft. Da dem Schreiben nicht zu entnehmen war, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst eingebracht und eigenhändig unterschrieben wurde und zudem die Beschwerde offensichtlich falsch datiert war, wurde der Beschwerdeführerin von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 28.07.2014, nachweislich zugestellt am 31.07.2014, die Behebung dieser Mängel binnen zwei Wochen aufgetragen. Mit gleichem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist, die Beschwerde zurückgewiesen werden wird.

Der Beschwerdeführerin wurde im angeführten Schreiben aufgetragen, folgende Punkte Ihrer Beschwerde zu verbessern:

Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

Bezeichnung der belangten Behörde

Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid

Unterlagen (medizinische Beweismittel etc. welche für das Beschwerdevorbringen als Beweismittel dienen)

Das nachzureichende Schriftstück ist mit einem Datum und einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen

Die Einbringung per Fax bzw. E-Mail ist nicht zulässig

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde keine Mängelbehebung vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 04.02.2014 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

1.2. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden über die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und über die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgesprochen.

1.3. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde an, dass sie mit der Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. In der Begründung führt sie allerdings aus, dass sie in ihren Behindertenpass eingetragen haben möchte, dass sie eine Begleitperson bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel benötige. Weiters gibt sie an, dass sie ersuche ihrer Beschwerde stattzugeben. Um welche Beschwerde es sich tatsächlich handelt, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden.

Der Wortlaut des Vorbringens gibt keinen Aufschluss darüber, gegen welchen der beiden Bescheide sich die Beschwerdeführerin richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchpunkt A):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angibt, dass sie mit der Abweisung des Antrages der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei, jedoch diese damit begründet, dass sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unbedingt eine Begleitperson benötige, lässt dies die Vermutung zu, dass sie die Zusatzeintragung "der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" begehrt. Da diese Zusatzeintragung in keiner der beiden an die Beschwerdeführerin ausgestellten Bescheide vom 02.06.2014 bescheidgegenständlich war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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